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Document 32017R1946

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1946 der Kommission vom 11. Juli 2017 zur Ergänzung der Richtlinien 2004/39/EG und 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für eine erschöpfende Liste der Informationen, die interessierte Erwerber in die Anzeige des beabsichtigten Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einer Wertpapierfirma aufnehmen müssen (Text von Bedeutung für den EWR. )

C/2017/4644

ABl. L 276 vom 26.10.2017, p. 32–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/1946/oj

26.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 276/32


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1946 DER KOMMISSION

vom 11. Juli 2017

zur Ergänzung der Richtlinien 2004/39/EG und 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für eine erschöpfende Liste der Informationen, die interessierte Erwerber in die Anzeige des beabsichtigten Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einer Wertpapierfirma aufnehmen müssen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die zuständigen Behörden in die Lage zu versetzen, den beabsichtigten Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einer Wertpapierfirma zu beurteilen, sollte zum Zeitpunkt der ursprünglichen Anzeige dieses Erwerbs von dem interessierten Erwerber eine erschöpfende Liste mit Informationen verlangt werden. Unabhängig davon, ob es sich bei dem interessierten Erwerber um eine natürliche oder eine juristische Person handelt, sollte dieser Informationen über seine Identität und die derjenigen Personen vorlegen, die die Geschäfte des Unternehmens leiten werden, damit die für das Zielunternehmen zuständige Behörde die Reputation des interessierten Erwerbers beurteilen kann.

(2)

Informationen über die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer und über die Reputation und Erfahrung der Personen, die die Geschäfte des interessierten Erwerbers tatsächlich leiten, sind auch dann vorzulegen, wenn der interessierte Erwerber eine juristische Person ist. Auch wenn es sich bei dem interessierten Erwerber um einen Trust handelt oder er künftig eine solche Struktur aufweisen wird, benötigt die für das Zielunternehmen zuständige Behörde sowohl Informationen über die Identität der Trustees, die die Vermögenswerte des Trusts verwalten werden, als auch Informationen über die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer dieser Vermögenswerte, um die Reputation und die Erfahrung dieser Personen beurteilen zu können.

(3)

Ist der interessierte Erwerber eine natürliche Person, müssen Informationen sowohl in Bezug auf den interessierten Erwerber als auch in Bezug auf etwaige Unternehmen, die offiziell von ihm geleitet oder kontrolliert werden, eingeholt werden, damit die für das Zielunternehmen zuständige Behörde über alle für die Beurteilung der Reputation relevanten Informationen verfügt. Ist der interessierte Erwerber eine juristische Person, müssen diese Informationen in Bezug auf alle Personen, die die Geschäfte des interessierten Erwerbers tatsächlich leiten, alle von dem interessierten Erwerber kontrollierten Unternehmen und alle Anteilseigner, die einen maßgeblichen Einfluss auf den interessierten Erwerber ausüben, eingeholt werden, damit die für das Zielunternehmen zuständige Behörde über alle für die Beurteilung der Reputation relevanten Informationen verfügt.

(4)

Die für die Beurteilung der Reputation relevanten Informationen sollten detaillierte Angaben zu abgeschlossenen oder anhängigen Strafverfahren sowie zu Zivil- bzw. Verwaltungssachen umfassen. Ebenfalls vorgelegt werden sollten Informationen zu allen laufenden Untersuchungen und Verfahren, Sanktionen oder sonstigen Durchsetzungsmaßnahmen gegen den interessierten Erwerber sowie weitere für die Beurteilung der Reputation des interessierten Erwerbers als relevant angesehene Informationen, wie die Verweigerung der Registrierung oder die Entlassung aus einem Arbeitsverhältnis oder einer Vertrauensstellung.

(5)

Der interessierte Erwerber sollte Informationen darüber vorlegen, ob seine Reputation als Erwerber oder als Person, die die Geschäfte eines Kreditinstituts, eines Lebens-, Schaden- oder Rückversicherungsunternehmens,einer Wertpapierfirma oder einer anderen Einrichtung leitet, bereits von einer anderen zuständigen Behörde bzw. einer sonstigen Behörde beurteilt wurde, und wenn ja, mit welchem Ergebnis; damit soll gewährleistet werden, dass das Ergebnis der von anderen Behörden durchgeführten Untersuchungen bei der Beurteilung des interessierten Erwerbers durch die für das Zielunternehmen zuständige Behörde in angemessener Weise berücksichtigt wird.

(6)

Zur Beurteilung der finanziellen Solidität des interessierten Erwerbers sollten ihn betreffende Finanzinformationen vorgelegt werden.

(7)

Damit die für das Zielunternehmen zuständige Behörde beurteilen kann, ob die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers durch einen potenziellen Interessenkonflikt beeinträchtigt wird, sollten Informationen über etwaige finanzielle und nichtfinanzielle Interessen oder Beziehungen des interessierten Erwerbers an/zu Anteilseignern oder Mitgliedern des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung des Zielunternehmens, den zur Ausübung von Stimmrechten im Zielunternehmen berechtigten Personen, dem Zielunternehmen selbst oder dessen Gruppe vorgelegt werden.

(8)

Ist der interessierte Erwerber eine juristische Person, so benötigt die für das Zielunternehmen zuständige Behörde für eine umfassende Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs bestimmte zusätzliche Informationen, u. a. Informationen über die Anteile, die vor und nach dem beabsichtigten Erwerb gehalten wurden bzw. gehalten werden sollen, da die einschlägigen rechtlichen Strukturen und die Gruppenstrukturen in derartigen Fällen mitunter komplex sein und eine eingehende Prüfung in Bezug auf die Reputation, enge Verbindungen, ein möglicherweise mit anderen Parteien abgestimmtes Handeln und die Fähigkeit der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde, die wirksame Aufsicht über das Zielunternehmen fortzusetzen, erfordern können.

(9)

Ist der interessierte Erwerber ein in einem Drittland ansässiges Unternehmen oder gehört er einer außerhalb der Union ansässigen Gruppe an, sollten zusätzliche Informationen vorgelegt werden, damit die für das Zielunternehmen zuständige Behörde beurteilen kann, ob der Rechtsrahmen des Drittlandes die wirksame Aufsicht über das Zielunternehmen beeinträchtigt, und damit sie auch die Reputation des interessierten Erwerbers in dem jeweiligen Drittland prüfen kann.

(10)

Ist der interessierte Erwerber ein staatlicher Investitionsfonds, sollte er Informationen vorlegen, die eine Beurteilung der Kontrolleure des Fonds und seiner Anlagestrategie ermöglichen. Die für das Zielunternehmen zuständige Behörde benötigt diese Informationen sowohl für die Beurteilung der Reputation als auch für die Beurteilung eventueller Auswirkungen auf die wirksame Aufsicht über das Zielunternehmen.

(11)

Es sollten spezifische Informationen angefordert werden, auf deren Grundlage festgestellt werden kann, ob der beabsichtigte Erwerb die Fähigkeit der zuständigen Behörde zur wirksamen Beaufsichtigung des Zielunternehmens beeinträchtigen wird. Ferner sollte anhand dieser Informationen geprüft werden können, ob die engen Beziehungen des interessierten Erwerbers sich auf die Fähigkeit des Zielunternehmens auswirken werden, seiner Aufsichtsbehörde weiterhin rechtzeitig präzise Informationen vorzulegen. Bei juristischen Personen muss auch die Auswirkung des beabsichtigten Erwerbs auf die konsolidierte Beaufsichtigung des Zielunternehmens und der Gruppe, der es nach dem Erwerb angehören würde, beurteilt werden.

(12)

Der interessierte Erwerber sollte Informationen über die Finanzierung des beabsichtigten Erwerbs, u. a. Informationen über alle Finanzierungsarten und -quellen, vorlegen und die Herkunft aller Mittel und Vermögenswerte nachweisen können, damit die für das Zielunternehmen zuständige Behörde beurteilen kann, ob die Gefahr von Geldwäsche besteht.

(13)

Interessierte Erwerber, die eine qualifizierte Beteiligung zwischen 20 % und 50 % am Zielunternehmen halten, sollten der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde Informationen über die Strategie vorlegen, damit der beabsichtigte Erwerb in umfassender Weise beurteilt werden kann. Interessierte Erwerber mit einer qualifizierten Beteiligung von weniger als 20 % am Zielunternehmen, die aber auf andere Weise einen gleichwertigen Einfluss ausüben, etwa über die Beziehungen zwischen dem interessierten Erwerber und den bestehenden Anteilseignern, die Existenz von Vereinbarungen zwischen den Anteilseignern, die Verteilung der Anteile, Beteiligungen und Stimmrechte unter den Anteilseignern oder die Stellung des interessierten Erwerbers innerhalb der Gruppenstruktur des Zielunternehmens, sollten ebenfalls solche Informationen bereitstellen, damit ein hohes Maß an Einheitlichkeit bei der Beurteilung beabsichtigter Erwerbe gewährleistet ist.

(14)

Ist in Bezug auf die Kontrolle des Zielunternehmens eine Änderung geplant, so sollte der interessierte Erwerber in der Regel einen vollständigen Geschäftsplan vorlegen. Ist in Bezug auf die Kontrolle des Zielunternehmens keine Änderung geplant, reichen bestimmte Informationen über die künftige Strategie des Unternehmens und die Absichten des interessierten Erwerbers hinsichtlich des Zielunternehmens aus, um zu beurteilen, ob die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers durch den beabsichtigten Erwerb möglicherweise beeinträchtigt wird.

(15)

In bestimmten Fällen sollte der interessierte Erwerber nicht alle Informationen vorlegen müssen. Insbesondere wenn die für das Zielunternehmen zuständige Behörde ihn innerhalb der vorangegangenen beiden Jahre einer Beurteilung unterzogen hat oder das Zielunternehmen eine kleine Wertpapierfirma und der interessierte Erwerber ein in der Union zugelassenes und beaufsichtigtes Unternehmen ist, sollten der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde nur bestimmte eingeschränkte Informationen vorgelegt werden müssen.

(16)

Jeder Austausch und jede Übermittlung von Informationen zwischen zuständigen Behörden, sonstigen Behörden, Stellen oder Personen sollte im Einklang mit den in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegten Vorschriften für die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgen.

(17)

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) in Anwendung der vorliegenden Verordnung gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4).

(18)

Die vorliegende Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Europäischen Kommission von der ESMA vorgelegt wurde.

(19)

Die ESMA hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, eine öffentliche Konsultation durchgeführt, die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.

(20)

Die Richtlinie 2014/65/EU trat am 2. Juli 2014 in Kraft. Artikel 12 Absatz 8 der genannten Richtlinie ersetzt Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2004/39/EG und ermächtigt die ESMA, technische Regulierungsstandards auszuarbeiten, die mit den in Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2004/39/EG vorgesehenen übereinstimmen. Auch Artikel 10b Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2004/39/EG stimmen inhaltlich mit Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU überein. Gemäß Artikel 94 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU wird die Richtlinie 2004/39/EG mit Wirkung vom 3. Januar 2018 aufgehoben. Mit der Annahme des Entwurfs technischer Standards durch die Kommission gemäß Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2004/39/EG sollte auch Artikel 12 Absatz 8 der Richtlinie 2014/65/EU als erfüllt gelten, sodass die technischen Standards nach dem 3. Januar 2018 fortgelten können, ohne dass weitere Änderungen erforderlich sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Bestimmungen über die Informationen, die ein interessierter Erwerber in die Anzeige des von ihm beabsichtigten Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einer Wertpapierfirma bei den Behörden, die für die Wertpapierfirma, an der der Erwerber die qualifizierte Beteiligung zu erwerben oder aufzustocken anstrebt (im Folgenden „Zielunternehmen“), zuständig sind, im Hinblick auf die Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs aufnehmen muss.

Artikel 2

Vom interessierten Erwerber vorzulegende Informationen

Der interessierte Erwerber legt bei Bedarf der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde die Informationen vor, die in den Artikeln 3 bis 12 in Abhängigkeit davon verlangt werden, ob es sich bei dem interessierten Erwerber um eine natürliche Person, eine juristische Person oder einen Trust handelt.

Artikel 3

Allgemeine Angaben zur Identität des interessierten Erwerbers

1.   Ist der interessierte Erwerber eine natürliche Person, so legt er der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde die folgenden Informationen vor:

a)

Angaben zur Person, u. a. Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Anschrift und Kontaktdaten und, sofern vorhanden, die persönliche nationale Identifikationsnummer;

b)

einen detaillierten Lebenslauf oder ein gleichwertiges Dokument, in dem die einschlägige Aus- und Weiterbildung, die frühere Berufserfahrung und die derzeit ausgeübten beruflichen Tätigkeiten bzw. sonstigen relevanten Funktionen aufgeführt sind.

2.   Ist der interessierte Erwerber eine juristische Person, so legt er der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde die folgenden Informationen vor:

a)

einen Nachweis der Firmenbezeichnung und der eingetragenen Anschrift des Firmensitzes sowie von deren Postanschrift — falls abweichend — und der Kontaktdaten sowie (sofern vorhanden) der nationalen Identifikationsnummer;

b)

die Registrierung der Rechtsform im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften;

c)

einen aktuellen Überblick über die unternehmerischen Tätigkeiten der juristischen Person;

d)

eine vollständige Liste der Personen, die die Geschäfte tatsächlich leiten, ihren Namen, Geburtsdatum und -ort, Anschrift, Kontaktdaten, ihre nationale Identifikationsnummer (sofern vorhanden), ihren detaillierten Lebenslauf mit einschlägiger Aus- und Weiterbildung, ihrer früheren Berufserfahrung und ihren derzeitigen beruflichen Tätigkeiten bzw. sonstigen relevanten Funktionen;

e)

die Identität aller Personen, die als wirtschaftliche Eigentümer der juristischen Person betrachtet werden könnten, deren Namen, Geburtsdatum und -ort, Anschrift, Kontaktdaten und, sofern vorhanden, deren nationale Identifikationsnummer.

3.   Ist der interessierte Erwerber ein Trust bzw. soll er ein Trust werden, legt er der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde die folgenden Informationen vor:

a)

die Identität aller Trustees, die Vermögenswerte im Sinne der Errichtungsurkunde verwalten;

b)

die Identität aller Personen, die wirtschaftliche Eigentümer der Vermögenswerte des Trusts sind, sowie ihre jeweiligen Anteile an der Verteilung der Erträge;

c)

die Identität aller Errichter des Trusts.

Artikel 4

Zusätzliche Angaben zu interessierten Erwerbern, die natürliche Personen sind

Ist der interessierte Erwerber eine natürliche Person, so legt er der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde außerdem Folgendes vor:

a)

in Bezug auf ihn selbst und alle von ihm geleiteten oder kontrollierten Unternehmen, jeweils für die letzten zehn Jahre:

1.

Strafregisterauszüge, strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren, einschlägige Zivil- und Verwaltungssachen und disziplinarrechtliche Maßnahmen, einschließlich der Aberkennung der Position eines Unternehmensleiters oder Konkurs-, Insolvenz- oder vergleichbare Verfahren, wobei der Nachweis durch eine amtliche Bescheinigung oder durch ein anderes gleichwertiges Dokument erfolgt;

2.

Informationen zu laufenden Untersuchungen, Vollstreckungsverfahren, Sanktionen oder anderen Vollstreckungsentscheidungen gegen den interessierten Erwerber; die entsprechenden Angaben können in Form einer eidesstattlichen Erklärung erfolgen;

3.

die Verweigerung einer zur Ausübung einer Handelstätigkeit, einer unternehmerischen Tätigkeit oder einer freiberuflichen Tätigkeit erforderlichen Registrierung, Genehmigung, Mitgliedschaft oder Zulassung; oder den Entzug, den Widerruf oder die Beendigung einer solchen Registrierung, Genehmigung, Mitgliedschaft oder Zulassung; oder den Ausschluss durch eine Regulierungsstelle oder staatliche Einrichtung oder durch einen Berufsverband oder eine Berufsvereinigung;

4.

die Entlassung aus einem Arbeitsverhältnis, einer Vertrauensstellung oder einem Treuhandverhältnis oder eine vergleichbare Situation;

b)

Informationen darüber, ob die Reputation des Erwerbers bereits von einer anderen Aufsichtsbehörde beurteilt wurde, sowie gegebenenfalls den Namen dieser Behörde und den Nachweis über das Ergebnis der Beurteilung;

c)

Informationen zur aktuellen Finanzlage des interessierten Erwerbers, einschließlich Angaben zu seinen Einnahmequellen, seinen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und zu den Pfandrechten und Garantien, die er gewährt bzw. erhalten hat;

d)

eine Beschreibung der Geschäftstätigkeiten des interessierten Erwerbers;

e)

Finanzinformationen, insbesondere auch Ratings und öffentlich verfügbare Berichte zu den vom interessierten Erwerber kontrollierten oder geleiteten Unternehmen sowie gegebenenfalls zum interessierten Erwerber;

f)

eine Beschreibung der finanziellen und nichtfinanziellen Interessen oder Beziehungen des interessierten Erwerbers an/zu:

1.

anderen derzeitigen Anteilseignern des Zielunternehmens;

2.

Personen, die berechtigt sind, Stimmrechte des Zielunternehmens, die einer oder mehreren der folgenden Definitionen entsprechen, auszuüben:

Stimmrechte, die von einem Dritten gehalten werden, mit dem diese natürliche oder juristische Person eine Vereinbarung getroffen hat, die beide verpflichtet, langfristig eine gemeinsame Politik bezüglich der Geschäftsführung des betreffenden Zielunternehmens zu verfolgen, indem sie die von ihnen gehaltenen Stimmrechte einvernehmlich ausüben;

Stimmrechte, die von einem Dritten aufgrund einer Vereinbarung mit dieser natürlichen oder juristischen Person gehalten werden, die eine zeitweilige Übertragung dieser Stimmrechte gegen Gegenleistung vorsieht;

Stimmrechte aus Aktien, die bei dieser natürlichen oder juristischen Person als Sicherheit verwahrt werden, sofern Letztere die Stimmrechte hält und ihre Absicht bekundet, sie auszuüben;

Stimmrechte aus Aktien, an denen zugunsten dieser natürlichen oder juristischen Person ein Nießbrauch bestellt ist;

Stimmrechte, die von einem von dieser natürlichen oder juristischen Person kontrollierten Unternehmen gehalten werden oder im Sinne der ersten vier Punkte des Buchstaben f Ziffer ii von einem von dieser natürlichen oder juristischen Person kontrollierten Unternehmen ausgeübt werden können;

Stimmrechte aus Aktien, die bei dieser natürlichen oder juristischen Person verwahrt sind und die Letztere nach eigenem Ermessen ausüben kann, wenn keine besonderen Weisungen der Aktionäre vorliegen;

Stimmrechte, die von einem Dritten in eigenem Namen für Rechnung dieser natürlichen oder juristischen Person gehalten werden;

Stimmrechte, die diese natürliche oder juristische Person als Bevollmächtige ausüben kann und die die Letztere nach eigenem Ermessen ausüben kann, wenn keine besonderen Weisungen der Aktionäre vorliegen;

3.

Mitgliedern des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans gemäß den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder der Geschäftsleitung des Zielunternehmens;

4.

dem Zielunternehmen selbst und seiner Gruppe;

g)

Informationen über etwaige sonstige Interessen oder Tätigkeiten des interessierten Erwerbers, die mit denen des Zielunternehmens in Konflikt stehen könnten, und mögliche Lösungen für den Umgang mit diesen Interessenkonflikten.

Für die Zwecke des Buchstaben f werden Kreditgeschäfte, Garantien und Pfandrechte den finanziellen Interessen zugerechnet, während familiäre oder andere enge Beziehungen den nichtfinanziellen Interessen zugerechnet werden.

Artikel 5

Zusätzliche Angaben zu interessierten Erwerbern, die juristische Personen sind

1.   Ist der interessierte Erwerber eine juristische Person, so legt er der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde außerdem Folgendes vor:

a)

Informationen über den interessierten Erwerber, alle Personen, die die Geschäfte des interessierten Erwerbers tatsächlich leiten, alle von dem interessierten Erwerber kontrollierten Unternehmen und alle Anteilseigner, die nach Buchstabe e einen maßgeblichen Einfluss auf den interessierten Erwerber ausüben. Diese Informationen umfassen folgende Angaben:

1.

Strafregisterauszüge, strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren, einschlägige Zivil- und Verwaltungssachen oder disziplinarrechtliche Maßnahmen, einschließlich der Aberkennung der Position eines Unternehmensleiters oder Konkurs-, Insolvenz- oder vergleichbare Verfahren, wobei der Nachweis durch eine amtliche Bescheinigung oder durch ein anderes gleichwertiges Dokument erfolgt;

2.

Informationen zu laufenden Untersuchungen, Vollstreckungsverfahren, Sanktionen oder anderen Vollstreckungsentscheidungen gegen den interessierten Erwerber; die entsprechenden Angaben können in Form einer eidesstattlichen Erklärung erfolgen;

3.

die Verweigerung einer zur Ausübung einer Handelstätigkeit, einer unternehmerischen Tätigkeit oder einer freiberuflichen Tätigkeit erforderlichen Registrierung, Genehmigung, Mitgliedschaft oder Zulassung; oder den Entzug, den Widerruf oder die Beendigung einer solchen Registrierung, Genehmigung, Mitgliedschaft oder Zulassung; oder den Ausschluss durch eine Regulierungsstelle oder staatliche Einrichtung oder durch einen Berufsverband oder eine Berufsvereinigung;

4.

die Entlassung aus einem Arbeitsverhältnis, einer Vertrauensstellung oder einem Treuhandverhältnis oder eine vergleichbare Situation bei Personen, die die Geschäfte des interessierten Erwerbers tatsächlich leiten und bei Anteilseignern, die einen maßgeblichen Einfluss auf den interessierten Erwerber ausüben;

b)

Informationen darüber, ob die Reputation des Erwerbers oder der Person, die die Geschäfte des Erwerbers leitet, bereits von einer anderen Aufsichtsbehörde beurteilt wurde, sowie gegebenenfalls den Namen dieser Behörde und den Nachweis über das Ergebnis der Beurteilung;

c)

eine Beschreibung der finanziellen und nichtfinanziellen Interessen oder Beziehungen des interessierten Erwerbers oder gegebenenfalls der Gruppe, der der interessierte Erwerber angehört, sowie der Personen, die die Geschäfte tatsächlich leiten, an/zu:

1.

anderen derzeitigen Anteilseignern des Zielunternehmens;

2.

Personen, die berechtigt sind, Stimmrechte des Zielunternehmens, die einer oder mehreren der folgenden Definitionen entsprechen, auszuüben:

Stimmrechte, die von einem Dritten gehalten werden, mit dem diese natürliche oder juristische Person eine Vereinbarung getroffen hat, die beide verpflichtet, langfristig eine gemeinsame Politik bezüglich der Geschäftsführung des betreffenden Zielunternehmens zu verfolgen, indem sie die von ihnen gehaltenen Stimmrechte einvernehmlich ausüben;

Stimmrechte, die von einem Dritten aufgrund einer Vereinbarung mit dieser natürlichen oder juristischen Person gehalten werden, die eine zeitweilige Übertragung dieser Stimmrechte gegen Gegenleistung vorsieht;

Stimmrechte aus Aktien, die bei dieser natürlichen oder juristischen Person als Sicherheit verwahrt werden, sofern Letztere die Stimmrechte hält und ihre Absicht bekundet, sie auszuüben;

Stimmrechte aus Aktien, an denen zugunsten dieser natürlichen oder juristischen Person ein Nießbrauch bestellt ist;

Stimmrechte, die von einem von dieser natürlichen oder juristischen Person kontrollierten Unternehmen gehalten werden oder im Sinne der ersten vier Punkte des Buchstaben c Ziffer ii von einem von dieser natürlichen oder juristischen Person kontrollierten Unternehmen ausgeübt werden können;

Stimmrechte aus Aktien, die bei dieser natürlichen oder juristischen Person verwahrt sind und die Letztere nach eigenem Ermessen ausüben kann, wenn keine besonderen Weisungen der Aktionäre vorliegen;

Stimmrechte, die von einem Dritten in eigenem Namen für Rechnung dieser natürlichen oder juristischen Person gehalten werden;

Stimmrechte, die diese natürliche oder juristische Person als Bevollmächtige ausüben kann und die die Letztere nach eigenem Ermessen ausüben kann, wenn keine besonderen Weisungen der Aktionäre vorliegen;

3.

Mitgliedern des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans oder der Geschäftsleitung des Zielunternehmens;

4.

dem Zielunternehmen selbst und der Gruppe, dem es angehört;

d)

Informationen über etwaige sonstige Interessen oder Tätigkeiten des interessierten Erwerbers, die mit denen des Zielunternehmens in Konflikt stehen könnten, und mögliche Lösungen für den Umgang mit diesen Interessenkonflikten;

e)

die Beteiligungsstruktur des interessierten Erwerbers mit der Identität aller Anteilseigner, die einen maßgeblichen Einfluss ausüben, und ihrem jeweiligen Anteil an Kapital und Stimmrechten, einschließlich Informationen über etwaige Vereinbarungen zwischen den Anteilseignern;

f)

wenn der interessierte Erwerber als Tochter- oder Muttergesellschaft einer Gruppe angehört, ein detailliertes Organigramm der gesamten Gesellschaftsstruktur und Informationen über den Anteil an Kapital und Stimmrechten, den die Anteilseigner mit maßgeblichem Einfluss an den Unternehmen der Gruppe halten, und über die derzeit von den Unternehmen der Gruppe ausgeübten Tätigkeiten;

g)

wenn der interessierte Erwerber als Tochter- oder Muttergesellschaft einer Gruppe angehört, Informationen über die Beziehungen zwischen den Finanz- und den Nichtfinanzunternehmen der Gruppe;

h)

Angabe aller Kreditinstitute, Lebens-, Schaden- oder Rückversicherungsunternehmen; Organismen für gemeinsame Anlagen und deren Verwalter oder Wertpapierfirmen innerhalb der Gruppe sowie der Namen der zuständigen Aufsichtsbehörden;

i)

die gesetzlich vorgeschriebenen Abschlüsse auf Einzelunternehmensebene und, soweit vorhanden, auf konsolidierter und teilkonsolidierter Ebene für die letzten drei Geschäftsjahre. Werden diese Abschlüsse von einem externen Abschlussprüfer geprüft, so übermittelt der interessierte Erwerber die vom externen Prüfer testierte Fassung. Die gesetzlich vorgeschriebenen Abschlüsse umfassen:

1.

die Bilanz;

2.

die Gewinn- und Verlustrechnung oder Ergebnisrechnung;

3.

die Jahresberichte und die Finanzanhänge und sonstige Dokumente, die bei der Registratur oder Behörde registriert sind, die für das für den interessierten Erwerber relevante Gebiet zuständig ist;

j)

soweit vorhanden, Informationen über das Rating des interessierten Erwerbers und das Gesamtrating seiner Gruppe.

Für die Zwecke des Buchstaben c werden Kreditgeschäfte, Garantien und Pfandrechte den finanziellen Interessen zugerechnet, während familiäre oder andere enge Beziehungen den nichtfinanziellen Interessen zugerechnet werden.

Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um ein neu gegründetes Unternehmen, so legt er für die Zwecke von Buchstabe i der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde anstelle der gesetzlich vorgeschriebenen Abschlüsse für die ersten drei Geschäftsjahre Prognosen für Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. Ergebnisrechnungen sowie die bei der Planung zugrunde gelegten Annahmen vor;

2.   Ist der interessierte Erwerber eine juristische Person mit Sitz in einem Drittland, so legt er der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde die folgenden ergänzenden Informationen vor:

a)

ein Certificate of good-standing oder eine vergleichbare Bescheinigung der einschlägigen ausländischen zuständigen Behörden in Bezug auf den interessierten Erwerber;

b)

eine Erklärung der einschlägigen ausländischen zuständigen Behörden, dass in Bezug auf die Bereitstellung der für die Beaufsichtigung des Zielunternehmens erforderlichen Informationen keine Hindernisse oder Beschränkungen bestehen;

c)

allgemeine Angaben zu den auf den interessierten Erwerber anwendbaren Regulierungsvorschriften des jeweiligen Drittlandes.

3.   Ist der interessierte Erwerber ein staatlicher Investitionsfonds, so legt er der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde die folgenden ergänzenden Informationen vor:

a)

den Namen des Ministeriums oder der Regierungsstelle, das/die für die Festlegung der Investitionspolitik des Fonds zuständig ist;

b)

Einzelheiten zur Investitionspolitik und etwaigen Investitionsbeschränkungen;

c)

Namen und Funktion der für die Investitionsentscheidungen des Fonds zuständigen Personen sowie Einzelheiten zu qualifizierten Beteiligungen oder dem von dem angegebenen Ministerium oder der angegebenen Regierungsstelle ausgeübten Einfluss auf das Tagesgeschäft des Fonds und des Zielunternehmens im Sinne von Artikel 11 Absatz 2.

Artikel 6

Angaben zu den Personen, die die Geschäfte des Zielunternehmens tatsächlich leiten werden

Der interessierte Erwerber übermittelt der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde die folgenden Informationen bezüglich der Reputation und Erfahrung der Personen, die die Geschäfte des Zielunternehmens nach dem beabsichtigten Erwerb tatsächlich leiten werden:

a)

Angaben zur Person, unter anderem Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Anschrift und Kontaktdaten und, sofern vorhanden, die persönliche nationale Identifikationsnummer;

b)

die Funktion, die die jeweilige Person bekleidet bzw. in die sie eingesetzt werden soll;

c)

einen ausführlichen Lebenslauf mit der relevanten Aus- und Weiterbildung, Berufserfahrung, einschließlich der Namen aller Einrichtungen, bei denen die Person gearbeitet hat, sowie Art und Dauer der ausgeübten Funktionen, insbesondere in Bezug auf alle Tätigkeiten, die in den Bereich der angestrebten Funktion fallen, sowie Unterlagen zur Erfahrung der Person, wie etwa eine Liste mit Referenzen, die Kontaktangaben und Empfehlungsschreiben der als Referenz angegebenen Personen umfasst. Für die in den letzten zehn Jahren ausgeübten Positionen gibt die Person bei der Beschreibung dieser Tätigkeiten die ihr übertragenen Befugnisse, internen Entscheidungskompetenzen und die von ihr kontrollierten Geschäftstätigkeiten an. Beinhaltet der Lebenslauf andere einschlägige Erfahrungen, insbesondere die Vertretung eines Managementorgans, so ist dies anzugeben;

d)

folgende Informationen:

1.

Strafregisterauszüge, strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren, einschlägige Zivil- und Verwaltungssachen oder disziplinarrechtliche Maßnahmen, einschließlich der Aberkennung der Position eines Unternehmensleiters oder Konkurs-, Insolvenz- oder vergleichbare Verfahren, wobei der Nachweis durch eine amtliche Bescheinigung oder durch ein anderes gleichwertiges Dokument erfolgt;

2.

laufende Untersuchungen, Vollstreckungsverfahren, Sanktionen oder anderen Vollstreckungsentscheidungen gegen die Person; die entsprechenden Angaben können in Form einer eidesstaatlichen Erklärung erfolgen;

3.

die Verweigerung einer zur Ausübung einer Handelstätigkeit, einer unternehmerischen Tätigkeit oder einer freiberuflichen Tätigkeit erforderlichen Registrierung, Genehmigung, Mitgliedschaft oder Zulassung; oder den Entzug, den Widerruf oder die Beendigung einer solchen Registrierung, Genehmigung, Mitgliedschaft oder Zulassung; oder den Ausschluss durch eine Regulierungsstelle oder staatliche Einrichtung oder durch einen Berufsverband oder eine Berufsvereinigung;

4.

die Entlassung aus einem Arbeitsverhältnis, einer Vertrauensstellung oder einem Treuhandverhältnis oder eine vergleichbare Situation;

e)

Informationen darüber, ob die Reputation der Person als die Geschäfte leitende Person bereits von einer anderen Aufsichtsbehörde beurteilt wurde, sowie gegebenenfalls den Namen dieser Behörde und den Nachweis über das Ergebnis dieser Beurteilung;

f)

eine Beschreibung der finanziellen und nichtfinanziellen Interessen oder Beziehungen der Person und der engen Familienangehörigen der Person an/zu Mitgliedern des Managementorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen in derselben Einrichtung, in der Muttergesellschaft und in Tochtergesellschaften und an/zu Anteilseignern;

g)

die Mindestzeit (pro Jahr und pro Monat), die die Person für die Wahrnehmung ihrer Funktionen innerhalb des Zielunternehmens aufwenden wird;

h)

eine Auflistung der von der Person derzeit ausgeübten Leitungs- und Aufsichtsfunktionen.

Für die Zwecke des Buchstaben f werden Kreditgeschäfte, Garantien und Pfandrechte den finanziellen Interessen zugerechnet, während familiäre oder andere enge Beziehungen den nichtfinanziellen Interessen zugerechnet werden.

Artikel 7

Angaben zum beabsichtigten Erwerb

Der interessierte Erwerber übermittelt der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde die folgenden Informationen zum beabsichtigten Erwerb:

a)

Angabe des Zielunternehmens;

b)

Einzelheiten zu den Absichten des interessierten Erwerbers in Bezug auf den beabsichtigten Erwerb, einschließlich der strategischen Investitionen oder Portfolioinvestitionen;

c)

Informationen zu den Anteilen am Zielunternehmen, die der interessierte Erwerber vor und nach dem beabsichtigten Erwerb hält bzw. zu halten beabsichtigt, unter anderem:

1.

die Anzahl und die Art der Anteile sowie deren Nennwert;

2.

den prozentualen Anteil am Gesamtkapital des Zielunternehmens, den die Anteile, die der interessierte Erwerber hält bzw. zu erwerben beabsichtigt, vor und nach dem beabsichtigten Erwerb ausmachen;

3.

den Anteil an den Gesamtstimmrechten des Zielunternehmens, den die Anteile, die der interessierte Erwerber hält bzw. zu erwerben beabsichtigt, vor und nach dem beabsichtigten Erwerb ausmachen, sofern sich dieser Anteil vom Anteil am Kapital des Zielunternehmens unterscheidet;

4.

den Marktwert der Anteile am Zielunternehmen, die der interessierte Erwerber hält bzw. zu erwerben beabsichtigt, vor und nach dem beabsichtigten Erwerb, in Euro und in Landeswährung;

d)

eine Beschreibung etwaiger mit anderen Parteien abgestimmter Maßnahmen, unter anderem des Beitrags dieser anderen Parteien zur Finanzierung des beabsichtigten Erwerbs, der Art der Beteiligung an den Finanzvereinbarungen im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb und der künftigen organisatorischen Regelungen im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb;

e)

den Inhalt möglicherweise geplanter Vereinbarungen mit anderen Anteilseignern in Bezug auf das Zielunternehmen;

f)

den beabsichtigten Kaufpreis und die bei der Festsetzung dieses Preises zugrunde gelegten Kriterien und, falls ein Unterschied zwischen dem Marktwert und dem beabsichtigten Kaufpreis besteht, eine Erklärung, warum dies der Fall ist.

Artikel 8

Angaben zur geplanten neuen Struktur der Gruppe und ihren Auswirkungen auf die Aufsicht

1.   Ist der interessierte Erwerber eine juristische Personen, so legt er der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde eine Analyse des Umfangs der konsolidierten Beaufsichtigung der Gruppe, zu der das Zielunternehmen nach dem beabsichtigten Erwerb gehören würde, vor. Diese Analyse umfasst Angaben dazu, welche Unternehmen der Gruppe nach dem beabsichtigtem Erwerb den Anforderungen in Bezug auf die konsolidierte Beaufsichtigung unterliegen würden und auf welchen Ebenen innerhalb der Gruppe diese Anforderungen auf voll- bzw. teilkonsolidierter Basis gelten würden.

2.   Der interessierte Erwerber übermittelt der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde ferner eine Analyse der Auswirkungen des beabsichtigten Erwerbs auf die Fähigkeit des Zielunternehmens, seiner Aufsichtsbehörde weiterhin rechtzeitig präzise Informationen zu übermitteln, auch infolge enger Verbindungen zwischen dem interessierten Erwerber und dem Zielunternehmen.

Artikel 9

Angaben zur Finanzierung des beabsichtigten Erwerbs

Der interessierte Erwerber macht gegenüber der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde ausführliche Angaben zu den einzelnen Finanzierungsquellen für den beabsichtigten Erwerb, die unter anderem Folgendes umfassen:

a)

detaillierte Angaben zum Einsatz privater Finanzierungsquellen sowie zu Herkunft und Verfügbarkeit der Mittel, einschließlich einschlägiger dokumentarischer Nachweise gegenüber der zuständigen Behörde, dass der beabsichtigte Erwerb nicht auf Geldwäsche abzielt;

b)

detaillierte Angaben zur Art der Zahlung des beabsichtigten Erwerbs und zu dem zur Übertragung der Mittel verwendeten Netzwerk;

c)

detaillierte Angaben zum Zugang zu Kapitalquellen und Finanzmärkten, unter anderem detaillierte Angaben zu den zu emittierenden Finanzinstrumenten;

d)

Angaben zum Fremdkapitaleinsatz, unter anderem den Namen der einschlägigen Geldgeber und Einzelheiten zu den gewährten Fazilitäten, einschließlich Laufzeiten, Bedingungen, Pfandrechten und Garantien sowie Informationen zur Herkunft der Einnahmen, die für die Rückzahlung derartiger Darlehen verwendet werden sollen, und zur Herkunft des Fremdkapitals, wenn der Kreditgeber kein beaufsichtigtes Finanzinstitut ist;

e)

Informationen zu etwaigen Finanzvereinbarungen mit anderen Anteilseignern des Zielunternehmens;

f)

Informationen zu den Vermögenswerten des interessierten Erwerbers oder des Zielunternehmens, die im Hinblick auf die Finanzierung des beabsichtigten Erwerbs veräußert werden sollen, sowie die Bedingungen der Veräußerung, darunter Preis, Bewertung, Einzelheiten zu den Merkmalen der Vermögenswerte sowie Informationen darüber, wann und wie die Vermögenswerte erworben wurden.

Artikel 10

Zusätzliche Informationen für qualifizierte Beteiligung von bis zu 20 %

Würde der beabsichtigte Erwerb dazu führen, dass der interessierte Erwerber am Zielunternehmen eine qualifizierte Beteiligung von bis zu 20 % hält, so legt der interessierte Erwerber der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde ein Strategiedokument vor, das, sofern relevant, Folgendes beinhaltet:

a)

den Zeitraum, während dessen der interessierte Erwerber seine Beteiligung nach dem beabsichtigten Erwerb zu halten plant, und die etwaige Absicht des interessierten Erwerbers, die Höhe seiner Beteiligung in absehbarer Zukunft aufzustocken, zu verringern bzw. beizubehalten;

b)

die Absichten des interessierten Erwerbers in Bezug auf das Zielunternehmen, insbesondere die Beantwortung der Frage, ob er eine aktive Rolle als Minderheitsanteilseigner zu spielen beabsichtigt, und die Gründe dafür;

c)

Informationen zur Finanzlage des interessierten Erwerbers und zu seiner Bereitschaft, das Zielunternehmen mit weiteren Eigenmitteln zu unterstützen, wenn dies für die Entwicklung der Tätigkeiten des Zielunternehmens oder im Falle finanzieller Schwierigkeiten erforderlich sein sollte.

Artikel 11

Zusätzliche Anforderungen an qualifizierte Beteiligungen zwischen 20 % und 50 %

1.   Würde der beabsichtigte Erwerb dazu führen, dass der interessierte Erwerber am Zielunternehmen eine qualifizierte Beteiligung zwischen 20 % und 50 % hält, so legt der interessierte Erwerber der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde ein Strategiedokument vor, das, sofern relevant, Folgendes beinhaltet:

a)

alle in Artikel 10 genannten Informationen;

b)

Einzelheiten zu dem Einfluss, den der interessierte Erwerber auf die Finanzlage im Zusammenhang mit dem Zielunternehmen, unter anderem auf die Dividendenpolitik, die strategische Entwicklung und die Mittelzuweisung des Zielunternehmens, auszuüben plant;

c)

eine Beschreibung der mittelfristigen Absichten und Erwartungen des interessierten Erwerbers in Bezug auf das Zielunternehmen, die alle in Artikel 12 Absätze 2 und 3 genannten Elemente umfasst.

2.   Abweichend von Absatz 1 legt der in gemäß Artikel 10 genannte interessierte Erwerber die in jenem Absatz genannten Informationen der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde auch dann vor, wenn auf der Grundlage einer umfassenden Bewertung der Beteiligungsstruktur des Zielunternehmens festgestellt wird, dass der durch die Beteiligung des interessierten Erwerbers ausgeübte Einfluss dem durch Beteiligungen zwischen 20 % und 50 % ausgeübten Einfluss entspräche.

Artikel 12

Zusätzliche Anforderungen an qualifizierte Beteiligungen von 50 % oder mehr

1.   Würde der beabsichtigte Erwerb dazu führen, dass der interessierte Erwerber am Zielunternehmen eine qualifizierte Beteiligung von 50 % oder mehr hält oder dass das Zielunternehmen zu seiner Tochtergesellschaft wird, so legt der interessierte Erwerber der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde einen Geschäftsplan vor, der einen strategischen Entwicklungsplan, Vorausschätzungen für die Abschlüsse des Zielunternehmens sowie eine Darstellung der Auswirkungen des Erwerbs auf die Unternehmensführung und die allgemeine Organisationsstruktur des Zielunternehmens beinhaltet.

2.   Der in Absatz 1 genannte strategische Entwicklungsplan enthält eine allgemeine Darstellung der wichtigsten Ziele des beabsichtigten Erwerbs und der wichtigsten Methoden für deren Verwirklichung, unter anderem:

a)

das allgemeine Ziel des beabsichtigten Erwerbs;

b)

die mittelfristigen Finanzziele, die mittels der Eigenkapitalrendite, des Kosten-Nutzen-Verhältnisses, des Ergebnisses je Anteil oder in anderer geeigneter Weise angegeben werden können;

c)

eine etwaige Neuausrichtung von Tätigkeiten, Produkten und Zielkundengruppe sowie die mögliche Neuzuweisung von Kapital oder Ressourcen, die sich auf das Zielunternehmen auswirken dürften;

d)

die allgemeinen Verfahren für Einbeziehung und Integration des Zielunternehmens in die Gruppenstruktur des interessierten Erwerbers, einschließlich einer Beschreibung der wichtigsten Wechselwirkungen, die mit anderen Unternehmen der Gruppe angestrebt werden, sowie eine Beschreibung der Strategien, die den gruppeninternen Beziehungen zugrunde liegen.

3.   Handelt es sich beim interessierten Erwerber um ein in der Union zugelassenes und beaufsichtigtes Unternehmen, reichen Informationen über die Bereiche innerhalb der Gruppenstruktur, die vom beabsichtigten Erwerb betroffen sind, aus, um die Informationsanforderungen des Buchstaben d zu erfüllen.

4.   Die in Absatz 1 genannten Vorausschätzungen der Abschlüsse des Zielunternehmens enthalten sowohl auf Ebene des einzelnen Unternehmens als auch auf konsolidierter Ebene für einen Referenzzeitraum von drei Jahren folgende Angaben:

a)

eine Prognose für Bilanz und Ergebnisrechnung;

b)

eine Prognose für die aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalanforderungen und den Solvabilitätskoeffizienten;

c)

Angaben zum Umfang der Risikoexponierung, unter anderem in Bezug auf Kredit-, Markt- und operationelle Risiken sowie zu anderen einschlägigen Risiken;

d)

eine Prognose der gruppeninternen Transaktionen.

5.   Die in Absatz 1 genannten Auswirkungen des Erwerbs auf die Unternehmensführung und die allgemeine Organisationsstruktur des Zielunternehmens beinhalten die Auswirkungen auf:

a)

die Zusammensetzung und die Aufgaben des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans und der wichtigsten durch dieses Organ eingesetzten Ausschüsse, unter anderem des Lenkungsausschusses, des Risikoausschusses, des Auditausschusses und des Vergütungsausschusses; ebenfalls vorzulegen sind Informationen über die Personen, die für die Leitung der Geschäfte eingesetzt werden sollen;

b)

Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren und interne Kontrollen, einschließlich Änderungen der Verfahren und Systeme in den Bereichen Rechnungsführung, interne Audits, Einhaltung der Vorschriften für die Bekämpfung von Geldwäsche und für das Risikomanagement sowie Besetzung der Schlüsselfunktionen (Interner Prüfer, Compliance-Beauftragter und Risikomanager);

c)

die allgemeinen Systeme und die allgemeine Organisation im Bereich IT einschließlich etwaiger Änderungen in Bezug auf die IT-Outsourcingpolitik, den Datenflussplan, die verwendete hauseigene und externe Software und die wichtigsten Verfahren und Instrumente zur Sicherung von Daten und Systemen wie Sicherungskopien, Notfallpläne und Prüfpfade;

d)

die Regeln für das Outsourcing, u. a. Informationen über die betroffenen Bereiche, die Auswahl der Dienstleister sowie die Rechte und Pflichten der einzelnen Parteien des Outsourcingvertrags, wie die Prüfmodalitäten und die vom Anbieter erwartete Qualität der Dienstleistung;

e)

etwaige andere relevante Informationen über die Auswirkung des Erwerbs auf die Unternehmensführung und die allgemeine Organisationsstruktur des Zielunternehmens, einschließlich möglicher Änderungen in Bezug auf die Stimmrechte der Anteilseigner.

Artikel 13

Eingeschränkte Informationsanforderungen

1.   Abweichend von Artikel 2 legt der interessierte Erwerber der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde die folgenden Informationen vor, wenn es sich beim interessierten Erwerber um ein in der Union zugelassenes und beaufsichtigtes Unternehmen handelt und das Zielunternehmen die Voraussetzungen in Absatz 2 erfüllt:

a)

wenn der interessierte Erwerber eine natürliche Person ist:

1.

die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Informationen;

2.

die in Artikel 4 Buchstaben c bis g genannten Informationen;

3.

die in den Artikeln 6, 7 und 9 genannten Informationen;

4.

die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Informationen;

5.

würde der beabsichtigte Erwerb dazu führen, dass der interessierte Erwerber am Zielunternehmen eine qualifizierte Beteiligung von bis zu 20 % hält, ein Strategiedokument nach Artikel 10;

6.

würde der beabsichtigte Erwerb dazu führen, dass der interessierte Erwerber am Zielunternehmen eine qualifizierte Beteiligung zwischen 20 % und 50 % hält, ein Strategiedokument nach Artikel 11;

b)

wenn der interessierte Erwerber eine juristische Person ist:

1.

die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Informationen;

2.

die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben c bis j und gegebenenfalls die in Artikel 5 Absatz 3 genannten Informationen;

3.

die in den Artikeln 6, 7 und 9 genannten Informationen;

4.

die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Informationen;

5.

würde der beabsichtigte Erwerb dazu führen, dass der interessierte Erwerber am Zielunternehmen eine qualifizierte Beteiligung von bis zu 20 % hält, ein Strategiedokument nach Artikel 10;

6.

würde der beabsichtigte Erwerb dazu führen, dass der interessierte Erwerber am Zielunternehmen eine qualifizierte Beteiligung zwischen 20 % und 50 % hält, ein Strategiedokument nach Artikel 11;

c)

wenn der interessierte Erwerber ein Trust ist:

1.

die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Informationen;

2.

gegebenenfalls die in Artikel 5 Absatz 3 genannten Informationen;

3.

die in den Artikeln 6, 7 und 9 genannten Informationen;

4.

die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Informationen;

5.

würde der beabsichtigte Erwerb dazu führen, dass der interessierte Erwerber am Zielunternehmen eine qualifizierte Beteiligung von bis zu 20 % hält, ein Strategiedokument nach Artikel 10;

6.

würde der beabsichtigte Erwerb dazu führen, dass der interessierte Erwerber am Zielunternehmen eine qualifizierte Beteiligung zwischen 20 % und 50 % hält, ein Strategiedokument nach Artikel 11.

2.   Das in Absatz 1 genannte Zielunternehmen muss folgende Bedingungen erfüllen:

a)

es hält keine Vermögenswerte von Kunden;

b)

es ist nicht zugelassen für die Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten „Handel für eigene Rechnung“ oder „Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung“ im Sinne des Anhangs I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2004/39/EG;

c)

für den Fall, dass es für die Wertpapierdienstleistung „Portfolio-Verwaltung“ im Sinne des Anhangs I Abschnitt A Nummer 4 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen ist, liegen die von der Wertpapierfirma verwalteten Vermögenswerte unter 500 Mio. EUR.

3.   Wenn der interessierte Erwerber gemäß Absatz 1 von der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde innerhalb der vorhergehenden beiden Jahre in Bezug auf die in den Artikeln 4 und 5 genannten Informationen beurteilt wurde, so legt er lediglich diejenigen Informationen vor, die sich seit der vorhergehenden Beurteilung geändert haben.

Wenn der interessierte Erwerber im Einklang mit Unterabsatz 1 lediglich diejenigen Informationen vorlegt, die sich seit der vorigen Bewertung geändert haben, unterzeichnet der interessierte Erwerber eine Erklärung, in der die für das Zielunternehmen zuständige Behörde unterrichtet wird, dass es nicht erforderlich ist, die übrigen Informationen auf den neuesten Stand zu bringen.

Artikel 14

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juli 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

(3)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


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