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Document 32017H0615(01)

Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2017 über den Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen und zur Aufhebung der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen

ABl. C 189 vom 15.6.2017, p. 15–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 189/15


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 22. Mai 2017

über den Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen und zur Aufhebung der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen

(2017/C 189/03)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 165 und 166,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Qualifikationen dienen ganz unterschiedlichen Zwecken. Arbeitgebern signalisieren sie, was die Inhaber der Qualifikationen grundsätzlich wissen und zu tun in der Lage sind („Lernergebnisse“). Für bestimmte reglementierte Berufe sind Qualifikationen möglicherweise eine Zugangsvoraussetzung. Bildungsbehörden und -anbietern helfen Qualifikationen, das Niveau und die Inhalte des von den Inhabern Erlernten zu bestimmen. Für die Menschen selbst sind Qualifikationen von Bedeutung, da sie persönlich erzielte Leistungen wiedergeben. Sie spielen daher eine wichtige Rolle bei der Steigerung der Beschäftigungsfähigkeit, bei der Erleichterung der Mobilität und beim Zugang zur Weiterbildung.

(2)

Qualifikationen sind das formale Ergebnis eines von einer zuständigen Stelle durchgeführten Beurteilungs- und Validierungsprozesses und liegen in der Regel in Form von Dokumenten wie Zeugnissen und Befähigungsnachweisen vor. Sie dokumentieren, dass eine Person Lernergebnisse erzielt hat, die bestimmten Standards entsprechen. Diese Lernergebnisse können auf verschiedenen Wegen in formalen, nichtformalen oder informellen Lernumgebungen im nationalen wie im internationalen Kontext erzielt werden. Informationen über Lernergebnisse sollten leicht zugänglich und transparent sein.

(3)

Mit der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (1) wurde ein gemeinsamer Referenzrahmen mit acht Qualifikationsniveaus geschaffen, definiert als in aufsteigender Reihung gestaffelte Leistungsstufen. Diese dienen als Übersetzungsinstrument zwischen verschiedenen Qualifikationssystemen und deren Niveaus. Zweck des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (EQR) ist es, die Transparenz, Vergleichbarkeit und Übertragbarkeit von Qualifikationen zu verbessern.

(4)

Das übergeordnete Ziel dieser Empfehlung besteht darin, die Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung zu unterstützen und die Beschäftigungsfähigkeit, Mobilität und soziale Integration von Arbeitskräften und Lernenden zu verbessern. Ferner soll formales, nichtformales und informelles Lernen besser miteinander verzahnt und die Validierung von in unterschiedlichen Lernumgebungen erlangten Lernergebnissen stärker unterstützt werden.

(5)

Die Mitgliedstaaten haben auf Lernergebnissen basierende nationale Qualifikationsrahmen entwickelt oder sind dabei, diese zu entwickeln, und ordnen sie im Rahmen eines „Referenzierungsverfahrens“ dem EQR zu. Die EQR-Niveaus und die Lernergebnisdeskriptoren tragen zu einer größeren Transparenz und besseren Vergleichbarkeit von Qualifikationen der verschiedenen nationalen Systeme bei. Sie unterstützen ferner die Lernergebnisorientierung in der allgemeinen und beruflichen Bildung. Die Zuordnung zum EQR sollte über die nationalen Qualifikationsrahmen oder, wenn es diese nicht gibt, die nationalen Qualifikationssysteme (im Folgenden „nationale Qualifikationsrahmen oder -systeme“) erfolgen.

(6)

Qualifikationen sind transparenter und besser vergleichbar, wenn sie in Form von Dokumenten vorliegen, die einen Verweis auf das entsprechende EQR-Niveau sowie eine Beschreibung der erzielten Lernergebnisse enthalten.

(7)

Im Interesse einer breiten Unterstützung sollte in die Umsetzung des EQR auf EU- und nationaler Ebene ein breites Spektrum von Interessenträgern eingebunden werden. Die wichtigsten Interessenträger sind sämtliche Anbieter allgemeiner und beruflicher Bildung, für die Vergabe von Qualifikationen zuständige Stellen, Qualitätssicherungsstellen, Arbeitgeber, Gewerkschaften, Industrie-, Handels- und Handwerkskammern, an der Anerkennung akademischer und beruflicher Qualifikationen beteiligte Stellen, Arbeitsverwaltungen sowie für die Integration von Migranten zuständige Stellen.

(8)

Die Kommission hat in ihrem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat vom 19. Dezember 2013 festgestellt, dass der EQR als Referenzpunkt für die Entwicklung von nationalen Qualifikationsrahmen, die Umsetzung des Lernergebnisansatzes und die Förderung der Transparenz und der Anerkennung von Fertigkeiten und Kompetenzen weithin anerkannt ist. In dem Bericht wird betont, dass die Union es Lernenden und Arbeitskräften ermöglichen sollte, ihre Fertigkeiten und Kompetenzen sichtbarer zu machen, unabhängig davon, in welcher Lernumgebung diese erworben wurden.

(9)

In dem Bericht kommt die Kommission ferner zu dem Schluss, dass die beratende Gruppe für den EQR wirksame Orientierungshilfe für die nationalen Referenzierungsverfahren vorgegeben und zum Aufbau von Vertrauen und gegenseitigem Verständnis unter den teilnehmenden Ländern beigetragen hat. Zudem sei die Wirksamkeit der nationalen Koordinierungsstellen für den EQR stark davon abhängig, wie eng sie auf nationaler Ebene in die Durchführung des Referenzierungsverfahrens eingebunden seien.

(10)

Da die beratende Gruppe für den EQR positiv bewertet wurde, sollte sie ihre Arbeit unbedingt fortsetzen, um eine einheitliche, kohärente, transparente und koordinierte Umsetzung dieser Empfehlung zu gewährleisten.

(11)

Transparenz und die Anerkennung von Fertigkeiten und Qualifikationen zählen zu den neuen Prioritäten des Gemeinsamen Berichts des Rates und der Kommission 2015 über die Umsetzung des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020). In diesem Bericht wird hervorgehoben, dass der EQR weiterentwickelt werden sollte, damit Qualifikationen transparenter und besser vergleichbar werden. Im Hinblick auf neu angekommene Migranten wird außerdem betont, dass die vorhandenen Transparenzinstrumente auch zu einem besseren Verständnis von im Ausland erworbenen Qualifikationen in der Union und umgekehrt beitragen könnten.

(12)

Dank des gestärkten Vertrauens und der besseren Verständlichkeit und Vergleichbarkeit von Qualifikationen können der EQR und die ihm zugeordneten nationalen Qualifikationsrahmen und -systeme bestehende Anerkennungsverfahren unterstützen. Der Prozess der Anerkennung für Lern- und Arbeitszwecke kann dadurch vereinfacht werden. Übergreifende Qualifikationsrahmen wie der EQR könnten als Informationsinstrumente für die Anerkennungsverfahren dienen, worauf in der Empfehlung über die Nutzung von Qualifikationsrahmen zur Anerkennung von im Ausland erworbener Qualifikationen, die auf Grundlage des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region angenommen wurde, hingewiesen wird.

(13)

Nationale Qualifikationsrahmen und -systeme ändern sich im Laufe der Zeit, weshalb ihre Zuordnung zum EQR überprüft und bei Bedarf aktualisiert werden sollte.

(14)

Um die Mobilität von Lernenden und Arbeitskräften innerhalb von Branchen und Ländern sowie branchen- und länderübergreifend zu unterstützen, ist Vertrauen in die Qualität und das Niveau der Qualifikationen, die Teil der dem EQR zugeordneten nationalen Qualifikationsrahmen oder -systeme (im Folgenden „Qualifikationen mit EQR-Niveau“) sind, unabdingbar. Die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen enthielt gemeinsame Grundsätze für die Qualitätssicherung in der Hochschul- und Berufsbildung. Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip trugen diese Grundsätze der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für Qualitätssicherungsregelungen, die für nationale Qualifikationen gelten, in vollem Umfang Rechnung. Die Standards und Leitlinien für die Qualitätssicherung im Europäischen Hochschulraum (ESG) und der europäische Bezugsrahmen für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung (EQAVET) bilden eine Grundlage für diese gemeinsamen Grundsätze.

(15)

Die Möglichkeit, außerhalb des Bereichs der Hochschulbildung für Stellen, die Qualitätssicherungssysteme für Qualifikationen begutachten, ein Register aufzubauen, könnte geprüft werden.

(16)

Leistungspunktesysteme können Menschen helfen, Lernfortschritte zu erzielen, denn sie erleichtern flexible Bildungswege und eine Übertragung zwischen verschiedenen Ebenen und Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie über Landesgrenzen hinweg und ermöglichen den Lernenden, verschiedene Lernergebnisse, die in unterschiedlichen Lernumgebungen — einschließlich des internetgestützten, des nichtformalen und des informellen Lernens — erreicht wurden, zu akkumulieren und miteinander zu kombinieren. Der Lernergebnisansatz kann auch die Entwicklung, Verleihung und Bewertung von Qualifikationen oder Qualifikationskomponenten erleichtern.

(17)

Die Leistungspunktesysteme werden sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene in bestimmten institutionellen Kontexten angewendet, beispielsweise in der Hochschulbildung oder der beruflichen Aus- und Weiterbildung. Auf europäischer Ebene wurde für den Europäischen Hochschulraum das Europäische System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) entwickelt. Für die berufliche Aus- und Weiterbildung wird entsprechend der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Einrichtung eines Europäischen Leistungspunktesystems für die Berufsbildung (ECVET) (2) das Europäische Leistungspunktesystem für die Berufsbildung entwickelt. Verbindungen zwischen nationalen Qualifikationsrahmen und Leistungspunktesystemen könnten gegebenenfalls gefördert werden.

(18)

Gemäß dem Besitzstand der Union im Bereich legale Migration und Asyl werden Zuwanderer und eigene Staatsangehörige bei der Anerkennung von Qualifikationen zwar gleich behandelt, und für Personen, die internationalen Schutz genießen, sind im Einklang mit der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sogar Unterstützungsmaßnahmen vorgesehen, doch ist nach wie vor ein hoher Anteil der Drittstaatsangehörigen mit tertiären Bildungsabschlüssen überqualifiziert bzw. unterbeschäftigt. Die Zusammenarbeit zwischen der Union und Drittländern im Bereich der Transparenz von Qualifikationen kann die Integration von Migranten in die Arbeitsmärkte der Union unterstützen. Angesichts der wachsenden Migrationsströme in die Union und aus ihr heraus sind ein besseres Verständnis und eine gerechte Anerkennung von außerhalb der Union erworbenen Qualifikationen unerlässlich.

(19)

Die Hauptmerkmale des EQR — der Lernergebnisansatz, die Festlegung von Niveau-Deskriptoren und die Einführung von Referenzierungskriterien, die von der beratenden Gruppe für den EQR erarbeitet wurden — haben weltweit als Anregung für die Entwicklung von nationalen und regionalen Qualifikationsrahmen gedient. Zudem streben immer mehr Drittländer und Regionen engere Verbindungen zwischen ihren Qualifikationsrahmen und dem EQR an.

(20)

Nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) können mittels delegierter Rechtsakte der Kommission gemeinsame Ausbildungsrahmen für reglementierte Berufe in Form eines gemeinsamen Spektrums von Kenntnissen, Fertigkeiten und Kompetenzen definiert werden. Diese gemeinsamen Ausbildungsrahmen sollen auf den Niveaus des EQR beruhen. Verweise auf EQR-Niveaus in Qualifikationen dürfen den Zugang zum Arbeitsmarkt nicht beeinträchtigen, wenn Berufsqualifikationen gemäß der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt wurden.

(21)

Der Qualifikationsrahmen für den Europäischen Hochschulraum sieht Deskriptoren für den Kurzzyklus (der mit dem ersten Zyklus verknüpft bzw. Bestandteil dieses Zyklus sein kann) sowie für den ersten, zweiten und dritten Studienzyklus vor. Jeder Deskriptor für einen Studienzyklus ist eine Aussage über die Leistungen und Fähigkeiten, die mit den am Ende des Studienzyklus vergebenen Qualifikationen verbunden sind. Der EQR ist mit dem Qualifikationsrahmen für den Europäischen Hochschulraum und mit seinen Deskriptoren für die verschiedenen Zyklen vereinbar. Der Kurzzyklus (der mit dem ersten Zyklus verknüpft bzw. Bestandteil dieses Zyklus sein kann), der erste, der zweite und der dritte Studienzyklus des Qualifikationsrahmens für den Europäischen Hochschulraum entsprechen den EQR-Niveaus 5 bis 8.

(22)

Die Entscheidung Nr. 2241/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) hilft Menschen, ihre Fertigkeiten, Kompetenzen und Qualifikationen besser zu präsentieren.

(23)

Die Kommission arbeitet zurzeit an einer europäischen Klassifikation für Fertigkeiten, Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe (ESCO). Ihre Nutzung auf freiwilliger Basis könnte zu einem besseren Verständnis zwischen Bildung und Beschäftigung beitragen. Die von den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem EQR erarbeiteten Daten könnten für diese Klassifizierung herangezogen werden.

(24)

Informationen über den Prozess der Zuordnung nationaler Qualifikationsrahmen oder -systeme zum EQR und über Qualifikationen mit EQR-Niveau sollten für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sein. Die Verwendung einheitlicher Datenstrukturen und -formate würde hierzu beitragen. Zudem wären die über Qualifikationen veröffentlichten Informationen hierdurch besser verständlich und leichter nutzbar.

(25)

Zwischen der Umsetzung des EQR, den nationalen Qualifikationsrahmen oder -systemen und den Instrumenten zur Unterstützung der Transparenz und der Anerkennung von Fertigkeiten, Kompetenzen und Qualifikationen — einschließlich der Instrumente für die Qualitätssicherung und für die Akkumulierung und Übertragung von Leistungspunkten und der im Kontext des Europäischen Hochschulraums entwickelten Instrumente für die Transparenz und Anerkennung von Fertigkeiten, Kompetenzen und Qualifikationen — sollten auf nationaler Ebene und auf EU-Ebene Kohärenz, Komplementarität und Synergien bestehen.

(26)

Die Weiterentwicklung des EQR sollte in jeder Hinsicht im Einklang mit der bestehenden europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung auf Grundlage des strategischen Rahmens „ET 2020“ und zukünftiger strategischer ET-Rahmen erfolgen.

(27)

Die nationalen Qualifikationsrahmen oder -systeme werden durch diese Empfehlung weder ersetzt noch definiert. Der EQR beschreibt keine spezifischen Qualifikationen oder Einzelkompetenzen, und bestimmte Qualifikationen sollten über das jeweilige nationale Qualifikationssystem dem entsprechenden EQR-Niveau zugeordnet werden.

(28)

Mit dieser Empfehlung wird der EQR als gemeinsamer Referenzrahmen konsolidiert, der acht als Lernergebnisse definierte Niveaus umfasst und als Übersetzungsinstrument zwischen verschiedenen Qualifikationsrahmen oder -systemen und deren Niveaus dient.

(29)

Aufgrund ihrer nicht verbindlichen Natur steht diese Empfehlung im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, da sie das Tätigwerden der Mitgliedstaaten unterstützt und ergänzt, indem sie ihnen ermöglicht, noch enger zusammenzuarbeiten, um die Transparenz, Vergleichbarkeit und Übertragbarkeit von Qualifikationen zu erhöhen. Sie sollte im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten umgesetzt werden —

EMPFIEHLT DEN MITGLIEDSTAATEN, ENTSPRECHEND DEN NATIONALEN GEGEBENHEITEN

1.

den EQR zu verwenden, um nationale Qualifikationsrahmen oder -systeme zuzuordnen und um alle Qualifikationstypen und -niveaus in der Union, die Teil nationaler Qualifikationsrahmen oder -systeme sind, zu vergleichen, indem sie insbesondere ihre Qualifikationsniveaus anhand der in Anhang III genannten Kriterien den EQR-Niveaus gemäß Anhang II zuordnen;

2.

die Zuordnung der Niveaus ihrer nationalen Qualifikationsrahmen oder -systeme zu den EQR-Niveaus gemäß Anhang II anhand der in Anhang III genannten Kriterien nach Maßgabe des nationalen Kontexts zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren;

3.

sicherzustellen, dass — unbeschadet der für nationale Qualifikationen geltenden nationalen Qualitätssicherungsgrundsätze — Qualifikationen mit EQR-Niveau den gemeinsamen Qualitätssicherungsgrundsätzen gemäß Anhang IV entsprechen;

4.

gegebenenfalls Verbindungen zwischen Leistungspunktesystemen und nationalen Qualifikationsrahmen oder -systemen unter Berücksichtigung der gemeinsamen Grundsätze für Leistungspunktesysteme gemäß Anhang V unbeschadet nationaler Entscheidungen zu fördern, um (i) Leistungspunktesysteme zu verwenden und (ii) sie mit den nationalen Qualifikationsrahmen oder -systemen zu verknüpfen. Diese gemeinsamen Grundsätze führen zu keiner automatischen Anerkennung von Qualifikationen;

5.

gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen, damit in allen von den zuständigen Behörden neu ausgestellten Dokumenten zu Qualifikationen (zum Beispiel Zeugnisse, Befähigungsnachweise, Zeugniserläuterungen, Diplomzusätze) und/oder Qualifikationsregistern eindeutig auf das entsprechende EQR-Niveau verwiesen wird;

6.

die Ergebnisse des Zuordnungsprozesses auf nationaler Ebene und Unionsebene der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen und nach Möglichkeit dafür zu sorgen, dass Informationen über Qualifikationen und die zugehörigen Lernergebnisse allgemein zugänglich sind und veröffentlicht werden, und zwar unter Verwendung der in Anhang VI angegebenen Datenfelder;

7.

Sozialpartner, öffentliche Arbeitsverwaltungen, Bildungsanbieter, Qualitätssicherungsstellen und Behörden zur Nutzung des EQR zu ermuntern, um die Vergleichbarkeit von Qualifikationen und die Transparenz der Lernergebnisse zu fördern;

8.

die Fortsetzung und Koordinierung der Aufgaben, die von den nationalen EQR-Koordinierungsstellen ausgeführt werden, zu gewährleisten. Die Hauptaufgaben der nationalen EQR-Koordinierungsstellen bestehen darin, die nationalen Stellen dabei zu unterstützen, die nationalen Qualifikationsrahmen oder -systeme dem EQR zuzuordnen, und den EQR Einzelpersonen und Organisationen näher zu bringen;

EMPFIEHLT DER KOMMISSION, IN ZUSAMMENARBEIT MIT DEN MITGLIEDSTAATEN UND INTERESSENTRÄGERN INNERHALB DER BERATENDEN GRUPPE FÜR DEN EQR

9.

die Kohärenz bei der weiteren Umsetzung des EQR in allen Mitgliedstaaten durch den Vergleich und die Erörterung der jeweiligen Methodik für die Zuordnung von Qualifikationen zu nationalen Qualifikationsrahmen oder -systemen unter gebührender Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten zu unterstützen;

10.

die Entwicklung von Methoden für die Beschreibung, Nutzung und Anwendung von Lernergebnissen unter gebührender Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten zu unterstützen, um die Transparenz, das Verständnis und die Vergleichbarkeit von Qualifikationen zu erhöhen;

11.

die Einführung freiwilliger Verfahren für die Zuordnung von internationalen Qualifikationen zu nationalen Qualifikationsrahmen oder -systemen durch Informationsaustausch und Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten über diese Verfahren zu unterstützen, um Kohärenz zu gewährleisten;

12.

im Einklang mit den nationalen Systemen und Vorschriften für Zeugnisse und Qualifikationsbescheinigungen eine Orientierungshilfe für die Bereitstellung von Informationen über den EQR zu entwickeln, insbesondere für die Darstellung des EQR-Niveaus in neu ausgestellten Zeugnissen, Qualifikationsbescheinigungen und Qualifikationserläuterungen und/oder -registern;

13.

Möglichkeiten für die Entwicklung und Anwendung von Kriterien und Verfahren zu prüfen, die im Einklang mit internationalen Übereinkünften den Vergleich nationaler und regionaler Qualifikationsrahmen von Drittländern mit dem EQR ermöglichen;

14.

Peer-Learning und den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten einzurichten und gegebenenfalls auf Ersuchen der Mitgliedstaaten Beratung auf Peer-Ebene (Peer-Counselling) zu erleichtern;

EMPFIEHLT DER KOMMISSION,

15.

dafür zu sorgen, dass die Umsetzung dieser Empfehlung durch Maßnahmen unterstützt wird, die mit einschlägigen Programmen der Union finanziert werden;

16.

für eine wirksame Steuerung der Umsetzung des EQR zu sorgen, indem sie die beratende Gruppe für den EQR, die 2009 eingerichtete wurde, und sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der anderen teilnehmenden Länder, der Sozialpartner und — soweit erforderlich — anderer Interessenträger zusammensetzt, beibehält und uneingeschränkt unterstützt. Die beratende Gruppe für den EQR sollte die Gesamtkohärenz bei der Zuordnung der nationalen Qualifikationsrahmen oder -systeme zum EQR sicherstellen und die Transparenz und das Vertrauen in diesen Prozess fördern;

17.

gegebenenfalls über die nach Annahme dieser Empfehlung erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten, und zwar im Kontext der einschlägigen Politikrahmen für die Bereiche Bildung/Berufsbildung und Beschäftigung;

18.

in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten nach Konsultation der Interessenträger die auf diese Empfehlung hin durchgeführten Maßnahmen zu bewerten und zu evaluieren und dem Rat bis 2022 über die gewonnenen Erfahrungen sowie die für die Zukunft relevanten Erkenntnisse Bericht zu erstatten; dies schließt erforderlichenfalls eine Überprüfung und Überarbeitung dieser Empfehlung ein.

Die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen wird aufgehoben.

Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. BARTOLO


(1)  ABl. C 111 vom 6.5.2008, S. 1.

(2)  ABl. C 155 vom 8.7.2009, S. 11.

(3)  Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).

(4)  Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).

(5)  Entscheidung Nr. 2241/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über ein einheitliches gemeinschaftliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen (Europass) (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 6).


ANHANG I

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Empfehlung bezeichnet der Begriff

a)

Qualifikation“ das formale Ergebnis eines Bewertungs- und Validierungsprozesses, bei dem eine dafür zuständige Stelle festgestellt hat, dass die Lernergebnisse einer Person vorgegebenen Standards entsprechen;

b)

nationales Qualifikationssystem“ alle Aspekte der Maßnahmen eines Mitgliedstaats, die mit der Anerkennung von Lernen zu tun haben, sowie sonstige Mechanismen, die einen Bezug zwischen der allgemeinen und beruflichen Bildung einerseits und dem Arbeitsmarkt und der Zivilgesellschaft andererseits herstellen. Dazu zählen die Ausarbeitung und Umsetzung institutioneller Regelungen und Prozesse im Zusammenhang mit der Qualitätssicherung sowie der Bewertung und der Vergabe von Qualifikationen. Ein nationales Qualifikationssystem kann aus mehreren Teilsystemen bestehen und einen nationalen Qualifikationsrahmen umfassen;

c)

nationaler Qualifikationsrahmen“ ein Instrument zur Klassifizierung von Qualifikationen anhand eines Bündels von Kriterien zur Bestimmung des jeweils erreichten Lernniveaus; Ziel ist die Integration und Koordination nationaler Qualifikationsteilsysteme und die Verbesserung der Transparenz, des Zugangs, des fortschreitenden Aufbaus und der Qualität von Qualifikationen im Hinblick auf den Arbeitsmarkt und die Zivilgesellschaft;

d)

internationale Qualifikation“ eine Qualifikation, die von einer internationalen Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit (Verband, Organisation, Sektor oder Unternehmen) oder von einem nationalen Gremium, das im Namen einer internationalen Einrichtung handelt, verliehen und in mehr als einem Land verwendet wird; hierzu zählen auch Lernergebnisse, die unter Bezugnahme auf von einer internationalen Einrichtung festgelegte Standards bewertet werden;

e)

Lernergebnisse“ Aussagen darüber, was ein Lernender weiß, versteht und in der Lage ist zu tun, nachdem er einen Lernprozess abgeschlossen hat. Sie werden als Kenntnisse, Fertigkeiten sowie Verantwortung und Selbstständigkeit definiert;

f)

Kenntnisse“ das Ergebnis der Verarbeitung von Information durch Lernen. Kenntnisse bezeichnen die Gesamtheit der Fakten, Grundsätze, Theorie und Praxis in einem Arbeits- oder Lernbereich. Im EQR werden Kenntnisse als Theorie- und/oder Faktenwissen beschrieben;

g)

Fertigkeiten“ die Fähigkeit, Kenntnisse anzuwenden und Know-how einzusetzen, um Aufgaben auszuführen und Probleme zu lösen. Im EQR werden Fertigkeiten als kognitive Fertigkeiten (unter Einsatz logischen, intuitiven und kreativen Denkens) oder praktische Fertigkeiten (Geschicklichkeit und Verwendung von Methoden, Materialien, Werkzeugen und Instrumenten) beschrieben;

h)

Verantwortung und Selbstständigkeit“ die Fähigkeit einer/eines Lernenden, Kenntnisse und Fertigkeiten selbstständig und verantwortungsbewusst anzuwenden;

i)

Kompetenz“ die nachgewiesene Fähigkeit, Kenntnisse, Fertigkeiten sowie persönliche, soziale und/oder methodische Fähigkeiten in Arbeits- oder Lernsituationen und für die berufliche und persönliche Entwicklung zu nutzen;

j)

Validierung nichtformalen und informellen Lernens“ ein Verfahren, mit dem eine zuständige Stelle bestätigt, dass eine Person Lernergebnisse in einem nichtformalen bzw. informellen Lernumfeld erzielt hat, die nach einem relevanten Standard gemessen werden, und das aus folgenden vier Phasen besteht: Identifizierung der konkreten Erfahrungen der Person im Wege eines Dialogs, Dokumentierung, um die Erfahrungen der Person sichtbar zu machen, formelle Bewertung dieser Erfahrungen, Zertifizierung der Ergebnisse der Bewertung, was zum teilweisen oder vollständigen Erwerb einer Qualifikation führen kann;

k)

formale Anerkennung von Lernergebnissen“ ein Verfahren, mit dem eine zuständige Stelle erzielten Lernergebnissen zwecks Fortsetzung des Bildungswegs oder zwecks Aufnahme einer Beschäftigung einen offiziellen Status verleiht, und zwar durch i) die Vergabe von Qualifikationen (Zeugnis, Qualifikationsbescheinigung oder Titel), ii) die Validierung nichtformalen und informellen Lernens, iii) die Zuerkennung von Gleichwertigkeit, Leistungspunkten oder Verzicht auf weitere Nachweise;

l)

Leistungspunkte“ die Bestätigung, dass ein aus kohärenten Lernergebnissen bestehender Teil einer Qualifikation auf Grundlage eines vereinbarten Standards von einer zuständigen Stelle bewertet und validiert wurde; Leistungspunkte werden von einer zuständigen Behörde vergeben, wenn eine Person laut geeigneten Bewertungen bestimmte vordefinierte Lernergebnisse erzielt hat, und kann als quantitativer Wert (z. B. Credits oder Leistungspunkte) ausgedrückt werden, der den geschätzten Arbeitsaufwand veranschaulicht, der mit dem Erzielen der entsprechenden Lernergebnisse durch eine Person üblicherweise verbunden ist;

m)

Leistungspunktesysteme“ ein Transparenzinstrument zur Erleichterung der Anerkennung von Leistungspunkten. Diese Systeme können u. a. Folgendes umfassen: Äquivalenzen, Ausnahmeregelungen, akkumulier- und übertragbare Einheiten/Module, autonomes Vorgehen der Lernanbieter zwecks Individualisierung von Lernwegen und Validierung nichtformalen und informellen Lernens;

n)

Übertragung von Leistungspunkten“ ein Verfahren, das es Personen, die in einem bestimmten Kontext Leistungspunkte erworben haben, ermöglicht, diese Leistungspunkte evaluieren und in einem anderen Kontext anerkennen zu lassen.


ANHANG II

Deskriptoren zur Beschreibung der Niveaus des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR)

Jedes der acht Niveaus wird durch eine Reihe von Deskriptoren definiert, die die Lernergebnisse beschreiben, die für die Erlangung der diesem Niveau entsprechenden Qualifikationen in allen Qualifikationssystemen erforderlich sind.

 

Kenntnisse

Fertigkeiten

Verantwortung und Selbstständigkeit

 

Im EQR werden Kenntnisse als Theorie- und/oder Faktenwissen beschrieben.

Im Zusammenhang mit dem EQR werden Fertigkeiten als kognitive Fertigkeiten (unter Einsatz logischen, intuitiven und kreativen Denkens) und praktische Fertigkeiten (Geschicklichkeit und Verwendung von Methoden, Materialien, Werkzeugen und Instrumenten) beschrieben.

Im EQR wird Verantwortung und Selbstständigkeit als die Fähigkeit einer/eines Lernenden beschrieben, Kenntnisse und Fertigkeiten selbstständig und verantwortungsbewusst anzuwenden.

Niveau 1

Zur Erreichung von Niveau 1 erforderliche Lernergebnisse:

grundlegendes Allgemeinwissen

grundlegende Fertigkeiten, die zur Erledigung einfacher Aufgaben erforderlich sind

Arbeiten oder Lernen unter direkter Anleitung in einem strukturierten Kontext

Niveau 2

Zur Erreichung von Niveau 2 erforderliche Lernergebnisse:

grundlegendes Faktenwissen in einem Arbeits- oder Lernbereich

grundlegende kognitive und praktische Fertigkeiten, die zur Nutzung einschlägiger Informationen erforderlich sind, um Aufgaben zu erledigen und Routineprobleme unter Verwendung einfacher Regeln und Werkzeuge zu lösen

Arbeiten oder Lernen unter Anleitung mit einem gewissen Maß an Selbstständigkeit

Niveau 3

Zur Erreichung von Niveau 3 erforderliche Lernergebnisse:

Kenntnisse von Fakten, Grundsätzen, Verfahren und allgemeinen Begriffen in einem Arbeits- oder Lernbereich

eine Reihe kognitiver und praktischer Fertigkeiten zur Erledigung von Aufgaben und zur Lösung von Problemen, wobei grundlegende Methoden, Werkzeuge, Materialien und Informationen ausgewählt und angewandt werden

Verantwortung für die Erledigung von Arbeits- oder Lernaufgaben übernehmen

bei der Lösung von Problemen das eigene Verhalten an die jeweiligen Umstände anpassen

Niveau 4

Zur Erreichung von Niveau 4 erforderliche Lernergebnisse:

breites Spektrum an Fakten- und Theoriewissen in einem Arbeits- oder Lernbereich

eine Reihe kognitiver und praktischer Fertigkeiten, die erforderlich sind, um Lösungen für spezielle Probleme in einem Arbeits- oder Lernbereich zu finden

selbstständiges Tätigwerden innerhalb der Handlungsparameter von Arbeits- oder Lernkontexten, die in der Regel bekannt sind, sich jedoch ändern können

Beaufsichtigung der Routinearbeit anderer Personen, wobei ein gewisses Maß an Verantwortung für die Bewertung und Verbesserung der Arbeits- oder Lernaktivitäten übernommen wird

Niveau 5 (*1)

Zur Erreichung von Niveau 5 erforderliche Lernergebnisse:

umfassendes, spezialisiertes Fakten- und Theoriewissen in einem Arbeits- oder Lernbereich sowie Bewusstsein für die Grenzen dieser Kenntnisse

umfassende kognitive und praktische Fertigkeiten, die erforderlich sind, um kreative Lösungen für abstrakte Probleme zu erarbeiten

Leiten und Beaufsichtigen in Arbeits- oder Lernkontexten, in denen unvorhersehbare Änderungen auftreten

Überprüfung und Entwicklung der eigenen Leistung und der Leistung anderer Personen

Niveau 6 (*2)

Zur Erreichung von Niveau 6 erforderliche Lernergebnisse:

fortgeschrittene Kenntnisse in einem Arbeits- oder Lernbereich unter Einsatz eines kritischen Verständnisses von Theorien und Grundsätzen

fortgeschrittene Fertigkeiten, die die Beherrschung des Faches sowie Innovationsfähigkeit erkennen lassen und zur Lösung komplexer und unvorhersehbarer Probleme in einem spezialisierten Arbeits- oder Lernbereich nötig sind

Leitung komplexer fachlicher oder beruflicher Tätigkeiten oder Projekte und Übernahme von Entscheidungsverantwortung in unvorhersehbaren Arbeits- oder Lernkontexten

Übernahme von Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen

Niveau 7 (*3)

Zur Erreichung von Niveau 7 erforderliche Lernergebnisse:

hoch spezialisierte Kenntnisse, die zum Teil an neueste Erkenntnisse in einem Arbeits- oder Lernbereich anknüpfen, als Grundlage für innovative Denkansätze und/oder Forschung

kritisches Bewusstsein für Wissensfragen in einem Bereich und an der Schnittstelle zwischen verschiedenen Bereichen

spezialisierte Problemlösungsfertigkeiten im Bereich Forschung und/oder Innovation, um neue Kenntnisse zu gewinnen und neue Verfahren zu entwickeln sowie um Wissen aus verschiedenen Bereichen zu integrieren

Leitung und Gestaltung komplexer, unvorhersehbarer Arbeits- oder Lernkontexte, die neue strategische Ansätze erfordern

Übernahme von Verantwortung für Beiträge zum Fachwissen und zur Berufspraxis und/oder für die Überprüfung der strategischen Leistung von Teams

Niveau 8 (*4)

Zur Erreichung von Niveau 8 erforderliche Lernergebnisse:

Spitzenkenntnisse in einem Arbeits- oder Lernbereich und an der Schnittstelle zwischen verschiedenen Bereichen

im höchsten Maße fortgeschrittene und spezialisierte Fertigkeiten und Methoden, einschließlich Synthese und Evaluierung, zur Lösung zentraler Problemstellungen in den Bereichen Forschung und/oder Innovation und zur Erweiterung oder Neudefinition vorhandener Kenntnisse oder beruflicher Praxis

fachliche Autorität, Innovationsfähigkeit, Selbstständigkeit, wissenschaftliche und berufliche Integrität und nachhaltiges Engagement bei der Entwicklung neuer Ideen oder Verfahren in führenden Arbeits- oder Lernkontexten, einschließlich der Forschung

Der Qualifikationsrahmen für den Europäischen Hochschulraum sieht Deskriptoren für drei Studienzyklen vor; dies wurde im Rahmen des Bologna-Prozesses von den für die Hochschulbildung zuständigen Ministern auf ihrer Tagung im Mai 2005 in Bergen vereinbart. Jeder Deskriptor für einen Studienzyklus ist eine allgemeine Aussage über gängige Erwartungen hinsichtlich der Leistungen und Fähigkeiten, die mit den am Ende eines Studienzyklus erworbenen Qualifikationen verbunden sind.


(*1)  Der von der Joint Quality Initiative im Rahmen des Bologna-Prozesses entwickelte Deskriptor für den Kurzzyklus (der Bestandteil des ersten Zyklus oder mit diesem verknüpft sein kann) entspricht den zur Erreichung von EQR-Niveau 5 erforderlichen Lernergebnissen.

(*2)  Der Deskriptor für den ersten Zyklus entspricht den zur Erreichung von EQR-Niveau 6 erforderlichen Lernergebnissen.

(*3)  Der Deskriptor für den zweiten Zyklus entspricht den zur Erreichung von EQR-Niveau 7 erforderlichen Lernergebnissen.

(*4)  Der Deskriptor für den dritten Zyklus entspricht den zur Erreichung von EQR-Niveau 8 erforderlichen Lernergebnissen.


ANHANG III

Kriterien und Verfahren für die Zuordnung nationaler Qualifikationsrahmen oder -systeme zum Europäischen Qualifikationsrahmen (EQR)

1.

Die Zuständigkeiten und/oder die rechtliche Befugnis aller am Zuordnungsprozess beteiligten relevanten nationalen Stellen werden von den zuständigen Behörden eindeutig festgelegt und veröffentlicht.

2.

Es besteht eine eindeutige und nachweisliche Verbindung zwischen den Qualifikationsniveaus in den nationalen Qualifikationsrahmen oder -systemen und den Deskriptoren der EQR-Niveaus.

3.

Die nationalen Qualifikationsrahmen oder -systeme und ihre Qualifikationen basieren auf dem Grundsatz und der Zielsetzung von Lernergebnissen und sind mit Regelungen für die Validierung nichtformalen und informellen Lernens und gegebenenfalls mit Leistungspunktesystemen verbunden.

4.

Die Verfahren für die Aufnahme von Qualifikationen in den nationalen Qualifikationsrahmen bzw. für die Einstufung der Qualifikationen innerhalb des nationalen Qualifikationssystems sind transparent.

5.

Das/die nationale(n) Qualitätssicherungssystem(e) für die allgemeine und berufliche Bildung verweist/verweisen auf die nationalen Qualifikationsrahmen oder -systeme und steht/stehen mit den Qualitätssicherungsgrundsätzen gemäß Anhang IV dieser Empfehlung im Einklang.

6.

Der Zuordnungsprozess umfasst die ausdrückliche Bestätigung der relevanten für die Qualitätssicherung zuständigen Stellen, dass der Zuordnungsbericht mit den einschlägigen nationalen Qualitätssicherungsregelungen, -bestimmungen und -verfahren im Einklang steht.

7.

In den Zuordnungsprozess werden internationale Experten einbezogen; die Zuordnungsberichte enthalten eine von mindestens zwei internationalen Experten aus zwei verschiedenen Ländern abgegebene schriftliche Erklärung zum Zuordnungsprozess.

8.

Die zuständige(n) Behörde(n) bestätigt/bestätigen die Zuordnung der nationalen Qualifikationsrahmen oder -systeme zum EQR. Ein umfassender Bericht, in dem die Zuordnung und die Fakten, auf die diese gestützt ist, erläutert werden, wird von den zuständigen Stellen, zu denen auch die nationalen EQR-Koordinierungsstellen zählen, veröffentlicht; in dem Bericht ist auf jedes Kriterium einzeln einzugehen. Dieser Bericht kann auch zur Selbstzertifizierung der Übereinstimmung mit dem Qualifikationsrahmen für den Europäischen Hochschulraum im Einklang mit dessen Selbstzertifizierungskriterien verwendet werden.

9.

Innerhalb von sechs Monaten nach der Zuordnung oder der Aktualisierung des Zuordnungsberichts veröffentlichen die Mitgliedstaaten und die anderen teilnehmenden Länder den Bericht über das einschlägige europäische Portal und stellen dort auch relevante Informationen zu Vergleichszwecken bereit.

10.

Im Anschluss an den Zuordnungsprozess sollte in allen neu ausgestellten Dokumenten zu Qualifikationen, die Teil der nationalen Qualifikationsrahmen oder -systeme sind (zum Beispiel Zeugnisse, Befähigungsnachweise, Zeugniserläuterungen, Diplomzusätze) und/oder von den zuständigen Behörden erstellten Qualifikationsregistern mithilfe der nationalen Qualifikationsrahmen oder -systeme eindeutig auf das entsprechende EQR-Niveau verwiesen werden.


ANHANG IV

Qualitätssicherungsgrundsätze für Qualifikationen, die Teil nationaler Qualifikationsrahmen oder -systeme mit Zuordnung zum Europäischen Qualifikationsrahmen (EQR) sind

Alle Qualifikationen mit EQR-Niveau sollten einer Qualitätssicherung unterliegen, um das Vertrauen in ihre Qualität und ihr Niveau zu fördern.

Im Einklang mit den nationalen Gegebenheiten und unter Berücksichtigung sektoraler Unterschiede sollte die Qualitätssicherung bei Qualifikationen mit EQR-Niveau (1)  (2)

1.

das Konzept der Qualifikationen und die Anwendung des Lernergebnisansatzes berücksichtigen;

2.

eine valide, zuverlässige Bewertung gemäß vereinbarten, transparenten und auf Lernergebnissen basierenden Standards gewährleisten und den Prozess der Zertifizierung berücksichtigen;

3.

Feedback-Mechanismen und -Verfahren zwecks kontinuierlicher Verbesserung umfassen;

4.

in allen Phasen des Prozesses alle relevanten Interessenträger einbeziehen;

5.

aus kohärenten Evaluierungsmethoden zusammengesetzt sein, bei denen Selbstbewertung und externe Überprüfung miteinander verbunden werden;

6.

integraler Bestandteil der internen Verwaltung (einschließlich der an Unterauftragnehmer vergebenen Tätigkeiten) der Stellen sein, die Qualifikationen mit EQR-Niveau ausstellen;

7.

auf eindeutigen und messbaren Zielen, Standards und Leitlinien basieren;

8.

durch angemessene Ressourcen unterstützt werden;

9.

eine regelmäßige Überprüfung der bestehenden externen Prüforgane oder -stellen, die die Qualitätssicherung durchführen, umfassen;

10.

die elektronische Bereitstellung der Evaluierungsergebnisse umfassen.


(1)  Diese gemeinsamen Grundsätze sind vollständig mit den europäischen Standards und Leitlinien für die Qualitätssicherung im Europäischen Hochschulraum (ESG) und mit dem europäischen Bezugsrahmen für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung (EQAVET) vereinbar.

(2)  Je nach den nationalen Gegebenheiten beziehen sich diese Grundsätze unter Umständen nicht auf die allgemeine Ausbildung.


ANHANG V

Grundsätze für Leistungspunktesysteme, die mit den nationalen Qualifikationsrahmen oder -systemen mit Zuordnung zum Europäischen Qualifikationsrahmen (EQR) verbunden sind (1)

Der EQR und die nationalen Qualifikationsrahmen oder -systeme sollten — durch Nutzung des Lernergebnisansatzes — Menschen eine bessere Unterstützung bieten bei Übergängen i) zwischen verschiedenen Niveaus der allgemeinen und beruflichen Bildung, ii) innerhalb und zwischen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung, iii) zwischen der allgemeinen und beruflichen Bildung und dem Arbeitsmarkt und iv) innerhalb eines Landes und grenzüberschreitend. Unbeschadet nationaler Entscheidungen über (i) die Verwendung von Leistungspunktesystemen und (ii) ihre Verknüpfung mit den nationalen Qualifikationsrahmen oder -systemen sollten unterschiedliche Leistungspunktesysteme gegebenenfalls mit nationalen Qualifikationsrahmen oder -systemen zusammenwirken, um Übergänge und das Vorankommen der Lernenden zu erleichtern. Daher sollten mit nationalen Qualifikationsrahmen oder -systemen verbundene Leistungspunktesysteme gegebenenfalls den folgenden Grundsätzen entsprechen:

1.

Leistungspunktesysteme sollten flexible Lernwege zum Nutzen der individuellen Lernenden unterstützen.

2.

Bei der Gestaltung und Entwicklung von Qualifikationen sollte systematisch der auf Lernergebnissen basierende Ansatz angewandt werden, um die Übertragung von (Teil-)Qualifikationen und das Vorankommen auf dem Lernweg zu erleichtern.

3.

Leistungspunktesysteme sollten die Übertragung von Lernergebnissen und das Vorankommen der Lernenden über institutionelle Grenzen und Landesgrenzen hinweg erleichtern.

4.

Leistungspunktesysteme sollten durch eine explizite, transparente Qualitätssicherung flankiert werden.

5.

Von einer Einzelperson erworbene Leistungspunkte sollten dokumentiert werden; hierbei sollten die erzielten Lernergebnisse, die Bezeichnung der Einrichtung, die die Leistungspunkte vergibt, und gegebenenfalls der entsprechende leistungspunkte-Wert erfasst werden.

6.

Systeme zur Übertragung und Akkumulierung von Leistungspunkten sollten so gestaltet sein, dass Synergieeffekte mit Verfahren zur Validierung früherer Lernerfahrungen ausgeschöpft werden, sodass beide Komponenten zusammenwirken und die Übertragung und das Vorankommen der Lernenden erleichtern.

7.

Leistungspunktesysteme sollten im Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen Interessenträgern auf nationaler und europäischer Ebene entwickelt und verbessert werden.


(1)  Diese gemeinsamen Grundsätze sind vollständig mit dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) und dem Europäischen Leistungspunktesystem für die Berufsbildung (ECVET) vereinbar.


ANHANG VI

Elemente für Datenfelder für die elektronische Veröffentlichung von Informationen über Qualifikationen mit EQR-Niveau

DATEN

Erforderlich/Optional

Bezeichnung der Qualifikation

Erforderlich

Feld (*1)

Erforderlich

Land/Region (Code)

Erforderlich

EQR-Niveau

Erforderlich

Beschreibung der Qualifikation (*3)

entweder

Kenntnisse

Erforderlich

Fertigkeiten

Erforderlich

Verantwortung und Selbstständigkeit

Erforderlich

oder

Freitextfeld, in dem zu beschreiben ist, was die/der Lernende wissen, verstehen und zu tun in der Lage sein soll

Erforderlich

Für die Vergabe zuständige Stelle oder zuständige Behörde (*2)

 

Erforderlich

Leistungspunkte/theoretischer Arbeitsaufwand zur Erzielung der Lernergebnisse

 

Fakultativ

Interne Qualitätssicherungsverfahren

 

Fakultativ

Externe Qualitätssicherungs-/Regulierungsstelle

 

Fakultativ

Weitere Informationen über die Qualifikation

 

Fakultativ

Informationsquelle

 

Fakultativ

Link zu einschlägigen Erläuterungen

 

Fakultativ

URL der Qualifikation

 

Fakultativ

Sprache der Informationen (Code)

 

Fakultativ

Zugangsbedingungen

 

Fakultativ

Ablaufdatum (soweit relevant)

 

Fakultativ

Wege zum Erwerb der Qualifikation

 

Fakultativ

Bezug zu Berufen oder Ausbildungsbereichen

 

Fakultativ


(*1)  ISCED-F 2013

(*2)  Die erforderlichen Mindestangaben zu der für die Vergabe der Qualifikation zuständigen Stelle oder der zuständigen Stelle sollen das Auffinden von Informationen über diese erleichtern; hierzu zählen ihre Bezeichnung oder gegebenenfalls die Bezeichnung der Gruppe der entsprechenden Stellen oder Behörden sowie eine URL oder Kontaktangaben.

(*3)  Diese Beschreibung umfasst Freitextfelder, ohne die vorgeschriebene Verwendung von Standardterminologie und ohne die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten zur Übersetzung der Beschreibung in andere EU-Sprachen.


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