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Document 32017D2322

    Beschluss (GASP) 2017/2322 des Rates vom 29. Mai 2017 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen Kanada und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen

    ABl. L 333 vom 15.12.2017, p. 1–1 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/2322/oj

    15.12.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 333/1


    BESCHLUSS (GASP) 2017/2322 DES RATES

    vom 29. Mai 2017

    über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen Kanada und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37, in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 sowie Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Auf seiner Tagung vom 27./28. November 2003 hat der Rat beschlossen, den Vorsitz zu ermächtigen, mit Unterstützung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters Verhandlungen aufzunehmen, um ein Abkommen über die Sicherheit von Informationen zwischen der Europäischen Union und Kanada zu schließen.

    (2)

    Aufgrund dieser Ermächtigung hat der Ratsvorsitz ein Abkommen mit Kanada über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen ausgehandelt.

    (3)

    Das Übereinkommen sollte genehmigt werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Abkommen zwischen Kanada und der Europäischen Union über Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (im Folgenden „Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2017.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    C. CARDONA


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