EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32016R2225

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2225 der Kommission vom 5. Dezember 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

C/2016/8365

ABl. L 336 vom 10.12.2016, p. 25–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/2225/oj

10.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/25


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2225 DER KOMMISSION

vom 5. Dezember 2016

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Dezember 2016

Für die Kommission

Stephen QUEST

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine zylinderförmige Ware überwiegend aus Stahl (ausgenommen Gussstahl) mit einer Länge von etwa 35 cm und einem Durchmesser an der breitesten Stelle von etwa 19 cm (sogenannte „Laufrolle“). Sie setzt sich aus folgenden Hauptbestandteilen zusammen: einem zylindrischen Rollenkörper mit skaliertem Rollenkäfig für die Kettenführung; einer hochglanzpolierten Radialwelle mit Buchsenlager und beidseitigen Befestigungsstiften.

Die Ware ist zur Montage auf der Gleiskette eines Gleiskettenfahrzeuges bestimmt und wird dort in Verbindung mit ähnlichen Laufrollen für die Führung der Gleiskette in Längs- und Querrichtung verwendet.

Siehe Abbildung (*1).

8431 49 80

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN), Anmerkung 2 b) zu Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8431 , 8431 49 und 8431 49 80 .

Eine Einreihung in die Position 8708 als Teile oder Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 ist ausgeschlossen, da die Ware nicht für die Verwendung in Kraftfahrzeugen dieser Positionen bestimmt ist. Die objektiven Merkmale der Ware (Größe und Form) entsprechen jenen einer Laufrolle, die für die Verwendung mit der Führungskette eines Gleiskettenfahrzeuges der Position 8429 bestimmt ist.

Daher ist die Ware in den KN-Code 8431 49 80 als Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8425 bis 8430 bestimmt, ausgenommen Teile aus Gussstahl, einzureihen.

Image

(*1)  Die Abbildung dient nur zur Information.


Top