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Document 32016R2067

Verordnung (EU) 2016/2067 der Kommission vom 22. November 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Financial Reporting Standard 9 (Text von Bedeutung für den EWR )

C/2016/7445

ABl. L 323 vom 29.11.2016, p. 1–164 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/10/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32023R1803

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2067/oj

29.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 323/1


VERORDNUNG (EU) 2016/2067 DER KOMMISSION

vom 22. November 2016

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Financial Reporting Standard 9

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2)

Am 24. Juli 2014 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) den International Financial Reporting Standard (IFRS) 9 Finanzinstrumente. Der Standard soll die Rechnungslegung für Finanzinstrumente verbessern, indem Schwierigkeiten angegangen werden, die während der Finanzkrise in diesem Bereich zutage getreten sind. Insbesondere wird mit dem IFRS 9 dem von der G20 vorgegebenen Ziel Rechnung getragen, sich einem stärker zukunftsorientierten Modell für die Anerkennung erwarteter Verluste aus finanziellen Vermögenswerten zuzuwenden.

(3)

Um Kohärenz zwischen den internationalen Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten, müssen aufgrund der Übernahme des IFRS 9 konsequenterweise auch International Accounting Standard (IAS) 1, IAS 2, IAS 8, IAS 10, IAS 12, IAS 20, IAS 21, IAS 23, IAS 28, IAS 32, IAS 33, IAS 36, IAS 37, IAS 39, IFRS 1, IFRS 2, IFRS 3, IFRS 4, IFRS 5, IFRS 7, IFRS 13, Interpretation 2 des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC), IFRIC 5, IFRIC 10, IFRIC 12, IFRIC 16, IFRIC 19 und Interpretation 27 des Standing Interpretations Committee (SIC) geändert werden. Um Kohärenz mit dem Unionsrecht zu gewährleisten, wurde eine sich daraus ergebende Änderung an IAS 39 in Bezug auf die Bilanzierung der Absicherung des beizulegenden Zeitwerts in dieser Verordnung nicht berücksichtigt. Darüber hinaus wird IFRIC 9 durch IFRS 9 aufgehoben.

(4)

Nach Anhörung der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) und unter Berücksichtigung der Fragen, die sich daraus ergeben haben, insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen der Anwendung des IFRS 9 auf den Versicherungssektor, wurde festgestellt, dass IFRS 9 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllt.

(5)

Die Kommission muss die internationalen Rechnungslegungsstandards rechtzeitig übernehmen, um das Verständnis der Anleger und ihr Vertrauen nicht zu untergraben. Bei der Übernahme des IFRS 9 wird allerdings zugleich anerkannt, dass dem Versicherungssektor die Option eingeräumt werden muss, den Standard später anzuwenden. Das IASB hat eine Initiative eingeleitet, um diesen Aspekt anzugehen, und wird voraussichtlich einen Vorschlag für eine einheitliche international anerkannte Lösung vorlegen. Für den Fall, dass die vom IASB bis zum 31. Juli 2016 angenommenen Bestimmungen nicht als zufriedenstellend angesehen werden, beabsichtigt die Kommission jedoch, dem Versicherungssektor die Option einzuräumen, IFRS 9 während eines befristeten Zeitraums nicht anzuwenden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:

a)

International Financial Reporting Standard (IFRS) 9 Finanzinstrumente wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert;

b)

die folgenden internationalen Rechnungslegungsstandards werden gemäß IFRS 9 Finanzinstrumente dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert:

i)

IAS 1 Darstellung des Abschlusses;

ii)

IAS 2 Vorräte;

iii)

IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler;

iv)

IAS 10 Ereignisse nach dem Abschlussstichtag;

v)

IAS 12 Ertragsteuern;

vi)

IAS 20 Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand;

vii)

IAS 21 Auswirkungen von Wechselkursänderungen;

viii)

IAS 23 Fremdkapitalkosten;

ix)

IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen;

x)

IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung;

xi)

IAS 33 Ergebnis je Aktie;

xii)

IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten;

xiii)

IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen;

xiv)

IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung;

xv)

IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards;

xvi)

IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung;

xvii)

IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse;

xviii)

IFRS 4 Versicherungsverträge;

xix)

IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche;

xx)

IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben;

xxi)

IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts;

xxii)

Interpretation 2 des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) Geschäftsanteile an Genossenschaften und ähnliche Instrumente;

xxiii)

IFRIC 5 Rechte auf Anteile an Fonds für Entsorgung, Rekultivierung und Umweltsanierung;

xxiv)

IFRIC 10 Zwischenberichterstattung und Wertminderung;

xxv)

IFRIC 12 Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen;

xxvi)

IFRIC 16 Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb;

xxvii)

IFRIC 19 Tilgung finanzieller Verbindlichkeiten durch Eigenkapitalinstrumente;

xxviii)

Interpretation 27 des Standing Interpretations Committee (SIC) Beurteilung des wirtschaftlichen Gehalts von Transaktionen in der rechtlichen Form von Leasingverhältnissen.

c)

IFRIC 9 Neubeurteilung eingebetteter Derivate wird im Einklang mit IFRS 9 dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend aufgehoben.

2.   Die Unternehmen wenden folgende Bestimmungen im Hinblick auf die Verweise auf IFRS 9 mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres nicht mehr an:

a)

Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1254/2012 der Kommission (3);

b)

Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1255/2012 der Kommission (4);

c)

Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 183/2013 der Kommission (5);

d)

Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 313/2013 der Kommission (6);

e)

Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1174/2013 der Kommission (7);

f)

Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1361/2014 der Kommission (8);

g)

Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/28 der Kommission (9);

h)

Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2173 der Kommission (10);

i)

Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2441 der Kommission (11);

j)

Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1703 der Kommission (12);

k)

Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1905 der Kommission (13).

3.   Beschließt ein Unternehmen, IFRS 9 Finanzinstrumente auf Geschäftsjahre anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2018 beginnen, so wendet es die Bestimmungen des Absatzes 2 auf die betreffenden Jahre an.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. November 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1254/2012 der Kommission vom 11. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Financial Reporting Standard 10, International Financial Reporting Standard 11, International Financial Reporting Standard 12, International Accounting Standard 27 (2011) und International Accounting Standard 28 (2011) (ABl. L 360 vom 29.12.2012, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1255/2012 der Kommission vom 11. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Accounting Standard 12 und International Financial Reporting Standards 1 und 13 sowie Interpretation 20 des International Financial Reporting Interpretations Committee (ABl. L 360 vom 29.12.2012, S. 78).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 183/2013 der Kommission vom 4. März 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Financial Reporting Standard 1 (ABl. L 61 vom 5.3.2013, S. 6).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 313/2013 der Kommission vom 4. April 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Konzernabschlüsse, Gemeinsame Vereinbarungen und Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen: Übergangsleitlinien (Änderungen an IFRS 10, IFRS 11 und IFRS 12) (ABl. L 95 vom 5.4.2013, S. 9).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1174/2013 der Kommission vom 20. November 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die International Financial Reporting Standards 10 und 12 und auf International Accounting Standard 27 (ABl. L 312 vom 21.11.2013, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1361/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die International Financial Reporting Standards 3 und 13 und auf International Accounting Standard 40 (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 120).

(9)  Verordnung (EU) 2015/28 der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die International Financial Reporting Standards 2, 3 und 8 und die International Accounting Standards 16, 24 und 38 (ABl. L 5 vom 9.1.2015, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) 2015/2173 der Kommission vom 24. November 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Financial Reporting Standard 11 (ABl. L 307 vom 25.11.2015, S. 11).

(11)  Verordnung (EU) 2015/2441 der Kommission vom 18. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Accounting Standard 27 (ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 49).

(12)  Verordnung (EU) 2016/1703 vom 22. September 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die International Financial Reporting Standards 10 und 12 und auf International Financial Reporting Standard 28 (ABl. L 257 vom 23.9.2016, S. 1).

(13)  Verordnung (EU) 2016/1905 vom 22. September 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Financial Reporting Standard 15 (ABl. L 295 vom 29.10.2016, S. 19).


ANHANG

IFRS 9   Finanzinstrumente

International Financial Reporting Standard 9

Finanzinstrumente

KAPITEL 1   Zielsetzung

1.1.   Zielsetzung dieses Standards ist die Festlegung von Rechnungslegungsgrundsätzen für finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten, die den Abschlussadressaten relevante und nützliche Informationen für ihre Einschätzung bezüglich der Höhe, des Zeitpunkts und der Unsicherheit der künftigen Zahlungsströme eines Unternehmens liefern.

KAPITEL 2   Anwendungsbereich

2.1.   Dieser Standard ist von allen Unternehmen auf alle Arten von Finanzinstrumenten anzuwenden, davon ausgenommen sind:

a)

Anteile an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, die gemäß IFRS 10 Konzernabschlüsse, IAS 27 Einzelabschlüsse oder IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen bilanziert werden. In einigen Fällen muss oder darf ein Unternehmen jedoch gemäß IFRS 10, IAS 27 oder IAS 28 einen Anteil an einem Tochterunternehmen, einem assoziierten Unternehmen oder einem Gemeinschaftsunternehmen nach allen oder einem Teil der Vorgaben des vorliegenden Standards bilanzieren. Ebenfalls anzuwenden ist er auf Derivate auf einen Anteil an einem Tochterunternehmen, einem assoziierten Unternehmen oder einem Gemeinschaftsunternehmen, sofern das Derivat nicht der Definition eines Eigenkapitalinstruments des Unternehmens in IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung entspricht.

b)

Rechte und Verpflichtungen aus Leasingverhältnissen, für die IAS 17 Leasingverhältnisse gilt. Allerdings unterliegen:

i)

Forderungen aus Leasingverhältnissen, die vom Leasingnehmer angesetzt wurden, den im vorliegenden Standard enthaltenen Ausbuchungs- und Wertminderungsvorschriften;

ii)

Verbindlichkeiten aus Finanzierungs-Leasingverhältnissen, die vom Leasingnehmer angesetzt wurden, den im vorliegenden Standard enthaltenen Ausbuchungsvorschriften; und

iii)

in Leasingverhältnisse eingebettete Derivate den im vorliegenden Standard enthaltenen Vorschriften für eingebettete Derivate.

c)

Rechte und Verpflichtungen eines Arbeitgebers aus Altersversorgungsplänen, für die IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer gilt.

d)

Finanzinstrumente, die von dem Unternehmen emittiert wurden und der Definition eines Eigenkapitalinstruments gemäß IAS 32 (einschließlich Optionen und Optionsscheinen) entsprechen oder die gemäß den Paragraphen 16A und 16B oder 16C und 16D des IAS 32 als Eigenkapitalinstrumente zu klassifizieren sind. Der Inhaber solcher Eigenkapitalinstrumente hat den vorliegenden Standard jedoch auf diese Instrumente anzuwenden, es sei denn, es liegt der unter (a) genannte Ausnahmefall vor.

e)

Rechte und Verpflichtungen aus (i) einem Versicherungsvertrag im Sinne von IFRS 4 Versicherungsverträge, bei denen es sich nicht um Rechte und Verpflichtungen eines Emittenten aus einem Versicherungsvertrag handelt, der der Definition einer finanziellen Garantie entspricht, oder aus (ii) einem Vertrag, der aufgrund der Tatsache, dass er eine ermessensabhängige Überschussbeteiligung vorsieht, in den Anwendungsbereich von IFRS 4 fällt. Für ein Derivat, das in einen unter IFRS 4 fallenden Vertrag eingebettet ist, gilt dieser Standard aber dennoch, wenn das Derivat nicht selbst ein Vertrag ist, der in den Anwendungsbereich von IFRS 4 fällt. Hat ein Finanzgarantiegeber darüber hinaus zuvor ausdrücklich erklärt, dass er diese Garantien als Versicherungsverträge betrachtet, und hat er sie nach den für Versicherungsverträge geltenden Vorschriften bilanziert, so kann er auf diese finanziellen Garantien diesen Standard oder IFRS 4 anwenden (siehe Paragraphen B2.5-B2.6). Der Garantiegeber kann diese Entscheidung vertragsweise fällen, doch ist sie für jeden Vertrag unwiderruflich.

f)

alle Termingeschäfte, die zwischen einem Erwerber und einem verkaufenden Anteilseigner im Hinblick darauf geschlossen werden, ein zu erwerbendes Unternehmen zu erwerben oder zu veräußern, die zu einem künftigen Erwerbszeitpunkt zu einem Unternehmenszusammenschluss führen werden, der in den Anwendungsbereich des IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse fällt. Die Laufzeit des Termingeschäfts sollte einen angemessenen Zeitraum, der in der Regel für die erforderlichen Genehmigungen und die Durchführung der Transaktion notwendig ist, nicht überschreiten.

g)

Kreditzusagen, bei denen es sich nicht um die in Paragraph 2.3 beschriebenen Zusagen handelt. Auf Kreditzusagen, die nicht anderweitig unter diesen Standard fallen, hat der Emittent jedoch die im vorliegenden Standard enthaltenen Wertminderungsvorschriften anzuwenden. Ferner unterliegen alle Kreditzusagen den im vorliegenden Standard enthaltenen Ausbuchungsvorschriften.

h)

Finanzinstrumente, Verträge und Verpflichtungen im Zusammenhang mit anteilsbasierten Vergütungen, für die IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung gilt. Davon ausgenommen sind die in den Anwendungsbereich der Paragraphen 2.4-2.7 dieses Standards fallenden Verträge, für die dieser Standard somit gilt.

i)

Ansprüche auf Zahlungen zur Erstattung von Ausgaben, zu denen das Unternehmen verpflichtet ist, um eine Verbindlichkeit zu begleichen, die es gemäß IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen als Rückstellung ansetzt oder für die es in einer früheren Periode gemäß IAS 37 eine Rückstellung angesetzt hat.

j)

in den Anwendungsbereich des IFRS 15 Umsatzerlöse aus Verträgen mit Kunden fallende Rechte und Verpflichtungen, bei denen es sich um Finanzinstrumente handelt, ausgenommen jener, die nach IFRS 15 gemäß dem vorliegenden Standard bilanziert werden.

2.2.   Die im vorliegenden Standard enthaltenen Wertminderungsvorschriften sind auf jene Rechte anzuwenden, die nach IFRS 15 zur Erfassung von Wertminderungsaufwendungen und -erträgen gemäß dem vorliegenden Standard bilanziert werden.

2.3.   In den Anwendungsbereich dieses Standards fallen folgende Kreditzusagen:

a)

Kreditzusagen, die das Unternehmen als finanzielle Verbindlichkeiten designiert, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden (siehe Paragraph 4.2.2). Ein Unternehmen, das die aus seinen Kreditzusagen resultierenden Vermögenswerte in der Vergangenheit für gewöhnlich kurz nach der Ausreichung verkauft hat, hat diesen Standard auf all seine Kreditzusagen derselben Klasse anzuwenden.

b)

Kreditzusagen, die durch einen Nettoausgleich in bar oder durch Lieferung oder Emission eines anderen Finanzinstruments erfüllt werden können. Bei diesen Kreditzusagen handelt es sich um Derivate. Eine Kreditzusage gilt nicht allein aufgrund der Tatsache, dass das Darlehen in Tranchen ausgezahlt wird (beispielsweise ein Hypothekenkredit, der gemäß dem Baufortschritt in Tranchen ausgezahlt wird), als im Wege eines Nettoausgleichs erfüllt.

c)

Zusagen, einen Kredit unter dem Marktzinssatz zur Verfügung zu stellen (siehe Paragraph 4.2.1 (d)).

2.4.   Dieser Standard ist auf Verträge über den Kauf oder Verkauf eines nicht finanziellen Postens anzuwenden, die durch einen Nettoausgleich in bar oder anderen Finanzinstrumenten oder durch den Tausch von Finanzinstrumenten, so als handle es sich bei den Verträgen um Finanzinstrumente, erfüllt werden können. Davon ausgenommen sind Verträge, die zwecks Empfang oder Lieferung nicht finanzieller Posten gemäß dem erwarteten Einkaufs-, Verkaufs- oder Nutzungsbedarf des Unternehmens geschlossen wurden und in diesem Sinne weiter gehalten werden. Anzuwenden ist dieser Standard allerdings auf Verträge, die ein Unternehmen gemäß Paragraph 2.5 als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert.

2.5.   Verträge über den Kauf oder Verkauf eines nicht finanziellen Postens, die durch einen Nettoausgleich in bar oder anderen Finanzinstrumenten oder durch den Tausch von Finanzinstrumenten, so als handle es sich bei den Verträgen um Finanzinstrumente, erfüllt werden können, können unwiderruflich als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert werden, selbst wenn sie zwecks Empfang oder Lieferung nicht finanzieller Posten gemäß dem erwarteten Einkaufs-, Verkaufs- oder Nutzungsbedarf des Unternehmens geschlossen wurden. Diese Designation ist nur bei Vertragsbeginn und nur dann möglich, wenn Inkongruenzen beim Ansatz (zuweilen als „Rechnungslegungsanomalie“ bezeichnet) beseitigt oder signifikant verringert werden, die ansonsten ohne Ansatz dieses Vertrags entstehen würden, da dieser vom Anwendungsbereich des vorliegenden Standards ausgenommen ist (siehe Paragraph 2.4).

2.6.   Die Abwicklung eines Vertrags über den Kauf oder Verkauf eines nicht finanziellen Postens durch Nettoausgleich in bar oder in anderen Finanzinstrumenten oder den Tausch von Finanzinstrumenten kann unter unterschiedlichen Rahmenbedingungen erfolgen, zu denen u. a. Folgende zählen:

a)

die Vertragsbedingungen gestatten es jedem Kontrahenten, den Vertrag durch Nettoausgleich in bar oder einem anderen Finanzinstrument bzw. durch Tausch von Finanzinstrumenten abzuwickeln;

b)

die Möglichkeit zu einem Nettoausgleich in bar oder einem anderen Finanzinstrument bzw. durch Tausch von Finanzinstrumenten ist zwar nicht explizit in den Vertragsbedingungen vorgesehen, doch erfüllt das Unternehmen ähnliche Verträge für gewöhnlich durch Nettoausgleich in bar oder einem anderen Finanzinstrument bzw. durch Tausch von Finanzinstrumenten (sei es durch Abschluss gegenläufiger Verträge mit der Vertragspartei oder durch Verkauf des Vertrags vor dessen Ausübung oder Verfall);

c)

bei ähnlichen Verträgen nimmt das Unternehmen den Vertragsgegenstand für gewöhnlich an und veräußert ihn kurz nach der Anlieferung wieder, um Gewinne aus kurzfristigen Preisschwankungen oder Händlermargen zu erzielen;

d)

der nicht finanzielle Posten, der Gegenstand des Vertrags ist, kann jederzeit in Zahlungsmittel umgewandelt werden.

Ein Vertrag, auf den (b) oder (c) zutrifft, wird nicht zwecks Empfang oder Lieferung nicht finanzieller Posten gemäß dem erwarteten Einkaufs-, Verkaufs- oder Nutzungsbedarf des Unternehmens geschlossen und fällt somit in den Anwendungsbereich dieses Standards. Andere Verträge, auf die Paragraph 2.4 zutrifft, werden im Hinblick darauf geprüft, ob sie zwecks Empfang oder Lieferung nicht finanzieller Posten gemäß dem erwarteten Einkaufs-, Verkaufs- oder Nutzungsbedarf des Unternehmens geschlossen wurden sowie weiterhin zu diesem Zweck gehalten werden und somit in den Anwendungsbereich dieses Standards fallen.

2.7.   Eine geschriebene Option auf den Kauf oder Verkauf eines nicht finanziellen Postens, der durch Nettoausgleich in bar oder anderen Finanzinstrumenten bzw. durch Tausch von Finanzinstrumenten gemäß Paragraph 2.6(a) oder 2.6(d) erfüllt werden kann, fällt in den Anwendungsbereich dieses Standards. Solch ein Vertrag kann nicht zwecks Empfang oder Verkauf eines nicht finanziellen Postens gemäß dem erwarteten Einkaufs-, Verkaufs- oder Nutzungsbedarf des Unternehmens geschlossen werden.

KAPITEL 3   Ansatz und Ausbuchung

3.1   ERSTMALIGER ANSATZ

3.1.1.

Ein Unternehmen hat einen finanziellen Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit in dem Zeitpunkt in seiner Bilanz anzusetzen, wenn es Vertragspartei des Finanzinstruments wird (siehe Paragraphen B3.1.1 und B3.1.2). Beim erstmaligen Ansatz klassifiziert ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert nach den Vorschriften der Paragraphen 4.1.1-4.1.5 und bewertet ihn gemäß den Paragraphen 5.1.1-5.1.3. Beim erstmaligen Ansatz klassifiziert ein Unternehmen eine finanzielle Verbindlichkeit nach den Vorschriften der Paragraphen 4.2.1 und 4.2.2 und bewertet sie gemäß Paragraph 5.1.1.

Marktüblicher Kauf und Verkauf von finanziellen Vermögenswerten

3.1.2.

Ein marktüblicher Kauf oder Verkauf finanzieller Vermögenswerte ist entweder zum Handels- oder zum Erfüllungstag anzusetzen bzw. auszubuchen (siehe Paragraphen B3.1.3-B3.1.6).

3.2   AUSBUCHUNG FINANZIELLER VERMÖGENSWERTE

3.2.1.

Bei Konzernabschlüssen werden die Paragraphen 3.2.2-3.2.9, B3.1.1, B3.1.2 und B3.2.1-B3.2.17 auf Konzernebene angewandt. Ein Unternehmen konsolidiert folglich zuerst alle Tochterunternehmen gemäß IFRS 10 und wendet auf die daraus resultierende Unternehmensgruppe dann diese Paragraphen an.

3.2.2.

Vor Beurteilung der Frage, ob und in welcher Höhe gemäß den Paragraphen 3.2.3-3.2.9 eine Ausbuchung zulässig ist, bestimmt ein Unternehmen, ob diese Paragraphen auf einen Teil des finanziellen Vermögenswerts (oder einen Teil einer Gruppe ähnlicher finanzieller Vermögenswerte) oder auf einen finanziellen Vermögenswert (oder eine Gruppe ähnlicher finanzieller Vermögenswerte) in seiner Gesamtheit anzuwenden ist, und verfährt dabei wie folgt:

a)

Die Paragraphen 3.2.3-3.2.9 sind nur dann auf einen Teil eines finanziellen Vermögenswerts (oder einen Teil einer Gruppe ähnlicher finanzieller Vermögenswerte) anzuwenden, wenn der Teil, der für eine Ausbuchung in Erwägung gezogen wird, eine der drei folgenden Voraussetzungen erfüllt.

i)

Der Teil enthält nur speziell abgegrenzte Zahlungsströme eines finanziellen Vermögenswerts (oder einer Gruppe ähnlicher finanzieller Vermögenswerte). Geht ein Unternehmen beispielsweise einen Zinsstrip ein, bei dem die Vertragspartei ein Anrecht auf die Zinszahlungen, nicht aber auf die Tilgungen aus dem Schuldinstrument erhält, sind auf die Zinszahlungen die Paragraphen 3.2.3-3.2.9 anzuwenden.

ii)

Der Teil umfasst lediglich einen exakt proportionalen (pro rata) Anteil an den Zahlungsströmen eines finanziellen Vermögenswerts (oder einer Gruppe ähnlicher finanzieller Vermögenswerte). Geht ein Unternehmen beispielsweise eine Vereinbarung ein, bei der die Vertragspartei ein Anrecht auf 90 Prozent aller Zahlungsströme eines Schuldinstruments erhält, sind auf 90 Prozent dieser Zahlungsströme die Paragraphen 3.2.3-3.2.9 anzuwenden. Bei mehr als einer Vertragspartei wird von den einzelnen Parteien nicht verlangt, dass sie einen proportionalen Anteil an den Zahlungsströmen haben, sofern das übertragende Unternehmen einen exakt proportionalen Anteil hat.

iii)

Der Teil umfasst lediglich einen exakt proportionalen (pro rata) Anteil an speziell abgegrenzten Zahlungsströmen eines finanziellen Vermögenswerts (oder einer Gruppe ähnlicher finanzieller Vermögenswerte). Geht ein Unternehmen beispielsweise eine Vereinbarung ein, bei der die Vertragspartei ein Anrecht auf 90 Prozent der Zinszahlungen eines finanziellen Vermögenswerts erhält, sind auf 90 Prozent dieser Zinszahlungen die Paragraphen 3.2.3-3.2.9 anzuwenden. Bei mehr als einer Vertragspartei wird von den einzelnen Parteien nicht verlangt, dass sie einen proportionalen Anteil an den speziell abgegrenzten Zahlungsströmen haben, sofern das übertragende Unternehmen einen exakt proportionalen Anteil hat.

b)

In allen anderen Fällen sind die Paragraphen 3.2.3-3.2.9 auf den finanziellen Vermögenswert (oder auf die Gruppe ähnlicher finanzieller Vermögenswerte) in seiner Gesamtheit anzuwenden. Wenn ein Unternehmen beispielsweise (i) sein Anrecht auf die ersten oder letzten 90 Prozent der Zahlungseingänge aus einem finanziellen Vermögenswert (oder einer Gruppe finanzieller Vermögenswerte), oder (ii) sein Anrecht auf 90 Prozent der Zahlungsströme aus einer Gruppe von Forderungen überträgt, gleichzeitig aber eine Garantie abgibt, dem Käufer sämtliche Zahlungsausfälle bis in Höhe von 8 Prozent des Kapitalbetrags der Forderungen zu erstatten, sind die Paragraphen 3.2.3-3.2.9 auf den finanziellen Vermögenswert (oder die Gruppe ähnlicher finanzieller Vermögenswerte) in seiner Gesamtheit anzuwenden.

In den Paragraphen 3.2.3-3.2.12 bezieht sich der Begriff „finanzieller Vermögenswert“ entweder auf einen Teil eines finanziellen Vermögenswerts (oder einen Teil einer Gruppe ähnlicher finanzieller Vermögenswerte) wie unter (a) beschrieben oder einen finanziellen Vermögenswert (oder eine Gruppe ähnlicher finanzieller Vermögenswerte) in seiner Gesamtheit.

3.2.3.

Ein Unternehmen darf einen finanziellen Vermögenswert nur dann ausbuchen, wenn

a)

sein vertragliches Anrecht auf Zahlungsströme aus einem finanziellen Vermögenswert ausläuft oder

b)

es den finanziellen Vermögenswert den Paragraphen 3.2.4 und 3.2.5 entsprechend überträgt und die Übertragung die Ausbuchungsbedingungen des Paragraphen 3.2.6 erfüllt.

(Zum marktüblichen Verkauf finanzieller Vermögenswerte siehe Paragraph 3.1.2.)

3.2.4.

Ein Unternehmen überträgt nur dann einen finanziellen Vermögenswert, wenn es entweder

a)

sein vertragliches Anrecht auf den Bezug von Zahlungsströmen aus dem finanziellen Vermögenswert überträgt oder

b)

sein vertragliches Anrecht auf den Bezug von Zahlungsströmen aus finanziellen Vermögenswerten zwar behält, sich im Rahmen einer Vereinbarung, die die Bedingungen in Paragraph 3.2.5 erfüllt, aber vertraglich zur Weiterreichung der Zahlungsströme an einen oder mehrere Empfänger verpflichtet.

3.2.5.

Behält ein Unternehmen sein vertragliches Anrecht auf den Bezug von Zahlungsströmen aus einem finanziellen Vermögenswert (dem „ursprünglichen Vermögenswert“), verpflichtet sich aber vertraglich zur Weiterreichung dieser Zahlungsströme an ein oder mehrere Unternehmen (die „Endempfänger“), so behandelt es die Transaktion nur dann als eine Übertragung eines finanziellen Vermögenswerts, wenn folgende drei Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das Unternehmen ist nur dann zu Zahlungen an die Endempfänger verpflichtet, wenn es die entsprechenden Beträge aus dem ursprünglichen Vermögenswert vereinnahmt. Kurzfristige Vorauszahlungen, die das Unternehmen zum vollständigen Rückerhalt des geliehenen Betrags zuzüglich aufgelaufener Zinsen zum Marktzinssatz berechtigen, verstoßen gegen diese Bedingung nicht.

b)

Das Unternehmen darf den ursprünglichen Vermögenswert laut Übertragungsvertrag weder verkaufen noch verpfänden, es sei denn, dies dient der Absicherung seiner Verpflichtung, den Endempfängern die Zahlungsströme weiterzuleiten.

c)

Das Unternehmen ist verpflichtet, die für die Endempfänger eingenommenen Zahlungsströme ohne wesentliche Verzögerung weiterzuleiten. Auch ist es nicht befugt, solche Zahlungsströme während der kurzen Erfüllungsperiode vom Inkassotag bis zum geforderten Überweisungstermin an die Endempfänger zu reinvestieren, außer in Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente (im Sinne von IAS 7 Kapitalflussrechnungen), wobei die Zinsen aus solchen Finanzinvestitionen an die Endempfänger weiterzugeben sind.

3.2.6.

Überträgt ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert (siehe Paragraph 3.2.4), so hat es zu beurteilen, in welchem Umfang die mit dem Eigentum dieses Vermögenswerts verbundenen Risiken und Chancen bei ihm verbleiben. In diesem Fall gilt Folgendes:

a)

Wenn das Unternehmen im Wesentlichen alle mit dem Eigentum des finanziellen Vermögenswerts verbundenen Risiken und Chancen überträgt, hat es den finanziellen Vermögenswert auszubuchen und alle bei dieser Übertragung entstandenen oder behaltenen Rechte und Verpflichtungen gesondert als Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten anzusetzen.

b)

Wenn das Unternehmen im Wesentlichen alle mit dem Eigentum des finanziellen Vermögenswerts verbundenen Risiken und Chancen behält, hat es den finanziellen Vermögenswert weiterhin zu erfassen.

c)

Wenn das Unternehmen im Wesentlichen alle mit dem Eigentum des finanziellen Vermögenswerts verbundenen Risiken und Chancen weder überträgt noch behält, hat es zu bestimmen, ob es die Verfügungsmacht über den finanziellen Vermögenswert behalten hat. In diesem Fall gilt Folgendes:

i)

Wenn das Unternehmen die Verfügungsmacht nicht behalten hat, ist der finanzielle Vermögenswert auszubuchen und sind alle bei dieser Übertragung entstandenen oder behaltenen Rechte und Verpflichtungen gesondert als Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten zu erfassen.

ii)

Wenn das Unternehmen die Verfügungsmacht behalten hat, ist der finanzielle Vermögenswert nach Maßgabe des anhaltenden Engagements des Unternehmens weiter zu erfassen (siehe Paragraph 3.2.16).

3.2.7.

In welchem Umfang Risiken und Chancen übertragen werden (siehe Paragraph 3.2.6), wird beurteilt, indem die Risikopositionen des Unternehmens vor und nach der Übertragung mit Veränderungen bei Höhe und Eintrittszeitpunkt der Netto-Zahlungsströme des übertragenen Vermögenswerts verglichen werden. Ein Unternehmen hat im Wesentlichen alle mit dem Eigentum eines finanziellen Vermögenswerts verbundenen Risiken und Chancen behalten, wenn sich seine Anfälligkeit für Schwankungen des Barwerts der künftigen Netto-Zahlungsströme durch die Übertragung nicht signifikant geändert hat (z. B. weil das Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert gemäß einer Vereinbarung über dessen Rückkauf zu einem festen Preis oder zum Verkaufspreis zuzüglich einer Verzinsung veräußert hat). Ein Unternehmen hat im Wesentlichen alle mit dem Eigentum eines finanziellen Vermögenswerts verbundenen Risiken und Chancen übertragen, wenn seine Anfälligkeit für solche Schwankungen im Vergleich zur gesamten Schwankungsbreite des Barwerts der mit dem finanziellen Vermögenswert verbundenen künftigen Netto-Zahlungsströme nicht mehr signifikant ist (z. B. weil das Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert lediglich mit der Option verkauft hat, ihn zu dem zum Zeitpunkt des Rückkaufs beizulegenden Zeitwert zurückzukaufen, oder weil es im Rahmen einer Vereinbarung, wie einer Kredit-Unterbeteiligung, die die Bedingungen in Paragraph 3.2.5 erfüllt, einen exakt proportionalen Anteil der Zahlungsströme eines größeren finanziellen Vermögenswerts übertragen hat).

3.2.8.

Oft ist es offensichtlich, ob ein Unternehmen im Wesentlichen alle Risiken und Chancen übertragen oder behalten hat, so dass es keiner weiteren Berechnungen bedarf. In anderen Fällen wird es notwendig sein, die Anfälligkeit des Unternehmens für Schwankungen des Barwerts der künftigen Netto-Zahlungsströme vor und nach der Übertragung zu berechnen und zu vergleichen. Zur Berechnung und zum Vergleich wird ein angemessener aktueller Marktzins als Abzinsungssatz benutzt. Jede angemessenerweise für möglich gehaltene Schwankung der Netto-Zahlungsströme wird berücksichtigt, wobei den Ergebnissen mit einer größeren Eintrittswahrscheinlichkeit größeres Gewicht beigemessen wird.

3.2.9.

Ob das Unternehmen die Verfügungsmacht über den übertragenen Vermögenswert behalten hat (siehe Paragraph 3.2.6 (c)), hängt von der Fähigkeit des Empfängers ab, den Vermögenswert zu verkaufen. Wenn der Empfänger den Vermögenswert faktisch in seiner Gesamtheit an eine nicht nahestehende dritte Partei verkaufen und diese Möglichkeit einseitig wahrnehmen kann, ohne für die Übertragung weitere Einschränkungen zu verhängen, hat das Unternehmen die Verfügungsmacht nicht behalten. In allen anderen Fällen hat das Unternehmen die Verfügungsmacht behalten.

Übertragungen, die die Bedingungen für eine Ausbuchung erfüllen

3.2.10.

Überträgt ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert unter den für eine vollständige Ausbuchung erforderlichen Bedingungen und behält dabei das Recht, diesen Vermögenswert gegen eine Gebühr zu verwalten, hat es für diesen Verwaltungs-/Abwicklungsvertrag entweder einen Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit aus dem Bedienungsrecht zu erfassen. Wenn diese Gebühr voraussichtlich keine angemessene Vergütung für die Verwaltung bzw. Abwicklung durch das Unternehmen darstellt, ist eine Verbindlichkeit für die Verwaltungs- bzw. Abwicklungsverpflichtung zum beizulegenden Zeitwert zu erfassen. Wenn die Gebühr für die Verwaltung bzw. Abwicklung ein angemessenes Entgelt voraussichtlich übersteigt, ist ein Vermögenswert aus dem Verwaltungs- bzw. Abwicklungsrecht zu einem Betrag zu erfassen, der auf der Grundlage einer Verteilung des Buchwerts des größeren finanziellen Vermögenswerts gemäß Paragraph 3.2.13 bestimmt wird.

3.2.11.

Wenn ein finanzieller Vermögenswert infolge einer Übertragung vollständig ausgebucht wird, die Übertragung jedoch dazu führt, dass das Unternehmen einen neuen finanziellen Vermögenswert erhält bzw. eine neue finanzielle Verbindlichkeit oder eine Verbindlichkeit aus der Verwaltungs- bzw. Abwicklungsverpflichtung übernimmt, hat das Unternehmen den neuen finanziellen Vermögenswert, die neue finanzielle Verbindlichkeit oder die Verbindlichkeit aus der Verwaltungs- bzw. Abwicklungsverpflichtung zum beizulegenden Zeitwert zu erfassen.

3.2.12.

Bei der vollständigen Ausbuchung eines finanziellen Vermögenswerts ist die Differenz zwischen

a)

dem (zum Zeitpunkt der Ausbuchung bestimmten) Buchwert und

b)

dem erhaltenen Entgelt (einschließlich jedes neu erhaltenen Vermögenswerts abzüglich jeder neu übernommenen Verbindlichkeit)

erfolgswirksam zu erfassen.

3.2.13.

Ist der übertragene Vermögenswert Teil eines größeren finanziellen Vermögenswerts (z. B. wenn ein Unternehmen Zinszahlungen, die Teil eines Schuldinstruments sind, überträgt, siehe Paragraph 3.2.2(a)) und erfüllt der übertragene Teil die Bedingungen für eine vollständige Ausbuchung, ist der bisherige Buchwert des größeren finanziellen Vermögenswerts zwischen dem Teil, der weiter erfasst wird, und dem Teil, der ausgebucht wird, auf der Grundlage der relativen beizulegenden Zeitwerte dieser Teile zum Zeitpunkt der Übertragung aufzuteilen. Zu diesem Zweck ist ein behaltener Vermögenswert aus dem Verwaltungs- bzw. Abwicklungsrecht als ein Teil, der weiter erfasst wird, zu behandeln. Die Differenz zwischen

a)

dem (zum Zeitpunkt der Ausbuchung bestimmten) Buchwert, der dem ausgebuchten Teil zugeordnet wurde, und

b)

dem für den ausgebuchten Teil erhaltenen Entgelt (einschließlich jedes neu erhaltenen Vermögenswerts abzüglich jeder neu übernommenen Verbindlichkeit)

ist erfolgswirksam zu erfassen.

3.2.14.

Teilt ein Unternehmen den bisherigen Buchwert eines größeren finanziellen Vermögenswerts zwischen dem weiter erfassten Teil und dem ausgebuchten Teil auf, muss der beizulegende Zeitwert des weiter erfassten Teils ermittelt werden. Hat das Unternehmen in der Vergangenheit ähnliche Teile wie den weiter erfassten verkauft, oder gibt es andere Markttransaktionen für solche Teile, so liefern die Preise der letzten Transaktionen die bestmögliche Schätzung für seinen beizulegenden Zeitwert. Gibt es für den Teil, der weiter erfasst wird, keine Preisnotierungen oder aktuelle Markttransaktionen zur Belegung des beizulegenden Zeitwerts, so besteht die bestmögliche Schätzung in der Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert des größeren finanziellen Vermögenswerts als Ganzem und dem vom Empfänger für den ausgebuchten Teil vereinnahmten Entgelt.

Übertragungen, die die Bedingungen für eine Ausbuchung nicht erfüllen

3.2.15.

Führt eine Übertragung nicht zu einer Ausbuchung, da das Unternehmen im Wesentlichen alle mit dem Eigentum des übertragenen Vermögenswerts verbundenen Risiken und Chancen behalten hat, so hat das Unternehmen den übertragenen Vermögenswert in seiner Gesamtheit weiter zu erfassen und für das erhaltene Entgelt eine finanzielle Verbindlichkeit anzusetzen. In den folgenden Perioden hat das Unternehmen alle Erträge aus dem übertragenen Vermögenswert und alle Aufwendungen für die finanzielle Verbindlichkeit zu erfassen.

Anhaltendes Engagement bei übertragenen Vermögenswerten

3.2.16.

Wenn ein Unternehmen im Wesentlichen alle mit dem Eigentum eines übertragenen Vermögenswerts verbundenen Risiken und Chancen weder überträgt noch behält und die Verfügungsmacht über den übertragenen Vermögenswert behält, hat es den übertragenen Vermögenswert nach Maßgabe seines anhaltenden Engagements weiter zu erfassen. Ein anhaltendes Engagement des Unternehmens an dem übertragenen Vermögenswert ist in dem Maße gegeben, in dem es Wertänderungen des übertragenen Vermögenswerts ausgesetzt ist. Zum Beispiel:

a)

Wenn das anhaltende Engagement eines Unternehmens der Form nach den übertragenen Vermögenswert garantiert, ist der Umfang dieses anhaltenden Engagements entweder der Betrag des Vermögenswerts oder der Höchstbetrag des erhaltenen Entgelts, den das Unternehmen eventuell zurückzahlen müsste („der garantierte Betrag“), je nachdem, welcher von beiden der Niedrigere ist.

b)

Wenn das anhaltende Engagement des Unternehmens der Form nach eine geschriebene oder eine erworbene Option (oder beides) auf den übertragenen Vermögenswert ist, so ist der Umfang des anhaltenden Engagements des Unternehmens der Betrag des übertragenen Vermögenswerts, den das Unternehmen zurückkaufen kann. Im Fall einer geschriebenen Verkaufsoption auf einen Vermögenswert, der zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, ist der Umfang des anhaltenden Engagements des Unternehmens allerdings auf den beizulegenden Zeitwert des übertragenen Vermögenswerts oder den Ausübungspreis der Option — je nachdem, welcher von beiden der Niedrigere ist — begrenzt (siehe Paragraph B3.2.13).

c)

Wenn das anhaltende Engagement des Unternehmens der Form nach eine Option auf den übertragenen Vermögenswert ist, die durch Barausgleich oder vergleichbare Art erfüllt wird, wird der Umfang des anhaltenden Engagements des Unternehmens in der gleichen Weise wie bei Optionen, die nicht durch Barausgleich erfüllt werden, ermittelt (siehe Buchstabe (b)).

3.2.17.

Wenn ein Unternehmen einen Vermögenswert weiterhin nach Maßgabe seines anhaltenden Engagements erfasst, hat es auch eine damit verbundene Verbindlichkeit zu erfassen. Ungeachtet der anderen Bewertungsvorschriften in diesem Standard werden der übertragene Vermögenswert und die damit verbundene Verbindlichkeit so bewertet, dass den Rechten und Verpflichtungen, die das Unternehmen behalten hat, Rechnung getragen wird. Die verbundene Verbindlichkeit wird so bewertet, dass der Nettobuchwert aus übertragenem Vermögenswert und verbundener Verbindlichkeit:

a)

den fortgeführten Anschaffungskosten der von dem Unternehmen behaltenen Rechte und Verpflichtungen entspricht, falls der übertragene Vermögenswert zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wird, oder

b)

gleich dem beizulegenden Zeitwert der von dem Unternehmen behaltenen Rechte und Verpflichtungen ist, wenn diese eigenständig bewertet würden, falls der übertragene Vermögenswert zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird.

3.2.18.

Das Unternehmen hat alle Erträge aus dem übertragenen Vermögenswert weiterhin nach Maßgabe seines anhaltenden Engagements zu erfassen sowie alle Aufwendungen für damit verbundene Verbindlichkeiten.

3.2.19.

Bei der Folgebewertung werden Änderungen im beizulegenden Zeitwert des übertragenen Vermögenswerts und der damit verbundenen Verbindlichkeit gemäß Paragraph 5.7.1 übereinstimmend erfasst und nicht miteinander saldiert.

3.2.20.

Erstreckt sich das anhaltende Engagement des Unternehmens nur auf einen Teil eines finanziellen Vermögenswerts (z. B. wenn ein Unternehmen die Option behält, einen Teil des übertragenen Vermögenswerts zurückzukaufen, oder nach wie vor einen Residualanspruch hat, der nicht dazu führt, dass es im Wesentlichen alle mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen behält, und das Unternehmen auch weiterhin die Verfügungsmacht besitzt), hat das Unternehmen den bisherigen Buchwert des finanziellen Vermögenswerts zwischen dem Teil, der von ihm gemäß des anhaltenden Engagements weiter erfasst wird, und dem Teil, den es nicht länger erfasst, auf Grundlage der relativen beizulegenden Zeitwerte dieser Teile zum Zeitpunkt der Übertragung aufzuteilen. Zu diesem Zweck gelten die Bestimmungen des Paragraphen 3.2.14. Die Differenz zwischen

a)

dem (zum Zeitpunkt der Ausbuchung bestimmten) Buchwert, der dem nicht länger erfassten Teil zugeordnet wurde, und

b)

dem für den nicht länger erfassten Teil erhaltenen Entgelt

ist erfolgswirksam zu erfassen.

3.2.21.

Wird der übertragene Vermögenswert zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet, kann die nach diesem Standard bestehende Möglichkeit, eine finanzielle Verbindlichkeit als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet zu designieren, für die verbundene Verbindlichkeit nicht in Anspruch genommen werden.

Alle Übertragungen

3.2.22.

Wird ein übertragener Vermögenswert weiterhin erfasst, darf er nicht mit der verbundenen Verbindlichkeit saldiert werden. Ebenso wenig darf ein Unternehmen Erträge aus dem übertragenen Vermögenswert mit Aufwendungen saldieren, die für die verbundene Verbindlichkeit angefallen sind (siehe IAS 32 Paragraph 42).

3.2.23.

Bietet der Übertragende dem Empfänger unbare Sicherheiten (wie Schuld- oder Eigenkapitalinstrumente), hängt die Bilanzierung der Sicherheit durch den Übertragenden und den Empfänger davon ab, ob Letzterer das Recht hat, die Sicherheit zu verkaufen oder weiter zu verpfänden, und davon, ob der Übertragende ausgefallen ist. Zu bilanzieren ist die Sicherheit wie folgt:

a)

Hat der Empfänger das vertrags- oder gewohnheitsmäßige Recht, die Sicherheit zu verkaufen oder weiter zu verpfänden, dann hat der Übertragende sie in seiner Bilanz getrennt von anderen Vermögenswerten zu reklassifizieren (z. B. als verliehenen Vermögenswert, verpfändetes Eigenkapitalinstrument oder Rückkaufforderung).

b)

Verkauft der Empfänger die an ihn verpfändete Sicherheit, hat er für seine Verpflichtung, die Sicherheit zurückzugeben, den Veräußerungserlös und eine zum beizulegenden Zeitwert zu bewertende Verbindlichkeit zu erfassen.

c)

Ist der Übertragende dem Vertrag zufolge ausgefallen und nicht länger zur Rückforderung der Sicherheit berechtigt, so hat er die Sicherheit auszubuchen und der Empfänger sie als seinen Vermögenswert anzusetzen und zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, bzw. — wenn er die Sicherheit bereits verkauft hat — seine Verpflichtung zur Rückgabe der Sicherheit auszubuchen.

d)

Mit Ausnahme der Bestimmungen unter (c) hat der Übertragende die Sicherheit weiterhin als seinen Vermögenswert anzusetzen und darf der Empfänger die Sicherheit nicht als einen Vermögenswert ansetzen.

3.3   AUSBUCHUNG FINANZIELLER VERBINDLICHKEITEN

3.3.1.

Ein Unternehmen darf eine finanzielle Verbindlichkeit (oder einen Teil derselben) nur dann aus seiner Bilanz entfernen, wenn diese getilgt ist — d. h. die im Vertrag genannten Verpflichtungen erfüllt oder aufgehoben sind oder auslaufen.

3.3.2.

Ein Austausch von Schuldinstrumenten mit grundverschiedenen Vertragsbedingungen zwischen einem bestehenden Kreditnehmer und Kreditgeber ist wie eine Tilgung der ursprünglichen finanziellen Verbindlichkeit und ein Ansatz einer neuen finanziellen Verbindlichkeit zu behandeln. Gleiches gilt, wenn die Vertragsbedingungen einer bestehenden finanziellen Verbindlichkeit oder eines Teils davon wesentlich geändert werden (wobei keine Rolle spielt, ob dies auf die finanziellen Schwierigkeiten des Schuldners zurückzuführen ist oder nicht).

3.3.3.

Die Differenz zwischen dem Buchwert einer getilgten oder auf eine andere Partei übertragenen finanziellen Verbindlichkeit (oder eines Teils derselben) und dem gezahlten Entgelt, einschließlich übertragener unbarer Vermögenswerte oder übernommener Verbindlichkeiten, ist erfolgswirksam zu erfassen.

3.3.4.

Kauft ein Unternehmen einen Teil einer finanziellen Verbindlichkeit zurück, so hat es den bisherigen Buchwert der finanziellen Verbindlichkeit zwischen dem weiter erfassten und dem ausgebuchten Teil auf der Grundlage der relativen beizulegenden Zeitwerte dieser Teile am Rückkauftag aufzuteilen. Die Differenz zwischen (a) dem Buchwert, der dem ausgebuchten Teil zugeordnet wurde, und (b) dem für den ausgebuchten Teil gezahlten Entgelt, einschließlich übertragener unbarer Vermögenswerte oder übernommener Verbindlichkeiten, ist erfolgswirksam zu erfassen.

KAPITEL 4   Klassifizierung

4.1   KLASSIFIZIERUNG FINANZIELLER VERMÖGENSWERTE

4.1.1.

Soweit nicht Paragraph 4.1.5 gilt, hat ein Unternehmen finanzielle Vermögenswerte für die Folgebewertung als zu fortgeführten Anschaffungskosten, als erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis oder als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet zu klassifizieren. Diese Klassifizierung erfolgt auf Grundlage

a)

des Geschäftsmodells des Unternehmens zur Steuerung finanzieller Vermögenswerte und

b)

der Eigenschaften der vertraglichen Zahlungsströme des finanziellen Vermögenswerts.

4.1.2.

Ein finanzieller Vermögenswert ist zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten, wenn beide folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

der finanzielle Vermögenswert wird im Rahmen eines Geschäftsmodells gehalten, dessen Zielsetzung darin besteht, finanzielle Vermögenswerte zur Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme zu halten, und

b)

die Vertragsbedingungen des finanziellen Vermögenswerts führen zu festgelegten Zeitpunkten zu Zahlungsströmen, die ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen.

Die Paragraphen B4.1.1-B4.1.26 enthalten Leitlinien für die Anwendung dieser Bedingungen.

4.1.2A

Ein finanzieller Vermögenswert ist erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis zu bewerten, wenn beide folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

der finanzielle Vermögenswert wird im Rahmen eines Geschäftsmodells gehalten, dessen Zielsetzung sowohl in der Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme als auch in dem Verkauf finanzieller Vermögenswerte besteht, und

b)

die Vertragsbedingungen des finanziellen Vermögenswerts führen zu festgelegten Zeitpunkten zu Zahlungsströmen, die ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen.

Die Paragraphen B4.1.1-B4.1.26 enthalten Leitlinien für die Anwendung dieser Bedingungen.

4.1.3.

Für die Zwecke der Anwendung der Paragraphen 4.1.2(b) und 4.1.2A(b) gilt:

a)

Kapitalbetrag ist der beizulegende Zeitwert des finanziellen Vermögenswerts beim erstmaligen Ansatz. Paragraph B4.1.7B enthält zusätzliche Leitlinien zur Bedeutung von Kapitalbetrag.

b)

Zinsen umfassen das Entgelt für den Zeitwert des Geldes, für das Ausfallrisiko, das mit dem über einen bestimmten Zeitraum ausstehenden Kapitalbetrag verbunden ist, und für andere grundlegende Risiken und Kosten des Kreditgeschäfts sowie eine Gewinnmarge. Die Paragraphen B4.1.7A und B4.1.9A-B4.1.9E enthalten zusätzliche Leitlinien zur Bedeutung von Zinsen einschließlich der Bedeutung von Zeitwert des Geldes.

4.1.4.

Ein finanzieller Vermögenswert, der nicht gemäß Paragraph 4.1.2 zu fortgeführten Anschaffungskosten oder gemäß Paragraph 4.1.2A erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet wird, ist erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Allerdings kann ein Unternehmen beim erstmaligen Ansatz bestimmter Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente, die ansonsten erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet worden wären, unwiderruflich die Wahl treffen, im Rahmen der Folgebewertung die Änderungen des beizulegenden Zeitwerts im sonstigen Ergebnis zu erfassen (siehe Paragraphen 5.7.5-5.7.6).

Wahlrecht der Designation eines finanziellen Vermögenswerts als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet

4.1.5.

Ungeachtet der Paragraphen 4.1.1-4.1.4 kann ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert beim erstmaligen Ansatz unwiderruflich als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designieren, wenn dadurch Inkongruenzen bei der Bewertung oder beim Ansatz (zuweilen als „Rechnungslegungsanomalie“ bezeichnet), die entstehen, wenn die Bewertung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten oder die Erfassung von daraus resultierenden Gewinnen und Verlusten auf unterschiedlicher Grundlage erfolgt, beseitigt oder signifikant verringert werden (siehe Paragraphen B4.1.29-B4.1.32).

4.2   KLASSIFIZIERUNG FINANZIELLER VERBINDLICHKEITEN

4.2.1.

Ein Unternehmen hat alle finanziellen Verbindlichkeiten für die Folgebewertung als zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet zu klassifizieren. Davon ausgenommen sind

a)

erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten. Solche Verbindlichkeiten, einschließlich Derivate mit negativem Marktwert, sind in den Folgeperioden zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten.

b)

finanzielle Verbindlichkeiten, die entstehen, wenn die Übertragung eines finanziellen Vermögenswerts nicht die Bedingungen für eine Ausbuchung erfüllt oder die Bilanzierung unter Zugrundelegung eines anhaltenden Engagements erfolgt. Bei der Bewertung derartiger finanzieller Verbindlichkeiten ist gemäß den Paragraphen 3.2.15 und 3.2.17 zu verfahren.

c)

finanzielle Garantien. Nach dem erstmaligen Ansatz hat der Emittent eines solchen Vertrags (außer für den Fall, dass Paragraph 4.2.1(a) oder (b) Anwendung findet) bei dessen Folgebewertung den höheren der beiden folgenden Beträge zugrunde zu legen:

i)

den gemäß Abschnitt 5.5 bestimmten Betrag der Wertberichtigung und

ii)

den ursprünglich erfassten Betrag (siehe Paragraph 5.1.1), gegebenenfalls abzüglich der gemäß den Grundsätzen von IFRS 15 erfassten kumulierten Erträge;

d)

Zusagen, einen Kredit unter dem Marktzinssatz zur Verfügung zu stellen. Ein Unternehmen, das eine solche Zusage erteilt (außer für den Fall, dass Paragraph 4.2.1(a) Anwendung findet), hat bei deren Folgebewertung den höheren der beiden folgenden Beträge zugrunde zu legen:

i)

den gemäß Abschnitt 5.5 bestimmten Betrag der Wertberichtigung und

ii)

den ursprünglich erfassten Betrag (siehe Paragraph 5.1.1), gegebenenfalls abzüglich der gemäß den Grundsätzen von IFRS 15 erfassten kumulierten Erträge;

e)

eine bedingte Gegenleistung, die von einem Erwerber im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses gemäß IFRS 3 angesetzt wird. Eine solche bedingte Gegenleistung ist in den Folgeperioden zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, wobei Änderungen erfolgswirksam erfasst werden.

Wahlrecht der Designation einer finanziellen Verbindlichkeit als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet

4.2.2.

Ein Unternehmen kann eine finanzielle Verbindlichkeit beim erstmaligen Ansatz unwiderruflich als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designieren, wenn dies gemäß Paragraph 4.3.5 zulässig ist oder wenn dadurch relevantere Informationen vermittelt werden, weil entweder

a)

Inkongruenzen bei der Bewertung oder beim Ansatz (zuweilen als „Rechnungslegungsanomalie“ bezeichnet), die entstehen, wenn die Bewertung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten oder die Erfassung von Gewinnen und Verlusten auf unterschiedlicher Grundlage erfolgt, beseitigt oder signifikant verringert werden (siehe Paragraphen B4.1.29-B4.1.32); oder

b)

eine Gruppe von finanziellen Verbindlichkeiten oder finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten gemäß einer dokumentierten Risikomanagement- oder Anlagestrategie gesteuert und ihre Wertentwicklung anhand des beizulegenden Zeitwerts beurteilt wird und die auf dieser Grundlage ermittelten Informationen zu dieser Gruppe intern an das Management in Schlüsselpositionen des Unternehmens (im Sinne von IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen), wie beispielsweise das Geschäftsführungs- und/oder Aufsichtsorgan und den Vorstandsvorsitzenden, weitergereicht werden (siehe Paragraphen B4.1.33-B4.1.36).

4.3   EINGEBETTETE DERIVATE

4.3.1.

Ein eingebettetes Derivat ist Bestandteil eines hybriden Vertrags, der auch einen nicht derivativen Basisvertrag enthält, mit dem Ergebnis, dass ein Teil der Zahlungsströme des zusammengesetzten Finanzinstruments ähnlichen Schwankungen unterliegt wie ein alleinstehendes Derivat. Ein eingebettetes Derivat verändert einen Teil oder alle Zahlungsströme aus einem Vertrag in Abhängigkeit von einem bestimmten Zinssatz, Preis eines Finanzinstruments, Rohstoffpreis, Wechselkurs, Preis- oder Kursindex, Bonitätsrating oder -index oder einer anderen Variablen, sofern bei einer nicht finanziellen Variablen diese nicht spezifisch für eine der Vertragsparteien ist. Ein Derivat, das mit einem Finanzinstrument verbunden, aber unabhängig von diesem vertraglich übertragbar ist oder mit einer anderen Vertragspartei geschlossen wurde, ist kein eingebettetes derivatives Finanzinstrument, sondern ein eigenständiges Finanzinstrument.

Hybride Verträge mit finanziellen Vermögenswerten als Basisvertrag

4.3.2.

Enthält ein hybrider Vertrag einen Basisvertrag, bei dem es sich um einen Vermögenswert innerhalb des Anwendungsbereichs dieses Standards handelt, hat ein Unternehmen die Vorschriften der Paragraphen 4.1.1-4.1.5 auf den gesamten hybriden Vertrag anzuwenden.

Andere hybride Verträge

4.3.3.

Enthält ein hybrider Vertrag einen Basisvertrag, bei dem es sich nicht um einen Vermögenswert innerhalb des Anwendungsbereichs dieses Standards handelt, ist ein eingebettetes Derivat von dem Basisvertrag zu trennen und dann, und nur dann, nach Maßgabe dieses Standards als Derivat zu bilanzieren, wenn:

a)

die wirtschaftlichen Merkmale und Risiken des eingebetteten Derivats nicht eng mit den wirtschaftlichen Merkmalen und Risiken des Basisvertrags verbunden sind (siehe Paragraphen B4.3.5 und B4.3.8),

b)

ein eigenständiges Instrument mit gleichen Bedingungen wie das eingebettete Derivat die Definition eines Derivats erfüllen würde, und

c)

der hybride Vertrag nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird (d. h. ein Derivat, das in eine erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeit eingebettet ist, wird nicht getrennt).

4.3.4.

Wird ein eingebettetes Derivat getrennt, so ist der Basisvertrag nach den einschlägigen Standards zu bilanzieren. Nicht geregelt wird in diesem Standard, ob ein eingebettetes Derivat in der Bilanz gesondert auszuweisen ist.

4.3.5.

Wenn ein Vertrag ein oder mehrere eingebettete Derivate enthält und der Basisvertrag kein Vermögenswert innerhalb des Anwendungsbereichs dieses Standards ist, kann ein Unternehmen ungeachtet der Paragraphen 4.3.3 und 4.3.4 den gesamten hybriden Vertrag als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designieren. Davon ausgenommen sind Fälle, in denen:

a)

das/die eingebettete(n) Derivat(e) die vertraglich vorgeschriebenen Zahlungsströme nur insignifikant verändert/verändern; oder

b)

bei erstmaliger Beurteilung eines vergleichbaren hybriden Instruments ohne oder mit nur geringem Analyseaufwand ersichtlich ist, dass eine Abtrennung des bzw. der eingebetteten Derivats/Derivate unzulässig ist, wie beispielsweise bei einer in einen Kredit eingebetteten Vorfälligkeitsoption, die den Kreditnehmer zu einer vorzeitigen Rückzahlung des Kredits etwa in Höhe der fortgeführten Anschaffungskosten berechtigt.

4.3.6.

Wenn ein Unternehmen nach diesem Standard verpflichtet ist, ein eingebettetes Derivat getrennt von seinem Basisvertrag zu erfassen, eine gesonderte Bewertung des eingebetteten Derivats aber weder bei Erwerb noch an den folgenden Abschlussstichtagen möglich ist, hat es den gesamten hybriden Vertrag als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet zu designieren.

4.3.7.

Wenn es einem Unternehmen nicht möglich ist, anhand der Bedingungen eines eingebetteten Derivats verlässlich dessen beizulegenden Zeitwert zu ermitteln, dann entspricht dieser der Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert des hybriden Vertrags und dem beizulegenden Zeitwert des Basisvertrags. Wenn das Unternehmen den beizulegenden Zeitwert des eingebetteten Derivats nach dieser Methode nicht ermitteln kann, findet Paragraph 4.3.6 Anwendung, und der hybride Vertrag wird als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert.

4.4   REKLASSIFIZIERUNG

4.4.1.

Nur wenn ein Unternehmen sein Geschäftsmodell zur Steuerung finanzieller Vermögenswerte ändert, hat es eine Reklassifizierung aller betroffenen finanziellen Vermögenswerte gemäß den Paragraphen 4.1.1-4.1.4 vorzunehmen. Die Paragraphen 5.6.1-5.6.7, B4.4.1-B4.4.3 und B5.6.1-B5.6.2 enthalten zusätzliche Leitlinien zur Reklassifizierung von finanziellen Vermögenswerten.

4.4.2.

Ein Unternehmen darf eine finanzielle Verbindlichkeit nicht reklassifizieren.

4.4.3.

Bei den folgenden Änderungen der Umstände handelt es sich nicht um Reklassifizierungen im Sinne der Paragraphen 4.4.1-4.4.2:

a)

ein Geschäft, das zuvor ein designiertes und wirksames Sicherungsinstrument bei einer Absicherung von Zahlungsströmen oder einem Nettoinvestitionssicherungsgeschäft war, erfüllt dafür nicht mehr die Bedingungen;

b)

ein Geschäft wird ein designiertes und wirksames Sicherungsinstrument bei einer Absicherung von Zahlungsströmen oder einem Nettoinvestitionssicherungsgeschäft; und

c)

Änderungen der Bewertung gemäß Abschnitt 6.7.

KAPITEL 5   Bewertung

5.1   BEWERTUNG BEIM ERSTMALIGEN ANSATZ

5.1.1.

Mit Ausnahme von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen innerhalb des Anwendungsbereichs von Paragraph 5.1.3 hat ein Unternehmen beim erstmaligen Ansatz einen finanziellen Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sowie bei finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten, die nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, zuzüglich oder abzüglich von Transaktionskosten, die direkt dem Erwerb oder der Ausgabe des finanziellen Vermögenswerts bzw. der finanziellen Verbindlichkeit zuzurechnen sind.

5.1.1A

Falls der beizulegende Zeitwert des finanziellen Vermögenswerts oder der finanziellen Verbindlichkeit jedoch beim erstmaligen Ansatz vom Transaktionspreis abweicht, hat ein Unternehmen Paragraph B5.1.2A anzuwenden.

5.1.2.

Bilanziert ein Unternehmen einen Vermögenswert, der in den folgenden Perioden zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wird, zum Erfüllungstag, so wird er beim erstmaligen Ansatz am Handelstag zu seinem beizulegenden Zeitwert erfasst (siehe Paragraphen B3.1.3-B3.1.6).

5.1.3.

Ungeachtet der Vorschrift in Paragraph 5.1.1 hat ein Unternehmen beim erstmaligen Ansatz Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ohne signifikante Finanzierungskomponente (bestimmt gemäß IFRS 15) zu deren Transaktionspreis (wie in IFRS 15 definiert) zu bewerten.

5.2   FOLGEBEWERTUNG FINANZIELLER VERMÖGENSWERTE

5.2.1.

Nach dem erstmaligen Ansatz hat ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert gemäß den Paragraphen 4.1.1-4.1.5 wie folgt zu bewerten:

a)

zu fortgeführten Anschaffungskosten;

b)

erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis; oder

c)

erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert.

5.2.2.

Ein Unternehmen hat die in Abschnitt 5.5 enthaltenen Wertminderungsvorschriften auf finanzielle Vermögenswerte anzuwenden, die gemäß Paragraph 4.1.2 zu fortgeführten Anschaffungskosten bzw. gemäß Paragraph 4.1.2A erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden.

5.2.3.

Ein Unternehmen hat auf einen finanziellen Vermögenswert, der als gesichertes Grundgeschäft designiert ist, die Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften in den Paragraphen 6.5.8-6.5.14 (und gegebenenfalls IAS 39 Paragraphen 89-94 in Bezug auf die Bilanzierung der Absicherung des beizulegenden Zeitwerts im Falle der Absicherung eines Portfolios gegen das Zinsänderungsrisiko) anzuwenden.  (1)

5.3   FOLGEBEWERTUNG FINANZIELLER VERBINDLICHKEITEN

5.3.1.

Nach dem erstmaligen Ansatz hat ein Unternehmen eine finanzielle Verbindlichkeit gemäß den Paragraphen 4.2.1-4.2.2 zu bewerten.

5.3.2.

Ein Unternehmen hat auf eine finanzielle Verbindlichkeit, die als gesichertes Grundgeschäft designiert ist, die Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften in den Paragraphen 6.5.8-6.5.14 (und gegebenenfalls IAS 39 Paragraphen 89-94 in Bezug auf die Bilanzierung der Absicherung des beizulegenden Zeitwerts im Falle der Absicherung eines Portfolios gegen das Zinsänderungsrisiko) anzuwenden.

5.4   BEWERTUNG ZU FORTGEFÜHRTEN ANSCHAFFUNGSKOSTEN

Finanzielle Vermögenswerte

Effektivzinsmethode

5.4.1.

Zinserträge sind nach der Effektivzinsmethode zu berechnen (siehe Anhang A und die Paragraphen B5.4.1-B5.4.7). Bei der Berechnung wird der Effektivzinssatz auf den Bruttobuchwert eines finanziellen Vermögenswerts angewandt, davon ausgenommen sind:

a)

finanzielle Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität. Bei diesen finanziellen Vermögenswerten hat das Unternehmen ab dem erstmaligen Ansatz den bonitätsangepassten Effektivzinssatz auf die fortgeführten Anschaffungskosten des finanziellen Vermögenswerts anzuwenden.

b)

finanzielle Vermögenswerte, deren Bonität bei Erwerb oder Ausreichung noch nicht beeinträchtigt war, es aber mittlerweile ist. Bei diesen finanziellen Vermögenswerten hat das Unternehmen in den Folgeperioden den Effektivzinssatz auf die fortgeführten Anschaffungskosten des finanziellen Vermögenswerts anzuwenden.

5.4.2.

Ein Unternehmen, das in einer Berichtsperiode Zinserträge durch Anwendung der Effektivzinsmethode auf die fortgeführten Anschaffungskosten eines finanziellen Vermögenswerts gemäß Paragraph 5.4.1(b) berechnet, hat in den Folgeperioden die Zinserträge durch Anwendung der Effektivzinsmethode auf den Bruttobuchwert zu berechnen, falls das Ausfallrisiko bei dem Finanzinstrument abnimmt, so dass die Bonität des finanziellen Vermögenswerts nicht mehr beeinträchtigt ist, und diese Abnahme (wie z. B. eine Verbesserung der Bonität des Kreditnehmers) objektiv auf ein Ereignis nach Anwendung der Vorschriften in Paragraph 5.4.1(b) zurückzuführen ist.

Änderung vertraglicher Zahlungsströme

5.4.3.

Wenn die vertraglichen Zahlungsströme eines finanziellen Vermögenswerts neu verhandelt oder anderweitig geändert werden und die Neuverhandlung oder Änderung nicht zur Ausbuchung dieses finanziellen Vermögenswerts gemäß dem vorliegenden Standard führt, hat ein Unternehmen den Bruttobuchwert des finanziellen Vermögenswerts neu zu berechnen und einen Änderungsgewinn oder -verlust erfolgswirksam zu erfassen. Der Bruttobuchwert des finanziellen Vermögenswerts ist als Barwert der neu verhandelten oder geänderten Zahlungsströme, abgezinst zum ursprünglichen Effektivzinssatz des finanziellen Vermögenswerts (oder zum bonitätsangepassten Effektivzinssatz für finanzielle Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität) oder gegebenenfalls zum geänderten Effektivzinssatz, der gemäß Paragraph 6.5.10 ermittelt wird, neu zu berechnen. Angefallene Kosten oder Gebühren führen zu einer Anpassung des Buchwerts des geänderten finanziellen Vermögenswerts und werden über die Restlaufzeit des geänderten finanziellen Vermögenswerts amortisiert.

Abschreibung

5.4.4.

Ein Unternehmen hat den Bruttobuchwert eines finanziellen Vermögenswerts direkt zu verringern, wenn nach angemessener Einschätzung nicht davon auszugehen ist, dass ein finanzieller Vermögenswert ganz oder teilweise realisierbar ist. Eine Abschreibung stellt einen Ausbuchungsvorgang dar (siehe Paragraph B3.2.16 (r)).

5.5   WERTMINDERUNG

Erfassung erwarteter Kreditverluste

Allgemeine Vorgehensweise

5.5.1.

Ein Unternehmen hat bei einem finanziellen Vermögenswert, der gemäß Paragraph 4.1.2 oder Paragraph 4.1.2A bewertet wird, einer Forderung aus Leasingverhältnissen, einem Vertragsvermögenswert oder einer Kreditzusage sowie einer finanziellen Garantie, für die die Wertminderungsvorschriften gemäß Paragraph 2.1(g), Paragraph 4.2.1(c) oder Paragraph 4.2.1(d) gelten, eine Wertberichtigung für erwartete Kreditverluste zu erfassen.

5.5.2.

Ein Unternehmen hat die Wertminderungsvorschriften zur Erfassung und Bewertung einer Wertberichtigung für finanzielle Vermögenswerte, die gemäß Paragraph 4.1.2A erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, anzuwenden. Allerdings wird die Wertberichtigung im sonstigen Ergebnis erfasst und darf nicht zur Verringerung des Buchwerts des finanziellen Vermögenswerts in der Bilanz führen.

5.5.3.

Vorbehaltlich der Paragraphen 5.5.13-5.5.16 hat ein Unternehmen zu jedem Abschussstichtag die Wertberichtigung für ein Finanzinstrument in Höhe der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste zu bemessen, wenn sich das Ausfallrisiko bei diesem Finanzinstrument seit dem erstmaligen Ansatz signifikant erhöht hat.

5.5.4.

Der Zweck der Wertminderungsvorschriften besteht in der Erfassung der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste aus allen Finanzinstrumenten, bei denen sich das Ausfallrisiko — ob individuell oder kollektiv beurteilt — unter Berücksichtigung aller angemessenen und belastbaren Informationen, einschließlich zukunftsorientierter Informationen, signifikant erhöht hat.

5.5.5.

Wenn sich vorbehaltlich der Paragraphen 5.5.13-5.5.16 bei einem Finanzinstrument das Ausfallrisiko zum Abschlussstichtag seit dem erstmaligen Ansatz nicht signifikant erhöht hat, hat ein Unternehmen die Wertberichtigung für dieses Finanzinstrument in Höhe des erwarteten 12-Monats-Kreditverlusts zu bemessen.

5.5.6.

Bei Kreditzusagen und finanziellen Garantien gilt der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen Partei der unwiderruflichen Zusage wird, als Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes für die Zwecke der Anwendung der Wertminderungsvorschriften.

5.5.7.

Wenn ein Unternehmen die Wertberichtigung für ein Finanzinstrument in der vorangegangenen Berichtsperiode mit den über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste bemessen hat, jedoch zum aktuellen Abschlussstichtag feststellt, dass Paragraph 5.5.3 nicht mehr zutrifft, so hat es die Wertberichtigung zu diesem Abschlussstichtag in Höhe des erwarteten 12-Monats-Kreditverlusts zu bemessen.

5.5.8.

Ein Unternehmen hat die erwarteten Kreditverluste (oder die erwartete Wertaufholung), die zur Anpassung der Wertberichtigung zum Abschlussstichtag an den gemäß diesem Standard zu erfassenden Betrag erforderlich sind (ist), als Wertminderungsaufwand oder -ertrag erfolgswirksam zu erfassen.

Bestimmung, ob eine signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos vorliegt

5.5.9.

Ein Unternehmen hat zu jedem Abschlussstichtag zu beurteilen, ob sich das Ausfallrisiko bei einem Finanzinstrument seit dem erstmaligen Ansatz signifikant erhöht hat. Dabei hat das Unternehmen anstelle der Veränderung der Höhe der erwarteten Kreditverluste die Veränderung des Risikos, dass über die erwartete Laufzeit des Finanzinstruments ein Kreditausfall eintritt, zugrunde zu legen. Im Zuge dieser Beurteilung hat ein Unternehmen das Risiko eines Kreditausfalls bei dem Finanzinstrument zum Abschlussstichtag mit dem Risiko eines Kreditausfalls bei dem Finanzinstrument zum Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes zu vergleichen und angemessene und belastbare Informationen, die ohne unangemessenen Kosten- oder Zeitaufwand verfügbar sind und auf eine signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos hindeuten, zu berücksichtigen.

5.5.10.

Ein Unternehmen kann davon ausgehen, dass sich das Ausfallrisiko bei einem Finanzinstrument seit dem erstmaligen Ansatz nicht signifikant erhöht hat, wenn ermittelt wird, dass bei dem betreffenden Finanzinstrument zum Abschlussstichtag ein niedriges Ausfallrisiko besteht (siehe Paragraphen B5.5.22-B5.5.24).

5.5.11.

Wenn angemessene und belastbare zukunftsorientierte Informationen ohne unangemessenen Kosten- oder Zeitaufwand verfügbar sind, darf sich ein Unternehmen bei der Bestimmung, ob sich das Ausfallrisiko seit dem erstmaligen Ansatz signifikant erhöht hat, nicht ausschließlich auf Informationen zur Überfälligkeit stützen. Wenn Informationen, die stärker zukunftsorientiert sind als die Informationen zur Überfälligkeit (entweder auf individueller oder kollektiver Basis) nur mit unangemessenem Kosten- oder Zeitaufwand verfügbar sind, kann ein Unternehmen anhand der Informationen zur Überfälligkeit bestimmen, ob sich das Ausfallrisiko seit dem erstmaligen Ansatz signifikant erhöht hat. Unabhängig davon, in welcher Art und Weise ein Unternehmen die Signifikanz von Erhöhungen des Ausfallrisikos beurteilt, besteht die widerlegbare Vermutung, dass sich das Ausfallrisiko bei einem finanziellen Vermögenswert seit dem erstmaligen Ansatz signifikant erhöht hat, wenn die vertraglichen Zahlungen mehr als 30 Tage überfällig sind. Ein Unternehmen kann diese Vermutung widerlegen, wenn ihm angemessene und belastbare, ohne unangemessenen Kosten- oder Zeitaufwand verfügbare Informationen vorliegen, die belegen, dass sich das Ausfallrisiko seit dem erstmaligen Ansatz nicht signifikant erhöht hat, auch wenn die vertraglichen Zahlungen mehr als 30 Tage überfällig sind. Stellt ein Unternehmen — bevor die vertraglichen Zahlungen mehr als 30 Tage überfällig sind — fest, dass sich das Ausfallrisiko signifikant erhöht hat, gilt die widerlegbare Vermutung nicht.

Geänderte finanzielle Vermögenswerte

5.5.12.

Wenn die vertraglichen Zahlungsströme eines finanziellen Vermögenswerts neu verhandelt oder anderweitig geändert wurden und dieser finanzielle Vermögenswert nicht ausgebucht wurde, hat ein Unternehmen gemäß Paragraph 5.5.3 zu beurteilen, ob sich das Ausfallrisiko bei dem Finanzinstrument signifikant erhöht hat, indem es folgende Risiken miteinander vergleicht:

a)

das Risiko des Eintretens eines Kreditausfalls zum Abschlussstichtag (basierend auf den geänderten Vertragsbedingungen) und

a)

das Risiko des Eintretens eines Kreditausfalls beim erstmaligen Ansatz (basierend auf den ursprünglichen, unveränderten Vertragsbedingungen).

Finanzielle Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität

5.5.13.

Ungeachtet der Paragraphen 5.5.3 und 5.5.5 hat ein Unternehmen für finanzielle Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität zum Abschlussstichtag nur die kumulierten Änderungen der seit dem erstmaligen Ansatz über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste als Wertberichtigung zu erfassen.

5.5.14.

Ein Unternehmen hat zu jedem Abschlussstichtag die Höhe der Änderung der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste als Wertminderungsaufwand oder -ertrag erfolgswirksam zu erfassen. Günstige Änderungen der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste sind selbst dann als Wertminderungsertrag zu erfassen, wenn die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste geringer sind als die, die beim erstmaligen Ansatz in den geschätzten Zahlungsströmen enthalten waren.

Vereinfachte Vorgehensweise für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Vertragsvermögenswerte und Forderungen aus Leasingverhältnissen

5.5.15.

Ungeachtet der Paragraphen 5.5.3 und 5.5.5 hat ein Unternehmen die Wertberichtigung für die nachstehend genannten Posten stets in Höhe der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste zu bemessen:

a)

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen oder Vertragsvermögenswerte, die in den Anwendungsbereich von IFRS 15 fallen und die

i)

keine signifikante Finanzierungskomponente gemäß IFRS 15 enthalten (oder wenn das Unternehmen die vereinfachte Methode bei Verträgen mit einer Laufzeit von maximal einem Jahr anwendet) oder

ii)

eine signifikante Finanzierungskomponente gemäß IFRS 15 enthalten, wenn das Unternehmen als seine Rechnungslegungsmethode das Verfahren gewählt hat, die Wertberichtigung mit den über die Laufzeit erwarteten Kreditverlusten zu bemessen. Diese Rechnungslegungsmethode ist auf alle derartigen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und auf Vertragsvermögenswerte anzuwenden, kann aber auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und auf Vertragsvermögenswerte getrennt angewandt werden.

b)

Forderungen aus Leasingverhältnissen, die aus unter IAS 17 fallenden Transaktionen resultieren, wenn das Unternehmen als seine Rechnungslegungsmethode das Verfahren gewählt hat, die Wertberichtigung mit den über die Laufzeit erwarteten Kreditverlusten zu bemessen. Diese Rechnungslegungsmethode ist auf alle Forderungen aus Leasingverhältnissen anzuwenden, kann aber auf Forderungen aus Finanzierungsleasing und aus Operating-Leasingverhältnissen getrennt angewandt werden.

5.5.16.

Ein Unternehmen kann seine Rechnungslegungsmethode für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Forderungen aus Leasingverhältnissen und Vertragsvermögenswerte jeweils unabhängig voneinander wählen.

Bemessung erwarteter Kreditverluste

5.5.17.

Ein Unternehmen hat die erwarteten Kreditverluste aus einem Finanzinstrument so zu bemessen, dass Folgendem Rechnung getragen wird:

a)

einem unverzerrten und wahrscheinlichkeitsgewichteten Betrag, der durch Auswertung einer Reihe verschiedener möglicher Ergebnisse ermittelt wird,

b)

dem Zeitwert des Geldes und

c)

angemessenen und belastbaren Informationen, die zum Abschlussstichtag ohne unangemessenen Kosten- oder Zeitaufwand über vergangene Ereignisse, gegenwärtige Bedingungen und Prognosen künftiger wirtschaftlicher Bedingungen verfügbar sind.

5.5.18.

Bei der Bemessung der erwarteten Kreditverluste muss ein Unternehmen nicht unbedingt alle möglichen Szenarien ermitteln. Jedoch hat es das Risiko oder die Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Kreditverlusts zu berücksichtigen, indem es die Möglichkeit des Eintretens ebenso wie des Nichteintretens eines Kreditverlusts berücksichtigt, auch wenn die Möglichkeit eines Kreditverlusts sehr gering ist.

5.5.19.

Der bei der Bemessung der erwarteten Kreditverluste maximal zu berücksichtigende Zeitraum entspricht der maximalen Vertragslaufzeit (einschließlich Verlängerungsoptionen), während der das Unternehmen dem Ausfallrisiko ausgesetzt ist, jedoch keinesfalls einem längeren Zeitraum, auch wenn ein solcher mit den Geschäftspraktiken im Einklang steht.

5.5.20.

Allerdings beinhalten manche Finanzinstrumente sowohl einen Kredit als auch eine nicht in Anspruch genommene Kreditzusagekomponente, wobei die vertraglich vorgesehene Möglichkeit für das Unternehmen, eine Rückzahlung zu fordern und die nicht in Anspruch genommene Kreditzusage zu widerrufen, die Exposition des Unternehmens gegenüber Kreditverlusten nicht auf die vertragliche Kündigungsfrist begrenzt. Für solche und nur solche Finanzinstrumente hat das Unternehmen die erwarteten Kreditverluste über den Zeitraum zu bemessen, in dem das Unternehmen dem Ausfallrisiko ausgesetzt ist und die erwarteten Kreditverluste selbst dann nicht durch kreditbezogene Risikomanagementmaßnahmen gemindert würden, wenn dieser Zeitraum die maximale Vertragslaufzeit überschreitet.

5.6   REKLASSIFIZIERUNG FINANZIELLER VERMÖGENSWERTE

5.6.1.

Bei der Reklassifizierung finanzieller Vermögenswerte gemäß Paragraph 4.4.1 hat ein Unternehmen die Reklassifizierung prospektiv ab dem Zeitpunkt der Reklassifizierung vorzunehmen. Das Unternehmen darf zuvor erfasste Gewinne, Verluste (einschließlich Wertminderungsaufwendungen oder -erträge) oder Zinsen nicht anpassen. Die Vorschriften für Reklassifizierungen werden in den Paragraph 5.6.2-5.6.7 festgelegt.

5.6.2.

Bei der Reklassifizierung eines finanziellen Vermögenswerts aus der Kategorie der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten in die Kategorie der erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ist dessen beizulegender Zeitwert zum Zeitpunkt der Reklassifizierung zu bemessen. Sämtliche Gewinne oder Verluste aus einer Differenz zwischen den bisherigen fortgeführten Anschaffungskosten des finanziellen Vermögenswerts und dem beizulegenden Zeitwert werden erfolgswirksam erfasst.

5.6.3.

Bei der Reklassifizierung eines finanziellen Vermögenswerts aus der Kategorie der erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert in die Kategorie der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten wird dessen beizulegender Zeitwert zum Zeitpunkt der Reklassifizierung zum neuen Bruttobuchwert. (Für Leitlinien zur Bestimmung eines Effektivzinssatzes und einer Wertberichtigung zum Zeitpunkt der Reklassifizierung siehe Paragraph B5.6.2)

5.6.4.

Bei der Reklassifizierung eines finanziellen Vermögenswerts aus der Kategorie der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten in die Kategorie der erfolgsneutralen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis ist dessen beizulegender Zeitwert zum Zeitpunkt der Reklassifizierung zu bemessen. Sämtliche Gewinne oder Verluste aus einer Differenz zwischen den bisherigen fortgeführten Anschaffungskosten des finanziellen Vermögenswerts und dem beizulegenden Zeitwert werden im sonstigen Ergebnis erfasst. Der Effektivzinssatz und die Bemessung der erwarteten Kreditverluste werden infolge der Reklassifizierung nicht angepasst. (Siehe Paragraph B5.6.1.)

5.6.5.

Bei der Reklassifizierung eines finanziellen Vermögenswerts aus der Kategorie der erfolgsneutralen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis in die Kategorie der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten ist der finanzielle Vermögenswert zum beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt der Reklassifizierung zu bewerten. Jedoch wird der kumulierte Gewinn oder Verlust, der zuvor im sonstigen Ergebnis erfasst wurde, aus dem Eigenkapital ausgebucht und gegen den beizulegenden Zeitwert des finanziellen Vermögenswerts zum Zeitpunkt der Reklassifizierung angepasst. Infolgedessen wird der finanzielle Vermögenswert zum Zeitpunkt der Reklassifizierung bewertet, als wäre er stets zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet worden. Diese Anpassung wirkt sich auf das sonstige Ergebnis, nicht aber auf den Gewinn oder Verlust aus und stellt daher keinen Umgliederungsbetrag dar (siehe IAS 1 Darstellung des Abschlusses). Der Effektivzinssatz und die Bemessung der erwarteten Kreditverluste werden infolge der Reklassifizierung nicht angepasst. (Siehe Paragraph B5.6.1.)

5.6.6.

Bei der Reklassifizierung eines finanziellen Vermögenswerts aus der Kategorie der erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert in die Kategorie der erfolgsneutralen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis ist der finanzielle Vermögenswert weiterhin zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. (Siehe Paragraph B5.6.2 für Leitlinien zur Bestimmung eines Effektivzinssatzes und einer Wertberichtigung zum Zeitpunkt der Reklassifizierung.)

5.6.7.

Bei der Reklassifizierung eines finanziellen Vermögenswerts aus der Kategorie der erfolgsneutralen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis in die Kategorie der erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ist der finanzielle Vermögenswert weiterhin zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Der kumulierte Gewinn oder Verlust, der zuvor im sonstigen Ergebnis erfasst wurde, wird zum Zeitpunkt der Reklassifizierung als Umgliederungsbetrag (siehe IAS 1) vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umgegliedert.

5.7   GEWINNE UND VERLUSTE

5.7.1.

Ein Gewinn oder Verlust aus einem finanziellen Vermögenswert oder einer finanziellen Verbindlichkeit, der/die zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, ist erfolgswirksam zu erfassen, außer wenn

a)

er/sie Teil einer Sicherungsbeziehung ist (siehe Paragraphen 6.5.8-6.5.14 und, falls zutreffend, Paragraphen 89-94 von IAS 39 in Bezug auf die Bilanzierung der Absicherung des beizulegenden Zeitwerts im Falle der Absicherung eines Portfolios gegen das Zinsänderungsrisiko),

b)

es sich um eine Finanzinvestition in ein Eigenkapitalinstrument handelt und das Unternehmen die Wahl getroffen hat, Gewinne und Verluste aus dieser Investition im sonstigen Ergebnis gemäß Paragraph 5.7.5 zu erfassen,

c)

es sich um eine finanzielle Verbindlichkeit handelt, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert ist, und das Unternehmen die Auswirkungen von Änderungen des Ausfallrisikos der Verbindlichkeit im sonstigen Ergebnis gemäß Paragraph 5.7.7 zu erfassen hat oder

d)

es sich um einen finanziellen Vermögenswert handelt, der erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis gemäß Paragraph 4.1.2A bewertet wird, und das Unternehmen bestimmte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts im sonstigen Ergebnis gemäß Paragraph 5.7.10 zu erfassen hat.

5.7.1A

Dividenden werden nur dann erfolgswirksam erfasst, wenn

a)

der Rechtsanspruch des Unternehmens auf Zahlung der Dividende besteht,

b)

dem Unternehmen der mit der Dividende verbundene wirtschaftliche Nutzen wahrscheinlich zufließen wird und

c)

die Höhe der Dividende verlässlich bewertet werden kann.

5.7.2.

Ein Gewinn oder Verlust aus einem finanziellen Vermögenswert, der zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wird und nicht Teil einer Sicherungsbeziehung ist (siehe Paragraphen 6.5.8-6.5.14 und, falls zutreffend, Paragraphen 89-94 von IAS 39 in Bezug auf die Bilanzierung der Absicherung des beizulegenden Zeitwerts im Falle der Absicherung eines Portfolios gegen das Zinsänderungsrisiko), ist erfolgswirksam zu erfassen, wenn der finanzielle Vermögenswert ausgebucht wird, gemäß Paragraph 5.6.2 reklassifiziert wird, den Amortisationsprozess durchläuft oder um Wertminderungsaufwendungen oder -erträge zu erfassen. Ein Unternehmen hat die Paragraphen 5.6.2 und 5.6.4 anzuwenden, wenn es finanzielle Vermögenswerte aus der Kategorie der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten reklassifiziert. Ein Gewinn oder Verlust aus einer finanziellen Verbindlichkeit, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wird und nicht Teil einer Sicherungsbeziehung ist (siehe Paragraphen 6.5.8-6.5.14 und, falls zutreffend, Paragraphen 89-94 von IAS 39 in Bezug auf die Bilanzierung der Absicherung des beizulegenden Zeitwerts im Falle der Absicherung eines Portfolios gegen das Zinsänderungsrisiko), ist erfolgswirksam zu erfassen, wenn die finanzielle Verbindlichkeit ausgebucht wird und den Amortisationsprozess durchläuft. (Für Leitlinien zu Gewinnen und Verlusten aus der Währungsumrechnung siehe Paragraph B5.7.2)

5.7.3.

Ein Gewinn oder Verlust aus finanziellen Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten, bei denen es sich um gesicherte Grundgeschäfte in einer Sicherungsbeziehung handelt, ist gemäß den Paragraphen 6.5.8-6.5.14 und, falls zutreffend, den Paragraphen 89-94 von IAS 39 in Bezug auf die Bilanzierung der Absicherung des beizulegenden Zeitwerts im Falle der Absicherung eines Portfolios gegen das Zinsänderungsrisiko zu erfassen.

5.7.4.

Bilanziert ein Unternehmen finanzielle Vermögenswerte zum Erfüllungstag (siehe Paragraphen 3.1.2, B3.1.3 und B3.1.6), sind für noch nicht erhaltene Vermögenswerte Änderungen ihres beizulegenden Zeitwerts in der Zeit zwischen dem Handelstag und dem Erfüllungstag nicht für solche Vermögenswerte zu erfassen, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden. Bei Vermögenswerten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, wird die Änderung des beizulegenden Zeitwerts jedoch gegebenenfalls entweder im Gewinn oder Verlust oder im sonstigen Ergebnis gemäß Paragraph 5.7.1 erfasst. Der Handelstag gilt als Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes für die Zwecke der Anwendung der Wertminderungsvorschriften.

Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente

5.7.5.

Beim erstmaligen Ansatz kann ein Unternehmen unwiderruflich die Wahl treffen, bei der Folgebewertung die Änderungen des beizulegenden Zeitwerts einer unter den vorliegenden Standard fallenden Finanzinvestition in ein Eigenkapitalinstrument, das weder zu Handelszwecken gehalten wird noch eine bedingte Gegenleistung, die von einem Erwerber im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses gemäß IFRS 3 angesetzt wird, darstellt, im sonstigen Ergebnis zu erfassen. (Für Leitlinien zu Gewinnen und Verlusten aus der Währungsumrechnung siehe Paragraph B5.7.3)

5.7.6.

Wenn ein Unternehmen von seinem Wahlrecht gemäß Paragraph 5.7.5 Gebrauch macht, hat es Dividenden aus dieser Finanzinvestition gemäß Paragraph 5.7.1A erfolgswirksam zu erfassen.

Verbindlichkeiten, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert sind

5.7.7.

Ein Unternehmen hat einen Gewinn oder Verlust aus einer finanziellen Verbindlichkeit, die gemäß Paragraph 4.2.2 oder Paragraph 4.3.5 als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert ist, wie folgt zu erfassen:

a)

die Höhe der Änderung des beizulegenden Zeitwerts der finanziellen Verbindlichkeit, die auf Änderungen beim Ausfallrisiko dieser Verbindlichkeit zurückzuführen ist, ist im sonstigen Ergebnis zu erfassen (siehe Paragraphen B5.7.13-B5.7.20), und

b)

der verbleibende Teil der Änderung des beizulegenden Zeitwerts der finanziellen Verbindlichkeit ist erfolgswirksam zu erfassen,

es sei denn, die Bilanzierung der unter (a) beschriebenen Auswirkungen von Änderungen des Ausfallrisikos der Verbindlichkeit würde eine Rechnungslegungsanomalie im Gewinn oder Verlust verursachen oder vergrößern (in diesem Fall gilt Paragraph 5.7.8). Die Paragraphen B5.7.5-B5.7.7 und B5.7.10-B5.7.12 enthalten Leitlinien zur Bestimmung, ob eine Rechnungslegungsanomalie verursacht oder vergrößert würde.

5.7.8.

Wenn die Vorschriften des Paragraphen 5.7.7 eine Rechnungslegungsanomalie im Gewinn oder Verlust verursachen oder vergrößern, hat ein Unternehmen alle Gewinne oder Verluste aus dieser Verbindlichkeit (einschließlich der Auswirkungen von Änderungen beim Ausfallrisiko dieser Verbindlichkeit) erfolgswirksam zu erfassen.

5.7.9.

Ungeachtet der Vorschriften des Paragraphen 5.7.7 und 5.7.8 hat ein Unternehmen alle Gewinne und Verluste aus Kreditzusagen und finanziellen Garantien, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert sind, erfolgswirksam zu erfassen.

Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

5.7.10.

Ein Gewinn oder Verlust aus einem finanziellen Vermögenswert, der gemäß Paragraph 4.1.2A erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet wird, ist im sonstigen Ergebnis zu erfassen. Hiervon ausgenommen sind Wertminderungsaufwendungen und -erträge (siehe Abschnitt 5.5) und Gewinne und Verluste aus der Währungsumrechnung (siehe Paragraphen B5.7.2-B5.7.2A) bis zur Ausbuchung oder Reklassifizierung des finanziellen Vermögenswerts. Im Falle der Ausbuchung des finanziellen Vermögenswerts wird der kumulierte Gewinn oder Verlust, der zuvor im sonstigen Ergebnis erfasst wurde, als Umgliederungsbetrag (siehe IAS 1) aus dem Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umgegliedert. Wird der finanzielle Vermögenswert aus der Kategorie der erfolgsneutralen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis reklassifiziert, hat das Unternehmen den zuvor im sonstigen Ergebnis erfassten kumulierten Gewinn oder Verlust gemäß den Paragraphen 5.6.5 und 5.6.7 zu bilanzieren. Zinsen, die unter Anwendung der Effektivzinsmethode berechnet werden, werden erfolgswirksam erfasst.

5.7.11.

Wie in Paragraph 5.7.10 beschrieben, stimmen in dem Falle, dass ein finanzieller Vermögenswert erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis gemäß Paragraph 4.1.2A bewertet wird, die erfolgswirksam erfassten Beträge mit den Beträgen überein, die erfolgswirksam erfasst worden wären, wenn der finanzielle Vermögenswert zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet worden wäre.

KAPITEL 6   Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

6.1   ZIELSETZUNG UND ANWENDUNGSBEREICH DER BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN

6.1.1.

Zielsetzung der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften ist es, die Auswirkung der Risikomanagementmaßnahmen eines Unternehmens im Abschluss wiederzugeben, wenn es Finanzinstrumente zur Steuerung bestimmter Risiken einsetzt, die sich erfolgswirksam (oder im sonstigen Ergebnis im Falle von Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente, bei denen das Unternehmen die Wahl getroffen hat, gemäß Paragraph 5.7.5 Änderungen des beizulegenden Zeitwerts im sonstigen Ergebnis zu erfassen) auswirken könnten. Mit dieser Vorgehensweise soll der Kontext von Sicherungsinstrumenten vermittelt werden, bei denen die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften angewandt wird, um einen Einblick in ihren Zweck und ihre Wirkung zu ermöglichen.

6.1.2.

Ein Unternehmen kann eine Sicherungsbeziehung zwischen einem Sicherungsinstrument und einem gesicherten Grundgeschäft gemäß den Paragraphen 6.2.1-6.3.7 und B6.2.1-B6.3.25 designieren. Bei Sicherungsbeziehungen, die die maßgeblichen Kriterien erfüllen, hat ein Unternehmen den Gewinn oder Verlust aus dem Sicherungsinstrument und dem gesicherten Grundgeschäft gemäß den Paragraphen 6.5.1-6.5.14 und B6.5.1-B6.5.28 zu bilanzieren. Wenn es sich bei dem gesicherten Grundgeschäft um eine Gruppe von Grundgeschäften handelt, hat ein Unternehmen die zusätzlichen Vorschriften der Paragraphen 6.6.1-6.6.6 und B6.6.1-B6.6.16 zu erfüllen.

6.1.3.

Bei einer Absicherung des beizulegenden Zeitwerts eines Portfolios von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten gegen das Zinsänderungsrisiko (und nur bei einer solchen Absicherung) kann ein Unternehmen anstatt der Vorschriften des vorliegenden Standards die Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften in IAS 39 anwenden. In diesem Fall muss das Unternehmen die spezifischen Vorschriften zur Bilanzierung der Absicherung des beizulegenden Zeitwerts im Falle der Absicherung eines Portfolios gegen das Zinsänderungsrisiko anwenden und einen prozentualen Anteil, der einem Währungsbetrag entspricht, als gesichertes Grundgeschäft designieren (siehe Paragraphen 81A, 89A und AG114-AG132 von IAS 39).

6.2   SICHERUNGSINSTRUMENTE

Zulässige Instrumente

6.2.1.

Ein Derivat, das erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, kann als Sicherungsinstrument designiert werden. Hiervon ausgenommen sind einige geschriebene Optionen (siehe Paragraph B6.2.4).

6.2.2.

Ein nicht derivativer finanzieller Vermögenswert oder eine nicht derivative finanzielle Verbindlichkeit, der bzw. die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, kann als Sicherungsinstrument designiert werden, es sei denn, es handelt sich um eine Verbindlichkeit, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert ist und bei der die Höhe der Änderung ihres beizulegenden Zeitwerts, die durch Änderungen beim Ausfallrisiko dieser Verbindlichkeit bedingt ist, gemäß Paragraph 5.7.7 im sonstigen Ergebnis erfasst wird. Für die Absicherung eines Währungsrisikos kann die Währungsrisikokomponente eines nicht derivativen finanziellen Vermögenswerts oder einer nicht derivativen finanziellen Verbindlichkeit als Sicherungsinstrument designiert werden, sofern es sich nicht um eine Finanzinvestition in ein Eigenkapitalinstrument handelt, bei dem das Unternehmen die Wahl getroffen hat, Änderungen des beizulegenden Zeitwerts gemäß Paragraph 5.7.5 im sonstigen Ergebnis zu erfassen.

6.2.3.

Für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften können als Sicherungsinstrumente nur Verträge mit einer unternehmensexternen Partei (d. h. außerhalb der Unternehmensgruppe oder des einzelnen Unternehmens, über die/das berichtet wird) designiert werden.

Designation von Sicherungsinstrumenten

6.2.4.

Ein zulässiges Instrument muss in seiner Gesamtheit als Sicherungsinstrument designiert werden. Die einzigen gestatteten Ausnahmen sind

a)

die Trennung eines Optionskontrakts in inneren Wert und Zeitwert, wobei nur die Änderung des inneren Werts einer Option als Sicherungsinstrument und nicht die Änderung des Zeitwerts designiert wird (siehe Paragraphen 6.5.15 und B6.5.29-B6.5.33),

b)

die Trennung eines Termingeschäfts in Terminelement und Kassaelement, wobei nur die Wertänderung des Kassaelements eines Termingeschäfts und nicht die des Terminelements als Sicherungsinstrument designiert wird; ebenso kann der Währungsbasis-Spread abgetrennt und von der Designation eines Finanzinstruments als Sicherungsinstrument ausgenommen werden (siehe Paragraphen 6.5.16 und B6.5.34-B6.5.39), und

c)

ein prozentualer Anteil des gesamten Sicherungsinstruments, beispielsweise 50 Prozent des Nominalvolumens, kann als Sicherungsinstrument in einer Sicherungsbeziehung designiert werden. Jedoch kann ein Sicherungsinstrument nicht für einen Teil seiner Änderung des beizulegenden Zeitwerts designiert werden, die nur aus einem Teil der Restlaufzeit des Sicherungsinstruments resultiert.

6.2.5.

Ein Unternehmen kann jede Kombination der folgenden Instrumente in Verbindung miteinander berücksichtigen und gemeinsam als Sicherungsinstrument designieren (einschließlich in denen das oder die Risiken bei einigen Sicherungsinstrumenten diejenigen bei anderen Sicherungsinstrumenten ausgleichen):

a)

Derivate oder ein prozentualer Anteil derselben, und

b)

Nicht-Derivate oder ein prozentualer Anteil derselben.

6.2.6.

Doch erfüllt ein derivatives Finanzinstrument, bei dem eine geschriebene Option mit einer erworbenen Option kombiniert wird (z. B. ein Zinscollar), nicht die Anforderungen an ein Sicherungsinstrument, wenn es sich zum Zeitpunkt der Designation netto um eine geschriebene Option handelt (außer wenn sie die Anforderungen gemäß Paragraph B6.2.4 erfüllt). Ebenso können zwei oder mehrere Instrumente (oder prozentuale Anteile davon) nur dann gemeinsam als Sicherungsinstrumente designiert werden, wenn sie in Kombination zum Zeitpunkt der Designation netto keine geschriebene Option sind (es sei denn, sie erfüllt die Anforderungen des Paragraphen B6.2.4).

6.3   GESICHERTE GRUNDGESCHÄFTE

Zulässige Grundgeschäfte

6.3.1.

Ein gesichertes Grundgeschäft kann ein bilanzierter Vermögenswert oder eine bilanzierte Verbindlichkeit, eine bilanzunwirksame feste Verpflichtung, eine erwartete Transaktion oder eine Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb sein. Das gesicherte Grundgeschäft kann

a)

ein einzelnes Grundgeschäft oder

b)

eine Gruppe von Grundgeschäften sein (vorbehaltlich der Paragraphen 6.6.1-6.6.6 und B6.6.1-B6.6.16).

Ein gesichertes Grundgeschäft kann auch Komponente eines solchen Grundgeschäfts oder einer solchen Gruppe von Grundgeschäften sein (siehe Paragraphen 6.3.7 und B6.3.7-B6.3.25).

6.3.2.

Das gesicherte Grundgeschäft muss verlässlich zu bewerten sein.

6.3.3.

Handelt es sich bei einem gesicherten Grundgeschäft um eine erwartete Transaktion (oder eine Komponente derselben), muss diese Transaktion hochwahrscheinlich sein.

6.3.4.

Eine aggregierte Risikoposition, bei der es sich um eine Kombination aus einem Risiko, das die Anforderungen an ein gesichertes Grundgeschäft gemäß Paragraph 6.3.1 erfüllen könnte, und einem Derivat handelt, kann als gesichertes Grundgeschäft designiert werden (siehe Paragraphen B6.3.3-B6.3.4). Dies schließt eine erwartete Transaktion im Rahmen einer aggregierten Risikoposition (d. h. noch nicht fest zugesagten, aber voraussichtlich eintretenden künftigen Transaktionen, die zu einer Risikoposition und einem Derivat führen würden) ein, wenn diese aggregierte Risikoposition hochwahrscheinlich ist und, sobald sie eingetreten ist und daher nicht mehr erwartet wird, die Anforderungen an ein gesichertes Grundgeschäft erfüllt.

6.3.5.

Für die Zwecke der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften können als gesicherte Grundgeschäfte nur Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, feste Verpflichtungen oder hochwahrscheinliche erwartete Transaktionen, an denen eine unternehmensexterne Partei beteiligt ist, designiert werden. Transaktionen zwischen Unternehmen derselben Unternehmensgruppe können nur in den Einzelabschlüssen dieser Unternehmen, nicht aber im Konzernabschluss der Unternehmensgruppe als Sicherungsgeschäfte bilanziert werden; davon ausgenommen sind die Konzernabschlüsse einer Investmentgesellschaft im Sinne von IFRS 10. In diesem Fall werden Transaktionen zwischen einer Investmentgesellschaft und ihren Tochterunternehmen, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, im Konzernabschluss nicht eliminiert.

6.3.6.

Allerdings kann das Währungsrisiko eines konzerninternen monetären Postens (z. B. Verbindlichkeiten/Forderungen zwischen zwei Tochterunternehmen) als Ausnahme von Paragraph 6.3.5 die Anforderungen an ein gesichertes Grundgeschäft im Konzernabschluss erfüllen, wenn dies zu einem Risiko von Gewinnen und Verlusten aus der Währungsumrechnung führt, die bei der Konsolidierung gemäß IAS 21 Auswirkungen von Wechselkursänderungen nicht vollkommen eliminiert werden. Gemäß IAS 21 werden Gewinne und Verluste aus der Währungsumrechnung bei konzerninternen monetären Posten bei der Konsolidierung nicht vollkommen eliminiert, wenn der konzerninterne monetäre Posten zwischen zwei Unternehmen des Konzerns mit unterschiedlichen funktionalen Währungen abgewickelt wird. Des Weiteren kann das Währungsrisiko einer hochwahrscheinlichen konzerninternen Transaktion die Anforderungen an ein gesichertes Grundgeschäft im Konzernabschluss erfüllen, wenn die Transaktion auf eine andere Währung lautet als die funktionale Währung des Unternehmens, das diese Transaktion abschließt, und das Währungsrisiko sich auf den Konzerngewinn oder -verlust auswirkt.

Designation von gesicherten Grundgeschäften

6.3.7.

Ein Unternehmen kann ein Grundgeschäft insgesamt oder eine Grundgeschäftskomponente als gesichertes Grundgeschäft in einer Sicherungsbeziehung designieren. Ein Grundgeschäft umfasst in seiner Gesamtheit alle Änderungen in den Zahlungsströme oder im beizulegenden Zeitwert eines Grundgeschäfts. Eine Komponente umfasst nicht die gesamte Änderung im beizulegenden Zeitwert oder der Schwankungen bei den Zahlungsströmen eines Grundgeschäfts. In diesem Fall kann ein Unternehmen nur die folgenden Arten von Komponenten (einschließlich Kombinationen) als gesicherte Grundgeschäfte designieren:

a)

nur Änderungen der Zahlungsströme oder des beizulegenden Zeitwerts eines Grundgeschäfts, die einem oder mehreren spezifischen Risiken zuzuschreiben sind (Risikokomponente), sofern basierend auf einer Beurteilung im Rahmen der jeweiligen Marktstruktur die Risikokomponente einzeln identifizierbar und verlässlich bewertbar ist (siehe Paragraphen B6.3.8-B6.3.15). Bei den Risikokomponenten können auch nur die oberhalb oder unterhalb eines festgelegten Preises oder einer anderen Variablen liegenden Änderungen der Zahlungsströme oder des beizulegenden Zeitwerts eines gesicherten Grundgeschäfts designiert werden (einseitiges Risiko).

b)

ein oder mehrere ausgewählte vertragliche Zahlungsströme.

c)

Komponenten eines Nominalbetrags, d. h. ein festgelegter Teil des Betrags eines Grundgeschäfts (siehe Paragraphen B6.3.16-B6.3.20).

6.4   KRITERIEN FÜR DIE BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN

6.4.1.

Eine Sicherungsbeziehung erfüllt nur dann die Anforderungen für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind:

a)

Die Sicherungsbeziehung beinhaltet nur zulässige Sicherungsinstrumente und zulässige gesicherte Grundgeschäfte.

b)

Zu Beginn der Sicherungsbeziehung erfolgt sowohl für die Sicherungsbeziehung als auch für die Risikomanagementzielsetzungen und -strategien, die das Unternehmen im Hinblick auf die Absicherung verfolgt, eine formale Designation und Dokumentation. Diese Dokumentation umfasst die Identifizierung des Sicherungsinstruments, des gesicherten Grundgeschäfts, der Art des abgesicherten Risikos und die Art und Weise, in der das Unternehmen beurteilt, ob die Sicherungsbeziehung die Anforderungen an die Wirksamkeit der Absicherung erfüllt (einschließlich seiner Analyse der Ursachen einer Unwirksamkeit der Absicherung und der Art und Weise der Bestimmung der Sicherungsquote).

c)

Die Sicherungsbeziehung erfüllt alle folgenden Anforderungen an die Wirksamkeit der Absicherung, wenn

i)

zwischen dem gesicherten Grundgeschäft und dem Sicherungsinstrument eine wirtschaftliche Beziehung besteht (siehe Paragraphen B6.4.4-B6.4.6),

ii)

die Auswirkung des Ausfallrisikos keinen dominanten Einfluss auf die Wertänderungen hat, die sich aus dieser wirtschaftlichen Beziehung ergeben (siehe Paragraphen B6.4.7-B6.4.8), und

iii)

die Sicherungsquote der Sicherungsbeziehung der Sicherungsquote entspricht, die aus dem Volumen des von dem Unternehmen tatsächlich gesicherten Grundgeschäfts und dem Volumen des Sicherungsinstruments resultiert, das von dem Unternehmen zur Absicherung dieses Volumens des gesicherten Grundgeschäfts tatsächlich eingesetzt wird. Doch darf diese Designation kein Ungleichgewicht zwischen den Gewichtungen des gesicherten Grundgeschäfts und des Sicherungsinstruments widerspiegeln, das zu einer Unwirksamkeit der Absicherung (ob erfasst oder nicht) führen würde, was wiederum Rechnungslegungsresultate ergeben würde, die nicht mit dem Zweck der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen im Einklang stünden (siehe Paragraphen B6.4.9-B6.4.11).

6.5   BILANZIERUNG ZULÄSSIGER SICHERUNGSBEZIEHUNGEN

6.5.1.

Ein Unternehmen wendet die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften bei Sicherungsbeziehungen an, die die Kriterien in Paragraph 6.4.1 erfüllen (einschließlich der Entscheidung des Unternehmens in Bezug auf die Designation der Sicherungsbeziehung).

6.5.2.

Es gibt drei Arten von Sicherungsbeziehungen:

a)

Absicherung des beizulegenden Zeitwerts: eine Absicherung des Risikos von Änderungen des beizulegenden Zeitwerts eines bilanzierten Vermögenswerts, einer bilanzierten Verbindlichkeit, einer bilanzunwirksamen festen Verpflichtung oder einer Komponente eines solchen Grundgeschäfts, die einem bestimmten Risiko zuzuordnen ist, und sich diese Änderungen erfolgswirksam auswirken könnten.

b)

Absicherung von Zahlungsströmen: eine Absicherung gegen das Risiko einer Schwankung von Zahlungsströmen, die einem bestimmten Risiko zuzuordnen und die insgesamt mit oder mit einer Komponente von einem bilanzierten Vermögenswert, einer bilanzierten Verbindlichkeit (wie beispielsweise einem Teil oder aller künftigen Zinszahlungen einer variabel verzinslichen Schuld) oder einer hochwahrscheinlichen erwarteten Transaktion verbunden ist, und sich diese Schwankung erfolgswirksam auswirken könnte.

c)

Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb im Sinne von IAS 21.

6.5.3.

Handelt es sich bei dem gesicherten Grundgeschäft um ein Eigenkapitalinstrument, bei dem das Unternehmen die Wahl getroffen hat, Änderungen des beizulegenden Zeitwerts gemäß Paragraph 5.7.5 im sonstigen Ergebnis zu erfassen, muss die in Paragraph 6.5.2(a) genannte gesicherte Risikoposition sich auf das sonstige Ergebnis auswirken können. Nur in einem solchen Fall wird die erfasste Unwirksamkeit der Absicherung im sonstigen Ergebnis erfasst.

6.5.4.

Eine Absicherung des Währungsrisikos einer festen Verpflichtung kann als Absicherung des beizulegenden Zeitwerts oder als Absicherung von Zahlungsströmen bilanziert werden.

6.5.5.

Wenn eine Sicherungsbeziehung die Anforderung an die Wirksamkeit der Absicherung in Bezug auf die Sicherungsquote (siehe Paragraph 6.4.1(c)(iii)) nicht mehr erfüllt, die Zielsetzung des Risikomanagements für diese designierte Sicherungsbeziehung aber gleich bleibt, hat ein Unternehmen die Sicherungsquote der Sicherungsbeziehung so anzupassen, dass diese die Kriterien erneut erfüllt (dies wird im vorliegenden Standard als „Rekalibrierung“ bezeichnet — siehe Paragraphen B6.5.7-B6.5.21).

6.5.6.

Ein Unternehmen hat die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nur dann prospektiv zu beenden, wenn die Sicherungsbeziehung (oder ein Teil derselben) nicht mehr die Kriterien erfüllt (ggf. nach Berücksichtigung einer etwaigen Rekalibrierung der Sicherungsbeziehung). Dies schließt Fälle ein, in denen das Sicherungsinstrument ausläuft, veräußert, beendet oder ausgeübt wird. In diesem Sinne gilt die Ersetzung oder Fortsetzung eines Sicherungsinstruments durch ein anderes nicht als Auslaufen oder Beendigung, wenn eine derartige Ersetzung oder Fortsetzung Teil der dokumentierten Risikomanagementzielsetzung des Unternehmens ist und mit ihr im Einklang steht. In diesem Sinne ebenfalls nicht als Auslaufen oder Beendigung eines Sicherungsinstruments zu betrachten ist es, wenn

a)

die Parteien des Sicherungsinstruments infolge bestehender oder neu erlassener Gesetzes- oder Regulierungsvorschriften vereinbaren, dass eine oder mehrere Clearing-Parteien ihre ursprüngliche Gegenpartei ersetzen und damit die neue Gegenpartei aller Parteien werden. Eine Clearing-Gegenpartei in diesem Sinne ist eine zentrale Gegenpartei (mitunter „Clearingstelle“ oder „Clearinghaus“ genannt) oder ein bzw. mehrere Unternehmen, beispielsweise ein Mitglied einer Clearingstelle oder ein Kunde eines Mitglieds einer Clearingstelle, die als Gegenpartei auftreten, damit das Clearing durch eine zentrale Gegenpartei erfolgt. Ersetzen die Parteien des Sicherungsinstruments ihre ursprünglichen Gegenparteien allerdings durch unterschiedliche Gegenparteien, ist die Anforderung in diesem Unterparagraphen nur dann erfüllt, wenn jede dieser Parteien ihr Clearing bei derselben zentralen Gegenpartei durchführt.

b)

etwaige andere Änderungen beim Sicherungsinstrument nicht über den für eine solche Ersetzung der Gegenpartei notwendigen Umfang hinausgehen. Auch müssen derartige Änderungen auf solche beschränkt sein, die den Bedingungen entsprechen, die zu erwarten wären, wenn das Clearing des Sicherungsinstruments von Anfang an bei der Clearing-Gegenpartei erfolgt wäre. Hierzu zählen auch Änderungen bei den Anforderungen an Sicherheiten, den Rechten auf Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten und den erhobenen Entgelten.

Die Beendigung der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften kann entweder eine Sicherungsbeziehung insgesamt oder nur einen Teil derselben betreffen (in diesem Fall wird die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften für den übrigen Teil der Sicherungsbeziehung fortgesetzt).

6.5.7.

Ein Unternehmen hat

a)

Paragraph 6.5.10 anzuwenden, wenn es die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften bei einer Absicherung des beizulegenden Zeitwerts beendet, sofern es sich bei dem gesicherten Grundgeschäft um ein zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertetes Finanzinstrument (oder eine Komponente dessen) handelt, und

b)

Paragraph 6.5.12 anzuwenden, wenn es die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften bei der Absicherung von Zahlungsströmen beendet.

Absicherung des beizulegenden Zeitwerts

6.5.8.

Solange eine Absicherung des beizulegenden Zeitwerts die in Paragraph 6.4.1 genannten Kriterien erfüllt, ist die Sicherungsbeziehung wie folgt zu bilanzieren:

a)

Der Gewinn oder Verlust aus dem Sicherungsinstrument ist erfolgswirksam zu erfassen (oder im sonstigen Ergebnis, wenn das Sicherungsinstrument ein Eigenkapitalinstrument absichert, bei dem das Unternehmen die Wahl getroffen hat, Änderungen des beizulegenden Zeitwerts gemäß Paragraph 5.7.5 im sonstigen Ergebnis zu erfassen).

b)

Der Sicherungsgewinn oder -verlust aus dem gesicherten Grundgeschäft führt zu einer entsprechenden Anpassung des Buchwerts des gesicherten Grundgeschäfts (falls zutreffend) und wird erfolgswirksam erfasst. Handelt es sich bei dem gesicherten Grundgeschäft um einen finanziellen Vermögenswert (oder eine Komponente dessen), der gemäß Paragraph 4.1.2A erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet wird, ist der Sicherungsgewinn oder -verlust aus dem gesicherten Grundgeschäft erfolgswirksam zu erfassen. Handelt es sich bei dem gesicherten Grundgeschäft jedoch um ein Eigenkapitalinstrument, bei dem das Unternehmen die Wahl getroffen hat, Änderungen des beizulegenden Zeitwerts gemäß Paragraph 5.7.5 im sonstigen Ergebnis zu erfassen, verbleiben diese Beträge im sonstigen Ergebnis. Wenn es sich bei einem gesicherten Grundgeschäft um eine bilanzunwirksame feste Verpflichtung (oder eine Komponente derselben) handelt, wird die kumulierte Änderung des beizulegenden Zeitwerts des gesicherten Grundgeschäfts nach seiner Designation als Vermögenswert oder Verbindlichkeit angesetzt, wobei ein entsprechender Gewinn oder Verlust erfolgswirksam erfasst wird.

6.5.9.

Handelt es sich bei einem gesicherten Grundgeschäft im Rahmen einer Absicherung des beizulegenden Zeitwerts um eine feste Verpflichtung (oder eine Komponente derselben) zum Erwerb eines Vermögenswerts oder zur Übernahme einer Verbindlichkeit, wird der anfängliche Buchwert des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit, der/die aus der Erfüllung der festen Verpflichtung des Unternehmens hervorgeht, um die kumulierte Änderung des beizulegenden Zeitwerts des gesicherten Grundgeschäfts, das in der Bilanz angesetzt wurde, angepasst.

6.5.10.

Jede Anpassung gemäß Paragraph 6.5.8(b) ist erfolgswirksam zu amortisieren, wenn es sich bei dem gesicherten Grundgeschäft um ein zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertetes Finanzinstrument (oder eine Komponente dessen) handelt. Sobald eine Anpassung erfolgt, kann die Amortisation beginnen, spätestens aber zu dem Zeitpunkt, zu dem das Grundgeschäft nicht mehr um Sicherungsgewinne oder -verluste angepasst wird. Die Amortisation basiert auf einem zum Zeitpunkt des Amortisationsbeginns neu berechneten Effektivzinssatz. Im Falle eines finanziellen Vermögenswerts (oder einer Komponente dessen), bei dem es sich um ein gesichertes Grundgeschäft handelt und das gemäß Paragraph 4.1.2A erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet wird, erfolgt die Amortisation in gleicher Weise, jedoch anstelle der Anpassung des Buchwerts in Höhe des zuvor gemäß Paragraph 6.5.8(b) erfassten kumulierten Gewinns oder Verlusts.

Absicherung von Zahlungsströmen

6.5.11.

Solange eine Absicherung von Zahlungsströmen die in Paragraph 6.4.1 genannten Kriterien erfüllt, ist die Sicherungsbeziehung wie folgt zu bilanzieren:

a)

Die mit dem gesicherten Grundgeschäft verbundene gesonderte Eigenkapitalkomponente (Rücklage für die Absicherung von Zahlungsströmen) wird auf den niedrigeren der folgenden Beträge (in absoluten Zahlen) angepasst:

i)

den kumulierten Gewinn oder Verlust aus dem Sicherungsinstrument seit Beginn der Sicherungsbeziehung und

ii)

die kumulierte Änderung des beizulegenden Zeitwerts (Barwerts) des gesicherten Grundgeschäfts (d. h. dem Barwert der kumulierten Änderung der erwarteten abgesicherten Zahlungsströme) seit Absicherungsbeginn;

b)

Der Teil des Gewinns oder Verlusts aus dem Sicherungsinstrument, der als wirksame Absicherung bestimmt wird (d. h. der prozentuale Anteil, der durch die Änderung der gemäß Buchstabe a berechneten Rücklage für die Absicherung von Zahlungsströmen ausgeglichen wird), ist im sonstigen Ergebnis zu erfassen.

c)

Ein etwaig verbleibender Gewinn oder Verlust aus dem Sicherungsinstrument (oder ein etwaiger Gewinn oder Verlust als Saldogröße für die Änderung der gemäß Buchstabe a berechneten Rücklage für die Absicherung von Zahlungsströmen) stellt eine Unwirksamkeit der Absicherung dar, die erfolgswirksam zu erfassen ist.

d)

Der gemäß Buchstabe a in der Rücklage für die Absicherung von Zahlungsströmen kumulierte Betrag, ist wie folgt zu bilanzieren:

i)

Wenn eine abgesicherte erwartete Transaktion später zum Ansatz eines nicht finanziellen Vermögenswerts oder einer nicht finanziellen Verbindlichkeit führt oder wenn eine abgesicherte erwartete Transaktion für einen nicht finanziellen Vermögenswert oder eine nicht finanzielle Verbindlichkeit zu einer festen Verpflichtung wird und darauf die Bilanzierung der Absicherung des beizulegenden Zeitwerts angewandt wird, hat das Unternehmen diesen Betrag aus der Rücklage für die Absicherung von Zahlungsströmen auszubuchen und direkt in die erstmaligen Anschaffungskosten oder in den sonstigen Buchwert des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit einzubeziehen. Dies stellt keinen Umgliederungsbetrag (siehe IAS 1) dar und wirkt sich somit nicht auf das sonstige Ergebnis aus.

ii)

Bei anderen als den unter Ziffer i) angeführten Absicherungen von Zahlungsströmen ist der Betrag aus der Rücklage für die Absicherung von Zahlungsströmen in der- oder denselben Perioden, in denen die abgesicherten erwarteten Zahlungsströme erfolgswirksam werden (z. B. wenn Zinserträge oder Zinsaufwendungen erfasst werden oder ein erwarteter Verkauf stattfindet), als Umgliederungsbetrag (siehe IAS 1) aus dem Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umzugliedern.

iii)

Stellt dieser Betrag jedoch einen Verlust dar und geht ein Unternehmen davon aus, dass dieser Verlust in einer oder mehreren künftigen Perioden weder ganz noch teilweise ausgeglichen werden kann, hat es den voraussichtlich nicht ausgleichbaren Betrag unverzüglich als Umgliederungsbetrag (siehe IAS 1) in den Gewinn oder Verlust umzugliedern.

6.5.12.

Wenn ein Unternehmen die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften bei der Absicherung von Zahlungsströmen beendet (siehe Paragraphen 6.5.6 und 6.5.7(b)), hat es den gemäß Paragraph 6.5.11(a) in der Rücklage für die Absicherung von Zahlungsströmen kumulierten Betrag wie folgt zu bilanzieren:

a)

Wenn nach wie vor erwartet wird, dass die abgesicherten künftigen Zahlungsströme eintreten, verbleibt dieser Betrag so lange in der Rücklage für die Absicherung von Zahlungsströmen, bis die künftigen Zahlungsströme eintreten oder Paragraph 6.5.11(d)(iii) zutrifft. Bei Eintritt der künftigen Zahlungsströme findet Paragraph 6.5.11(d) Anwendung.

b)

Wenn nicht länger erwartet wird, dass die abgesicherten künftigen Zahlungsströme eintreten, ist dieser Betrag unverzüglich aus der Rücklage für die Absicherung von Zahlungsströmen als Umgliederungsbetrag (siehe IAS 1) in den Gewinn oder Verlust umzugliedern. Von einer abgesicherten künftigen Zahlung, deren Eintritt nicht mehr hochwahrscheinlich ist, kann dennoch erwartet werden, dass sie eintritt.

Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb

6.5.13.

Die Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb, einschließlich einer Absicherung eines monetären Postens, der als Teil der Nettoinvestition bilanziert wird (siehe IAS 21), ist in gleicher Weise zu bilanzieren wie die Absicherung von Zahlungsströmen:

a)

Der Teil des Gewinns oder Verlusts aus dem Sicherungsinstrument, der als wirksame Absicherung ermittelt wird, ist im sonstigen Ergebnis zu erfassen (siehe Paragraph 6.5.11); und

b)

der unwirksame Teil ist erfolgswirksam zu erfassen.

6.5.14.

Der kumulierte Gewinn oder Verlust aus dem Sicherungsinstrument, der dem wirksamen Teil der Absicherung zuzurechnen ist und in der Währungsumrechnungsrücklage erfasst wurde, ist bei der Veräußerung oder teilweisen Veräußerung des ausländischen Geschäftsbetriebs gemäß IAS 21 Paragraphen 48-49 als Umgliederungsbetrag (siehe IAS 1) aus dem Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umzugliedern.

Bilanzierung des Zeitwerts von Optionen

6.5.15.

Trennt ein Unternehmen den inneren Wert und den Zeitwert eines Optionskontrakts und designiert nur die Änderung des inneren Werts der Option als Sicherungsinstrument (siehe Paragraph 6.2.4(a)), ist der Zeitwert der Option wie folgt zu bilanzieren (siehe Paragraphen B6.5.29-B6.5.33):

a)

Ein Unternehmen unterscheidet beim Zeitwert von Optionen je nach Art des gesicherten Grundgeschäfts, das durch die Option abgesichert wird, zwischen (siehe Paragraph B6.5.29)

i)

einem transaktionsbezogenen gesicherten Grundgeschäft und

ii)

einem zeitraumbezogenen gesicherten Grundgeschäft.

b)

Die Änderung des beizulegenden Zeitwerts einer Option zur Absicherung eines transaktionsbezogenen gesicherten Grundgeschäfts ist im sonstigen Ergebnis zu erfassen, sofern sie sich auf das gesicherte Grundgeschäft bezieht, und in einer gesonderten Eigenkapitalkomponente zu kumulieren. Die kumulierte Änderung des beizulegenden Zeitwerts, die sich aus dem Zeitwert der Option ergibt und die in einer gesonderten Eigenkapitalkomponente kumuliert wurde (der „Betrag“), ist wie folgt zu bilanzieren:

i)

Wenn das gesicherte Grundgeschäft später zum Ansatz eines nicht finanziellen Vermögenswerts oder einer nicht finanziellen Verbindlichkeit oder zu einer festen Verpflichtung für einen nicht finanziellen Vermögenswert oder eine nicht finanzielle Verbindlichkeit führt und darauf die Bilanzierung der Absicherung des beizulegenden Zeitwerts angewandt wird, hat das Unternehmen den Betrag aus der gesonderten Eigenkapitalkomponente auszubuchen und direkt in die erstmaligen Anschaffungskosten oder in den sonstigen Buchwert des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit einzubeziehen. Dies stellt keinen Umgliederungsbetrag (siehe IAS 1) dar und wirkt sich somit nicht auf das sonstige Ergebnis aus.

ii)

Bei anderen als den unter Ziffer i fallenden Sicherungsbeziehungen ist der Betrag in der oder den Perioden, in der oder denen die abgesicherten erwarteten Zahlungsströme erfolgswirksam werden (z. B. wenn ein erwarteter Verkauf stattfindet), als Umgliederungsbetrag (siehe IAS 1) aus der gesonderten Eigenkapitalkomponente in den Gewinn oder Verlust umzugliedern.

iii)

Kann dieser Betrag jedoch in einer oder mehreren künftigen Perioden voraussichtlich weder ganz noch teilweise ausgeglichen werden, ist der voraussichtlich nicht ausgleichbare Betrag unverzüglich als Umgliederungsbetrag (siehe IAS 1) in den Gewinn oder Verlust umzugliedern.

c)

Die Änderung des beizulegenden Zeitwerts einer Option zur Absicherung eines zeitraumbezogenen gesicherten Grundgeschäfts ist im sonstigen Ergebnis zu erfassen, sofern sie sich auf das gesicherte Grundgeschäft bezieht, und in einer gesonderten Eigenkapitalkomponente zu kumulieren. Der Zeitwert zum Zeitpunkt der Designation der Option als Sicherungsinstrument, sofern sie sich auf das gesicherte Grundgeschäft bezieht, ist auf systematischer und sachgerechter Grundlage über die Periode, in der sich die sicherungsbezogene Anpassung aus dem inneren Wert der Option erfolgswirksam (oder im sonstigen Ergebnis, wenn es sich bei dem gesicherten Grundgeschäft um ein Eigenkapitalinstrument handelt, bei dem das Unternehmen die Wahl getroffen hat, Änderungen des beizulegenden Zeitwerts gemäß Paragraph 5.7.5 im sonstigen Ergebnis zu erfassen), auswirken könnte, zu amortisieren. Somit ist der Amortisationsbetrag in jeder Rechnungslegungsperiode als Umgliederungsbetrag (siehe IAS 1) aus der gesonderten Eigenkapitalkomponente in den Gewinn oder Verlust umzugliedern. Wird die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften für die Sicherungsbeziehung, die die Änderung des inneren Werts der Option als Sicherungsinstrument beinhaltet, jedoch beendet, ist der Nettobetrag (der die kumulierte Amortisation einschließt), der in der gesonderten Eigenkapitalkomponente kumuliert wurde, unverzüglich als Umgliederungsbetrag (siehe IAS 1) in den Gewinn oder Verlust umzugliedern.

Bilanzierung des Terminelements von Termingeschäften und Währungsbasis-Spreads von Finanzinstrumenten

6.5.16.

Wenn ein Unternehmen das Termin- und Kassaelement eines Termingeschäfts trennt und nur die Änderung des Werts des Kassaelements eines Termingeschäfts als Sicherungsinstrument designiert, oder wenn ein Unternehmen den Währungsbasis-Spread von einem Finanzinstrument trennt und ihn von der Designation dieses Finanzinstruments als Sicherungsinstrument ausnimmt (siehe Paragraph 6.2.4(b)), kann das Unternehmen Paragraph 6.5.15 auf das Terminelement des Termingeschäfts oder auf den Währungsbasis-Spread in der gleichen Weise anwenden wie beim Zeitwert einer Option. In diesem Fall hat das Unternehmen die Leitlinien für die Anwendung in den Paragraphen B6.5.34-B6.5.39 zu befolgen.

6.6   ABSICHERUNG EINER GRUPPE VON GRUNDGESCHÄFTEN

Gruppe von Grundgeschäften, die als gesichertes Grundgeschäft in Frage kommen

6.6.1.

Eine Gruppe von Grundgeschäften (einschließlich einer Gruppe von Grundgeschäften, die eine Nettoposition bilden (siehe Paragraphen B6.6.1-B6.6.8) kommt nur dann als gesichertes Grundgeschäft in Frage, wenn

a)

sie aus Grundgeschäften (einschließlich Komponenten von Grundgeschäften) besteht, die einzeln als gesicherte Grundgeschäfte in Frage kommen;

b)

die Grundgeschäfte der Gruppe zu Risikomanagementzwecken gemeinsam auf Gruppenbasis gesteuert werden, und

c)

im Falle einer Absicherung von Zahlungsströmen bei einer Gruppe von Grundgeschäften, bei denen die Zahlungsstromschwankungen voraussichtlich nicht ungefähr proportional zur Gesamtvariabilität der Zahlungsströme der Gruppe sind, so dass gegenläufige Risikopositionen auftreten,

i)

es sich um eine Absicherung des Währungsrisikos handelt, und

ii)

bei der Designation dieser Nettoposition die Rechnungslegungsperiode, in der sich die erwarteten Transaktionen voraussichtlich erfolgswirksam auswirken, sowie deren Art und Volumen angegeben wird (siehe Paragraphen B6.6.7-B6.6.8).

Designation einer Komponente eines Nominalbetrags

6.6.2.

Eine Komponente, die ein prozentualer Anteil einer in Frage kommenden Gruppe von Grundgeschäften ist, kommt als gesichertes Grundgeschäft in Frage, sofern diese Designation mit der Risikomanagementzielsetzung des Unternehmens im Einklang steht.

6.6.3.

Eine Layerkomponente einer Gesamtgruppe von Grundgeschäften (beispielsweise ein Bottom Layer) kommt für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nur dann in Frage, wenn

a)

sie einzeln identifizierbar und verlässlich bewertbar ist,

b)

die Risikomanagementzielsetzung in der Absicherung einer Layerkomponente besteht,

c)

die Grundgeschäfte der Gesamtgruppe, aus der der Layer bestimmt wird, dem gleichen abgesicherten Risiko ausgesetzt sind (so dass die Bewertung des abgesicherten Layer nicht signifikant davon abhängt, welche konkreten Grundgeschäfte der Gesamtgruppe dem abgesicherten Layer angehören),

d)

ein Unternehmen bei einer Absicherung von bestehenden Grundgeschäften (beispielsweise eine bilanzunwirksame feste Verpflichtung oder ein bilanzierter Vermögenswert) die Gesamtgruppe der Grundgeschäfte bestimmen und verfolgen kann, aus der der abgesicherte Layer definiert ist (so dass das Unternehmen die Anforderungen an die Bilanzierung zulässiger Sicherungsbeziehungen erfüllen kann), und

e)

sämtliche Grundgeschäfte der Gruppe, die Optionen zur vorzeitigen Rückzahlung enthalten, die Anforderungen an Komponenten eines Nominalbetrags erfüllen (siehe Paragraph B6.3.20).

Darstellung

6.6.4.

Im Falle einer Absicherung einer Gruppe von Grundgeschäften mit gegenläufigen Risikopositionen (d. h. einer Absicherung einer Nettoposition), wobei das abgesicherte Risiko verschiedene Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung bzw. der Gesamtergebnisrechnung betrifft, sind Sicherungsgewinne oder -verluste darin getrennt von den durch die gesicherten Grundgeschäfte betroffenen Posten in einem gesonderten Posten zu erfassen. Somit bleibt dabei der Betrag in dem Posten, der sich auf das gesicherte Grundgeschäft selbst bezieht (beispielsweise Umsatzerlöse oder -kosten), hiervon unberührt.

6.6.5.

Im Falle von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die in einer Absicherung des beizulegenden Zeitwerts als Gruppe abgesichert werden, ist der Gewinn oder Verlust über die einzelnen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in der Bilanz als Anpassung des Buchwerts der betreffenden Einzelposten, aus denen sich die Gruppe zusammensetzt, gemäß Paragraph 6.5.8(b) zu erfassen.

Null-Nettopositionen

6.6.6.

Handelt es sich bei dem gesicherten Grundgeschäft um eine Gruppe, die eine Null-Nettoposition darstellt (d. h. das auf Gruppenbasis gesteuerte Risiko wird durch die gesicherten Grundgeschäfte selbst vollständig kompensiert), kann ein Unternehmen diese in einer Sicherungsbeziehung ohne Sicherungsinstrument designieren, vorausgesetzt

a)

die Absicherung ist Teil einer Strategie zur revolvierenden Absicherung des Nettorisikos, wobei das Unternehmen neue Positionen gleicher Art im Zeitverlauf routinemäßig absichert (beispielsweise wenn Transaktionen den vom Unternehmen abgesicherten Zeithorizont erreichen),

b)

der Umfang der abgesicherten Nettoposition ändert sich während der Laufzeit der Strategie zur revolvierenden Absicherung des Nettorisikos und das Unternehmen sichert das Nettorisiko unter Anwendung in Frage kommender Sicherungsinstrumente ab (d. h. wenn die Nettoposition ungleich Null ist),

c)

die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften wird normalerweise auf solche Nettopositionen angewandt, wenn die Nettoposition ungleich Null ist und mit in Frage kommenden Sicherungsinstrumenten abgesichert ist, und

d)

die Nichtanwendung der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften auf die Null-Nettoposition würde zu inkonsistenten Rechnungslegungsresultaten führen, da bei der Bilanzierung die gegenläufigen Risikopositionen nicht erfasst würden, was ansonsten bei einer Absicherung einer Nettoposition der Fall wäre.

6.7   WAHLRECHT ZUR DESIGNATION EINER AUSFALLRISIKOPOSITION ALS ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET

Ausfallrisikopositionen, die für die Designation als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet in Frage kommen

6.7.1.

Wenn ein Unternehmen ein erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertetes Kreditderivat zur Steuerung des Ausfallrisikos eines gesamten Finanzinstruments oder eines Teils davon (Ausfallrisikoposition) einsetzt, kann es dieses Finanzinstrument, soweit es derart (d. h. insgesamt oder anteilig) gesteuert wird, als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designieren, wenn

a)

der Name bei der Ausfallrisikoposition (beispielsweise der Kreditnehmer oder der Begünstigte einer Kreditzusage) mit dem des Referenzunternehmens des Kreditderivats übereinstimmt („name matching“), und

b)

der Rang des Finanzinstruments mit dem der Instrumente, die gemäß dem Kreditderivat geliefert werden können, übereinstimmt.

Ein Unternehmen kann diese Designation unabhängig davon vornehmen, ob das ausfallrisikogesteuerte Finanzinstrument in den Anwendungsbereich des vorliegenden Standards fällt (beispielsweise kann ein Unternehmen Kreditzusagen, die außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Standards liegen, designieren). Das Unternehmen kann dieses Finanzinstrument beim oder nach dem erstmaligen Ansatz oder während es bilanzunwirksam ist designieren. Das Unternehmen hat die Designation zeitgleich zu dokumentieren.

Bilanzierung von Ausfallrisikopositionen, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert sind

6.7.2.

Wenn ein Finanzinstrument gemäß Paragraph 6.7.1 nach dem erstmaligen Ansatz als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert wird oder zuvor bilanzunwirksam war, ist die Differenz im Zeitpunkt der Designation zwischen einem etwaigen Buchwert und dem beizulegenden Zeitwert unverzüglich erfolgswirksam zu erfassen. Bei finanziellen Vermögenswerten, die gemäß Paragraph 4.1.2A erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, ist der kumulierte Gewinn oder Verlust, der zuvor im sonstigen Ergebnis erfasst wurde, unverzüglich als Umgliederungsbetrag (siehe IAS 1) aus dem Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umzugliedern.

6.7.3.

Ein Unternehmen hat die erfolgswirksame Bewertung zum beizulegenden Zeitwert des Finanzinstruments, das das Ausfallrisiko verursacht hat, oder einen prozentualen Anteil eines solchen Finanzinstruments zu beenden, wenn

a)

die Kriterien in Paragraph 6.7.1 nicht länger erfüllt sind, beispielsweise

i)

das Kreditderivat oder das zugehörige Finanzinstrument, das das Ausfallrisiko verursacht, ausläuft oder veräußert, beendet oder erfüllt wird, oder

ii)

das Ausfallrisiko des Finanzinstruments nicht länger über Kreditderivate gesteuert wird. Diese könnte beispielsweise aufgrund von Verbesserungen der Bonität des Kreditnehmers oder des Begünstigten einer Kreditzusage oder Änderungen der einem Unternehmen auferlegten Kapitalanforderungen eintreten, und

b)

das Finanzinstrument, das das Ausfallrisiko verursacht, nicht anderweitig erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten ist (d. h. beim Geschäftsmodell des Unternehmens ist zwischenzeitlich keine Änderung eingetreten, die eine Reklassifizierung gemäß Paragraph 4.4.1 erfordert hätte).

6.7.4.

Wenn ein Unternehmen die erfolgswirksame Bewertung zum beizulegenden Zeitwert des Finanzinstruments, das das Ausfallrisiko verursacht, oder eines prozentualen Anteils eines solchen Finanzinstruments beendet, wird der beizulegende Zeitwert des Finanzinstruments zum Zeitpunkt der Beendigung zu seinem neuen Buchwert. Anschließend ist die gleiche Bewertung anzuwenden, die vor der Designation des Finanzinstruments zur erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert verwendet wurde (einschließlich der aus dem neuen Buchwert resultierenden Amortisation). Beispielsweise würde ein finanzieller Vermögenswert, der ursprünglich als zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet klassifiziert war, wieder auf diese Weise bewertet und sein Effektivzinssatz basierend auf seinem neuen Bruttobuchwert zum Zeitpunkt der Beendigung der erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert neu berechnet werden.

KAPITEL 7   Datum des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

7.1   DATUM DES INKRAFTTRETENS

7.1.1.

Unternehmen haben diesen Standard auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Entscheidet sich ein Unternehmen für eine frühere Anwendung dieses Standards, hat es dies anzugeben und alle Vorschriften dieses Standards gleichzeitig anzuwenden (siehe jedoch auch Paragraphen 7.1.2, 7.2.21 und 7.3.2). Ferner hat es gleichzeitig die in Anhang C aufgeführten Änderungen anzuwenden.

7.1.2.

Ungeachtet der Vorschriften in Paragraph 7.1.1 kann ein Unternehmen für vor dem 1. Januar 2018 beginnende Geschäftsjahre nur die Vorschriften zur Darstellung der Gewinne und Verluste finanzieller Verbindlichkeiten, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert sind, gemäß Paragraph 5.7.1(c), 5.7.7-5.7.9, 7.2.14 und B5.7.5-B5.7.20 früher anwenden, ohne die anderen Vorschriften dieses Standards anzuwenden. Wenn sich ein Unternehmen entscheidet, nur diese Paragraphen anzuwenden, hat es dies anzugeben und die zugehörigen Angaben gemäß IFRS 7 Paragraphen 10-11 (geändert durch IFRS 9 (2010)) fortlaufend zu machen. (Siehe auch Paragraphen 7.2.2 und 7.2.15.)

7.1.3.

Durch die im Dezember 2013 herausgegebenen Jährlichen Verbesserungen an den IFRS — Zyklus 2010-2012 wurden die Paragraphen 4.2.1 und 5.7.5 infolge der Änderung von IFRS 3 geändert. Ein Unternehmen hat die Änderung prospektiv auf Unternehmenszusammenschlüsse anzuwenden, für die die Änderung von IFRS 3 gilt.

7.1.4.

Durch IFRS 15 (herausgegeben Mai 2014) wurden die Paragraphen 3.1.1, 4.2.1, 5.1.1, 5.2.1, 5.7.6, B3.2.13, B5.7.1, C5 und C42 geändert und Paragraph C16 sowie die zugehörige Überschrift gestrichen. Es wurden die Paragraphen 5.1.3 und 5.7.1A sowie eine Definition in Anhang A hinzugefügt. Wendet ein Unternehmen IFRS 15 an, sind diese Änderungen ebenfalls anzuwenden.

7.2   ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

7.2.1.

Dieser Standard ist rückwirkend in Übereinstimmung mit IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler anzuwenden, mit Ausnahme der Darlegungen in den Paragraphen 7.2.4-7.2.26 und 7.2.28. Der vorliegende Standard gilt nicht für Geschäfte, die bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung ausgebucht waren.

7.2.2.

Im Sinne der Übergangsvorschriften in den Paragraphen 7.2.1, 7.2.3-7.2.28 und 7.3.2 ist der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Tag, an dem ein Unternehmen zum ersten Mal die Vorschriften des vorliegenden Standards anwendet, und es sich um den Beginn einer Berichtsperiode nach der Herausgabe des vorliegenden Standards handelt. In Abhängigkeit von dem Ansatz, den das Unternehmen für die Anwendung von IFRS 9 gewählt hat, kann der Übergang mit einem oder mehreren Zeitpunkten der erstmaligen Anwendung für verschiedene Vorschriften verbunden sein.

Übergangsvorschriften für die Klassifizierung und Bewertung (Kapitel 4 und 5)

7.2.3.

Ein Unternehmen hat zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung zu beurteilen, ob ein finanzieller Vermögenswert die Bedingung in den Paragraphen 4.1.2(a) oder 4.1.2A(a) auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Fakten und Umstände erfüllt. Die daraus resultierende Klassifizierung ist ungeachtet des Geschäftsmodells des Unternehmens in vorherigen Berichtsperioden rückwirkend anzuwenden.

7.2.4.

Wenn es für ein Unternehmen zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung undurchführbar ist (wie in IAS 8 definiert), den geänderten Zeitwert des Geldes gemäß den Paragraphen B4.1.9B-B4.1.9D auf der Grundlage der beim erstmaligen Ansatz des finanziellen Vermögenswerts bestehenden Tatsachen und Umstände zu beurteilen, hat es die Eigenschaften der vertraglichen Zahlungsströme dieses finanziellen Vermögenswerts auf der Grundlage der beim erstmaligen Ansatz dieses finanziellen Vermögenswerts bestehenden Tatsachen und Umstände zu beurteilen, ohne die Vorschriften in Bezug auf die Änderung des Zeitwerts des Geldes gemäß den Paragraphen B4.1.9B-B4.1.9D zu berücksichtigen. (Siehe auch IFRS 7 Paragraph 42R.)

7.2.5.

Wenn es für ein Unternehmen zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung undurchführbar ist (wie in IAS 8 definiert) zu beurteilen, ob der beizulegende Zeitwert des Elements vorzeitiger Rückzahlung gemäß Paragraph B4.1.12(c) auf der Grundlage der beim erstmaligen Ansatz des finanziellen Vermögenswerts bestehenden Tatsachen und Umstände nicht signifikant ist, hat es die Eigenschaften der vertraglichen Zahlungsströme dieses finanziellen Vermögenswerts auf der Grundlage der beim erstmaligen Ansatz des finanziellen Vermögenswerts bestehenden Tatsachen und Umstände zu beurteilen, ohne die Ausnahme in Bezug auf Elemente vorzeitiger Rückzahlung in Paragraph B4.1.12 zu berücksichtigen. (Siehe auch IFRS 7 Paragraph 42S.)

7.2.6.

Bewertet ein Unternehmen gemäß den Paragraphen 4.1.2A, 4.1.4 oder 4.1.5 einen hybriden Vertrag zum beizulegenden Zeitwert, der beizulegende Zeitwert des hybriden Vertrags in Vergleichsperioden jedoch nicht ermittelt wurde, entspricht der beizulegende Zeitwert des hybriden Vertrags in den Vergleichsperioden der Summe der beizulegenden Zeitwerte seiner Bestandteile (d. h. des nicht derivativen Basisvertrags und des eingebetteten Derivats) am Ende der jeweiligen Vergleichsperiode, sofern das Unternehmen vorherige Perioden anpasst (siehe Paragraph 7.2.15).

7.2.7.

Hat ein Unternehmen Paragraph 7.2.6 angewandt, hat es zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung eine etwaige Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert des gesamten hybriden Vertrags zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung und der Summe der beizulegenden Zeitwerte der Bestandteile des hybriden Vertrags zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung im Eröffnungsbilanzwert der Gewinnrücklagen (oder ggf. einer anderen Eigenkapitalkomponente) der Berichtsperiode zu erfassen, in die der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung fällt.

7.2.8.

Zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung kann ein Unternehmen

a)

einen finanziellen Vermögenswert gemäß Paragraph 4.1.5 als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designieren, oder

b)

eine Finanzinvestition in ein Eigenkapitalinstrument gemäß Paragraph 5.7.5 als erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet designieren.

Eine solche Designation ist auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung bestehenden Tatsachen und Umstände vorzunehmen. Sie ist rückwirkend anzuwenden.

7.2.9.

Zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung

a)

muss ein Unternehmen eine frühere Designation eines finanziellen Vermögenswerts als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet aufheben, sofern dieser finanzielle Vermögenswert die Bedingung in Paragraph 4.1.5 nicht erfüllt.

b)

kann ein Unternehmen eine frühere Designation eines finanziellen Vermögenswerts als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet aufheben, sofern dieser finanzielle Vermögenswert die Bedingung in Paragraph 4.1.5 erfüllt.

Eine solche Aufhebung ist auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung bestehenden Tatsachen und Umstände vorzunehmen. Sie ist rückwirkend anzuwenden.

7.2.10.

Zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung

a)

kann ein Unternehmen eine finanzielle Verbindlichkeit gemäß Paragraph 4.2.2(a) als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designieren.

b)

hat ein Unternehmen eine frühere Designation einer finanziellen Verbindlichkeit als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet aufzuheben, wenn diese Designation beim erstmaligen Ansatz gemäß der jetzt in Paragraph 4.2.2(a) enthaltenen Bedingung vorgenommen wurde und sie zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung diese Bedingung nicht erfüllt.

c)

kann ein Unternehmen eine frühere Designation einer finanziellen Verbindlichkeit als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet aufheben, wenn diese Designation beim erstmaligen Ansatz gemäß der jetzt in Paragraph 4.2.2(a) enthaltenen Bedingung vorgenommen wurde und sie zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung diese Bedingung erfüllt.

Eine solche Designation bzw. Aufhebung ist auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung bestehenden Tatsachen und Umstände vorzunehmen. Sie ist rückwirkend anzuwenden.

7.2.11.

Wenn es für ein Unternehmen undurchführbar ist (wie in IAS 8 definiert), die Effektivzinsmethode rückwirkend anzuwenden, hat das Unternehmen

a)

den beizulegenden Zeitwert des finanziellen Vermögenswerts oder der finanziellen Verbindlichkeit am Ende der jeweiligen Vergleichsperiode als Bruttobuchwert dieses finanziellen Vermögenswerts oder als fortgeführte Anschaffungskosten dieser finanziellen Verbindlichkeit anzusetzen, wenn es frühere Perioden anpasst, und

b)

den beizulegenden Zeitwert des finanziellen Vermögenswerts oder der finanziellen Verbindlichkeit zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung als neuen Bruttobuchwert dieses finanziellen Vermögenswerts oder als neue fortgeführte Anschaffungskosten dieser finanziellen Verbindlichkeit zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des vorliegenden Standards anzusetzen.

7.2.12.

Hat ein Unternehmen eine Finanzinvestition in ein Eigenkapitalinstrument, das keinen an einem aktiven Markt notierten Preis für ein identisches Instrument (d. h. einen Inputfaktor auf Stufe 1) hat (oder für einen derivativen Vermögenswert, der mit einem solchen Eigenkapitalinstrument verbunden ist und der durch Lieferung eines solchen Eigenkapitalinstruments erfüllt werden muss), bisher (gemäß IAS 39) zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert, hat es dieses Instrument zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Eine etwaige Differenz zwischen dem bisherigen Buchwert und dem beizulegenden Zeitwert ist im Eröffnungsbilanzwert der Gewinnrücklagen (oder ggf. einer anderen Eigenkapitalkomponente) der Berichtsperiode zu erfassen, in die der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung fällt.

7.2.13.

Hat ein Unternehmen eine derivative Verbindlichkeit, die mit einem Eigenkapitalinstrument verbunden ist, das keinen an einem aktiven Markt notierten Preis für ein identisches Instrument (d. h. einen Inputfaktor auf Stufe 1) hat, und die durch Lieferung eines solchen erfüllt werden muss, bisher gemäß IAS 39 zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert, hat es diese derivative Verbindlichkeit zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Eine etwaige Differenz zwischen dem bisherigen Buchwert und dem beizulegenden Zeitwert ist im Eröffnungsbilanzwert der Gewinnrücklagen der Berichtsperiode zu erfassen, in die der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung fällt.

7.2.14.

Ein Unternehmen hat zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Tatsachen und Umstände zu beurteilen, ob die Bilanzierung gemäß Paragraph 5.7.7 eine Rechnungslegungsanomalie im Gewinn oder Verlust verursachen oder vergrößern würde. Dieser Standard ist entsprechend dieser Beurteilung rückwirkend anzuwenden.

7.2.15.

Ungeachtet der Vorschriften in Paragraph 7.2.1 hat ein Unternehmen, das die Klassifizierungs- und Bewertungsvorschriften dieses Standards (einschließlich der Vorschriften zur Bewertung von finanziellen Vermögenswerten zu fortgeführten Anschaffungskosten und zur Wertminderung in den Abschnitten 5.4 und 5.5) anwendet, die Angaben gemäß den Paragraphen 42L-42O des IFRS 7 zu machen, braucht jedoch frühere Perioden nicht anzupassen. Das Unternehmen darf frühere Perioden nur dann anpassen, wenn dies ohne rückblickende Verfahrensweise möglich ist. Im Fall einer Nichtanpassung früherer Perioden, hat das Unternehmen eine etwaige Differenz zwischen dem bisherigen Buchwert und dem Buchwert zu Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung liegt, im Eröffnungsbilanzwert der Gewinnrücklagen (oder ggf. einer anderen Eigenkapitalkomponente) des Geschäftsjahres zu erfassen, in das der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung fällt. Passt ein Unternehmen jedoch frühere Perioden an, muss jeder angepasste Abschluss alle Vorschriften dieses Standards widerspiegeln. Sofern sich ein Unternehmen für eine Vorgehensweise bei der Anwendung von IFRS 9 entscheidet, die zu mehr als einem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung für verschiedene Vorschriften führt, gilt dieser Paragraph für jeden Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung (siehe Paragraph 7.2.2). Beispielsweise wäre dies der Fall, wenn sich ein Unternehmen gemäß Paragraph 7.1.2 entscheidet, nur die Vorschriften zur Darstellung von Gewinnen und Verlusten aus finanziellen Verbindlichkeiten, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert sind, früher als die Anwendung der anderen Vorschriften im vorliegenden Standard anzuwenden.

7.2.16.

Erstellt ein Unternehmen einen Zwischenbericht gemäß IAS 34 Zwischenberichterstattung, braucht es die Vorschriften dieses Standards nicht auf Zwischenberichtsperioden vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung anzuwenden, sofern dies undurchführbar ist (wie in IAS 8 definiert).

Wertminderung (Abschnitt 5.5)

7.2.17.

Die Wertminderungsvorschriften in Abschnitt 5.5 sind gemäß IAS 8 vorbehaltlich der Paragraphen 7.2.15 und 7.2.18-7.2.20 rückwirkend anzuwenden.

7.2.18.

Zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung hat ein Unternehmen anhand von angemessenen und belastbaren Informationen, die ohne angemessenen Kosten- oder Zeitaufwand verfügbar sind, das Ausfallrisiko zum Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes eines Finanzinstruments (oder bei Kreditzusagen und finanziellen Garantien zum Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen Partei der unwiderruflichen Zusage gemäß Paragraph 5.5.6 wurde) zu bestimmen und mit dem Ausfallrisiko zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung dieses Standards zu vergleichen.

7.2.19.

Bei der Bestimmung, ob sich das Ausfallrisiko seit dem erstmaligen Ansatz signifikant erhöht hat, kann ein Unternehmen Folgendes anwenden:

a)

die Vorschriften in den Paragraphen 5.5.10 und B5.5.22-B5.5.24, und

b)

die widerlegbare Vermutung gemäß Paragraph 5.5.11 in Bezug auf vertragliche Zahlungen, die mehr als 30 Tage überfällig sind, sofern ein Unternehmen die Wertminderungsvorschriften durch Feststellung signifikanter Erhöhungen des Ausfallrisikos seit dem erstmaligen Ansatz für solche Finanzinstrumente anhand von Informationen zur Überfälligkeit anwendet.

7.2.20.

Wenn die zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung vorzunehmende Bestimmung, ob sich das Ausfallrisiko seit dem erstmaligen Ansatz signifikant erhöht hat, einen unangemessenen Kosten- oder Zeitaufwand erfordern würde, hat ein Unternehmen zu jedem Abschlussstichtag eine Wertberichtigung in Höhe der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste zu erfassen, bis dieses Finanzinstrument ausgebucht wird (es sei denn, bei diesem Finanzinstrument besteht zu einem Abschlussstichtag ein niedriges Ausfallrisiko, in welchem Fall Paragraph 7.2.19(a) gilt).

Übergangsvorschriften für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften (Kapitel 6)

7.2.21.

Bei der erstmaligen Anwendung des vorliegenden Standards kann ein Unternehmen es als seine Rechnungslegungsmethode wählen, weiterhin die Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften in IAS 39 anstelle der Vorschriften in Kapitel 6 des vorliegenden Standards anzuwenden. Ein Unternehmen hat diese Rechnungslegungsmethode auf all seine Sicherungsbeziehungen anzuwenden. Wenn ein Unternehmen diese Rechnungslegungsmethode wählt, hat es auch IFRIC 16 Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb ohne die Änderungen anzuwenden, wodurch diese Interpretation an die Vorschriften in Kapitel 6 des vorliegenden Standards angepasst wird.

7.2.22.

Mit Ausnahme der Bestimmungen in Paragraph 7.2.26 hat ein Unternehmen die im vorliegenden Standard enthaltenen Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften prospektiv anzuwenden.

7.2.23.

Für die Anwendung der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften dieses Standards müssen zu diesem Zeitpunkt alle maßgeblichen Kriterien erfüllt sein.

7.2.24.

Sicherungsbeziehungen, die für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gemäß IAS 39 in Frage kamen, aber auch die Kriterien für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nach dem vorliegenden Standard erfüllen (siehe Paragraph 6.4.1), sind — unter Berücksichtigung einer Rekalibrierung der Sicherungsbeziehung beim Übergang (siehe Paragraph 7.2.25(b) — als fortlaufende Sicherungsbeziehungen zu betrachten.

7.2.25.

Bei der erstmaligen Anwendung der im vorliegenden Standard enthaltenen Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

a)

kann ein Unternehmen mit der Anwendung dieser Vorschriften ab dem gleichen Zeitpunkt, ab dem die Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gemäß IAS 39 nicht mehr angewandt werden, beginnen, und

b)

hat ein Unternehmen die Sicherungsquote gemäß IAS 39 als Ausgangspunkt für eine ggf. erfolgende Rekalibrierung der Sicherungsquote einer fortlaufenden Sicherungsbeziehung zu berücksichtigen. Gewinne oder Verluste aus einer solchen Rekalibrierung sind erfolgswirksam zu erfassen.

7.2.26.

Als Ausnahme von der prospektiven Anwendung der im vorliegenden Standard enthaltenen Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

a)

hat ein Unternehmen die Bilanzierung des Zeitwerts von Optionen gemäß Paragraph 6.5.15 rückwirkend anzuwenden, wenn gemäß IAS 39 nur die Änderung des inneren Werts einer Option als Sicherungsinstrument in einer Sicherungsbeziehung designiert wurde. Diese rückwirkende Anwendung gilt nur für solche Sicherungsbeziehungen, die zu Beginn der frühesten Vergleichsperiode bestanden oder danach designiert wurden.

b)

kann ein Unternehmen die Bilanzierung des Terminelements eines Termingeschäfts gemäß Paragraph 6.5.16 rückwirkend anwenden, wenn gemäß IAS 39 nur die Änderung des Kassaelements eines Termingeschäfts als Sicherungsinstrument in einer Sicherungsbeziehung designiert wurde. Diese rückwirkende Anwendung gilt nur für solche Sicherungsbeziehungen, die zu Beginn der frühesten Vergleichsperiode bestanden haben oder danach designiert wurden. Wenn sich ein Unternehmen darüber hinaus für die rückwirkende Anwendung dieser Bilanzierung entscheidet, ist diese auf alle für diese Wahl zulässigen Sicherungsbeziehungen anzuwenden (d. h. beim Übergang kann dies nicht für jede Sicherungsbeziehung einzeln entschieden werden). Die Bilanzierung von Währungsbasis-Spreads (siehe Paragraph 6.5.16) kann bei Sicherungsbeziehungen, die zu Beginn der frühesten Vergleichsperiode bestanden oder danach designiert wurden, rückwirkend angewandt werden.

c)

hat ein Unternehmen die Vorgabe des Paragraphen 6.5.6, dass das Sicherungsinstrument nicht ausläuft oder beendet wird, rückwirkend anzuwenden, sofern

i)

die Parteien des Sicherungsinstruments infolge bestehender oder neu erlassener Gesetzes- oder Regulierungsvorschriften vereinbaren, dass eine oder mehrere Clearing-Parteien ihre ursprüngliche Gegenpartei ersetzen und damit die neue Gegenpartei aller Parteien werden, und

ii)

etwaige andere Änderungen beim Sicherungsinstrument nicht über den für eine solche Ersetzung der Gegenpartei notwendigen Umfang hinausgehen.

Unternehmen, die IFRS 9 (2009), IFRS 9 (2010) oder IFRS 9 (2013) früher angewandt haben

7.2.27.

Ein Unternehmen hat die Übergangsvorschriften in den Paragraphen 7.2.1-7.2.26 zum relevanten Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung anzuwenden. Ein Unternehmen hat jede der Übergangsvorschriften in den Paragraphen 7.2.3-7.2.14 und 7.2.17-7.2.26 nur einmal anzuwenden (d. h. wenn ein Unternehmen einen Ansatz zur Anwendung von IFRS 9 wählt, der mehr als einen Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung beinhaltet, kann es keine dieser Vorschriften erneut anwenden, wenn diese bereits zu einem früheren Zeitpunkt angewandt wurden). (Siehe Paragraphen 7.2.2 und 7.3.2.)

7.2.28.

Ein Unternehmen, das IFRS 9 (2009), IFRS 9 (2010) oder IFRS 9 (2013) angewandt hat und nachfolgend den vorliegenden Standard anwendet,

a)

hat seine frühere Designation eines finanziellen Vermögenswerts als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet aufzuheben, wenn eine solche Designation gemäß der in Paragraph 4.1.5 genannten Bedingung vorgenommen wurde, diese Bedingung aber infolge der Anwendung des vorliegenden Standards nicht mehr erfüllt wird,

b)

kann einen finanziellen Vermögenswert als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designieren, wenn eine solche Designation bislang die in Paragraph 4.1.5 genannte Bedingung nicht erfüllt hätte, diese Bedingung aber nun infolge der Anwendung des vorliegenden Standards erfüllt wird,

c)

hat seine frühere Designation einer finanziellen Verbindlichkeit als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet aufzuheben, wenn eine solche Designation gemäß der in Paragraph 4.2.2(a) genannten Bedingung vorgenommen wurde, diese Bedingung aber infolge der Anwendung des vorliegenden Standards nicht mehr erfüllt wird, und

d)

kann eine finanzielle Verbindlichkeit als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designieren, wenn eine solche Designation bislang die in Paragraph 4.2.2(a) genannte Bedingung nicht erfüllt hätte, diese Bedingung aber nun infolge der Anwendung des vorliegenden Standards erfüllt wird.

Eine solche Designation bzw. Aufhebung ist auf der Grundlage der bei der erstmaligen Anwendung des vorliegenden Standards bestehenden Fakten und Umstände vorzunehmen. Diese Klassifizierung ist rückwirkend anzuwenden.

7.3   RÜCKNAHME VON IFRIC 9, IFRS 9 (2009), IFRS 9 (2010) UND IFRS 9 (2013)

7.3.1.

Dieser Standard ersetzt IFRIC 9 Neubeurteilung eingebetteter Derivate. In den Vorschriften, mit denen IFRS 9 im Oktober 2010 ergänzt wurde, sind die bisherigen Vorschriften der Paragraphen 5 und 7 von IFRIC 9 enthalten. Als Folgeänderung wurden die Vorschriften des bisherigen Paragraphen 8 von IFRIC 9 in IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards übernommen.

7.3.2.

Dieser Standard ersetzt IFRS 9 (2009), IFRS 9 (2010) und IFRS 9 (2013). Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2018 beginnen, kann ein Unternehmen jedoch wahlweise die früheren Fassungen von IFRS 9 anstelle des vorliegenden Standards nur dann anwenden, wenn der relevante Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung durch das Unternehmen vor dem 1. Februar 2015 liegt.

Anhang A

Definitionen

Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des Standards.

Erwarteter 12-Monats-Kreditverlust

Der Teil der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste, der den erwarteten Kreditverlusten aus Ausfallereignissen entspricht, die bei einem Finanzinstrument innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag möglich sind.

Fortgeführte Anschaffungskosten eines finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit

Der Betrag, mit dem der finanzielle Vermögenswert oder die finanzielle Verbindlichkeit beim erstmaligen Ansatz bewertet wird, abzüglich der Tilgungen, zuzüglich oder abzüglich der kumulierten Amortisation einer etwaigen Differenz zwischen dem ursprünglichen Betrag und dem bei Fälligkeit rückzahlbaren Betrag unter Anwendung der Effektivzinsmethode sowie bei finanziellen Vermögenswerten nach Berücksichtigung einer etwaigen Wertberichtigung.

Vertragsvermögenswerte

Jene Rechte, die nach IFRS 15 Umsatzerlöse aus Verträgen mit Kunden zur Erfassung und Bemessung von Wertminderungsaufwendungen und -erträgen gemäß dem vorliegenden Standard bilanziert werden.

Finanzieller Vermögenswert mit beeinträchtigter Bonität

Die Bonität eines finanziellen Vermögenswerts ist beeinträchtigt, wenn ein oder mehrere Ereignisse mit nachteiligen Auswirkungen auf die erwarteten künftigen Zahlungsströme dieses finanziellen Vermögenswerts eingetreten sind. Indikatoren für eine beeinträchtigte Bonität eines finanziellen Vermögenswerts sind u. a. beobachtbare Daten zu den folgenden Ereignissen:

a)

signifikante finanzielle Schwierigkeiten des Emittenten oder des Kreditnehmers;

b)

ein Vertragsbruch wie beispielsweise Ausfall oder Überfälligkeit;

c)

Zugeständnisse, die der/die Kreditgeber dem Kreditnehmer aus wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen im Zusammenhang mit den finanziellen Schwierigkeiten des Kreditnehmers macht/machen, anderenfalls aber nicht in Betracht ziehen würde/n;

d)

es wird wahrscheinlich, dass der Kreditnehmer in Insolvenz oder ein sonstiges Sanierungsverfahren geht;

e)

das durch finanzielle Schwierigkeiten bedingte Verschwinden eines aktiven Markts für diesen finanziellen Vermögenswert; oder

f)

der Kauf oder die Ausreichung eines finanziellen Vermögenswerts mit einem hohen Disagio, das die eingetretenen Kreditverluste widerspiegelt.

Eventuell kann kein einzelnes Ereignis festgestellt werden, sondern kann die kombinierte Wirkung mehrerer Ereignisse die Bonität finanzieller Vermögenswerte beeinträchtigt haben.

Kreditverlust

Die Differenz zwischen allen vertraglichen Zahlungen, die einem Unternehmen vertragsgemäß geschuldet werden, und sämtlichen Zahlungen, die das Unternehmen voraussichtlich einnimmt (d. h. alle Zahlungsausfälle), abgezinst zum ursprünglichen Effektivzinssatz (oder zum bonitätsangepassten Effektivzinssatz für finanzielle Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität). Ein Unternehmen hat die Zahlungen unter Berücksichtigung aller vertraglichen Bedingungen des Finanzinstruments (wie vorzeitige Rückzahlung, Verlängerung, Kauf- und vergleichbare Optionen) über die erwartete Laufzeit dieses Finanzinstruments zu schätzen. Die berücksichtigten Zahlungen umfassen Zahlungen aus dem Verkauf gehaltener Sicherheiten oder sonstiger Kreditsicherheiten, die integraler Bestandteil der vertraglichen Bedingungen sind. Es wird vermutet, dass die erwartete Laufzeit eines Finanzinstruments verlässlich geschätzt werden kann. In den seltenen Fällen, in denen die erwartete Laufzeit eines Finanzinstruments nicht verlässlich geschätzt werden kann, hat das Unternehmen allerdings die verbleibende vertragliche Laufzeit des Finanzinstruments zugrunde zu legen.

Bonitätsangepasster Effektivzinssatz

Der Zinssatz, mit dem die geschätzten künftigen Ein-/Auszahlungen über die erwartete Laufzeit des finanziellen Vermögenswerts exakt auf die fortgeführten Anschaffungskosten eines finanziellen Vermögenswerts mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität abgezinst werden. Bei der Ermittlung des bonitätsangepassten Effektivzinssatzes hat ein Unternehmen zur Schätzung der erwarteten Zahlungsströme alle vertraglichen Bedingungen des finanziellen Vermögenswerts (wie vorzeitige Rückzahlung, Verlängerung, Kauf- und vergleichbare Optionen) und erwartete Kreditverluste zu berücksichtigen. In diese Berechnung fließen alle zwischen den Vertragspartnern gezahlten Gebühren und sonstige Entgelte, die integraler Bestandteil des Effektivzinssatzes sind (siehe Paragraphen B5.4.1-B5.4.3), sowie Transaktionskosten und alle anderen Agios und Disagios ein. Es wird vermutet, dass die Zahlungsströme und die erwartete Laufzeit einer Gruppe ähnlicher Finanzinstrumente verlässlich geschätzt werden können. In den seltenen Fällen, in denen die Zahlungsströme oder die Restlaufzeit eines Finanzinstruments (oder einer Gruppe von Finanzinstrumenten) nicht verlässlich geschätzt werden können, hat das Unternehmen allerdings die vertraglichen Zahlungsströme über die gesamte vertragliche Laufzeit des Finanzinstruments (oder der Gruppe von Finanzinstrumenten) zugrunde zu legen.

Ausbuchung

Das Entfernen eines finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit aus der Bilanz eines Unternehmens.

Derivat

Ein Finanzinstrument oder anderer Vertrag im Anwendungsbereich des vorliegenden Standards, der alle drei folgenden Merkmale aufweist:

a)

seine Wertentwicklung ist an einen bestimmten Zinssatz, den Preis eines Finanzinstruments, einen Rohstoffpreis, Wechselkurs, Preis- oder Kursindex, Bonitätsrating oder -index oder eine andere Variable gekoppelt, sofern bei einer nicht finanziellen Variablen diese nicht spezifisch für eine der Vertragsparteien ist (auch „Basis“ genannt);

b)

es ist keine Anfangsauszahlung erforderlich oder eine, die im Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringer ist;

c)

die Erfüllung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt.

Dividenden

Gewinnausschüttungen an die Inhaber von Eigenkapitalinstrumenten im Verhältnis zu den von ihnen gehaltenen Anteilen einer bestimmten Kapitalgattung.

Effektivzinsmethode

Die Methode, die bei der Berechnung der fortgeführten Anschaffungskosten eines finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit sowie bei der Verteilung und erfolgswirksamen Erfassung von Zinserträgen oder -aufwendungen über die betreffenden Perioden verwendet wird.

Effektivzinssatz

Der Zinssatz, mit dem die geschätzten künftigen Ein-/Auszahlungen über die erwartete Laufzeit des finanziellen Vermögenswerts oder der finanziellen Verbindlichkeit exakt auf den Bruttobuchwert eines finanziellen Vermögenswerts oder auf die fortgeführten Anschaffungskosten einer finanziellen Verbindlichkeit abgezinst werden. Bei der Ermittlung des Effektivzinssatzes hat ein Unternehmen zur Schätzung der erwarteten Zahlungsströme alle vertraglichen Bedingungen des Finanzinstruments (wie vorzeitige Rückzahlung, Verlängerung, Kauf- und vergleichbare Optionen) zu berücksichtigen, erwartete Kreditverluste aber unberücksichtigt zu lassen. In diese Berechnung fließen alle zwischen den Vertragspartnern gezahlten Gebühren und sonstige Entgelte, die integraler Bestandteil des Effektivzinssatzes (siehe Paragraphen B5.4.1-B5.4.3) sind, sowie der Transaktionskosten und aller anderen Agios und Disagios ein. Es wird vermutet, dass die Zahlungsströme und die erwartete Laufzeit einer Gruppe ähnlicher Finanzinstrumente verlässlich geschätzt werden können. In den seltenen Fällen, in denen die Zahlungsströme oder die erwartete Laufzeit eines Finanzinstruments (oder einer Gruppe von Finanzinstrumenten) nicht verlässlich geschätzt werden können, hat das Unternehmen allerdings die vertraglichen Zahlungsströme über die gesamte vertragliche Laufzeit des Finanzinstruments (oder der Gruppe von Finanzinstrumenten) zugrunde zu legen.

Erwartete Kreditverluste

Der gewichtete Durchschnitt der Kreditverluste, wobei die jeweiligen Ausfallwahrscheinlichkeiten als Gewichtungen angesetzt werden.

Finanzielle Garantie

Ein Vertrag, bei dem der Garantiegeber zur Leistung bestimmter Zahlungen verpflichtet ist, die den Garantienehmer für einen Verlust entschädigen, der entsteht, weil ein bestimmter Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht und den ursprünglichen oder veränderten Bedingungen eines Schuldinstruments entsprechend nachkommt.

erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeit

Eine finanzielle Verbindlichkeit, die eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

Sie erfüllt die Definition von zu Handelszwecken gehalten;

b)

beim erstmaligen Ansatz wird sie vom Unternehmen gemäß Paragraph 4.2.2 oder 4.3.5 als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert;

c)

sie wird entweder beim erstmaligen Ansatz oder nachfolgend gemäß Paragraph 6.7.1 als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert.

Feste Verpflichtung

Eine rechtlich bindende Vereinbarung über den Austausch einer bestimmten Menge an Ressourcen zu einem festgesetzten Preis und zu einem festgesetzten Zeitpunkt oder festgesetzten Zeitpunkten.

Erwartete Transaktion

Eine noch nicht fest zugesagte, aber voraussichtlich eintretende künftige Transaktion.

Bruttobuchwert eines finanziellen Vermögenswerts

Die fortgeführten Anschaffungskosten eines finanziellen Vermögenswerts vor Berücksichtigung einer etwaigen Wertberichtigung.

Sicherungsquote

Das Verhältnis zwischen dem Volumen des Sicherungsinstruments und dem Volumen des gesicherten Grundgeschäfts gemessen an ihrer relativen Gewichtung.

Zu Handelszwecken gehalten

Ein finanzieller Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit, der/die

a)

hauptsächlich mit der Absicht erworben oder eingegangen wurde, kurzfristig verkauft oder zurückgekauft zu werden;

b)

beim erstmaligen Ansatz Teil eines Portfolios eindeutig identifizierter und gemeinsam verwalteter Finanzinstrumente ist, bei dem es in jüngerer Vergangenheit nachweislich kurzfristige Gewinnmitnahmen gab; oder

c)

ein Derivat ist (mit Ausnahme solcher, bei denen es sich um eine finanzielle Garantie oder ein designiertes und wirksames Sicherheitsinstrument handelt).

Wertminderungsaufwand oder -ertrag

Die Aufwendungen oder Erträge, die gemäß Paragraph 5.5.8 erfolgswirksam erfasst werden und aus der Anwendung der in Abschnitt 5.5 enthaltenen Wertminderungsvorschriften resultieren.

Über die Laufzeit erwartete Kreditverluste

Die erwarteten Kreditverluste, die aus allen möglichen Ausfallereignissen über die erwartete Laufzeit eines Finanzinstruments resultieren.

Wertberichtigung

Die Wertberichtigung für erwartete Kreditverluste aus finanziellen Vermögenswerten, die gemäß Paragraph 4.1.2 bewertet werden, Forderungen aus Leasingverhältnissen und Vertragsvermögenswerte, die Höhe der kumulierten Wertberichtigung bei finanziellen Vermögenswerten, die gemäß Paragraph 4.1.2A bewertet werden, und die Rückstellung für erwartete Kreditverluste aus Kreditzusagen und finanziellen Garantien.

Änderungsgewinne oder -verluste

Der Betrag, der sich aus der Anpassung des Bruttobuchwerts eines finanziellen Vermögenswerts an die neu verhandelten oder geänderten vertraglichen Zahlungsströme ergibt. Das Unternehmen berechnet den Bruttobuchwert eines finanziellen Vermögenswerts erneut als Barwert der geschätzten Ein-/Auszahlungen über die erwartete Laufzeit des neu verhandelten oder geänderten finanziellen Vermögenswerts, die zum ursprünglichen Effektivzinssatz (oder zum ursprünglichen bonitätsangepassten Effektivzinssatz für finanzielle Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität) des finanziellen Vermögenswerts oder gegebenenfalls zum geänderten Effektivzinssatz, der gemäß Paragraph 6.5.10 ermittelt wird, abgezinst werden. Bei der Schätzung der erwarteten Zahlungsströme eines finanziellen Vermögenswerts hat ein Unternehmen alle vertraglichen Bedingungen des finanziellen Vermögenswerts (wie vorzeitige Rückzahlung, Kauf- und vergleichbare Optionen) zu berücksichtigen, jedoch erwartete Kreditverluste auszunehmen, es ein denn, es handelt sich bei dem finanziellen Vermögenswert um einen finanziellen Vermögenswert mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität, wobei das Unternehmen auch die ursprünglich erwarteten Kreditverluste, die bei der Ermittlung des ursprünglichen bonitätsangepassten Effektivzinssatzes herangezogen wurden, zu berücksichtigen hat.

Überfällig

Ein finanzieller Vermögenswert ist überfällig, wenn eine Gegenpartei eine Zahlung zum vertraglich vorgesehenen Fälligkeitszeitpunkt nicht geleistet hat.

Finanzieller Vermögenswert mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität

Ein erworbener oder ausgereichter finanzieller Vermögenswert, dessen Bonität beim erstmaligen Ansatz beeinträchtigt ist.

Zeitpunkt der Reklassifizierung

Der erste Tag der ersten Berichtsperiode nach der Änderung des Geschäftsmodells, die zu einer Reklassifizierung der finanziellen Vermögenswerte durch das Unternehmen führt.

Marktüblicher Kauf oder Verkauf

Ein Kauf oder Verkauf eines finanziellen Vermögenswerts im Rahmen eines Vertrags, der die Lieferung des Vermögenswerts innerhalb eines Zeitraums vorsieht, der üblicherweise durch Vorschriften oder Konventionen des jeweiligen Marktes festgelegt wird.

Transaktionskosten

Zusätzliche Kosten, die dem Erwerb, der Emission oder der Veräußerung eines finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit unmittelbar zuzurechnen sind (siehe Paragraph B5.4.8). Zusätzliche Kosten sind solche, die nicht entstanden wären, wenn das Unternehmen das Finanzinstrument nicht erworben, emittiert oder veräußert hätte.

Die nachfolgenden Begriffe sind in IAS 32 Paragraph 11, IFRS 7 Anhang A, IFRS 13 Anhang A oder IFRS 15 Anhang A definiert und werden im vorliegenden Standard mit den in IAS 32, IFRS 7, IFRS 13 oder IFRS 15 angegebenen Bedeutungen verwendet:

a)

Ausfallrisiko (2);

b)

Eigenkapitalinstrument;

c)

beizulegender Zeitwert;

d)

finanzieller Vermögenswert;

e)

Finanzinstrument;

f)

finanzielle Verbindlichkeit;

g)

Transaktionspreis.

Anhang B

Leitlinien für die Anwendung

Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des Standards.

ANWENDUNGSBEREICH (KAPITEL 2)

B2.1

Einige Verträge sehen eine Zahlung auf der Basis klimatischer, geologischer oder sonstiger physikalischer Variablen vor. (Verträge auf der Basis klimatischer Variablen werden gelegentlich als „Wetterderivate“ bezeichnet.) Wenn diese Verträge nicht im Anwendungsbereich von IFRS 4 liegen, fallen sie in den Anwendungsbereich dieses Standards.

B2.2

Die Vorschriften für Versorgungspläne für Arbeitnehmer, die in den Anwendungsbereich von IAS 26 Bilanzierung und Berichterstattung von Altersversorgungsplänen fallen, und für Verträge über Nutzungsentgelte, die an das Umsatzvolumen oder die Höhe der Erträge aus Dienstleistungen gekoppelt sind und nach IFRS 15 Umsatzerlöse aus Verträgen mit Kunden bilanziert werden, werden durch den vorliegenden Standard nicht geändert.

B2.3

Gelegentlich tätigt ein Unternehmen aus seiner Sicht „strategische Investitionen“ in von anderen Unternehmen emittierte Eigenkapitalinstrumente mit der Absicht, eine langfristige Geschäftsbeziehung zu diesem Unternehmen aufzubauen oder zu vertiefen. Der Investor oder das Partnerunternehmen müssen anhand von IAS 28 feststellen, ob auf die Bilanzierung einer solchen Finanzinvestition die Equity-Methode anzuwenden ist.

B2.4

Dieser Standard gilt für finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten von Versicherern, mit Ausnahme der Rechte und Verpflichtungen, die Paragraph 2.1(e) ausschließt, da sie sich aus Verträgen im Anwendungsbereich von IFRS 4 Versicherungsverträge ergeben.

B2.5

Finanzielle Garantien können verschiedene rechtliche Formen haben (Garantie, einige Arten von Akkreditiven, Kreditderivat, Versicherungsvertrag o. ä.), die für ihre Behandlung in der Rechnungslegung aber unerheblich sind. Wie sie behandelt werden sollten, zeigen folgende Beispiele (siehe Paragraph 2.1(e)):

a)

Auch wenn eine finanzielle Garantie der Definition eines Versicherungsvertrags nach IFRS 4 entspricht, wendet der Garantiegeber den vorliegenden Standard an, wenn das übertragene Risiko signifikant ist. Hat der Garantiegeber jedoch zuvor ausdrücklich erklärt, dass er solche Verträge als Versicherungsverträge betrachtet und auf Versicherungsverträge anwendbare Rechnungslegungsmethoden verwendet hat, dann kann er wählen, ob er auf solche finanziellen Garantien diesen Standard oder IFRS 4 anwendet. Wenn der Garantiegeber den vorliegenden Standard anwendet, hat er gemäß Paragraph 5.1.1 eine finanzielle Garantie erstmalig zum beizulegenden Zeitwert anzusetzen. Wenn diese finanzielle Garantie in einem eigenständigen Geschäft zwischen voneinander unabhängigen Geschäftspartnern einer nicht nahestehenden Partei gewährt wurde, entspricht ihr beizulegender Zeitwert bei Vertragsbeginn der erhaltenen Prämie, solange das Gegenteil nicht belegt ist. Wenn die finanzielle Garantie bei Vertragsbeginn nicht als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert wurde, oder sofern die Paragraphen 3.2.15-3.2.23 und B3.2.12-B3.2.17 Anwendung finden (wenn die Übertragung eines finanziellen Vermögenswerts nicht die Bedingungen für eine Ausbuchung erfüllt oder ein anhaltendes Engagement zugrunde gelegt wird), bewertet der Garantiegeber sie anschließend zum höheren Wert von

i)

dem gemäß Abschnitt 5.5 bestimmten Betrag und

ii)

dem erstmalig angesetzten Betrag abzüglich gegebenenfalls der gemäß den Grundsätzen von IRFS 15 (siehe Paragraph 4.2.1(c)) erfassten kumulierten Erträge.

b)

Bei einigen kreditbezogenen Garantien muss der Garantienehmer, um eine Zahlung zu erhalten, weder dem Risiko ausgesetzt sein, dass der Schuldner fällige Zahlungen aus dem durch eine Garantie unterlegten Vermögenswert nicht leistet, noch aufgrund dessen einen Verlust erlitten haben. Ein Beispiel hierfür ist eine Garantie, die Zahlungen für den Fall vorsieht, dass bei einem bestimmten Bonitätsrating oder -index Änderungen eintreten. Bei solchen Garantien handelt es sich laut Definition in diesem Standard nicht um finanzielle Garantien und laut Definition in IFRS 4 auch nicht um Versicherungsverträge. Solche Garantien sind Derivate und der Garantiegeber wendet den vorliegenden Standard auf sie an.

c)

Wenn eine finanzielle Garantie in Verbindung mit einem Warenverkauf gewährt wurde, wendet der Garantiegeber IFRS 15 an und bestimmt, wann er den Ertrag aus der Garantie und aus dem Warenverkauf erfasst.

B2.6

Erklärungen, wonach ein Garantiegeber Verträge als Versicherungsverträge betrachtet, finden sich in der Regel im Schriftwechsel des Garantiegebers mit Kunden und Regulierungsbehörden, in Verträgen, Geschäftsunterlagen und im Abschluss. Versicherungsverträge unterliegen außerdem oft Bilanzierungsvorschriften, die sich von den Vorschriften für andere Arten von Transaktionen, wie Verträge von Banken oder Handelsgesellschaften, unterscheiden. In solchen Fällen wird der Abschluss des Garantiegebers in der Regel eine Erklärung enthalten, dass er jene Bilanzierungsvorschriften verwendet hat.

ANSATZ UND AUSBUCHUNG (KAPITEL 3)

Erstmaliger Ansatz (Paragraph 3.1)

B3.1.1

Nach dem in Paragraph 3.1.1 dargelegten Grundsatz hat ein Unternehmen sämtliche vertraglichen Rechte und Verpflichtungen im Zusammenhang mit Derivaten in seiner Bilanz als Vermögenswerte bzw. Verbindlichkeiten anzusetzen. Davon ausgenommen sind Derivate, die verhindern, dass eine Übertragung finanzieller Vermögenswerte als Verkauf bilanziert wird (siehe Paragraph B3.2.14). Erfüllt die Übertragung eines finanziellen Vermögenswerts nicht die Bedingungen für eine Ausbuchung, wird der übertragene Vermögenswert vom Empfänger nicht als Vermögenswert angesetzt (siehe Paragraph B3.2.15).

B3.1.2

Im Folgenden werden Beispiele für die Anwendung des in Paragraph 3.1.1 aufgestellten Grundsatzes aufgeführt:

a)

Unbedingte Forderungen und Verbindlichkeiten sind als Vermögenswert oder Verbindlichkeit anzusetzen, wenn das Unternehmen Vertragspartei wird und infolgedessen das Recht auf Empfang oder die rechtliche Verpflichtung zur Lieferung von Zahlungsmitteln hat.

b)

Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die infolge einer festen Verpflichtung zum Kauf oder Verkauf von Gütern oder Dienstleistungen zu erwerben bzw. einzugehen sind, sind im Allgemeinen erst dann anzusetzen, wenn mindestens eine Vertragspartei den Vertrag erfüllt hat. So wird beispielsweise ein Unternehmen, das eine feste Bestellung entgegennimmt, zum Zeitpunkt der Auftragszusage im Allgemeinen keinen Vermögenswert ansetzen (und das den Auftrag erteilende Unternehmen wird keine Verbindlichkeit bilanzieren), sondern den Ansatz erst dann vornehmen, wenn die bestellten Waren versandt oder geliefert oder die Dienstleistungen erbracht wurden. Fällt eine feste Verpflichtung zum Kauf oder Verkauf nicht finanzieller Posten gemäß den Paragraphen 2.4-2.7 in den Anwendungsbereich dieses Standards, wird ihr beizulegender Nettozeitwert am Tag, an dem die Verpflichtung eingegangen wurde, als Vermögenswert oder Verbindlichkeit angesetzt (siehe Paragraph B4.1.30(c)). Wird eine bisher bilanzunwirksame feste Verpflichtung bei einer Absicherung des beizulegenden Zeitwerts als gesichertes Grundgeschäft designiert, so sind alle Änderungen des beizulegenden Nettozeitwerts, die auf das gesicherte Risiko zurückzuführen sind, nach Beginn der Absicherung als Vermögenswert oder Verbindlichkeit zu erfassen (siehe Paragraphen 6.5.8(b) und 6.5.9).

c)

Ein Termingeschäft, das in den Anwendungsbereich dieses Standards fällt (siehe Paragraph 2.1), ist mit dem Tag, an dem die vertragliche Verpflichtung eingegangen wurde, und nicht erst am Erfüllungstag als Vermögenswert oder Verbindlichkeit anzusetzen. Wenn ein Unternehmen Vertragspartei bei einem Termingeschäft wird, haben das Recht und die Verpflichtung häufig den gleichen beizulegenden Zeitwert, so dass der beizulegende Nettozeitwert des Termingeschäfts null ist. Ist der beizulegende Nettozeitwert des Rechts und der Verpflichtung nicht null, ist der Vertrag als Vermögenswert oder Verbindlichkeit anzusetzen.

d)

Optionsverträge, die in den Anwendungsbereich dieses Standards fallen (siehe Paragraph 2.1), werden als Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten angesetzt, wenn der Inhaber oder Stillhalter Vertragspartei wird.

e)

Geplante künftige Geschäftsvorfälle sind, unabhängig von ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit, keine Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten, da das Unternehmen nicht Vertragspartei geworden ist.

Marktüblicher Kauf und Verkauf finanzieller Vermögenswerte

B3.1.3

Ein marktüblicher Kauf oder Verkauf eines finanziellen Vermögenswerts ist entweder zum Handelstag oder zum Erfüllungstag, wie in den Paragraphen B3.1.5 und B3.1.6 beschrieben, zu bilanzieren. Ein Unternehmen hat die gewählte Methode konsequent auf alle Käufe und Verkäufe finanzieller Vermögenswerte, die in gleicher Weise gemäß diesem Standard klassifiziert sind, anzuwenden. Für diese Zwecke bilden Vermögenswerte, bei denen eine erfolgswirksame Bewertung zum beizulegenden Zeitwert verpflichtend ist, eine eigenständige Klassifizierung, die von den Vermögenswerten zu unterscheiden ist, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert sind. Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente, die unter Inanspruchnahme des Wahlrechts in Paragraph 5.7.5 bilanziert werden, bilden ebenfalls eine eigenständige Klassifizierung.

B3.1.4

Ein Vertrag, der einen Nettoausgleich für die Änderung des Vertragswerts vorschreibt oder gestattet, stellt keinen marktüblichen Vertrag dar. Ein solcher Vertrag ist hingegen im Zeitraum zwischen Handels- und Erfüllungstag wie ein Derivat zu bilanzieren.

B3.1.5

Der Handelstag ist der Tag, an dem das Unternehmen die Verpflichtung zum Kauf oder Verkauf eines Vermögenswerts eingegangen ist. Die Bilanzierung zum Handelstag bedeutet (a) den Ansatz eines zu erhaltenden Vermögenswerts und der dafür zu zahlenden Verbindlichkeit am Handelstag und (b) die Ausbuchung eines verkauften Vermögenswerts, die Erfassung etwaiger Gewinne oder Verluste aus dem Abgang und die Einbuchung einer Forderung gegenüber dem Käufer auf Zahlung am Handelstag. In der Regel beginnen Zinsen für den Vermögenswert und die korrespondierende Verbindlichkeit nicht vor dem Erfüllungstag bzw. dem Eigentumsübergang aufzulaufen.

B3.1.6

Der Erfüllungstag ist der Tag, an dem ein Vermögenswert an oder durch das Unternehmen geliefert wird. Die Bilanzierung zum Erfüllungstag bedeutet (a) den Ansatz eines Vermögenswerts am Tag seines Eingangs beim Unternehmen und (b) die Ausbuchung eines Vermögenswerts und die Erfassung eines etwaigen Gewinns oder Verlusts aus dem Abgang am Tag seiner Übergabe durch das Unternehmen. Wird die Bilanzierung zum Erfüllungstag angewandt, so hat das Unternehmen jede Änderung des beizulegenden Zeitwerts eines zu erhaltenden Vermögenswerts in der Zeit zwischen Handels- und Erfüllungstag in der gleichen Weise zu erfassen, wie es den erworbenen Vermögenswert bewertet. Mit anderen Worten wird die Änderung des Werts bei Vermögenswerten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, nicht erfasst; bei Vermögenswerten, die als finanzielle Vermögenswerte erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet klassifiziert sind, wird sie erfolgswirksam erfasst; und bei finanziellen Vermögenswerten, die gemäß Paragraph 4.1.2A erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, sowie bei Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente, die gemäß Paragraph 5.7.5 bilanziert werden, wird sie im sonstigen Ergebnis erfasst.

Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte (Abschnitt 3.2)

B3.2.1

Das folgende Prüfschema in Form eines Flussdiagramms veranschaulicht, ob und in welchem Umfang ein finanzieller Vermögenswert ausgebucht wird.

Image

Vereinbarungen, bei denen ein Unternehmen die vertraglichen Rechte auf den Bezug von Zahlungsströmen aus finanziellen Vermögenswerten behält, jedoch eine vertragliche Verpflichtung zur Weiterreichung der Zahlungsströme an einen oder mehrere Empfänger übernimmt (Paragraph 3.2.4(b))

B3.2.2

Die in Paragraph 3.2.4(b) beschriebene Situation (in der ein Unternehmen die vertraglichen Rechte auf den Bezug von Zahlungsströmen aus finanziellen Vermögenswerten behält, jedoch eine vertragliche Verpflichtung zur Weiterreichung der Zahlungsströme an einen oder mehrere Empfänger übernimmt) trifft beispielsweise dann zu, wenn das Unternehmen ein Treuhandfonds ist, der an Investoren eine nutzbringende Beteiligung an den zugrunde liegenden finanziellen Vermögenswerten, deren Eigentümer er ist, ausgibt und die Verwaltung bzw. Abwicklung dieser finanziellen Vermögenswerte übernimmt. In diesem Fall erfüllen die finanziellen Vermögenswerte die Bedingungen für eine Ausbuchung, sofern die Voraussetzungen der Paragraphen 3.2.5 und 3.2.6 erfüllt sind.

B3.2.3

In Anwendung von Paragraph 3.2.5 könnte das Unternehmen beispielsweise der Herausgeber des finanziellen Vermögenswerts sein, oder es könnte sich um eine Unternehmensgruppe mit einem Tochterunternehmen handeln, das den finanziellen Vermögenswert erworben hat und die Zahlungsströme an nicht nahestehende Drittinvestoren weiterreicht.

Beurteilung der Übertragung der mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen (Paragraph 3.2.6)

B3.2.4

Beispiele für Fälle, in denen ein Unternehmen im Wesentlichen alle mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen überträgt, sind:

a)

ein unbedingter Verkauf eines finanziellen Vermögenswerts,

b)

ein Verkauf eines finanziellen Vermögenswerts in Kombination mit einer Option, den finanziellen Vermögenswert zu dessen beizulegendem Zeitwert zum Zeitpunkt des Rückkaufs zurückzukaufen, und

c)

ein Verkauf eines finanziellen Vermögenswerts in Kombination mit einer Verkaufs- oder Kaufoption, die weit aus dem Geld ist (d. h. einer Option, die so weit aus dem Geld ist, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass sie vor dem Endtermin im Geld sein wird).

B3.2.5

Beispiele für Fälle, in denen ein Unternehmen im Wesentlichen alle mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen behält, sind:

a)

ein Verkauf, kombiniert mit einem Rückkauf, bei dem der Rückkaufspreis festgelegt ist oder dem Verkaufspreis zuzüglich einer Verzinsung entspricht,

b)

eine Wertpapierleihe,

c)

ein Verkauf eines finanziellen Vermögenswerts, gekoppelt mit einem Total Return-Swap, bei dem das Marktrisiko auf das Unternehmen zurückübertragen wird,

d)

ein Verkauf eines finanziellen Vermögenswerts in Kombination mit einer Verkaufs- oder Kaufoption, die weit im Geld ist (d. h. einer Option, die so weit im Geld ist, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass sie vor dem Endtermin aus dem Geld sein wird), und

e)

ein Verkauf kurzfristiger Forderungen, bei dem das Unternehmen eine Garantie auf Entschädigung des Empfängers für wahrscheinlich eintretende Kreditverluste übernimmt.

B3.2.6

Wenn ein Unternehmen feststellt, dass es mit der Übertragung im Wesentlichen alle mit dem Eigentum des finanziellen Vermögenswerts verbundenen Risiken und Chancen übertragen hat, wird der übertragene Vermögenswert in künftigen Perioden nicht mehr erfasst, es sei denn, er wird in einem neuen Geschäftsvorfall zurück erworben.

Beurteilung der Übertragung der Verfügungsmacht

B3.2.7

Ein Unternehmen hat die Verfügungsmacht über einen übertragenen Vermögenswert nicht behalten, wenn der Empfänger die tatsächliche Fähigkeit zur Veräußerung des übertragenen Vermögenswerts besitzt. Ein Unternehmen hat die Verfügungsmacht über einen übertragenen Vermögenswert behalten, wenn der Empfänger nicht die tatsächliche Fähigkeit zur Veräußerung des übertragenen Vermögenswerts besitzt. Ein Empfänger verfügt über die tatsächliche Fähigkeit zur Veräußerung des übertragenen Vermögenswerts, wenn dieser an einem aktiven Markt gehandelt wird, da er den übertragenen Vermögenswert bei Bedarf am Markt wieder erwerben könnte, falls er ihn an das Unternehmen zurückgeben muss. Beispielsweise kann ein Empfänger über die tatsächliche Fähigkeit zur Veräußerung eines übertragenen Vermögenswerts verfügen, wenn dem Unternehmen zwar eine Rückkaufsoption eingeräumt wurde, der Empfänger den übertragenen Vermögenswert jedoch bei Ausübung der Option jederzeit am Markt erwerben kann. Der Empfänger verfügt nicht über die tatsächliche Fähigkeit zur Veräußerung des übertragenen Vermögenswerts, wenn sich das Unternehmen eine derartige Option vorbehält und der Empfänger den übertragenen Vermögenswert nicht jederzeit erwerben kann, falls das Unternehmen seine Option ausübt.

B3.2.8

Der Empfänger verfügt nur dann über die tatsächliche Fähigkeit zur Veräußerung des übertragenen Vermögenswerts, wenn er ihn als Ganzes an einen nicht nahestehenden Dritten veräußern und von dieser Fähigkeit einseitig Gebrauch machen kann, ohne dass die Übertragung zusätzlichen Beschränkungen unterliegt. Die entscheidende Frage lautet, welche Möglichkeiten der Empfänger tatsächlich hat und nicht, welche vertraglichen Verfügungsmöglichkeiten oder -verbote ihm in Bezug auf den übertragenen Vermögenswert zustehen bzw. auferlegt sind. Insbesondere gilt:

a)

Ein vertraglich eingeräumtes Recht auf Veräußerung eines übertragenen Vermögenswerts hat kaum eine tatsächliche Auswirkung, wenn für den übertragenen Vermögenswert kein Markt vorhanden ist, und

b)

die Fähigkeit, einen übertragenen Vermögenswert zu veräußern, hat kaum eine tatsächliche Auswirkung, wenn von ihr nicht frei Gebrauch gemacht werden kann. Aus diesem Grund gilt:

i)

die Fähigkeit des Empfängers, einen übertragenen Vermögenswert zu veräußern, muss von den Handlungen Dritter unabhängig sein (d. h. es muss sich um eine einseitige Fähigkeit handeln), und

ii)

der Empfänger muss in der Lage sein, den übertragenen Vermögenswert ohne einschränkende Bedingungen oder Auflagen für die Übertragung zu veräußern (z. B. Bedingungen bezüglich der Bedienung eines Kredits oder eine Option, die den Empfänger zum Rückkauf des Vermögenswerts berechtigt).

B3.2.9

Allein die Tatsache, dass der Empfänger den übertragenen Vermögenswert wahrscheinlich nicht veräußern kann, bedeutet noch nicht, dass der Übertragende die Verfügungsmacht über den übertragenen Vermögenswert behalten hat. Die Verfügungsmacht wird vom Übertragenden allerdings weiterhin ausgeübt, wenn eine Verkaufsoption oder Garantie den Empfänger davon abhält, den übertragenen Vermögenswert zu veräußern. Ist beispielsweise der Wert einer Verkaufsoption oder Garantie ausreichend hoch, wird der Empfänger vom Verkauf des übertragenen Vermögenswerts abgehalten, da er ihn tatsächlich nicht ohne eine ähnliche Option oder andere einschränkende Bedingungen an einen Dritten verkaufen würde. Stattdessen würde der Empfänger den übertragenen Vermögenswert aufgrund der mit der Garantie oder Verkaufsoption verbundenen Berechtigung zum Empfang von Zahlungen weiter halten. In diesem Fall hat der Übertragende die Verfügungsmacht an dem übertragenen Vermögenswert behalten.

Übertragungen, die die Bedingungen für eine Ausbuchung erfüllen

B3.2.10

Ein Unternehmen kann als Gegenleistung für die Verwaltung bzw. Abwicklung der übertragenen Vermögenswerte das Recht auf den Empfang eines Teils der Zinszahlungen auf diese Vermögenswerte behalten. Der Anteil der Zinszahlungen, auf die das Unternehmen bei Beendigung oder Übertragung des Verwaltungs-/Abwicklungsvertrags verzichten würde, ist dem Vermögenswert oder der Verbindlichkeit aus dem Verwaltungs-/Abwicklungsrecht zuzuordnen. Der Anteil der Zinszahlungen, der dem Unternehmen weiterhin zustehen würde, stellt eine Forderung aus Zinsstrip dar. Würde das Unternehmen beispielsweise nach Beendigung oder Übertragung des Verwaltungs-/Abwicklungsvertrags auf keine Zinszahlungen verzichten, ist die gesamte Zinsspanne als Forderung aus Zinsstrip zu behandeln. Bei Anwendung von Paragraph 3.2.13 werden zur Aufteilung des Buchwerts der Forderung zwischen dem Teil des Vermögenswerts, der ausgebucht wird, und dem Teil, der weiterhin erfasst bleibt, die beizulegenden Zeitwerte des Vermögenswerts aus dem Verwaltungs-/Abwicklungsrecht und der Forderung aus dem Zinsstrip zugrunde gelegt. Falls keine Verwaltungs-/Abwicklungsgebühr festgelegt wurde oder die zu erhaltende Gebühr voraussichtlich keine angemessene Vergütung für die Verwaltung bzw. Abwicklung durch das Unternehmen darstellt, ist eine Verbindlichkeit für die Verwaltungs- bzw. Abwicklungsverpflichtung zum beizulegenden Zeitwert zu erfassen.

B3.2.11

Bei der in Paragraph 3.2.13 vorgeschriebenen Ermittlung der beizulegenden Zeitwerte jenes Teils, der weiterhin erfasst bleibt und jenes Teils, der ausgebucht wird, sind zusätzlich zu Paragraph 3.2.14 die Vorschriften des IFRS 13 zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts anzuwenden.

Übertragungen, die die Bedingungen für eine Ausbuchung nicht erfüllen

B3.2.12

Das folgende Beispiel ist eine Anwendung des in Paragraph 3.2.15 aufgestellten Grundsatzes. Wenn ein übertragener Vermögenswert aufgrund einer von einem Unternehmen gewährten Garantie für Ausfallverluste aus dem übertragenen Vermögenswert nicht ausgebucht werden kann, weil das Unternehmen im Wesentlichen alle mit dem Eigentum des übertragenen Vermögenswerts verbundenen Risiken und Chancen behalten hat, wird der übertragene Vermögenswert weiter in seiner Gesamtheit und das erhaltene Entgelt als Verbindlichkeit erfasst.

Anhaltendes Engagement bei übertragenen Vermögenswerten

B3.2.13

Im Folgenden sind Beispiele für die Bewertung eines übertragenen Vermögenswerts und der damit verbundenen Verbindlichkeit gemäß Paragraph 3.2.16 aufgeführt.

Alle Vermögenswerte

a)

Wenn ein übertragener Vermögenswert aufgrund einer von einem Unternehmen gewährten Garantie zur Zahlung für Ausfallverluste aus dem übertragenen Vermögenswert nicht nach Maßgabe des anhaltenden Engagements ausgebucht werden kann, ist der übertragene Vermögenswert zum Zeitpunkt der Übertragung mit dem niedrigeren Wert aus (i) dem Buchwert des Vermögenswerts und (ii) dem Höchstbetrag des erhaltenen Entgelts, den das Unternehmen eventuell zurückzahlen müsste (dem „garantierten Betrag“) zu bewerten. Die verbundene Verbindlichkeit wird bei Zugang mit dem Garantiebetrag zuzüglich des beizulegenden Zeitwerts der Garantie (der normalerweise dem für die Garantie erhaltenen Entgelt entspricht) bewertet. Anschließend ist der anfängliche beizulegende Zeitwert der Garantie erfolgswirksam zu erfassen, wenn die Verpflichtung erfüllt wird (oder ist) (gemäß den Grundsätzen von IFRS 15) und der Buchwert des Vermögenswerts um eine etwaige Wertberichtigung zu kürzen.

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Vermögenswerte

b)

Wenn die Verpflichtung eines Unternehmens aufgrund einer geschriebenen Verkaufsoption oder das Recht eines Unternehmens aufgrund einer gehaltenen Kaufoption dazu führt, dass ein übertragener Vermögenswert nicht ausgebucht werden kann, und der übertragene Vermögenswert zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wird, ist die damit verbundene Verbindlichkeit mit ihren Anschaffungskosten (also dem erhaltenen Entgelt), angepasst um die Amortisation einer etwaigen Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem Bruttobuchwert des übertragenen Vermögenswerts zum Endtermin der Option, zu bewerten. Als Beispiel soll angenommen werden, dass der Bruttobuchwert des Vermögenswerts zum Zeitpunkt der Übertragung WE 98 und das erhaltene Entgelt WE 95 beträgt. Am Ausübungstag der Option wird der Bruttobuchwert des Vermögenswerts bei WE 100 liegen. Der anfängliche Buchwert der damit verbundenen Verbindlichkeit beträgt WE 95; die Differenz zwischen WE 95 und WE 100 ist unter Anwendung der Effektivzinsmethode erfolgswirksam zu erfassen. Bei Ausübung der Option wird die Differenz zwischen dem Buchwert der damit verbundenen Verbindlichkeit und dem Ausübungspreis erfolgswirksam erfasst.

Vermögenswerte, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden

c)

Wenn ein übertragener Vermögenswert aufgrund einer vom Unternehmen behaltenen Kaufoption nicht ausgebucht werden kann und der übertragene Vermögenswert zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, erfolgt die Bewertung des Vermögenswerts weiterhin zum beizulegenden Zeitwert. Die damit verbundene Verbindlichkeit wird (i) zum Ausübungspreis der Option, abzüglich des Zeitwerts der Option, wenn diese im oder am Geld ist, oder (ii) zum beizulegenden Zeitwert des übertragenen Vermögenswerts, abzüglich des Zeitwerts der Option, wenn diese aus dem Geld ist, bewertet. Durch Anpassung der Bewertung der damit verbundenen Verbindlichkeit wird gewährleistet, dass der Nettobuchwert des Vermögenswerts und der damit verbundenen Verbindlichkeit dem beizulegenden Zeitwert des Rechts aus der Kaufoption entspricht. Beträgt beispielsweise der beizulegende Zeitwert des zugrunde liegenden Vermögenswerts WE 80, der Ausübungspreis der Option WE 95 und der Zeitwert der Option WE 5, so entspricht der Buchwert der damit verbundenen Verbindlichkeit WE 75 (WE 80 — WE 5) und der Buchwert des übertragenen Vermögenswerts WE 80 (also seinem beizulegenden Zeitwert).

d)

Wenn ein übertragener Vermögenswert aufgrund einer geschriebenen Verkaufsoption eines Unternehmens nicht ausgebucht werden kann und der übertragene Vermögenswert zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, erfolgt die Bewertung der damit verbundenen Verbindlichkeit zum Ausübungspreis der Option plus deren Zeitwert. Die Bewertung des Vermögenswerts zum beizulegenden Zeitwert ist auf den niedrigeren Wert aus beizulegendem Zeitwert und Ausübungspreis der Option beschränkt, da das Unternehmen keinen Anspruch auf Steigerungen des beizulegenden Zeitwerts des übertragenen Vermögenswerts hat, die über den Ausübungspreis der Option hinausgehen. Dadurch wird gewährleistet, dass der Nettobuchwert des Vermögenswerts und der damit verbundenen Verbindlichkeit dem beizulegenden Zeitwert der Verpflichtung aus der Verkaufsoption entspricht. Beträgt beispielsweise der beizulegende Zeitwert des zugrunde liegenden Vermögenswerts WE 120, der Ausübungspreis der Option WE 100 und der Zeitwert der Option WE 5, so entspricht der Buchwert der damit verbundenen Verbindlichkeit WE 105 (WE 100 + WE 5) und der Buchwert des Vermögenswerts WE 100 (in diesem Fall dem Ausübungspreis der Option).

e)

Wenn ein übertragener Vermögenswert aufgrund eines Collar in Form einer erworbenen Kaufoption und geschriebenen Verkaufsoption nicht ausgebucht werden kann und der Vermögenswert zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, erfolgt seine Bewertung weiterhin zum beizulegenden Zeitwert. Die damit verbundene Verbindlichkeit wird (i) mit der Summe aus dem Ausübungspreis der Kaufoption und dem beizulegenden Zeitwert der Verkaufsoption, abzüglich des Zeitwerts der Kaufoption, wenn diese im oder am Geld ist, oder (ii) mit der Summe aus dem beizulegenden Zeitwert des Vermögenswerts und dem beizulegenden Zeitwert der Verkaufsoption, abzüglich des Zeitwerts der Kaufoption, wenn diese aus dem Geld ist, bewertet. Durch Anpassung der damit verbundenen Verbindlichkeit wird gewährleistet, dass der Nettobuchwert des Vermögenswerts und der damit verbundenen Verbindlichkeit dem beizulegenden Zeitwert der vom Unternehmen gehaltenen und geschriebenen Optionen entspricht. Als Beispiel soll angenommen werden, dass ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert überträgt, der zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird. Gleichzeitig erwirbt es eine Kaufoption mit einem Ausübungspreis von WE 120 und schreibt eine Verkaufsoption mit einem Ausübungspreis von WE 80. Ferner wird angenommen, dass der beizulegende Zeitwert des Vermögenswerts zum Zeitpunkt der Übertragung WE 100 beträgt. Der Zeitwert der Verkaufs- und Kaufoption liegt bei WE 1 bzw. WE 5. In diesem Fall setzt das Unternehmen einen Vermögenswert in Höhe von WE 100 (dem beizulegenden Zeitwert des Vermögenswerts) und eine Verbindlichkeit in Höhe von WE 96 [(WE 100 + WE 1) — WE 5] an. Daraus ergibt sich ein Nettobuchwert von WE 4, der dem beizulegenden Zeitwert der vom Unternehmen gehaltenen und geschriebenen Optionen entspricht.

Alle Übertragungen

B3.2.14

Soweit die Übertragung eines finanziellen Vermögenswerts nicht die Bedingungen für eine Ausbuchung erfüllt, werden die im Zusammenhang mit der Übertragung vertraglich eingeräumten Rechte oder Verpflichtungen des Übertragenden nicht gesondert als Derivate bilanziert, wenn ein Ansatz des Derivats einerseits und des übertragenen Vermögenswerts oder der aus der Übertragung stammenden Verbindlichkeit andererseits dazu führen würde, dass die gleichen Rechte bzw. Verpflichtungen doppelt erfasst werden. Beispielsweise kann eine vom Übertragenden behaltene Kaufoption dazu führen, dass eine Übertragung finanzieller Vermögenswerte nicht als Veräußerung bilanziert werden kann. In diesem Fall wird die Kaufoption nicht gesondert als derivativer Vermögenswert angesetzt.

B3.2.15

Soweit die Übertragung eines finanziellen Vermögenswerts nicht die Bedingungen für eine Ausbuchung erfüllt, wird der übertragene Vermögenswert vom Empfänger nicht als Vermögenswert angesetzt. Der Empfänger bucht die Zahlung oder andere entrichtete Entgelte aus und setzt eine Forderung gegenüber dem Übertragenden an. Hat der Übertragende sowohl das Recht als auch die Verpflichtung, die Verfügungsmacht über den gesamten übertragenen Vermögenswert gegen einen festen Betrag zurückzuerwerben (wie dies beispielsweise bei einer Rückkaufsvereinbarung der Fall ist), kann der Empfänger seine Forderung zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerten, sofern diese die Kriterien in Paragraph 4.1.2 erfüllt.

Beispiele

B3.2.16

Die folgenden Beispiele veranschaulichen die Anwendung der Ausbuchungsgrundsätze dieses Standards.

a)

Rückkaufsvereinbarungen und Wertpapierleihe. Wenn ein finanzieller Vermögenswert verkauft und gleichzeitig eine Vereinbarung über dessen Rückkauf zu einem festen Preis oder zum Verkaufspreis zuzüglich einer Verzinsung geschlossen wird oder ein finanzieller Vermögenswert mit der vertraglichen Verpflichtung zur Rückgabe an den Übertragenden verliehen wird, erfolgt keine Ausbuchung, weil der Übertragende im Wesentlichen alle mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen behält. Erwirbt der Empfänger das Recht, den Vermögenswert zu verkaufen oder zu verpfänden, hat der Übertragende diesen Vermögenswert in der Bilanz umzugliedern, z. B. als ausgeliehenen Vermögenswert oder ausstehenden Rückkauf.

b)

Rückkaufsvereinbarungen und Wertpapierleihe — im Wesentlichen gleiche Vermögenswerte. Wenn ein finanzieller Vermögenswert verkauft und gleichzeitig eine Vereinbarung über den Rückkauf des gleichen oder im Wesentlichen gleichen Vermögenswerts zu einem festen Preis oder zum Verkaufspreis zuzüglich einer Verzinsung geschlossen wird oder ein finanzieller Vermögenswert mit der vertraglichen Verpflichtung zur Rückgabe des gleichen oder im Wesentlichen gleichen Vermögenswerts an den Übertragenden ausgeliehen oder verliehen wird, erfolgt keine Ausbuchung, weil der Übertragende im Wesentlichen alle mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen behält.

c)

Rückkaufsvereinbarungen und Wertpapierleihe — Substitutionsrecht. Wenn eine Rückkaufsvereinbarung mit einem festen Rückkaufspreis oder einem Preis, der dem Verkaufspreis zuzüglich einer Verzinsung entspricht, oder ein ähnliches Wertpapierleihgeschäft dem Empfänger das Recht einräumt, den übertragenen Vermögenswert am Rückkauftermin durch ähnliche Vermögenswerte mit dem gleichen beizulegenden Zeitwert zu ersetzen, wird der im Rahmen einer Rückkaufsvereinbarung oder Wertpapierleihe verkaufte oder verliehene Vermögenswert nicht ausgebucht, weil der Übertragende im Wesentlichen alle mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen behält.

d)

Vorrecht auf Rückkauf zum beizulegenden Zeitwert. Wenn ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert verkauft und nur im Falle einer anschließenden Veräußerung durch den Empfänger ein Vorrecht auf Rückkauf zum beizulegenden Zeitwert behält, ist dieser Vermögenswert auszubuchen, weil das Unternehmen im Wesentlichen alle mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen übertragen hat.

e)

Wash Sale. Der Rückerwerb eines finanziellen Vermögenswerts kurz nach dessen Verkauf wird manchmal als „Wash Sale“ bezeichnet. Ein solcher Rückkauf schließt eine Ausbuchung nicht aus, sofern die ursprüngliche Transaktion die Bedingungen für eine Ausbuchung erfüllte. Nicht zulässig ist eine Ausbuchung des Vermögenswerts jedoch, wenn gleichzeitig mit einer Vereinbarung über den Verkauf eines finanziellen Vermögenswerts eine Vereinbarung über dessen Rückerwerb zu einem festen Preis oder dem Verkaufspreis zuzüglich einer Verzinsung geschlossen wird.

f)

Verkaufsoptionen und Kaufoptionen, die weit im Geld sind. Wenn ein übertragener finanzieller Vermögenswert vom Übertragenden zurückerworben werden kann und die Kaufoption weit im Geld ist, erfüllt die Übertragung nicht die Bedingungen für eine Ausbuchung, weil der Übertragende im Wesentlichen alle mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen behalten hat. Gleiches gilt, wenn der übertragene finanzielle Vermögenswert vom Empfänger zurückveräußert werden kann und die Verkaufsoption weit im Geld ist. Auch in diesem Fall erfüllt die Übertragung nicht die Bedingungen für eine Ausbuchung, weil der Übertragende im Wesentlichen alle mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen behalten hat.

g)

Verkaufsoptionen und Kaufoptionen, die weit aus dem Geld sind. Ein finanzieller Vermögenswert, der nur in Verbindung mit einer weit aus dem Geld liegenden vom Empfänger gehaltenen Verkaufsoption oder einer weit aus dem Geld liegenden vom Übertragenden gehaltenen Kaufoption übertragen wird, ist auszubuchen, weil der Übertragende im Wesentlichen alle mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen übertragen hat.

h)

Jederzeit verfügbare Vermögenswerte mit einer Kaufoption, die weder weit im Geld noch weit aus dem Geld ist. Hält ein Unternehmen eine Kaufoption auf einen am Markt jederzeit verfügbaren Vermögenswert und ist die Option weder weit im noch weit aus dem Geld, so ist der Vermögenswert auszubuchen. Dies ist damit zu begründen, dass das Unternehmen (i) im Wesentlichen alle mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen weder behalten noch übertragen und (ii) nicht die Verfügungsmacht behalten hat. Ist der Vermögenswert jedoch nicht jederzeit am Markt verfügbar, ist eine Ausbuchung in der Höhe des Teils des Vermögenswerts, der der Kaufoption unterliegt, ausgeschlossen, weil das Unternehmen die Verfügungsmacht über den Vermögenswert behalten hat.

i)

Ein nicht jederzeit verfügbarer Vermögenswert, der einer von einem Unternehmen geschriebenen Verkaufsoption unterliegt, die weder weit im Geld noch weit aus dem Geld ist. Wenn ein Unternehmen einen nicht jederzeit am Markt verfügbaren Vermögenswert überträgt und eine Verkaufsoption schreibt, die nicht weit aus dem Geld ist, werden aufgrund der geschriebenen Verkaufsoption im Wesentlichen alle mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen weder behalten noch übertragen. Das Unternehmen übt weiterhin die Verfügungsmacht über den Vermögenswert aus, wenn der Wert der Verkaufsoption so hoch ist, dass der Empfänger vom Verkauf des Vermögenswerts abgehalten wird. In diesem Fall ist der Vermögenswert nach Maßgabe des anhaltenden Engagements des Übertragenden weiterhin anzusetzen (siehe Paragraph B3.2.9). Das Unternehmen überträgt die Verfügungsmacht über den Vermögenswert, wenn der Wert der Verkaufsoption nicht hoch genug ist, um den Empfänger von einem Verkauf des Vermögenswerts abzuhalten. In diesem Fall ist der Vermögenswert auszubuchen.

j)

Vermögenswerte, die einer Verkaufs- oder Kaufoption oder einer Terminrückkaufsvereinbarung zum beizulegenden Zeitwert unterliegen. Ein finanzieller Vermögenswert, dessen Übertragung nur mit einer Verkaufs- oder Kaufoption oder einer Terminrückkaufsvereinbarung verbunden ist, deren Ausübungs- oder Rückkaufspreis dem beizulegenden Zeitwert des finanziellen Vermögenswerts zum Zeitpunkt des Rückerwerbs entspricht, ist auszubuchen, weil im Wesentlichen alle mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen übertragen werden.

k)

Kauf- oder Verkaufsoptionen mit Barausgleich. Die Übertragung eines finanziellen Vermögenswerts, der einer Verkaufs- oder Kaufoption oder einer Terminrückkaufsvereinbarung mit Nettoausgleich in bar unterliegt, ist im Hinblick darauf zu beurteilen, ob im Wesentlichen alle mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen behalten oder übertragen wurden. Hat das Unternehmen nicht im Wesentlichen alle mit dem Eigentum des übertragenen Vermögenswerts verbundenen Risiken und Chancen behalten, ist zu bestimmen, ob es weiterhin die Verfügungsmacht über den übertragenen Vermögenswert ausübt. Die Tatsache, dass die Verkaufs- oder Kaufoption oder die Terminrückkaufsvereinbarung durch einen Nettoausgleich in bar erfüllt wird, bedeutet nicht automatisch, dass das Unternehmen die Verfügungsmacht übertragen hat (siehe Paragraph B3.2.9 sowie die Buchstaben (g), (h) und (i) oben).

l)

Rückübertragungsanspruch. Ein Rückübertragungsanspruch ist eine bedingungslose Rückkaufoption (Kaufoption), die dem Unternehmen das Recht gibt, übertragene Vermögenswerte unter dem Vorbehalt bestimmter Beschränkungen zurückzuverlangen. Sofern eine derartige Option dazu führt, dass das Unternehmen im Wesentlichen alle mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen weder behält noch überträgt, ist eine Ausbuchung nur in Höhe des Betrags ausgeschlossen, der unter dem Vorbehalt des Rückkaufs steht (unter der Annahme, dass der Empfänger die Vermögenswerte nicht veräußern kann). Wenn beispielsweise der Buchwert und der Erlös aus der Übertragung von Krediten WE 100 000 beträgt und jeder einzelne Kredit zurückerworben werden kann, die Summe aller zurückerworbenen Kredite jedoch WE 10 000 nicht übersteigen darf, erfüllen WE 90 000 der Kredite die Bedingungen für eine Ausbuchung.

m)

Clean-up-Calls. Ein Unternehmen, bei dem es sich um einen Übertragenden handeln kann, das übertragene Vermögenswerte verwaltet bzw. abwickelt, kann einen Clean-up-Call für den Kauf der verbleibenden übertragenen Vermögenswerte halten, wenn die Höhe der ausstehenden Vermögenswerte unter einen bestimmten Grenzwert fällt, bei dem die Kosten für die Verwaltung bzw. Abwicklung dieser Vermögenswerte den damit verbundenen Nutzen übersteigen. Sofern ein solcher Clean-up-Call dazu führt, dass das Unternehmen im Wesentlichen alle mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen weder behält noch überträgt, und der Empfänger die Vermögenswerte nicht veräußern kann, ist eine Ausbuchung nur in dem Umfang der Vermögenswerte ausgeschlossen, der Gegenstand der Kaufoption ist.

n)

Nachrangige zurückbehaltene Anteile und Kreditgarantien. Ein Unternehmen kann dem Empfänger eine Kreditsicherheit gewähren, indem es einige oder alle am übertragenen Vermögenswert zurückbehaltenen Anteile nachranging stellt. Alternativ kann ein Unternehmen dem Empfänger eine Kreditsicherheit in Form einer unbeschränkten oder auf einen bestimmten Betrag beschränkten Kreditgarantie gewähren. Behält das Unternehmen im Wesentlichen alle mit dem Eigentum des übertragenen Vermögenswerts verbundenen Risiken und Chancen, ist dieser Vermögenswert weiterhin in seiner Gesamtheit zu erfassen. Wenn das Unternehmen einige, aber nicht im Wesentlichen alle mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen behält und weiterhin die Verfügungsmacht ausübt, ist eine Ausbuchung in der Höhe des Betrags an Zahlungsmitteln oder anderen Vermögenswerten ausgeschlossen, den das Unternehmen eventuell zahlen müsste.

o)

Total Return-Swaps. Ein Unternehmen kann einen finanziellen Vermögenswert an einen Empfänger verkaufen und mit diesem einen Total Return-Swap vereinbaren, bei dem sämtliche Zinszahlungsströme aus dem zugrunde liegenden Vermögenswert im Austausch gegen eine feste Zahlung oder eine variable Ratenzahlung an das Unternehmen zurückfließen und alle Erhöhungen oder Kürzungen des beizulegenden Zeitwerts des zugrunde liegenden Vermögenswerts vom Unternehmen übernommen werden. In diesem Fall darf kein Teil des Vermögenswerts ausgebucht werden.

p)

Zinsswaps. Ein Unternehmen kann einen festverzinslichen finanziellen Vermögenswert auf einen Empfänger übertragen und mit diesem einen Zinsswap vereinbaren, bei dem der Empfänger einen festen Zinssatz erhält und einen variablen Zinssatz auf der Grundlage eines Nennbetrags, der dem Kapitalbetrag des übertragenen finanziellen Vermögenswerts entspricht, zahlt. Der Zinsswap schließt die Ausbuchung des übertragenen Vermögenswerts nicht aus, sofern die Zahlungen auf den Swap nicht von Zahlungen auf den übertragenen Vermögenswert abhängen.

q)

Amortisierende Zinsswaps: Ein Unternehmen kann einen festverzinslichen finanziellen Vermögenswert, der im Laufe der Zeit zurückgezahlt wird, auf einen Empfänger übertragen und mit diesem einen amortisierenden Zinsswap vereinbaren, bei dem der Empfänger einen festen Zinssatz erhält und einen variablen Zinssatz auf der Grundlage eines Nennbetrags zahlt. Amortisiert sich der Nennbetrag des Swaps so, dass er zu jedem beliebigen Zeitpunkt dem jeweils ausstehenden Kapitalbetrag des übertragenen finanziellen Vermögenswerts entspricht, würde der Swap im Allgemeinen dazu führen, dass ein wesentliches Risiko vorzeitiger Rückzahlung beim Unternehmen verbleibt. In diesem Fall hat es den übertragenen Vermögenswert entweder zur Gänze oder nach Maßgabe seines anhaltenden Engagements weiter zu erfassen. Ist die Amortisation des Nennbetrags des Swaps dagegen nicht an den ausstehenden Kapitalbetrag des übertragenen Vermögenswerts gekoppelt, so würde dieser Swap nicht dazu führen, dass das Risiko vorzeitiger Rückzahlung in Bezug auf den Vermögenswert beim Unternehmen verbleibt. Folglich wäre eine Ausbuchung des übertragenen Vermögenswerts nicht ausgeschlossen, sofern die Zahlungen im Rahmen des Swaps nicht von Zinszahlungen auf den übertragenen Vermögenswert abhängen und der Swap nicht dazu führt, dass das Unternehmen andere wesentliche Risiken und Chancen behält.

r)

Abschreibung. Ein Unternehmen geht nach angemessener Einschätzung nicht davon aus, die vertraglichen Zahlungsströme eines finanziellen Vermögenswerts ganz oder teilweise zu realisieren.

B3.2.17

Dieser Paragraph veranschaulicht die Anwendung des Konzepts des anhaltenden Engagements, wenn das anhaltende Engagement des Unternehmens sich auf einen Teil eines finanziellen Vermögenswerts bezieht.

Es wird angenommen, dass ein Unternehmen ein Portfolio vorzeitig rückzahlbarer Kredite mit einem Kupon- und Effektivzinssatz von 10 Prozent und einem Kapitalbetrag und fortgeführten Anschaffungskosten in Höhe von WE 10 000 besitzt. Das Unternehmen schließt eine Transaktion ab, mit der der Empfänger gegen eine Zahlung von WE 9 115 ein Recht auf die Tilgungsbeträge in Höhe von WE 9 000 zuzüglich eines Zinssatzes von 9,5 Prozent auf diese Beträge erwirbt. Das Unternehmen behält die Rechte an WE 1 000 der Tilgungsbeträge zuzüglich eines Zinssatzes von 10 Prozent auf diesen Betrag zuzüglich der Überschussspanne von 0,5 Prozent auf den verbleibenden Kapitalbetrag in Höhe von WE 9 000. Die Zahlungseingänge aus vorzeitigen Rückzahlungen werden zwischen dem Unternehmen und dem Empfänger im Verhältnis von 1:9 aufgeteilt; alle Ausfälle werden jedoch vom Anteil des Unternehmens in Höhe von WE 1 000 abgezogen, bis dieser Anteil erschöpft ist. Der beizulegende Zeitwert der Kredite zum Zeitpunkt der Transaktion beträgt WE 10 100 und der beizulegende Zeitwert der Überschussspanne von 0,5 Prozent beträgt WE 40.

Das Unternehmen stellt fest, dass es einige mit dem Eigentum verbundene wesentliche Risiken und Chancen (beispielsweise ein wesentliches Risiko vorzeitiger Rückzahlung) übertragen, jedoch auch einige mit dem Eigentum verbundene wesentliche Risiken und Chancen (aufgrund seines nachrangigen zurückbehaltenen Anteils) behalten hat und außerdem weiterhin die Verfügungsmacht ausübt. Es wendet daher das Konzept des anhaltenden Engagements an.

Bei der Anwendung dieses Standards analysiert das Unternehmen die Transaktion als (a) Beibehaltung eines zurückbehaltenen exakt proportionalen Anteils von WE 1 000 sowie (b) Nachrangigstellung dieses zurückbehaltenen Anteils, um dem Empfänger eine Kreditsicherheit für Kreditverluste zu gewähren.

Das Unternehmen berechnet, dass WE 9 090 (90 % × WE 10 100) des erhaltenen Entgelts in Höhe von WE 9 115 der Gegenleistung für einen Anteil von 90 Prozent entsprechen. Der Rest des erhaltenen Entgelts (WE 25) entspricht der Gegenleistung, die das Unternehmen für die Nachrangigstellung seines zurückbehaltenen Anteils erhalten hat, um dem Empfänger eine Kreditsicherheit für Kreditverluste zu gewähren. Die Überschussspanne von 0,5 Prozent stellt ebenfalls eine für die Kreditsicherheit erhaltene Gegenleistung dar. Dementsprechend beträgt die für die Kreditsicherheit erhaltene Gegenleistung insgesamt WE 65 (WE 25 + WE 40).

Das Unternehmen berechnet den Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung auf Grundlage des 90 prozentigen Anteils an den Zahlungsströmen. Unter der Annahme, dass zum Zeitpunkt der Übertragung keine gesonderten beizulegenden Zeitwerte für den übertragenen Anteil von 90 Prozent und den zurückbehaltenen Anteil von 10 Prozent verfügbar sind, teilt das Unternehmen den Buchwert des Vermögenswerts gemäß IFRS 9 Paragraph 3.2.14 wie folgt auf:

 

Beizulegender Zeitwert

Prozentsatz

Zugewiesener Buchwert

Übertragener Anteil

9 090

90 %

9 000

Zurückbehaltener Anteil

1 010

10 %

1 000

Summe

10 100

 

10 000

Zur Berechnung des Gewinns oder Verlusts aus dem Verkauf des 90-prozentigen Anteils an den Zahlungsströmen zieht das Unternehmen den zugewiesenen Buchwert des übertragenen Anteils von der erhaltenen Gegenleistung ab. Daraus ergibt sich ein Wert von WE 90 (WE 9 090 – WE 9 000). Der Buchwert des vom Unternehmen zurückbehaltenen Anteils beträgt WE 1 000.

Außerdem erfasst das Unternehmen das anhaltende Engagement, das durch Nachrangigstellung seines zurückbehaltenen Anteils für Kreditverluste entsteht. Folglich setzt es einen Vermögenswert in Höhe von WE 1 000 (den Höchstbetrag an Zahlungsströmen, den es aufgrund der Nachrangigkeit nicht erhalten würde) und eine damit verbundene Verbindlichkeit in Höhe von WE 1 065 an (den Höchstbetrag an Zahlungsströmen, den es aufgrund der Nachrangigkeit nicht erhalten würde, d. h. WE 1 000 zuzüglich des beizulegenden Zeitwerts der Nachrangigstellung in Höhe von WE 65).

Unter Einbeziehung aller vorstehenden Informationen wird die Transaktion wie folgt gebucht:

 

Soll

Haben

Ursprünglicher Vermögenswert

9 000

Angesetzter Vermögenswert bezüglich Nachrangigstellung des Residualanspruchs

1 000

Vermögenswert für das in Form einer Überschussspanne erhaltene Entgelt

40

Gewinn oder Verlust (Gewinn bei der Übertragung)

90

Verbindlichkeit

1 065

Erhaltene Zahlung

9 115

Summe

10 155

10 155

Unmittelbar nach der Transaktion beträgt der Buchwert des Vermögenswerts WE 2 040, bestehend aus WE 1 000 (den Kosten, die dem zurückbehaltenen Anteil zugewiesen sind) und WE 1 040 (dem zusätzlichen anhaltenden Engagement des Unternehmens aufgrund der Nachrangigkeit seines zurückbehaltenen Anteils für Kreditverluste, wobei in diesem Betrag auch die Überschussspanne von WE 40 enthalten ist).

In den Folgeperioden erfasst das Unternehmen zeitproportional das für die Kreditsicherheit erhaltene Entgelt (WE 65), grenzt die Zinsen auf den erfassten Vermögenswert unter Anwendung der Effektivzinsmethode ab und erfasst etwaige Wertminderungsaufwendungen auf die angesetzten Vermögenswerte. Als Beispiel für Letzteres soll angenommen werden, dass im darauf folgenden Jahr ein Wertminderungsaufwand für die zugrunde liegenden Kredite in Höhe von WE 300 anfällt. Das Unternehmen verringert den angesetzten Vermögenswert um WE 600 (WE 300 für seinen zurückbehaltenen Anteil und WE 300 für das zusätzliche anhaltende Engagement, das durch die Nachrangigkeit des zurückbehaltenen Anteils für Kreditverluste entsteht) und verringert die erfasste Verbindlichkeit um WE 300. Netto wird der Gewinn oder Verlust also mit einem Wertminderungsaufwand von WE 300 belastet.

Ausbuchung finanzieller Verbindlichkeiten (Abschnitt 3.3)

B3.3.1

Eine finanzielle Verbindlichkeit (oder ein Teil davon) ist getilgt, wenn der Schuldner entweder:

a)

die Verbindlichkeit (oder einen Teil davon) durch Zahlung an den Gläubiger beglichen hat, was in der Regel durch Zahlungsmittel, andere finanzielle Vermögenswerte, Waren oder Dienstleistungen erfolgt; oder

b)

per Gesetz oder durch den Gläubiger rechtlich von seiner ursprünglichen Verpflichtung aus der Verbindlichkeit (oder einem Teil davon) entbunden wird. (Wenn der Schuldner eine Garantie gegeben hat, kann diese Bedingung noch erfüllt sein.)

B3.3.2

Wird ein Schuldinstrument von seinem Emittenten zurückgekauft, ist die Verbindlichkeit auch dann getilgt, wenn der Emittent ein „Market Maker“ für dieses Instrument ist oder beabsichtigt, es kurzfristig wieder zu veräußern.

B3.3.3

Die Zahlung an eine dritte Partei, einschließlich eines Treuhandfonds (gelegentlich auch als wirtschaftlich betrachtetes Erlöschen der Verpflichtung, „In-Substance-Defeasance“, bezeichnet), bedeutet für sich genommen nicht, dass der Schuldner von seiner ursprünglichen Verpflichtung dem Gläubiger gegenüber entbunden ist, sofern er nicht rechtlich hieraus entbunden wurde.

B3.3.4

Wenn ein Schuldner einer dritten Partei eine Zahlung für die Übernahme einer Verpflichtung leistet und seinen Gläubiger davon unterrichtet, dass die dritte Partei seine Schuldverpflichtung übernommen hat, bucht der Schuldner die Schuldverpflichtung nicht aus, es sei denn, die Bedingung in Paragraph B3.3.1(b) ist erfüllt. Wenn ein Schuldner einer dritten Partei eine Zahlung für die Übernahme einer Verpflichtung leistet und von seinem Gläubiger hieraus rechtlich entbunden wird, hat der Schuldner die Schuld getilgt. Vereinbart der Schuldner jedoch, Zahlungen auf die Schuld direkt an die dritte Partei oder den ursprünglichen Gläubiger zu leisten, erfasst der Schuldner eine neue Schuldverpflichtung gegenüber der dritten Partei.

B3.3.5

Obwohl eine rechtliche Entbindung, sei es per Gerichtsentscheid oder durch den Gläubiger, zur Ausbuchung einer Verbindlichkeit führt, kann das Unternehmen unter Umständen eine neue Verbindlichkeit ansetzen, falls die für eine Ausbuchung erforderlichen Bedingungen in den Paragraphen 3.2.1-3.2.23 für übertragene finanzielle Vermögenswerte nicht erfüllt sind. Wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind, werden die übertragenen Vermögenswerte nicht ausgebucht, und das Unternehmen setzt eine neue Verbindlichkeit für die übertragenen Vermögenswerte an.

B3.3.6

Vertragsbedingungen gelten als grundverschieden im Sinne von Paragraph 3.3.2, wenn der abgezinste Barwert der Zahlungsströme unter den neuen Vertragsbedingungen, einschließlich etwaiger Gebühren, die netto unter Anrechnung erhaltener und unter Anwendung des ursprünglichen Effektivzinssatzes abgezinster Gebühren gezahlt wurden, mindestens 10 Prozent von dem abgezinsten Barwert der restlichen Zahlungsströme der ursprünglichen finanziellen Verbindlichkeit abweicht. Wird ein Austausch von Schuldinstrumenten oder die Änderung der Vertragsbedingungen wie eine Tilgung bilanziert, so sind alle angefallenen Kosten oder Gebühren als Teil des Gewinns oder Verlusts aus der Tilgung zu buchen. Wird der Austausch oder die Änderung nicht wie eine Tilgung erfasst, so führen gegebenenfalls angefallene Kosten oder Gebühren zu einer Anpassung des Buchwerts der Verbindlichkeit und werden über die Restlaufzeit der geänderten Verbindlichkeit amortisiert.

B3.3.7

In einigen Fällen wird der Schuldner vom Gläubiger aus seiner gegenwärtigen Zahlungsverpflichtung entlassen, leistet jedoch eine Zahlungsgarantie für den Fall, dass die Partei, die die ursprüngliche Verpflichtung übernommen hat, dieser nicht nachkommt. In diesen Fällen hat der Schuldner:

a)

eine neue finanzielle Verbindlichkeit basierend auf dem beizulegenden Zeitwert der Garantieverpflichtung anzusetzen; und

b)

einen Gewinn oder Verlust zu erfassen, der der Differenz zwischen (i) etwaigen gezahlten Erlösen und (ii) dem Buchwert der ursprünglichen finanziellen Verbindlichkeit abzüglich des beizulegenden Zeitwerts der neuen finanziellen Verbindlichkeit entspricht.

KLASSIFIZIERUNG (KAPITEL 4)

Klassifizierung finanzieller Vermögenswerte (Abschnitt 4.1)

Geschäftsmodell des Unternehmens zur Steuerung finanzieller Vermögenswerte

B4.1.1

Soweit nicht Paragraph 4.1.5 gilt, ist ein Unternehmen gemäß Paragraph 4.1.1(a) verpflichtet, finanzielle Vermögenswerte auf Grundlage seines Geschäftsmodells zur Steuerung finanzieller Vermögenswerte zu klassifizieren. Ein Unternehmen beurteilt, ob seine finanziellen Vermögenswerte auf Grundlage des Geschäftsmodells, das durch das Management in Schlüsselpositionen des Unternehmens (wie in IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahestehende Unternehmen und Personen definiert) festgelegt wird, die Bedingung in Paragraph 4.1.2(a) oder die Bedingung in Paragraph 4.1.2A(a) erfüllen.

B4.1.2

Die Festlegung des Geschäftsmodells eines Unternehmens erfolgt auf einer Ebene, die widerspiegelt, wie Gruppen von finanziellen Vermögenswerten gemeinsam gesteuert werden, um ein bestimmtes Geschäftsziel zu erreichen. Das Geschäftsmodell des Unternehmens ist nicht von den Absichten des Managements bei einem einzelnen Instrument abhängig. Die Klassifizierung ist daher nicht auf Ebene des einzelnen Instruments vorzunehmen, sondern auf einer höheren Aggregationsebene. Ein einzelnes Unternehmen kann allerdings mehr als ein Geschäftsmodell zur Steuerung seiner Finanzinstrumente haben. Infolgedessen braucht die Klassifizierung nicht auf Ebene des berichtenden Unternehmens zu erfolgen. Beispielsweise kann ein Unternehmen ein Portfolio von Finanzinvestitionen halten, das zur Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme gesteuert wird, und ein anderes, bei dem eine Handelsabsicht zur Realisierung von Änderungen des beizulegenden Zeitwerts besteht. Ebenso kann es in einigen Fällen angemessen sein, ein Portfolio von finanziellen Vermögenswerten in Unterportfolios zu trennen, um die Ebene widerzuspiegeln, auf der ein Unternehmen diese finanziellen Vermögenswerte steuert. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Unternehmen ein Portfolio von Hypothekendarlehen ausreicht oder erwirbt und einige der Darlehen zur Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme und die anderen Darlehen mit der einer Veräußerungsabsicht steuert.

B4.1.2A

Das Geschäftsmodell eines Unternehmens bezieht sich darauf, wie ein Unternehmen seine finanziellen Vermögenswerte zur Erzeugung von Zahlungsströmen steuert, d. h. dadurch wird festgelegt, ob Zahlungsströme aus der Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme, aus dem Verkauf von finanziellen Vermögenswerten oder aus beidem resultieren. Infolgedessen wird diese Beurteilung nicht auf der Basis von Szenarien durchgeführt, deren Eintritt das Unternehmen nach angemessener Einschätzung nicht erwartet, wie z. B. sogenannten „Worst Case“- oder „Stress Case“-Szenarien. Wenn ein Unternehmen beispielsweise erwartet, ein bestimmtes Portfolio finanzieller Vermögenswerte nur in einem „Stress Case“-Szenario zu verkaufen, würde sich dieses Szenario nicht auf die Beurteilung des Geschäftsmodells für diese Vermögenswerte auswirken, wenn das Unternehmen nach angemessener Einschätzung keinen Eintritt eines solchen Szenarios erwartet. Werden Zahlungsströme in einer Weise realisiert, die von den Erwartungen des Unternehmens zum Zeitpunkt der Beurteilung des Geschäftsmodells abweichen (wenn das Unternehmen z. B. mehr oder weniger finanzielle Vermögenswerte verkauft als bei der Klassifizierung der Vermögenswerte angenommen), führt dies weder zu einem Fehler aus einer früheren Periode im Abschluss des Unternehmens (siehe IAS 8) noch ändert sich dadurch die Klassifizierung der verbleibenden finanziellen Vermögenswerte, die nach diesem Geschäftsmodell gehalten werden (d. h. jener Vermögenswerte, die von dem Unternehmen in früheren Perioden erfasst wurden und noch gehalten werden), solange das Unternehmen alle relevanten Informationen, die zum Beurteilungszeitpunkt des Geschäftsmodells verfügbar waren, berücksichtigt hat. Wenn ein Unternehmen jedoch das Geschäftsmodell für neu ausgereichte oder neu erworbene finanzielle Vermögenswerte beurteilt, hat es neben allen anderen relevanten Informationen auch Informationen darüber berücksichtigen, wie die Zahlungsströme in der Vergangenheit realisiert wurden.

B4.1.2B

Das Geschäftsmodell eines Unternehmens zur Steuerung finanzieller Vermögenswerte ist anhand von Tatsachen, und nicht bloß anhand von Zusicherungen feststellbar. Normalerweise ist dies durch die Aktivitäten beobachtbar, die das Unternehmen zur Erfüllung der Zielsetzung des Geschäftsmodells unternimmt. Ein Unternehmen muss sein Geschäftsmodell zur Steuerung finanzieller Vermögenswerte nach Ermessen beurteilen, wobei diese Beurteilung nicht durch einen einzelnen Faktor oder eine einzelne Aktivität bestimmt wird. Stattdessen muss das Unternehmen zum Zeitpunkt der Beurteilung alle verfügbaren relevanten Hinweise in Betracht ziehen. Solche relevanten Hinweise schließen u. a. ein:

a)

wie die Ergebnisse des Geschäftsmodells und der nach diesem Geschäftsmodell gehaltenen finanziellen Vermögenswerte ausgewertet und dem Management in Schlüsselpositionen des Unternehmens berichtet wird;

b)

die Risiken, die sich auf die Ergebnisse des Geschäftsmodells (und der nach diesem Geschäftsmodell gehaltenen finanziellen Vermögenswerte) auswirken und insbesondere die Art und Weise, wie diese Risiken gesteuert werden; und

c)

wie die Manager vergütet werden (z. B. ob die Vergütung auf dem beizulegenden Zeitwert der gesteuerten Vermögenswerte oder auf den vereinnahmten vertraglichen Zahlungsströmen basiert).

Geschäftsmodell, dessen Zielsetzung darin besteht, Vermögenswerte zur Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme zu halten

B4.1.2C

Finanzielle Vermögenswerte, die im Rahmen eines Geschäftsmodells gehalten werden, dessen Zielsetzung darin besteht, Vermögenswerte zur Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme zu halten, werden zur Realisierung der Zahlungsströme durch Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungen über die Laufzeit des Instruments gesteuert, d. h. das Unternehmen steuert die innerhalb des Portfolios gehaltenen Vermögenswerte, um diese bestimmten vertraglichen Zahlungsströme zu vereinnahmen (anstelle der Steuerung des Gesamtertrags aus dem Portfolio durch Halten und Verkauf von Vermögenswerten). Bei der Bestimmung, ob Zahlungsströme durch die Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme aus finanziellen Vermögenswerten realisiert werden, müssen die Häufigkeit, der Wert und der Zeitpunkt von Verkäufen in vorherigen Perioden, die Gründe für diese Verkäufe und die Erwartungen in Bezug auf zukünftige Verkaufsaktivitäten in Betracht gezogen werden. Jedoch wird das Geschäftsmodell nicht durch die Verkäufe selbst bestimmt und können diese daher nicht isoliert betrachtet werden. Stattdessen liefern Informationen über Verkäufe in der Vergangenheit und Erwartungen über zukünftige Verkäufe Hinweise darauf, wie die erklärte Zielsetzung des Unternehmens für die Steuerung der finanziellen Vermögenswerte erreicht wird, und insbesondere, wie die Zahlungsströme realisiert werden. Ein Unternehmen muss Informationen über Verkäufe in der Vergangenheit vor dem Hintergrund der Gründe für diese Verkäufe und die Bedingungen zu diesem Zeitpunkt im Vergleich zu den gegenwärtigen Bedingungen berücksichtigen.

B4.1.3

Auch wenn die Zielsetzung des Geschäftsmodells eines Unternehmens lautet, finanzielle Vermögenswerte zur Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme zu halten, muss das Unternehmen nicht all diese Instrumente bis zur Fälligkeit halten. Das Geschäftsmodell eines Unternehmens kann also auch im Halten finanzieller Vermögenswerte zur Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme bestehen, selbst wenn Verkäufe finanzieller Vermögenswerte stattfinden oder für die Zukunft erwartet werden.

B4.1.3A

Das Geschäftsmodell kann selbst dann das Halten von Vermögenswerten zur Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme sein, wenn das Unternehmen finanzielle Vermögenswerte verkauft, falls deren Ausfallrisiko steigt. Bei der Bestimmung, ob sich das Ausfallrisiko bei den Vermögenswerten erhöht hat, berücksichtigt das Unternehmen angemessene und belastbare Informationen, einschließlich zukunftsorientierter Informationen. Ungeachtet ihrer Häufigkeit und ihres Werts stehen Verkäufe aufgrund einer Erhöhung des Ausfallrisikos von Vermögenswerten nicht mit einem Geschäftsmodell im Widerspruch, dessen Zielsetzung im Halten finanzieller Vermögenswerte zur Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme besteht, da die Bonität finanzieller Vermögenswerte für die Fähigkeit des Unternehmens, vertragliche Zahlungsströme zu vereinnahmen, relevant ist. Integraler Bestandteil eines solchen Geschäftsmodells ist ein Ausfallrisikomanagement, das auf die Minimierung potenzieller Kreditverluste aufgrund einer Bonitätsverschlechterung ausgerichtet ist. Ein Beispiel für einen aufgrund einer Erhöhung des Ausfallrisikos getätigten Verkauf ist der Verkauf eines finanziellen Vermögenswerts, weil er die in den dokumentierten Investitionsrichtlinien des Unternehmens festgelegten Bonitätskriterien nicht länger erfüllt. Existiert jedoch keine solche Richtlinie, kann das Unternehmen auf andere Weise zeigen, dass der Verkauf aufgrund einer Erhöhung des Ausfallrisikos stattgefunden hat.

B4.1.3B

Verkäufe aus anderen Gründen, z. B. zur Steuerung der Ausfallrisikokonzentration (ohne eine Erhöhung des Ausfallrisikos bei den Vermögenswerten), können ebenfalls mit einem Geschäftsmodell im Einklang stehen, dessen Zielsetzung im Halten finanzieller Vermögenswerte zur Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme besteht. Insbesondere können solche Verkäufe im Einklang mit einem Geschäftsmodell stehen, dessen Zielsetzung im Halten finanzieller Vermögenswerte zur Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme besteht, wenn diese Verkäufe selten (auch wenn von signifikantem Wert) sind oder wenn sie sowohl einzeln als auch insgesamt betrachtet von nicht signifikantem Wert (auch wenn häufig) sind. Wenn aus einem Portfolio mehr als eine geringe Anzahl von Verkäufen getätigt wird und der Wert dieser Verkäufe (entweder einzeln oder insgesamt) mehr als nicht signifikant ist, muss das Unternehmen beurteilen, ob und wie solche Verkäufe mit der Zielsetzung der Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme im Einklang stehen. Im Rahmen dieser Beurteilung ist es nicht relevant, ob ein Dritter den Verkauf der finanziellen Vermögenswerte verlangt oder ob dies nach eigenem Ermessen des Unternehmens erfolgt. Eine Erhöhung der Häufigkeit oder des Werts von Verkäufen in einer bestimmten Periode widerspricht nicht unbedingt einer Zielsetzung des Haltens finanzieller Vermögenswerte zur Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme, wenn ein Unternehmen die Gründe für diese Verkäufe erklären und nachweisen kann, warum diese Verkäufe keine Änderung im Geschäftsmodell des Unternehmens widerspiegeln. Darüber hinaus können Verkäufe mit der Zielsetzung des Haltens finanzieller Vermögenswerte zur Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme im Einklang stehen, wenn die Verkäufe nahe am Fälligkeitstermin der finanziellen Vermögenswerte stattfinden und die Erlöse aus den Verkäufen der Vereinnahmung der verbleibenden vertraglichen Zahlungsströme nahekommen.

B4.1.4

Nachfolgend sind Beispiele aufgeführt, wann die Zielsetzung des Geschäftsmodells eines Unternehmens im Halten finanzieller Vermögenswerte zur Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme bestehen kann. Diese Liste der Beispiele ist nicht abschließend. Ferner wird mit den Beispielen weder beabsichtigt, auf alle Faktoren, die für die Beurteilung des Geschäftsmodells des Unternehmens relevant sein können, einzugehen noch die relative Wichtigkeit der Faktoren festzulegen.

Beispiel

Schlussfolgerungen

Beispiel 1

Ein Unternehmen hält Finanzinvestitionen zur Vereinnahmung der damit verbundenen vertraglichen Zahlungsströme. Der Finanzierungsbedarf des Unternehmens ist vorhersehbar und die Fälligkeit seiner finanziellen Vermögenswerte stimmt mit seinem geschätzten Finanzierungsbedarf überein.

Das Unternehmen führt Ausfallrisikosteuerungsaktivitäten durch, mit dem Ziel, Kreditverluste zu minimieren. In der Vergangenheit wurden Verkäufe normalerweise getätigt, wenn sich das Ausfallrisiko der finanziellen Vermögenswerte so stark erhöht hat, dass die Vermögenswerte die in der dokumentierten Investitionsrichtlinie des Unternehmens festgelegten Bonitätskriterien nicht länger erfüllten. Ferner fanden seltene Verkäufe infolge eines unvorhergesehenen Finanzierungsbedarfs statt.

Die Berichte an das Management in Schlüsselpositionen konzentrieren sich auf die Bonität der finanziellen Vermögenswerte und die vertraglichen Rendite. Darüber hinaus überwacht das Unternehmen neben anderen Informationen die beizulegenden Zeitwerte der finanziellen Vermögenswerte.

Obwohl das Unternehmen die beizulegenden Zeitwerte der finanziellen Vermögenswerte neben anderen Informationen unter dem Gesichtspunkt der Liquidität berücksichtigt (d. h. dem Barbetrag, der realisiert würde, wenn das Unternehmen Vermögenswerte verkaufen müsste), besteht die Zielsetzung des Unternehmens im Halten finanzieller Vermögenswerte zur Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme. Verkäufe stünden mit dieser Zielsetzung nicht im Widerspruch, wenn sie als Reaktion auf eine Erhöhung des Ausfallrisikos der Vermögenswerte erfolgen würden, beispielsweise wenn die Vermögenswerte die in der dokumentierten Investitionsrichtlinie des Unternehmens festgelegten Bonitätskriterien nicht länger erfüllen. Seltene Verkäufe aufgrund eines nicht vorhergesehenen Finanzierungsbedarfs (z. B. in einem Stress Case-Szenario) stünden mit dieser Zielsetzung ebenfalls nicht im Widerspruch, auch wenn solche Verkäufe einen signifikanten Wert hätten.

Beispiel 2

Das Geschäftsmodell eines Unternehmens sieht den Kauf von Portfolios von finanziellen Vermögenswerten wie Kreditforderungen vor. Diese Portfolios können finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität enthalten oder nicht.

Wird die Kreditzahlung nicht pünktlich geleistet, versucht das Unternehmen, die vertraglichen Zahlungsströme mit verschiedenen Mitteln zu realisieren, beispielsweise durch Kontaktaufnahme mit dem Schuldner per Post, Telefon oder auf andere Weise. Zielsetzung des Unternehmens ist die Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme und das Unternehmen steuert keine der Kreditforderungen in diesem Portfolio, um Zahlungsströme durch deren Verkauf zu realisieren.

In einigen Fällen schließt das Unternehmen Zinsswaps ab, um den variablen Zinssatz bestimmter finanzieller Vermögenswerte in einem Portfolio in einen festen Zinssatz umzuwandeln.

Die Zielsetzung des Geschäftsmodells des Unternehmens besteht im Halten der finanziellen Vermögenswerte zur Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme.

Die gleiche Schlussfolgerung träfe selbst dann zu, wenn das Unternehmen nicht erwartet, sämtliche vertraglichen Zahlungsströme zu vereinnahmen (wenn beispielsweise die Bonität einiger finanzieller Vermögenswerte beim erstmaligen Ansatz beeinträchtigt ist).

Ferner ändert sich das Geschäftsmodell des Unternehmens nicht allein aufgrund der Tatsache, dass das Unternehmen Derivate zur Änderung der Zahlungsströme des Portfolios abschließt.

Beispiel 3

Ein Unternehmen hat ein Geschäftsmodell mit der Zielsetzung, Kredite an Kunden zu vergeben und diese Kredite anschließend an eine Verbriefungsgesellschaft zu verkaufen. Die Verbriefungsgesellschaft emittiert Instrumente an Anleger aus.

Das kreditvergebende Unternehmen beherrscht die Verbriefungsgesellschaft und bezieht diese daher in seinen Konsolidierungskreis ein.

Die Verbriefungsgesellschaft vereinnahmt die vertraglichen Zahlungsströme aus den Krediten und gibt sie an die Anleger weiter.

In diesem Beispiel wird angenommen, dass die Kredite weiter in der Konzernbilanz erfasst werden, weil sie von der Verbriefungsgesellschaft nicht ausgebucht werden.

Die Unternehmensgruppe vergab die Kredite mit der Zielsetzung, sie zur Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme zu halten.

Jedoch verfolgt das kreditvergebende Unternehmen das Ziel, durch Verkauf der Kredite an die Verbriefungsgesellschaft Zahlungsströme aus dem Kreditportfolio zu realisieren. In Bezug auf seinen Einzelabschluss würde es daher nicht zutreffen, dass dieses Portfolio zur Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme gesteuert wird.

Beispiel 4

Ein Finanzinstitut hält finanzielle Vermögenswerte, um den Liquiditätsbedarf in einem „Stress Case“-Szenario zu erfüllen (z. B. ein Ansturm auf die Einlagen der Bank). Das Unternehmen rechnet nicht mit dem Verkauf dieser Vermögenswerte, außer in solchen Szenarien.

Das Unternehmen überwacht die Bonität der finanziellen Vermögenswerte und seine Zielsetzung bei der Steuerung der finanziellen Vermögenswerte ist die Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme. Das Unternehmen wertet die Wertentwicklung der Vermögenswerte auf Grundlage der vereinnahmten Zinserträge und der realisierten Kreditverluste aus.

Jedoch überwacht das Unternehmen auch den beizulegenden Zeitwert der finanziellen Vermögenswerte unter dem Gesichtspunkt der Liquidität, um sicherzustellen, dass der Barbetrag, der realisiert würde, wenn das Unternehmen die Vermögenswerte in einem „Stress Case“-Szenario verkaufen müsste, zur Deckung des Liquiditätsbedarfs des Unternehmens ausreichend wäre. Das Unternehmen tätigt in regelmäßigen Abständen Verkäufe von nicht signifikantem Wert, um Liquidität nachzuweisen.

Die Zielsetzung des Geschäftsmodells des Unternehmens besteht im Halten der finanziellen Vermögenswerte zur Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme.

Die Schlussfolgerung würde sich nicht ändern, selbst wenn das Unternehmen während eines vorherigen „Stress Case“-Szenarios Verkäufe von signifikantem Wert getätigt hätte, um seinen Liquiditätsbedarf zu decken. Ebenso stehen wiederkehrende Verkäufe von nicht signifikantem Wert nicht im Widerspruch zum Halten von finanziellen Vermögenswerten zur Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme.

Wenn ein Unternehmen hingegen finanzielle Vermögenswerte hält, um seinen täglichen Liquiditätsbedarf zu decken, und die Erfüllung dieser Zielsetzung häufige Verkäufe von signifikantem Wert erfordert, besteht die Zielsetzung des Geschäftsmodells des Unternehmens nicht im Halten von finanziellen Vermögenswerten zur Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme.

Das Geschäftsmodell des Unternehmens ist ebenfalls nicht auf das Halten von finanziellen Vermögenswerten zur Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme ausgerichtet, wenn das Unternehmen durch seine zuständige Regulierungsbehörde verpflichtet wird, finanzielle Vermögenswerte regelmäßig als Nachweis der Liquidität der Vermögenswerte zu verkaufen, und der Wert der verkauften Vermögenswerte signifikant ist. Für die Schlussfolgerung ist es nicht relevant, ob eine Dritter den Verkauf der finanziellen Vermögenswerte vorschreibt oder ob dies nach eigenem Ermessen des Unternehmens geschieht.

Geschäftsmodell, dessen Zielsetzung die Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme und der Verkauf von finanziellen Vermögenswerten ist

B4.1.4A

Ein Unternehmen kann finanzielle Vermögenswerte im Rahmen eines Geschäftsmodells halten, dessen Zielsetzung die Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme und der Verkauf von finanziellen Vermögenswerten ist. Bei dieser Art von Geschäftsmodell hat das Management in Schlüsselpositionen des Unternehmens die Entscheidung getroffen, dass sowohl die Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme als auch der Verkauf von finanziellen Vermögenswerten maßgeblich für die Erfüllung der Zielsetzung des Geschäftsmodells ist. Mit einem Geschäftsmodell dieser Art können verschiedene Zielsetzungen im Einklang stehen. Beispielsweise kann die Zielsetzung des Geschäftsmodells darin bestehen, den täglichen Liquiditätsbedarf zu steuern, ein bestimmtes Zinsrenditeprofil zu gewährleisten oder die Laufzeit der finanziellen Vermögenswerte an die Laufzeit der Verbindlichkeiten, die mit solchen Vermögenswerten finanziert werden, anzupassen. Zur Erfüllung einer solchen Zielsetzung wird das Unternehmen sowohl vertragliche Zahlungsströme vereinnahmen als auch finanzielle Vermögenswerte verkaufen.

B4.1.4B

Im Vergleich zu einem Geschäftsmodell, dessen Zielsetzung im Halten finanzieller Vermögenswerte zur Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme besteht, ist dieses Geschäftsmodell normalerweise mit einer größeren Häufigkeit und einem höheren Wert der Verkäufe verbunden. Dies liegt daran, dass der Verkauf von finanziellen Vermögenswerten maßgeblich und nicht nebensächlich für die Erfüllung der Zielsetzung des Geschäftsmodells ist. Doch existiert kein Schwellenwert für die Häufigkeit oder den Wert der Verkäufe, die im Rahmen dieses Geschäftsmodells getätigt werden müssen, da sowohl die Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme als auch der Verkauf der finanziellen Vermögenswerte für die Erfüllung der Zielsetzung maßgeblich sind.

B4.1.4C

Nachfolgend sind Beispiele aufgeführt, wann die Zielsetzung des Geschäftsmodells eines Unternehmens sowohl durch die Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme als auch durch den Verkauf von finanziellen Vermögenswerten erfüllt werden kann. Diese Liste der Beispiele ist nicht abschließend. Ferner wird mit den Beispielen weder beabsichtigt, auf alle Faktoren, die für die Beurteilung des Geschäftsmodells des Unternehmens relevant sein können, einzugehen noch die relative Wichtigkeit der Faktoren festzulegen.

Beispiel

Schlussfolgerungen

Beispiel 5

Ein Unternehmen erwartet Investitionsausgaben in ein paar Jahren. Das Unternehmen investiert seine überschüssigen Zahlungsmittel in kurz- und langfristige finanzielle Vermögenswerte, so dass es die Ausgaben im Bedarfsfall finanzieren kann. Viele der finanziellen Vermögenswerte haben eine vertragliche Laufzeit, die den voraussichtlichen Investitionszeitraum des Unternehmens überschreitet.

Das Unternehmen wird finanzielle Vermögenswerte zur Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme halten und wird bei passender Gelegenheit finanzielle Vermögenswerte verkaufen, um die Zahlungsmittel wieder in finanzielle Vermögenswerte mit höherer Rendite zu investieren.

Die für das Portfolio zuständigen Manager werden auf Basis der durch das Portfolio generierten Gesamtrendite vergütet.

Die Zielsetzung des Geschäftsmodells wird sowohl durch die Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme als auch den Verkauf finanzieller Vermögenswerte erfüllt. Das Unternehmen wird Entscheidungen auf fortlaufender Basis im Hinblick darauf treffen, ob die Rendite des Portfolios durch die Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme oder durch den Verkauf finanzieller Vermögenswerte maximiert wird, bis die investierten Zahlungsmittel benötigt werden.

Demgegenüber ist ein Unternehmen zu betrachten, das einen Zahlungsmittelabfluss in fünf Jahren zur Finanzierung einer Investition erwartet und überschüssige Zahlungsmittel in kurzfristigen finanziellen Vermögenswerten anlegt. Werden die Anlagen fällig, legt das Unternehmen die Zahlungsmittel wieder in neuen kurzfristigen finanziellen Vermögenswerten an. Das Unternehmen behält diese Strategie bei, bis die Finanzmittel benötigt werden. Zu diesem Zeitpunkt verwendet das Unternehmen die Erträge aus den fällig werdenden finanziellen Vermögenswerten zur Finanzierung der Investition. Vor der Fälligkeit werden nur Verkäufe von nicht signifikantem Wert getätigt (außer wenn sich das Ausfallrisiko erhöht hat). Die Zielsetzung dieses kontrastierenden Geschäftsmodells besteht im Halten von finanziellen Vermögenswerten zur Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme.

Beispiel 6

Ein Finanzinstitut hält finanzielle Vermögenswerte zur Deckung des täglichen Liquiditätsbedarfs. Das Unternehmen ist bestrebt, die Kosten für die Steuerung dieses Liquiditätsbedarfs zu minimieren und steuert daher aktiv die Rendite des Portfolios. Diese Rendite besteht in der Vereinnahmung vertraglicher Zahlungen sowie in Gewinnen und Verlusten aus dem Verkauf von finanziellen Vermögenswerten.

Demzufolge hält das Unternehmen finanzielle Vermögenswerte zur Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme und verkauft finanzielle Vermögenswerte zur Wiederanlage in finanzielle Vermögenswerte mit höherer Rendite oder zur besseren Anpassung an die Laufzeit seiner Verbindlichkeiten. In der Vergangenheit hat diese Strategie zu häufigen Verkaufsaktivitäten geführt, wobei solche Verkäufe von signifikantem Wert waren. Es wird davon ausgegangen, dass diese Aktivitäten in Zukunft fortgeführt werden.

Die Zielsetzung des Geschäftsmodells ist die Maximierung der Rendite des Portfolios, um den täglichen Liquiditätsbedarf zu decken, wobei das Unternehmen diese Zielsetzung sowohl durch die Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme als auch durch den Verkauf von finanziellen Vermögenswerten erfüllt. Mit anderen Worten sind sowohl die Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme als auch der Verkauf von finanziellen Vermögenswerten maßgeblich für die Erfüllung der Zielsetzung des Geschäftsmodells.

Beispiel 7

Ein Versicherer hält finanzielle Vermögenswerte zur Finanzierung von Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen. Der Versicherer verwendet die Erträge aus den vertraglichen Zahlungsströmen der finanziellen Vermögenswerte, um die Verbindlichkeiten aus den Versicherungsverträgen bei Fälligkeit zu begleichen. Um sicherzustellen, dass die vertraglichen Zahlungsströme aus den finanziellen Vermögenswerten zur Tilgung dieser Verbindlichkeiten ausreichen, tätigt der Versicherer regelmäßig Käufe und Verkäufe in signifikantem Umfang, um sein Portfolio aus Vermögenswerten neu zu kalibrieren und den entstehenden Bedarf an Zahlungsströmen zu decken.

Die Zielsetzung dieses Geschäftsmodells ist die Finanzierung der Verbindlichkeiten aus den Versicherungsverträgen. Zur Erfüllung dieser Zielsetzung vereinnahmt das Unternehmen die fällig werdenden vertraglichen Zahlungsströme und verkauft finanzielle Vermögenswerte, um das gewünschte Profil bei dem Anlagenportfolio zu erhalten. Für die Erfüllung der Zielsetzung des Geschäftsmodells sind sowohl die Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme als auch der Verkauf finanzieller Vermögenswerte maßgeblich.

Andere Geschäftsmodelle

B4.1.5

Finanzielle Vermögenswerte werden erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet, wenn sie nicht im Rahmen eines Geschäftsmodells gehalten werden, dessen Zielsetzung im Halten von Vermögenswerten zur Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme besteht, oder nicht im Rahmen eines Geschäftsmodells, dessen Zielsetzung sowohl die Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme als auch der Verkauf finanzieller Vermögenswerte ist (siehe aber auch Paragraph 5.7.5). Bei einem Geschäftsmodell, das zur erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert führt, steuert ein Unternehmen die finanziellen Vermögenswerte mit dem Ziel, durch den Verkauf der Vermögenswerte Zahlungsströme zu realisieren. Auf Grundlage der beizulegenden Zeitwerte der Vermögenswerte trifft das Unternehmen Entscheidungen und steuert die Vermögenswerte zur Realisierung dieser beizulegenden Zeitwerte. In diesem Fall führt die Zielsetzung des Unternehmens normalerweise zu aktivem Kauf und Verkauf. Auch wenn das Unternehmen vertragliche Zahlungsströme vereinnahmt, während es die finanziellen Vermögenswerte hält, wird die Zielsetzung eines solchen Geschäftsmodells nicht durch Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme und Verkauf finanzieller Vermögenswerte erfüllt. Dies liegt daran, dass die Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme nicht maßgeblich, sondern nebensächlich für die Erfüllung der Zielsetzung des Geschäftsmodells ist.

B4.1.6

Ein Portfolio von finanziellen Vermögenswerten, das anhand des beizulegenden Zeitwerts gesteuert und dessen Wertentwicklung danach beurteilt wird (wie in Paragraph 4.2.2(b) beschrieben), wird weder zur Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme noch sowohl zur Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme als auch zum Verkauf finanzieller Vermögenswerte gehalten. Das Unternehmen konzentriert sich hauptsächlich auf die Informationen über den beizulegenden Zeitwert und beurteilt anhand dieser Informationen die Wertentwicklung der Vermögenswerte und trifft Entscheidungen. Darüber hinaus wird ein Portfolio von finanziellen Vermögenswerten, das die Definition von „zu Handelszwecken gehalten“ erfüllt, nicht zur Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme bzw. nicht sowohl zur Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme als auch zum Verkauf von finanziellen Vermögenswerten gehalten. Bei solchen Portfolios ist die Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme im Hinblick auf die Erfüllung der Zielsetzung des Geschäftsmodells nur nebensächlich. Infolgedessen müssen solche Portfolios von finanziellen Vermögenswerten erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.

Vertragliche Zahlungsströme, die ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen

B4.1.7

Gemäß Paragraph 4.1.1(b) hat ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert auf Grundlage der Eigenschaften der vertraglichen Zahlungsströme zu klassifizieren, wenn der finanzielle Vermögenswert im Rahmen eines Geschäftsmodells gehalten wird, dessen Zielsetzung im Halten von Vermögenswerten zur Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme besteht oder wenn er im Rahmen eines Geschäftsmodells gehalten wird, dessen Zielsetzung durch die Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme und durch den Verkauf von finanziellen Vermögenswerten erfüllt wird, sofern nicht Paragraph 4.1.5 gilt. Hierzu hat ein Unternehmen gemäß den Bedingungen in den Paragraphen 4.1.2(b) und 4.1.2A(b) zu bestimmen, ob die vertraglichen Zahlungsströme ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen.

B4.1.7A

Vertragliche Zahlungsströme, die ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen, stehen im Einklang mit einer elementaren Kreditvereinbarung. Bei einer elementaren Kreditvereinbarung stellen Entgelte für den Zeitwert des Geldes (siehe Paragraphen B4.1.9A-B4.1.9E) und für das Ausfallrisiko normalerweise die signifikantesten Zinskomponenten dar. Allerdings können die Zinsen bei einer solchen Vereinbarung auch Entgelte für andere grundlegende Kreditrisiken (beispielsweise Liquiditätsrisiko) sowie Kosten (beispielsweise Verwaltungskosten) in Verbindung mit dem Halten des finanziellen Vermögenswerts über einen bestimmten Zeitraum beinhalten. Ferner können die Zinsen eine Gewinnmarge entsprechend einer elementaren Kreditvereinbarung beinhalten. Unter extremen Konjunkturbedingungen können Zinsen negativ sein, wenn beispielsweise der Inhaber eines finanziellen Vermögenswerts entweder ausdrücklich oder stillschweigend für die Anlage seines Geldes über einen bestimmten Zeitraum bezahlt (und diese Gebühr die Vergütung übersteigt, die der Inhaber für den Zeitwert des Geldes, das Ausfallrisiko und die anderen grundlegenden Kreditrisiken und Kosten erhält). Jedoch führen Vertragsbedingungen, durch die Parteien Risiken oder Volatilität in den vertraglichen Zahlungsströmen ausgesetzt werden, die nicht mit einer elementaren Kreditvereinbarung zusammenhängen, wie z. B. Preisänderungsrisiken bei Eigenkapitaltiteln oder Rohstoffen, nicht zu vertraglichen Zahlungsströme, die ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen. Bei einem ausgereichten oder erworbenen finanziellen Vermögenswert kann es sich um eine elementare Kreditvereinbarung handeln, unabhängig davon, ob er in rechtlicher Form ein Kredit ist.

B4.1.7B

Gemäß Paragraph 4.1.3(a) entspricht der Kapitalbetrag dem beizulegenden Zeitwert des finanziellen Vermögenswerts beim erstmaligen Ansatz. Jedoch kann sich der Kapitalbetrag während der Laufzeit des finanziellen Vermögenswerts ändern (beispielsweise im Falle von Rückzahlungen).

B4.1.8

Ein Unternehmen hat zu beurteilen, ob die vertraglichen Zahlungsströme ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag für die Währung darstellen, auf die der finanzielle Vermögenswert lautet, handelt.

B4.1.9

Einige finanzielle Vermögenswerte haben als Eigenschaft der vertraglichen Zahlungsströme eine Hebelwirkung, die die Variabilität der vertraglichen Zahlungsströme verstärkt. Diese Zahlungsströme weisen dadurch nicht die wirtschaftlichen Merkmale von Zinsen auf. Alleinstehende Optionen, Termingeschäfte und Swap-Verträge sind Beispiele für finanzielle Vermögenswerte, die eine solche Hebelwirkung beinhalten. Somit erfüllen solche Verträge nicht die Bedingung in den Paragraphen 4.1.2(b) und 4.1.2A(b) und können bei der Folgebewertung nicht zu fortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden.

Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes

B4.1.9A

Als Zeitwert des Geldes bezeichnet wird das Zinselement, das ein Entgelt nur für den bloßen Zeitablauf darstellt. Dies bedeutet, dass der Zeitwert des Geldes kein Entgelt für sonstige Risiken oder Kosten im Zusammenhang mit dem Halten des finanziellen Vermögenswerts darstellt. Bei der Beurteilung, ob das Element nur Entgelt für den bloßen Zeitablauf ist, übt ein Unternehmen Ermessen aus und berücksichtigt relevante Faktoren wie beispielsweise die Währung, auf die der finanzielle Vermögenswert lautet, und den Zeitraum, für den der Zinssatz festgelegt wird.

B4.1.9B

Jedoch kann der Zeitwert des Geldes in einigen Fällen verändert (d. h. inkongruent) sein. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Zinssatz eines finanziellen Vermögenswerts in regelmäßigen Abständen angepasst wird, die Häufigkeit dieser Anpassung jedoch nicht der Laufzeit des Zinssatzes entspricht (beispielsweise wird der Zinssatz bei einem 1-Jahres-Zinssatz monatlich angepasst), oder wenn der Zinssatz eines finanziellen Vermögenswerts in regelmäßigen Abständen an einen Durchschnitt aus bestimmten kurz- und langfristigen Zinssätzen angepasst wird. Zur Bestimmung, ob die vertraglichen Zahlungsströme ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen, muss in solchen Fällen ein Unternehmen diese Veränderung beurteilen. Unter bestimmten Umständen kann das Unternehmen dies anhand einer qualitativen Beurteilung des Elements für den Zeitwert des Geldes bestimmen, während unter anderen Umständen eventuell eine quantitative Beurteilung erforderlich ist.

B4.1.9C

Bei der Beurteilung eines veränderten Elements für den Zeitwert des Geldes gilt es zu bestimmen, inwieweit sich die vertraglichen (nicht abgezinsten) Zahlungsströme von den (nicht abgezinsten) Zahlungsströmen unterscheiden, die entstehen würden, wenn das Element für den Zeitwert des Geldes unverändert wäre (Vergleichszahlungsströme). Wenn der zu beurteilende finanzielle Vermögenswert beispielsweise einen variablen Zinssatz beinhaltet, der monatlich an einen 1-Jahres-Zinssatz angepasst wird, würde das Unternehmen diesen finanziellen Vermögenswert mit einem Finanzinstrument mit identischen Vertragsbedingungen und identischem Ausfallrisiko vergleichen, ohne dass der variable Zinssatz monatlich an einen 1-Monats-Zinssatz angepasst wird. Wenn das veränderte Element für den Zeitwert des Geldes zu vertraglichen (nicht abgezinsten) Zahlungsströmen führen könnte, die sich signifikant von den (nicht abgezinsten) Vergleichs-Zahlungsströmen unterscheiden, erfüllt der finanzielle Vermögenswert nicht die Bedingung gemäß den Paragraphen 4.1.2(b) und 4.1.2A(b). Um dies zu bestimmen, muss das Unternehmen die Auswirkung des veränderten Elements für den Zeitwert des Geldes in jeder Berichtsperiode und kumuliert über die Laufzeit des Finanzinstruments berücksichtigen. Der Grund für die Festlegung des Zinssatzes auf diese Weise ist für die Analyse ohne Belang. Wenn ohne oder mit nur geringem Analyseaufwand zu klären ist, ob die beurteilten vertraglichen (nicht abgezinsten) Zahlungsströme des finanziellen Vermögenswerts sich signifikant von den (nicht abgezinsten) Vergleichs-Zahlungsströmen unterscheiden, muss ein Unternehmen keine ausführliche Beurteilung durchführen.

B4.1.9D

Bei der Beurteilung eines veränderten Elements für den Zeitwert des Geldes muss ein Unternehmen Faktoren berücksichtigen, die sich auf zukünftige vertragliche Zahlungsströme auswirken könnten. Wenn ein Unternehmen beispielsweise eine Anleihe mit einer fünfjährigen Laufzeit beurteilt und der variable Zinssatz alle sechs Monate an einen 5-Jahres-Zinssatz angepasst wird, kann das Unternehmen nicht schlussfolgern, dass es sich bei den vertraglichen Zahlungsströmen ausschließlich um Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag handelt, nur weil die Zinsstrukturkurve zum Zeitpunkt der Beurteilung so ist, dass die Differenz zwischen einem 5-Jahres-Zinssatz und einem 6-Monats-Zinssatz nicht signifikant ist. Stattdessen muss das Unternehmen auch berücksichtigen, ob sich die Beziehung zwischen dem 5-Jahres-Zinssatz und dem 6-Monats-Zinssatz über die Laufzeit des Instruments ändern könnte, so dass die vertraglichen (nicht abgezinsten) Zahlungsströme über die Laufzeit des Instruments signifikant von den (nicht abgezinsten) Vergleichs-Zahlungsströmen abweichen könnten. Jedoch muss ein Unternehmen nur angemessenerweise für möglich gehaltene Szenarien anstelle jedes möglichen Szenarios berücksichtigen. Wenn ein Unternehmen schlussfolgert, dass die vertraglichen (nicht abgezinsten) Zahlungsströme erheblich von den (nicht abgezinsten) Vergleichs-Zahlungsströmen abweichen könnten, erfüllt der finanzielle Vermögenswert nicht die Bedingung gemäß den Paragraphen 4.1.2(b) und 4.1.2A(b) und kann daher nicht zu fortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden.

B4.1.9E

In einigen Rechtsordnungen werden die Zinssätze von der Regierung oder einer Regulierungsbehörde festgelegt. Beispielsweise kann eine solche Zinssatzfestlegung von Regierungsseite Teil einer breiteren makroökonomischen Politik sein oder eingeführt werden, um Unternehmen zu Investitionen in einen bestimmten Wirtschaftssektor anzuregen. In einigen dieser Fälle soll das Element für den Zeitwert des Geldes kein Entgelt nur für den bloßen Zeitablauf zu sein. Ungeachtet der Paragraphen B4.1.9A-B4.1.9D sollte allerdings zur Anwendung der Bedingung in den Paragraphen 4.1.2(b) und 4.1.2A(b) ein regulierter Zinssatz als Näherungswert des Elements für den Zeitwert des Geldes herangezogen werden, wenn dieser regulierte Zinssatz ein Entgelt darstellt, das weitgehend dem Zeitablauf entspricht und er keine Risiken oder Volatilität in den vertraglichen Zahlungsströmen impliziert, die nicht mit einer elementaren Kreditvereinbarung im Einklang stehen.

Vertragsbedingungen, die den Zeitpunkt oder die Höhe der vertraglichen Zahlungsströme ändern

B4.1.10

Wenn ein finanzieller Vermögenswert eine Vertragsbedingung beinhaltet, die den Zeitpunkt oder die Höhe von vertraglichen Zahlungsströmen ändern kann (beispielsweise wenn der Vermögenswert vor Fälligkeit zurückgezahlt werden kann oder die Laufzeit verlängert werden kann), muss das Unternehmen bestimmen, ob die vertraglichen Zahlungsströme, die über die Laufzeit des Instruments aufgrund dieser Vertragsbedingungen entstehen könnten, ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen. Um dies zu bestimmen, muss das Unternehmen die vertraglichen Zahlungsströme beurteilen, die vor und nach der Änderung der vertraglichen Zahlungsströme auftreten könnten. Das Unternehmen muss unter Umständen auch die Art eines eventuellen Ereignisses (d. h. den Auslöser) beurteilen, durch das sich der Zeitpunkt oder die Höhe der vertraglichen Zahlungsströme ändern würden. Während die Art des bedingten Ereignisses selbst kein maßgeblicher Faktor bei der Beurteilung ist, ob die vertraglichen Zahlungsströme ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen, kann dies ein Indikator sein. Man vergleiche beispielsweise ein Finanzinstrument mit einem Zinssatz, der an einen höheren Zinssatz angepasst wird, wenn der Schuldner eine bestimmte Anzahl von Zahlungen versäumt, mit einem Finanzinstrument mit einem Zinssatz, der an einen höheren Zinssatz angepasst wird, wenn ein bestimmter Index für Eigenkapitaltitel ein bestimmtes Niveau erreicht. Im ersteren Fall ist es aufgrund der Beziehung zwischen versäumten Zahlungen und einer Erhöhung des Ausfallrisikos eher wahrscheinlich, dass die vertraglichen Zahlungsströme ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen. (Siehe auch Paragraph B4.1.18.)

B4.1.11

Nachfolgend sind Beispiele aufgeführt, wann Vertragsbedingungen zu vertraglichen Zahlungsströmen führen, die ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen:

a)

ein variabler Zinssatz, der aus dem Entgelt für den Zeitwert des Geldes, für das Ausfallrisiko im Zusammenhang mit dem ausstehenden Kapitalbetrag während eines bestimmten Zeitraums (das Entgelt für das Ausfallrisiko kann nur beim erstmaligen Ansatz bestimmt werden und kann daher festgelegt sein) und für andere grundlegende Kreditrisiken und Kosten sowie einer Gewinnmarge besteht;

b)

eine Vertragsbedingung, die es dem Emittenten (d. h. dem Schuldner) erlaubt, ein Schuldinstrument vorzeitig zurückzuzahlen, oder es dem Inhaber (d. h. dem Gläubiger) gestattet, ein Schuldinstrument vor der Fälligkeit an den Emittenten zurückzugeben, wobei der Betrag der vorzeitigen Rückzahlung im Wesentlichen nicht geleistete Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellt und ein angemessenes zusätzliches Entgelt für die vorzeitige Beendigung des Vertrags umfassen kann; und

c)

eine Vertragsbedingung, die es dem Emittenten oder dem Inhaber gestattet, die Vertragslaufzeit eines Schuldinstruments zu verlängern (d. h. eine Verlängerungsoption), wobei die Bedingungen der Verlängerungsoption zu vertraglichen Zahlungsströmen während des Verlängerungszeitraums führen, die ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen und die ein angemessenes zusätzliches Entgelt für die Verlängerung des Vertrags umfassen können.

B4.1.12

Ungeachtet des Paragraphen B4.1.10 kommt ein finanzieller Vermögenswert, der ansonsten die Bedingung der Paragraphen 4.1.2(b) und 4.1.2A(b) erfüllen würde, sie aber wegen einer Vertragsbedingung nicht erfüllt, die es dem Emittenten erlaubt (oder vorschreibt), ein Schuldinstrument vorzeitig zurückzuzahlen, oder es dem Inhaber gestattet (oder vorschreibt), ein Schuldeninstrument vor der Fälligkeit an den Emittenten zurückzugeben, für die Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis in Frage (vorbehaltlich der Erfüllung der Bedingung in Paragraph 4.1.2(a) oder der Bedingung in Paragraph 4.1.2A(a)), wenn

a)

das Unternehmen den finanziellen Vermögenswert gegen einen Auf- oder Abschlag gegenüber dem vertraglichen Nennbetrag erwirbt oder ausreicht,

b)

der Betrag der vorzeitigen Rückzahlung im Wesentlichen den vertraglichen Nennbetrag und die aufgelaufenen (jedoch nicht gezahlten) Vertragszinsen darstellt, der ein angemessenes zusätzliches Entgelt für die vorzeitige Beendigung des Vertrags beinhalten kann, und

c)

beim erstmaligen Ansatz des finanziellen Vermögenswerts der beizulegende Zeitwert des Elements vorzeitiger Rückzahlung nicht signifikant ist.

B4.1.13

Die folgenden Beispiele Veranschaulichen vertragliche Zahlungsströme, die ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen. Diese Liste der Beispiele ist nicht abschließend.

Instrument

Schlussfolgerungen

Instrument A

Instrument A ist eine Anleihe mit einer festen Laufzeit. Die Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag sind an einen Inflationsindex der Währung gekoppelt, in der das Instrument ausgeben wurde. Die Inflationskoppelung weist keine Hebelwirkung auf und das Kapitalbetrag ist wertgesichert.

Die vertraglichen Zahlungsströme stellen ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag dar. Durch die Kopplung von Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag an einen Inflationsindex ohne Hebelwirkung wird der Zeitwert des Geldes an das aktuelle Niveau angepasst. Mit anderen Worten spiegelt der Zinssatz bei dem Instrument den „realen“ Zins wider. Somit sind die Zinsbeträge das Entgelt für den Zeitwert des Geldes auf den ausstehenden Kapitalbetrag.

Wären die Zinszahlungen jedoch an eine andere Variable wie beispielsweise die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kreditnehmers (z. B. Nettoeinkommen des Kreditnehmers) oder einen Index für Eigenkapitaltitel gekoppelt, wären die vertraglichen Zahlungsströme keine Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag (außer wenn die Koppelung an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kreditnehmers zu einer Anpassung führt, durch die der Inhaber nur einen Ausgleich für Änderungen des Ausfallrisikos des Instruments erhält, so dass die vertraglichen Zahlungsströme ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen). Dies liegt daran, dass die vertraglichen Zahlungsströme einer Rendite entsprechen, die nicht mit einer elementaren Kreditvereinbarung im Einklang stehen (siehe Paragraph B4.1.7A).

Instrument B

Instrument B ist ein variabel verzinsliches Instrument mit einer festen Laufzeit, bei dem der Schuldner den Marktzinssatz fortlaufend wählen kann. Zu jedem Zinsanpassungstermin kann sich der Schuldner beispielsweise dafür entscheiden, den 3-Monats-LIBOR für eine dreimonatige Laufzeit oder den 1-Monats-LIBOR für eine einmonatige Laufzeit zu zahlen.

Die vertraglichen Zahlungsströme stellen ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag dar, solange die über die Laufzeit des Instruments gezahlten Zinsen das Entgelt für den Zeitwert des Geldes, für das mit dem Instrument verbundene Ausfallrisiko und andere grundlegende Kreditrisiken und Kosten sowie eine Gewinnmarge widerspiegeln (siehe Paragraph B4.1.7A). Die Tatsache, dass der LIBOR-Zinssatz während der Laufzeit des Instruments angepasst wird, schließt für sich genommen nicht aus, dass dieses Kriterium erfüllt wird.

Wenn der Kreditnehmer allerdings die Zahlung eines 1-Monats-Zinssatzes, der alle drei Monate angepasst wird, wählen kann, wird der Zinssatz mit einer Häufigkeit neu festgesetzt, die nicht der Laufzeit des Zinssatzes entspricht. Infolgedessen ist das Element für den Zeitwert des Geldes verändert. Beinhaltet ein Instrument jedoch einen vertraglichen Zinssatz basierend auf einer Laufzeit, die die Restlaufzeit des Instruments überschreiten kann (wenn beispielsweise ein Instrument mit einer Laufzeit von fünf Jahren variabel verzinst wird, wobei der Zinssatz regelmäßig angepasst wird, aber eine Laufzeit von fünf Jahren widerspiegelt), ist das Element für den Zeitwert des Geldes verändert. Dies liegt daran, dass die in jedem Zeitraum zu zahlenden Zinsen von der Zinsperiode abgekoppelt sind.

In solchen Fällen muss das Unternehmen die vertraglichen Zahlungsströme qualitativ oder quantitativ mit denjenigen bei einem Instrument vergleichen, das in allen Aspekten identisch ist, außer dass die Laufzeit des Zinssatzes der Zinsperiode entspricht, um zu bestimmen, ob die Zahlungsströme ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen. (Siehe auch Paragraph B4.1.9E für Leitlinien zu regulierten Zinssätzen.)

Bei der Beurteilung einer Anleihe mit einer Laufzeit von fünf Jahren mit variabler Verzinsung, die alle sechs Monate angepasst wird, aber stets eine Laufzeit von fünf Jahren widerspiegelt, berücksichtigt ein Unternehmen beispielsweise die vertraglichen Zahlungsströme aus einem Instrument, das alle sechs Monate an einen 6-Monats-Zinssatz angepasst wird, ansonsten aber identisch ist.

Die gleiche Schlussfolgerung würde gelten, wenn der Schuldner zwischen den verschiedenen veröffentlichten Zinssätzen des Gläubigers wählen könnte (wenn beispielsweise der Schuldner zwischen dem veröffentlichten variablen 1-Monats-Zinssatz und dem veröffentlichten variablen 3-Monats-Zinssatz des Gläubigers wählen kann).

Instrument C

Instrument C ist eine Anleihe mit einer festen Laufzeit und einer variablen Marktverzinsung. Der variable Zinssatz ist gedeckelt.

Die vertraglichen Zahlungsströme:

a)

eines festverzinslichen Instruments und

b)

eines variabel verzinslichen Instruments

stellen Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag dar, solange die Zinsen das Entgelt für den Zeitwert des Geldes, für das mit dem Instrument verbundene Ausfallrisiko während der Laufzeit des Instruments und für andere grundlegende Kreditrisiken und Kosten sowie eine Gewinnmarge widerspiegeln. (Siehe Paragraph B4.1.7A)

Daher kann ein Instrument, das einer Kombination aus (a) und (b) entspricht (z. B. eine Anleihe mit einer Zinsobergrenze), Zahlungsströme aufweisen, die ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen. Durch eine solche Vertragsbedingung können Schwankungen der Zahlungsströme durch Begrenzung eines variablen Zinssatzes (z. B. Zinsober- oder -untergrenze) verringert oder aber erhöht werden, wenn ein fester Zinssatz variabel wird.

Instrument D

Instrument D ist ein Darlehen mit vollem Rückgriffsrecht und durch Sicherheiten unterlegt.

Die Tatsache, dass ein Darlehen mit vollem Rückgriffsrecht besichert ist, hat an sich keine Auswirkung auf die Schlussfolgerung, ob die vertraglichen Zahlungsströme ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen.

Instrument E

Instrument E wird durch eine der Aufsicht unterliegende Bank ausgegeben und weist eine feste Laufzeit auf. Das Instrument ist festverzinslich und sämtliche vertraglichen Zahlungsströme sind ermessensfrei.

Jedoch unterliegt der Emittent Rechtsvorschriften, nach denen es einer nationalen beschließenden Behörde erlaubt oder vorgeschrieben ist, Inhabern von bestimmten Instrumenten, einschließlich des Instruments E, unter besonderen Umständen Verluste aufzuerlegen. Beispielsweise ist die nationale beschließende Behörde befugt, den Nennbetrag des Instruments E zu verringern oder es in eine festgelegte Anzahl von Stammaktien des Emittenten umzuwandeln, wenn die nationale beschließende Behörde feststellt, dass sich der Emittent in ernsten finanziellen Schwierigkeiten befindet, zusätzliche aufsichtsrechtliche Eigenmittel benötigt oder sanierungsbedürftig ist.

Der Inhaber würde anhand der Vertragsbedingungen des Finanzinstruments bestimmen, ob sie zu Zahlungsströmen führen, die ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen und die somit mit einer elementaren Kreditvereinbarung im Einklang stehen.

Bei dieser Betrachtung würden keine Zahlungen berücksichtigt werden, die ausschließlich dadurch entstehen, dass die nationale beschließende Behörde befugt ist, dem Inhaber von Instrument E Verluste aufzuerlegen. Dies liegt daran, dass diese Befugnis und die daraus resultierenden Zahlungen nicht zu den Vertragsbedingungen des Finanzinstruments gehören.

Im Gegensatz dazu würden die vertraglichen Zahlungsströme nicht ausschließlich aus Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag bestehen, wenn es die Vertragsbedingungen des Finanzinstruments dem Emittenten oder einem anderen Unternehmen erlauben oder vorschreiben, dem Inhaber Verluste aufzuerlegen (z. B. durch Verringern des Nennbetrags oder durch Umwandeln des Instruments in eine festgelegte Anzahl von Stammaktien des Emittenten), solange es sich um echte Vertragsbedingungen handelt, selbst wenn die Wahrscheinlichkeit gering ist, dass ein solcher Verlust auferlegt wird.

B4.1.14

Die folgenden Beispiele veranschaulichen vertragliche Zahlungsströme, die keine ausschließlichen Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen. Diese Liste von Beispielen ist nicht abschließend.

Instrument

Schlussfolgerungen

Instrument F

Instrument F ist eine Anleihe, die in eine festgelegte Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten des Emittenten umgewandelt werden kann.

Der Inhaber würde die Wandelanleihe in ihrer Gesamtheit analysieren.

Die vertraglichen Zahlungsströme stellen keine Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag dar, da sie eine Rendite widerspiegeln, die mit einer elementaren Kreditvereinbarung nicht im Einklang steht (siehe Paragraph B4.1.7A), d. h. die Rendite ist an den Wert des Eigenkapitaltitels des Emittenten gekoppelt.

Instrument G

Instrument G ist ein Darlehen mit einem invers variablen Zinssatz (d. h. der Zinssatz verhält sich gegenläufig zu den Marktzinssätzen).

Die vertraglichen Zahlungsströme stellen nicht ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag dar.

Die Zinsbeträge sind kein Entgelt für den Zeitwert des Geldes auf den ausstehenden Kapitalbetrag.

Instrument H

Instrument H ist ein unbefristetes Instrument, wobei der Emittent das Instrument jedoch jederzeit kündigen und dem Inhaber den Nennbetrag zuzüglich der angefallenen fälligen Zinsen auszahlen kann.

Instrument h wird mit dem Marktzinssatz verzinst. Die Zinszahlung erfolgt jedoch nur dann, wenn der Emittent unmittelbar danach zahlungsfähig bleibt.

Für aufgeschobene Zinszahlungen werden keine zusätzlichen Zinsen gezahlt.

Die vertraglichen Zahlungsströme stellen keine Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag dar, weil der Emittent die Zinszahlungen eventuell aufschieben muss und diese aufgeschobenen Zinsbeträge nicht zusätzlich verzinst werden. Folglich sind die Zinsbeträge kein Entgelt für den Zeitwert des Geldes auf den ausstehenden Kapitalbetrag.

Würden die aufgeschobenen Beträge verzinst werden, könnten die vertraglichen Zahlungsströme Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen.

Die Tatsache, dass das Instrument H unbefristet ist, bedeutet an sich nicht, dass die vertraglichen Zahlungsströme keine Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen. Ein unbefristetes Instrument ist praktisch ein Instrument mit fortlaufenden (mehreren) Verlängerungsoptionen. Solche Optionen können zu vertraglichen Zahlungsströme führen, die Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen, sofern die Zinszahlungen verpflichtend sind und auf unbestimmte Dauer geleistet werden müssen.

Ebenso schließt die Tatsache, dass das Instrument H kündbar ist, für sich genommen nicht aus, dass die vertraglichen Zahlungsströmen Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen, es sei denn, das Instrument ist zu einem Betrag kündbar, der nicht im Wesentlichen den ausstehenden Tilgungs- und Zinszahlungen auf diesen Kapitalbetrag entspricht. Selbst wenn der bei Kündigung zu zahlende Betrag einen Betrag enthält, der den Inhaber für die vorzeitige Kündigung des Instruments angemessen entschädigt, könnten die vertraglichen Zahlungsströme Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen. (Siehe auch Paragraph B4.1.12.)

B4.1.15

In einigen Fällen kann ein finanzieller Vermögenswert vertragliche Zahlungsströme aufweisen, die als Tilgung und Zinszahlung bezeichnet werden, allerdings nicht den Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag, wie in den Paragraphen 4.1.2(b), 4.1.2A(b) und 4.1.3 des vorliegenden Standards beschrieben, entsprechen.

B4.1.16

Dies könnte der Fall sein, wenn der finanzielle Vermögenswert eine Finanzinvestition in bestimmte Vermögenswerte oder Zahlungsströme darstellt und die vertraglichen Zahlungsströme somit nicht ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen. Wenn die Vertragsbedingungen beispielsweise vorsehen, dass die Zahlungsströme des finanziellen Vermögenswerts steigen, wenn mehr Fahrzeuge eine bestimmte Mautstraße nutzen, stehen diese vertraglichen Zahlungsströme nicht mit einer elementaren Kreditvereinbarung im Einklang. Infolgedessen würde das Instrument nicht die Bedingung in den Paragraphen 4.1.2(b) und 4.1.2A(b) erfüllen. Dies könnte der Fall sein, wenn der Anspruch eines Gläubigers auf bestimmte Vermögenswerte des Schuldners oder die Zahlungsströme aus bestimmten Vermögenswerten (beispielsweise ein nicht rückgriffsberechtigter finanzieller Vermögenswert) beschränkt ist.

B4.1.17

Die Tatsache, dass ein finanzieller Vermögenswert nicht rückgriffsberechtigt ist, schließt an sich jedoch nicht aus, dass der finanzielle Vermögenswert die Bedingung in den Paragraphen 4.1.2(b) und 4.1.2A(b) erfüllt. In solchen Situationen muss der Schuldner die jeweiligen zugrunde liegenden Vermögenswerte oder Zahlungsströme beurteilen (gemäß dem Look-Through-Ansatz), um zu bestimmen, ob die vertraglichen Zahlungsströme des zu klassifizierenden finanziellen Vermögenswerts Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen. Wenn die Bedingungen des finanziellen Vermögenswerts zu weiteren Zahlungsströmen führen oder die Zahlungsströme auf eine Weise beschränken, die mit dem Charakter von Tilgungs- und Zinszahlungen nicht in Einklang stehen, erfüllt der finanzielle Vermögenswert nicht die Bedingung in den Paragraphen 4.1.2(b) und 4.1.2A(b). Ob es sich bei den zugrunde liegenden Vermögenswerten um finanzielle oder nicht finanzielle Vermögenswerte handelt, hat an sich keinen Einfluss auf diese Beurteilung.

B4.1.18

Eine Eigenschaft vertraglicher Zahlungsströme wirkt sich nicht auf die Klassifizierung des finanziellen Vermögenswerts aus, wenn diese nur einen De-minimis-Effekt auf die vertraglichen Zahlungsströme des finanziellen Vermögenswerts haben könnte. Um dies zu bestimmen, muss ein Unternehmen die mögliche Auswirkung dieser Eigenschaft vertraglicher Zahlungsströme in jeder Berichtsperiode und kumuliert über die Laufzeit des Finanzinstruments berücksichtigen. Könnte eine Eigenschaft vertraglicher Zahlungsströme einen stärkeren als einen De-minimis-Effekt auf die vertraglichen Zahlungsströme haben (entweder in einer einzelnen Berichtsperiode oder kumuliert), es sich aber nicht um eine „echte“ Eigenschaft vertraglicher Zahlungsströme handelt, hat dies keine Auswirkung auf die Klassifizierung eines finanziellen Vermögenswerts. Es handelt sich nicht um eine „echte“ Eigenschaft vertraglicher Zahlungsströme, wenn diese sich nur bei Eintreten eines Ereignisses, das extrem selten, äußerst ungewöhnlich und sehr unwahrscheinlich ist, auf die vertraglichen Zahlungsströme des Instruments auswirkt.

B4.1.19

Bei fast allen Kreditgeschäften wird der Rang des Instruments eines Gläubigers im Verhältnis zu den Instrumenten der anderen Gläubiger des Schuldners festgelegt. Ein gegenüber anderen Instrumenten nachrangiges Instrument kann vertragliche Zahlungsströme haben, die Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen, sofern die Nichtzahlung des Schuldners eine Vertragsverletzung begründet und der Inhaber auch bei einer Insolvenz des Schuldners einen vertraglichen Anspruch auf nicht gezahlte Tilgungs- und Zinsbeträge auf den ausstehenden Kapitalbetrag hat. Beispielsweise würde eine Forderung aus Lieferungen und Leistungen, bei der der Gläubiger im Rang eines allgemeinen Gläubigers steht, das Kriterium „Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag“ erfüllen. Dies ist selbst dann der Fall, wenn der Schuldner besicherte Darlehen ausgegeben hat, die dem Inhaber gegenüber dem allgemeinen Gläubiger im Insolvenzfall vorrangige Ansprüche an den Sicherheiten einräumen, sich jedoch nicht auf den vertraglichen Anspruch des allgemeinen Gläubigers auf die ausstehenden Tilgungszahlungen und sonstigen fälligen Beträge auswirken.

Vertraglich verknüpfte Instrumente

B4.1.20

Bei einigen Arten von Transaktionen kann ein Emittent den Zahlungen an die Inhaber finanzieller Vermögenswerte Vorrang einräumen, indem er mehrere vertraglich verknüpfte Finanzinstrumente verwendet, die Konzentrationen von Ausfallrisiken schaffen (Tranchen). Für jede Tranche wird eine Rangfolge festgelegt, die angibt, in welcher Reihenfolge vom Emittenten erzielte Zahlungsströme auf die Tranche verteilt werden. In solchen Situationen haben die Inhaber einer Tranche nur dann Anspruch auf Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag, wenn der Emittent ausreichende Zahlungsströme für die Bedienung höherrangiger Tranchen erzielt.

B4.1.21

Bei solchen Transaktionen weist eine Tranche nur dann Zahlungsstromeigenschaften auf, die Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen, wenn

a)

die Vertragsbedingungen der im Rahmen der Klassifizierung beurteilten Tranche (ohne auf den zugrunde liegenden Bestand an Finanzinstrumenten „hindurchzusehen“) zu Zahlungsströme führen, die ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen (z. B. wenn der Zinssatz der Tranche nicht an einen Rohstoffindex gekoppelt ist),

b)

der zugrunde liegende Bestand an Finanzinstrumenten die in den Paragraph B4.1.23 und B4.1.24 genannten Zahlungsstromeigenschaften aufweist, und

c)

das der Tranche zuzuordnende Ausfallrisiko aus dem zugrunde liegenden Bestand an Finanzinstrumenten gleich oder niedriger ist als das Ausfallrisiko des zugrunde liegenden Bestands an Finanzinstrumenten (beispielsweise ist das Bonitätsrating der zu klassifizierenden Tranche gleich dem oder höher als das Bonitätsrating für eine einzelne Tranche zur Finanzierung des zugrunde liegenden Bestands an Finanzinstrumenten).

B4.1.22

Ein Unternehmen muss unter Anwendung des „Look-Through“-Ansatzes den zugrunde liegenden Bestand an Finanzinstrumenten bestimmen, der die Zahlungsströme erwirtschaftet (und nicht nur durchleitet). Dies ist dann der zugrunde liegende Bestand an Finanzinstrumenten.

B4.1.23

Der zugrunde liegende Bestand muss ein oder mehrere Instrumente enthalten, deren vertragliche Zahlungsströme ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen.

B4.1.24

Der zugrunde liegende Bestand an Finanzinstrumenten kann auch Instrumente enthalten, die:

a)

die Zahlungsstromschwankungen der Instrumente in Paragraph B4.1.23 verringern und in Kombination mit den Instrumenten in Paragraph B4.1.23 zu Zahlungsströmen führen, die ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen (z. B. Zinsober- oder -untergrenze oder ein Vertrag zur Senkung des Ausfallrisikos bei einigen oder allen Instrumenten in Paragraph B4.1.23); oder

b)

die Zahlungsströme der Tranchen mit den Zahlungsströmen des Bestands an zugrunde liegenden Instrumenten in Paragraph B4.1.23 in Einklang bringen, um Unterschiede auszugleichen, und zwar nur in Bezug auf:

i)

eine feste oder variable Verzinsung;

ii)

die Währung, auf die die Zahlungsströme lauten, einschließlich der Inflation bei dieser Währung; oder

iii)

die zeitliche Verteilung der Zahlungsströme.

B4.1.25

Wenn ein Instrument des Bestandes die Bedingungen entweder in Paragraph B4.1.23 oder in Paragraph B4.1.24 nicht erfüllt, ist die Bedingung gemäß Paragraph B4.1.21(b) nicht erfüllt. Bei dieser Beurteilung ist unter Umständen keine ausführliche Analyse der einzelnen Instrumente des Bestands erforderlich. Allerdings muss ein Unternehmen nach Ermessen im Rahmen einer umfassenden Analyse bestimmen, ob die Instrumente des Bestands die Bedingungen in den Paragraphen B4.1.23-B4.1.24 erfüllen. (Siehe auch Paragraph B4.1.18 für Leitlinien zu Eigenschaften vertraglicher Zahlungsströme mit De-minimis-Effekt.)

B4.1.26

Kann der Inhaber die Bedingungen in Paragraph B4.1.21 beim erstmaligen Ansatz nicht beurteilen, muss die Tranche erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Wenn sich der zugrunde liegende Bestand an Instrumenten nach dem erstmaligen Ansatz so verändern kann, dass der Bestand die Bedingungen in den Paragraphen B4.1.23-B4.1.24 eventuell nicht mehr erfüllt, erfüllt die Tranche nicht die Bedingungen in Paragraph B4.1.21 und muss erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Enthält der zugrunde liegende Bestand allerdings Instrumente, die durch Vermögenswerte besichert sind und nicht die Bedingungen in den Paragraphen B4.1.23-B4.1.24 erfüllen, bleibt die Möglichkeit der Inbesitznahme solcher Vermögenswerte bei der Anwendung dieses Paragraphen unberücksichtigt, es sei denn, das Unternehmen hat die Tranche mit der Absicht auf Verfügungsmacht über die Sicherheiten erworben.

Wahlrecht der Designation eines finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet (Abschnitte 4.1 und 4.2)

B4.1.27

Gemäß diesem Standard darf ein Unternehmen, vorbehaltlich der Bedingungen in den Paragraphen 4.1.5 und 4.2.2, einen finanziellen Vermögenswert, eine finanzielle Verbindlichkeit oder eine Gruppe von Finanzinstrumenten (finanziellen Vermögenswerten, finanziellen Verbindlichkeiten oder einer Kombination aus beidem) als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designieren, wenn dadurch relevantere Informationen vermittelt werden.

B4.1.28

Die Entscheidung eines Unternehmens zur Designation eines finanziellen Vermögenswertes bzw. einer finanziellen Verbindlichkeit als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet ist mit der Entscheidung für eine Rechnungslegungsmethode vergleichbar (auch wenn anders als bei einer gewählten Rechnungslegungsmethode keine konsequente Anwendung auf alle ähnlichen Geschäftsvorfälle verlangt wird). Wenn ein Unternehmen ein derartiges Wahlrecht hat, muss die gewählte Methode gemäß Paragraph 14(b) von IAS 8 dazu führen, dass der Abschluss zuverlässige und relevantere Informationen über die Auswirkungen von Geschäftsvorfällen, sonstigen Ereignissen und Bedingungen auf die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Unternehmens vermittelt. Für beispielsweise die Designation einer finanziellen Verbindlichkeit als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet, werden in Paragraph 4.2.2 die beiden Umstände genannt, unter denen die Bedingung relevanterer Informationen erfüllt wird. Dementsprechend muss ein Unternehmen, das sich für eine Designation gemäß Paragraph 4.2.2 entscheidet, nachweisen, dass einer dieser beiden Umstände zutrifft (oder beide zutreffen).

Designation beseitigt oder verringert Rechnungslegungsanomalie signifikant

B4.1.29

Die Bewertung eines finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit und die Erfassung der Wertänderungen richten sich danach, wie der Posten klassifiziert wurde und ob er Teil einer designierten Sicherungsbeziehung ist. Diese Vorschriften können zu Inkongruenzen bei der Bewertung oder beim Ansatz führen (zuweilen als „Rechnungslegungsanomalie“ bezeichnet). Dies ist z. B. dann der Fall, wenn ein finanzieller Vermögenswert, ohne die Möglichkeit als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert zu werden, im Rahmen der Folgebewertung als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet zu klassifizieren wäre und eine nach Auffassung des Unternehmens zugehörige Verbindlichkeit im Rahmen der Folgebewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten (d. h. ohne Erfassung der Änderungen des beizulegenden Zeitwerts) bewertet würde. Unter solchen Umständen kann ein Unternehmen zu dem Schluss kommen, dass sein Abschluss relevantere Informationen vermitteln würde, wenn sowohl der Vermögenswert als auch die Verbindlichkeit als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden.

B4.1.30

Die folgenden Beispiele veranschaulichen, wann diese Bedingung erfüllt sein könnte. In allen Fällen darf ein Unternehmen diese Bedingung nur dann für die Designation finanzieller Vermögenswerte bzw. Verbindlichkeiten als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet heranziehen, wenn es den Grundsatz in den Paragraphen 4.1.5 oder 4.2.2(a) erfüllt:

a)

Ein Unternehmen hat Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen, in deren Bewertung aktuelle Informationen einfließen (wie durch Paragraph 24 von IFRS 4 gestattet), und aus seiner Sicht zugehörige finanzielle Vermögenswerte, die ansonsten entweder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis oder zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet würden.

b)

Ein Unternehmen hat finanzielle Vermögenswerte, finanzielle Verbindlichkeiten oder beides, die dem gleichen Risiko unterliegen, wie z. B. dem Zinsänderungsrisiko, das zu gegenläufigen Veränderungen der beizulegenden Zeitwerte führt, die sich weitgehend aufheben. Jedoch würden nur einige Instrumente erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden (z. B. solche, die Derivate oder als zu Handelszwecken gehalten klassifiziert sind). Es ist auch möglich, dass die Voraussetzungen für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nicht erfüllt werden, weil z. B. die in Paragraph 6.4.1 genannten Kriterien der Wirksamkeit der Absicherung nicht erfüllt sind.

c)

Ein Unternehmen hat finanzielle Vermögenswerte, finanzielle Verbindlichkeiten oder beides, die dem gleichen Risiko unterliegen, wie z. B. dem Zinsänderungsrisiko, das zu gegenläufigen Veränderungen der beizulegenden Zeitwerte führt, die sich weitgehend aufheben. Keiner der finanziellen Vermögenswerte bzw. keine der finanziellen Verbindlichkeiten erfüllt die Kriterien für die Designation als Sicherungsinstrument, da sie nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Ohne eine Bilanzierung als Sicherungsgeschäft kommt es darüber hinaus bei der Erfassung von Gewinnen und Verlusten zu erheblichen Inkongruenzen. Beispielsweise hat das Unternehmen eine bestimmte Gruppe von Krediten durch die Emission gehandelter Anleihen refinanziert, wobei sich die Änderungen der beizulegenden Zeitwerte tendenziell weitgehend aufheben. Wenn das Unternehmen darüber hinaus die Anleihen regelmäßig kauft und verkauft, die Kredite dagegen nur selten, wenn überhaupt, kauft und verkauft, wird durch den einheitlichen Ausweis der Kredite und Anleihen als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet die Inkongruenz bezüglich des Zeitpunkts der Erfolgserfassung beseitigt, die sonst aus ihrer Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten und der Erfassung eines Gewinns bzw. Verlusts bei jedem Anleihe-Rückkauf resultieren würde.

B4.1.31

In Fällen wie den im vorstehenden Paragraphen beschriebenen Beispielen lassen sich dadurch, dass finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, auf die sonst andere Bewertungsmaßstäbe Anwendung fänden, beim erstmaligen Ansatz als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert werden, Inkongruenzen bei der Bewertung oder beim Ansatz beseitigen oder signifikant verringern und relevantere Informationen vermitteln. Aus Praktikabilitätsgründen braucht das Unternehmen nicht alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die bei der Bewertung oder beim Ansatz zu Inkongruenzen führen, genau zeitgleich zu erwerben bzw. einzugehen. Eine angemessene Verzögerung wird zugestanden, sofern jede Transaktion bei ihrem erstmaligen Ansatz als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert wird und etwaige verbleibende Transaktionen zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich eintreten werden.

B4.1.32

Es wäre nicht zulässig, nur einige finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten, die Ursache der Inkongruenzen sind, als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet zu designieren, wenn die Inkongruenzen dadurch nicht beseitigt oder signifikant verringert und folglich keine relevanteren Informationen vermittelt würden. Zulässig wäre es dagegen, aus einer Vielzahl ähnlicher finanzieller Vermögenswerte oder finanzieller Verbindlichkeiten nur einige wenige zu designieren, wenn die Inkongruenzen dadurch signifikant (und möglicherweise stärker als mit anderen zulässigen Designationen) verringert würden. Als Beispiel soll angenommen werden, dass ein Unternehmen eine Reihe ähnlicher finanzieller Verbindlichkeiten über insgesamt WE 100 und eine Reihe ähnlicher finanzieller Vermögenswerte über insgesamt WE 50 hat, die allerdings nach unterschiedlichen Bewertungsmethoden bewertet werden. Das Unternehmen kann die Bewertungsinkongruenzen signifikant verringern, indem es beim erstmaligen Ansatz alle Vermögenswerte, jedoch nur einige Verbindlichkeiten (z. B. einzelne Verbindlichkeiten über eine Summe von WE 45) als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert. Da ein Finanzinstrument jedoch immer nur als Ganzes als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert werden kann, muss das Unternehmen in diesem Beispiel eine oder mehrere Verbindlichkeiten in ihrer Gesamtheit designieren. Das Unternehmen darf die Designation weder auf eine Komponente einer Verbindlichkeit (z. B. Wertänderungen, die nur einem Risiko zuzurechnen sind, wie etwa Änderungen eines Referenzzinssatzes) noch auf einen prozentualen Anteil einer Verbindlichkeit (d. h. einen Prozentsatz) beschränken.

Eine Gruppe von finanziellen Verbindlichkeiten oder finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten, die zum beizulegenden Zeitwert gesteuert und ihre Wertentwicklung danach beurteilt wird

B4.1.33

Ein Unternehmen kann eine Gruppe von finanziellen Verbindlichkeiten oder finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten so steuern und ihre Wertentwicklung so beurteilen, dass die erfolgswirksame Bewertung dieser Gruppe mit dem beizulegenden Zeitwert zu relevanteren Informationen führt. In diesem Fall liegt das Hauptaugenmerk nicht auf der Art der Finanzinstrumente, sondern auf der Art und Weise, wie das Unternehmen diese steuert und ihre Wertentwicklung beurteilt.

B4.1.34

Beispielsweise darf ein Unternehmen diese Bedingung dann für die Designation finanzieller Verbindlichkeiten als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet heranziehen, wenn es den Grundsatz in Paragraph 4.2.2(b) erfüllt und über finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten verfügt, die dem oder den gleichen Risiken unterliegen und gemäß einer dokumentierten Richtlinie zur Aktiv-/Passiv-Steuerung gesteuert und auf Basis des beizulegenden Zeitwerts beurteilt werden. Ein Beispiel wäre ein Unternehmen, das „strukturierte Produkte“ mit mehreren eingebetteten Derivaten emittiert hat und die daraus resultierenden Risiken mit einer Mischung aus derivativen und nicht derivativen Finanzinstrumenten auf Basis des beizulegenden Zeitwerts steuert.

B4.1.35

Wie bereits erwähnt, bezieht sich diese Bedingung auf die Art und Weise, wie das Unternehmen die betreffende Gruppe von Finanzinstrumenten steuert und ihre Wertentwicklung beurteilt. Dementsprechend hat ein Unternehmen, das finanzielle Verbindlichkeiten auf Grundlage dieser Bedingung als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert, (vorbehaltlich der vorgeschriebenen Designation beim erstmaligen Ansatz) alle in Frage kommenden finanziellen Verbindlichkeit, die gemeinsam gesteuert und bewertet werden, ebenfalls so zu designieren.

B4.1.36

Die Dokumentation über die Strategie des Unternehmens muss nicht umfangreich, aber ausreichend sein, um den Nachweis der Übereinstimmung mit Paragraph 4.2.2(b) zu erbringen. Eine solche Dokumentation ist nicht für jeden einzelnen Posten erforderlich, sondern kann auch auf Basis eines Portfolios erfolgen. Wenn beispielsweise aus dem System zur Steuerung der Wertentwicklung für eine Abteilung — das vom Management in Schlüsselpositionen des Unternehmens genehmigt wurde — eindeutig hervorgeht, dass die Wertentwicklung auf dieser Basis beurteilt wird, ist für den Nachweis der Übereinstimmung mit Paragraph 4.2.2(b) keine weitere Dokumentation notwendig.

Eingebettete Derivate (Abschnitt 4.3)

B4.3.1

Wenn ein Unternehmen Vertragspartei eines hybriden Vertrags mit einem Basisvertrag wird, der keinen Vermögenswert innerhalb des Anwendungsbereichs dieses Standards darstellt, ist es gemäß Paragraph 4.3.3 verpflichtet, jedes eingebettete Derivat zu identifizieren, zu beurteilen, ob es vom Basisvertrag getrennt werden muss, und die zu trennenden Derivate beim erstmaligen Ansatz und bei der Folgebewertung erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten.

B4.3.2

Wenn ein Basisvertrag keine angegebene oder vorbestimmte Laufzeit hat und einen Residualanspruch am Reinvermögen eines Unternehmens begründet, sind seine wirtschaftlichen Merkmale und Risiken die eines Eigenkapitalinstruments, und ein eingebettetes Derivat müsste Eigenkapitalmerkmale in Bezug auf das gleiche Unternehmen aufweisen, um als eng mit dem Basisvertrag verbunden zu gelten. Wenn der Basisvertrag kein Eigenkapitalinstrument darstellt und die Definition eines Finanzinstruments erfüllt, sind seine wirtschaftlichen Merkmale und Risiken die eines Schuldinstruments.

B4.3.3

Eingebettete Derivate ohne Optionscharakter (wie etwa ein eingebetteter Forward oder Swap) sind auf der Grundlage ihrer angegebenen oder implizit enthaltenen materiellen Bedingungen von ihrem zugehörigen Basisvertrag zu trennen, so dass sie beim erstmaligen Ansatz einen beizulegenden Zeitwert von Null aufweisen. Eingebettete Derivate mit Optionscharakter (wie eingebettete Verkaufsoptionen, Kaufoptionen, Caps, Floors oder Swaptions) sind auf der Grundlage der angegebenen Bedingungen des Optionsmerkmals von ihrem Basisvertrag zu trennen. Der anfängliche Buchwert des Basisinstruments entspricht dem Restbetrag nach Trennung vom eingebetteten Derivat.

B4.3.4

Mehrere in einen hybriden Vertrag eingebettete Derivate werden normalerweise als ein einziges zusammengesetztes eingebettetes Derivat behandelt. Davon ausgenommen sind jedoch als Eigenkapital klassifizierte eingebettete Derivate (siehe IAS 32), die gesondert von den als Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten klassifizierten zu bilanzieren sind. Eine gesonderte Bilanzierung erfolgt auch dann, wenn die in einem hybriden Vertrag eingebetteten Derivate unterschiedlichen Risiken ausgesetzt sind und jederzeit getrennt werden können und unabhängig voneinander sind.

B4.3.5

In den folgenden Beispielen sind die wirtschaftlichen Merkmale und Risiken eines eingebetteten Derivats nicht eng mit dem Basisvertrag verbunden (Paragraph 4.3.3(a)). In diesen Beispielen und in der Annahme, dass die Bedingungen in Paragraph 4.3.3(b) und (c) erfüllt sind, bilanziert ein Unternehmen das eingebettete Derivat getrennt von seinem Basisvertrag.

a)

Eine in ein Instrument eingebettete Verkaufsoption, die es dem Inhaber ermöglicht, vom Emittenten den Rückkauf des Instruments für einen an einen Preis oder Index für Eigenkapitaltitel oder Rohstoffe gekoppelten Betrag an Zahlungsmitteln oder anderen Vermögenswerten zu verlangen, ist nicht eng mit dem Basisvertrag verbunden.

b)

Eine Option oder automatische Regelung zur Verlängerung der Restlaufzeit eines Schuldinstruments ist nicht eng mit dem originären Schuldinstrument verbunden, es sei denn, zum Zeitpunkt der Verlängerung findet gleichzeitig eine Anpassung an den ungefähren herrschenden Marktzins statt. Wenn ein Unternehmen ein Schuldinstrument ausgibt und der Inhaber dieses Schuldinstruments einem Dritten eine Kaufoption auf das Schuldinstrument einräumt, stellt die Kaufoption für den Fall, dass der Emittent bei ihrer Ausübung dazu verpflichtet werden kann, sich an der Vermarktung des Schuldinstruments zu beteiligen oder diese zu erleichtern, für diesen eine Verlängerung der Laufzeit des Schuldinstruments dar.

c)

In ein Schuldinstrument oder einen Versicherungsvertrag eingebettete eigenkapitalindizierte Zins- oder Kapitalzahlungen — bei denen die Höhe der Zinsen oder des Kapitalbetrags an den Wert von Eigenkapitalinstrumenten gekoppelt ist — sind nicht eng mit dem Basisinstrument verbunden, da das Basisinstrument und das eingebettete Derivat unterschiedlichen Risiken ausgesetzt sind.

d)

In ein Schuldinstrument oder einen Versicherungsvertrag eingebettete güterindizierte Zins- oder Kapitalzahlungen — bei denen die Höhe der Zinsen oder des Kapitalbetrags an den Preis einer Ware (z. B. Gold) gebunden ist — sind nicht eng mit dem Basisinstrument verbunden, da das Basisinstrument und das eingebettete Derivat unterschiedlichen Risiken ausgesetzt sind.

e)

Eine Option auf Kauf, Verkauf oder vorzeitige Rückzahlung, die in einen Basisvertrag oder Basis-Versicherungsvertrag eingebettet ist, ist nicht eng mit dem Basisvertrag verbunden, es sei denn,

i)

der Ausübungspreis der Option an jedem Ausübungszeitpunkt annähernd gleich den fortgeführten Anschaffungskosten des Basis-Schuldinstruments oder des Buchwerts des Basis-Versicherungsvertrags ist oder

ii)

der Ausübungspreis der Option zur vorzeitigen Rückzahlung erstattet dem Kreditgeber einen Betrag bis zu dem näherungsweisen Barwert des Zinsverlusts für die restliche Laufzeit des Basisvertrags. Der Zinsverlust ist das Produkt des vorzeitig rückgezahlten Kapitalbetrags, der mit der Zinssatzdifferenz multipliziert wird. Die Zinssatzdifferenz ist der Überschuss des Effektivzinssatzes des Basisvertrags über den Effektivzinssatz, den das Unternehmen am Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung erhalten würde, wenn es den vorzeitig zurückgezahlten Kapitalbetrag in einen ähnlichen Vertrag für die verbleibende Laufzeit des Basisvertrags reinvestieren würde.

Die Beurteilung, ob die Kaufs- oder Verkaufsoption eng mit dem Basisvertrag verbunden ist, erfolgt vor Abtrennung der Eigenkapitalkomponente eines wandelbaren Schuldinstruments gemäß IAS 32.

f)

Kreditderivate, die in ein Basisschuldinstrument eingebettet sind und einer Vertragspartei (dem „Begünstigten“) die Möglichkeit einräumen, das Ausfallrisiko eines bestimmten Referenzvermögenswerts, der sich unter Umständen nicht in seinem Eigentum befindet, auf eine andere Vertragspartei (den „Garantiegeber“) zu übertragen, sind nicht eng mit dem Basisschuldinstrument verbunden. Solche Kreditderivate ermöglichen es dem Garantiegeber, das mit dem Referenzvermögenswert verbundene Ausfallrisiko zu übernehmen, ohne dass sich der dazugehörige Referenzvermögenswert direkt in seinem Besitz befinden muss.

B4.3.6

Ein Beispiel für einen hybriden Vertrag ist ein Finanzinstrument, das den Inhaber berechtigt, das Finanzinstrument im Tausch gegen einen an einen Index für Eigenkapitaltitel oder Rohstoffe, der zu- oder abnehmen kann, gekoppelten Betrag an Zahlungsmitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten an den Emittenten zurück zu verkaufen („kündbares Instrument“). Soweit der Emittent das kündbare Instrument beim erstmaligen Ansatz nicht als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeit designiert, ist er verpflichtet, ein eingebettetes Derivat (d. h. die indexgebundene Kapitalzahlung) gemäß Paragraph 4.3.3 getrennt zu erfassen, weil der Basisvertrag ein Schuldinstrument gemäß Paragraph B4.3.2 darstellt und die indexgebundene Kapitalzahlung gemäß Paragraph B4.3.5(a) nicht eng mit dem Basisschuldinstrument verbunden ist. Da die Kapitalzahlung zu- und abnehmen kann, handelt es sich beim eingebetteten Derivat um ein Derivat ohne Optionscharakter, dessen Wert an die zugrunde liegende Variable gekoppelt ist.

B4.3.7

Im Falle eines kündbaren Instruments, das jederzeit gegen einen Betrag an Zahlungsmitteln in Höhe des entsprechenden Anteils am Reinvermögen des Unternehmens zurückgegeben werden kann (wie Anteile an einem offenen Investmentfonds oder einige fondsgebundene Investmentprodukte), wird der hybride Vertrag durch Trennung des eingebetteten Derivats und Bilanzierung der einzelnen Bestandteile mit dem Rückzahlungsbetrag bewertet, der am Abschlussstichtag zu zahlen wäre, wenn der Inhaber sein Recht auf Rückverkauf des Instruments an den Emittenten wahrnehmen würde.

B4.3.8

In den folgenden Beispielen sind die wirtschaftlichen Merkmale und Risiken eines eingebetteten Derivats eng mit den wirtschaftlichen Merkmalen und Risiken des Basisvertrags verbunden. In diesen Beispielen wird das eingebettete Derivat nicht gesondert vom Basisvertrag bilanziert.

a)

Ein eingebettetes Derivat, in dem das Basisobjekt ein Zinssatz oder ein Zinsindex ist, der den Betrag der ansonsten aufgrund des verzinslichen Basis-Schuldinstruments oder Basis-Versicherungsvertrages zu zahlenden oder zu erhaltenden Zinsen ändern kann, ist eng mit dem Basisvertrag verbunden, es sei denn, der hybride Vertrag kann in einer Weise erfüllt werden, dass der Inhaber im Wesentlichen nicht seine gesamte bilanzierte Kapitalanlage zurückerhält, oder das eingebettete Derivat kann zumindest die anfängliche Verzinsung des Basisvertrages des Inhabers verdoppeln, und damit kann sich eine Verzinsung ergeben, die mindestens das Zweifache des Marktzinses für einen Vertrag mit den gleichen Bedingungen wie der Basisvertrag beträgt.

b)

Ein eingebetteter Floor oder Cap auf Zinssätze eines Schuldinstruments oder Versicherungsvertrags ist eng mit dem Basisvertrag verbunden, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags die Zinsobergrenze gleich oder höher als der herrschende Marktzins ist oder die Zinsuntergrenze gleich oder unter dem herrschenden Marktzins liegt und der Cap oder Floor im Verhältnis zum Basisvertrag keine Hebelwirkung aufweist. Ebenso sind in einem Vertrag enthaltene Vorschriften für den Kauf oder Verkauf eines Vermögenswerts (z. B. eines Rohstoffs), die einen Cap oder Floor auf den für den Vermögenswert zu zahlenden oder zu erhaltenden Preis vorsehen, eng mit dem Basisvertrag verbunden, wenn sowohl Cap als auch Floor zu Beginn aus dem Geld wären und keine Hebelwirkung aufwiesen.

c)

Ein eingebettetes Fremdwährungsderivat, das Ströme von Kapital- oder Zinszahlungen erzeugt, die auf eine Fremdwährung lauten und in ein Basisschuldinstrument eingebettet sind (z. B. eine Doppelwährungsanleihe), ist eng mit dem Basisschuldinstrument verbunden. Ein solches Derivat wird nicht von seinem Basisinstrument getrennt, da gemäß IAS 21 Auswirkungen von Wechselkursänderungen Fremdwährungsgewinne und -verluste aus monetären Posten erfolgswirksam erfasst werden müssen.

d)

Ein eingebettetes Fremdwährungsderivat in einem Basisvertrag, der ein Versicherungsvertrag bzw. kein Finanzinstrument ist (wie ein Kauf- oder Verkaufsvertrag für einen nicht finanziellen Vermögenswert, dessen Preis auf eine Fremdwährung lautet), ist eng mit dem Basisvertrag verbunden, sofern es keine Hebelwirkung aufweist, keine Optionsklausel beinhaltet und Zahlungen in einer der folgenden Währungen erfordert:

i)

die funktionale Währung einer substanziell an dem Vertrag beteiligten Partei;

ii)

der im internationalen Handel üblichen Währung für die hiermit verbundenen erworbenen oder gelieferten Güter oder Dienstleistungen (z. B. US-Dollar bei Erdölgeschäften) oder

iii)

einer Währung, die in dem wirtschaftlichen Umfeld, in dem die Transaktion stattfindet, in Verträgen über den Kauf oder Verkauf nicht finanzieller Posten üblicherweise verwendet wird (z. B. eine relativ stabile und liquide Währung, die üblicherweise bei lokalen Geschäftstransaktionen oder im Außenhandel verwendet wird).

e)

Eine in einen Zins- oder Kapitalstrip eingebettete Option zur vorzeitigen Rückzahlung ist eng mit dem Basisvertrag verbunden, wenn der Basisvertrag (i) anfänglich aus der Trennung des Rechts auf Empfang vertraglicher Zahlungsströme eines Finanzinstruments resultierte, in das ursprünglich kein Derivat eingebettet war, und (ii) keine Bedingungen beinhaltet, die nicht auch Teil des ursprünglichen originären Schuldinstruments sind.

f)

Ein in einen Basisvertrag in Form eines Leasingverhältnisses eingebettetes Derivat ist eng mit dem Basisvertrag verbunden, wenn das eingebettete Derivat (i) ein an die Inflation gekoppelter Index wie z. B. im Falle einer Anbindung von Leasingzahlungen an einen Verbraucherpreisindex (vorausgesetzt, das Leasingverhältnis wurde nicht als Leveraged-Lease-Finanzierung gestaltet und der Index ist an die Inflationsentwicklung im Wirtschaftsumfeld des Unternehmens geknüpft), (ii) Eventualmietzahlungen auf Umsatzbasis oder (iii) Eventualmietzahlungen basierend auf variablen Zinsen ist.

g)

Ein fondsgebundenes Merkmal, das in einem Basis-Finanzinstrument oder Basis-Versicherungsvertrag eingebettet ist, ist eng mit dem Basisinstrument bzw. Basisvertrag verbunden, wenn die anteilsbestimmten Zahlungen zum aktuellen Wert der Anteilseinheiten bestimmt werden, die dem beizulegenden Zeitwert der Vermögenswerte des Fonds entsprechen. Ein fondsgebundenes Merkmal ist eine vertragliche Bestimmung, die Zahlungen in Anteilseinheiten eines internen oder externen Investmentfonds vorschreibt.

h)

Ein Derivat, das in einen Versicherungsvertrag eingebettet ist, ist eng mit dem Basis-Versicherungsvertrag verbunden, wenn das eingebettete Derivat und der Basis-Versicherungsvertrag so voneinander abhängig sind, dass das Unternehmen das eingebettete Derivat nicht abgetrennt (d. h. ohne Berücksichtigung des Basisvertrags) bewerten kann.

Instrumente mit eingebetteten Derivaten

B4.3.9

Wird ein Unternehmen, wie in Paragraph B4.3.1 beschrieben, Vertragspartei eines hybriden Vertrags mit einem Basisvertrag, der keinen Vermögenswert innerhalb des Anwendungsbereichs dieses Standards darstellt, und mit einem oder mehreren eingebetteten Derivaten, ist es gemäß Paragraph 4.3.3 verpflichtet, jedes derartige eingebettete Derivat zu identifizieren, zu beurteilen, ob es vom Basisvertrag getrennt werden muss, und die zu trennenden Derivate beim erstmaligen Ansatz und bei der Folgebewertung zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Diese Vorschriften können komplexer sein oder zu weniger verlässlichen Wertansätzen führen, als wenn das gesamte Instrument erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet würde. Aus diesem Grund gestattet dieser Standard die Designation des gesamten hybriden Vertrags als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet.

B4.3.10

Eine solche Designation ist unabhängig davon zulässig, ob eine Trennung der eingebetteten Derivate vom Basisvertrag nach Maßgabe von Paragraph 4.3.3 vorgeschrieben oder verboten ist. Paragraph 4.3.5 würde jedoch in den in Paragraph 4.3.5(a) und (b) beschriebenen Fällen keine Designation des hybriden Vertrags als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet rechtfertigen, weil dadurch die Komplexität nicht verringert oder die Verlässlichkeit nicht erhöht würde.

Neubeurteilung eingebetteter Derivate

B4.3.11

Gemäß Paragraph 4.3.3 beurteilt ein Unternehmen, ob ein eingebettetes Derivat vom Basisvertrag getrennt werden muss und als Derivat zu bilanzieren ist, wenn das Unternehmen erstmalig Vertragspartei wird. Ein nachfolgende Neubeurteilung ist unzulässig, es sei denn, dass durch eine Änderung in den Vertragsbedingungen die Zahlungsströme, die sich ansonsten im Rahmen des Vertrags ergäben, signifikant verändert würden, in welchem Fall eine Neubeurteilung vorgenommen werden muss. Ein Unternehmen bestimmt, ob eine Änderung der Zahlungsströme signifikant ist, indem es berücksichtigt, inwieweit sich die erwarteten künftigen Zahlungsströme im Zusammenhang mit dem eingebetteten Derivat, dem Basisvertrag oder beidem verändert haben und ob die Änderung angesichts der bislang erwarteten Zahlungsströme des Vertrags signifikant ist.

B4.3.12

Paragraph B4.3.11 gilt nicht für eingebettete Derivate in Verträgen, die erworben wurden

a)

bei einem Unternehmenszusammenschluss (wie in IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse definiert),

b)

bei einem Zusammenschluss von Unternehmen unter gemeinsamer Beherrschung gemäß den Paragraphen B1-B4 von IFRS 3 oder

c)

bei der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, wie in IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen definiert,

oder bei ihrer möglichen Neubeurteilung zum Zeitpunkt des Erwerbs. (3)

Reklassifizierung finanzieller Vermögenswerte (Abschnitt 4.4)

Reklassifizierung finanzieller Vermögenswerte

B4.4.1

Gemäß Paragraph 4.4.1 muss ein Unternehmen finanzielle Vermögenswerte reklassifizieren, wenn das Unternehmen sein Geschäftsmodell für die Steuerung dieser finanziellen Vermögenswerte ändert. Solche Änderungen treten erwartungsgemäß nur sehr selten auf. Änderungen dieser Art werden vom leitenden Management des Unternehmens infolge von externen oder internen Änderungen festgelegt und müssen für den Betrieb des Unternehmens signifikant und gegenüber externen Parteien nachweisbar sein. Dementsprechend wird das Geschäftsmodell eines Unternehmens nur geändert, wenn es eine für seinen Betrieb signifikante Tätigkeit entweder aufnimmt oder einstellt, beispielsweise wenn das Unternehmen ein Geschäftsfeld erworben, veräußert oder eingestellt hat. Beispiele für eine Änderung des Geschäftsmodells sind u. a.:

a)

Ein Unternehmen hat ein Portfolio von kommerziellen Krediten, das für den kurzfristigen Verkauf gehalten wird. Das Unternehmen erwirbt eine Gesellschaft, die kommerzielle Kredite verwaltet und ein Geschäftsmodell mit der Zielsetzung hat, die Kredite zur Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme zu halten. Das Portfolio von kommerziellen Krediten steht nicht mehr zum Verkauf und wird nun zusammen mit den erworbenen kommerziellen Krediten gesteuert, die alle zur Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme gehalten werden.

b)

Ein Finanzdienstleistungsunternehmen beschließt, sein Geschäft mit Privathypotheken einzustellen. Es schließt keine neuen Geschäfte mehr ab und bietet sein Hypothekarkreditportfolio aktiv zum Verkauf an.

B4.4.2

Eine Änderung in der Zielsetzung des Geschäftsmodells eines Unternehmens muss vor dem Zeitpunkt der Reklassifizierung durchgeführt worden sein. Wenn ein Finanzdienstleistungsunternehmen beispielsweise am 15. Februar beschließt, sein Geschäft mit Privathypotheken einzustellen, und somit alle davon betroffenen Vermögenswerte zum 1. April (d. h. dem ersten Tag seiner nächsten Berichtsperiode) reklassifizieren muss, darf es nach dem 15. Februar weder neue Privathypothekengeschäfte abschließen noch anderweitige Tätigkeiten entsprechend seinem früheren Geschäftsmodell ausüben.

B4.4.3

Folgende Änderungen stellen keine Änderungen des Geschäftsmodells dar:

a)

eine Änderung der Absicht in Bezug auf bestimmte finanzielle Vermögenswerte (auch in Fällen signifikanter Änderungen der Marktbedingungen).

b)

das vorübergehende Verschwinden eines bestimmten Markts für finanzielle Vermögenswerte.

c)

ein Transfer von finanziellen Vermögenswerten zwischen Teilen des Unternehmens mit unterschiedlichen Geschäftsmodellen.

BEWERTUNG (KAPITEL 5)

Bewertung beim erstmaligen Ansatz (Abschnitt 5.1)

B5.1.1

Der beizulegende Zeitwert eines Finanzinstruments entspricht beim erstmaligen Ansatz normalerweise dem Transaktionspreis (d. h. dem beizulegenden Zeitwert des gegebenen oder erhaltenen Entgelts, siehe auch Paragraphen B5.1.2A und IFRS 13). Betrifft ein Teil des gegebenen oder erhaltenen Entgelts jedoch etwas anderes als das Finanzinstrument, ermittelt ein Unternehmen den beizulegenden Zeitwert des Finanzinstruments. Der beizulegende Zeitwert eines langfristigen Darlehens oder einer langfristigen Forderung ohne Verzinsung kann als der Barwert aller künftigen Einzahlungen bemessen werden, die mit dem/n herrschenden Marktzinssatz/sätzen für ein ähnliches Instrument mit einem ähnlichen Bonitätsrating abgezinst werden (ähnlich im Hinblick auf Währung, Laufzeit, Art des Zinssatzes und andere Faktoren). Jeder zusätzlich geliehene Betrag ist ein Aufwand oder eine Ertragsminderung, sofern er nicht die Kriterien für den Ansatz eines anders gearteten Vermögenswerts erfüllt.

B5.1.2

Wenn ein Unternehmen einen Kredit ausreicht, der zu einem marktunüblichen Zinssatz verzinst wird (z. B. zu 5 Prozent, wenn der Marktzinssatz für ähnliche Kredite 8 Prozent beträgt), und als Entschädigung ein im Voraus gezahltes Entgelt erhält, setzt das Unternehmen den Kredit zu dessen beizulegendem Zeitwert an, d. h. abzüglich des erhaltenen Entgelts.

B5.1.2A

Der beste Beleg für den beizulegenden Zeitwert eines Finanzinstruments ist beim erstmaligen Ansatz normalerweise der Transaktionspreis (d. h. dem beizulegenden Zeitwert des gegebenen oder erhaltenen Entgelts, siehe auch IFRS 13). Stellt ein Unternehmen fest, dass der beizulegende Zeitwert beim erstmaligen Ansatz von dem in Paragraph 5.1.1A genannten Transaktionspreis abweicht, bilanziert das Unternehmen das betreffende Instrument zu diesem Zeitpunkt wie folgt:

a)

Nach der in Paragraph 5.1.1 vorgeschriebenen Bewertung, wenn dieser beizulegende Zeitwert dem in einem aktiven Markt notierten Preis für einen identischen Vermögenswert bzw. eine identische Schuld (d. h. einen Inputfaktor auf Stufe 1) belegt wird oder auf einer Bewertungstechnik, die nur Daten aus beobachtbaren Märkten verwendet, basiert. Das Unternehmen erfasst die Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert beim erstmaligen Ansatz und dem Transaktionspreis als einen Gewinn oder Verlust.

b)

In allen anderen Fällen zu der in Paragraph 5.1.1 vorgeschriebenen Bewertung mit einer Anpassung, um die Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert beim erstmaligen Ansatz und dem Transaktionspreis abzugrenzen. Nach dem erstmaligen Ansatz erfasst das Unternehmen diese abgegrenzte Differenz nur in dem Umfang als einen Gewinn oder Verlust, in dem sie aus einer Veränderung eines Faktors (einschließlich des Zeitfaktors) entsteht, den Marktteilnehmer bei einer Preisfestlegung für den Vermögenswert oder die Schuld beachten würden.

Folgebewertung (Abschnitte 5.2 und 5.3)

B5.2.1

Wird ein Finanzinstrument, das bislang als finanzieller Vermögenswert angesetzt wurde, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet und fällt dieser unter null, so ist dieses Finanzinstrument eine finanzielle Verbindlichkeit gemäß Paragraph 4.2.1. Allerdings werden hybride Verträge mit Basisverträgen, die Vermögenswerte innerhalb des Anwendungsbereichs dieses Standards darstellen, immer gemäß Paragraph 4.3.2 bewertet.

B5.2.2

Das nachfolgende Beispiel veranschaulicht die Bilanzierung von Transaktionskosten bei der Erst- und Folgebewertung eines finanziellen Vermögenswerts, der entweder gemäß Paragraph 5.7.5 oder 4.1.2A erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert mit Änderungen im sonstigen Ergebnis bewertet wird. Ein Unternehmen erwirbt einen finanziellen Vermögenswert für WE 100 zuzüglich einer Kaufprovision von WE 2. Der Vermögenswert wird beim erstmaligen Ansatz zu WE 102 angesetzt. Der nächste Abschlussstichtag ist ein Tag später, an dem der notierte Marktpreis für den Vermögenswert WE 100 beträgt. Beim Verkauf des Vermögenswerts wäre eine Provision von WE 3 zu entrichten. Zu diesem Zeitpunkt bewertet das Unternehmen den Vermögenswert mit WE 100 (ohne Berücksichtigung der etwaigen Provision im Verkaufsfall) und erfasst einen Verlust von WE 2 im sonstigen Ergebnis. Wird der finanzielle Vermögenswert gemäß Paragraph 4.1.2A erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet, werden die Transaktionskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode erfolgswirksam amortisiert.

B5.2.2A

Die Folgebewertung eines finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit und die nachfolgende Erfassung von Gewinnen und Verlusten gemäß Paragraph B5.1.2A müssen mit den Vorschriften dieses Standards im Einklang stehen.

Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente und Verträge über diese Finanzinvestitionen

B5.2.3

Sämtliche Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente und Verträge über diese Finanzinvestitionen müssen zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. In wenigen Fällen können die Anschaffungskosten jedoch eine angemessene Schätzung des beizulegenden Zeitwerts sein. Dies kann der Fall sein, wenn nicht genügend neuere Informationen zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts vorliegen oder wenn es eine große Bandbreite von möglichen Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts gibt und die Anschaffungskosten der besten Schätzung des beizulegenden Zeitwerts innerhalb dieser Bandbreite entsprechen.

B5.2.4

Indikatoren dafür, dass die Anschaffungskosten eventuell nicht repräsentativ für den beizulegenden Zeitwert sind, sind u. a.:

a)

eine signifikante Änderung der Ertragslage des Beteiligungsunternehmens verglichen mit Budgets, Plänen oder Meilensteinen;

b)

Änderungen der Erwartung, dass die technischen Produktmeilensteine des Beteiligungsunternehmens erreicht werden;

c)

eine signifikante Änderung des Markts für Eigenkapitaltitel des Beteiligungsunternehmens oder dessen Produkte oder potenzielle Produkte;

d)

eine signifikante Änderung der Weltwirtschaft oder des wirtschaftlichen Umfelds, in dem das Beteiligungsunternehmen tätig ist;

e)

eine signifikante Änderung der Ertragslage vergleichbarer Unternehmen oder der durch den Gesamtmarkt implizierten Bewertungen;

f)

interne Angelegenheiten des Beteiligungsunternehmens wie z. B. Betrug, kommerzielle Streitigkeiten, Rechtsstreitigkeiten, Änderungen des Managements oder Strategie;

g)

Hinweis aus externen Transaktionen mit Eigenkapitaltiteln des Beteiligungsunternehmens, entweder durch das Beteiligungsunternehmen (wie Ausgabe von neuem Eigenkapital) oder durch Übertragungen von Eigenkapitalinstrumenten zwischen Dritten.

B5.2.5

Die Liste in Paragraph B5.2.4 ist nicht abschließend. Ein Unternehmen nutzt sämtliche Informationen über die Ertragslage und die Geschäftstätigkeit des Beteiligungsunternehmens, die nach dem Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes verfügbar werden. Soweit solche relevanten Faktoren vorliegen, können diese darauf hindeuten, dass die Anschaffungskosten eventuell nicht repräsentativ für den beizulegenden Zeitwert sind. In einem solchen Fall muss das Unternehmen den beizulegenden Zeitwert ermitteln.

B5.2.6

Bei Finanzinvestitionen in notierte Eigenkapitalinstrumente (oder Verträge über notierte Eigenkapitalinstrumente) sind die Anschaffungskosten niemals die beste Schätzung des beizulegenden Zeitwerts.

Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten (Abschnitt 5.4)

Effektivzinsmethode

B5.4.1

Bei der Anwendung der Effektivzinsmethode bestimmt ein Unternehmen die Gebühren, die integraler Bestandteil des Effektivzinssatzes eines Finanzinstruments sind. Die Beschreibung der Gebühren für Finanzdienstleistungen deutet unter Umständen nicht auf die Art und den wirtschaftlichen Inhalt der erbrachten Dienstleistungen hin. Gebühren, die integraler Bestandteil des Effektivzinssatzes eines Finanzinstruments sind, werden als Anpassung des Effektivzinssatzes behandelt, es sei denn, das Finanzinstrument wird zum beizulegenden Zeitwert bewertet und die Änderung des beizulegenden Zeitwerts erfolgswirksam erfasst. In diesen Fällen werden die Gebühren beim erstmaligen Ansatz des Instruments als Erlös oder Aufwand erfasst.

B5.4.2

Zu den Gebühren, die integraler Bestandteil des Effektivzinssatzes eines Finanzinstruments sind, gehören u. a.:

a)

Bearbeitungsgebühren, die von dem Unternehmen in Bezug auf die Einrichtung oder den Kauf eines finanziellen Vermögenswerts eingenommen werden. Solche Gebühren können Vergütung für Tätigkeiten wie beispielsweise die Bewertung der Finanzsituation des Kreditnehmers, die Bewertung und Dokumentation von Garantien, Sicherheiten und anderen Sicherheitsvereinbarungen, Aushandlung der Bedingungen des Instruments, Erstellung und Verarbeitung von Dokumenten und Abschluss der Transaktion umfassen. Diese Gebühren sind integraler Bestandteil der Gestaltung eines Engagements bei dem resultierenden Finanzinstrument.

b)

Bereitstellungsgebühren, die von dem Unternehmen für die Kreditgewährung eingenommen werden, wenn die Kreditzusage nicht gemäß Paragraph 4.2.1(a) bewertet wird und es wahrscheinlich ist, dass das Unternehmen eine bestimmte Kreditvereinbarung abschließen wird. Diese Gebühren werden als Vergütung für ein anhaltendes Engagement beim Erwerb eines Finanzinstruments betrachtet. Wenn die Zusage abläuft, ohne dass das Unternehmen den Kredit gewährt, wird die Gebühr bei Ablauf als Erlös erfasst.

c)

Bearbeitungsgebühren, die bei der Ausreichung finanzieller Verbindlichkeiten gezahlt werden, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden. Diese Gebühren sind integraler Bestandteil der Gestaltung eines Engagements bei einer finanziellen Verbindlichkeit. Ein Unternehmen unterscheidet zwischen Gebühren und Kosten, die integraler Bestandteil des Effektivzinssatzes der finanziellen Verbindlichkeit sind, und Bearbeitungsgebühren und Transaktionskosten in Bezug auf das Recht zur Erbringung von Dienstleistungen, wie beispielsweise Kapitalanlagedienstleistungen.

B5.4.3

Zu den Gebühren, die kein integraler Bestandteil des Effektivzinssatzes eines Finanzinstruments sind und gemäß IFRS 15 bilanziert werden, gehören u. a.:

a)

Gebühren für die Verwaltung bzw. Abwicklung eines Kredits;

b)

Bereitstellungsgebühren für die Gewährung eines Kredits, wenn die Kreditzusage nicht gemäß Paragraph 4.2.1(a) bewertet wird und es unwahrscheinlich ist, dass eine bestimmte Kreditvereinbarung abgeschlossen wird; und

c)

Kreditsyndizierungsgebühren, die von einem Unternehmen eingenommen werden, das einen Kredit arrangiert und keinen Teil des Kreditpakets für sich selbst behält (oder einen Teil zu demselben Effektivzinssatz eines vergleichbares Risikos wie andere Beteiligte behält).

B5.4.4

Bei Anwendung der Effektivzinsmethode werden alle in die Berechnung des Effektivzinssatzes einfließenden Gebühren, gezahlten oder erhaltenen Entgelte, Transaktionskosten und anderen Agios oder Disagios normalerweise über die erwartete Laufzeit des Finanzinstruments amortisiert. Beziehen sich die Gebühren, gezahlten oder erhaltenen Entgelte, Transaktionskosten, Agios oder Disagios jedoch auf einen kürzeren Zeitraum, so ist dieser Zeitraum zugrunde zu legen. Dies ist dann der Fall, wenn die Variable, auf die sich die Gebühren, gezahlten oder erhaltenen Entgelte, Transaktionskosten, Agios oder Disagios beziehen, vor der voraussichtlichen Fälligkeit des Finanzinstruments an Marktverhältnisse angepasst wird. In einem solchen Fall ist als angemessene Amortisationsperiode der Zeitraum bis zum nächsten Anpassungstermin zu wählen. Spiegelt ein Agio oder Disagio auf ein variabel verzinstes Finanzinstrument beispielsweise die seit der letzten Zinszahlung für dieses Finanzinstrument aufgelaufenen Zinsen oder die Marktzinsänderungen seit der letzten Anpassung des variablen Zinssatzes an die Marktverhältnisse wider, so wird dieses bis zum nächsten Zinsanpassungstermin amortisiert. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Agio oder Disagio für den Zeitraum bis zum nächsten Zinsanpassungstermin gilt, da die Variable, auf die sich das Agio oder Disagio bezieht (d. h. der Zinssatz), zu diesem Zeitpunkt an die Marktverhältnisse angepasst wird. Ist das Agio oder Disagio hingegen durch eine Änderung des Kredit-Spreads auf die im Finanzinstrument angegebene variable Verzinsung oder durch andere, nicht an den Marktzins gekoppelte Variablen entstanden, erfolgt die Amortisation über die erwartete Laufzeit des Finanzinstruments.

B5.4.5

Bei variabel verzinslichen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten führt die periodisch vorgenommene Neuschätzung der Zahlungsströme, die der Änderung der Marktverhältnisse Rechnung trägt, zu einer Änderung des Effektivzinssatzes. Wird ein variabel verzinslicher finanzieller Vermögenswert oder eine variabel verzinsliche Verbindlichkeit zunächst mit einem Betrag angesetzt, der dem bei Fälligkeit zu erhaltenden bzw. zu zahlenden Kapitalbetrag entspricht, hat die Neuschätzung künftiger Zinszahlungen in der Regel keine signifikante Auswirkung auf den Buchwert des Vermögenswerts bzw. der Verbindlichkeit.

B5.4.6

Revidiert ein Unternehmen seine Schätzungen bezüglich der Zahlungsein- und -ausgänge (ausgenommen Änderungen gemäß Paragraph 5.4.3 und Änderungen der Schätzungen bezüglich erwarteter Kreditverluste), passt es den Bruttobuchwert des finanziellen Vermögenswerts oder die fortgeführten Anschaffungskosten einer finanziellen Verbindlichkeit (oder einer Gruppe von Finanzinstrumenten) an die tatsächlichen und die revidierten geschätzten vertraglichen Zahlungsströme an. Das Unternehmen berechnet den Bruttobuchwert des finanziellen Vermögenswerts oder die fortgeführten Anschaffungskosten der finanziellen Verbindlichkeit als Barwert der geschätzten künftigen vertraglichen Zahlungsströme neu, die zum ursprünglichen Effektivzinssatz (oder bei finanziellen Vermögenswerten mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität zum bonitätsangepassten Effektivzinssatz) des Finanzinstruments oder gegebenenfalls zum geänderten Effektivzinssatz, der gemäß Paragraph 6.5.10 ermittelt wird, abgezinst werden. Die Anpassung wird als Ertrag oder Aufwand erfolgswirksam erfasst.

B5.4.7

In einigen Fällen wird die Bonität eines finanziellen Vermögenswerts beim erstmaligen Ansatz als beeinträchtigt angesehen, da das Ausfallrisiko sehr hoch ist und im Falle eines Kaufs mit einem hohen Disagio erworben wird. Ein Unternehmen muss bei finanziellen Vermögenswerten, deren Bonität beim erstmaligen Ansatz als bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigt angesehen wird, die anfänglichen erwarteten Kreditverluste in den geschätzten Zahlungsströmen bei der Berechnung des bonitätsangepassten Effektivzinssatzes berücksichtigen. Allerdings bedeutet dies nicht, dass ein bonitätsangepasster Effektivzinssatz nur deshalb angewandt werden sollte, weil der finanzielle Vermögenswert beim erstmaligen Ansatz ein hohes Ausfallrisiko aufweist.

Transaktionskosten

B5.4.8

Zu den Transaktionskosten gehören an Vermittler (einschließlich als Verkaufsvertreter agierende Mitarbeiter), Berater, Makler und Händler gezahlte Gebühren und Provisionen, an Regulierungsbehörden und Wertpapierbörsen zu entrichtende Abgaben sowie Steuern und Gebühren. Unter Transaktionskosten fallen weder Agio oder Disagio für Schuldinstrumente, Finanzierungskosten oder interne Verwaltungs- oder Haltekosten.

Abschreibung

B5.4.9

Abschreibungen können sich auf einen finanziellen Vermögenswert in seiner Gesamtheit oder auf einen prozentualen Teil dessen beziehen. Ein Unternehmen plant beispielsweise, die Sicherheiten bei einem finanziellen Vermögenswert zu verwerten und erwartet, dass es aus den Sicherheiten nicht mehr als 30 Prozent des finanziellen Vermögenswerts realisiert. Wenn das Unternehmen nach vernünftigem Ermessen nicht davon ausgehen kann, weitere Zahlungsströme bei dem finanziellen Vermögenswert zu realisieren, sollte es die übrigen 70 Prozent des finanziellen Vermögenswerts abschreiben.

Wertminderung (Abschnitt 5.5)

Grundlage für die kollektive und individuelle Beurteilung

B5.5.1

Um die Zielsetzung der Erfassung der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste wegen signifikanter Erhöhungen des Ausfallrisikos seit dem erstmaligen Ansatz zu erreichen, könnte es sich als notwendig erweisen, die Beurteilung signifikanter Erhöhungen des Ausfallrisikos auf kollektiver Basis vorzunehmen und zu diesem Zweck Informationen, die auf signifikante Erhöhungen des Ausfallrisikos beispielsweise bei einer Gruppe oder Untergruppe von Finanzinstrumenten hindeuten, zu berücksichtigen. Damit soll sichergestellt werden, dass ein Unternehmen die Zielsetzung der Erfassung der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste im Falle signifikanter Erhöhungen des Ausfallrisikos auch dann erreicht, wenn es auf Ebene der einzelnen Instrumente noch keinen Hinweis auf solche signifikanten Erhöhungen des Ausfallrisikos gibt.

B5.5.2

Es wird allgemein davon ausgegangen, dass über die Laufzeit erwartete Kreditverluste erfasst werden, bevor ein Finanzinstrument überfällig wird. Typischerweise steigt das Ausfallrisiko signifikant, bevor ein Finanzinstrument überfällig wird oder andere zahlungsverzögernde kreditnehmerspezifische Faktoren (wie eine Änderung oder Umstrukturierung) beobachtet werden. Wenn daher angemessene und belastbare Informationen, die stärker zukunftsgerichtet sind als die Informationen zur Überfälligkeit, ohne unangemessenen Kosten- oder Zeitaufwand verfügbar sind, müssen diese bei der Beurteilung von Änderungen des Ausfallrisikos herangezogen werden.

B5.5.3

Je nach Art der Finanzinstrumente und der über Ausfallrisiken verfügbaren Informationen für bestimmte Gruppen von Finanzinstrumenten ist ein Unternehmen eventuell nicht in der Lage, signifikante Änderungen des Ausfallrisikos bei einzelnen Finanzinstrumenten zu erkennen, bevor das Finanzinstrument überfällig wird. Dies kann bei Finanzinstrumenten wie etwa Privatkundenkrediten der Fall sein, bei denen nur wenige oder keine aktuellen Ausfallrisikoinformationen bei einem einzelnen Instrument routinemäßig ermittelt und überwacht werden, bis ein Kunde gegen die Vertragsbedingungen verstößt. Wenn Änderungen des Ausfallrisikos bei einzelnen Finanzinstrumenten nicht erfasst werden, bevor diese überfällig werden, würde eine Wertberichtigung, die nur auf Kreditinformationen auf Ebene des einzelnen Finanzinstruments beruht, die Änderungen des Ausfallrisikos nicht getreu widerspiegeln.

B5.5.4

In einigen Fällen liegen einem Unternehmen für die Bemessung der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste auf Einzelbasis keine angemessenen und belastbaren, ohne unangemessenen Kosten- oder Zeitaufwand verfügbaren Informationen vor. In einem solchen Fall sind die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste auf kollektiver Basis unter Berücksichtigung umfassender Ausfallrisikoinformationen zu erfassen. Diese umfassenden Ausfallrisikoinformationen müssen nicht nur Informationen zur Überfälligkeit beinhalten, sondern auch alle einschlägigen Kreditinformationen, einschließlich zukunftsgerichteter makroökonomischer Informationen, damit das Ergebnis dem Ergebnis der Erfassung von über die Laufzeit erwarteten Kreditverlusten nahekommt, wenn sich auf Basis einzelner Instrumente das Ausfallrisiko seit dem erstmaligen Ansatz signifikant erhöht hat.

B5.5.5

Zur Erkennung signifikanter Erhöhungen des Ausfallrisikos und zur Erfassung einer Wertberichtigung auf kollektiver Basis kann ein Unternehmen Finanzinstrumente anhand von gemeinsamen Ausfallrisikoeigenschaften in Gruppen zusammenfassen und auf diese Weise eine Analyse ermöglichen, die darauf ausgerichtet ist, signifikante Erhöhungen des Ausfallrisikos zeitnah feststellen zu können. Das Unternehmen sollte diese Informationen nicht durch Gruppierung von Finanzinstrumenten mit unterschiedlichen Risikoeigenschaften verschleiern. Zu Beispielen für gemeinsame Ausfallrisikoeigenschaften gehören u. a.:

a)

Art des Instruments;

b)

Ausfallrisikoratings;

c)

Art der Sicherheit;

d)

Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes;

e)

Restlaufzeit;

f)

Branche;

g)

geographischer Ort des Kreditnehmers und

h)

Wert der Sicherheiten relativ zum finanziellen Vermögenswert, wenn sich dies auf die Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Kreditausfalls auswirkt (z. B. nicht rückgriffsberechtigte Darlehen in einigen Rechtsordnungen oder Beleihungsausläufe).

B5.5.6

Gemäß Paragraph 5.5.4 müssen über die Laufzeit erwartete Kreditverluste für alle Finanzinstrumente, bei denen sich das Ausfallrisiko seit dem erstmaligen Ansatz signifikant erhöht hat, erfasst werden. Wenn ein Unternehmen zur Erreichung dieser Zielsetzung Finanzinstrumente, bei denen das Ausfallrisiko als seit dem erstmaligen Ansatz signifikant erhöht angesehen wird, nicht anhand von gemeinsamen Ausfallrisikoeigenschaften in Gruppen zusammenfassen kann, sollte es die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste für den Teil der finanziellen Vermögenswerte erfassen, bei denen das Ausfallrisiko als signifikant erhöht erachtet wird. Die Aggregation von Finanzinstrumenten für die Beurteilung, ob sich das Ausfallrisiko auf kollektiver Basis erhöht, kann sich im Laufe der Zeit ändern, sobald neue Informationen über Gruppen von Finanzinstrumenten oder einzelne solcher Finanzinstrumente verfügbar werden.

Zeitpunkt der Erfassung der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste

B5.5.7

Ob über die Laufzeit erwartete Kreditverluste erfasst werden sollten, wird danach beurteilt, ob sich die Wahrscheinlichkeit oder das Risiko eines Kreditausfalls seit dem erstmaligen Ansatz signifikant erhöht hat (unabhängig davon, ob ein Finanzinstrument entsprechend einer Erhöhung des Ausfallrisikos preislich angepasst wurde), und nicht danach, ob zum Abschlussstichtag Hinweise auf eine Bonitätsbeeinträchtigung bei einem finanziellen Vermögenswert vorliegen oder tatsächlich ein Kreditausfall eintritt. Im Allgemeinen erhöht sich das Ausfallrisiko signifikant, bevor die Bonität eines finanziellen Vermögenswerts beeinträchtigt wird oder tatsächlich ein Kreditausfall eintritt.

B5.5.8

Bei Kreditzusagen berücksichtigt ein Unternehmen Änderungen des Risikos, dass bei dem Kredit, auf den sich die Kreditzusage bezieht, ein Ausfall eintritt. Bei finanziellen Garantien berücksichtigt ein Unternehmen Änderungen des Risikos, dass der angegebene Schuldner den Vertrag nicht erfüllt.

B5.5.9

Die Signifikanz einer Änderung des Ausfallrisikos seit dem erstmaligen Ansatz hängt von dem Risiko des Eintretens eines Ausfalls beim erstmaligen Ansatz ab. Somit ist eine gegebene Änderung des Risikos, dass ein Ausfall eintritt, absolut gesehen bei einem Finanzinstrument mit niedrigerem anfänglichem Risiko des Eintretens eines Ausfalls signifikanter als bei einem Finanzinstrument, bei dem das anfängliche Risiko des Eintretens eines Ausfalls höher ist.

B5.5.10

Das Risiko, dass bei Finanzinstrumenten mit vergleichbarem Ausfallrisiko ein Ausfall eintritt, nimmt mit der Dauer der erwarteten Laufzeit des Instruments zu. Beispielsweise ist das Risiko, dass bei einer Anleihe mit AAA-Rating und einer erwarteten Laufzeit von 10 Jahren ein Ausfall eintritt, höher als bei einer Anleihe mit AAA-Rating und einer erwarteten Laufzeit von fünf Jahren.

B5.5.11

Aufgrund der Beziehung zwischen der erwarteten Laufzeit und dem Risiko des Eintretens eines Ausfalls kann die Änderung des Ausfallrisikos nicht einfach durch Vergleichen der Änderung des absoluten Risikos des Eintretens eines Ausfalls im zeitlichen Verlauf beurteilt werden. Wenn beispielsweise das Risiko des Eintretens eines Ausfalls bei einem Finanzinstrument mit einer erwarteten Laufzeit von zehn Jahren beim erstmaligen Ansatz identisch ist mit dem Risiko bei diesem Finanzinstrument, wenn dessen erwartete Laufzeit in der Folgeperiode lediglich mit fünf Jahren veranschlagt wird, kann dies darauf hindeuten, dass sich das Ausfallrisiko erhöht hat. Dies liegt daran, dass das Risiko des Eintretens eines Ausfalls über die erwartete Laufzeit gewöhnlich mit der Zeit sinkt, wenn das Ausfallrisiko unverändert ist und sich das Finanzinstrument seiner Fälligkeit nähert. Jedoch nimmt das Risiko des Eintretens eines Ausfalls bei Finanzinstrumenten mit nur -signifikanten Zahlungsverpflichtungen zum Ende der Fälligkeit des Finanzinstruments hin möglicherweise nicht mit der Zeit ab. In einem solchen Fall sollte ein Unternehmen auch andere qualitative Faktoren berücksichtigen, die zeigen würden, ob sich das Ausfallrisiko seit dem erstmaligen Ansatz signifikant erhöht hat.

B5.5.12

Ein Unternehmen kann bei der Beurteilung, ob sich das Ausfallrisiko eines Finanzinstruments seit dem erstmaligen Ansatz signifikant erhöht hat, oder bei der Bemessung der erwarteten Kreditverluste verschiedene Vorgehensweisen anwenden. Ferner kann ein Unternehmen bei unterschiedlichen Finanzinstrumenten verschiedene Vorgehensweisen verwenden. Eine Vorgehensweise, die keine explizite Ausfallwahrscheinlichkeit als Inputfaktor per se beinhaltet, wie etwa eine auf der Kreditausfallrate basierende Vorgehensweise, kann mit den Vorschriften des vorliegenden Standards im Einklang stehen, sofern das Unternehmen die Änderungen des Risikos des Eintretens eines Ausfalls von Änderungen anderer Faktoren mit Einfluss auf die erwarteten Kreditausverluste, wie etwa die Besicherung, trennen kann und bei der Beurteilung Folgendes berücksichtigt:

a)

die Änderung des Risikos des Eintretens eines Ausfalls seit dem erstmaligen Ansatz;

b)

die erwartete Laufzeit des Finanzinstruments; und

c)

angemessene und belastbare Informationen, die ohne unangemessenen Kosten- oder Zeitaufwand verfügbar sind und sich auf das Ausfallrisiko auswirken können.

B5.5.13

Bei den angewandten Methoden für die Bestimmung, ob sich das Ausfallrisiko bei einem Finanzinstrument seit dem erstmaligen Ansatz signifikant erhöht hat, werden die Eigenschaften des Finanzinstruments (oder der Gruppe von Finanzinstrumenten) und die Ausfallmuster in der Vergangenheit bei vergleichbaren Finanzinstrumenten berücksichtigt. Ungeachtet der Vorschrift in Paragraph 5.5.9 können bei Finanzinstrumenten, bei denen die Ausfallmuster nicht auf einem bestimmten Zeitpunkt während der erwarteten Laufzeit des Finanzinstruments konzentriert sind, Änderungen des Risikos des Eintretens eines Ausfalls in den kommenden 12 Monaten eine angemessene Näherung für die Änderungen des auf die Laufzeit bezogenen Risikos des Eintretens eines Ausfalls sein. In solchen Fällen kann ein Unternehmen anhand von Änderungen des Risikos des Eintretens eines Ausfalls in den kommenden 12 Monaten bestimmen, ob sich das Ausfallrisiko seit dem erstmaligen Ansatz signifikant erhöht hat, außer wenn die Umstände darauf hindeuten, dass eine Beurteilung über die Laufzeit erforderlich ist.

B5.5.14

Jedoch ist es bei einigen Finanzinstrumenten oder in besonderen Fällen möglicherweise unangebracht, anhand von Änderungen des Risikos des Eintretens eines Ausfalls in den kommenden 12 Monaten zu bestimmen, ob die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste erfasst werden sollten. Beispielsweise ist die Änderung des Risikos des Eintretens eines Ausfalls in den kommenden 12 Monaten eventuell keine geeignete Grundlage für die Bestimmung, ob sich das Ausfallrisiko bei einem Finanzinstrument mit einer Restlaufzeit von mehr als 12 Monaten erhöht hat, wenn:

a)

das Finanzinstrument nur über die nächsten 12 Monate hinaus signifikante Zahlungsverpflichtungen aufweist;

b)

Änderungen der relevanten makroökonomischen oder sonstigen kreditbezogenen Faktoren auftreten, die in dem Risiko des Eintretens eines Ausfalls in den kommenden 12 Monaten nicht hinreichend widergespiegelt werden; oder

c)

sich Änderungen der kreditbezogenen Faktoren nur über die nächsten 12 Monate hinaus auf das Ausfallrisiko des Finanzinstruments auswirken (oder einen stärker ausgeprägten Effekt haben).

Bestimmung, ob sich das Ausfallrisiko seit dem erstmaligen Ansatz signifikant erhöht hat

B5.5.15

Bei der Bestimmung, ob die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste erfasst werden müssen, berücksichtigt ein Unternehmen angemessene und belastbare Informationen gemäß Paragraph 5.5.17(c), die ohne unangemessenen Kosten- oder Zeitaufwand verfügbar sind und sich auf das Ausfallrisiko bei einem Finanzinstrument auswirken können. Ein Unternehmen muss bei der Bestimmung, ob sich das Ausfallrisiko seit dem erstmaligen Ansatz signifikant erhöht hat, keine umfassende Suche nach Informationen durchführen.

B5.5.16

Die Ausfallrisikoanalyse ist eine multifaktorielle und ganzheitliche Analyse. Die Relevanz eines bestimmten Faktors und dessen Gewichtung im Vergleich zu anderen Faktoren hängen von der Art des Produkts, den Eigenschaften des Finanzinstruments und des Kreditnehmers sowie dem geografischen Gebiet ab. Ein Unternehmen berücksichtigt angemessene und belastbare Informationen, die ohne unangemessenen Kosten- oder Zeitaufwand verfügbar und für das jeweilige zu beurteilende Finanzinstrument relevant sind. Jedoch sind einige Faktoren oder Indikatoren möglicherweise nicht auf der Ebene eines einzelnen Finanzinstruments identifizierbar. In solch einem Fall werden die Faktoren oder Indikatoren für geeignete Portfolios, Gruppen von Portfolios oder Teile eines Portfolios von Finanzinstrumenten beurteilt, um zu bestimmen, ob die Vorschrift in Paragraph 5.5.3 zur Erfassung der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste erfüllt ist.

B5.5.17

Die nachfolgende nicht abschließende Liste von Informationen kann bei der Beurteilung von Änderungen des Ausfallrisikos relevant sein:

a)

signifikante Änderungen der internen Preisindikatoren für das Ausfallrisiko infolge einer Änderung des Ausfallrisikos seit Vertragsbeginn, u. a. des Kredit-Spreads, der sich ergäbe, wenn ein bestimmtes Finanzinstrument oder ein vergleichbares Finanzinstrument mit denselben Bedingungen und derselben Gegenpartei am Abschlussstichtag neu ausgereicht oder begeben würde;

b)

sonstige Änderungen der Quoten oder Bedingungen eines bestehenden Finanzinstruments, die deutlich anders wären, wenn das Instrument aufgrund von Änderungen des Ausfallrisikos des Finanzinstruments seit dem erstmaligen Ansatz am Abschlussstichtag neu ausgereicht oder begeben würde (wie z. B. weitergehende Kreditauflagen, höhere Sicherheiten- und Garantiebeträge oder ein höherer Zinsdeckungsgrad);

c)

signifikante Änderungen der externen Marktindikatoren für das Ausfallrisiko bei einem bestimmten Finanzinstrument oder vergleichbaren Finanzinstrumenten mit der gleichen erwarteten Laufzeit. Zu Änderungen der Marktindikatoren für das Ausfallrisiko gehören u. a.:

i)

der Kredit-Spread;

ii)

die Credit-Default-Swap-Preise für den Kreditnehmer;

iii)

der Zeitraum, über den der beizulegende Zeitwert eines finanziellen Vermögenswerts geringer als seine fortgeführten Anschaffungskosten war, und das Ausmaß, in dem dies der Fall war; und

iv)

sonstige Marktinformationen in Bezug auf den Kreditnehmer, wie z. B. Änderungen des Preises der Schuld- und Eigenkapitalinstrumente eines Kreditnehmers;

d)

eine tatsächliche oder voraussichtliche signifikante Änderung des externen Bonitätsratings eines Finanzinstruments;

e)

eine tatsächliche oder voraussichtliche Herabsetzung des internen Bonitätsratings für den Kreditnehmer oder eine Verringerung des Verhaltens-Scorings, das bei der internen Beurteilung des Ausfallrisikos herangezogen wird; interne Bonitätsratings und interne Verhaltens-Scorings sind zuverlässiger, wenn sie mit externen Ratings abgestimmt oder durch Ausfallstudien unterstützt werden;

f)

bestehende oder vorhergesagte nachteilige Änderungen der geschäftlichen, finanziellen oder wirtschaftlichen Bedingungen, die voraussichtlich zu einer signifikanten Änderung hinsichtlich der Fähigkeit des Kreditnehmers, seinen Schuldverpflichtungen nachzukommen, führen, wie beispielsweise ein tatsächlicher oder voraussichtlicher Anstieg des Zinsniveaus oder der Arbeitslosenzahlen;

g)

eine tatsächliche oder voraussichtliche signifikante Änderung der Betriebsergebnisse des Kreditnehmers. Beispiele sind u. a. ein tatsächlicher oder voraussichtlicher Rückgang der Erlöse oder Margen, zunehmende Betriebsrisiken, Betriebskapitaldefizite, sinkende Qualität der Vermögenswerte, erhöhter bilanzieller Verschuldungsgrad, Liquidität, Managementprobleme oder Änderungen des Geschäftsumfangs oder der Organisationsstruktur (wie z. B. Einstellung eines Geschäftssegments), die zu einer signifikanten Änderung hinsichtlich der Fähigkeit des Kreditnehmers, seinen Schuldverpflichtungen nachzukommen, führen;

h)

signifikante Erhöhungen des Ausfallrisikos bei anderen Finanzinstrumenten desselben Kreditnehmers;

i)

eine tatsächliche oder voraussichtliche signifikante nachteilige Änderung des regulatorischen, wirtschaftlichen oder technologischen Umfelds des Kreditnehmers, die zu einer signifikanten Änderung hinsichtlich der Fähigkeit des Kreditnehmers, seinen Schuldverpflichtungen nachzukommen, führt, wie beispielsweise einem Rückgang der Nachfrage nach den Produkten des Kreditnehmers aufgrund eines Technologiewandels;

j)

signifikante Änderungen des Werts der Sicherheiten für die Verpflichtung oder der Qualität der Garantien oder Kreditsicherheiten Dritter, durch die sich voraussichtlich der wirtschaftliche Anreiz des Kreditnehmers, geplante vertragliche Zahlungen zu leisten, verringert oder die sich voraussichtlich auf die Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Ausfalls auswirken. Wenn der Wert der Sicherheiten beispielsweise aufgrund eines Rückgangs der Immobilienpreise sinkt, haben die Kreditnehmer in einigen Rechtsordnungen einen stärkeren Anreiz, ihre Hypotheken nicht zu bedienen;

k)

eine signifikante Änderung der Qualität der von einem Anteilseigner (oder den Eltern einer Einzelperson) bereitgestellten Garantie, wenn der Anteilseigner (oder die Eltern) den Anreiz haben und die finanziellen Möglichkeiten besitzen, einen Kreditausfall durch Zuschießen von Kapital oder Liquidität zu verhindern;

l)

signifikante Änderungen wie z. B. eine Verringerung der finanziellen Unterstützung vonseiten eines Mutter- oder anderen Tochterunternehmens oder eine tatsächliche oder voraussichtliche signifikante Änderung der Qualität der Kreditsicherheit, durch die sich der wirtschaftliche Anreiz des Kreditnehmers, geplante vertragliche Zahlungen zu leisten, voraussichtlich verringert. Bei Kreditsicherheiten oder finanzieller Unterstützung wird die Finanzsituation des Garantiegebers berücksichtigt und/oder bei in Verbriefungen ausgegebenen Anteilen, ob die erwarteten Kreditverluste (beispielsweise bei den dem Wertpapier zugrunde liegenden Darlehen) voraussichtlich durch nachrangige Anteile absorbiert werden können;

m)

voraussichtliche Änderungen in der Kreditdokumentation, einschließlich einer voraussichtlichen Vertragsverletzung, die zu Auflagenverzicht oder -ergänzungen, Zinszahlungspausen, Erhöhungen des Zinsniveaus, zusätzlich verlangten Sicherheiten oder Garantien, oder zu Änderungen der vertraglichen Rahmenbedingungen des Instruments führen können;

n)

signifikante Änderungen der voraussichtlichen Vertragstreue und des voraussichtlichen Verhaltens des Kreditnehmers, einschließlich Änderungen des Zahlungsstatus von Kreditnehmern in der Gruppe (beispielsweise ein Anstieg der voraussichtlichen Anzahl oder des Ausmaßes verzögerter Vertragszahlungen oder signifikante Erhöhungen der voraussichtlichen Anzahl der Kreditkarteninhaber, die ihr Kreditlimit voraussichtlich fast erreichen oder überschreiten oder voraussichtlich nur den monatlichen Mindestbetrag zahlen);

o)

Änderungen des Kreditmanagementansatzes eines Unternehmens in Bezug auf das Finanzinstrument, d. h., dass der Kreditmanagementansatz des Unternehmens basierend auf den sich abzeichnenden Indikatoren für Änderungen des Ausfallrisikos bei dem Finanzinstrument voraussichtlich aktiver oder auf die Steuerung des Instruments ausgerichtet wird, einschließlich einer engeren Überwachung oder Kontrolle des Instruments oder des spezifischen Eingreifens von Seiten des Unternehmens bei dem Kreditnehmer;

p)

Informationen zur Überfälligkeit, einschließlich der in Paragraph 5.5.11 dargelegten widerlegbaren Vermutung.

B5.5.18

In einigen Fällen können die verfügbaren qualitativen und nicht statistischen quantitativen Informationen ausreichen, um zu bestimmen, dass ein Finanzinstrument das Kriterium für die Erfassung einer Wertberichtigung in Höhe der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste erfüllt hat. Dies bedeutet, dass die Informationen weder ein statistisches Modell noch einen Bonitätsratingprozess durchlaufen müssen, um zu bestimmen, ob sich das Ausfallrisiko des Finanzinstruments signifikant erhöht hat. In anderen Fällen berücksichtigt das Unternehmen möglicherweise andere Informationen, einschließlich Informationen aus seinen statistischen Modellen oder Bonitätsratingprozessen. Alternativ stützt das Unternehmen seine Beurteilung eventuell auf beide Arten von Informationen, d. h. qualitative Faktoren, die nicht durch den internen Ratingprozess erfasst werden, und eine spezifische interne Ratingkategorie am Abschlussstichtag, wobei die Ausfallrisikoeigenschaften beim erstmaligen Ansatz berücksichtigt werden, sofern beide Arten von Informationen relevant sind.

Mehr als 30 Tage überfällig — widerlegbare Vermutung

B5.5.19

Die widerlegbare Vermutung in Paragraph 5.5.11 ist kein absoluter Indikator dafür, dass die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste erfasst werden sollten, wird jedoch als spätester Zeitpunkt angenommen, zu dem die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste selbst bei Verwendung zukunftsgerichteter Informationen (einschließlich makroökonomischer Faktoren auf Portfolioebene) erfasst werden sollten.

B5.5.20

Ein Unternehmen kann diese Vermutung widerlegen. Dies ist allerdings nur möglich, wenn ihm angemessene und belastbare Informationen vorliegen, die belegen, dass selbst bei einer Überfälligkeit der Vertragszahlungen von mehr als 30 Tagen keine signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos bei einem Finanzinstrument vorliegt. Dies gilt beispielsweise, wenn ein Zahlungsversäumnis administrative Gründe hat und nicht durch finanzielle Schwierigkeiten des Kreditnehmers bedingt ist oder das Unternehmen anhand historischer Daten belegen kann, dass zwischen den signifikanten Erhöhungen des Risikos des Eintretens eines Ausfalls und finanziellen Vermögenswerten, bei denen die Zahlungen mehr als 30 Tage überfällig sind, keine Korrelation besteht, aber diese Nachweise ein solche Korrelation zeigen, wenn die Zahlungen mehr als 60 Tage überfällig sind.

B5.5.21

Ein Unternehmen kann den Zeitpunkt signifikanter Erhöhungen des Ausfallrisikos und die Erfassung der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste nicht danach ausrichten, wann die Bonität eines finanziellen Vermögenswerts als beeinträchtigt angesehen wird, oder wie ein Unternehmen intern den Begriff Ausfall definiert.

Finanzinstrumente mit niedrigem Ausfallrisiko am Abschlussstichtag

B5.5.22

Das Ausfallrisiko bei einem Finanzinstrument ist im Sinne von Paragraph 5.5.10 niedrig, wenn bei dem Finanzinstrument ein niedriges Risiko eines Kreditausfalls besteht, der Kreditnehmer problemlos zur Erfüllung seiner kurzfristigen vertraglichen Zahlungsverpflichtungen in der Lage ist und langfristigere nachteilige Änderungen der wirtschaftlichen und geschäftlichen Rahmenbedingungen die Fähigkeit des Kreditnehmers zur Erfüllung seiner vertraglichen Zahlungsverpflichtungen verringern können, aber nicht unbedingt müssen. Das Ausfallrisiko bei Finanzinstrumenten wird nicht als niedrig eingeschätzt, nur weil das Risiko eines Verlusts aufgrund des Besicherungswerts als niedrig angesehen wird und das Ausfallrisiko bei dem Finanzinstrument ohne diese Besicherung nicht als niedrig eingeschätzt würde. Ferner wird das Ausfallrisiko bei Finanzinstrumenten nicht alleine aufgrund der Tatsache als niedrig eingeschätzt, nur weil das Risiko eines Kreditausfalls niedriger ist als bei anderen Finanzinstrumenten des Unternehmens oder relativ zum Ausfallrisiko des Rechtsraums, in dem ein Unternehmen tätig ist.

B5.5.23

Ein Unternehmen kann anhand seiner internen Ausfallrisikoratings oder sonstiger Methoden, die mit einer allgemein anerkannten Definition von niedrigem Ausfallrisiko im Einklang stehen und die Risiken und die Art der zu beurteilenden Finanzinstrumente berücksichtigen, bestimmen, ob bei einem Finanzinstrument ein niedriges Ausfallrisiko besteht. Ein externes Rating mit „Investment Grade“ ist ein Beispiel für ein Finanzinstrument, dessen Ausfallrisiko als niedrig angesehen werden kann. Allerdings müssen Finanzinstrumente keinem externen Rating unterzogen werden, um ihr Ausfallrisiko als niedrig ansehen zu können. Sie sollten jedoch aus Sicht eines Marktteilnehmers unter Berücksichtigung aller Bedingungen des Finanzinstruments als mit niedrigem Ausfallrisiko behaftet angesehen werden.

B5.5.24

Über die Laufzeit erwartete Kreditverluste müssen bei einem Finanzinstrument nicht alleine deshalb erfasst werden, weil es in der vorherigen Berichtsperiode als mit niedrigem Ausfallrisiko angesehen wurde und zum Abschlussstichtag nicht als mit niedrigem Ausfallrisiko angesehen wird. In einem solchen Fall bestimmt ein Unternehmen, ob sich das Ausfallrisiko seit dem erstmaligen Ansatz signifikant erhöht hat und ob somit gemäß Paragraph 5.5.3 die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste erfasst werden müssen.

Änderungen

B5.5.25

In einigen Fällen kann die Neuverhandlung oder Änderung der vertraglichen Zahlungsströme eines finanziellen Vermögenswerts zur Ausbuchung des finanziellen Vermögenswerts gemäß dem vorliegenden Standard führen. Wenn die Änderung eines finanziellen Vermögenswerts zur Ausbuchung des vorhandenen finanziellen Vermögenswerts und anschließender Aktivierung des geänderten finanziellen Vermögenswerts führt, wird der geänderte finanzielle Vermögenswert gemäß dem vorliegenden Standard als „neuer“ finanzieller Vermögenswert betrachtet.

B5.5.26

Dementsprechend gilt für die Anwendung der Wertminderungsvorschriften auf den geänderten finanziellen Vermögenswert der Zeitpunkt der Änderung als Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes dieses finanziellen Vermögenswerts. Dies bedeutet normalerweise, dass die Wertberichtigung in Höhe der für die nächsten 12 Monate erwarteten Kreditverluste bemessen wird, bis die in Paragraph 5.5.3 genannten Vorschriften für die Erfassung der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste erfüllt sind. In außergewöhnlichen Fällen kann es nach einer Änderung, die zur Ausbuchung des ursprünglichen finanziellen Vermögenswerts führt, Hinweise dafür geben, dass die Bonität des geänderten finanziellen Vermögenswerts beim erstmaligen Ansatz bereits beeinträchtigt ist und somit als finanzieller Vermögenswert mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität bilanziert werden sollte. Dies könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn bei einem notleidenden Vermögenswert eine erhebliche Änderung vorgenommen wurde, die zur Ausbuchung des ursprünglichen finanziellen Vermögenswerts geführt hat. In einem solchen Fall könnte die Änderung zu einem neuen finanziellen Vermögenswert führen, dessen Bonität bereits beim erstmaligen Ansatz beeinträchtigt ist.

B5.5.27

Wenn die vertraglichen Zahlungsströme bei einem finanziellen Vermögenswert neu verhandelt oder anderweitig geändert wurden, der finanzielle Vermögenswert aber nicht ausgebucht wurde, wird dieser finanzielle Vermögenswert nicht automatisch als mit einem niedrigeren Ausfallrisiko behaftet angesehen. Ein Unternehmen beurteilt auf der Grundlage aller angemessenen und belastbaren, ohne unangemessenen Kosten- oder Zeitaufwand verfügbaren Informationen, ob sich das Ausfallrisiko seit dem erstmaligen Ansatz signifikant erhöht hat. Dies umfasst historische und zukunftsgerichtete Informationen sowie eine Beurteilung des Ausfallrisikos über die erwartete Laufzeit des finanziellen Vermögenswerts, worin Informationen über die Umstände, die zu der Änderung geführt haben, eingeschlossen sind. Zu den Nachweisen, dass die Kriterien für die Erfassung der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste nicht mehr erfüllt sind, kann eine Übersicht über die bisherigen fristgerechten Zahlungen entsprechend den geänderten Vertragsbedingungen gehören. Normalerweise müsste ein Kunde ein konsistent gutes Zahlungsverhalten über einen Zeitraum unter Beweis stellen, bevor das Ausfallrisiko als gesunken angesehen wird. So würde eine Historie, bei der Zahlungen nicht oder nur unvollständig geleistet wurden, nicht allein dadurch gelöscht, dass nach Änderung der Vertragsbedingungen eine einzige Zahlung rechtzeitig geleistet wurde.

Bemessung erwarteter Kreditverluste

Erwartete Kreditverluste

B5.5.28

Erwartete Kreditverluste sind eine wahrscheinlichkeitsgewichtete Schätzung der Kreditverluste (d. h. des Barwerts aller Zahlungsausfälle) über die erwartete Laufzeit des Finanzinstruments. Ein Zahlungsausfall ist die Differenz zwischen den Zahlungen, die einem Unternehmen vertragsgemäß geschuldet werden, und den Zahlungen, die das Unternehmen voraussichtlich einnimmt. Da bei den erwarteten Kreditverlusten der Betrag und der Zeitpunkt der Zahlungen in Betracht gezogen wird, entsteht ein Kreditverlust selbst dann, wenn das Unternehmen erwartet, dass die Zahlung zwar vollständig, aber später als vertraglich vereinbart eingeht.

B5.5.29

Bei finanziellen Vermögenswerten entspricht ein Kreditverlust dem Barwert der Differenz zwischen:

a)

den vertraglichen Zahlungen, die einem Unternehmen vertragsgemäß geschuldet werden und

b)

den Zahlungen, die das Unternehmen voraussichtlich einnimmt.

B5.5.30

Bei nicht in Anspruch genommenen Kreditzusagen entspricht ein Kreditverlust dem Barwert der Differenz zwischen:

a)

den vertraglichen Zahlungen, die dem Unternehmen geschuldet werden, wenn der Inhaber der Kreditzusage den Kredit in Anspruch nimmt und

b)

den Zahlungen, die das Unternehmen voraussichtlich einnimmt, wenn der Kredit in Anspruch genommen wird.

B5.5.31

Die Schätzung eines Unternehmens bezüglich der Kreditverluste aus Kreditzusagen entspricht seinen Erwartungen bezüglich der Inanspruchnahmen bei dieser Kreditzusage, d. h. es berücksichtigt bei der Schätzung der über die nächsten 12 Monate erwarteten Kreditverluste den voraussichtlichen Anteil der Kreditzusage, der innerhalb der nächsten 12 Monate nach dem Abschlussstichtag in Anspruch genommen wird, und bei der Schätzung der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste den voraussichtlichen Anteil der Kreditzusage, der über die erwartete Laufzeit der Kreditzusage in Anspruch genommen wird.

B5.5.32

Bei einer finanziellen Garantie muss das Unternehmen Zahlungen nur im Falle eines Ausfalls des Schuldners gemäß den Bedingungen des durch die Garantie abgedeckten Instruments leisten. Demzufolge entsprechen die Zahlungsausfälle den erwarteten Zahlungen, die dem Inhaber für den ihm entstandenen Kreditverlust zu erstatten sind, abzüglich der Beträge, die das Unternehmen voraussichtlich von dem Inhaber, dem Schuldner oder einer sonstigen Partei erhält. Ist der Vermögenswert vollständig durch die Garantie abgedeckt, würde die Schätzung der Zahlungsausfälle aus der finanziellen Garantie mit den geschätzten Zahlungsausfällen für den der Garantie unterliegenden Vermögenswert übereinstimmen.

B5.5.33

Bei einem finanziellen Vermögenswert, dessen Bonität zum Abschlussstichtag beeinträchtigt ist, es bei Erwerb oder Ausreichung aber noch nicht war, bemisst ein Unternehmen die erwarteten Kreditverluste als Differenz zwischen dem Bruttobuchwert des Vermögenswerts und dem Barwert der geschätzten künftigen Zahlungsströme, die zum ursprünglichen Effektivzinssatz des finanziellen Vermögenswerts abgezinst werden. Jegliche Änderung wird als Wertminderungsaufwand oder -ertrag erfolgswirksam erfasst.

B5.5.34

Bei der Bemessung einer Wertberichtigung für eine Forderung aus Leasingverhältnissen entsprechen die Zahlungsströme, die zur Bemessung der erwarteten Kreditverluste verwendet werden, den Zahlungsströmen, die bei der Bewertung der Forderung aus Leasingverhältnissen gemäß IAS 17 Leasingverhältnisse herangezogen wurden.

B5.5.35

Ein Unternehmen kann bei der Bemessung der erwarteten Kreditverluste vereinfachte Methoden anwenden, wenn diese mit den Grundsätzen in Paragraph 5.5.17 übereinstimmen. Ein Beispiel für eine vereinfachte Methode ist die Berechnung der erwarteten Kreditverluste bei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen mittels einer Wertberichtigungstabelle. Das Unternehmen würde anhand seiner bisherigen Erfahrung mit Kreditverlusten (ggf. gemäß den Paragraphen B5.5.51-B5.5.52 angepasst) bei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen die für die nächsten 12 Monate erwarteten Kreditverluste oder, falls erforderlich, die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste aus den finanziellen Vermögenswerten abschätzen. In einer Wertberichtigungstabelle könnten beispielsweise feste Wertberichtigungsquoten je nach Anzahl der Tage, die eine Forderung aus Lieferungen und Leistungen überfällig ist, angegeben werden (beispielsweise 1 Prozent, wenn nicht überfällig, 2 Prozent, wenn weniger als 30 Tage überfällig, 3 Prozent, wenn zwischen 30 und weniger als 90 Tagen überfällig, 20 Prozent, wenn zwischen 90 und 180 Tagen überfällig usw.). Je nach Diversität seines Kundenstamms würde das Unternehmen entsprechende Gruppierungen verwenden, wenn seine bisherige Erfahrung mit Kreditverlusten signifikant voneinander abweichende Ausfallmuster bei verschiedenen Kundensegmenten zeigt. Beispiele für Kriterien, die bei der Gruppierung von Vermögenswerten verwendet werden könnten, sind geografisches Gebiet, Produktart, Kundeneinstufung, Sicherheiten oder Warenkreditversicherung und Kundentyp (wie z. B. Groß- oder Einzelhandel).

Ausfalldefinition

B5.5.36

Gemäß Paragraph 5.5.9 berücksichtigt ein Unternehmen bei der Bestimmung, ob sich das Ausfallrisiko bei einem Finanzinstrument signifikant erhöht hat, die Änderung des Risikos des Eintretens eines Ausfalls seit dem erstmaligen Ansatz.

B5.5.37

Bei der Ausfalldefinition zur Bestimmung des Risikos des Eintretens eines Ausfalls wendet ein Unternehmen bei dem betreffenden Finanzinstrument eine Definition an, die mit der für interne Ausfallrisikomanagementzwecke verwendeten Definition im Einklang steht, und berücksichtigt ggf. qualitative Indikatoren (z. B. Kreditauflagen). Doch besteht die widerlegbare Vermutung, dass ein Ausfall spätestens dann vorliegt, wenn ein finanzieller Vermögenswert 90 Tage überfällig ist, es sei denn, ein Unternehmen verfügt über angemessene und belastbare Informationen, dass ein längeres Rückstandskriterium besser geeignet ist. Die für diese Zwecke verwendete Ausfalldefinition wird durchgängig bei allen Finanzinstrumenten angewandt, es sei denn, neue Informationen zeigen, dass bei einem bestimmten Finanzinstrument eine andere Ausfalldefinition besser geeignet ist.

Zeitraum für die Schätzung der erwarteten Kreditverluste

B5.5.38

Gemäß Paragraph 5.5.19 entspricht der maximale Zeitraum, über den die erwarteten Kreditverluste bemessen werden, der maximalen Vertragslaufzeit, über die das Unternehmen dem Ausfallrisiko ausgesetzt ist. Bei Kreditzusagen und finanziellen Garantien ist dies die maximale Vertragslaufzeit, über die ein Unternehmen gegenwärtig vertraglich zur Kreditgewährung verpflichtet ist.

B5.5.39

Gemäß Paragraph 5.5.20 beinhalten manche Finanzinstrumente allerdings sowohl einen Kredit als auch eine nicht in Anspruch genommene Kreditzusagekomponente, wobei die vertraglich vorgesehene Möglichkeit für das Unternehmen, eine Rückzahlung zu fordern und die nicht in Anspruch genommene Kreditzusage zu widerrufen, die Exposition des Unternehmens gegenüber Kreditverlusten nicht auf die vertragliche Kündigungsfrist begrenzt. Beispielsweise können revolvierende Kreditformen wie Kreditkarten und Kontokorrentkredite durch den Kreditgeber mit einer Kündigungsfrist von nur einem Tag vertragsgemäß gekündigt werden. Allerdings gewähren Kreditgeber in der Praxis Kredite für einen längeren Zeitraum und können sie ggf. nur kündigen, wenn das Ausfallrisiko des Kreditnehmers steigt, was zu spät sein könnte, um die erwarteten Kreditverluste ganz oder teilweise zu verhindern. Solche Finanzinstrumente weisen infolge ihrer Art, der Art und Weise ihrer Steuerung und der Art der verfügbaren Informationen über signifikante Erhöhungen des Ausfallrisikos in der Regel die folgenden Merkmale auf:

a)

Die Finanzinstrumente haben keine feste Laufzeit oder Rückzahlungsstruktur und unterliegen gewöhnlich einer kurzen vertraglichen Kündigungsfrist (z. B. einem Tag);

b)

die vertragliche Möglichkeit der Vertragskündigung wird in der normalen tagtäglichen Steuerung des Finanzinstruments nicht durchgesetzt und der Vertrag ist ggf. nur dann kündbar, wenn das Unternehmen von einer Erhöhung des Ausfallrisikos auf Kreditebene Kenntnis erlangt; und

c)

die Finanzinstrumente werden kollektiv gesteuert.

B5.5.40

Bei der Bestimmung des Zeitraums, über den das Unternehmen voraussichtlich dem Ausfallrisiko ausgesetzt ist, bei dem die erwarteten Kreditverluste aber nicht durch die normalen Ausfallrisikomanagementmaßnahmen des Unternehmen abgefangen würden, hat ein Unternehmen Faktoren wie beispielsweise historische Informationen und Erfahrungswerte in Bezug auf Folgendes zu berücksichtigen:

a)

Zeitraum, über den das Unternehmen dem Ausfallrisiko bei ähnlichen Finanzinstrumenten ausgesetzt war;

b)

Zeitdauer bis zum Eintreten der entsprechenden Ausfälle bei ähnlichen Finanzinstrumenten nach einer signifikanten Erhöhung des Ausfallrisikos; und

c)

Ausfallrisikomanagementmaßnahmen, die ein Unternehmen voraussichtlich ergreift, nachdem sich das Ausfallrisiko bei dem Finanzinstrument erhöht hat, wie z. B. die Verringerung oder der Widerruf ungenutzter Limits.

Wahrscheinlichkeitsgewichtetes Ergebnis

B5.5.41

Bei der Schätzung der erwarteten Kreditverluste ist weder ein „Worst Case“-Szenario noch ein „Best Case“-Szenario zugrundezulegen. Stattdessen spiegelt eine Schätzung der erwarteten Kreditverluste stets sowohl die Möglichkeit des Eintretens als auch die Möglichkeit des Ausbleibens eines Kreditausfalls wider, auch wenn das wahrscheinlichste Ergebnis das Ausbleiben eines Kreditausfalls ist.

B5.5.42

Gemäß Paragraph 5.5.17(a) muss die Schätzung der erwarteten Kreditverluste einen unverzerrten und wahrscheinlichkeitsgewichteten Betrag widerspiegeln, der durch Auswertung einer Reihe verschiedener möglicher Ergebnisse ermittelt wird. In der Praxis muss dies keine komplexe Analyse sein. In einigen Fällen kann eine relativ einfache Modellierung ausreichen, ohne dass eine größere Anzahl von detaillierten Simulationen von Szenarien erforderlich ist. Beispielsweise können die durchschnittlichen Kreditverluste einer größeren Gruppe von Finanzinstrumenten mit gemeinsamen Risikoeigenschaften eine angemessene Schätzung des wahrscheinlichkeitsgewichteten Betrags darstellen. In anderen Situationen werden wahrscheinlich Szenarien identifiziert werden müssen, in denen die Höhe und der Zeitpunkt der Zahlungsströme bei bestimmten Ergebnissen und die geschätzte Wahrscheinlichkeit dieser Ergebnisse genannt werden. In diesen Situationen spiegeln die erwarteten Kreditverluste mindestens zwei Ergebnisse gemäß Paragraph 5.5.18 wider.

B5.5.43

Bei den über die Laufzeit erwarteten Kreditverlusten schätzt ein Unternehmen das Risiko, dass bei dem Finanzinstrument über die erwartete Laufzeit ein Ausfall eintritt. Die für die nächsten 12 Monate erwarteten Kreditverluste sind ein prozentualer Anteil der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste und entsprechen den über die Laufzeit eintretenden Zahlungsausfällen, die entstehen, wenn innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag (oder eines kürzeren Zeitraums, wenn die erwartete Laufzeit eines Finanzinstruments weniger als 12 Monate beträgt) ein Ausfall eintritt, gewichtet mit der Wahrscheinlichkeit des Eintretens dieses Ausfalls. Somit entsprechen die für die nächsten 12 Monate erwarteten Kreditverluste weder den über die Laufzeit erwarteten Kreditverlusten, die ein Unternehmen bei Finanzinstrumenten erwartet, bei denen seinen Prognosen zufolge in den nächsten 12 Monaten ein Ausfall eintritt, noch den Zahlungsausfällen, die für die nächsten 12 Monate vorhergesagt werden.

Zeitwert des Geldes

B5.5.44

Die erwarteten Kreditverluste werden unter Anwendung des beim erstmaligen Ansatz festgelegten Effektivzinssatzes oder eines Näherungswerts auf den Abschlussstichtag und nicht auf den Zeitpunkt des erwarteten Ausfalls oder einen anderen Zeitpunkt abgezinst. Weist ein Finanzinstrument einen variablen Zinssatz auf, werden die erwarteten Kreditverluste unter Anwendung des aktuellen, gemäß Paragraph B5.4.5 festgelegten Effektivzinssatzes abgezinst.

B5.5.45

Für finanzielle Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität werden die erwarteten Kreditverluste unter Anwendung des bonitätsangepassten Effektivzinssatzes, der beim erstmaligen Ansatz festgelegt wurde, abgezinst.

B5.5.46

Die erwarteten Kreditverluste für Forderungen aus Leasingverhältnissen werden zu dem Zinssatz abgezinst, der gemäß IAS 17 auch bei der Bewertung der Forderung aus Leasingverhältnissen verwendet wird.

B5.5.47

Die erwarteten Kreditverluste aus einer Kreditzusage werden zu dem Effektivzinssatz oder einem Näherungswert abgezinst, der auch bei der Erfassung des aus der Kreditzusage resultierenden finanziellen Vermögenswerts angewandt wird. Dies liegt daran, dass ein finanzieller Vermögenswert, der nach der Inanspruchnahme einer Kreditzusage bilanziert wird, für die Anwendung der Wertminderungsvorschriften als Fortsetzung dieser Zusage und nicht als neues Finanzinstrument behandelt wird. Die erwarteten Kreditverluste aus dem finanziellen Vermögenswert werden daher unter Berücksichtigung des anfänglichen Ausfallrisikos der Kreditzusage ab dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen Partei der unwiderruflichen Zusage wurde, bemessen.

B5.5.48

Bei finanziellen Garantien oder Kreditzusagen, bei denen der Effektivzinssatz nicht bestimmt werden kann, werden die erwarteten Kreditverluste zu einem Zinssatz abgezinst, der die aktuelle Marktbewertung des Zeitwerts des Geldes und die für die Zahlungsströme spezifischen Risiken widerspiegelt, allerdings nur, wenn und insoweit die Risiken durch Anpassung des Zinssatzes und nicht durch Anpassung der abzuzinsenden Zahlungsausfälle Berücksichtigung finden.

Angemessene und belastbare Informationen

B5.5.49

Im Sinne des vorliegenden Standards sind angemessene und belastbare Informationen solche, die zum Abschlussstichtag ohne unangemessenen Kosten- oder Zeitaufwand verfügbar sind, wozu auch Informationen über vergangene Ereignisse, gegenwärtige Bedingungen und Prognosen künftiger wirtschaftlicher Bedingungen zählen. Informationen, die zu Rechnungslegungszwecken vorliegen, werden als ohne unangemessenen Kosten- oder Zeitaufwand verfügbar angesehen.

B5.5.50

Ein Unternehmen muss Prognosen für die künftigen Bedingungen über die erwartete Gesamtlaufzeit eines Finanzinstruments nicht einfließen lassen. Der Ermessensgrad, der bei der Schätzung der erwarteten Kreditverluste notwendig ist, hängt von der Verfügbarkeit ausführlicher Informationen ab. Mit zunehmendem Prognosezeitraum nimmt die Verfügbarkeit ausführlicher Informationen ab und steigt der bei der Schätzung der erwarteten Kreditverluste erforderliche Ermessensgrad. Bei der Schätzung der erwarteten Kreditverluste ist keine ausführliche Schätzung für weit in der Zukunft liegende Zeiträume erforderlich. Bei solchen Zeiträumen kann ein Unternehmen aus verfügbaren, ausführlichen Informationen Prognosen extrapolieren.

B5.5.51

Ein Unternehmen muss keine umfassende Suche nach Informationen durchführen, sondern berücksichtigt sämtliche angemessenen und belastbaren Informationen, die ohne unangemessenen Kosten- oder Zeitaufwand verfügbar und für die Schätzung der erwarteten Kreditverluste relevant sind. Dies schließt auch die Auswirkung von erwarteten vorzeitigen Rückzahlungen ein. Die verwendeten Informationen beinhalten kreditnehmerspezifische Faktoren, allgemeine wirtschaftliche Bedingungen und eine Beurteilung der gegenwärtigen und vorhergesagten Richtung der Bedingungen zum Abschlussstichtag. Ein Unternehmen kann verschiedene sowohl interne (unternehmensspezifische) als auch externe Datenquellen verwenden. Zu den möglichen Datenquellen zählen interne Erfahrungswerte mit bisherigen Kreditverlusten, interne Ratings, Erfahrungswerte anderer Unternehmen mit Kreditverlusten sowie externe Ratings, Berichte und Statistiken. Unternehmen, die über keine oder nur unzureichende Quellen für unternehmensspezifische Daten verfügen, können Erfahrungswerte von Vergleichsunternehmen derselben Branche für das vergleichbare Finanzinstrument (oder Gruppen von Finanzinstrumenten) heranziehen.

B5.5.52

Historische Informationen stellen für die Bemessung der erwarteten Kreditverluste einen wichtigen Anker oder eine wichtige Grundlage dar. Allerdings hat ein Unternehmen historische Daten, wie Erfahrungswerte mit Kreditverlusten, auf Basis gegenwärtiger beobachtbarer Daten anzupassen, um die Auswirkungen der gegenwärtigen Bedingungen und seine Prognose künftiger Bedingungen, die sich auf den Zeitraum, auf den sich die historischen Daten beziehen, nicht ausgewirkt haben, widerzuspiegeln und diese Daten um die für die künftigen vertraglichen Zahlungsströme nicht relevanten Auswirkungen der Bedingungen in dem historischen Zeitraum zu bereinigen. In einigen Fällen könnten die besten angemessenen und belastbaren Informationen — je nach Art der historischen Informationen und Zeitpunkt der Berechnung verglichen mit den Umständen zum Abschlussstichtag und den Eigenschaften des betrachteten Finanzinstruments — die unangepassten historischen Informationen sein. Schätzungen von Änderungen der erwarteten Kreditverluste sollten die Änderungen der zugehörigen beobachtbaren Daten von einer Periode zur anderen widerspiegeln und hinsichtlich der Richtung der Änderung mit diesen übereinstimmen (wie beispielsweise Änderungen der Arbeitslosenquoten, Grundstückspreise, Warenpreise, des Zahlungsstatus oder anderer Faktoren, die auf Kreditverluste bei dem Finanzinstrument oder einer Gruppe von Finanzinstrumenten und auf deren Ausmaß hindeuten). Ein Unternehmen überprüft regelmäßig die Methodik und Annahmen, die zur Schätzung der erwarteten Kreditverluste verwendet werden, um etwaige Abweichungen zwischen den Schätzungen und den Erfahrungswerten aus tatsächlichen Kreditverlusten zu verringern.

B5.5.53

Bei der Verwendung von Erfahrungswerten bisheriger Kreditverluste zur Schätzung der erwarteten Kreditverluste ist es wichtig, dass die Informationen über die historischen Kreditverlustquoten auf Gruppen angewandt werden, die genauso definiert sind wie die Gruppen, bei denen diese historischen Quoten beobachtet wurden. Daher muss die verwendete Methode es ermöglichen, jeder Gruppe von Vermögenswerten Erfahrungswerte bisheriger Kreditverluste bei Gruppen von finanziellen Vermögenswerten mit ähnlichen Risikoeigenschaften und relevante beobachtbare Daten, die die aktuellen Bedingungen widerspiegeln, zuzuordnen.

B5.5.54

Die erwarteten Kreditverluste spiegeln die eigenen Erwartungen eines Unternehmens hinsichtlich der Kreditverluste wider. Doch sollte ein Unternehmen bei der Berücksichtigung aller angemessenen und belastbaren, ohne unangemessenen Kosten- oder Zeitaufwand verfügbaren Informationen im Zuge der Schätzung der erwarteten Kreditverluste auch die beobachtbaren Marktdaten über das Ausfallrisiko des speziellen Finanzinstruments oder ähnlicher Finanzinstrumente in Betracht ziehen.

Sicherheiten

B5.5.55

Im Rahmen der Bemessung der erwarteten Kreditverluste spiegelt die Schätzung der erwarteten Zahlungsausfälle die erwarteten Zahlungseingänge aus Sicherheiten und anderen Kreditbesicherungen, die Teil der Vertragsbedingungen sind und von dem Unternehmen nicht getrennt erfasst werden, wider. Die Schätzung der erwarteten Zahlungsausfälle bei einem besicherten Finanzinstrument spiegelt den Betrag und den Zeitpunkt der ab der Zwangsvollstreckung der Sicherheiten erwarteten Zahlungen abzüglich der Kosten für die Bestellung und den Verkauf der Sicherheiten wider, und zwar ungeachtet dessen, ob eine Zwangsvollstreckung wahrscheinlich ist oder nicht (d. h. bei der Schätzung der erwarteten Zahlungen wird die Wahrscheinlichkeit einer Zwangsvollstreckung und der daraus resultierenden Zahlungen in Betracht gezogen). Infolgedessen sollten Zahlungen, die aus der Realisierung der Sicherheiten über die vertragsgemäße Fälligkeit des Vertrags hinaus erwartet werden, in diese Analyse einbezogen werden. Etwaige Sicherheiten, die infolge einer Zwangsvollstreckung bestellt werden, werden nicht als Vermögenswert getrennt von dem besicherten Finanzinstrument erfasst, es sei denn, die einschlägigen Ansatzkriterien für einen Vermögenswert im vorliegenden oder in anderen Standards sind erfüllt.

Reklassifizierung finanzieller Vermögenswerte (Abschnitt 5.6)

B5.6.1

Wenn ein Unternehmen finanzielle Vermögenswerte gemäß Paragraph 4.4.1 reklassifiziert, muss es diese Reklassifizierung gemäß Paragraph 5.6.1 ab dem Zeitpunkt der Reklassifizierung prospektiv vornehmen. Sowohl bei der Kategorie der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten als auch bei der Kategorie der erfolgsneutralen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis muss der Effektivzinssatz beim erstmaligen Ansatz bestimmt werden. Bei diesen beiden Bewertungskategorien müssen auch die Wertminderungsvorschriften auf identische Weise angewandt werden. Wenn ein Unternehmen also einen finanziellen Vermögenswert zwischen der Kategorie der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten und der Kategorie der erfolgsneutralen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis reklassifiziert,

a)

wird die Erfassung des Zinsertrags nicht geändert und wendet das Unternehmen somit weiterhin den gleichen Effektivzinssatz an.

b)

wird die Bemessung der erwarteten Kreditverluste nicht geändert, da bei beiden Bewertungskategorien derselbe Wertminderungsansatz zum Einsatz kommt. Bei der Reklassifizierung eines finanziellen Vermögenswerts aus der Kategorie der erfolgsneutralen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis in die Kategorie der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten wird eine Wertberichtigung ab dem Zeitpunkt der Reklassifizierung als Anpassung an den Bruttobuchwert des finanziellen Vermögenswerts erfasst. Bei der Reklassifizierung eines finanziellen Vermögenswerts aus der Kategorie der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten in die Kategorie der erfolgsneutralen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis wird die Wertberichtigung ab dem Zeitpunkt der Reklassifizierung ausgebucht (und somit nicht mehr als eine Anpassung des Bruttobuchwerts erfasst) und stattdessen in Höhe der kumulierten Wertberichtigung (in gleicher Höhe) im sonstigen Ergebnis erfasst und im Anhang angegeben.

B5.6.2

Bei einem erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswert muss ein Unternehmen Zinserträge oder Wertminderungsaufwendungen oder -erträge jedoch nicht getrennt erfassen. Wenn ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert aus der Kategorie der erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert reklassifiziert, wird der Effektivzinssatz folglich basierend auf dem beizulegenden Zeitwert des Vermögenswerts zum Zeitpunkt der Reklassifizierung bestimmt. Darüber hinaus wird zum Zwecke der Anwendung von Abschnitt 5.5 auf den finanziellen Vermögenswert ab dem Zeitpunkt der Reklassifizierung dieser Zeitpunkt als Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes behandelt.

Gewinne und Verluste (Abschnitt 5.7)

B5.7.1

Gemäß Paragraph 5.7.5 kann ein Unternehmen unwiderruflich die Wahl treffen, Änderungen des beizulegenden Zeitwerts einer Finanzinvestition in ein Eigenkapitalinstrument, das nicht zu Handelszwecken gehalten wird, im sonstigen Ergebnis zu erfassen. Diese Wahl erfolgt einzeln für jedes Instrument (d. h. einzeln für jeden Anteil). Beträge, die im sonstigen Ergebnis erfasst werden, sind später nicht in den Gewinn oder Verlust zu übertragen. Doch kann das Unternehmen den kumulierten Gewinn oder Verlust innerhalb des Eigenkapitals übertragen. Dividenden aus solchen Investitionen werden gemäß Paragraph 5.7.6 erfolgswirksam erfasst, es sei denn, durch die Dividende wird eindeutig ein Teil der Anschaffungskosten der Investition zurückerlangt.

B5.7.1A

Sofern Paragraph 4.1.5 nicht gilt, muss ein finanzieller Vermögenswert gemäß Paragraph 4.1.2A zum beizulegenden Zeitwert erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis bewertet werden, wenn die Vertragsbedingungen des finanziellen Vermögenswerts zu Zahlungsströmen führen, bei denen es sich lediglich um Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag handelt, und der Vermögenswert im Rahmen eines Geschäftsmodells gehalten wird, dessen Zielsetzung sowohl durch die Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme als auch durch den Verkauf finanzieller Vermögenswerte erreicht wird. Bei dieser Bewertungskategorie werden Informationen im Gewinn oder Verlust erfasst, als wenn der finanzielle Vermögenswert zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet worden wäre, während der finanzielle Vermögenswert in der Bilanz zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird. Gewinne oder Verluste, die nicht gemäß Paragraph 5.7.10-5.7.11 erfolgswirksam erfasst werden, werden im sonstigen Ergebnis erfasst. Im Falle der Ausbuchung der finanziellen Vermögenswerte werden die kumulierten Gewinne oder Verluste, die zuvor im sonstigen Ergebnis erfasst wurden, in den Gewinn oder Verlust umgegliedert. Dies spiegelt den Gewinn oder Verlust wider, der bei der Ausbuchung erfolgswirksam erfasst worden wäre, wenn der finanzielle Vermögenswert zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet worden wäre.

B5.7.2

Ein Unternehmen wendet auf finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten, die monetäre Posten im Sinne von IAS 21 sind und auf eine Fremdwährung lauten, IAS 21 an. Gemäß IAS 21 sind alle Gewinne und Verluste aus der Währungsumrechnung eines monetären Vermögenswerts und einer monetären Verbindlichkeit erfolgswirksam zu erfassen. Eine Ausnahme bildet ein monetärer Posten, der zur Absicherung von Zahlungsströmen als Sicherungsinstrument designiert ist (siehe Paragraph 6.5.11), eine Absicherung einer Nettoinvestition (siehe Paragraph 6.5.13) oder eine Absicherung des beizulegenden Zeitwerts eines Eigenkapitalinstruments, bei dem ein Unternehmen die Wahl getroffen hat, Änderungen des beizulegenden Zeitwerts gemäß Paragraph 5.7.5 im sonstigen Ergebnis zu erfassen (siehe Paragraph 6.5.8).

B5.7.2A

Zur Erfassung von Gewinnen und Verlusten aus der Währungsumrechnung gemäß IAS 21 wird ein finanzieller Vermögenswert, der erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis gemäß Paragraph 4.1.2A bewertet wird, als monetärer Posten behandelt. Dementsprechend wird ein solcher finanzieller Vermögenswert als Vermögenswert behandelt, der zu fortgeführten Anschaffungskosten in der Fremdwährung bewertet wird. Umrechnungsdifferenzen bei den fortgeführten Anschaffungskosten werden erfolgswirksam und sonstige Änderungen des Buchwerts gemäß Paragraph 5.7.10 erfasst.

B5.7.3

Gemäß Paragraph 5.7.5 kann ein Unternehmen unwiderruflich die Wahl treffen, nachfolgende Änderungen des beizulegenden Zeitwerts bestimmter Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente im sonstigen Ergebnis zu erfassen. Eine solche Investition stellt keinen monetären Posten dar. Daher beinhaltet der Gewinn oder Verlust, der im sonstigen Ergebnis gemäß Paragraph 5.7.5 erfasst wird, alle zugehörigen Fremdwährungsbestandteile.

B5.7.4

Besteht zwischen einem nicht derivativen monetären Vermögenswert und einer nicht derivativen monetären Verbindlichkeit eine Sicherungsbeziehung, werden Änderungen des Fremdwährungsbestandteils dieser Finanzinstrumente erfolgswirksam erfasst.

Verbindlichkeiten, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert sind

B5.7.5

Wenn ein Unternehmen eine finanzielle Verbindlichkeit als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert, muss es festlegen, ob die Darstellung der Auswirkungen von Änderungen des Ausfallrisikos der Verbindlichkeit im sonstigen Ergebnis eine Rechnungslegungsanomalie im Gewinn oder Verlust verursachen oder vergrößern würde. Dies wäre der Fall, wenn die Darstellung der Auswirkungen von Änderungen des Ausfallrisikos der Verbindlichkeit im sonstigen Ergebnis zu einer größeren Anomalie im Gewinn oder Verlust führen würde, als wenn diese Beträge erfolgswirksam ausgewiesen würden.

B5.7.6

Um dies zu bestimmen, muss ein Unternehmen beurteilen, ob nach seiner Erwartung die Auswirkungen von Änderungen des Ausfallrisikos der Verbindlichkeit durch eine Änderung des beizulegenden Zeitwerts eines anderen Finanzinstruments, das erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, im Gewinn oder Verlust ausgeglichen werden. Eine solche Erwartung muss auf einer wirtschaftlichen Beziehung zwischen den Eigenschaften der Verbindlichkeit und den Eigenschaften des anderen Finanzinstruments basieren.

B5.7.7

Diese Bestimmung erfolgt beim erstmaligen Ansatz und wird nicht erneut beurteilt. Aus Praktikabilitätsgründen braucht das Unternehmen nicht alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die zu einer Rechnungslegungsanomalie führen, genau zeitgleich zu erwerben bzw. einzugehen. Eine angemessene Verzögerung wird zugestanden, sofern etwaige verbleibende Transaktionen voraussichtlich eintreten werden. Ein Unternehmen muss die Methodik für die Bestimmung, ob die Darstellung der Auswirkungen von Änderungen des Ausfallrisikos der Verbindlichkeit eine Rechnungslegungsanomalie im Gewinn oder Verlust verursachen oder vergrößern würde, konsistent anwenden. Allerdings kann ein Unternehmen verschiedene Methoden anwenden, wenn zwischen den Eigenschaften der Verbindlichkeiten, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert sind, und den Eigenschaften der anderen Finanzinstrumente unterschiedliche wirtschaftliche Beziehungen bestehen. Gemäß IFRS 7 muss ein Unternehmen im Anhang zum Abschluss qualitative Angaben zu seiner Methodik für diese Bestimmung machen.

B5.7.8

Würde eine solche Anomalie verursacht oder vergrößert, weist das Unternehmen alle Änderungen des beizulegenden Zeitwerts (einschließlich der Auswirkungen von Änderungen des Ausfallrisikos der Verbindlichkeit) im Gewinn oder Verlust aus. Würde hingegen keine solche Anomalie verursacht oder vergrößert, weist das Unternehmen die Auswirkungen von Änderungen des Ausfallrisikos der Verbindlichkeit im sonstigen Ergebnis aus.

B5.7.9

Beträge, die im sonstigen Ergebnis ausgewiesen werden, werden später nicht in den Gewinn oder Verlust umgegliedert. Das Unternehmen kann den kumulierten Gewinn oder Verlust allerdings innerhalb des Eigenkapitals umgliedern.

B5.7.10

Im folgenden Beispiel wird eine Situation beschrieben, in der eine Rechnungslegungsanomalie im Gewinn oder Verlust verursacht oder vergrößert würde, wenn die Auswirkungen von Änderungen des Ausfallrisikos der Verbindlichkeit im sonstigen Ergebnis ausgewiesen würden. Eine Hypothekenbank gewährt Kunden Kredite und finanziert diese durch den Verkauf von Anleihen mit korrespondierenden Merkmalen (z. B. ausstehender Betrag, Rückzahlungsprofil, Laufzeit und Währung) im Markt. Gemäß den Vertragsbedingungen des Kredits darf der Hypothekenkunde seinen Kredit vorzeitig zurückzahlen (d. h. seine Verpflichtung gegenüber der Bank erfüllen), indem er die entsprechende Anleihe zum beizulegenden Zeitwert im Markt erwirbt und diese Anleihe auf die Hypothekenbank überträgt. Wenn sich die Kreditqualität der Anleihe verschlechtert (und der beizulegende Zeitwert der Verbindlichkeit der Hypothekenbank somit abnimmt), sinkt infolge dieses vertraglichen Rechts auf vorzeitige Rückzahlung auch der beizulegende Zeitwert der Kreditforderung der Hypothekenbank. Die Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Vermögenswerts spiegelt das vertragliche Recht des Kunden auf vorzeitige Rückzahlung des Hypothekenkredits durch Erwerb der zugrunde liegenden Anleihe zum beizulegenden Zeitwert (der in diesem Beispiel gesunken ist) und Übertragung der Anleihe auf die Hypothekenbank wider. Infolgedessen werden die Auswirkungen von Änderungen des Ausfallrisikos der Verbindlichkeit (der Anleihe) im Gewinn oder Verlust durch eine entsprechende Änderung des beizulegenden Zeitwerts eines finanziellen Vermögenswerts (des Kredits) ausgeglichen. Wenn die Auswirkungen von Änderungen des Ausfallrisikos der Verbindlichkeit im sonstigen Ergebnis ausgewiesen würden, würde eine Rechnungslegungsanomalie im Gewinn oder Verlust entstehen. Daher weist die Hypothekenbank alle Änderungen des beizulegenden Zeitwerts der Verbindlichkeit (einschließlich der Auswirkungen von Änderungen des Ausfallrisikos der Verbindlichkeit) im Gewinn oder Verlust aus.

B5.7.11

In dem Beispiel in Paragraph B5.7.10 besteht eine vertragliche Verknüpfung zwischen den Auswirkungen von Änderungen des Ausfallrisikos der Verbindlichkeit und Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des finanziellen Vermögenswerts (d. h. infolge des vertraglichen Rechts des Hypothekenkunden auf vorzeitige Rückzahlung des Kredits durch Erwerb der Anleihe zum beizulegenden Zeitwert und Übertragung der Anleihe auf die Hypothekenbank). Doch könnte eine Rechnungslegungsanomalie auch bei Nichtbestehen einer vertraglichen Verknüpfung auftreten.

B5.7.12

Für die Zwecke der Anwendung der Vorschriften der Paragraphen 5.7.7 und 5.7.8 wird eine Rechnungslegungsanomalie nicht alleine durch die Bewertungsmethode verursacht, die ein Unternehmen anwendet, um die Auswirkungen von Änderungen des Ausfallrisikos einer Verbindlichkeit zu bestimmen. Eine Rechnungslegungsanomalie im Gewinn oder Verlust würde nur dann entstehen, wenn die Auswirkungen von Änderungen des Ausfallrisikos (wie in IFRS 7 definiert) der Verbindlichkeit voraussichtlich durch Änderungen des beizulegenden Zeitwerts eines anderen Finanzinstruments ausgeglichen werden. Eine Anomalie, die ausschließlich infolge der Bewertungsmethode entsteht (d. h. da ein Unternehmen Änderungen des Ausfallrisikos einer Verbindlichkeit nicht von anderen Änderungen des entsprechenden beizulegenden Zeitwerts trennt), wirkt sich nicht auf die in den Paragraphen 5.7.7 und 5.7.8 vorgeschriebene Bestimmung aus. So ist es möglich, dass ein Unternehmen Änderungen des Ausfallrisikos einer Verbindlichkeit nicht von Änderungen des Liquiditätsrisikos trennt. Wenn das Unternehmen die kombinierte Wirkung beider Faktoren im sonstigen Ergebnis ausweist, kann eine Anomalie auftreten, da Änderungen des Liquiditätsrisikos eventuell in die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts der finanziellen Vermögenswerte des Unternehmens einfließen und die gesamte Änderung des beizulegenden Zeitwerts dieser Vermögenswerte erfolgswirksam erfasst wird. Doch wird eine solche Anomalie durch Ungenauigkeit bei der Bewertung und nicht durch die in Paragraph B5.7.6 beschriebene ausgleichende Beziehung verursacht und wirkt sich daher nicht auf die in den Paragraphen 5.7.7 und 5.7.8 vorgeschriebene Bestimmung aus.

Bedeutung von 'Ausfallrisiko' (Paragraphen 5.7.7 und 5.7.8)

B5.7.13

In IFRS 7 wird Ausfallrisiko definiert als „Die Gefahr, dass ein Vertragspartner bei einem Geschäft über ein Finanzinstrument bei dem anderen Partner finanzielle Verluste verursacht, da er seinen Verpflichtungen nicht nachkommt“. Die Vorschrift gemäß Paragraph 5.7.7(a) bezieht sich auf das Risiko, dass der Emittent seine Verpflichtung bei dieser konkreten Verbindlichkeit nicht erfüllt, und bezieht sich nicht unbedingt auf die Bonität des Emittenten. Gibt ein Unternehmen beispielsweise eine besicherte und eine nicht besicherte Verbindlichkeit, die ansonsten identisch sind, aus, ist das Ausfallrisiko bei diesen beiden Verbindlichkeiten unterschiedlich, auch wenn sie von demselben Unternehmen ausgegeben wurden. Das Ausfallrisiko bei der besicherten Verbindlichkeit ist niedriger als bei der nicht besicherten Verbindlichkeit. Bei einer besicherten Verbindlichkeit kann das Ausfallrisiko annähernd null sein.

B5.7.14

Für die Zwecke der Anwendung der Vorschrift in Paragraph 5.7.7(a) wird zwischen dem Ausfallrisiko und dem vermögenswertspezifischen Wertentwicklungsrisiko unterschieden. Das vermögenswertspezifische Wertentwicklungsrisiko ist nicht mit dem Risiko verbunden, dass ein Unternehmen eine bestimmte Verpflichtung nicht erfüllt, sondern vielmehr mit dem Risiko, dass ein einzelner Vermögenswert oder eine Gruppe von Vermögenswerten eine schlechte (oder gar keine) Wertentwicklung zeigt.

B5.7.15

Ein Beispiel für ein vermögenswertspezifisches Wertentwicklungsrisiko ist

a)

eine Verbindlichkeit mit einem fondsgebundenen Merkmal, wobei der den Investoren geschuldete Betrag vertraglich anhand der Wertentwicklung der angegebenen Vermögenswerte bestimmt wird. Die Auswirkung dieses fondsgebundenen Merkmals auf den beizulegenden Zeitwert der Verbindlichkeit ist ein vermögenswertspezifisches Wertentwicklungsrisiko und kein Ausfallrisiko.

b)

eine Verbindlichkeit, die von einem strukturierten Unternehmen mit den folgenden Merkmalen ausgegeben wird: Das Unternehmen ist rechtlich getrennt, so dass seine Vermögenswerte selbst im Konkursfall ausschließlich den Investoren zustehen. Das Unternehmen schließt keine anderen Transaktionen ab und die Vermögenswerte in dem Unternehmen können nicht hypothekarisch beliehen werden. Den Investoren des Unternehmens werden nur dann Beträge geschuldet, wenn die so gesicherten Vermögenswerte zu Zahlungsströmen führen. Somit spiegeln Änderungen des beizulegenden Zeitwerts der Verbindlichkeit hauptsächlich Änderungen des beizulegenden Zeitwerts der Vermögenswerte wider. Die Auswirkung der Wertentwicklung der Vermögenswerte auf den beizulegenden Zeitwert der Verbindlichkeit ist ein vermögenswertspezifisches Wertentwicklungsrisiko und kein Ausfallrisiko.

Bestimmung der Auswirkungen von Änderungen des Ausfallrisikos

B5.7.16

Für die Zwecke der Anwendung der Vorschrift in Paragraph 5.7.7(a) bestimmt ein Unternehmen die Höhe der Änderung des beizulegenden Zeitwerts der finanziellen Verbindlichkeit, der Änderungen des Ausfallrisikos dieser Verbindlichkeit zuzuschreiben sind, entweder

a)

in Höhe der Änderung des beizulegenden Zeitwerts der Verbindlichkeit, die nicht den Änderungen der Marktbedingungen, die zu Marktrisiken führen, zuzuschreiben ist (siehe Paragraphen B5.7.17 und B5.7.18) oder

b)

unter Anwendung einer alternativen Methode, die nach Ermessen des Unternehmens die Höhe der Änderung des beizulegenden Zeitwerts der finanziellen Verbindlichkeit, welche Änderungen des entsprechenden Ausfallrisikos der Verbindlichkeit zuzuschreiben ist, getreuer darstellt.

B5.7.17

Zu den Änderungen der Marktbedingungen, die zu Marktrisiken führen, zählen Änderungen eines Referenzzinssatzes, des Preises eines anderen Finanzinstruments des Unternehmens, eines Rohstoffpreises, eines Wechselkurses oder eines Preis- oder Kursindexes.

B5.7.18

Beschränken sich die signifikanten und relevanten Änderungen der Marktbedingungen bei einer Verbindlichkeit auf Änderungen bei einem beobachteten (Referenz-)Zinssatz, kann der Betrag gemäß Paragraph B5.7.16(a) wie folgt geschätzt werden:

a)

Zuerst berechnet das Unternehmen die interne Rendite der Verbindlichkeit zu Beginn der Periode anhand des beizulegenden Zeitwerts der Verbindlichkeit und der vertraglichen Zahlungsströme der Verbindlichkeit zu Beginn der Periode. Von dieser Rendite wird der beobachtete (Referenz-) Zinssatz zu Beginn der Periode abgezogen, um einen instrumentspezifischen Bestandteil der internen Rendite zu ermitteln.

b)

Als Nächstes berechnet das Unternehmen den Barwert der Zahlungsströme im Zusammenhang mit der Verbindlichkeit anhand der vertraglichen Zahlungsströme am Ende der Periode und eines Zinssatzes, der der Summe aus (i) dem beobachteten (Referenz-)Zinssatz am Ende der Periode und (ii) dem instrumentspezifischen Bestandteil der internen Rendite wie in (a) ermittelt entspricht.

c)

Die Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert der Verbindlichkeit am Ende der Periode und dem in (b) bestimmten Betrag entspricht der Änderung des beizulegenden Zeitwerts, die nicht auf Änderungen des beobachteten (Referenz-)Zinssatzes zurückzuführen ist. Dieser Betrag ist im sonstigen Ergebnis gemäß Paragraph 5.7.7(a) auszuweisen.

B5.7.19

Bei dem Beispiel in Paragraph B5.7.18 wird davon ausgegangen, dass die Änderungen des beizulegenden Zeitwerts, die durch andere Faktoren als Änderungen des Ausfallrisikos des Instruments oder Änderungen des beobachteten (Referenz-)Zinssatzes bedingt sind, nicht signifikant sind. Diese Methode wäre ungeeignet, wenn die durch andere Faktoren bedingten Änderungen des beizulegenden Zeitwerts signifikant wären. In diesen Fällen muss ein Unternehmen eine alternative Methode anwenden, mit der die Auswirkungen von Änderungen des Ausfallrisikos der Verbindlichkeit getreuer bemessen werden können (siehe Paragraph B5.7.16(b)). Wenn das Instrument in dem Beispiel z. B. ein eingebettetes Derivat enthält, fließt die Änderung des beizulegenden Zeitwerts des eingebetteten Derivats nicht in die Bestimmung des Betrags ein, der im sonstigen Ergebnis gemäß Paragraph 5.7.7(a) auszuweisen ist.

B5.7.20

Wie bei jeder Bemessung des beizulegenden Zeitwerts sind bei der Bewertungsmethode eines Unternehmens, mit der der Anteil der Änderung des beizulegenden Zeitwerts der Verbindlichkeit, welcher Änderungen des Ausfallrisikos der Verbindlichkeit zuzuschreiben ist, bestimmt wird, relevante beobachtbare Inputfaktoren in maximalem und nicht beobachtbare Inputfaktoren in minimalem Umfang zu verwenden.

BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN (KAPITEL 6)

Sicherungsinstrumente (Abschnitt 6.2)

Zulässige Instrumente

B6.2.1

Derivate, die in hybride Verträge eingebettet sind, aber nicht getrennt bilanziert werden, können nicht als separate Sicherungsinstrumente designiert werden.

B6.2.2

Die eigenen Eigenkapitalinstrumente eines Unternehmens sind keine finanziellen Vermögenswerte oder finanziellen Verbindlichkeiten des Unternehmens und können daher nicht als Sicherungsinstrumente designiert werden.

B6.2.3

Für Absicherungen von Währungsrisiken wird die Währungsrisikokomponente eines nicht derivativen Finanzinstruments gemäß IAS 21 bestimmt.

Geschriebene Optionen

B6.2.4

Durch den vorliegenden Standard werden die Sachverhalte, bei denen ein erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertetes Derivat als Sicherungsinstrument designiert werden kann, nicht eingeschränkt. Hiervon ausgenommen sind einige geschriebene Optionen. Eine geschriebene Option erfüllt nicht die Anforderungen an ein Sicherungsinstrument, es sei denn, sie wird zur Glattstellung einer erworbenen Option eingesetzt; hierzu gehören auch Optionen, die in ein anderes Finanzinstrument eingebettet sind (beispielsweise eine geschriebene Kaufoption, mit der das Risiko aus einer kündbaren Verbindlichkeit abgesichert werden soll).

Designation von Sicherungsinstrumenten

B6.2.5

Wenn ein Unternehmen für andere Absicherungen als Absicherungen eines Währungsrisikos einen nicht derivativen finanziellen Vermögenswert oder eine nicht derivative finanzielle Verbindlichkeit, der bzw. die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, als Sicherungsinstrument designiert, kann es nur das nicht derivative Finanzinstrument insgesamt oder einen prozentualen Anteil davon designieren.

B6.2.6

Ein einzelnes Sicherungsinstrument kann als Sicherungsinstrument für mehr als eine Art von Risiko designiert werden, sofern eine spezifische Designation des Sicherungsinstruments und der verschiedenen Risikopositionen als gesicherte Grundgeschäfte vorliegt. Diese gesicherten Grundgeschäfte können Gegenstand verschiedener Sicherungsbeziehungen sein.

Gesicherte Grundgeschäfte (Abschnitt 6.3)

Zulässige Grundgeschäfte

B6.3.1

Eine feste Verpflichtung zum Erwerb eines Unternehmens im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses kann kein gesichertes Grundgeschäft sein, mit Ausnahme des Währungsrisikos, da die anderen abzusichernden Risiken nicht gesondert identifiziert und bewertet werden können. Bei diesen anderen Risiken handelt es sich um allgemeine Geschäftsrisiken.

B6.3.2

Eine nach der Equity-Methode bilanzierte Finanzinvestition kann kein gesichertes Grundgeschäft für eine Absicherung des beizulegenden Zeitwerts sein, da bei der Equity-Methode der Anteil des Investors am Gewinn oder Verlust des Beteiligungsunternehmens anstelle der Änderungen des beizulegenden Zeitwerts der Finanzinvestition erfolgswirksam erfasst wird. Aus ähnlichen Gründen kann eine Finanzinvestition in ein konsolidiertes Tochterunternehmen kein gesichertes Grundgeschäft für eine Absicherung des beizulegenden Zeitwerts sein. Dies liegt daran, dass bei der Konsolidierung der Gewinn oder Verlust des Tochterunternehmens und nicht die Änderungen des beizulegenden Zeitwerts der Finanzinvestition erfolgswirksam erfasst wird. Anders verhält es sich bei der Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb, da es sich hierbei um die Absicherung eines Währungsrisikos handelt und nicht um die Absicherung des beizulegenden Zeitwerts hinsichtlich etwaiger Änderungen des Investitionswerts.

B6.3.3

Gemäß Paragraph 6.3.4 kann ein Unternehmen aggregierte Risikopositionen, bei denen es sich um eine Kombination aus einem Risiko und einem Derivat handelt, als gesicherte Grundgeschäfte designieren. Bei der Designation eines solchen gesicherten Grundgeschäfts beurteilt ein Unternehmen, ob die aggregierte Risikoposition eine Kombination aus einem Risiko und einem Derivat ist, so dass eine andere aggregierte Risikoposition entsteht, die als eine Risikoposition für ein bestimmtes Risiko (oder Risiken) gesteuert wird. In diesem Fall kann das Unternehmen das gesicherte Grundgeschäft basierend auf der aggregierten Risikoposition designieren. Zum Beispiel:

a)

Ein Unternehmen sichert vielleicht eine bestimmte Menge an hochwahrscheinlichen Kaffeeeinkäufen, die binnen 15 Monaten erfolgen, durch ein Warentermingeschäft für Kaffee mit einer Laufzeit von 15 Monaten gegen das Preisrisiko (basierend auf US-Dollar) ab. Die hochwahrscheinlichen Kaffeeeinkäufe können in Verbindung mit dem Warentermingeschäft für Kaffee zu Risikomanagementzwecken als ein Währungsrisiko zu einem festen Betrag in US-Dollar über einen Zeitraum von 15 Monaten angesehen werden (d. h. wie ein Mittelabfluss zu einem festen Betrag in US-Dollar binnen 15 Monaten).

b)

Ein Unternehmen sichert vielleicht das Währungsrisiko für die gesamte Laufzeit eines festverzinslichen 10-Jahres-Schuldinstruments, das auf eine Fremdwährung lautet. Allerdings benötigt das Unternehmen nur kurz- oder mittelfristig (z. B. zwei Jahre) eine festverzinsliche Risikoposition in seiner funktionalen Währung und für die Restlaufzeit eine variabel verzinsliche Risikoposition in seiner funktionalen Währung. Am Ende der jeweiligen 2-Jahres-Intervalle (d. h. auf revolvierender Zweijahres-Basis) legt das Unternehmen das Zinsrisiko für die nächsten beiden Jahre fest (sofern das Zinsniveau so ist, dass das Unternehmen feste Zinssätze wünscht). In einer solchen Situation kann ein Unternehmen einen 10-Jahres-Zins-/Währungsswap mit festem gegen variablen Zinssatz abschließen, durch das festverzinsliche Fremdwährungs-Schuldinstrument in eine variabel verzinsliche Risikoposition in funktionaler Währung umgetauscht wird. Dies wird mit einem 2-Jahres-Zinsswap überlagert, durch das die variabel verzinsliche Schuld — basierend auf der funktionalen Währung — in eine festverzinsliche Schuld umgetauscht wird. Das festverzinsliche Fremdwährungs-Schuldinstrument und der 10-Jahres-Zins-/Währungsswap mit festem gegen variablen Zinssatz werden zu Risikomanagementzwecken zusammen genommen als variabel verzinsliche Risikoposition in funktionaler Währung mit einer Laufzeit von 10 Jahren betrachtet.

B6.3.4

Bei der Designation des gesicherten Grundgeschäfts basierend auf einer aggregierten Risikoposition berücksichtigt ein Unternehmen die kombinierte Auswirkung der Grundgeschäfte, aus denen sich die aggregierte Risikoposition zusammensetzt, um die Wirksamkeit der Absicherung zu beurteilen und eine Unwirksamkeit der Absicherung zu bemessen. Jedoch werden die Grundgeschäfte, die die aggregierte Risikoposition bilden, weiterhin getrennt bilanziert. Dies bedeutet zum Beispiel:

a)

Derivate, die Teil einer aggregierten Risikoposition sind, werden als getrennte Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, bilanziert; und

b)

im Falle der Designation einer Sicherungsbeziehung zwischen den Grundgeschäften, die die aggregierte Risikoposition bilden, muss die Art und Weise, wie ein Derivat als Teil einer aggregierten Risikoposition einbezogen wird, mit der Designation dieses Derivats als Sicherungsinstrument auf der Ebene der aggregierten Risikoposition übereinstimmen. Wenn ein Unternehmen beispielsweise das Terminelement eines Derivats bei seiner Designation als Sicherungsinstrument für die Sicherungsbeziehung zwischen den Grundgeschäften, die die aggregierte Risikoposition bilden, ausschließt, muss es das Terminelement bei der Einbeziehung dieses Derivats als gesichertes Grundgeschäft als Teil der aggregierten Risikoposition, ebenfalls ausschließen. Im Übrigen hat die aggregierte Risikoposition ein Derivat, entweder in seiner Gesamtheit oder als prozentualen Anteil, zu beinhalten.

B6.3.5

In Paragraph 6.3.6 heißt es, dass im Konzernabschluss das Währungsrisiko einer hochwahrscheinlichen konzerninternen Transaktion die Anforderungen an ein gesichertes Grundgeschäft bei einer Absicherung von Zahlungsströmen erfüllen kann, wenn die Transaktion auf eine andere Währung lautet als die funktionale Währung des Unternehmens, das diese Transaktion abschließt, und das Währungsrisiko sich auf den Konzerngewinn oder -verlust auswirkt. Diesbezüglich kann es sich bei einem Unternehmen um ein Mutterunternehmen, Tochterunternehmen, assoziiertes Unternehmen, eine gemeinsame Vereinbarung oder eine Niederlassung handeln. Wenn das Währungsrisiko einer erwarteten konzerninternen Transaktion sich nicht auf den Konzerngewinn oder -verlust auswirkt, kann die konzerninterne Transaktion nicht die Anforderungen an ein gesichertes Grundgeschäft erfüllen. Dies ist in der Regel der Fall bei Zahlungen von Nutzungsentgelten, Zinsen oder Managementgebühren zwischen Mitgliedern desselben Konzerns, sofern es sich nicht um eine entsprechende externe Transaktion handelt. Wenn sich das Währungsrisiko einer erwarteten konzerninternen Transaktion allerdings auf den Konzerngewinn oder -verlust auswirkt, kann die konzerninterne Transaktion die Anforderungen an ein gesichertes Grundgeschäft erfüllen. Ein Beispiel hierfür sind erwartete Verkäufe oder Käufe von Vorräten zwischen Mitgliedern desselben Konzerns, wenn die Vorräte an eine Partei außerhalb des Konzerns weiterverkauft werden. Ebenso kann sich ein erwarteter Verkauf von Sachanlagen des Konzernunternehmens, welches diese gefertigt hat, an ein anderes Konzernunternehmen, welches diese Sachanlagen in seinem Betrieb nutzen wird, auf den Konzerngewinn oder -verlust auswirken. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, weil die Sachanlage von dem erwerbenden Unternehmen abgeschrieben wird, und der erstmalig für diese Sachanlage angesetzte Betrag sich ändern könnte, wenn die erwartete konzerninterne Transaktion auf eine andere Währung als die funktionale Währung des erwerbenden Unternehmens lautet.

B6.3.6

Wenn eine Absicherung einer erwarteten konzerninternen Transaktion die Anforderungen für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften erfüllt, wird gemäß Paragraph 6.5.11 ein Gewinn oder Verlust im sonstigen Ergebnis erfasst. Der bzw. die relevanten Zeiträume, in denen sich das Währungsrisiko der gesicherten Transaktion auf den Gewinn oder Verlust auswirkt, ist derjenige/sind diejenigen, in dem/denen es sich im Konzerngewinn oder -verlust auswirkt.

Designation von gesicherten Grundgeschäften

B6.3.7

Eine Komponente ist ein gesichertes Grundgeschäft, die nicht das gesamte Grundgeschäft umfasst. Demzufolge spiegelt eine Komponente lediglich einige der Risiken des Grundgeschäfts, dessen Teil sie ist, wider oder spiegelt die Risiken nur in gewissem Umfang wider (beispielsweise bei der Designation eines prozentualen Anteils eines Grundgeschäfts).

Risikokomponenten

B6.3.8

Um für die Designation als gesichertes Grundgeschäft in Frage zu kommen, muss es sich bei einer Risikokomponente um eine einzeln identifizierbare Komponente des finanziellen oder nicht finanziellen Grundgeschäfts handeln und müssen die Änderungen der Zahlungsströme oder des beizulegenden Zeitwerts des Grundgeschäfts, die den Änderungen dieser Risikokomponente zuzuschreiben sind, verlässlich bewertbar sein.

B6.3.9

Bei der Bestimmung, welche Risikokomponenten für die Designation als gesichertes Grundgeschäft in Frage kommen, beurteilt ein Unternehmen solche Risikokomponenten im Rahmen der jeweiligen Marktstruktur, auf die sich das bzw. die Risiken beziehen und in der die Absicherung erfolgt. Eine solche Festlegung erfordert eine Auswertung der relevanten Tatsachen und Umstände, die je nach Risiko und Markt unterschiedlich sind.

B6.3.10

Bei der Designation von Risikokomponenten als gesicherte Grundgeschäfte berücksichtigt ein Unternehmen, ob die Risikokomponenten ausdrücklich in einem Vertrag angegeben sind (vertraglich spezifizierte Risikokomponenten) oder ob sie im beizulegenden Zeitwert oder in den Zahlungsströmen eines Grundgeschäfts, dessen Teil sie sind, implizit enthalten sind (nicht vertraglich spezifizierte Risikokomponenten). Nicht vertraglich spezifizierte Risikokomponenten können sich auf Grundgeschäfte beziehen, bei denen es sich nicht um einen Vertrag (z. B. erwartete Transaktionen) oder Verträge, in denen die Komponente nicht ausdrücklich spezifizierte wird (z. B. eine feste Zusage, die nur einen einzigen Preis und keine Preisformel mit Bezug zu verschiedenen Basiswerten hat), handelt. Zum Beispiel:

a)

Unternehmen A verfügt über einen langfristigen Liefervertrag für Erdgas mit einer vertraglich vereinbarten Preisformel, in der auf Rohstoffe und andere Faktoren (z. B. Gasöl, Treibstoff und andere Komponenten wie etwa Transportkosten) Bezug genommen wird. Unternehmen A sichert die Gasölkomponente in diesem Liefervertrag mit einem Gasöl-Termingeschäft ab. Da die Gasölkomponente durch die allgemeinen Bedingungen des Liefervertrags vereinbart wird, handelt es sich um eine vertraglich spezifizierte Risikokomponente. Aufgrund der Preisformel folgert Unternehmen A, dass das Preisrisiko in Verbindung mit dem Gasöl einzeln identifizierbar ist. Gleichzeitig existiert ein Markt für Gasöl-Termingeschäfte. Daher folgert Unternehmen A, dass das Preisrisiko in Verbindung mit dem Gasöl verlässlich bewertbar ist. Infolgedessen handelt es sich bei dem Preisrisiko in Verbindung mit dem Gasöl in dem Liefervertrag um eine Risikokomponente, die für die Designation als gesichertes Grundgeschäft in Frage kommt.

b)

Unternehmen B sichert seine zukünftigen Kaffeeeinkäufe basierend auf seiner Produktionsprognose ab. Die Absicherung für einen Teil des erwarteten Einkaufsvolumens beginnt bis zu 15 Monate vor der Lieferung. Unternehmen B erhöht das gesicherte Volumen im Laufe der Zeit (mit herannahendem Liefertermin). Unternehmen B setzt zwei verschiedene Arten von Verträgen für die Steuerung seines Kaffeepreisrisikos ein:

i)

börsengehandelte Kaffee-Termingeschäfte und

ii)

Kaffeelieferverträge für Kaffee der Sorte Arabica aus Kolumbien, der an einen bestimmten Produktionsort geliefert wird. Bei diesen Verträgen wird der Preis für eine Tonne Kaffee basierend auf dem Preis des börsengehandelten Kaffee-Termingeschäfts zuzüglich eines festgelegten Preisunterschieds sowie einer variablen Gebühr für Logistikdienstleistungen anhand einer Preisformel festgelegt. Der Kaffeeliefervertrag ist ein noch zu erfüllender Vertrag, aus dem Unternehmen B die tatsächliche Kaffeelieferung erhält.

Bei Lieferungen, die sich auf die aktuelle Ernte beziehen, kann Unternehmen B durch den Abschluss von Kaffeelieferverträgen den Preisunterschied zwischen der tatsächlichen eingekauften Kaffeequalität (Kaffee Arabica aus Kolumbien) und der Referenzqualität, die dem börsengehandelten Termingeschäft zugrunde liegt, fixieren. Bei Lieferungen, die sich auf die nächste Ernte beziehen, sind allerdings noch keine Kaffeelieferverträge verfügbar, so dass der Preisunterschied nicht fixiert werden kann. Unternehmen B setzt börsengehandelte Termingeschäfte ein, um die Referenzqualitätskomponente seines Kaffeepreisrisikos für Lieferungen, die sich sowohl auf die aktuelle Ernte als auch auf die nächste Ernte beziehen, abzusichern. Unternehmen B ermittelt, dass es drei verschiedenen Risiken ausgesetzt ist: Kaffeepreisrisiko im Vergleich zur Referenzqualität, Kaffeepreisrisiko unter Berücksichtigung der Differenz („Spread“) zwischen dem Preis von Kaffee in Referenzqualität und dem speziellen Kaffee Arabica aus Kolumbien, den es tatsächlich erhält, und variablen Logistikkosten. Nachdem Unternehmen B für Lieferungen, die sich auf die aktuelle Ernte beziehen, einen Kaffeeliefervertrag abgeschlossen hat, handelt es sich bei dem Kaffeepreisrisiko im Vergleich zur Referenzqualität um eine vertraglich spezifizierte Risikokomponente, da die Preisformel eine Indexierung entsprechend dem Preis des börsengehandelten Kaffee-Termingeschäfts beinhaltet. Unternehmen B folgert, dass diese Risikokomponente einzeln identifizierbar und verlässlich bewertbar ist. Für Lieferungen, die sich auf die nächste Ernte beziehen, hat Unternehmen B noch keine Kaffeelieferverträge abgeschlossen (d. h. bei diesen Lieferungen handelt es sich um erwartete Transaktionen). Somit stellt das Kaffeepreisrisiko im Vergleich zur Referenzqualität eine nicht vertraglich spezifizierte Risikokomponente dar. Unternehmen B berücksichtigt in seiner Marktstrukturanalyse, wie eventuelle Lieferungen des speziellen Kaffees, der dem Unternehmen geliefert wird, preislich gestaltet sind. Somit folgert Unternehmen B anhand dieser Marktstrukturanalyse, dass sich bei den erwarteten Transaktionen auch das Kaffeepreisrisiko niederschlägt, bei dem die Referenzqualität als einzeln identifizierbare und verlässlich bewertbare Risikokomponente widergespiegelt wird, obwohl sie nicht vertraglich spezifiziert ist. Infolgedessen kann Unternehmen B sowohl für Kaffeelieferverträge als auch für erwartete Transaktionen Sicherungsbeziehungen auf Risikokomponentenbasis (für das Kaffeepreisrisiko im Vergleich zur Referenzqualität) designieren.

c)

Unternehmen C sichert einen Teil seiner zukünftigen Kerosineinkäufe auf der Basis seiner Verbrauchsprognose bis zu 24 Monate vor Lieferung ab und erhöht das abgesicherte Volumen im Laufe der Zeit. Unternehmen C sichert dieses Risiko mit verschiedenen Arten von Verträgen je nach Zeithorizont der Absicherung ab, der sich auf die Marktliquidität der Derivate auswirkt. Bei längeren Zeithorizonten (12-24 Monate) setzt Unternehmen C Rohölverträge ein, da nur diese eine ausreichende Marktliquidität aufweisen. Bei Zeithorizonten von 6-12 Monaten nutzt Unternehmen C Gasöl-Derivate aufgrund ihrer hinreichenden Liquidität. Bei Zeithorizonten bis 6 Monate verwendet Unternehmen C Kerosinverträge. Die von Unternehmen C durchgeführte Analyse der Marktstruktur bei Öl und Ölerzeugnissen und seine Auswertung der relevanten Tatsachen und Umstände ist wie folgt:

i)

Unternehmen C ist in einem geografischen Gebiet tätig, in dem Brent das Referenzrohöl ist. Rohöl ist ein Referenzrohstoff, der sich als wesentlicher Eingangsstoff auf den Preis der verschiedenen raffinierten Ölerzeugnisse auswirkt. Gasöl bildet eine Referenz für raffinierte Ölerzeugnisse, die als Preisreferenz für Öldestillate im Allgemeinen herangezogen wird. Dies spiegelt sich auch in den verschiedenen Arten von derivativen Finanzinstrumenten bei den Märkten für Rohöl und raffinierte Ölerzeugnisse in dem Umfeld, in dem Unternehmen C tätig ist, wider, wie z. B.:

das Referenzrohöl-Termingeschäft, das für das Rohöl Brent gilt;

das Referenzgasöl-Termingeschäft, das als Preisreferenz für Destillate verwendet wird (beispielsweise decken Kerosin-Spread-Derivate den Preisunterschied zwischen Kerosin und diesem Referenzgasöl ab); und

das Referenzgasöl-Crack-Spread-Derivat (d. h. ein Derivat für den Preisunterschied zwischen Rohöl und Gasöl — einer Raffinationsspanne), das an Brent Rohöl gekoppelt ist.

ii)

Der Preis von raffinierten Ölerzeugnissen hängt nicht davon ab, ob ein bestimmtes Rohöl von einer bestimmten Raffinerie verarbeitet wird, da es sich bei diesen raffinierten Ölerzeugnissen (wie z. B. Gasöl oder Kerosin) um standardisierte Erzeugnisse handelt.

Somit folgert Unternehmen C, dass das Preisrisiko seiner Kerosineinkäufe eine rohölpreisabhängige Risikokomponente basierend auf dem Rohöl Brent und eine gasölpreisabhängige Risikokomponente beinhaltet, selbst wenn Rohöl und Gasöl in keiner vertraglichen Vereinbarung spezifiziert sind. Unternehmen C kommt zu dem Schluss, dass diese beiden Risikokomponenten einzeln identifizierbar und verlässlich bewertbar sind, auch wenn sie nicht vertraglich spezifiziert sind. Infolgedessen kann Unternehmen C Sicherungsbeziehungen für erwartete Kerosineinkäufe auf Risikokomponentenbasis (für Rohöl oder Gasöl) designieren. Diese Analyse bedeutet auch, dass für den Fall, dass Unternehmen C Rohöl-Derivate basierend auf dem Rohöl West Texas Intermediate (WTI) einsetzt, Änderungen beim Preisunterschied zwischen den Rohölen Brent und WTI zu einer Unwirksamkeit der Absicherung führen würden.

d)

Unternehmen D hält ein festverzinsliches Schuldinstrument. Dieses Instrument ist in einem Marktumfeld ausgegeben, in dem eine große Anzahl von ähnlichen Schuldinstrumenten über ihre Spreads mit einem Referenzzinssatz (z. B. LIBOR) verglichen werden, wobei variabel verzinsliche Instrumente in diesem Umfeld normalerweise an diesen Referenzzinssatz gekoppelt sind. Zinsswaps werden häufig zur Steuerung des Zinsänderungsrisikos auf der Basis dieses Referenzzinssatzes, ungeachtet des Spreads der Schuldinstrumente gegenüber diesem Referenzzinssatz, eingesetzt. Der Preis von festverzinslichen Schuldinstrumenten variiert direkt als Reaktion auf Änderungen des Referenzzinssatzes, sobald diese eintreten. Unternehmen D folgert, dass der Referenzzinssatz eine Risikokomponente ist, die einzeln identifizierbar und verlässlich bewertbar ist. Daher kann Unternehmen D Sicherungsbeziehungen für das festverzinsliche Schuldinstrument auf Risikokomponentenbasis bezogen auf das Referenzzinssatzrisiko designieren.

B6.3.11

Wird eine Risikokomponente als gesichertes Grundgeschäft designiert, gelten die Vorschriften für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften für diese Risikokomponente in der gleichen Weise wie für andere gesicherte Grundgeschäfte, die keine Risikokomponenten darstellen. So gelten beispielsweise die maßgeblichen Kriterien, wozu auch gehört, dass die Sicherungsbeziehung die Anforderungen an die Wirksamkeit der Absicherung erfüllen muss, und etwaige Unwirksamkeiten der Absicherung bemessen und erfasst werden müssen.

B6.3.12

Es können auch nur die oberhalb oder unterhalb eines festgelegten Preises oder einer anderen Variablen liegenden Änderungen der Zahlungsströme oder des beizulegenden Zeitwerts eines gesicherten Grundgeschäfts designiert werden („einseitiges Risiko“). Bei einem gesicherten Grundgeschäft spiegelt der innere Wert einer als Sicherungsinstrument erworbenen Option (in der Annahme, dass ihre wesentlichen Bedingungen denen des designierten Risikos entsprechen) ein einseitiges Risiko wider, ihr Zeitwert dagegen nicht. Ein Unternehmen kann beispielsweise die Schwankungen künftiger Zahlungen designieren, die aus einer Preiserhöhung bei einem erwarteten Warenkauf resultieren. In einem solchen Fall designiert das Unternehmen nur Zahlungsrückgänge, die aus der Erhöhung des Preises über den festgelegten Grenzwert resultieren. Das abgesicherte Risiko umfasst nicht den Zeitwert einer erworbenen Option, da der Zeitwert kein Bestandteil der erwarteten Transaktion ist, der sich auf den Gewinn oder Verlust auswirkt.

B6.3.13

Es besteht die widerlegbare Vermutung, dass ein Inflationsrisiko, außer wenn es vertraglich spezifiziert ist, nicht einzeln identifizierbar und verlässlich bewertbar ist und daher nicht als Risikokomponente eines Finanzinstruments designiert werden kann. Jedoch kann in wenigen Fällen eine Risikokomponente für ein Inflationsrisiko identifiziert werden, das aufgrund der besonderen Umstände des Inflationsumfelds und des betreffenden Markts für das Schuldinstrument einzeln identifizierbar und verlässlich bewertbar ist.

B6.3.14

Ein Unternehmen gibt beispielsweise Schuldinstrumente in einem Umfeld aus, in dem inflationsindexierte Anleihen eine Volumen- und Zinsstruktur aufweisen, die zu einem ausreichend liquiden Markt führt, wodurch eine Zinsstruktur mit Nullkupon-Realzinssätzen ermittelt werden kann. Dies bedeutet, dass die Inflation für die betreffende Währung ein relevanter Faktor ist, der durch die Märkte für Schuldinstrumente getrennt betrachtet wird. In solchen Fällen könnte die Inflationsrisikokomponente durch Abzinsung der Zahlungsströme des gesicherten Schuldinstruments über die Zinsstruktur mit Nullkupon-Realzinssätzen bestimmt werden (d. h. auf ähnliche Weise, wie eine risikolose (Nominal-)Zinssatzkomponente bestimmt werden kann). Hingegen ist eine Inflationsrisikokomponente in vielen Fällen nicht einzeln identifizierbar und verlässlich bewertbar. Beispiel: Ein Unternehmen gibt in einem Marktumfeld für inflationsgebundene Anleihen, das nicht ausreichend liquide ist, um eine Zinsstruktur mit Nullkupon-Realzinssätzen zu ermitteln, nur nominalverzinsliche Schuldinstrumente aus. In diesem Fall kann das Unternehmen aufgrund der Analyse der Marktstruktur sowie der Tatsachen und Umstände nicht folgern, dass die Inflation ein relevanter Faktor ist, der durch die Märkte für Schuldinstrumente getrennt betrachtet wird. Somit kann das Unternehmen die widerlegbare Vermutung nicht widerlegen, dass das nicht vertraglich spezifizierte Inflationsrisiko nicht einzeln identifizierbar und verlässlich bewertbar ist. Infolgedessen käme eine Inflationsrisikokomponente für die Designation als gesichertes Grundgeschäft nicht in Frage. Dies gilt ungeachtet jeglichen Inflationsabsicherungsgeschäfts, das von dem Unternehmen getätigt wurde. Das Unternehmen kann insbesondere nicht einfach die allgemeinen Bedingungen des eigentlichen Inflationsabsicherungsgeschäfts unterstellen, indem es dessen allgemeinen Bedingungen auf das nominalverzinsliche Schuldinstrument projiziert.

B6.3.15

Eine vertraglich spezifizierte Inflationsrisikokomponente der Zahlungsströme einer bilanzierten inflationsgebundenen Anleihe ist (unter der Voraussetzung, dass keine getrennte Bilanzierung als eingebettetes Derivat erforderlich ist) so lange einzeln identifizierbar und verlässlich bewertbar, wie andere Zahlungsströme des Instruments von der Inflationsrisikokomponente nicht betroffen sind.

Komponenten eines Nominalbetrags

B6.3.16

Es gibt zwei Arten von Komponenten eines Nominalbetrags, die als gesichertes Grundgeschäft in einer Sicherungsbeziehung designiert werden können: eine Komponente, die ein prozentualer Anteil eines Gesamtgeschäfts ist, oder eine Layerkomponente. Durch die Art der Komponente verändert sich das Rechnungslegungsergebnis. Ein Unternehmen designiert die Komponente zu Rechnungslegungszwecken entsprechend seiner Risikomanagementzielsetzung.

B6.3.17

Ein Beispiel für eine Komponente, die ein prozentualer Anteil ist, sind 50 Prozent der vertraglichen Zahlungsströme eines Kredits.

B6.3.18

Eine Layerkomponente kann ausgehend von einer festgelegten, aber offenen Grundgesamtheit oder ausgehend von einem festgelegten Nominalbetrag designiert werden. Beispiele hierfür sind:

a)

ein Teil eines monetären Transaktionsvolumens, z. B. die nächsten Zahlungsströme in Höhe von FWE 10 aus Verkäufen, die auf eine Fremdwährung lauten, nach den ersten FWE 20 im März 201X; (4)

b)

ein Teil eines physischen Volumens, z. B. der Bottom Layer, im Umfang von 5 Mio. Kubikmetern des am Ort XYZ gelagerten Erdgases;

c)

ein Teil eines physischen oder sonstigen Transaktionsvolumens, z. B. die ersten 100 Barrel der Öleinkäufe im Juni 201X oder die ersten 100 MWh der Stromeinkäufe im Juni 201X; oder

d)

ein Layer aus dem Nominalbetrag des gesicherten Grundgeschäfts, z. B. die letzten 80 Mio. WE einer festen Zusage über 100 Mio. WE, der Bottom Layer von 20 Mio. WE einer festverzinslichen Anleihe von 100 Mio. WE oder der Top Layer von 30 Mio. WE eines Gesamtwerts von 100 Mio. WE eines festverzinslichen Schuldinstruments, das vorzeitig zum beizulegenden Zeitwert rückzahlbar ist (der festgelegte Nominalbetrag ist 100 Mio. WE).

B6.3.19

Wenn eine Layerkomponente zur Absicherung des beizulegenden Zeitwerts designiert wird, bestimmt ein Unternehmen eine solche Komponente ausgehend von einem festgelegten Nominalbetrag. Um die Anforderungen an zulässige Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts zu erfüllen, muss ein Unternehmen das gesicherte Grundgeschäft bei Änderungen des beizulegenden Zeitwerts neu bewerten (d. h. das Grundgeschäft ist bei Änderungen des beizulegenden Zeitwerts, die dem abgesicherten Risiko zuzuschreiben sind, neu zu bewerten). Die sicherungsbezogene Anpassung aus dem beizulegenden Zeitwert muss spätestens bei der Ausbuchung des Grundgeschäfts erfolgswirksam erfasst werden. Daher muss das Grundgeschäft verfolgt werden, auf das sich die sicherungsbezogene Anpassung aus dem beizulegenden Zeitwert bezieht. Bei einer Layerkomponente in einer Absicherung des beizulegenden Zeitwerts muss ein Unternehmen den Nominalbetrag, ausgehend von dem sie festgelegt wird, verfolgen. Beispielsweise muss bei Paragraph B6.3.18(d) der gesamte festgelegte Nominalbetrag in Höhe von 100 Mio. WE verfolgt werden, um den Bottom Layer von 20 Mio. WE oder den Top Layer von 30 Mio. WE zu verfolgen.

B6.3.20

Eine Layerkomponente, die eine Option zur vorzeitigen Rückzahlung beinhaltet, kann nicht als gesichertes Grundgeschäft in einer Absicherung des beizulegenden Zeitwerts designiert werden, wenn sich Änderungen des abgesicherten Risikos auf den beizulegenden Zeitwert der Option zur vorzeitigen Rückzahlung auswirken, es sei denn, der designierte Layer beinhaltet die Auswirkung der zugehörigen Option zur Rückzahlung bei der Bestimmung der Änderung des beizulegenden Zeitwerts des gesicherten Grundgeschäfts.

Beziehung zwischen Komponenten und den Gesamtzahlungsströmen eines Grundgeschäfts

B6.3.21

Wenn eine Komponente der Zahlungsströme eines finanziellen oder nicht finanziellen Grundgeschäfts als gesichertes Grundgeschäft designiert wird, muss diese Komponente kleiner oder gleich den Gesamtzahlungsströmen des gesamten Grundgeschäfts sein. Doch können alle Zahlungsströme des gesamten Grundgeschäfts als gesichertes Grundgeschäft designiert und gegen ein bestimmtes Risiko abgesichert werden (beispielsweise nur jene Änderungen, die Änderungen des LIBOR oder eines Rohstoffreferenzpreises zuzuschreiben sind).

B6.3.22

So kann ein Unternehmen beispielweise bei einer finanziellen Verbindlichkeit, deren Effektivzinssatz unter LIBOR liegt, Folgendes nicht designieren:

a)

eine Komponente der Verbindlichkeit, die mit LIBOR verzinst wird (zuzüglich des Kapitalbetrags im Falle einer Absicherung des beizulegenden Zeitwerts); und

b)

eine negative Restkomponente.

B6.3.23

Allerdings kann ein Unternehmen bei einer festverzinslichen finanziellen Verbindlichkeit, deren Effektivzinssatz (beispielsweise) 100 Basispunkte unter LIBOR liegt, die Wertänderung dieser gesamten Verbindlichkeit (d. h. den Kapitalbetrag zuzüglich LIBOR abzüglich 100 Basispunkten), die Änderungen des LIBOR zuzuschreiben ist, als gesichertes Grundgeschäft designieren. Wenn ein festverzinsliches Finanzinstrument zu irgendeinem Zeitpunkt nach seiner Ausreichung abgesichert wird und sich die Zinssätze zwischenzeitlich geändert haben, kann das Unternehmen eine Risikokomponente entsprechend einem Referenzzinssatz, der über dem bei dem Grundgeschäft gezahlten vertraglichen Zinssatz liegt, designieren. Das Unternehmen kann diese Designation vornehmen, sofern der Referenzzinssatz unter dem Effektivzinssatz liegt, der unter der Annahme berechnet wurde, dass das Unternehmen das Instrument an dem Tag der erstmaligen Designation des gesicherten Grundgeschäfts erworben hätte. Als Beispiel wird angenommen, dass ein Unternehmen einen festverzinslichen finanziellen Vermögenswert über WE 100 mit einem Effektivzinssatz von 6 Prozent zu einem Zeitpunkt begibt, an dem der LIBOR 4 Prozent beträgt. Die Absicherung dieses Vermögenswerts beginnt zu einem späteren Zeitpunkt, zu dem der LIBOR auf 8 Prozent gestiegen ist und der beizulegende Zeitwert des Vermögenswerts auf WE 90 gefallen ist. Das Unternehmen ermittelt für den Fall, dass es den Vermögenswert zum Zeitpunkt der erstmaligen Designation des zugehörigen LIBOR-Zinsänderungsrisikos als gesichertes Grundgeschäft erworben hätte, dass sich die Effektivrendite des Vermögenswerts, basierend auf dem zu diesem Zeitpunkt geltenden beizulegenden Zeitwert von WE 90, auf 9,5 Prozent belaufen hätte. D der LIBOR unter der Effektivrendite liegt, kann das Unternehmen eine LIBOR-Komponente von 8 Prozent designieren, die zum einen Teil aus den vertraglichen Zinszahlungen und zum anderen Teil aus der Differenz zwischen dem aktuellen beizulegenden Zeitwert (d. h. W 90) und dem bei Fälligkeit zu zahlenden Betrag (d. h. WE 100) besteht.

B6.3.24

Wenn eine variabel verzinsliche finanzielle Verbindlichkeit (beispielsweise) mit dem 3-Monats-LIBOR abzüglich 20 Basispunkten (mit einer Untergrenze von null Basispunkten) verzinst wird, kann ein Unternehmen die Änderung der Zahlungsströme dieser gesamten Verbindlichkeit (d. h. 3-Monats-LIBOR abzüglich 20 Basispunkten — einschließlich Untergrenze), die den Änderungen des LIBOR zuzuschreiben ist, als gesichertes Grundgeschäft designieren. Solange die 3-Monats-LIBOR-Forwardkurve für die Restlaufzeit dieser Verbindlichkeit nicht unter 20 Basispunkte sinkt, weist das gesicherte Grundgeschäft die gleichen Zahlungsstrom-Schwankungen auf wie eine Verbindlichkeit, die mit dem 3-Monats-LIBOR mit keinem oder positivem Spread verzinst wird. Wenn die 3-Monats-LIBOR-Forwardkurve für die Restlaufzeit dieser Verbindlichkeit (oder einen Teil davon) jedoch unter 20 Basispunkte sinkt, weist das gesicherte Grundgeschäft geringere Zahlungsstrom-Schwankungen als eine Verbindlichkeit auf, die mit dem 3-Monats-LIBOR mit keinem oder positivem Spread verzinst wird.

B6.3.25

Ein ähnliches Beispiel für ein nicht finanzielles Grundgeschäft ist eine bestimmte Rohölsorte von einem bestimmten Ölfeld, deren Preis auf dem entsprechenden Referenzrohöl basiert. Wenn ein Unternehmen dieses Rohöl im Rahmen eines Vertrags unter Verwendung einer vertraglichen Preisformel verkauft, in der der Preis pro Barrel auf den Referenzrohölpreis abzüglich WE 10 mit einer Untergrenze von WE 15 festgesetzt wird, kann das Unternehmen die gesamten Zahlungsstrom-Schwankungen im Rahmen des Verkaufsvertrags, die der Änderung des Referenzrohölpreises zuzuschreiben sind, als gesichertes Grundgeschäft designieren. Jedoch kann das Unternehmen keine Komponente designieren, die der gesamten Änderung des Referenzrohölpreises entspricht. Solange der Terminpreis (für jede Lieferung) somit nicht unter WE 25 fällt, weist das gesicherte Grundgeschäft die gleichen Zahlungsstrom-Schwankungen auf wie ein Rohölverkauf zum Referenzrohölpreis (oder mit positivem Spread). Wenn der Terminpreis für eine Lieferung jedoch unter WE 25 fällt, weist das gesicherte Grundgeschäft geringere Zahlungsstrom-Schwankungen auf als ein Rohölverkauf zum Referenzrohölpreis (oder mit positivem Spread).

Kriterien für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften (Abschnitt 6.4)

Wirksamkeit der Absicherung

B6.4.1

Die Wirksamkeit der Absicherung bezeichnet den Grad, zu dem sich die Änderungen des beizulegenden Zeitwerts oder der Zahlungsströme des Sicherungsinstruments und die Änderungen des beizulegenden Zeitwerts oder der Zahlungsströme des gesicherten Grundgeschäfts ausgleichen (wenn das gesicherte Grundgeschäft beispielsweise eine Risikokomponente ist, ist die relevante Änderung des beizulegenden Zeitwerts oder der Zahlungsströme eines Grundgeschäfts diejenige Änderung, die dem abgesicherten Risiko zuzuschreiben ist). Die Unwirksamkeit der Absicherung bezeichnet den Grad, zu dem die Änderungen des beizulegenden Zeitwerts oder der Zahlungsströme größer oder kleiner als diejenigen bei dem gesicherten Grundgeschäft sind.

B6.4.2

Ein Unternehmen analysiert bei der Designation einer Sicherungsbeziehung und auf fortlaufender Basis die Ursachen einer Unwirksamkeit der Absicherung, die sich voraussichtlich auf die Sicherungsbeziehung während ihrer Laufzeit auswirkt. Diese Analyse (einschließlich etwaiger Aktualisierungen in Bezug auf Paragraph B6.5.21, die sich aus der Rekalibrierung einer Sicherungsbeziehung ergeben) bildet die Grundlage für die Beurteilung durch das Unternehmen, inwieweit die Anforderungen an die Wirksamkeit der Absicherung erfüllt werden.

B6.4.3

Um Zweifeln vorzubeugen, sind die Auswirkungen der Ersetzung der ursprünglichen Gegenpartei durch eine Clearing-Gegenpartei und der in Paragraph 6.5.6 dargelegten dazugehörigen Änderungen bei der Bewertung des Sicherungsinstruments und damit auch bei der Beurteilung und Bemessung der Wirksamkeit der Absicherung zu berücksichtigen.

Wirtschaftliche Beziehung zwischen dem gesicherten Grundgeschäft und dem Sicherungsinstrument

B6.4.4

Die Vorschrift, dass eine wirtschaftliche Beziehung besteht, bedeutet, dass das Sicherungsinstrument und das gesicherte Grundgeschäft aufgrund desselben Risikos, nämlich des abgesicherten Risikos, wertmäßig in der Regel gegenläufig sind. Somit muss zu erwarten sein, dass sich der Wert des Sicherungsinstruments und derjenige des gesicherten Grundgeschäfts systematisch infolge von Bewegungen bei dem- oder denselben Basisobjekten, die so wirtschaftlich miteinander verknüpft sind, dass sie ähnlich auf das abgesicherte Risiko reagieren (z. B. Rohöl Brent und WTI), ändert.

B6.4.5

Wenn die Basisobjekte nicht identisch, aber wirtschaftlich miteinander verknüpft sind, könnten Situationen eintreten, in denen die Werte des Sicherungsinstruments und des gesicherten Grundgeschäfts gleichläufig sind, da sich der Preisunterschied zwischen den beiden miteinander verknüpften Basisobjekten ändert, während die Basisobjekte selbst keine größeren Bewegungen zeigen. Dies steht im Einklang mit einer wirtschaftlichen Beziehung zwischen dem Sicherungsinstrument und dem gesicherten Grundgeschäft, wenn weiterhin davon ausgegangen wird, dass die Werte des Sicherungsinstruments und des gesicherten Grundgeschäfts im Falle von Bewegungen der Basisobjekte normalerweise gegenläufig sind.

B6.4.6

Die Beurteilung, ob eine wirtschaftliche Beziehung besteht, schließt eine Analyse des möglichen Verhaltens der Sicherungsbeziehung während ihrer Laufzeit ein, um nachzuprüfen, ob die Risikomanagementzielsetzung erwartungsgemäß erfüllt wird. Die bloße Existenz einer statistischen Korrelation zwischen den beiden Variablen unterstützt an sich nicht die Schlussfolgerung, dass eine wirtschaftliche Beziehung besteht.

Die Auswirkung des Ausfallrisikos

B6.4.7

Da das Modell für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften auf einer grundsätzlichen Vorstellung des Ausgleichs zwischen Gewinnen und Verlusten bei dem Sicherungsinstrument und dem gesicherten Grundgeschäft basiert, wird die Wirksamkeit der Absicherung nicht nur durch die wirtschaftliche Beziehung zwischen den beiden Geschäften (d. h. den Änderungen der Basisobjekte) bestimmt, sondern auch durch die Auswirkung des Ausfallrisikos auf den Wert des Sicherungsinstruments und des gesicherten Grundgeschäfts. Die Auswirkung des Ausfallrisikos bedeutet, dass der Grad des Ausgleichs selbst im Falle einer wirtschaftlichen Beziehung zwischen dem Sicherungsinstrument und dem gesicherten Grundgeschäft unberechenbar werden kann. Dies kann aus einer Änderung des Ausfallrisikos entweder bei dem Sicherungsinstrument oder bei dem gesicherten Grundgeschäft resultieren, die eine solche Größenordnung aufweist, dass das Ausfallrisiko die sich aus der wirtschaftlichen Beziehungen ergebenden Wertänderungen (d. h. die Auswirkung der Änderungen der Basisobjekte) dominiert. Die eine solche Dominanz verursachende Größenordnung entspricht einem Niveau, das dazu führt, dass der Verlust (oder Gewinn) aufgrund des Ausfallrisikos die Auswirkung der Änderungen in den Basisobjekten auf den Wert des Sicherungsinstruments oder des gesicherten Grundgeschäfts zunichtemachen würde, selbst wenn diese Änderungen signifikant wären. Wenn hingegen während eines bestimmten Zeitraums nur geringe Änderungen in den Basisobjekten auftreten, wird durch die Tatsache, dass selbst geringe ausfallrisikoabhängige Wertänderungen des Sicherungsinstruments oder des gesicherten Grundgeschäfts sich stärker auf den Wert auswirken als die Basisobjekte, keine Dominanz begründet.

B6.4.8

Ein Beispiel für ein eine Sicherungsbeziehung dominierendes Ausfallrisiko ist, wenn ein Unternehmen ein Rohstoffpreisrisiko mit einem unbesicherten Derivat absichert. Wenn sich die Bonität der Gegenpartei dieses Derivats deutlich verschlechtert, kann die Auswirkung der Änderungen der Bonität der Gegenpartei gegenüber den Auswirkung der Änderungen des Rohstoffpreises auf den beizulegenden Zeitwert des Sicherungsinstruments überwiegen, während Wertänderungen bei dem gesicherten Grundgeschäft überwiegend von den Rohstoffpreisänderungen abhängig sind.

Sicherungsquote

B6.4.9

Gemäß den Anforderungen an die Wirksamkeit der Absicherung muss die Sicherungsquote der Sicherungsbeziehung der resultierenden Sicherungsquote aus dem Volumen des von dem Unternehmen tatsächlich gesicherten Grundgeschäfts und dem Volumen des Sicherungsinstruments, das von dem Unternehmen zur Absicherung dieses Volumens des gesicherten Grundgeschäfts tatsächlich eingesetzt wird, entsprechen. Wenn ein Unternehmen weniger als 100 Prozent des Risikos bei einem Grundgeschäft absichert, z. B. 85 Prozent, designiert es die Sicherungsbeziehung mit der gleichen Sicherungsquote wie der, die aus 85 Prozent des Risikos und dem Volumen des Sicherungsinstruments, das von dem Unternehmen zur Absicherung dieser 85 Prozent eingesetzt wird, resultiert. Wenn ein Unternehmen beispielsweise ein Risiko mit einem Nominalbetrag von 40 Einheiten eines Finanzinstruments absichert, designiert es die Sicherungsbeziehung mit der gleichen Sicherungsquote wie der, die aus diesem Volumen von 40 Einheiten (d. h. das Unternehmen darf keine Sicherungsquote verwenden, die auf einem größeren Volumen von Einheiten, die es eventuell insgesamt hält, oder auf einem kleineren Volumen von Einheiten basiert) und dem Volumen des gesicherten Grundgeschäfts, das mit diesen 40 Einheiten tatsächlich abgesichert wird, resultiert.

B6.4.10

Doch darf die Designation der Sicherungsbeziehung mit derselben Sicherungsquote, die aus den Volumen des gesicherten Grundgeschäfts und des Sicherungsinstruments, das von dem Unternehmen tatsächlich eingesetzt wird, resultiert, kein Ungleichgewicht zwischen den Gewichtungen des gesicherten Grundgeschäfts und des Sicherungsinstruments wiederspiegeln, das wiederum zu einer Unwirksamkeit der Absicherung (ob erfasst oder nicht) führen würde, was zu Rechnungslegungsresultate ergeben würde, die nicht mit dem Zweck der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen im Einklang stünden. Für die Designation einer Sicherungsbeziehung muss ein Unternehmen die Sicherungsquote, die sich aus den Volumen des gesicherten Grundgeschäfts und des Sicherungsinstruments ergibt, das von dem Unternehmen tatsächlich eingesetzt wird, anpassen, sofern dies zur Vermeidung eines solchen Ungleichgewichts erforderlich ist.

B6.4.11

Beispiele für relevante Erwägungen bei der Beurteilung, ob ein Rechnungslegungsresultat mit dem Zweck der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen nicht im Einklang steht, sind:

a)

ob die angestrebte Sicherungsquote festgelegt wurde, um die Erfassung einer Unwirksamkeit der Absicherung bei Absicherungen von Zahlungsströmen zu vermeiden oder um sicherungsbedingte Anpassungen aus dem beizulegenden Zeitwert für mehr gesicherte Grundgeschäfte zu erreichen, um die Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert vermehrt einzusetzen, ohne jedoch Änderungen des beizulegenden Zeitwerts bei dem Sicherungsinstrument auszugleichen; und

b)

ob ein kommerzieller Grund für die speziellen Gewichtungen des gesicherten Grundgeschäfts und des Sicherungsinstruments vorliegt, selbst wenn hierdurch eine Unwirksamkeit der Absicherung entsteht. Ein Unternehmen tätigt beispielsweise ein Sicherungsgeschäft und designiert ein Volumen des betreffenden Sicherungsinstruments, das nicht dem Volumen entspricht, das als beste Absicherung des gesicherten Grundgeschäfts ermittelt wird, da das Standardvolumen der Sicherungsinstrumente es nicht zulässt, das exakte Volumen abzuschließen („Emission in Losgrößen“). Ein Beispiel ist ein Unternehmen, das 100 Tonnen Kaffeeeinkäufe mit standardmäßigen Kaffee-Termingeschäften mit einem Vertragsvolumen von 37 500 Pfund absichert. Das Unternehmen könnte entweder fünf oder sechs Verträge (entsprechend 85,0 bzw. 102,1 Tonnen) zur Absicherung des Kaufvolumens von 100 Tonnen einsetzen. In diesem Fall designiert das Unternehmen die Sicherungsbeziehung mit der Sicherungsquote, die aus der Anzahl der tatsächlich verwendeten Kaffee-Termingeschäfte resultiert, da die Unwirksamkeit der Absicherung aus der Inkongruenz bei den Gewichtungen des gesicherten Grundgeschäfts und des Sicherungsinstruments nicht zu einem Rechnungslegungsresultat führen würde, das nicht mit dem Zweck der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen im Einklang stünde.

Häufigkeit der Beurteilung, ob die Anforderungen an die Wirksamkeit der Absicherung erfüllt sind

B6.4.12

Ein Unternehmen beurteilt zu Beginn der Sicherungsbeziehung und auf fortlaufender Basis, ob eine Sicherungsbeziehung die Anforderungen an die Wirksamkeit der Absicherung erfüllt. Die fortlaufende Beurteilung wird mindestens zu jedem Abschlussstichtag oder bei einer signifikanten Veränderung der Umstände mit Auswirkungen auf die Anforderungen an die Wirksamkeit der Absicherung, je nachdem, was zuerst eintritt, durchgeführt. Die Beurteilung bezieht sich auf Erwartungen bezüglich der Wirksamkeit der Absicherung und ist daher nur auf die Zukunft gerichtet.

Methoden zur Beurteilung, ob die Anforderungen an die Wirksamkeit der Absicherung erfüllt sind

B6.4.13

Der vorliegende Standard legt keine Methode zur Beurteilung, ob die Anforderungen an die Wirksamkeit der Absicherung erfüllt sind, fest. Ein Unternehmen hat indes eine Methode zu verwenden, durch die die relevanten Merkmale der Sicherungsbeziehung, einschließlich der Ursachen einer Unwirksamkeit der Absicherung, erfasst werden. Abhängig von diesen Faktoren kann es sich bei der Methode um eine qualitative oder quantitative Beurteilung handeln.

B6.4.14

Wenn beispielsweise die entscheidenden Bedingungen (wie etwa Nominalbetrag, Fälligkeit und Basisobjekt) des Sicherungsinstruments und des gesicherten Grundgeschäfts übereinstimmen oder eng aneinander angepasst sind, könnte ein Unternehmen auf der Grundlage einer qualitativen Beurteilung dieser entscheidenden Bedingungen folgern, dass das Sicherungsinstrument und das gesicherte Grundgeschäft aufgrund desselben Risikos wertmäßig in der Regel gegenläufig sind und dass daher eine wirtschaftliche Beziehung zwischen dem gesicherten Grundgeschäft und dem Sicherungsinstrument besteht (siehe Paragraphen B6.4.4-B6.4.6).

B6.4.15

Die Tatsache, dass ein als Sicherungsinstrument designiertes Derivat im Geld oder aus dem Geld ist, bedeutet an sich noch nicht, dass eine qualitative Beurteilung ungeeignet ist. Es hängt von den Umständen ab, ob die sich aus dieser Tatsache ergebende Unwirksamkeit der Absicherung eine Größenordnung annehmen könnte, die im Rahmen einer qualitativen Beurteilung nicht angemessen erfasst werden würde.

B6.4.16

Wenn die entscheidenden Bedingungen des Sicherungsinstruments und des gesicherten Grundgeschäfts nicht eng aufeinander abgestimmt sind, nimmt die Unsicherheit bezüglich des Grads des Ausgleichs zu. Daher ist die Wirksamkeit der Absicherung während der Laufzeit der Sicherungsbeziehung schwieriger vorherzusagen. In einer solchen Situation kann ein Unternehmen möglicherweise nur auf der Grundlage einer quantitativen Beurteilung folgern, dass eine wirtschaftliche Beziehung zwischen dem gesicherten Grundgeschäft und dem Sicherungsinstrument besteht (siehe Paragraphen B6.4.4-B6.4.6). In einigen Situationen muss unter Umständen auch quantitativ beurteilt werden, ob die verwendete Sicherungsquote bei der Designation der Sicherungsbeziehung die Anforderungen an die Wirksamkeit der Absicherung erfüllt (siehe Paragraphen B6.4.9-B6.4.11). Ein Unternehmen kann die gleiche oder verschiedene Methode(n) für diese beiden Zwecke verwenden.

B6.4.17

Im Falle von Veränderungen der Umstände mit Auswirkung auf die Wirksamkeit der Absicherung muss ein Unternehmen eventuell eine andere Methode für die Beurteilung, ob eine Sicherungsbeziehung die Anforderungen an die Wirksamkeit der Absicherung erfüllt, wählen, um sicherzustellen, dass die relevanten Eigenschaften der Sicherungsbeziehung, einschließlich der Ursachen einer Unwirksamkeit der Absicherung, weiterhin berücksichtigt werden.

B6.4.18

Das Risikomanagement eines Unternehmens bildet die wichtigste Informationsquelle im Rahmen der Beurteilung, ob eine Sicherungsbeziehung die Anforderungen an die Wirksamkeit der Absicherung erfüllt. Dies bedeutet, dass die Managementinformationen (oder -analysen), die zu Entscheidungsfindungszwecken herangezogen werden, als Grundlage für die Beurteilung dienen können, ob die Anforderungen an die Wirksamkeit der Absicherung von einer Sicherungsbeziehung erfüllt werden.

B6.4.19

Die Dokumentation eines Unternehmens bezüglich der Sicherungsbeziehung umfasst, wie es die Einhaltung der Anforderungen an die Wirksamkeit der Absicherung beurteilen wird, worin auch die verwendete(n) Methode(n) eingeschlossen sind. Die Dokumentation der Sicherungsbeziehung wird bei sämtlichen Änderungen an den Methoden aktualisiert (siehe Paragraph B6.4.17).

Bilanzierung zulässiger Sicherungsbeziehungen (Abschnitt 6.5)

B6.5.1

Ein Beispiel für die Absicherung des beizulegenden Zeitwerts ist die Risikoabsicherung gegen eine Änderung des beizulegenden Zeitwerts eines festverzinslichen Schuldinstruments aufgrund einer Zinsänderung. Eine solche Sicherungsbeziehung kann vonseiten des Emittenten oder des Inhabers des Schuldinstruments eingegangen werden.

B6.5.2

Zweck einer Absicherung von Zahlungsströmen ist, den Gewinn oder Verlust bei dem Sicherungsinstrument auf eine Periode bzw. auf Perioden zu verschieben, in der/denen sich die abgesicherten erwarteten Zahlungsströme auf den Gewinn oder Verlust auswirken. Ein Beispiel für eine Absicherung von Zahlungsströmen ist der Einsatz eines Swaps, mit dem variabel verzinsliche Verbindlichkeiten (ob zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert bewertet) gegen festverzinsliche Verbindlichkeiten getauscht werden (d. h. eine Absicherung einer künftigen Transaktion, wobei die abgesicherten künftigen Zahlungsströme die künftigen Zinszahlungen darstellen). Hingegen ist ein erwarteter Erwerb eines Eigenkapitalinstruments, das nach dem Erwerb erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bilanziert wird, ein Beispiel für ein Grundgeschäft, das nicht als gesichertes Grundgeschäft in einer Absicherung von Zahlungsströmen fungieren kann, da jeglicher Gewinn oder Verlust bei dem Sicherungsinstrument, der später erfasst würde, nicht während eines Zeitraums, in dem ein Ausgleich erreicht würde, entsprechend in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden könnte. Aus dem gleichen Grund kann ein erwarteter Erwerb eines Eigenkapitalinstruments, das nach dem Erwerb zum beizulegenden Zeitwert bilanziert wird, wobei Änderungen des beizulegenden Zeitwerts im sonstigen Ergebnis ausgewiesen werden, ebenfalls nicht das gesicherte Grundgeschäft in einer Absicherung von Zahlungsströmen sein.

B6.5.3

Die Absicherung einer festen Verpflichtung (z. B. eine Absicherung gegen Risiken einer Änderung des Kraftstoffpreises im Rahmen einer bilanzunwirksamen vertraglichen Verpflichtung eines Energieversorgers zum Kauf von Kraftstoff zu einem festgesetzten Preis) ist eine Absicherung des Risikos einer Änderung des beizulegenden Zeitwerts. Demzufolge stellt solch eine Sicherung eine Absicherung des beizulegenden Zeitwerts dar. Nach Paragraph 6.5.4 könnte jedoch eine Absicherung des Währungsrisikos einer festen Verpflichtung alternativ als eine Absicherung von Zahlungsströmen bilanziert werden.

Bemessung der Unwirksamkeit der Absicherung

B6.5.4

Bei der Bemessung der Unwirksamkeit der Absicherung berücksichtigt ein Unternehmen den Zeitwert des Geldes. Infolgedessen bestimmt das Unternehmen den Wert des gesicherten Grundgeschäfts anhand des Barwerts, so dass die Wertänderung des gesicherten Grundgeschäfts auch die Auswirkung des Zeitwerts des Geldes beinhaltet.

B6.5.5

Um die Wertänderung des gesicherten Grundgeschäfts zwecks Bemessung einer Unwirksamkeit der Absicherung zu berechnen, kann ein Unternehmen ein Derivat heranziehen, dessen Bedingungen den entscheidenden Bedingungen des gesicherten Grundgeschäfts gleichkommen (dies wird im Allgemeinen als „hypothetisches Derivat“ bezeichnet) und das, beispielsweise bei einer Absicherung einer erwarteten Transaktion, unter Verwendung des Niveaus des gesicherten Kurses (oder Satzes) kalibriert würde. Wenn die Absicherung beispielsweise für ein zweiseitiges Risiko auf dem aktuellen Marktniveau gelten würde, würde das hypothetische Derivat ein hypothetisches Termingeschäft darstellen, das zum Zeitpunkt der Designation der Sicherungsbeziehung auf einen Nullwert kalibriert wird. Würde die Absicherung beispielsweise für ein einseitiges Risiko gelten, würde das hypothetische Derivat den inneren Wert einer hypothetischen Option darstellen, die zum Zeitpunkt der Designation der Sicherungsbeziehung am Geld ist, wenn das abgesicherte Preisniveau dem aktuellen Marktniveau entspricht, oder aus dem Geld ist, wenn das abgesicherte Preisniveau über (oder bei einer Absicherung einer Long-Position unter) dem aktuellen Marktniveau liegt. Die Verwendung eines hypothetischen Derivats ist eine Möglichkeit für die Berechnung der Wertänderung des gesicherten Grundgeschäfts. Das hypothetische Derivat bildet das gesicherte Grundgeschäft nach und führt somit zum gleichen Ergebnis, als wenn die Wertänderung durch eine andere Vorgehensweise bestimmt worden wäre. Daher ist ein „hypothetisches Derivat“ keine Methode an sich, sondern ein mathematisches Mittel, das nur zur Berechnung des Werts des gesicherten Grundgeschäfts verwendet werden kann. Infolgedessen kann ein „hypothetisches Derivat“ nicht verwendet werden, um Merkmale in den Wert des gesicherten Grundgeschäfts einfließen zu lassen, die nur in dem Sicherungsinstrument (jedoch nicht in dem gesicherten Grundgeschäft) vorhanden sind. Ein Beispiel ist ein auf eine Fremdwährung lautendes Schuldinstrument (unabhängig davon, ob es sich um ein festverzinsliches oder variabel verzinsliches Instrument handelt). Bei Verwendung eines hypothetischen Derivats zur Berechnung der Wertänderung eines solchen Schuldinstruments oder des Barwerts der kumulierten Änderung seiner Zahlungsströme kann das hypothetische Derivat nicht einfach eine Gebühr für den Umtausch von Währungen unterstellen, obwohl die tatsächlichen Derivate, unter denen die Währungen getauscht werden eine solche Gebühr beinhalten könnten (beispielsweise Zins-/Währungsswaps).

B6.5.6

Die Wertänderung des gesicherten Grundgeschäfts, die mithilfe eines hypothetischen Derivats bestimmt wird, kann ferner zur Beurteilung herangezogen werden, ob eine Sicherungsbeziehung die Anforderungen an die Wirksamkeit der Absicherung erfüllt.

Rekalibrierung der Sicherungsbeziehung und Änderungen der Sicherungsquote

B6.5.7

Die Kalibrierung bezieht sich auf Anpassungen des designierten Volumens des gesicherten Grundgeschäfts oder des Sicherungsinstruments einer bereits bestehenden Sicherungsbeziehung, um eine Sicherungsquote im Einklang mit den Anforderungen an die Wirksamkeit der Absicherung zu gewährleisten. Änderungen an den designierten Volumen eines gesicherten Grundgeschäfts oder eines Sicherungsinstruments für andere Zwecke stellen keine Rekalibrierung im Sinne des vorliegenden Standards dar.

B6.5.8

Die Rekalibrierung wird als Fortsetzung der Sicherungsbeziehung gemäß den Paragraphen B6.5.9-B6.5.21 bilanziert. Bei der Rekalibrierung wird die Unwirksamkeit der Absicherung der Sicherungsbeziehung bestimmt und unmittelbar vor Anpassung der Sicherungsbeziehung erfasst.

B6.5.9

Die Anpassung der Sicherungsquote ermöglicht einem Unternehmen, auf Änderungen der Beziehung zwischen dem Sicherungsinstrument und dem gesicherten Grundgeschäft, die sich aufgrund ihrer Basisobjekte oder Risikovariablen ergeben, zu reagieren. Ein Beispiel ist eine Sicherungsbeziehung, in der das Sicherungsinstrument und das gesicherte Grundgeschäft unterschiedliche, aber miteinander verbundene Änderungen der Basisobjekte infolge einer Änderung der Beziehung zwischen diesen beiden Basisobjekten aufweisen (beispielsweise unterschiedliche, aber miteinander verbundene Indizes, Kurse oder Preise). Somit gestattet die Rekalibrierung die Fortsetzung einer Sicherungsbeziehung in Situationen, in denen sich die Beziehung zwischen dem Sicherungsinstrument und dem gesicherten Grundgeschäft so ändert, dass dies durch Anpassung der Sicherungsquote ausgeglichen werden kann.

B6.5.10

Ein Unternehmen sichert beispielsweise ein Risiko gegenüber der Fremdwährung A mit einem Währungsderivat unter Bezugnahme auf Fremdwährung B ab, wobei die Fremdwährungen A und B aneinander gekoppelt sind (d. h. ihr Wechselkurs wird in einer Bandbreite oder auf einem Wechselkurs, der durch eine Zentralbank oder eine andere Behörde festgelegt wird, gehalten). Würde der Wechselkurs zwischen Fremdwährung A und Fremdwährung B geändert (d. h. eine neue Bandbreite oder ein neuer Kurs festgelegt), würde durch die Rekalibrierung der Sicherungsbeziehung entsprechend dem neuen Wechselkurs sichergestellt werden, dass die Sicherungsbeziehung weiterhin die Anforderungen an die Wirksamkeit der Absicherung für die Sicherungsquote unter den neuen Umständen erfüllt. Andererseits könnte im Falle eines Ausfalls bei dem Währungsderivat durch eine Änderung der Sicherungsquote nicht gewährleistet werden, dass die Sicherungsbeziehung weiterhin diese Anforderung an die Wirksamkeit der Absicherung erfüllt. Somit ermöglicht die Rekalibrierung keine Fortsetzung einer Sicherungsbeziehung in Situationen, in denen sich die Beziehung zwischen dem Sicherungsinstrument und dem gesicherten Grundgeschäft so ändert, dass dies durch eine Anpassung der Sicherungsquote nicht ausgeglichen werden kann.

B6.5.11

Nicht jede Änderung im Grad des Ausgleichs zwischen den Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsinstruments und dem beizulegenden Zeitwert oder den Zahlungsströmen des gesicherten Grundgeschäfts stellt eine Änderung der Beziehung zwischen dem Sicherungsinstrument und dem gesicherten Grundgeschäft dar. Ein Unternehmen analysiert die Ursachen einer Unwirksamkeit der Absicherung, die sich voraussichtlich auf die Sicherungsbeziehung während ihrer Laufzeit auswirkt, und bewertet, ob Änderungen des Grads des Ausgleichs:

a)

Schwankungen um die Sicherungsquote darstellen, die weiterhin gerechtfertigt bleibt (d. h. weiter die Beziehung zwischen dem Sicherungsinstrument und dem gesicherten Grundgeschäft angemessen widerspiegelt) oder

b)

darauf hindeuten, dass die Sicherungsquote die Beziehung zwischen dem Sicherungsinstrument und dem gesicherten Grundgeschäft nicht mehr angemessen widerspiegelt.

Ein Unternehmen führt diese Bewertung anhand der Anforderungen an die Wirksamkeit der Absicherung für die Sicherungsquote durch, um sicherzustellen, dass die Sicherungsbeziehung kein Ungleichgewicht zwischen den Gewichtungen des gesicherten Grundgeschäfts und des Sicherungsinstruments widerspiegelt, das zu einer Unwirksamkeit der Absicherung (ob erfasst oder nicht) führen würde, was wiederum Rechnungslegungsresultate ergeben würde, die nicht mit dem Zweck der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen im Einklang stünden. Somit ist bei dieser Bewertung eine Ermessensausübung notwendig.

B6.5.12

Schwankungen um eine konstante Sicherungsquote (und somit einer damit verbundenen Unwirksamkeit der Absicherung) lassen sich nicht durch Anpassung der Sicherungsquote als Reaktion auf jedes einzelne Ergebnis verringern. Unter solchen Umständen ist die Änderung im Grad des Ausgleichs eine Frage der Bemessung und Erfassung einer Unwirksamkeit der Absicherung, jedoch ist keine Rekalibrierung erforderlich.

B6.5.13

Wenn Änderungen im Grad des Ausgleichs andererseits darauf hindeuten, dass die Schwankungen um eine Sicherungsquote erfolgen, die sich von der aktuell für diese Sicherungsbeziehung verwendeten unterscheidet, oder dass eine Tendenz weg von dieser Sicherungsquote besteht, kann eine Unwirksamkeit der Absicherung durch Anpassung der Sicherungsquote verringert werden, während bei Beibehaltung der Sicherungsquote eine Unwirksamkeit der Absicherung weiter zunehmen würde. Unter solchen Umständen muss ein Unternehmen daher beurteilen, ob die Sicherungsbeziehung ein Ungleichgewicht zwischen den Gewichtungen des gesicherten Grundgeschäfts und des Sicherungsinstruments widerspiegelt, das zu einer Unwirksamkeit der Absicherung (ob erfasst oder nicht) führen würde, was wiederum Rechnungslegungsresultate ergeben würde, die nicht mit dem Zweck der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen im Einklang stünden. Im Falle der Anpassung der Sicherungsquote wirkt sich dies auch auf die Bemessung und Erfassung einer Unwirksamkeit der Absicherung aus, da eine Unwirksamkeit der Absicherung der Sicherungsbeziehung bei der Rekalibrierung bestimmt und unmittelbar vor Anpassung der Sicherungsbeziehung gemäß Paragraph B6.5.8 erfasst werden muss.

B6.5.14

Die Rekalibrierung bedeutet, dass ein Unternehmen für die Zwecke der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften die Volumen des Sicherungsinstruments oder des gesicherten Grundgeschäfts als Reaktion auf Änderungen der Umstände, die sich auf die Sicherungsquote dieser Sicherungsbeziehung auswirken, nach Beginn einer Sicherungsbeziehung anpasst. Normalerweise sollte eine solche Anpassung die Anpassungen der Volumen des Sicherungsinstruments und des gesicherten Grundgeschäfts, die von dem Unternehmen tatsächlich verwendet werden, widerspiegeln. Ein Unternehmen muss jedoch die Sicherungsquote anpassen, die aus den Volumen des gesicherten Grundgeschäfts oder des Sicherungsinstruments, die von dem Unternehmen tatsächlich verwendet werden, resultiert, wenn:

a)

die Sicherungsquote, die aus Änderungen der Volumen des gesicherten Grundgeschäfts oder des Sicherungsinstruments, die von dem Unternehmen tatsächlich verwendet werden, resultiert, ein Ungleichgewicht widerspiegeln würde, das zu einer Unwirksamkeit der Absicherung führen würde, was wiederum Rechnungslegungsresultate ergeben würde, die nicht mit dem Zweck der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen im Einklang stünden oder

b)

ein Unternehmen Volumen des gesicherten Grundgeschäfts oder des Sicherungsinstruments, die von dem Unternehmen tatsächlich verwendet werden, behalten würde, was zu einer Sicherungsquote führen würde, die unter neuen Umständen ein Ungleichgewicht widerspiegeln würde, das zur Unwirksamkeit der Absicherung führen würde, was wiederum Rechnungslegungsresultate ergeben würde, die nicht mit dem Zweck der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen im Einklang stünden (d. h. ein Unternehmen darf kein Ungleichgewicht herbeiführen, indem es die Anpassung der Sicherungsquote unterlässt).

B6.5.15

Die Rekalibrierung gilt nicht, wenn sich die Risikomanagementzielsetzung für eine Sicherungsbeziehung geändert hat. Stattdessen wird die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften für diese Sicherungsbeziehung beendet (obwohl ein Unternehmen eine neue Sicherungsbeziehung designieren könnte, die das Sicherungsinstrument oder das gesicherte Grundgeschäft der vorherigen Sicherungsbeziehung wie in Paragraph B6.5.28 beschrieben einbezieht).

B6.5.16

Wenn eine Sicherungsbeziehung neu kalibriert wird, kann die Anpassung der Sicherungsquote auf verschiedene Weise durchgeführt werden:

a)

Die Gewichtung des gesicherten Grundgeschäfts kann erhöht werden (wodurch die Gewichtung des Sicherungsinstruments gleichzeitig verringert wird) durch

i)

Erhöhung des Volumens des gesicherten Grundgeschäfts oder

ii)

Verringerung des Volumens des Sicherungsinstruments.

b)

Die Gewichtung des Sicherungsinstruments kann erhöht werden (wodurch die Gewichtung des gesicherten Grundgeschäfts gleichzeitig verringert wird) durch

i)

Erhöhung des Volumens des Sicherungsinstruments oder

ii)

Verringerung des Volumens des gesicherten Grundgeschäfts.

Volumenänderungen beziehen sich auf die Volumen, die Teil der Sicherungsbeziehung sind. Somit bedeuten Verringerungen des Volumens nicht unbedingt, dass die Geschäfte oder Transaktionen nicht mehr existieren oder voraussichtlich nicht mehr eintreten, sondern, dass sie kein Teil der Sicherungsbeziehung mehr sind. Beispielsweise kann die Verringerung des Volumens des Sicherungsinstruments dazu führen, dass das Unternehmen das Derivat behält, aber nur ein Teil davon als Sicherungsinstrument der Sicherungsbeziehung verbleibt. Dies könnte auftreten, wenn die Rekalibrierung nur durch Verringerung des Volumens des Sicherungsinstruments in der Sicherungsbeziehung vorgenommen werden könnte, wobei das Unternehmen das nicht mehr benötigte Volumen allerdings behält. In diesem Fall würde der nicht designierte Teil des Derivats erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet (es sei denn, er wurde in einer anderen Sicherungsbeziehung als Sicherungsinstrument designiert).

B6.5.17

Die Anpassung der Sicherungsquote durch Erhöhung des Volumens des gesicherten Grundgeschäfts hat keine Auswirkung darauf, wie Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsinstruments bemessen werden. Die Bemessung der Wertänderungen des gesicherten Grundgeschäfts in Bezug auf das zuvor designierte Volumen bleibt ebenfalls hiervon unberührt. Jedoch beinhalten die Wertänderungen des gesicherten Grundgeschäfts ab dem Zeitpunkt der Rekalibrierung auch die Wertänderung des zusätzlichen Volumens des gesicherten Grundgeschäfts. Diese Änderungen werden ab dem Zeitpunkt der Rekalibrierung und unter Bezugnahme auf diesen Zeitpunkt anstatt ab dem Zeitpunkt der Designation der Sicherungsbeziehung bemessen. Wenn ein Unternehmen beispielsweise ursprünglich ein Volumen von 100 Tonnen eines Rohstoffs zum Terminpreis von WE 80 (dem Terminpreis zu Beginn der Sicherungsbeziehung) abgesichert und bei der Rekalibrierung, als der Terminpreis bei WE 90 lag, ein Volumen von 10 Tonnen hinzugefügt hat, würde das gesicherte Grundgeschäft nach der Rekalibrierung zwei Layer umfassen: 100 Tonnen abgesichert zu WE 80 und 10 Tonnen abgesichert zu WE 90.

B6.5.18

Die Anpassung der Sicherungsquote durch Verringerung des Volumens des Sicherungsinstruments hat keine Auswirkung darauf, wie Wertänderungen des gesicherten Grundgeschäfts bewertet werden. Die Bemessung der Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsinstruments in Bezug auf das weiterhin designierte Volumen bleibt ebenfalls hiervon unberührt. Ab dem Zeitpunkt der Rekalibrierung ist das Volumen, um das das Sicherungsinstrument verringert wurde, jedoch nicht mehr Teil der Sicherungsbeziehung. Wenn ein Unternehmen beispielsweise ursprünglich das Preisrisiko eines Rohstoffs mit einem Derivatvolumen von 100 Tonnen als Sicherungsinstrument abgesichert hat und das Volumen bei der Rekalibrierung um 10 Tonnen reduziert, würde ein Nominalvolumen von 90 Tonnen des Volumens des Sicherungsinstruments verbleiben (siehe Paragraph B6.5.16 zu den Folgen für das Derivatvolumen (d. h. die 10 Tonnen), das nicht mehr Teil der Sicherungsbeziehung ist).

B6.5.19

Die Anpassung der Sicherungsquote durch Erhöhung des Volumens des Sicherungsinstruments hat keine Auswirkung darauf, wie Wertänderungen des gesicherten Grundgeschäfts bemessen werden. Die Bemessung der Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsinstruments in Bezug auf das zuvor designierte Volumen bleibt ebenfalls hiervon unberührt. Jedoch beinhalten die Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsinstruments ab dem Zeitpunkt der Rekalibrierung auch die Wertänderungen des zusätzlichen Volumens des Sicherungsinstruments. Diese Änderungen werden ab dem Zeitpunkt der Rekalibrierung und unter Bezugnahme auf diesen Zeitpunkt anstatt ab dem Zeitpunkt der Designation der Sicherungsbeziehung bemessen. Wenn ein Unternehmen beispielsweise ursprünglich das Preisrisiko eines Rohstoffs mit einem Derivatvolumen von 100 Tonnen als Sicherungsinstrument abgesichert und das Volumen bei der Rekalibrierung um 10 Tonnen erhöht hat, würde das Sicherungsinstrument nach der Rekalibrierung ein Derivatvolumen von insgesamt 110 Tonnen umfassen. Die Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsinstruments entspricht der Gesamtänderung des beizulegenden Zeitwerts der Derivate, die das Gesamtvolumen von 110 Tonnen ausmachen. Diese Derivate könnten (und würden vielleicht) unterschiedliche entscheidende Bedingungen, wie beispielsweise Terminkurse, aufweisen, da sie zu verschiedenen Zeitpunkten abgeschlossen wurden (einschließlich der Möglichkeit der Designation von Derivaten in Sicherungsbeziehungen nach ihrem erstmaligen Ansatz).

B6.5.20

Die Anpassung der Sicherungsquote durch Verringerung des Volumens des gesicherten Grundgeschäfts hat keine Auswirkung darauf, wie Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsinstruments bemessen werden. Die Bemessung der Wertänderungen des gesicherten Grundgeschäfts in Bezug auf das weiterhin designierte Volumen bleibt ebenfalls hiervon unberührt. Ab dem Zeitpunkt der Rekalibrierung ist das Volumen, um das das gesicherte Grundgeschäft verringert wurde, jedoch nicht mehr Teil der Sicherungsbeziehung. Wenn ein Unternehmen beispielsweise ursprünglich ein Volumen von 100 Tonnen eines Rohstoffs zum Terminpreis von WE 80 abgesichert und dieses Volumen bei der Rekalibrierung um 10 Tonnen verringert hat, würde das gesicherte Grundgeschäft nach der Rekalibrierung 90 Tonnen abgesichert mit WE 80 umfassen. Die 10 Tonnen des gesicherten Grundgeschäfts, die nicht mehr Teil der Sicherungsbeziehung sind, würden gemäß den Vorschriften für die Beendigung der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften (siehe Paragraphen 6.5.6-6.5.7 und B6.5.22-B6.5.28) bilanziert werden.

B6.5.21

Bei der Rekalibrierung einer Sicherungsbeziehung aktualisiert ein Unternehmen seine Analyse bezüglich der Ursachen einer Unwirksamkeit der Absicherung, die sich voraussichtlich während der (Rest-) Laufzeit auf die Sicherungsbeziehung auswirken (siehe Paragraph B6.4.2). Die Dokumentation der Sicherungsbeziehung ist dementsprechend zu aktualisieren.

Beendigung der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

B6.5.22

Die Beendigung der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gilt prospektiv ab dem Zeitpunkt, ab dem die Kriterien nicht länger erfüllt sind.

B6.5.23

Ein Unternehmen kann die Designation einer Sicherungsbeziehung nicht aufheben und die Sicherungsbeziehung somit beenden, wenn diese

a)

weiterhin die Risikomanagementzielsetzung verfolgt, die Grundlage für die Zulässigkeit einer Bilanzierung von Sicherungsgeschäften war (d. h. das Unternehmen diese Risikomanagementzielsetzung weiterhin verfolgt) und

b)

weiterhin alle anderen maßgeblichen Kriterien erfüllt (ggf. nach Berücksichtigung einer Rekalibrierung der Sicherungsbeziehung).

B6.5.24

Für die Zwecke des vorliegenden Standards wird die Risikomanagementstrategie eines Unternehmens von seinen Risikomanagementzielsetzungen unterschieden. Die Risikomanagementstrategie wird auf der höchsten Ebene festgelegt, auf der ein Unternehmen entscheidet, wie sein Risiko gesteuert werden soll. In Risikomanagementstrategien werden im Allgemeinen die Risiken, denen das Unternehmen ausgesetzt ist, identifiziert und festgelegt, wie das Unternehmen auf solche Risiken reagiert. Eine Risikomanagementstrategie wird normalerweise für einen längeren Zeitraum festgelegt und kann eine gewisse Flexibilität beinhalten, um auf Änderungen der Umstände reagieren zu können, die während der Gültigkeit dieser Strategie eintreten (beispielsweise unterschiedliche Zinssatz- oder Rohstoffpreisniveaus, die zu einem anderen Grad der Absicherung führen). Dies wird in der Regel in einem allgemeinen Dokument niedergelegt, das durch Richtlinien mit spezifischeren Leitlinien innerhalb eines Unternehmens abwärts kommuniziert wird. Hingegen gilt eine Risikomanagementzielsetzung für eine Sicherungsbeziehung auf der Ebene einer bestimmten Sicherungsbeziehung. Dies bezieht sich darauf, wie das betreffende designierte Sicherungsinstrument zur Absicherung des konkreten Risikos, das als gesichertes Grundgeschäft designiert wurde, verwendet wird. Somit kann eine Risikomanagementstrategie mehrere verschiedene Sicherungsbeziehungen betreffen, deren Risikomanagementzielsetzungen sich auf die Umsetzung dieser allgemeinen Risikomanagementstrategie beziehen. Zum Beispiel:

a)

Ein Unternehmen hat eine Strategie für die Steuerung seines Zinsänderungsrisikos bei der Fremdfinanzierung, durch die Bandbreiten für die Mischung zwischen variabel und festverzinslicher Finanzierung für das Gesamtunternehmen festgelegt werden. Die Strategie besteht darin, zwischen 20 Prozent und 40 Prozent der Fremdfinanzierung zu festen Zinssätzen zu halten. Das Unternehmen entscheidet immer wieder neu, wie diese Strategie je nach Zinsniveau umgesetzt wird (d. h. wo es sich innerhalb der Bandbreite von 20 Prozent bis 40 Prozent bezüglich des Festzinsänderungsrisikos positioniert). Wenn die Zinssätze niedrig sind, schreibt das Unternehmen die Zinsen bei einem größeren Teil der Schulden fest, als dies bei hohen Zinssätzen der Fall wäre. Das Fremdkapital des Unternehmens beläuft sich auf variabel verzinsliche Schulden in Höhe von WE 100, von denen WE 30 in eine feste Verzinsung getauscht werden. Das Unternehmen nutzt die niedrigen Zinssätze und gibt ein zusätzliches Schuldinstrument von WE 50 zur Finanzierung einer größeren Investition aus, indem das Unternehmen eine festverzinsliche Anleihe begibt. Angesichts der niedrigen Zinssätze beschließt das Unternehmen, sein Festzinsänderungsrisiko auf 40 % der Gesamtschulden festzuschreiben, indem es den Grad, mit dem es seine variable Zinsbindung zuvor abgesichert hat, um WE 20 verringert, was zu einem Festzinsänderungsrisiko von WE 60 führt. In dieser Situation bleibt die Risikomanagementstrategie selbst unverändert. Jedoch hat sich die Umsetzung dieser Strategie durch das Unternehmen geändert, was bedeutet, dass sich bei der zuvor abgesicherten variablen Zinsbindung von WE 20 die Risikomanagementzielsetzung geändert hat (d. h. auf der Ebene der Sicherungsbeziehung). Daher muss in dieser Situation die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften bei WE 20 der zuvor abgesicherten variablen Zinsbindung beendet werden. Dies könnte die Reduzierung der Swap-Position um einen Nominalbetrag von WE 20 bedingen, doch könnte ein Unternehmen je nach den Umständen dieses Swapvolumen auch behalten und beispielsweise zur Absicherung eines anderen Risikos einsetzen oder es könnte Teil eines Handelsbestands werden. Wenn ein Unternehmen hingegen stattdessen einen Teil seiner neuen festverzinslichen Schuld in eine variable Zinsbindung getauscht hat, würde die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften für die zuvor abgesicherte variable Zinsbindung fortgeführt werden.

b)

Einige Risiken resultieren aus Positionen, die sich häufig ändern, wie z. B. das Zinsänderungsrisiko eines offenen Portfolios von Schuldinstrumenten. Dieses Risiko wird durch Hinzufügen neuer Schuldinstrumente und Ausbuchung von Schuldinstrumenten ständig geändert (d. h. es unterscheidet sich vom einfachen Abwickeln einer fällig werdenden Position). Hierbei handelt es sich um einen dynamischen Prozess, in dem sowohl das Risiko als auch die zu seiner Risikosteuerung eingesetzten Sicherungsinstrumente nicht über einen langen Zeitraum gleich bleiben. Daher passt ein Unternehmen mit solch einem Risiko die zur Steuerung des Zinsänderungsrisikos verwendeten Sicherungsinstrumente häufig an, wenn sich das Risiko ändert. Beispielsweise werden Schuldinstrumente mit einer Restlaufzeit von 24 Monaten für ein Zinsänderungsrisiko über 24 Monate als gesichertes Grundgeschäft designiert. Gleiches wird bei anderen Zeitbändern oder Fälligkeitsperioden angewandt. Nach kurzer Zeit beendet das Unternehmen alle oder einige seiner zuvor designierten Sicherungsbeziehungen für Fälligkeitsperioden und designiert neue Sicherungsbeziehungen für Fälligkeitsperioden basierend auf ihrem Ausmaß und den zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Sicherungsinstrumenten. Die Beendigung der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften zeigt in diesem Fall, dass diese Sicherungsbeziehungen so festgelegt werden, dass das Unternehmen ein neues Sicherungsinstrument und ein neues gesichertes Grundgeschäft anstelle des Sicherungsinstruments und gesicherten Grundgeschäfts, die zuvor designiert waren, betrachtet. Die Risikomanagementstrategie bleibt gleich, jedoch gibt es keine Risikomanagementzielsetzung mehr für diese zuvor designierten Sicherungsbeziehungen, die als solche nicht mehr existieren. In einer solchen Situation gilt die Beendigung der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften bis zu dem Grad, in dem sich die Risikomanagementzielsetzung geändert hat. Dies ist von der Situation eines Unternehmens abhängig und könnte beispielsweise alle oder nur einige Sicherungsbeziehungen einer Fälligkeitsperiode oder nur einen Teil einer Sicherungsbeziehung betreffen.

c)

Ein Unternehmen hat eine Risikomanagementstrategie, mit der das Währungsrisiko bei erwarteten Verkäufen und die daraus resultierenden Forderungen gesteuert werden. Im Rahmen dieser Strategie steuert das Unternehmen das Währungsrisiko als spezielle Sicherungsbeziehung nur bis zum Zeitpunkt der Bilanzierung der Forderung. Später steuert das Unternehmen das Währungsrisiko nicht mehr basierend auf dieser speziellen Sicherungsbeziehung. Stattdessen wird das Währungsrisiko bei Forderungen, Verbindlichkeiten und Derivaten (die sich nicht auf erwartete, noch schwebende Transaktionen beziehen), die auf dieselbe Fremdwährung lauten, gemeinsam gesteuert. Zu Rechnungslegungszwecken fungiert dies als „natürliche“ Absicherung, da die Gewinne und Verluste aus dem Währungsrisiko bei all diesen Geschäften unmittelbar erfolgswirksam erfasst werden. Wird die Sicherungsbeziehung zu Rechnungslegungszwecken für den Zeitraum bis zum Zahlungstermin designiert, muss sie daher mit Bilanzierung der Forderung beendet werden, da die Risikomanagementzielsetzung der ursprünglichen Sicherungsbeziehung nicht mehr gilt. Das Währungsrisiko wird nun innerhalb derselben Strategie, aber auf einer anderen Grundlage gesteuert. Wenn ein Unternehmen hingegen eine andere Risikomanagementzielsetzung hat und das Währungsrisiko als fortlaufende Sicherungsbeziehung speziell für den Betrag dieses erwarteten Verkaufs und die resultierende Forderung bis zum Erfüllungstag steuert, würde die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften bis zu diesem Zeitpunkt fortgesetzt werden.

B6.5.25

Die Beendigung der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften kann Folgendes betreffen:

a)

eine Sicherungsbeziehung in ihrer Gesamtheit; oder

b)

einen Teil einer Sicherungsbeziehung (was bedeutet, dass die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften für den Rest der Sicherungsbeziehung fortgesetzt wird).

B6.5.26

Eine Sicherungsbeziehung wird in ihrer Gesamtheit beendet, wenn sie die maßgeblichen Kriterien insgesamt nicht mehr erfüllt. Zum Beispiel:

a)

Die Sicherungsbeziehung erfüllt die Risikomanagementzielsetzung nicht mehr, auf deren Grundlage sie für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften zulässig war (d. h. das Unternehmen verfolgt diese Risikomanagementzielsetzung nicht mehr);

b)

das bzw. die Sicherungsinstrument(e) wurde(n) veräußert oder beendet (in Bezug auf das gesamte Volumen, das Teil der Sicherungsbeziehung war); oder

c)

es besteht keine wirtschaftliche Beziehung mehr zwischen dem gesicherten Grundgeschäft und dem Sicherungsinstrument oder die Auswirkung des Ausfallrisikos beginnt, die Wertänderungen in Folge dieser wirtschaftlichen Beziehung zu dominieren.

B6.5.27

Ein Teil der Sicherungsbeziehung wird beendet (und die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften für den restlichen Teil fortgesetzt), wenn nur ein Teil der Sicherungsbeziehung die maßgeblichen Kriterien nicht mehr erfüllt. Zum Beispiel:

a)

Bei der Rekalibrierung der Sicherungsbeziehung könnte die Sicherungsquote so angepasst werden, dass ein Teil des Volumens des gesicherten Grundgeschäfts nicht mehr Teil der Sicherungsbeziehung ist (siehe Paragraph B6.5.20); somit wird die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nur für das Volumen des gesicherten Grundgeschäfts beendet, das nicht mehr Teil der Sicherungsbeziehung ist; oder

b)

wenn ein Teil des Volumens des gesicherten Grundgeschäfts, bei dem es sich um eine erwartete Transaktion (oder eine Komponente derselben) handelt, nicht mehr hochwahrscheinlich eintreten wird, wird die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nur für das Volumen des gesicherten Grundgeschäfts, das nicht mehr hochwahrscheinlich eintreten wird, beendet. Wenn allerdings ein Unternehmen in der Vergangenheit Absicherungen von erwarteten Transaktionen designiert und anschließend festgestellt hat, dass diese erwarteten Transaktionen voraussichtlich nicht mehr eintreten werden, wird die Fähigkeit des Unternehmens, erwartete Transaktionen zutreffend vorherzusagen, bei der Vorhersage ähnlicher erwarteter Transaktionen in Frage gestellt. Dies hat Auswirkung auf die Beurteilung, ob ähnliche erwartete Transaktionen hochwahrscheinlich eintreten (siehe Paragraph 6.3.3) und somit als gesicherte Grundgeschäfte in Frage kommen.

B6.5.28

Ein Unternehmen kann eine neue Sicherungsbeziehung unter Beteiligung des Sicherungsinstruments oder des gesicherten Grundgeschäfts einer früheren Sicherungsbeziehung, für das die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften (teilweise oder vollständig) beendet wurde, designieren. Dies stellt keine Fortsetzung einer Sicherungsbeziehung dar, sondern einen Neubeginn. Zum Beispiel:

a)

Bei einem Sicherungsinstrument zeigt sich eine solch erhebliche Bonitätsverschlechterung, dass das Unternehmen es durch ein neues Sicherungsinstrument ersetzt. Dies bedeutet, dass diese ursprüngliche Sicherungsbeziehung die Risikomanagementzielsetzung nicht erreicht hat und somit vollständig beendet wird. Das neue Sicherungsinstrument wird als Absicherung des zuvor abgesicherten Risikos designiert und bildet eine neue Sicherungsbeziehung. Somit werden die Änderungen des beizulegenden Zeitwerts oder der Zahlungsströme des gesicherten Grundgeschäfts ab dem Zeitpunkt der Designation der neuen Sicherungsbeziehung und unter Bezugnahme auf diesen Zeitpunkt anstatt ab dem Zeitpunkt, zu dem die ursprüngliche Sicherungsbeziehung designiert wurde, bemessen.

b)

Eine Sicherungsbeziehung wird vor dem Ende ihrer Laufzeit beendet. Das Sicherungsinstrument in dieser Sicherungsbeziehung kann als Sicherungsinstrument in einer anderen Sicherungsbeziehung designiert werden (z. B. bei Anpassung der Sicherungsquote im Falle der Rekalibrierung durch Erhöhung des Volumens des Sicherungsinstruments oder bei Designation einer insgesamt neuen Sicherungsbeziehung).

Bilanzierung des Zeitwerts von Optionen

B6.5.29

Eine Option kann als auf einen Zeitraum bezogen betrachtet werden, da ihr Zeitwert eine Gebühr für die Bereitstellung von Sicherheit gegenüber dem Optionsinhaber über einen bestimmten Zeitraum darstellt. Relevant für die Beurteilung, ob durch eine Option ein transaktions- oder ein zeitraumbezogenes gesichertes Grundgeschäft abgesichert wird, sind allerdings die Merkmale dieses gesicherten Grundgeschäfts, einschließlich der Art und Weise und des Zeitpunkts der Auswirkung im Gewinn oder Verlust. Somit beurteilt ein Unternehmen die Art des gesicherten Grundgeschäfts (siehe Paragraph 6.5.15(a)) basierend auf dem Charakter des gesicherten Grundgeschäfts (ungeachtet dessen, ob es sich bei der Sicherungsbeziehung um eine Absicherung von Zahlungsströmen oder eine Absicherung des beizulegenden Zeitwerts handelt):

a)

Der Zeitwert einer Option bezieht sich auf ein transaktionsbezogenes gesichertes Grundgeschäft, wenn der Charakter des gesicherten Grundgeschäfts eine Transaktion ist, bei der der Zeitwert für diese Transaktion Kostencharakter hat. Ein Beispiel hierfür ist, wenn sich der Zeitwert einer Option auf ein gesichertes Grundgeschäft bezieht, was zur Erfassung eines Grundgeschäfts führt, dessen erstmalige Bewertung Transaktionskosten beinhaltet (z. B. sichert ein Unternehmen einen Rohstoffeinkauf, unabhängig davon, ob es sich um eine erwartete Transaktion oder eine feste Verpflichtung handelt, gegen das Rohstoffpreisrisiko ab und nimmt die Transaktionskosten in die erstmalige Bewertung der Vorräte auf). Durch die Berücksichtigung des Zeitwerts der Option bei der erstmaligen Bewertung des betreffenden gesicherten Grundgeschäfts wirkt sich der Zeitwert gleichzeitig mit diesem gesicherten Grundgeschäft im Gewinn oder Verlust aus. Ebenso würde ein Unternehmen, das einen Rohstoffverkauf, unabhängig davon, ob es sich um eine erwartete Transaktion oder eine feste Verpflichtung handelt, absichert, den Zeitwert der Option als Teil der mit diesem Verkauf verbundenen Kosten berücksichtigen (somit würde der Zeitwert in derselben Periode wie die Erlöse aus dem abgesicherten Verkauf erfolgswirksam erfasst werden).

b)

Der Zeitwert einer Option bezieht sich auf ein zeitraumbezogenes gesichertes Grundgeschäft, wenn der Charakter des gesicherten Grundgeschäfts dergestalt ist, dass der Zeitwert den Charakter von Kosten für die Absicherung gegen ein Risiko über einen bestimmten Zeitraum annimmt (jedoch führt das gesicherte Grundgeschäft nicht zu einer Transaktion, die dem Begriff von Transaktionskosten gemäß Buchstabe a entspricht). Wenn beispielsweise Rohstoffvorräte mithilfe einer Rohstoffoption mit korrespondierender Laufzeit gegen einen Rückgang des beizulegenden Zeitwerts für sechs Monate abgesichert werden, würde der Zeitwert der Option über diesen 6-Monats-Zeitraum erfolgswirksam verteilt (d. h. auf systematischer und sachgerechter Grundlage amortisiert) werden. Ein weiteres Beispiel ist eine Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb, die über eine Devisenoption für 18 Monate abgesichert wird, was zu einer Verteilung des Zeitwerts der Option über diesen Zeitraum von 18 Monaten führen würde.

B6.5.30

Die Merkmale des gesicherten Grundgeschäfts (einschließlich der Art und Weise, wie sich das gesicherte Grundgeschäft auf den Gewinn oder Verlust auswirkt, und wann dies geschieht) wirken sich auch auf den Zeitraum aus, über den der Zeitwert einer Option, mit der ein zeitraumbezogenes gesichertes Grundgeschäft abgesichert wird, amortisiert wird, der mit dem Zeitraum übereinstimmt, über den sich der innere Wert der Option im Einklang mit der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften auf den Gewinn oder Verlust auswirken kann. Wenn eine Zinssatzoption (Cap) zum Schutz vor Erhöhungen der Zinsaufwendungen bei einer variabel verzinslichen Anleihe eingesetzt wird, wird der Zeitwert dieses Caps über den gleichen Zeitraum, über den sich jeglicher innerer Wert des Caps auf den Gewinn oder Verlust auswirken würde, erfolgswirksam amortisiert:

a)

wenn durch den Cap Zinssatzerhöhungen für die ersten drei Jahre der Gesamtlaufzeit der variabel verzinslichen Anleihe von fünf Jahren abgesichert werden, wird der Zeitwert dieses Caps über die ersten drei Jahre amortisiert; oder

b)

wenn es sich bei dem Cap um eine Option mit zukünftigem Laufzeitbeginn zur Absicherung von Zinssatzerhöhungen für das zweite und dritte Jahr der Gesamtlaufzeit der variabel verzinslichen Anleihe von fünf Jahren handelt, wird der Zeitwert dieses Caps über das zweite und dritte Jahr amortisiert.

B6.5.31

Die Bilanzierung des Zeitwerts von Optionen gemäß Paragraph 6.5.15 gilt auch für eine Kombination aus einer erworbenen und einer geschriebenen Option (einer Verkaufs- und einer Kaufoption), die zum Zeitpunkt der Designation als Sicherungsinstrument einen Netto-Zeitwert von Null aufweist (allgemein als „Zero-COST-Collar“ bezeichnet). In diesem Fall erfasst ein Unternehmen sämtliche Änderungen des Zeitwerts im sonstigen Ergebnis, obwohl die kumulierte Änderung des Zeitwerts über den Gesamtzeitraum der Sicherungsbeziehung gleich Null ist. Bezieht sich der Zeitwert der Option somit auf:

a)

ein transaktionsbezogenes gesichertes Grundgeschäft, wäre der Betrag des Zeitwerts am Ende der Sicherungsbeziehung, mit dem das gesicherte Grundgeschäft angepasst wird oder der in den Gewinn oder Verlust umgegliedert wird (siehe Paragraph 6.5.15(b)), gleich Null.

b)

ein zeitraumbezogenes gesichertes Grundgeschäft, ist der Amortisationsaufwand in Bezug auf den Zeitwert gleich Null.

B6.5.32

Die Bilanzierung des Zeitwerts von Optionen gemäß Paragraph 6.5.15 gilt nur, sofern sich der Zeitwert auf das gesicherte Grundgeschäft bezieht (grundgeschäftsbezogener Zeitwert). Der Zeitwert einer Option bezieht sich auf das gesicherte Grundgeschäft, wenn die entscheidenden Bedingungen der Option (wie z. B. Nominalbetrag, Laufzeit und Basisobjekt) auf das gesicherte Grundgeschäft abgestimmt wird. Wenn die entscheidenden Bedingungen der Option und des gesicherten Grundgeschäfts daher nicht vollständig aufeinander abgestimmt sind, bestimmt ein Unternehmen den grundgeschäftsbezogenen Zeitwert, d. h. welcher Betrag des in der Prämie enthaltenen Zeitwerts (tatsächlicher Zeitwert) sich auf das gesicherte Grundgeschäft bezieht (und daher gemäß Paragraph 6.5.15 bilanziert werden sollte). Ein Unternehmen bestimmt den grundgeschäftsbezogenen Zeitwert anhand der Bewertung derjenigen Option, deren entscheidende Bedingungen perfekt mit dem gesicherten Grundgeschäft übereinstimmen.

B6.5.33

Wenn sich der tatsächliche Zeitwert und der grundgeschäftsbezogene Zeitwert unterscheiden, hat ein Unternehmen gemäß Paragraph 6.5.15 den Betrag, der in einer gesonderten Eigenkapitalkomponente kumuliert wird, wie folgt zu bestimmen:

a)

Wenn der tatsächliche Zeitwert zu Beginn der Sicherungsbeziehung höher ist als der grundgeschäftsbezogene Zeitwert, so hat das Unternehmen

i)

den Betrag, der in einer gesonderten Eigenkapitalkomponente kumuliert wird, ausgehend vom grundgeschäftsbezogenen Zeitwert zu bestimmen und

ii)

die Differenz zwischen den Änderungen des beizulegenden Zeitwerts der beiden Zeitwerte erfolgswirksam zu erfassen.

b)

Wenn der tatsächliche Zeitwert zu Beginn der Sicherungsbeziehung geringer ist als der grundgeschäftsbezogene Zeitwert, hat das Unternehmen den Betrag zu bestimmen, der in einer gesonderten Eigenkapitalkomponente kumuliert wird, und zwar durch Bezugnahme auf die geringere der kumulierten Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von

i)

dem tatsächlichen Zeitwert und

ii)

dem grundgeschäftsbezogenen Zeitwert.

Jegliche übrige Änderung des beizulegenden Zeitwerts des tatsächlichen Zeitwerts wird erfolgswirksam erfasst.

Bilanzierung des Terminelements von Termingeschäften und Währungsbasis-Spreads von Finanzinstrumenten

B6.5.34

Ein Termingeschäft kann als zeitraumbezogen betrachtet werden, da sein Terminelement eine Gebühr für einen Zeitraum darstellt (entsprechend der Laufzeit, für die es ermittelt wird). Relevant für die Beurteilung, ob durch ein Sicherungsinstrument ein transaktions- oder zeitraumbezogenes gesichertes Grundgeschäft abgesichert wird, sind jedoch die Merkmale dieses gesicherten Grundgeschäfts, einschließlich der Art und Weise und des Zeitpunkts der Auswirkung im Gewinn oder Verlust. Somit beurteilt ein Unternehmen die Art des gesicherten Grundgeschäfts (siehe Paragraphen 6.5.16 und 6.5.15(a)) basierend auf dem Charakter des gesicherten Grundgeschäfts (ungeachtet dessen, ob es sich bei der Sicherungsbeziehung um eine Absicherung von Zahlungsströmen oder eine Absicherung des beizulegenden Zeitwerts handelt):

a)

Das Terminelement eines Termingeschäfts bezieht sich auf ein transaktionsbezogenes gesichertes Grundgeschäft, wenn der Charakter des gesicherten Grundgeschäfts eine Transaktion ist, bei der das Terminelement für diese Transaktion Kostencharakter hat. Ein Beispiel hierfür ist, wenn sich das Terminelement auf ein gesichertes Grundgeschäft bezieht, was zur Erfassung eines Grundgeschäfts führt, dessen erstmalige Bewertung Transaktionskosten beinhaltet (z. B. sichert ein Unternehmen einen auf eine Fremdwährung lautenden Rohstoffeinkauf, unabhängig davon, ob es sich um eine erwartete Transaktion oder eine feste Verpflichtung handelt, gegen das Währungsrisiko ab und nimmt die Transaktionskosten in die erstmalige Bewertung der Vorräte auf). Durch die Berücksichtigung des Terminelements bei der erstmaligen Bewertung des betreffenden gesicherten Grundgeschäfts wirkt sich das Terminelement gleichzeitig mit diesem gesicherten Grundgeschäft im Gewinn oder Verlust aus. Ebenso würde ein Unternehmen, das einen auf eine Fremdwährung lautenden Rohstoffverkauf, unabhängig davon, ob es sich um eine erwartete Transaktion oder eine feste Verpflichtung handelt, absichert, das Terminelement als Teil der mit diesem Verkauf verbundenen Kosten berücksichtigen (somit würde das Terminelement in derselben Periode wie die Erlöse aus dem abgesicherten Verkauf erfolgswirksam erfasst werden).

b)

Das Terminelement eines Termingeschäfts bezieht sich auf ein zeitraumbezogenes gesichertes Grundgeschäft, wenn der Charakter des gesicherten Grundgeschäfts dergestalt ist, dass das Terminelement den Charakter von Kosten für die Absicherung gegen ein Risiko über einen bestimmten Zeitraum annimmt (jedoch führt das gesicherte Grundgeschäft nicht zu einer Transaktion, die dem Begriff von Transaktionskosten gemäß Buchstabe a entspricht). Wenn beispielsweise Rohstoffvorräte mithilfe eines Rohstofftermingeschäfts mit korrespondierender Laufzeit gegen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts für sechs Monate abgesichert werden, würde das Terminelement des Termingeschäfts über diesen 6-Monats-Zeitraum erfolgswirksam verteilt (d. h. auf systematischer und sachgerechter Grundlage amortisiert) werden. Ein weiteres Beispiel ist eine Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb, die über ein Devisentermingeschäft für 18 Monate abgesichert wird, was zu einer Verteilung des Terminelements über diesen Zeitraum von 18 Monaten führen würde.

B6.5.35

Die Merkmale des gesicherten Grundgeschäfts (einschließlich der Art und Weise, wie sich das gesicherte Grundgeschäft auf den Gewinn oder Verlust auswirkt, und wann dies geschieht) wirken sich auch auf den Zeitraum aus, über den das Terminelement eines Termingeschäfts, mit der ein zeitraumbezogenes gesichertes Grundgeschäft abgesichert wird, amortisiert wird, der mit dem Zeitraum übereinstimmt, auf den sich das Terminelement bezieht. Wenn durch ein Termingeschäft beispielsweise das Risiko von Schwankungen der 3-Monats-Zinssätze für einen Zeitraum von drei Monaten, der in sechs Monaten beginnt, abgesichert wird, wird das Terminelement über den Zeitraum, der die Monate 7 bis 9 umfasst, amortisiert.

B6.5.36

Die Bilanzierung des Terminelements eines Termingeschäfts gemäß Paragraph 6.5.16 findet auch Anwendung, wenn das Terminelement am Tag der Designation des Termingeschäfts als Sicherungsinstrument gleich Null ist. In diesem Fall hat ein Unternehmen sämtliche dem Terminelement zuzuordnenden Änderungen des beizulegenden Zeitwerts im sonstigen Ergebnis zu erfassen, obwohl die kumulierte Änderung des beizulegenden Zeitwerts, die dem Terminelement zuzuordnen ist, über den Gesamtzeitraum der Sicherungsbeziehung gleich Null ist. Bezieht sich das Terminelement eines Termingeschäfts somit auf:

a)

ein transaktionsbezogenes gesichertes Grundgeschäft, wäre der Betrag für das Terminelement am Ende der Sicherungsbeziehung, mit dem das gesicherte Grundgeschäft angepasst wird oder der in den Gewinn oder Verlust umgegliedert wird (siehe Paragraphen 6.5.15(b) und 6.5.16), gleich Null.

b)

ein zeitraumbezogenes gesichertes Grundgeschäft, ist die Amortisationshöhe in Bezug auf das Terminelement gleich Null.

B6.5.37

Die Bilanzierung des Terminelements von Termingeschäften gemäß Paragraph 6.5.16 gilt nur, sofern sich das Terminelement auf das gesicherte Grundgeschäft bezieht (grundgeschäftsbezogenes Terminelement). Das Terminelement eines Termingeschäfts bezieht sich auf das gesicherte Grundgeschäft, wenn die entscheidenden Bedingungen des Termingeschäfts (wie z. B. Nominalbetrag, Laufzeit und Basisobjekt) auf das gesicherte Grundgeschäft abgestimmt sind. Sind die entscheidenden Bedingungen des Termingeschäfts und des gesicherten Grundgeschäfts daher nicht vollständig aufeinander, hat ein Unternehmen das grundgeschäftsbezogene Terminelement zu bestimmen, d. h. welcher Betrag des im Termingeschäft enthaltenen Terminelements (tatsächliches Terminelement) sich auf das gesicherte Grundgeschäft bezieht (und daher gemäß Paragraph 6.5.16 bilanziert werden sollte). Ein Unternehmen bestimmt das grundgeschäftsbezogene Terminelement anhand der Bewertung desjenigen Termingeschäfts, dessen entscheidende Bedingungen perfekt mit dem gesicherten Grundgeschäft übereinstimmen.

B6.5.38

Wenn sich das tatsächliche Terminelement und das grundgeschäftsbezogene Terminelement unterscheiden, hat ein Unternehmen gemäß Paragraph 6.5.16 den Betrag, der in einer gesonderten Eigenkapitalkomponente kumuliert wird, wie folgt zu bestimmen:

a)

Wenn der absolute Betrag des tatsächlichen Terminelements zu Beginn der Sicherungsbeziehung höher ist als der des grundgeschäftsbezogenen Terminelements, so hat das Unternehmen:

i)

den Betrag, der in einer gesonderten Eigenkapitalkomponente kumuliert wird, auf der Grundlage des grundgeschäftsbezogenen Terminelements zu bestimmen; und

ii)

die Differenz zwischen den Änderungen des beizulegenden Zeitwerts der beiden Terminelemente erfolgswirksam zu erfassen.

b)

Wenn der absolute Betrag des tatsächlichen Terminelements zu Beginn der Sicherungsbeziehung geringer ist als der des grundgeschäftsbezogenen Terminelements, hat das Unternehmen den Betrag zu bestimmen, der in einer gesonderten Eigenkapitalkomponente kumuliert wird, und zwar durch Bezugnahme auf die geringere der kumulierten Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von

i)

dem absoluten Betrag des tatsächlichen Terminelements und

i)

dem absoluten Betrag des grundgeschäftsbezogenen Terminelements.

Jegliche übrige Änderung des beizulegenden Zeitwerts des tatsächlichen Terminelements wird erfolgswirksam erfasst.

B6.5.39

Wenn ein Unternehmen den Währungsbasis-Spread von einem Finanzinstrument abtrennt und es aus der Designation dieses Finanzinstruments als Sicherungsinstrument ausnimmt (siehe Paragraph 6.2.4(b)), gelten die Leitlinien für die Anwendung gemäß den Paragraphen B6.5.34-B6.5.38 für den Währungsbasis-Spread in der gleichen Weise wie für das Terminelement eines Termingeschäfts.

Absicherung einer Gruppe von Grundgeschäften (Abschnitt 6.6)

Absicherung einer Nettoposition

Nettopositionen, die für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften und Designation in Frage kommen

B6.6.1

Eine Nettoposition kommt nur dann für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften in Frage, wenn ein Unternehmen zu Risikomanagementzwecken Absicherungen auf Nettobasis vornimmt. Ob ein Unternehmen Absicherungen auf diese Weise vornimmt, ist anhand von Tatsachen (und nicht bloß anhand von Zusicherungen oder Unterlagen) feststellbar. Somit kann ein Unternehmen die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften auf Nettobasis nicht lediglich zum Erreichen eines bestimmten Rechnungslegungsresultats anwenden, wenn dies nicht seinen Risikomanagementansatz widerspiegeln würde. Die Absicherung von Nettopositionen muss Teil einer festgelegten Risikomanagementstrategie sein. Normalerweise wird ein solcher Ansatz durch das in IAS 24 definierte Management in Schlüsselpositionen genehmigt.

B6.6.2

Beispielsweise hat Unternehmen A, dessen funktionale Währung seine lokale Währung ist, eine feste Verpflichtung zur Zahlung von FWE 150 000 für Werbeausgaben in neun Monaten sowie eine feste Verpflichtung zum Verkauf von Fertigwaren zu FWE 150 000 in 15 Monaten. Unternehmen A schließt ein Devisenderivat ab, das in neun Monaten erfüllt wird und in dessen Rahmen es FWE 100 erhält und WE 70 zahlt. Unternehmen A unterliegt keinen sonstigen Währungsrisiken. Unternehmen A steuert das Währungsrisiko nicht auf Nettobasis. Somit kann Unternehmen A nicht die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften bei einer Sicherungsbeziehung zwischen dem Devisenderivat und einer Nettoposition von FWE 100 (bestehend aus FWE 150 000 der festen Kaufverpflichtung — d. h. Werbedienstleistungen — und FWE 149 900 (von den FWE 150 000) der festen Verkaufsverpflichtung) für einen Zeitraum von neun Monaten anwenden.

B6.6.3

Wenn Unternehmen A das Währungsrisiko auf Nettobasis steuert und das Devisenderivat nicht abgeschlossen hätte (da sich dadurch das Währungsrisiko erhöht anstatt verringert), würde sich das Unternehmen neun Monate in einer natürlich abgesicherten Position befinden. Normalerweise würde sich diese abgesicherte Position nicht im Abschluss widerspiegeln, da die Transaktionen in verschiedenen künftigen Berichtsperioden erfasst werden. Die Null-Nettoposition käme nur dann für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften in Frage, wenn die Bedingungen gemäß Paragraph 6.6.6 erfüllt sind.

B6.6.4

Wird eine Gruppe von Grundgeschäften, die eine Nettoposition bilden, als gesichertes Grundgeschäft designiert, hat ein Unternehmen die vollständige Gruppe von Grundgeschäften, in der alle die Nettoposition bildende Grundgeschäfte enthalten sind, zu designieren. Es ist einem Unternehmen nicht gestattet, ein unspezifisches abstraktes Volumen einer Nettoposition zu designieren. Ein Unternehmen hat beispielsweise eine Gruppe von festen Verkaufsverpflichtungen in neun Monaten über FWE 100 und eine Gruppe von festen Kaufverpflichtungen in 18 Monaten über FWE 120. Das Unternehmen kann kein abstraktes Volumen einer Nettoposition bis zu FWE 20 designieren, sondern muss stattdessen einen Bruttowert von Käufen und einen Bruttowert von Verkäufen designieren, die zusammen die abgesicherte Nettoposition ergeben. Ein Unternehmen hat die Bruttopositionen, welche die Nettoposition ergeben, zu designieren, so dass es die Anforderungen an die Bilanzierung zulässiger Sicherungsbeziehungen erfüllen kann.

Anwendung der Anforderungen an die Wirksamkeit der Absicherung auf eine Absicherung einer Nettoposition

B6.6.5

Ermittelt ein Unternehmen im Zuge der Absicherung einer Nettoposition, ob die Anforderungen an die Wirksamkeit der Absicherung gemäß Paragraph 6.4.1(c) erfüllt sind, hat es die Wertänderungen der Grundgeschäfte in der Nettoposition mit ähnlicher Auswirkung wie das Sicherungsinstrument in Verbindung mit der Änderung des beizulegenden Zeitwerts bei dem Sicherungsinstrument zu berücksichtigen. Ein Unternehmen verfügt beispielsweise über eine Gruppe von festen Verkaufsverpflichtungen in neun Monaten über FWE 100 und eine Gruppe von festen Kaufverpflichtungen in 18 Monaten über FWE 120. Es sichert das Währungsrisiko der Nettoposition von FWE 20 mit einem Devisentermingeschäft über FWE 20 ab. Bei der Feststellung, ob die Anforderungen an die Wirksamkeit der Absicherung gemäß Paragraph 6.4.1(c) erfüllt sind, hat das Unternehmen die Beziehung zwischen

a)

der Änderung des beizulegenden Zeitwerts bei dem Devisentermingeschäft zusammen mit den mit dem Währungsrisiko verbundenen Wertänderungen der festen Verkaufsverpflichtungen und

b)

den mit dem Währungsrisiko verbundenen Wertänderungen der festen Kaufverpflichtungen zu berücksichtigen.

B6.6.6

Wenn das Unternehmen in dem Beispiel in Paragraph B6.6.5 eine Null-Nettoposition hätte, würde es die Beziehung zwischen den mit dem Währungsrisiko verbundenen Wertänderungen der festen Verkaufsverpflichtungen und den mit dem Währungsrisiko verbundenen Wertänderungen der festen Kaufverpflichtungen bei der Ermittlung berücksichtigen, ob die Anforderungen an die Wirksamkeit der Absicherung gemäß Paragraph 6.4.1(c) erfüllt sind.

Absicherung von Zahlungsströmen, die eine Nettoposition bilden

B6.6.7

Wenn ein Unternehmen eine Gruppe von Grundgeschäften mit gegenläufigen Risikopositionen (d. h. eine Nettoposition) absichert, hängt es von der Art der Absicherung ab, ob eine Bilanzierung von Sicherungsgeschäften in Frage kommt. Handelt es sich bei der Absicherung um eine Absicherung des beizulegenden Zeitwerts, kann die Nettoposition als gesichertes Grundgeschäft in Frage kommen. Handelt es sich allerdings um eine Absicherung von Zahlungsströmen, kann die Nettoposition nur dann als gesichertes Grundgeschäft in Frage kommen, wenn es sich um eine Absicherung eines Währungsrisikos handelt und bei der Designation dieser Nettoposition sowohl die Berichtsperiode festgelegt wurde, in der sich die erwarteten Transaktionen voraussichtlich auf den Gewinn oder Verlust auswirken, als auch deren Art und Volumen.

B6.6.8

Ein Unternehmen hat beispielsweise eine Nettoposition bestehend aus einem Bottom Layer von FWE 100 an Verkäufen und einem Bottom Layer von FWE 150 an Käufen. Sowohl die Verkäufe als auch die Käufe lauten auf die gleiche Fremdwährung. Um die Designation der abgesicherten Nettoposition hinreichend zu spezifizieren, legt das Unternehmen in der ursprünglichen Dokumentation der Sicherungsbeziehung fest, dass die Verkäufe Produkt A oder Produkt B und die Käufe Maschinen des Typs A, Maschinen des Typs B und Rohstoff A betreffen können. Ferner legt das Unternehmen die Volumen der Transaktionen je nach Art fest. Das Unternehmen dokumentiert, dass sich der Bottom Layer der Verkäufe (FWE 100) aus einem erwarteten Verkaufsvolumen der ersten FWE 70 von Produkt A und der ersten FWE 30 von Produkt B zusammensetzt. Wenn sich diese Verkaufsvolumen voraussichtlich in verschiedenen Berichtsperioden auf den Gewinn oder Verlust auswirken, würde das Unternehmen dies in die Dokumentation aufnehmen, z. B. die ersten FWE 70 aus dem Verkauf von Produkt A, die sich voraussichtlich in der ersten Berichtsperiode auf den Gewinn oder Verlust auswirken werden, und die ersten FWE 30 aus dem Verkauf von Produkt B, die sich voraussichtlich in der zweiten Berichtsperiode auf den Gewinn oder Verlust auswirken werden. Außerdem dokumentiert das Unternehmen, dass der Bottom Layer der Käufe (FWE 150) sich aus Käufen der ersten FWE 60 von Maschinen Typ A, der ersten FWE 40 von Maschinen Typ B und der ersten FWE 50 von Rohstoff A zusammensetzt. Wenn sich diese Kaufvolumen voraussichtlich in verschiedenen Berichtsperioden auf den Gewinn oder Verlust auswirken, würde das Unternehmen in die Dokumentation eine Aufschlüsselung der Kaufvolumen nach den Berichtsperioden, in denen sie sich voraussichtlich auf den Gewinn oder Verlust auswirken, aufnehmen (ähnlich wie es die Verkaufsvolumen dokumentiert). Beispielsweise könnte die erwartete Transaktion wie folgt spezifiziert werden:

a)

die ersten FWE 60 an Käufen von Maschinen Typ A, die sich voraussichtlich ab der dritten Berichtsperiode über die nächsten zehn Berichtsperioden auf den Gewinn oder Verlust auswirken;

b)

die ersten FWE 40 an Käufen von Maschinen Typ B, die sich voraussichtlich aber der vierten Berichtsperiode über die nächsten 20 Berichtsperioden auf den Gewinn oder Verlust auswirken;

c)

die ersten FWE 50 an Käufen von Rohstoff A, die voraussichtlich in der dritten Berichtsperiode geliefert werden und in dieser und in der nächsten Berichtsperiode verkauft werden, d. h, sich auf den Gewinn oder Verlust auswirken.

Bei der Spezifikation der Art der erwarteten Transaktionsvolumen würden Aspekte wie z. B. die Abschreibungsmuster bei Sachanlagen in ähnlicher Weise berücksichtigt, wenn diese Anlagen so beschaffen sind, dass das Abschreibungsmuster je nach Verwendung dieser Anlagen durch das Unternehmen variieren könnte. Wenn das Unternehmen z. B. Maschinen Typ A in zwei verschiedenen Produktionsprozessen einsetzt, was zur linearen Abschreibung über zehn Berichtsperioden und zur leistungsabhängigen Abschreibung führt, würde das erwartete Kaufvolumen für Maschinen Typ A in seiner Dokumentation nach dem jeweiligen Abschreibungsmuster aufgeschlüsselt werden.

B6.6.9

Im Falle einer Absicherung von Zahlungsströmen bei einer Nettoposition umfassen die gemäß Paragraph 6.5.11 ermittelten Beträge die Wertänderungen der Grundgeschäfte in der Nettoposition mit ähnlicher Auswirkung wie das Sicherungsinstrument in Verbindung mit der Änderung des beizulegenden Zeitwerts bei dem Sicherungsinstrument. Allerdings werden die Wertänderungen der Grundgeschäfte in der Nettoposition mit ähnlicher Auswirkung wie das Sicherungsinstrument erst im Zuge der Erfassung der Transaktionen, auf die sie sich beziehen, erfasst, beispielsweise wenn ein erwarteter Verkauf als Erlös erfasst wird. Ein Unternehmen verfügt beispielsweise über eine Gruppe von hochwahrscheinlichen erwarteten Verkäufen in neun Monaten über FWE 100 und eine Gruppe von hochwahrscheinlichen erwarteten Käufen in 18 Monaten über FWE 120. Es sichert das Währungsrisiko der Nettoposition von FWE 20 mit einem Devisentermingeschäft über FWE 20 ab. Bei der Ermittlung der Beträge, die in der Rücklage für die Absicherung von Zahlungsströmen gemäß Paragraph 6.5.11(a)-6.5.11(b) erfasst werden, vergleicht das Unternehmen:

a)

die Änderung des beizulegenden Zeitwerts bei dem Devisentermingeschäft zusammen mit den mit dem Währungsrisiko verbundenen Wertänderungen der hochwahrscheinlichen erwarteten Verkäufe; mit

b)

den mit dem Währungsrisiko verbundenen Wertänderungen der hochwahrscheinlichen erwarteten Käufe.

Allerdings erfasst das Unternehmen auf das Devisentermingeschäft bezogene Beträge nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die hochwahrscheinlichen erwarteten Verkaufstransaktionen in der Bilanz erfasst und auch die Gewinne oder Verluste bei diesen erwarteten Transaktionen erfasst werden (d. h. die Wertänderung, die der Änderung des Wechselkurses zwischen der Designation der Sicherungsbeziehung und der Erfassung der Erlöse zuzuschreiben ist).

B6.6.10

Wenn das Unternehmen in dem Beispiel eine Null-Nettoposition hätte, würde es die mit dem Währungsrisiko verbundenen Wertänderungen der hochwahrscheinlichen erwarteten Verkäufe mit den mit dem Währungsrisiko verbundenen Wertänderungen der hochwahrscheinlichen erwarteten Käufe vergleichen. Allerdings werden diese Beträge erst erfasst, wenn die zugehörigen erwarteten Transaktionen in der Bilanz erfasst werden.

Layer aus Gruppen von Grundgeschäften, der als gesichertes Grundgeschäft designiert wird

B6.6.11

Aus denselben wie in Paragraph B6.3.19 beschriebenen Gründen muss bei der Designation der Layerkomponenten von Gruppen von bestehenden Grundgeschäften der Nominalbetrag der Gruppe von Grundgeschäften, aus denen die gesicherte Layerkomponente definiert wird, genau spezifiziert werden.

B6.6.12

Eine Sicherungsbeziehung kann Layer aus verschiedenen Gruppen von Grundgeschäften umfassen. Beispielsweise kann die Sicherungsbeziehung in Rahmen einer Absicherung einer Gruppe von Vermögenswerten und einer Gruppe von Verbindlichkeiten eine Layerkomponente der Gruppe von Vermögenswerten zusammen mit einer Layerkomponente der Gruppe von Verbindlichkeiten umfassen.

Darstellung der Gewinne oder Verluste aus dem Sicherungsinstrument

B6.6.13

Wenn Grundgeschäfte in einer Absicherung von Zahlungsströmen gemeinsam als Gruppe abgesichert werden, könnten sie sich auf verschiedene Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung bzw. Gesamtergebnisrechnung auswirken. Die Darstellung der Sicherungsgewinne oder -verluste in dieser Rechnung hängt von der Gruppe von Grundgeschäfte ab.

B6.6.14

Wenn für die Gruppe von Grundgeschäften keine gegenläufigen Risikopositionen vorliegen (z. B. eine Gruppe von Fremdwährungsaufwendungen, bei denen das Währungsrisiko abgesichert ist und die sich auf verschiedene Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung bzw. Gesamtergebnisrechnung auswirken), werden die umgegliederten Gewinne oder Verluste aus dem Sicherungsinstrument den von den gesicherten Grundgeschäften betroffenen Posten anteilig zugeordnet. Diese anteilige Zuordnung erfolgt auf systematischer und sachgerechter Grundlage und darf nicht zum Bruttoausweis der aus einem einzelnen Sicherungsinstrument resultierenden Nettogewinne oder -verluste führen.

B6.6.15

Wenn für die Gruppe von Grundgeschäften gegenläufige Risikopositionen vorliegen (z. B. eine Gruppe von auf eine Fremdwährung lautenden Verkäufen und Aufwendungen, bei denen das Währungsrisiko gemeinsam abgesichert ist), stellt das Unternehmen die Sicherungsgewinne oder -verluste in der Gewinn- und Verlustrechnung bzw. Gesamtergebnisrechnung in einem gesonderten Posten dar. Betrachten wir beispielsweise eine Absicherung des Währungsrisikos einer Nettoposition von Fremdwährungsverkäufen über FWE 100 und Fremdwährungsaufwendungen von FWE 80 unter Einsatz eines Devisentermingeschäfts über FWE 20. Der Gewinn oder Verlust aus dem Devisentermingeschäft, der aus der Rücklage für die Absicherung von Zahlungsströmen in den Gewinn oder Verlust umgegliedert wird (wenn die Nettoposition sich auf den Gewinn oder Verlust auswirkt), wird in einem von den abgesicherten Verkäufen und Aufwendungen gesonderten Posten ausgewiesen. Treten die Verkäufe darüber hinaus in einer früheren Periode als die Aufwendungen ein, werden die Verkaufserlöse dennoch zum Kassakurs gemäß IAS 21 bewertet. Die zugehörigen Sicherungsgewinne oder -verluste werden in einem gesonderten Posten ausgewiesen, so dass sich die Auswirkung der Absicherung der Nettoposition im Gewinn oder Verlust widerspiegelt, wobei die Rücklage für die Absicherung von Zahlungsströmen entsprechend angepasst wird. Wenn die abgesicherten Aufwendungen sich in einer späteren Periode auf den Gewinn oder Verlust auswirken, wird der zuvor in der Rücklage für die Absicherung von Zahlungsströmen erfasste Sicherungsgewinn oder -verlust aus den Verkäufen in den Gewinn oder Verlust umgegliedert und in einem Posten gesondert von dem, in dem die abgesicherten, gemäß IAS 21 zum Kassakurs bewerteten Aufwendungen enthalten sind, ausgewiesen.

B6.6.16

Bei einigen Arten von Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts liegt der Zweck der Absicherung nicht primär im Ausgleich der Änderung des beizulegenden Zeitwerts des gesicherten Grundgeschäfts, sondern in der Umwandlung der Zahlungsströme des gesicherten Grundgeschäfts. Ein Unternehmen sichert beispielsweise das Zinsänderungsrisiko des beizulegenden Zeitwerts eines festverzinslichen Schuldinstruments mit einem Zinsswap ab. Die Sicherungszielsetzung des Unternehmens besteht in der Umwandlung der festverzinslichen Zahlungsströme in variabel verzinsliche Zahlungsströme. Diese Zielsetzung spiegelt sich in der Bilanzierung der Sicherungsbeziehung durch die laufende, erfolgswirksame Erfassung der Nettoverzinsung aus dem Zinsswap wider. Im Falle der Absicherung einer Nettoposition (beispielsweise einer Nettoposition aus einem fest verzinslichen Vermögenswert und einer fest verzinslichen Verbindlichkeit) muss diese Nettoverzinsung in einem gesonderten Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung bzw. Gesamtergebnisrechnung ausgewiesen werden. Auf diese Weise soll ein Bruttoausweis der Nettogewinne oder -verluste eines einzelnen Instruments in Form gegenläufiger Bruttowerte und deren Erfassung als unterschiedliche Posten vermieden werden (dies verhindert z. B. den Bruttoausweis der Nettozinserträge aus einem einzelnen Zinsswap als Bruttozinserträge und Bruttozinsaufwendungen).

DATUM DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN (KAPITEL 7)

Übergangsvorschriften (Abschnitt 7.2)

Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

B7.2.1

Zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des vorliegenden Standards muss ein Unternehmen bestimmen, ob das Ziel seines Geschäftsmodells für die Steuerung seiner finanziellen Vermögenswerte die Bedingung gemäß Paragraph 4.1.2(a) oder gemäß Paragraph 4.1.2A(a) erfüllt oder ob ein finanzieller Vermögenswert für das Wahlrecht nach Paragraph 5.7.5 in Frage kommt. Zu diesem Zweck hat ein Unternehmen die Bestimmung, ob finanzielle Vermögenswerte die Definition von „zu Handelszwecken gehalten“ erfüllen, so vorzunehmen, als hätte es diese zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung erworben.

Wertminderung

B7.2.2

Beim Übergang sollte ein Unternehmen versuchen, das Ausfallrisiko beim erstmaligen Ansatz unter Berücksichtigung aller angemessenen und belastbaren Informationen, die ohne unangemessenen Kosten- oder Zeitaufwand verfügbar sind, durch Näherung zu bestimmen. Ein Unternehmen muss zum Übergangszeitpunkt keine umfassende Suche nach Informationen durchführen, um zu bestimmen, ob es seit dem erstmaligen Ansatz signifikante Erhöhungen des Ausfallrisikos gegeben hat. Wenn ein Unternehmen dies nicht ohne unangemessenen Kosten- oder Zeitaufwand bestimmen kann, findet Paragraph 7.2.20 Anwendung.

B7.2.3

Um die Wertberichtigung bei Finanzinstrumenten, die vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung erstmalig angesetzt wurden (oder Kreditzusagen oder finanziellen Garantien, bei denen das Unternehmen vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung Vertragspartei geworden ist) zu bestimmen, hat ein Unternehmen sowohl beim Übergang als auch bei der Ausbuchung dieser Posten Informationen zu berücksichtigen, die für die Bestimmung oder Näherung des Ausfallrisikos beim erstmaligen Ansatz relevant sind. Zur Bestimmung oder Näherung des anfänglichen Ausfallrisikos kann ein Unternehmen interne und externe Informationen, einschließlich Portfolioinformationen, gemäß den Paragraphen B5.5.1-B5.5.6 berücksichtigen.

B7.2.4

Ein Unternehmen mit wenig historischen Informationen kann Informationen aus internen Berichten und Statistiken (die eventuell bei der Entscheidung über die Einführung eines neuen Produkts erstellt wurden), Informationen über ähnliche Produkte oder Erfahrungswerte von Vergleichsunternehmen derselben Branche für vergleichbare Finanzinstrumente, falls relevant, heranziehen.

DEFINITIONEN (ANHANG A)

Derivate

BA.1

Typische Beispiele für Derivate sind Futures und Forwards sowie Swaps und Optionen. Ein Derivat hat in der Regel einen Nennbetrag in Form eines Währungsbetrags, einer Anzahl von Aktien, einer Anzahl von Einheiten gemessen in Gewicht oder Volumen oder anderer im Vertrag genannter Einheiten. Ein Derivat beinhaltet jedoch nicht die Verpflichtung aufseiten des Inhabers oder Stillhalters, den Nennbetrag bei Vertragsbeginn auch tatsächlich zu investieren oder in Empfang zu nehmen. Alternativ könnte ein Derivat zur Zahlung eines festen Betrags oder eines Betrags, der sich infolge des Eintritts eines künftigen, vom Nennbetrag unabhängigen Sachverhalts (jedoch nicht proportional zu einer Änderung des Basiswerts) ändern kann, verpflichten. So kann beispielsweise eine Vereinbarung zu einer festen Zahlung von WE 1 000 verpflichten, wenn der 6-Monats-LIBOR um 100 Basispunkte steigt. Eine derartige Vereinbarung stellt auch ohne die Angabe eines Nennbetrags ein Derivat dar.

BA.2

Unter die Definition eines Derivats fallen im vorliegenden Standard Verträge, die auf Bruttobasis durch Lieferung des zugrunde liegenden Postens erfüllt werden (beispielsweise ein Termingeschäft über den Kauf eines festverzinslichen Schuldinstruments). Ein Unternehmen kann einen Vertrag über den Kauf oder Verkauf eines nicht finanziellen Postens geschlossen haben, der durch einen Nettoausgleich in bar oder anderen Finanzinstrumenten oder durch den Tausch von Finanzinstrumenten erfüllt werden kann (beispielsweise ein Vertrag über den Kauf oder Verkauf eines Rohstoffs zu einem festen Preis zu einem zukünftigen Zeitpunkt). Ein derartiger Vertrag fällt in den Anwendungsbereich des vorliegenden Standards, soweit er nicht zum Zweck der Lieferung eines nicht finanziellen Postens gemäß dem erwarteten Einkaufs-, Verkaufs- oder Nutzungsbedarf des Unternehmens geschlossen wurde und in diesem Sinne weiter gehalten wird. Jedoch findet der vorliegende Standard Anwendung auf derartige Verträge für den erwarteten Einkaufs-, Verkaufs- oder Nutzungsbedarf des Unternehmens, wenn das Unternehmen eine Designation gemäß Paragraph 2.5 (siehe Paragraphen 2.4-2.7) vornimmt.

BA.3

Eines der Kennzeichen eines Derivats besteht darin, dass es eine Anfangsauszahlung erfordert, die im Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringer ist. Ein Vertrag über eine Option erfüllt diese Definition, da die Prämie geringer ist als die Investition, die für den Erwerb des zugrunde liegenden Finanzinstruments, an das die Option gekoppelt ist, erforderlich wäre. Ein Währungsswap, der zu Beginn einen Tausch verschiedener Währungen mit dem gleichen beizulegenden Zeitwert erfordert, erfüllt diese Definition, da keine Anfangsauszahlung erforderlich ist.

BA.4

Durch einen marktüblichen Kauf oder Verkauf entsteht zwischen dem Handelstag und dem Erfüllungstag eine Festpreisverpflichtung, die die Definition eines Derivats erfüllt. Auf Grund der kurzen Dauer der Verpflichtung wird ein solcher Vertrag jedoch nicht als derivatives Finanzinstrument erfasst. Stattdessen schreibt der vorliegende Standard eine besondere Bilanzierung für solche marktüblichen Verträge vor (siehe Paragraphen 3.1.2 und B3.1.3-B3.1.6).

BA.5

Die Definition eines Derivats bezieht sich auf nicht finanzielle Variablen, die nicht spezifisch für eine Vertragspartei sind. Diese beinhalten einen Index zu Erdbebenschäden in einem bestimmten Gebiet und einen Index zu Temperaturen in einer bestimmten Stadt. Nicht finanzielle Variablen, die spezifisch für eine Vertragspartei sind, beinhalten den Eintritt oder Nichteintritt eines Feuers, das einen Vermögenswert einer Vertragspartei beschädigt oder zerstört. Eine Änderung des beizulegenden Zeitwerts eines nicht finanziellen Vermögenswerts ist spezifisch für den Eigentümer, wenn der beizulegende Zeitwert nicht nur Änderungen der Marktpreise für solche Vermögenswerte (eine finanzielle Variable) widerspiegelt, sondern auch den Zustand des bestimmten, im Eigentum befindlichen nicht finanziellen Vermögenswerts (eine nicht finanzielle Variable). Wenn beispielsweise eine Garantie über den Restwert eines bestimmten Fahrzeugs den Garantiegeber dem Risiko von Änderungen des physischen Zustands des Fahrzeugs aussetzt, so ist die Änderung dieses Restwerts spezifisch für den Eigentümer des Fahrzeugs.

Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

BA.6

Handel ist normalerweise durch eine aktive und häufige Kauf- und Verkaufstätigkeit gekennzeichnet, und zu Handelszwecken gehaltene Finanzinstrumente dienen im Regelfall der Gewinnerzielung aus kurzfristigen Schwankungen der Preise oder Händlermargen.

BA.7

Zu den zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Verbindlichkeiten gehören:

a)

derivative Verbindlichkeiten, die nicht als Sicherungsinstrumente bilanziert werden;

b)

Lieferverpflichtungen eines Leerverkäufers von finanziellen Vermögenswerten (d. h. eines Unternehmens, das geliehene, noch nicht in seinem Besitz befindliche finanzielle Vermögenswerte verkauft);

c)

finanzielle Verbindlichkeiten, die mit der Absicht eingegangen wurden, in kurzer Frist zurückgekauft zu werden (beispielsweise ein notiertes Schuldinstrument, das vom Emittenten je nach Änderung seines beizulegenden Zeitwerts kurzfristig zurückgekauft werden kann);

d)

finanzielle Verbindlichkeiten, die Teil eines Portfolios eindeutig identifizierter und gemeinsam verwalteter Finanzinstrumente sind, für die in der jüngeren Vergangenheit Nachweise für kurzfristige Gewinnmitnahmen bestehen.

BA.8

Allein die Tatsache, dass eine Verbindlichkeit zur Finanzierung von Handelsaktivitäten verwendet wird, genügt nicht, um sie als zu Handelszwecken gehalten zu klassifizieren.

Anhang C

Änderungen anderer Standards

Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen hat ein Unternehmen die Änderungen gemäß des vorliegenden Anhangs bei der Anwendung des im Juli 2014 veröffentlichten IFRS 9 anzuwenden. Durch diese Änderungen werden die 2009, 2010 und 2013 in Anhang C veröffentlichten Änderungen des IRFS 9 mit Ergänzungen aufgenommen. Durch die Änderungen in diesem Anhang werden auch die Änderungen, die durch vor IFRS 9 (2014) veröffentlichte Standards vorgenommen wurden, aufgenommen, auch wenn diese anderen Standards zum Zeitpunkt der Veröffentlichung von IFRS 9 (2014) nicht verbindlich waren. Insbesondere werden durch die Änderungen in diesem Anhang die Änderungen durch IFRS 15 Umsatzerlöse aus Verträgen mit Kunden aufgenommen.

IFRS 1    Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards

C1

Paragraph 29 wird wie folgt geändert, die Paragraphen 39B, 39G und 39U werden gestrichen und die Paragraphen 29A und 39Y hinzugefügt:

29.

Ein Unternehmen kann einen früher angesetzten finanziellen Vermögenswert als einen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswert gemäß Paragraph D19A designieren. In diesem Fall hat das Unternehmen den beizulegenden Zeitwert der so designierten finanziellen Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Designation sowie deren Klassifizierung und den Buchwert aus den vorhergehenden Abschlüssen anzugeben.

29A

Ein Unternehmen kann eine früher angesetzte finanzielle Verbindlichkeit als eine erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeit gemäß Paragraph D19 designieren. In diesem Fall hat das Unternehmen den beizulegenden Zeitwert der so designierten finanziellen Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Designation sowie deren Klassifizierung und den Buchwert aus dem vorhergehenden Abschluss anzugeben.

39B

[gestrichen]

39G

[gestrichen]

39U

[gestrichen]

39Y

Durch IFRS 9 Finanzinstrumente (m Juli 2014 veröffentlicht) wurden die Paragraphen 29, B1-B6, D1, D14, D15, D19 und D20 geändert, die Paragraphen 39B, 39G und 39U gestrichen und die Paragraphen 29A, B8-B8G, B9, D19A-D19C, D33, E1 und E2 hinzugefügt. Ein Unternehmen hat diese Änderungen anzuwenden, wenn es IFRS 9 anwendet.

C2

In Anhang B werden die Paragraphen B1-B6 wie folgt geändert, eine Überschrift und die Paragraphen B8-B8G sowie eine Überschrift und der Paragraph B9 hinzugefügt:

B1

Ein Unternehmen hat folgende Ausnahmen anzuwenden:

a)

die Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten (Paragraphen B2 und B3);

b)

Bilanzierung von Sicherungsgeschäften (Paragraphen B4-B6);

c)

nicht beherrschende Anteile (Paragraph B7);

d)

Klassifizierung und Bewertung von finanziellen Vermögenswerten (Paragraphen B8-B8C);

e)

Wertminderung finanzieller Vermögenswerte (Paragraphen B8D-B8G);

f)

eingebettete Derivate (Paragraph B9) und

g)

Darlehen der öffentlichen Hand (Paragraphen B10-B12).

Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten

B2

Ein erstmaliger Anwender hat die Ausbuchungsvorschriften in IFRS 9 prospektiv für Transaktionen, die am oder nach dem Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS auftreten, anzuwenden, es sei denn Paragraph B3 lässt etwas anderes zu. Zum Beispiel: Wenn ein erstmaliger Anwender nicht derivative finanzielle Vermögenswerte oder nicht derivative finanzielle Verbindlichkeiten nach seinen vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen infolge einer vor dem Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS stattgefundenen Transaktion ausgebucht hat, ist ein Ansatz dieser Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß IFRS nicht gestattet (es sei denn, ein Ansatz ist aufgrund einer späteren Transaktion oder eines späteren Ereignisses möglich).

B3

Ungeachtet Paragraph B2 kann ein Unternehmen die Ausbuchungsvorschriften in IFRS 9 rückwirkend ab einem vom Unternehmen beliebig zu wählenden Zeitpunkt anwenden, sofern die benötigten Informationen, um IFRS 9 auf infolge vergangener Transaktionen ausgebuchte finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten anzuwenden, bei der erstmaligen Bilanzierung dieser Transaktionen vorlagen.

Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

B4

Wie in IFRS 9 gefordert, muss ein Unternehmen zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS:

a)

alle Derivate zu ihrem beizulegenden Zeitwert bewerten und

b)

alle aus Derivaten entstandenen abgegrenzten Verluste und Gewinne, die nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen wie Vermögenswerte oder Schulden ausgewiesen wurden, ausbuchen.

B5

Die IFRS-Eröffnungsbilanz eines Unternehmens darf keine Sicherungsbeziehung enthalten, welche die Kriterien für eine Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gemäß IFRS 9 nicht erfüllt (zum Beispiel viele Sicherungsbeziehungen, bei denen das Sicherungsinstrument eine alleinstehende geschriebene Option oder eine geschriebene Nettooption oder bei denen das gesicherte Grundgeschäft eine Nettoposition in einer Absicherung von Zahlungsströmen für ein anderes Risiko als ein Währungsrisiko ist). Falls ein Unternehmen jedoch nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen eine Nettoposition als gesichertes Grundgeschäft designiert hatte, darf es innerhalb dieser Nettoposition eine einzelnes Geschäft als gesichertes Grundgeschäft gemäß den IFRS oder eine Nettoposition, sofern diese die Vorschriften in Paragraph 6.6.1 von IFRS 9 erfüllt, designieren, falls es diesen Schritt spätestens zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS vornimmt.

B6

Wenn ein Unternehmen vor dem Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS eine Transaktion als Absicherung bestimmt hat, diese Absicherung jedoch nicht die Bedingungen für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften in IFRS 9 erfüllt, hat das Unternehmen die Paragraphen 6.5.6 und 6.5.7 von IFRS 9 anzuwenden, um die Bilanzierung des Sicherungsgeschäfts zu beenden. Vor dem Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS eingegangene Transaktionen dürfen nicht rückwirkend als Absicherungen designiert werden.

Klassifizierung und Bewertung finanzieller Vermögenswerte

B8

Ein Unternehmen hat zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS zu beurteilen, ob ein finanzieller Vermögenswert die Bedingungen in Paragraph 4.1.2 von IFRS 9 oder die Bedingungen in Paragraph 4.1.2A von IFRS 9 auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Fakten und Umstände erfüllt.

B8A

Wenn es undurchführbar ist, ein geändertes Element für den Zeitwert des Geldes gemäß den Paragraphen B4.1.9B-B4.1.9D von IFRS 9 auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS bestehenden Fakten und Umstände zu beurteilen, hat ein Unternehmen die Eigenschaften der vertraglichen Zahlungsströme dieses finanziellen Vermögenswerts auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS bestehenden Fakten und Umstände zu beurteilen, ohne die Vorschriften in den Paragraphen B4.1.9B-B4.1.9D von IFRS 9 in Bezug auf die Änderung des Elements für den Zeitwert des Geldes zu berücksichtigen. (In diesem Fall hat das Unternehmen auch Paragraph 42R von IFRS 7 anzuwenden. Allerdings sind Verweise auf „Paragraph 7.2.4 von IFRS 9“ als Verweise auf diesen Paragraphen und Verweise auf den „erstmaligen Ansatz des finanziellen Vermögenswerts“ als „zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS“ zu verstehen.)

B8B

Wenn es undurchführbar ist, ob der beizulegende Zeitwert des Elements vorzeitiger Rückzahlung gemäß Paragraph B4.1.12(c) von IFRS 9 auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS bestehenden Fakten und Umstände nicht signifikant ist, hat ein Unternehmen die Eigenschaften der vertraglichen Zahlungsströme dieses finanziellen Vermögenswerts auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS bestehenden Fakten und Umstände zu beurteilen, ohne die Ausnahme in Paragraph B4.1.12 von IFRS 9 in Bezug auf Elemente vorzeitiger Rückzahlung zu berücksichtigen. (In diesem Fall hat das Unternehmen auch Paragraph 42S von IFRS 7 anzuwenden. Allerdings sind Verweise auf „Paragraph 7.2.5 von IFRS 9“ als Verweise auf diesen Paragraphen und Verweise auf den „erstmaligen Ansatz des finanziellen Vermögenswerts“ als „zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS“ zu verstehen.)

B8C

Wenn es für ein Unternehmen undurchführbar (wie in IAS 8 definiert) ist, die Effektivzinsmethode gemäß IFRS 9 rückwirkend anzuwenden, entspricht der beizulegende Zeitwert des finanziellen Vermögenswerts oder der finanziellen Verbindlichkeit zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS dem neuen Bruttobuchwert dieses finanziellen Vermögenswerts oder den neuen fortgeführten Anschaffungskosten dieser finanziellen Verbindlichkeit zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS.

Wertminderung finanzieller Vermögenswerte

B8D

Ein Unternehmen hat die Wertminderungsvorschriften in Abschnitt 5.5 von IFRS 9 vorbehaltlich der Paragraphen 7.2.15 und 7.2.18-7.2.20 jenes IFRS rückwirkend anzuwenden.

B8E

Zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS hat ein Unternehmen anhand von angemessenen und belastbaren Informationen, die ohne unangemessenen Kosten- oder Zeitaufwand verfügbar sind, das Ausfallrisiko zum Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes dieses Finanzinstruments (oder bei Kreditzusagen und finanziellen Garantien gemäß Paragraph 5.5.6 von IFRS 9 den Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen Partei der unwiderruflichen Zusage wurde) zu bestimmen und mit dem Ausfallrisiko zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS zu vergleichen (siehe auch Paragraphen B7.2.2-B7.2.3 von IFRS 9).

B8F

Bei der Bestimmung, ob sich das Ausfallrisiko seit dem erstmaligen Ansatz signifikant erhöht hat, kann ein Unternehmen Folgendes anwenden:

a)

die Vorschriften in den Paragraphen 5.5.10 und B5.5.27-B5.5.29 von IFRS 9 und

b)

die widerlegbare Vermutung in Paragraph 5.5.11 von IFRS 9 in Bezug auf vertragliche Zahlungen, die mehr als 30 Tage überfällig sind, wenn ein Unternehmen die Wertminderungsvorschriften anwendet, nach denen eine signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos bei diesen Finanzinstrumenten anhand von Informationen zur Überfälligkeit ermittelt wird.

B8G

Bei der Bestimmung, ob sich zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS das Ausfallrisiko seit dem erstmaligen Ansatz eines Finanzinstruments signifikant erhöht hat, unangemessenen Kosten- oder Zeitaufwand erfordern würde, hat ein Unternehmen zu jedem Abschlussstichtag eine Wertberichtigung in Höhe der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste zu erfassen, bis dieses Finanzinstrument ausgebucht wird (es sei denn, dieses Finanzinstrument weist zu einem Abschlussstichtag ein niedriges Ausfallrisiko auf, in welchem Fall Paragraph B8E(a) zur Anwendung kommt).

Eingebettete Derivate

B9

Ein erstmaliger Anwender hat auf der Grundlage der Bedingungen, die an dem späteren der beiden nachfolgend genannten Termine galten (dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen Vertragspartei wurde, oder dem Zeitpunkt, zu dem eine Neubeurteilung gemäß Paragraph B4.3.11 von IFRS 9 erforderlich wird), zu beurteilen, ob ein eingebettetes Derivat vom Basisvertrag getrennt werden muss und als Derivat zu bilanzieren ist.

C3

In Anhang D werden die Paragraphen D1, D14, D15, D19 und D20 und die Überschrift über D19 wie folgt geändert. Außerdem werden die Paragraphen D19A-D19C und nach Paragraph D32 eine Überschrift und Paragraph D33 hinzugefügt.

D1

Ein Unternehmen kann eine oder mehrere der folgenden Befreiungen in Anspruch nehmen:

a)

j)

Designation zuvor erfasster Finanzinstrumente (Paragraphen D19-D19C);

k)

r)

gemeinsame Vereinbarungen (Paragraph D31);

s)

Abraumkosten in der Produktionsphase eines Tagebaubergwerks (Paragraph D32) und

t)

Designation von Verträgen über den Kauf oder Verkauf eines nicht finanziellen Postens (Paragraph D33).

Ein Unternehmen darf diese Befreiungen nicht analog auf andere Sachverhalte anwenden.

D14

Wenn ein Unternehmen Einzelabschlüsse aufstellt, muss es gemäß IAS 27 seine Anteile an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen entweder:

a)

zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder

b)

gemäß IFRS 9 bilanzieren.

D15

Wenn ein erstmaliger Anwender solche Anteile gemäß IAS 27 zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet, müssen diese Anteile in seiner separaten IFRS-Eröffnungsbilanz zu einem der folgenden Beträge bewertet werden:

a)

gemäß IAS 27 ermittelte Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder

b)

als Ersatz für Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzter Wert. Der für solche Anteile verwendete Ersatz für Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist:

i)

dem beizulegenden Zeitwert in seinem Einzelabschluss zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS oder

ii)

der zu diesem Zeitpunkt nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen ermittelte Buchwert.

Ein erstmaliger Anwender kann für die Bewertung seiner Anteile an dem jeweiligen Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierten Unternehmen zwischen (i) und (ii) oben wählen, sofern er sich für einen als Ersatz für Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzten Wert entscheidet.

Designation zuvor erfasster Finanzinstrumente

D19

Gemäß IFRS 9 kann eine finanzielle Verbindlichkeit (sofern sie bestimmte Kriterien erfüllt) als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeit designiert werden. Ungeachtet dieser Bestimmung darf ein Unternehmen zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS jegliche finanzielle Verbindlichkeit als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designieren, sofern die Verbindlichkeit zu diesem Zeitpunkt die Kriterien in Paragraph 4.2.2 von IFRS 9 erfüllt.

D19A

Ein Unternehmen kann einen finanziellen Vermögenswert auf Grundlage der zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS bestehenden Fakten und Umstände gemäß Paragraph 4.1.5 von IFRS 9 als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designieren.

D19B

Ein Unternehmen kann eine Finanzinvestition in ein Eigenkapitalinstrument auf Grundlage der zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS bestehenden Fakten und Umstände gemäß Paragraph 5.7.5 von IFRS 9 als erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet designieren.

D19C

Bei einer finanziellen Verbindlichkeit, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert ist, hat ein Unternehmen zu bestimmen, ob die Bilanzierung gemäß Paragraph 5.7.7 von IFRS 9 eine Rechnungslegungsanomalie im Gewinn oder Verlust auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS bestehenden Fakten und Umstände schaffen würde.

Bewertung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten beim erstmaligen Ansatz mit dem beizulegenden Zeitwert

D20

Ungeachtet der Vorschriften der Paragraphen 7 und 9 kann ein Unternehmen die Vorschriften in Paragraph B5.1.2A(b) von IFRS 9 prospektiv auf am oder nach dem Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS geschlossene Transaktionen anwenden.

Designation von Verträgen über den Kauf oder Verkauf eines nicht finanziellen Postens

D33

Nach IFRS 9 können Verträge über den Kauf oder Verkauf eines nicht finanziellen Postens zu Vertragsbeginn als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert werden (siehe Paragraph 2.5 von IFRS 9). Ungeachtet dieser Vorschrift kann ein Unternehmen zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS bereits zu diesem Zeitpunkt bestehende Verträge als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designieren, jedoch nur, wenn diese die Vorschriften in Paragraph 2.5 von IFRS 9 zu diesem Zeitpunkt erfüllen und das Unternehmen alle ähnlichen Verträge entsprechend designiert.

C4

In Anhang E werden eine Überschrift und die Paragraphen E1 und E2 hinzugefügt:

Befreiung von der Vorschrift, Vergleichsinformationen für IFRS 9 anzupassen

E1

Wenn die erste IFRS-Berichtsperiode eines Unternehmens vor dem 1. Januar 2019 beginnt und das Unternehmen die vervollständigte Fassung von IFRS 9 (2014 veröffentlicht) anwendet, brauchen die Vergleichsinformationen im ersten IFRS-Abschluss des Unternehmens nicht die Anforderungen von IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben oder der vervollständigten Fassung von IFRS 9 (2014 veröffentlicht) zu erfüllen, soweit sich die Angabepflichten in IFRS 7 auf Sachverhalte innerhalb des Anwendungsbereichs von IFRS 9 beziehen. Bei solchen Unternehmen sind, ausschließlich im Fall von IFRS 7 und IFRS 9 (2014) Verweise auf den „Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS“ gleichbedeutend mit dem Beginn der ersten IFRS-Berichtsperiode.

E2

Ein Unternehmen, das sich dafür entscheidet, in seinem ersten Jahr des Übergangs Vergleichsinformationen darzustellen, die nicht die Anforderungen von IFRS 7 und der vervollständigten Fassung von IFRS 9 (2014 veröffentlicht) erfüllen, hat

a)

für Vergleichsinformationen über Sachverhalte, die in den Anwendungsbereich von IFRS 9 fallen, anstelle der Vorschriften in IFRS 9 die Vorschriften seiner vorherigen Rechnungslegungsgrundsätze anzuwenden.

b)

diese Tatsache sowie die für die Erstellung dieser Informationen verwendete Grundlage anzugeben.

c)

etwaige Anpassungen zwischen der Bilanz zum Abschlussstichtag der Vergleichsperiode (d. h. der Bilanz, die Vergleichsinformationen nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen enthält) und der Bilanz zu Beginn der ersten IFRS-Berichtsperiode (d. h. der ersten Periode, die Informationen in Übereinstimmung mit IFRS 7 und der vervollständigten Fassung von IFRS 9 (2014) enthält) als Anpassungen infolge einer Änderung der Rechnungslegungsmethode zu bilanzieren und die in Paragraph 28(a)-(e) und (f)(i) von IAS 8 geforderten Angaben zu machen. Paragraph 28(f)(i) wird nur auf die in der Bilanz am Abschlussstichtag der Vergleichsperiode ausgewiesenen Beträge angewandt.

d)

Paragraph 17(c) von IAS 1 im Rahmen der Bereitstellung zusätzlicher Angaben anzuwenden, wenn die Anforderungen in den IFRS unzureichend sind, um es den Adressaten zu ermöglichen, die Auswirkungen einzelner Geschäftsvorfälle, sonstiger Ereignisse und Bedingungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu verstehen.

IFRS 2    Anteilsbasierte Vergütung

C5

Paragraph 6 wird wie folgt geändert und Paragraph 63C hinzugefügt.

6.

Dieser IFRS ist nicht auf anteilsbasierte Vergütungen anzuwenden, bei denen das Unternehmen Güter oder Dienstleistungen im Rahmen eines Vertrags erhält oder erwirbt, der in den Anwendungsbereich der Paragraphen 8-10 von IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung (überarbeitet 2003) [Fußnote gestrichen] oder der Paragraphen 2.4-2.7 von IFRS 9 Finanzinstrumente fällt.

63C

Durch IFRS 9 (im Juli 2014 veröffentlicht) wurde Paragraph 6 geändert. Ein Unternehmen hat die diese Änderung anzuwenden, wenn es IFRS 9 anwendet.

IFRS 3    Unternehmenszusammenschlüsse

C6

Die Paragraphen 16, 42, 53, 56 und 58 werden wie folgt geändert, die Paragraphen 64A, 64D und 64H werden gestrichen und Paragraph 64L wird hinzugefügt.

16.

In manchen Situationen sehen die IFRS unterschiedliche Formen der Rechnungslegung vor, je nachdem wie ein Unternehmen den jeweiligen Vermögenswert oder die jeweilige Schuld klassifiziert oder designiert. Beispiele für Klassifizierungen oder Designationen, welche der Erwerber auf der Grundlage der zum Erwerbszeitpunkt bestehenden einschlägigen Bedingungen durchzuführen hat, sind u. a.:

a)

die Klassifizierung bestimmter finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß IFRS 9 Finanzinstrumente als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet oder als zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet oder als erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet;

b)

die Designation eines derivativen Finanzinstruments als Sicherungsinstrument gemäß IFRS 9 und

c)

die Beurteilung, ob ein eingebettetes Derivat gemäß IFRS 9 vom Basisvertrag zu trennen ist (hierbei handelt es sich um eine „Klassifizierung“ im Sinne der Verwendung dieses Begriffs in diesem IFRS).

42.

Bei einem sukzessiven Unternehmenszusammenschluss hat der Erwerber seinen zuvor an dem erworbenen Unternehmen gehaltenen Eigenkapitalanteil zu dem zum Erwerbszeitpunkt geltenden beizulegenden Zeitwert neu zu bewerten und den gegebenenfalls daraus resultierenden Gewinn bzw. Verlust entsprechend erfolgswirksam oder im sonstigen Ergebnis zu erfassen. In früheren Perioden hat der Erwerber eventuell Wertänderungen seines Eigenkapitalanteils an dem erworbenen Unternehmen im sonstigen Ergebnis erfasst. Ist dies der Fall, so ist der Betrag, der im sonstigen Ergebnis erfasst war, auf derselben Grundlage zu erfassen, wie dies erforderlich wäre, wenn der Erwerber den zuvor gehaltenen Eigenkapitalanteil unmittelbar veräußert hätte.

53.

Mit dem Unternehmenszusammenschluss verbundene Kosten sind Kosten, die der Erwerber für die Durchführung eines Unternehmenszusammenschlusses eingeht. Diese Kosten umfassen Vermittlerprovisionen, Beratungs-, Anwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Bewertungs- und sonstige Fachberatungsgebühren, allgemeine Verwaltungskosten, einschließlich der Kosten für die Erhaltung einer internen Akquisitionsabteilung, sowie Kosten für die Registrierung und Emission von Schuldtiteln oder Aktienpapieren. Der Erwerber hat die mit dem Unternehmenszusammenschluss verbundenen Kosten als Aufwand in den Perioden zu bilanzieren, in denen die Kosten anfallen und die Dienstleistungen empfangen werden, mit einer Ausnahme: Die Kosten für die Emission von Schuldtiteln oder Aktienpapieren sind gemäß IAS 32 und IFRS 9 zu erfassen.

56.

Nach dem erstmaligen Ansatz und bis die Verbindlichkeit beglichen, aufgehoben oder erloschen ist, hat der Erwerber eine bei einem Unternehmenszusammenschluss angesetzte Eventualverbindlichkeit zu dem höheren der nachstehenden Werte zu bewerten:

a)

dem Betrag, der gemäß IAS 37 angesetzt werden würde, und

b)

dem erstmalig angesetzten Betrag gegebenenfalls abzüglich der gemäß den Grundsätzen von IFRS 15 Umsatzerlöse aus Verträgen mit Kunden erfassten kumulierten Erträge.

Diese Vorschrift ist nicht auf Verträge anzuwenden, die gemäß IFRS 9 bilanziert werden.

58.

Einige Änderungen des beizulegenden Zeitwerts einer bedingten Gegenleistung, die der Erwerber nach dem Erwerbszeitpunkt erfasst, können auf zusätzliche Informationen zurückzuführen sein, die der Erwerber nach diesem Stichtag über Fakten und Umstände, die zum Erwerbszeitpunkt bereits existierten, erhalten hat. Solche Änderungen gehören gemäß den Paragraphen 45-49 zu den Anpassungen innerhalb des Bewertungszeitraums. Änderungen aufgrund von Ereignissen nach dem Erwerbszeitpunkt, wie die Erreichung eines angestrebten Ertragsziels, eines bestimmten Aktienkurses oder eines Meilensteins bei einem Forschungs- und Entwicklungsprojekts sind jedoch keine Anpassungen innerhalb des Bewertungszeitraums. Änderungen des beizulegenden Zeitwerts einer bedingten Gegenleistung, die keine Anpassungen innerhalb des Bewertungszeitraums sind, hat der Erwerber wie folgt zu bilanzieren:

a)

Eine sonstige Gegenleistung, die:

i)

in den Anwendungsbereich von IFRS 9 fällt, ist zu jedem Abschlussstichtag gemäß IFRS 9 zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten und Änderungen des beizulegenden Zeitwerts sind erfolgswirksam zu erfassen;

ii)

nicht in den Anwendungsbereich von IFRS 9 fällt, ist zu jedem Abschlussstichtag zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten und Änderungen des beizulegenden Zeitwerts sind erfolgswirksam zu erfassen.

64A

[gestrichen]

64D

[gestrichen]

64H

[gestrichen]

64L

Durch IFRS 9 (im Juli 2014 veröffentlicht) wurden die Paragraphen 16, 42, 53, 56, 58 und B41 geändert und die Paragraphen 64A, 64D und 64H gestrichen. Ein Unternehmen hat diese Änderungen anzuwenden, wenn es IFRS 9 anwendet.

C7

In Anhang B wird Paragraph B41 wie folgt geändert:

B41

Der Erwerber hat keine gesonderten Korrekturposten für Vermögenswerte, die bei einem Unternehmenszusammenschluss erworben und zum Erwerbszeitpunkt mit ihren beizulegenden Zeitwerten bewertet wurden, zum Erwerbszeitpunkt zu erfassen, da die Auswirkungen der Ungewissheit künftiger Zahlungsströme in der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts enthalten sind. Da dieser IFRS beispielsweise vom Erwerber verlangt, erworbene Forderungen, einschließlich Kredite, zu ihrem beizulegenden Zeitwert zum Erwerbszeitpunkt zu bewerten, erfasst er keine gesonderten Korrekturposten für vertragliche Zahlungsströme, die zu dem Zeitpunkt als uneinbringlich gelten, oder eine Wertberichtigung für erwartete Kreditverluste.

IFRS 4    Versicherungsverträge

C8

[Nicht zutreffend auf Vorschriften]

C9

Die Paragraphen 3, 4, 7, 8, 12, 34, 35 und 45 werden wie folgt geändert, die Paragraphen 41C, 41D und 41F gestrichen und Paragraph 41H hinzugefügt.

3.

Dieser IFRS behandelt keine anderen Aspekte der Rechnungslegung von Versicherern, wie die Rechnungslegung für finanzielle Vermögenswerte, die Versicherer halten, und für finanzielle Verbindlichkeiten, die Versicherer begeben (siehe IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung, IFRS 7 und IFRS 9 Finanzinstrumente), außer in den in Paragraph 45 aufgeführten Übergangsvorschriften

4.

Dieser IFRS ist von einem Unternehmen nicht anzuwenden auf:

a)

d)

finanzielle Garantien, es sei denn, der Garantiegeber hat zuvor ausdrücklich erklärt, dass er solche Verträge als Versicherungsverträge betrachtet und auf Versicherungsverträge anwendbare Rechnungslegungsmethoden verwendet hat. In einem solchen Fall kann der Garantiegeber wählen, ob er auf derartige finanzielle Garantien entweder IAS 32, IFRS 7 und IFRS 9 oder diesen Standard anwendet. Der Garantiegeber kann diese Entscheidung für jeden Vertrag einzeln treffen, aber die für den jeweiligen Vertrag getroffene Entscheidung kann nicht revidiert werden.

e)

7.

IFRS 9 verlangt von einem Unternehmen, einige eingebettete Derivate von ihrem Basisvertrag abzutrennen, zu ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten und Änderungen des beizulegenden Zeitwerts erfolgswirksam zu berücksichtigen. IFRS 9 ist auf Derivate anzuwenden, die in Versicherungsverträgen eingebettet sind, sofern das eingebettete Derivat nicht selbst ein Versicherungsvertrag ist.

8.

Als Ausnahme von den Anforderungen in IFRS 9 braucht ein Versicherer das Recht eines Versicherungsnehmers, einen Versicherungsvertrag zu einem festen Betrag zurückzukaufen (oder zu einem Betrag, der sich aus einem festen Betrag und einem Zinssatz ergibt) nicht abzutrennen und zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, auch dann nicht, wenn der Rückkaufswert vom Buchwert der Basis-Versicherungsverbindlichkeit abweicht. Die Anforderungen in IFRS 9 sind indes auf eine in Versicherungsverträgen enthaltene Verkaufsoption oder ein Rückkaufsrecht anzuwenden, wenn der Rückkaufswert sich infolge einer Änderung einer finanziellen Variablen (wie etwa ein Aktien- oder Warenpreis bzw. -index) oder einer nicht finanziellen Variablen, die nicht für eine der Vertragsparteien spezifisch ist, verändert. Außerdem gelten diese Anforderungen ebenso, wenn das Recht des Inhabers auf Ausübung einer Verkaufsoption oder eines Rückkaufsrechts von der Änderung einer solchen Variablen ausgelöst wird (z. B. eine Verkaufsoption kann ausgeübt werden, wenn ein Börsenindex einen bestimmten Stand erreicht).

12.

Zur Entflechtung eines Vertrags hat ein Versicherer:

a)

diesen IFRS auf die Versicherungskomponente anzuwenden.

b)

IFRS 9 auf die Einlagenkomponente anzuwenden.

34.

Einige Versicherungsverträge enthalten sowohl eine ermessensabhängige Überschussbeteiligung als auch ein garantiertes Element. Der Versicherer eines solchen Vertrags:

a)

d)

hat für den Fall, dass ein eingebettetes Derivat im Vertrag enthalten ist, das in den Anwendungsbereich von IFRS 9 fällt, IFRS 9 auf dieses eingebettete Derivat anzuwenden.

e)

Ermessensabhängige Überschussbeteiligung in Finanzinstrumenten

35.

Die Anforderungen in Paragraph 34 gelten ebenso für ein Finanzinstrument, das eine ermessensabhängige Überschussbeteiligung enthält. Ferner:

a)

hat der Verpflichtete, wenn er die gesamte ermessensabhängige Überschussbeteiligung als Verbindlichkeit klassifiziert, den Angemessenheitstest für Verbindlichkeiten nach den Paragraphen 15-19 auf den ganzen Vertrag anzuwenden (d. h. sowohl auf das garantierte Element als auch auf die ermessensabhängige Überschussbeteiligung). Der Verpflichtete braucht den Betrag, der sich aus der Anwendung von IFRS 9 auf das garantierte Element ergeben würde, nicht zu bestimmen.

b)

darf, wenn der Verpflichtete das Recht teilweise oder ganz als eine getrennte Komponente des Eigenkapitals klassifiziert, die für den ganzen Vertrag angesetzte Verbindlichkeit nicht kleiner als der Betrag sein, der sich bei der Anwendung von IFRS 9 auf das garantierte Element ergeben würde. Dieser Betrag beinhaltet den inneren Wert einer Option, den Vertrag zurückzukaufen, braucht jedoch nicht seinen Zeitwert zu beinhalten, wenn Paragraph 9 diese Option von der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ausnimmt. Der Verpflichtete braucht den Betrag, der sich aus der Anwendung von IFRS 9 auf das garantierte Element ergeben würde, weder anzugeben noch separat auszuweisen. Weiterhin braucht der Verpflichtete diesen Betrag nicht zu bestimmen, wenn die gesamte angesetzte Verbindlichkeit offensichtlich höher ist.

c)

41C

[gestrichen]

41D

[gestrichen]

41F

[gestrichen]

41H

Durch IFRS 9 (im Juli 2014 veröffentlicht) wurden die Paragraphen 3, 4, 7, 8, 12, 34, 35, 45, Anhang A und die Paragraphen B18-B20 geändert und die Paragraphen 41C, 41D und 41F gestrichen. Ein Unternehmen hat diese Änderungen anzuwenden, wenn es IFRS 9 anwendet.

45.

Ungeachtet Paragraph 4.4.1 von IFRS 9 ist ein Versicherer, wenn er seine Rechnungslegungsmethoden für Versicherungsverbindlichkeiten ändert, berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, einige oder alle seiner finanziellen Vermögenswerte als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet zu reklassifizieren. Diese Reklassifizierung ist erlaubt, wenn ein Versicherer bei der erstmaligen Anwendung dieses IFRS seine Rechnungslegungsmethoden ändert und wenn er nachfolgend Änderungen der Methoden durchführt, die von Paragraph 22 zugelassen sind. Diese Reklassifizierung ist eine Änderung der Rechnungslegungsmethoden und IAS 8 ist anzuwenden.

C10

In Anhang A wird die Definition von „Einlagenkomponente“ wie folgt geändert:

Einlagenkomponente

Eine vertragliche Komponente, die nicht als ein Derivat nach IFRS 9 bilanziert wird und die in den Anwendungsbereich von IFRS 9 fallen würde, wenn sie ein eigenständiger Vertrag wäre.

C11

In Anhang B werden die Paragraphen B18-B20 wie folgt geändert:

B18

Bei den folgenden Beispielen handelt es sich um Versicherungsverträge, wenn das übertragene Versicherungsrisiko signifikant ist:

a)

g)

Kreditversicherung, die bestimmte Zahlungen zur Erstattung eines Schadens des Nehmers zusagt, den er erleidet, weil ein bestimmter Schuldner gemäß den ursprünglichen oder veränderten Bedingungen eines Schuldinstruments eine fällige Zahlung nicht leistet. Diese Verträge können verschiedene rechtliche Formen haben, wie die einer Garantie, einiger Arten von Akkreditiven, eines Verzugs-Kreditderivats oder eines Versicherungsvertrags. Wenngleich diese Verträge die Definition eines Versicherungsvertrags erfüllen, entsprechen sie auch der Definition einer finanziellen Garantie gemäß IFRS 9 und fallen in den Anwendungsbereich von IAS 32 [Fußnote gestrichen] und IFRS 9, jedoch nicht dieses IFRS (siehe Paragraph 4(d)). Hat ein Garantiegeber finanzieller Garantien zuvor ausdrücklich erklärt, dass er solche Verträge als Versicherungsverträge betrachtet und auf Versicherungsverträge anwendbare Rechnungslegungsmethoden verwendet hat, dann kann dieser Garantiegeber wählen, ob er auf solche finanziellen Garantien entweder IAS 32 [Fußnote gestrichen] und IFRS 9 oder diesen IFRS anwendet.

h)

B19

Die folgenden Beispiele stellen keine Versicherungsverträge dar:

a)

e)

Derivate, die eine Partei einem Finanzrisiko aber nicht einem Versicherungsrisiko aussetzen, weil sie bestimmen, dass diese Partei Zahlungen nur bei Änderungen eines oder mehrerer eines genannten Zinssatzes, Wertpapierkurses, Rohstoffpreises, Wechselkurses, Preis- oder Zinsindexes, Bonitätsratings oder Kreditindexes oder einer anderen Variablen zu leisten hat, sofern im Fall einer nicht-finanziellen Variablen die Variable nicht spezifisch für eine Partei des Vertrags ist (siehe IFRS 9).

f)

eine kreditbezogene Garantie (oder Akkreditiv, Verzugskredit-Derivat oder Kreditversicherungsvertrag), die Zahlungen auch dann verlangt, wenn der Inhaber keinen Schaden dadurch erleidet, dass der Schuldner eine fällige Zahlung nicht leistet (siehe IFRS 9).

g)

B20

Wenn die in Paragraph B19 beschriebenen Verträge finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten bewirken, fallen sie in den Anwendungsbereich von IFRS 9. Unter anderem bedeutet dies, dass die Vertragsparteien das manchmal als „Einlagenbilanzierung“ bezeichnete Verfahren verwenden, das Folgendes beinhaltet:

a)

IFRS 5    Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche

C12

Paragraph 5 wird wie folgt geändert. Außerdem werden die Paragraphen 44F und 44J gestrichen und Paragraph 44K hinzugefügt:

5.

Die Bewertungsvorschriften dieses IFRS [Fußnote gestrichen] sind nicht anzuwenden auf die folgenden Vermögenswerte, die als einzelne Vermögenswerte oder Bestandteil einer Veräußerungsgruppe durch die nachfolgend angegebenen IFRS abgedeckt werden:

a)

c)

finanzielle Vermögenswerte innerhalb des Anwendungsbereichs von IFRS 9 Finanzinstrumente.

d)

44F

[gestrichen]

44J

[gestrichen]

44K

Durch IFRS 9 (im Juli 2014 veröffentlicht) wurden Paragraph 5 geändert und die Paragraphen 44F und 44J gestrichen. Ein Unternehmen hat diese Änderungen anzuwenden, wenn es IFRS 9 anwendet.

IFRS 7    Finanzinstrumente: Angaben

C13

Die Paragraphen 2-5, 8-11, 14, 20, 28-30, 36 und 42C-42E werden wie folgt geändert, die Paragraphen 12, 12A, 16, 22-24, 37, 44E, 44F und 44H-44J, 44N, 44S-44W, 44Y gestrichen und mehrere Überschriften und die Paragraphen 5A, 10A, 11A, 11B, 12B-12D, 16A, 20A, 21A-21D, 22A-22C, 23A-23F, 24A-24G, 35A-35N, 42I-42S, 44Z und 44ZA hinzugefügt.

2.

Die in diesem IFRS enthaltenen Grundsätze ergänzen die Grundsätze für den Ansatz, die Bewertung und die Darstellung finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten in IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung und IFRS 9 Finanzinstrumente.

ANWENDUNGSBEREICH

3.

Dieser IFRS ist von allen Unternehmen auf alle Arten von Finanzinstrumenten anzuwenden; davon ausgenommen sind:

a)

Anteile an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, die gemäß IFRS 10 Konzernabschlüsse, IAS 27 Einzelabschlüsse oder IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen bilanziert werden. In einigen Fällen darf ein Unternehmen jedoch nach IFRS 10, IAS 27 oder IAS 28 einen Anteil an einem Tochterunternehmen, einem assoziierten Unternehmen oder einem Gemeinschaftsunternehmen gemäß IFRS 9 bilanzieren; in diesen Fällen wenden Unternehmen die Vorschriften des vorliegen IFRS an. Der vorliegende IFRS ist auch auf alle Derivate anzuwenden, die an Anteile an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen gebunden sind, es sei denn, das Derivat entspricht der Definition eines Eigenkapitalinstruments in IAS 32.

b)

d)

Versicherungsverträge im Sinne von IFRS 4 Versicherungsverträge. Anzuwenden ist dieser IFRS allerdings auf Derivate, die in Versicherungsverträge eingebettet sind, wenn IFRS 9 von dem Unternehmen deren getrennte Bilanzierung verlangt. Ein Emittent hat diesen IFRS darüber hinaus auf finanzielle Garantien anzuwenden, wenn er zum Ansatz und der Bewertung dieser Verträge IFRS 9 anwendet. Entscheidet er sich jedoch gemäß IFRS 4 'Paragraph 4(d) die finanziellen Garantien gemäß IFRS 4 zu anzusetzen und zu bewerten, so hat er IFRS 4 anzuwenden.

e)

Finanzinstrumente, Verträge und Verpflichtungen im Zusammenhang mit anteilsbasierten Vergütungen, auf die IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung anzuwenden ist. Davon ausgenommen sind die in den Anwendungsbereich des IFRS 9 fallenden Verträge, auf die dieser IFRS anzuwenden ist.

f)

4.

Dieser IFRS ist auf bilanzwirksame und bilanzunwirksame Finanzinstrumente anzuwenden. Bilanzwirksame Finanzinstrumente umfassen finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten, die in den Anwendungsbereich von IFRS 9 fallen. Zu den bilanzunwirksamen Finanzinstrumenten gehören einige andere Finanzinstrumente, die zwar nicht in den Anwendungsbereich von IFRS 9, wohl aber in den dieses IFRS fallen.

5.

Anzuwenden ist dieser IFRS ferner auf Verträge zum Kauf oder Verkauf eines nicht finanziellen Postens, die in den Anwendungsbereich von IFRS 9 fallen.

5A

Die in den Paragraphen 35A-35N geforderten Angaben hinsichtlich des Ausfallrisikos gelten für jene Rechte, die nach IFRS 15 Umsatzerlöse aus Verträgen mit Kunden zur Erfassung von Wertminderungsaufwendungen und -erträgen gemäß IFRS 9 bilanziert werden. Jegliche Verweise auf finanzielle Vermögenswerte oder Finanzinstrumente in diesen Paragraphen schließen diese Rechte ein, sofern nichts anderes festgelegt ist.

8.

Für jede der folgenden Kategorien gemäß IFRS 9 ist in der Bilanz oder im Anhang der Buchwert anzugeben:

a)

finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, wobei diejenigen, die (i) beim erstmaligen Ansatz oder nachfolgend gemäß IFRS 9 Paragraph 6.7.1 als solche designiert wurden, und diejenigen, für die (ii) eine erfolgswirksame Bewertung zum beizulegenden Zeitwert gemäß IFRS 9 verpflichtend ist, getrennt voneinander aufzuführen sind.

(b)-(d)

[gestrichen]

e)

finanzielle Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, wobei diejenigen, die (i) beim erstmaligen Ansatz oder nachfolgend gemäß IFRS 9 Paragraph 6.7.1 als solche designiert wurden, und diejenigen, die (ii) die Definition von „zu Handelszwecken gehalten“ gemäß IFRS 9 erfüllen, getrennt voneinander aufzuführen sind.

f)

finanzielle Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden.

g)

finanzielle Verbindlichkeiten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden.

h)

finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, wobei (i) finanzielle Vermögenswerte, die gemäß IFRS 9 Paragraph 4.1.2.A erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, und (ii) Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente, die beim erstmaligen Ansatz gemäß IFRS 9 Paragraph 5.7.5 als solche designiert wurden, getrennt voneinander aufzuführen sind.

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten

9.

Hat ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert (oder eine Gruppe von finanziellen Vermögenswerten), der ansonsten erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis oder zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet würde, als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert, sind folgende Angaben erforderlich:

a)

das maximale Ausfallrisiko (siehe Paragraph 36 (a)) des finanziellen Vermögenswerts (oder der Gruppe von finanziellen Vermögenswerten) zum Abschlussstichtag.

b)

der Betrag, um den ein zugehöriges Kreditderivat oder ähnliches Instrument dieses maximale Ausfallrisiko mindert (siehe Paragraph 36(b)).

c)

der Betrag, um den sich der beizulegende Zeitwert des finanziellen Vermögenswerts (oder der Gruppe von finanziellen Vermögenswerten) während der Periode und kumuliert geändert hat, soweit dies auf Änderungen des Ausfallrisikos des finanziellen Vermögenswerts zurückzuführen ist. Dieser Betrag wird entweder:

i)

d)

die Höhe der Änderung des beizulegenden Zeitwerts jedes zugehörigen Kreditderivats oder ähnlichen Instruments, die während der Periode und kumuliert seit der Designation des finanziellen Vermögenswerts eingetreten ist.

10.

Hat ein Unternehmen eine finanzielle Verbindlichkeit als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet gemäß IFRS 9 Paragraph 4.2.2 designiert und hat die Auswirkungen von Änderungen des Ausfallrisikos dieser Verbindlichkeit im sonstigen Ergebnis zu erfassen (siehe IFRS 9 Paragraph 5.7.7), sind folgende Angaben erforderlich:

a)

der kumulative Betrag der Änderung des beizulegenden Zeitwerts der finanziellen Verbindlichkeit, der auf Änderungen des Ausfallrisikos dieser Verbindlichkeit zurückzuführen ist (siehe IFRS 9 Paragraphen B5.7.13-B5.7.20 für Leitlinien zur Bestimmung der Auswirkungen von Änderungen des Ausfallrisikos einer Verbindlichkeit).

b)

der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert der finanziellen Verbindlichkeit und dem Betrag, den das Unternehmen vertragsgemäß bei Fälligkeit an den Gläubiger der Verpflichtung zahlen müsste.

c)

sämtliche in der Periode vorgenommen Umgliederungen des kumulierten Gewinns oder Verlusts innerhalb des Eigenkapitals, einschließlich des Grunds für solche Umgliederungen.

d)

sofern eine Verbindlichkeit während der Periode ausgebucht wird, ein etwaiger im sonstigen Ergebnis erfasste Betrag, der bei der Ausbuchung realisiert wurde.

10A

Wenn ein Unternehmen eine finanzielle Verbindlichkeit gemäß IFRS 9 Paragraph 4.2.2 als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert hat und die Auswirkungen sämtlicher Änderungen des beizulegenden Zeitwerts dieser Verbindlichkeit (einschließlich der Auswirkungen von Änderungen des Ausfallrisikos der Verbindlichkeit) im Gewinn oder Verlust zu erfassen hat (siehe IFRS 9 Paragraphen 5.7.7 und 5.7.8), sind folgende Angaben erforderlich:

a)

die Höhe der Änderung (während der Periode und kumulativ) des beizulegenden Zeitwerts der finanziellen Verbindlichkeit, der auf Änderungen des Ausfallrisikos dieser finanziellen Verbindlichkeit zurückzuführen ist (siehe IFRS 9 Paragraphen B5.7.13-B5.7.20 für Leitlinien zur Bestimmung der Auswirkungen von Änderungen des Ausfallrisikos einer Verbindlichkeit); und

b)

der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert der finanziellen Verbindlichkeit und dem Betrag, den das Unternehmen vertragsgemäß bei Fälligkeit an den Gläubiger der Verpflichtung zahlen müsste.

11.

Das Unternehmen hat auch anzugeben:

a)

eine ausführliche Beschreibung der Methoden, die es anwendet, um den Vorschriften der Paragraphen 9(c), 10(a) und 10A(a) und des Paragraph 5.7.7(a) von IFRS 9 nachzukommen, einschließlich einer Erläuterung, warum die Methode angemessen ist.

b)

wenn es die Auffassung vertritt, dass die Angaben, die es zur Erfüllung der Vorschriften in den Paragraphen 9(c), 10(a) oder 10A(a) oder Paragraph 5.7.7(a) von IFRS 9 in der Bilanz oder im Anhang gemacht hat, die durch das geänderte Ausfallrisiko bedingte Änderung des beizulegenden Zeitwerts des finanziellen Vermögenswertes oder der finanziellen Verbindlichkeit nicht glaubwürdig widerspiegeln,, die Gründe für diese Schlussfolgerung und die Faktoren, die das Unternehmen für relevant hält.

c)

eine ausführliche Beschreibung der Methodik oder Methodiken, mit der bzw. denen bestimmt wird, ob die Darstellung der Auswirkungen von Änderungen des Ausfallrisikos einer Verbindlichkeit im sonstigen Ergebnis eine Rechnungslegungsanomalie im Gewinn oder Verlust verursachen oder vergrößern würde (siehe IFRS 9 Paragraphen 5.7.7 und 5.7.8). Wenn ein Unternehmen die Auswirkungen von Änderungen des Ausfallrisikos einer Verbindlichkeit im Gewinn oder Verlust zu erfassen hat (siehe IFRS 9 Paragraph 5.7.8), müssen die Angaben eine ausführliche Beschreibung der wirtschaftlichen Beziehung gemäß IFRS 9 Paragraph B5.7.6 beinhalten.

Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

11A

Hat ein Unternehmen, wie gemäß IFRS 9 Paragraph 5.7.5 zulässig, Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente als erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet designiert, sind folgende Angaben erforderlich:

a)

welche Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente als erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet designiert wurden.

b)

die Gründe für diese alternative Darstellung.

c)

der beizulegende Zeitwert jeder solchen Finanzinvestition am Abschlussstichtag.

d)

während der Periode erfasste Dividenden, aufgeschlüsselt nach Dividenden aus Finanzinvestitionen, die während der Berichtsperiode ausgebucht wurden, und solchen, die am Abschlussstichtag gehalten wurden.

e)

sämtliche in der Periode vorgenommenen Umgliederungen der kumulierten Gewinne oder Verluste innerhalb des Eigenkapitals, einschließlich des Grunds für solche Umgliederungen.

11B

Hat ein Unternehmen während der Berichtsperiode Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente ausgebucht, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet wurden, sind folgende Angaben erforderlich:

a)

die Gründe für die Veräußerung der Finanzinvestitionen.

b)

der beizulegende Zeitwert der Finanzinvestitionen zum Zeitpunkt der Ausbuchung.

c)

der kumulierte Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung.

12-12A

[gestrichen]

12B

Ein Unternehmen hat anzugeben, wenn es in der laufenden oder einer früheren Berichtsperiode finanzielle Vermögenswerte gemäß IFRS 9 Paragraph 4.4.1 reklassifiziert hat. Ein Unternehmen hat für jede Reklassifizierung Folgendes anzugeben:

a)

den Zeitpunkt der Reklassifizierung.

b)

eine ausführliche Erläuterung der Änderung des Geschäftsmodells und eine qualitative Beschreibung ihrer Auswirkung auf den Abschluss des Unternehmens.

c)

den aus und in jede Kategorie reklassifizierten Betrag.

12C

Ein Unternehmen hat bei Vermögenswerten, die aus der Kategorie der erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert reklassifiziert wurden, so dass sie zu fortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis gemäß IFRS 9 Paragraph 4.4.1 bewertet werden, für jede Berichtsperiode ab der Reklassifizierung bis zur Ausbuchung Folgendes anzugeben:

a)

den zum Zeitpunkt der Reklassifizierung bestimmten Effektivzinssatz und

b)

die erfassten Zinserträge.

12D

Hat ein Unternehmen finanzielle Vermögenswerte seit dem letzten Abschlussstichtag aus der Kategorie der erfolgsneutralen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis reklassifiziert, so dass sie zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, oder aus der Kategorie der erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert reklassifiziert, so dass sie zu fortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, sind folgende Angaben erforderlich:

a)

der beizulegende Zeitwert der finanziellen Vermögenswerte am Abschlussstichtag und

b)

der Gewinn oder Verlust aus der Veränderung des beizulegenden Zeitwerts, der ohne Reklassifizierung der finanziellen Vermögenswerte während der Berichtsperiode erfolgswirksam oder im sonstigen Ergebnis erfasst worden wäre.

14.

Ein Unternehmen hat Folgendes anzugeben:

a)

den Buchwert der finanziellen Vermögenswerte, die es als Sicherheit für Verbindlichkeiten oder Eventualverbindlichkeiten gestellt hat, einschließlich der gemäß IFRS 9 Paragraph 3.2.23(a) reklassifizierten Beträge, und

b)

die Vertragsbedingungen dieser Besicherung.

16.

[gestrichen]

16A

Der Buchwert von finanziellen Vermögenswerten, die gemäß IFRS 9 Paragraph 4.1.2A erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, wird nicht um eine Wertberichtigung verringert, und die Wertberichtigung ist in der Bilanz nicht gesondert als Verringerung des Buchwerts des finanziellen Vermögenswerts auszuweisen. Jedoch hat ein Unternehmen die Wertberichtigung im Anhang zum Abschluss anzugeben.

20.

Ein Unternehmen hat die folgenden Ertrags-, Aufwands-, Gewinn- oder Verlustposten entweder in der Gesamtergebnisrechnung oder im Anhang anzugeben:

a)

Nettogewinne oder -verluste aus:

i)

finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, wobei diejenigen aus finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten, die beim erstmaligen Ansatz oder nachfolgend gemäß IFRS 9 Paragraph 6.7.1 als solche designiert wurden, getrennt auszuweisen sind von denjenigen aus finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten, für die eine erfolgswirksame Bewertung zum beizulegenden Zeitwert gemäß IFRS 9 verpflichtend ist (z. B. finanzielle Verbindlichkeiten, die die Definition von „zu Handelszwecken gehalten“ gemäß IFRS 9 erfüllen). Bei finanziellen Verbindlichkeiten, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert werden, hat ein Unternehmen den im sonstigen Ergebnis erfassten Gewinn oder Verlust und den erfolgswirksam erfassten Betrag getrennt auszuweisen.

(ii)-(iv)

[gestrichen]

v)

finanziellen Verbindlichkeiten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden.

vi)

finanziellen Vermögenswerten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden.

vii)

Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente, die gemäß IFRS 9 Paragraph 5.7.5 als erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet designiert sind.

viii)

finanziellen Vermögenswerten, die gemäß IFRS 9 Paragraph 4.1.2A erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, wobei der Gewinn oder Verlust, der im sonstigen Ergebnis in der Periode erfasst wird, getrennt von dem Betrag auszuweisen ist, der bei der Ausbuchung aus dem kumulierten sonstigen Ergebnis in den Gewinn oder Verlust der Periode umgegliedert wird.

b)

den (nach der Effektivzinsmethode berechneten) Gesamtzinsertrag und Gesamtzinsaufwand für finanzielle Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten oder gemäß IFRS 9 Paragraph 4.1.2A erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden (wobei diese Beträge getrennt auszuweisen sind), oder für finanzielle Verbindlichkeiten, die nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.

c)

das als Ertrag oder Aufwand erfasste Entgelt (mit Ausnahme der Beträge, die in die Bestimmung der Effektivzinssätze einbezogen werden) aus:

i)

finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten, die nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden; und

ii)

Treuhänder- und anderen fiduziarischen Geschäften, die auf eine Vermögensverwaltung für fremde Rechnung einzelner Personen, Sondervermögen, Pensionsfonds und anderer institutioneller Anleger hinauslaufen.

d)

[gestrichen]

e)

[gestrichen]

20A

Ein Unternehmen hat eine Aufgliederung der in der Gesamtergebnisrechnung erfassten Gewinne oder Verluste aus der Ausbuchung von zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten finanziellen Vermögenswerten vorzulegen, wobei die Gewinne und Verluste aus der Ausbuchung dieser finanziellen Vermögenswerte getrennt ausgewiesen werden. Diese Angabe muss auch die Gründe für die Ausbuchung dieser finanziellen Vermögenswerte enthalten.

Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

21A

Ein Unternehmen macht die in den Paragraphen 21B-24F geforderten Angaben für die Risiken, die es absichert und bei denen es sich für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften entscheidet. Die Angaben im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften beinhalten folgende Informationen:

a)

die Risikomanagementstrategie eines Unternehmens sowie die Art und Weise, wie diese zur Steuerung von Risiken angewandt wird;

b)

inwieweit die Sicherungsgeschäfte eines Unternehmens die Höhe, den Zeitpunkt und die Unsicherheit seiner künftigen Zahlungsströme beeinflussen können; und

c)

die Auswirkung der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften auf die Bilanz, die Gesamtergebnisrechnung und die Eigenkapitalveränderungsrechnung eines Unternehmens,.

21B

Ein Unternehmen hat die geforderten Angaben in einer einzelnen Anhangangabe oder einem separaten Abschnitt seines Abschlusses zu machen. Jedoch muss ein Unternehmen bereits an anderer Stelle dargestellte Informationen nicht duplizieren, sofern diese Informationen durch Querverweis aus dem Abschluss auf sonstige Verlautbarungen, wie z. B. einen Lage- oder Risikobericht, die den Abschlussadressaten unter denselben Bedingungen und zur selben Zeit wie der Abschluss zugänglich sind, eingebunden werden. Ohne die durch Querverweis eingebundenen Informationen ist der Abschluss unvollständig.

21C

Hat ein Unternehmen die angegebenen Informationen gemäß den Paragraphen 22A-24F nach Risikokategorie zu trennen, legt es jede Risikokategorie basierend auf den Risiken fest, bei denen es sich für eine Absicherung entscheidet und die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften angewandt wird. Ein Unternehmen hat die Risikokategorien einheitlich für alle Angaben im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften zu festzulegen.

21D

Um die Zielsetzungen des Paragraphen 21A zu erfüllen, hat ein Unternehmen (sofern nachfolgend nicht anderes bestimmt) festzulegen, wie viele Details anzugeben sind, wieviel Gewicht es auf die verschiedenen Aspekte der geforderten Angaben legt, den erforderlichen Grad der Aufgliederung oder Zusammenfassung und ob die Abschlussadressaten zusätzliche Erläuterungen zur Beurteilung der angegebenen quantitativen Informationen benötigen. Jedoch hat ein Unternehmen denselben Grad der Aufgliederung oder Zusammenfassung anzuwenden, den es bei den geforderten Angaben zusammengehöriger Informationen gemäß diesem IFRS und IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts anwendet.

Die Risikomanagementstrategie

22.

[gestrichen]

22A

Ein Unternehmen hat seine Risikomanagementstrategie für jede Risikokategorie, bei denen es sich für eine Absicherung entscheidet und die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften angewendet, zu erläutern. Diese Erläuterung sollte es den Abschlussadressaten ermöglichen, (z. B.) Folgendes zu beurteilen:

a)

wie die einzelnen Risiken entstehen.

b)

wie das Unternehmen die einzelnen Risiken steuert; hierin eingeschlossen ist, ob das Unternehmen ein Geschäft in seiner Gesamtheit gegen sämtliche Risiken oder eine Risikokomponente (oder -komponenten) eines Geschäfts absichert und warum.

c)

das Ausmaß der Risiken, die durch das Unternehmen gesteuert werden.

22B

Zur Erfüllung der Vorschriften in Paragraph 22A sollten die Informationen u. a. folgende Beschreibungen enthalten:

a)

die Sicherungsinstrumente, die zur Risikoabsicherung verwendet werden (und wie sie verwendet werden);

b)

wie das Unternehmen die wirtschaftliche Beziehung zwischen dem gesicherten Grundgeschäft und dem Sicherungsinstrument zum Zwecke der Beurteilung der Wirksamkeit der Absicherung bestimmt; und

c)

wie das Unternehmen die Sicherungsquote festlegt und was die Ursachen für eine Unwirksamkeit der Absicherung sind.

22C

Wenn ein Unternehmen eine spezifische Risikokomponente als gesichertes Grundgeschäft designiert (siehe IFRS 9 Paragraph 6.3.7), hat es zusätzlich zu den gemäß den Paragraphen 22A und 22B geforderten Angaben die folgenden qualitativen oder quantitativen Informationen bereitzustellen:

a)

wie das Unternehmen die als gesichertes Grundgeschäft designierte Risikokomponente bestimmt (einschließlich einer Beschreibung der Art der Beziehung zwischen der Risikokomponente und dem Geschäft insgesamt) und

b)

wie die Risikokomponente mit dem Geschäft insgesamt verbunden ist (Beispiel: Die designierte Risikokomponente hat in der Vergangenheit durchschnittlich 80 Prozent der Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Geschäfts insgesamt abgedeckt).

Höhe, Zeitpunkt und Unsicherheit künftiger Zahlungsströme

23.

[gestrichen]

23A

Sofern nicht durch Paragraph 23C von dieser Pflicht befreit, hat ein Unternehmen quantitative Informationen je Risikokategorie anzugeben, so dass Abschlussadressaten die vertraglichen Rechte und Pflichten aus den Sicherungsinstrumenten beurteilen können, und wie sich diese auf die Höhe, den Zeitpunkt und die Unsicherheit künftiger Zahlungsströme des Unternehmens auswirken.

23B

Zur Erfüllung der Vorschriften in Paragraph 23A hat das Unternehmen eine Aufschlüsselung mit folgenden Angaben vorzulegen:

a)

ein zeitliches Profil für den Nominalbetrag des Sicherungsinstruments und

b)

falls zutreffend, den Durchschnittspreis- oder -kurs (z. B. Ausübungspreis, Terminkurse usw.) des Sicherungsinstruments.

23C

In Situationen, in denen ein Unternehmen Sicherungsbeziehungen häufig erneuert (d. h. beendet und neu beginnt), da sowohl das Sicherungsinstrument als auch das gesicherte Grundgeschäft häufig geändert werden (d. h. das Unternehmen wendet einen dynamischen Prozess an, in dem sowohl das Risiko als auch die Sicherungsinstrumente zur Steuerung dieses Risikos nicht lange gleich bleiben — wie in dem Beispiel in IFRS 9 Paragraph B6.5.24(b)):

a)

ist das Unternehmen von der Bereitstellung der gemäß den Paragraphen 23A und 23B geforderten Angaben befreit.

b)

sind folgende Angaben erforderlich:

i)

Informationen darüber, wie die ultimative Risikomanagementstrategie in Bezug auf diese Sicherungsbeziehungen ist;

ii)

eine Beschreibung, wie es seine Risikomanagementstrategie durch Verwendung der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften und Designation dieser bestimmten Sicherungsbeziehungen widerspiegelt und

iii)

ein Hinweis, wie oft die Sicherungsbeziehungen im Rahmen des diesbezüglichen Prozesses des Unternehmens beendet und neu begonnen werden.

23D

Ein Unternehmen hat für jede Risikokategorie eine Beschreibung der Ursachen einer Unwirksamkeit der Absicherung anzugeben, die sich voraussichtlich auf die Sicherungsbeziehung während deren Laufzeit auswirkt.

23E

Wenn in einer Sicherungsbeziehung andere Ursachen einer Unwirksamkeit der Absicherung eintreten, hat ein Unternehmen diese Ursachen je Risikokategorie anzugeben und die daraus resultierende Unwirksamkeit der Absicherung zu erläutern.

23F

Bei der Absicherung von Zahlungsströmen hat ein Unternehmen eine Beschreibung jeder erwarteten Transaktion vorzulegen, für die in der vorherigen Periode die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften verwendet wurde, deren Eintritt aber nicht mehr erwartet wird.

Auswirkungen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften auf die Vermögens-, Finanz und Ertragslage

24.

[gestrichen]

24A

Ein Unternehmen hat getrennt nach Risikokategorie für jede Art der Absicherung (Absicherung des beizulegenden Zeitwerts, Absicherung von Zahlungsströmen oder Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb) folgende Beträge in Bezug auf als Sicherungsinstrumente designierte Geschäfte in tabellarischer Form anzugeben:

a)

den Buchwert der Sicherungsinstrumente (finanzielle Vermögenswerte getrennt von finanziellen Verbindlichkeiten);

b)

den Bilanzposten, in dem das Sicherungsinstrument enthalten ist;

c)

die Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsinstruments, die als Grundlage für die Erfassung einer Unwirksamkeit der Absicherung für die Periode herangezogen wird, und

d)

die Nominalbeträge (einschließlich Volumen wie z. B. Tonnen oder Kubikmeter) der Sicherungsinstrumente.

24B

Ein Unternehmen hat getrennt nach Risikokategorie für jede Art der Absicherung folgende Beträge in Bezug auf gesicherte Grundgeschäfte in tabellarischer Form anzugeben:

a)

für Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts:

i)

der Buchwert des in der Bilanz erfassten gesicherten Grundgeschäfts (wobei Vermögenswerte getrennt von Verbindlichkeiten ausgewiesen werden);

ii)

der kumulierte Betrag sicherungsbedingter Anpassungen aus dem beizulegenden Zeitwert bei dem gesicherten Grundgeschäft, der im Buchwert des bilanzierten Grundgeschäfts enthalten ist (wobei Vermögenswerte getrennt von Verbindlichkeiten ausgewiesen werden);

iii)

der Bilanzposten, in dem das gesicherte Grundgeschäft enthalten ist;

iv)

der Wertänderung des gesicherten Grundgeschäfts, die als Grundlage für die Erfassung einer Unwirksamkeit der Absicherung für die Periode herangezogen wird, und

v)

der kumulierte Betrag sicherungsbedingter Anpassungen aus dem beizulegenden Zeitwert, der für gesicherte Grundgeschäfte in der Bilanz verbleibt, die nicht mehr um Sicherungsgewinne und -verluste gemäß IFRS 9 Paragraph 6.5.10 angepasst werden.

b)

für Absicherungen von Zahlungsströmen und Absicherungen einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb:

i)

die Wertänderung des gesicherten Grundgeschäfts, die als Grundlage für die Erfassung einer Unwirksamkeit der Absicherung für die Periode herangezogen wird (d. h. bei Absicherungen von Zahlungsströmen die Wertänderung, die zur Bestimmung der erfassten Unwirksamkeit der Absicherung gemäß IFRS 9 Paragraph 6.5.11(c) herangezogen wird);

ii)

die Salden in der Rücklage für die Absicherung von Zahlungsströmen und der Währungsumrechnungsrücklage für laufende Absicherungen, die gemäß den IFRS 9 Paragraphen 6.5.11 und 6.5.13(a) bilanziert werden; und

iii)

die verbleibenden Salden in der Rücklage für die Absicherung von Zahlungsströmen und der Währungsumrechnungsrücklage aus etwaigen Sicherungsbeziehungen, bei denen die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nicht mehr angewandt wird.

24C

Ein Unternehmen hat getrennt nach Risikokategorie für jede Art der Absicherung folgende Beträge in tabellarischer Form anzugeben:

a)

für Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts:

i)

eine Unwirksamkeit der Absicherung, d. h. die Differenz zwischen den Sicherungsgewinnen oder -verlusten des Sicherungsinstruments und des gesicherten Grundgeschäfts, die erfolgswirksam erfasst wird (oder im sonstigen Ergebnis bei Absicherungen eines Eigenkapitalinstruments, bei dem das Unternehmen die Wahl getroffen hat, Änderungen des beizulegenden Zeitwerts gemäß Paragraph 5.7.5 im sonstigen Ergebnis zu erfassen); und

ii)

den Posten der Gesamtergebnisrechnung, in dem die erfasste Unwirksamkeit der Absicherung enthalten ist.

b)

für Absicherungen von Zahlungsströmen und Absicherungen einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb:

i)

die Sicherungsgewinne oder -verluste der Berichtsperiode, die im sonstigen Ergebnis erfasst wurden;

ii)

die erfolgswirksam erfasste Unwirksamkeit der Absicherung;

iii)

den Posten der Gesamtergebnisrechnung, in dem die erfasste Unwirksamkeit der Absicherung enthalten ist;

iv)

den Betrag, der aus der Rücklage für die Absicherung von Zahlungsströmen oder der Währungsumrechnungsrücklage als Umgliederungsbetrag (siehe IAS 1) in den Gewinn oder Verlust umgegliedert wurde (wobei zwischen Beträgen, bei denen die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften bislang angewandt wurde und der Eintritt der gesicherten künftigen Zahlungsströme nicht mehr erwartet wird, und Beträgen, die übertragen wurden, da sich das gesicherte Grundgeschäft auf den Gewinn oder Verlust ausgewirkt hat, unterschieden wird);

v)

den Posten der Gesamtergebnisrechnung, in dem der Umgliederungsbetrag (siehe IAS 1) enthalten ist; und

vi)

für Absicherungen von Nettopositionen die Sicherungsgewinne oder -verluste, die in einem gesonderten Posten der Gesamtergebnisrechnung erfasst werden (siehe IFRS 9 Paragraph 6.6.4).

24D

Wenn das Volumen der Sicherungsbeziehungen, für die die Befreiung in Paragraph 23C gilt, für die normalen Volumen während der Periode nicht repräsentativ ist (d. h. das Volumen am Abschlussstichtag spiegelt nicht die Volumen während der Periode wider), hat ein Unternehmen diese Tatsache und den Grund, warum die Volumen seiner Meinung nach nicht repräsentativ sind, anzugeben.

24E

Ein Unternehmen hat für jede Komponente des Eigenkapitals eine Überleitungsrechnung sowie eine Aufgliederung des sonstigen Ergebnisses gemäß IAS 1 vorzulegen, worin insgesamt:

a)

mindestens zwischen den Beträgen, die sich auf die Angaben gemäß Paragraph 24C(b)(i) und (b)(iv) beziehen, sowie den gemäß IFRS 9 Paragraph 6.5.11(d)(i) und (d)(iii) bilanzierten Beträgen unterschieden wird;

b)

zwischen den Beträgen im Zusammenhang mit dem Zeitwert von Optionen zur Absicherung von transaktionsbezogenen gesicherten Grundgeschäften und den Beträgen im Zusammenhang mit dem Zeitwert von Optionen zur Absicherung von zeitraumbezogenen gesicherten Grundgeschäften unterschieden wird, wenn ein Unternehmen den Zeitwert einer Option gemäß IFRS 9 Paragraph 6.5.15 bilanziert; und

c)

zwischen den Beträgen im Zusammenhang mit den Terminelementen von Termingeschäften und Währungsbasis-Spreads von Finanzinstrumenten zur Absicherung von transaktionsbezogenen gesicherten Grundgeschäften und den Beträgen im Zusammenhang mit den Terminelementen von Termingeschäften und Währungsbasis-Spreads von Finanzinstrumenten zur Absicherung von zeitraumbezogenen gesicherten Grundgeschäften unterschieden wird, wenn ein Unternehmen diese Beträge gemäß IFRS 9 Paragraph 6.5.16 bilanziert.

24F

Ein Unternehmen hat die gemäß Paragraph 24E geforderten Angaben getrennt nach Risikokategorie zu machen. Diese Aufschlüsselung nach Risiko kann im Anhang zum Abschluss erfolgen.

Wahlrecht zur Designation einer Ausfallrisikoposition als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet

24G

Wenn ein Unternehmen ein Finanzinstrument oder einen prozentualen Anteil davon als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert hat, da es ein Kreditderivat zur Steuerung des Ausfallrisikos bei diesem Finanzinstrument verwendet, sind folgende Angaben erforderlich:

a)

für Kreditderivate zur Steuerung des Ausfallrisikos bei Finanzinstrumenten, die gemäß IFRS 9 Paragraph 6.7.1 als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert wurden, eine Überleitungsrechnung für jeden Nominalbetrag und den beizulegenden Zeitwert am Anfang und am Ende der Periode;

b)

der bei der Designation eines Finanzinstruments oder eines prozentualen Anteils davon gemäß IFRS 9 Paragraph 6.7.1 als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete erfolgswirksam erfasste Gewinn oder Verlust; und

c)

bei Beendigung der erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert eines Finanzinstruments oder eines prozentualen Anteils davon, der beizulegende Zeitwert dieses Finanzinstruments, der gemäß IFRS 9 Paragraph 6.7.4(b) zum neuen Buchwert geworden ist, und der zugehörige Nominal- oder Kapitalbetrag (außer zur Bereitstellung von Vergleichsinformationen gemäß IAS 1 muss ein Unternehmen diese Angaben in späteren Perioden nicht machen).

28.

In einigen Fällen setzt ein Unternehmen beim erstmaligen Ansatz eines finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit einen Gewinn oder Verlust nicht an, da der beizulegende Zeitwert weder durch eine Marktpreisnotierung in einem aktiven Markt für einen identischen Vermögenswert bzw. eine identische Schuld (d. h. einen Inputfaktor auf Stufe 1) noch mit Hilfe einer Bewertungstechnik, die nur Daten aus beobachtbaren Märkten verwendet, belegt wird (siehe IFRS 9 Paragraph B5.1.2A). In solchen Fällen hat das Unternehmen für jede Klasse von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten Folgendes anzugeben:

a)

seine Rechnungslegungsmethode zur erfolgswirksamen Erfassung der Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert beim erstmaligen Ansatz und dem Transaktionspreis, um eine Veränderung der Faktoren (einschließlich des Faktors Zeit) widerzuspiegeln, die Marktteilnehmer bei der Preisfestlegung für den Vermögenswert oder die Verbindlichkeit berücksichtigen würden (siehe IFRS 9 Paragraph B5.1.2A(b)).

b)

die Summe der noch erfolgswirksam zu erfassenden Differenzen zu Beginn und am Ende der Periode sowie die Überleitungsrechnung der Änderungen dieser Differenzen.

c)

die Gründe für die Schlussfolgerung des Unternehmens, dass der Transaktionspreis nicht der beste Nachweis für den beizulegenden Zeitwert sei, sowie eine Beschreibung der Nachweise für den beizulegenden Zeitwert.

29.

Angaben zum beizulegenden Zeitwert werden nicht verlangt:

a)

b)

[gestrichen]

c)

30.

In dem in Paragraph 29(c) beschriebenen Fall hat ein Unternehmen folgende Angaben zu machen, um Abschlussadressaten zu helfen, sich selbst ein Urteil über das Ausmaß der möglichen Differenzen zwischen dem Buchwert und dem beizulegenden Zeitwert dieser Verträge zu bilden:

a)

Ausfallrisiko

Anwendungsbereich und Zielsetzungen

35A

Ein Unternehmen hat für Finanzinstrumente, auf welche die Wertminderungsvorschriften in IFRS 9 angewandt werden, die in den Paragraphen 35F-35N geforderten Angaben zu machen. Allerdings gelten folgende Einschränkungen:

a)

bei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Vertragsvermögenswerten und Forderungen aus Leasingverhältnissen gilt Paragraph 35J für jene Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Vertragsvermögenswerte und Forderungen aus Leasingverhältnissen, bei denen gemäß Paragraph 5.5.15 von IFRS 9 die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste erfasst werden, wenn diese finanziellen Vermögenswerte bei ihrer Änderung mehr als 30 Tage überfällig sind; und

b)

Paragraph 35K(b) gilt nicht für Forderungen aus Leasingverhältnissen.

35B

Anhand der gemäß den Paragraphen 35F-35N gemachten Angaben zu den Ausfallrisiken können Abschlussadressaten die Auswirkung des Ausfallrisikos auf die Höhe, den Zeitpunkt und die Unsicherheit künftiger Zahlungsströme beurteilen. Um diese Zielsetzung zu erfüllen, müssen die Angaben zu Ausfallrisiken Folgendes enthalten:

a)

Informationen über die Ausfallrisikosteuerungspraktiken eines Unternehmens sowie Informationen darüber, wie diese mit der Erfassung und Bemessung erwarteter Kreditverluste zusammenhängen, einschließlich der zur Bemessung erwarteter Kreditverluste verwendeten Methoden, Annahmen und Informationen;

b)

quantitative und qualitative Informationen, so dass Abschlussadressaten die sich aus den erwarteten Kreditverlusten im Abschluss ergebenden Beträge beurteilen können, einschließlich Änderungen der Höhe der erwarteten Kreditverluste und der Gründe für diese Änderungen; und

c)

Informationen über die Ausfallrisikoposition eines Unternehmens (d. h. das Ausfallrisiko, mit dem die finanziellen Vermögenswerte eines Unternehmens und die Zusagen einer Kreditgewährung behaftet sind), einschließlich signifikanter Konzentrationen des Ausfallrisikos.

35C

Ein Unternehmen muss bereits an anderer Stelle dargestellte Informationen nicht duplizieren, sofern diese Informationen durch Querverweis aus dem Abschluss auf sonstige Verlautbarungen, wie z. B. einen Lage- oder Risikobericht, die den Abschlussadressaten unter denselben Bedingungen und zur selben Zeit wie der Abschluss zugänglich sind, eingebunden werden. Ohne die durch Querverweis eingebundenen Informationen ist der Abschluss unvollständig.

35D

Um die Zielsetzungen gemäß Paragraph 35B zu erfüllen, hat ein Unternehmen (sofern nachfolgend nicht anderes bestimmt ist) festzulegen, wie viele Details anzugeben sind, wieviel Gewicht es auf die verschiedenen Aspekten der geforderten Angaben legt, den erforderlichen Grad der Aufgliederung oder Zusammenfassung und ob Abschlussadressaten zusätzliche Erläuterungen zur Beurteilung der angegebenen quantitativen Informationen benötigen.

35E

Wenn die gemäß den Paragraphen 35F-35N gemachten Angaben nicht ausreichen, um die in Paragraph 35B genannten Zielsetzungen zu erfüllen, hat das Unternehmen zusätzliche Angaben zu machen, um diese Zielsetzungen zu erfüllen.

Ausfallrisikosteuerungspraktiken

35F

Ein Unternehmen hat seine Ausfallrisikosteuerungspraktiken zu erläutern und wie sie mit der Erfassung und Bemessung erwarteter Kreditverluste zusammenhängen. Zur Erfüllung dieser Zielsetzung hat ein Unternehmen Folgendes anzugeben, so dass Abschlussadressaten verstehen und beurteilen können,

a)

wie ein Unternehmen bestimmt hat, ob sich das Ausfallrisiko bei Finanzinstrumenten seit dem erstmaligen Ansatz signifikant erhöht hat, einschließlich ob und wie:

i)

Finanzinstrumente gemäß IFRS 9 Paragraph 5.5.10 als mit niedrigem Ausfallrisiko angesehen werden, einschließlich der Klasse der Finanzinstrumente, auf die dies zutrifft; und

ii)

die Vermutung in IFRS 9 Paragraph 5.5.11, dass sich das Ausfallrisiko seit dem erstmaligen Ansatz signifikant erhöht hat, wenn finanzielle Vermögenswerte mehr als 30 Tage überfällig sind, widerlegt wurde;

b)

die Ausfalldefinitionen eines Unternehmens, einschließlich der Gründe für die Auswahl dieser Definitionen;

c)

wie die Instrumente in Gruppen zusammengefasst wurden, falls die erwarteten Kreditverluste auf kollektiver Basis bemessen wurden;

d)

wie ein Unternehmen bestimmt hat, dass finanzielle Vermögenswerte finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität sind;

e)

die Abschreibungspolitik eines Unternehmens, einschließlich der Indikatoren, dass nach angemessener Einschätzung keine Realisierbarkeit gegeben ist, und Informationen über das Vorgehen bei finanziellen Vermögenswerten, die abgeschrieben sind, aber noch einer Vollstreckungsmaßnahme unterliegen; und

f)

wie die Vorschriften gemäß IFRS 9 Paragraph 5.5.12 zur Änderung der vertraglichen Zahlungsströme von finanziellen Vermögenswerten angewandt wurden; dies beinhaltet, wie ein Unternehmen:

i)

bestimmt, ob das Ausfallrisiko bei einem geänderten finanziellen Vermögenswert, für den die Wertberichtigung in Höhe der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste bemessen wurde, sich soweit verringert hat, dass die Wertberichtigung wieder gemäß IFRS 9 Paragraph 5.5.5 in Höhe des erwarteten 12-Monats-Kreditverlusts bemessen werden kann; und

ii)

den Umfang überwacht, in dem die Wertberichtigung bei finanziellen Vermögenswerten, die die Kriterien unter (i) erfüllen, später wieder gemäß IFRS 9 Paragraph 5.5.3 in Höhe der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste bemessen wird.

35G

Ein Unternehmen hat die Inputfaktoren, Annahmen und Schätzverfahren, die zur Anwendung der Vorschriften in IFRS 9 Abschnitt 5.5 herangezogen wurden, zu erläutern. Zu diesem Zweck hat ein Unternehmen Folgendes anzugeben:

a)

die Grundlage der verwendeten Inputfaktoren, Annahmen und Schätzverfahren:

i)

um den erwarteten 12-Monats-Kreditverlust und die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste zu bemessen;

ii)

um zu bestimmen, ob sich das Ausfallrisiko bei Finanzinstrumenten seit dem erstmaligen Ansatz signifikant erhöht hat; und

iii)

um zu bestimmen, ob ein finanzieller Vermögenswert ein finanzieller Vermögenswert mit beeinträchtigter Bonität ist.

b)

wie zukunftsorientierte Informationen in die Bestimmung der erwarteten Kreditverluste eingeflossen sind, einschließlich der Verwendung von makroökonomischen Informationen; und

c)

während der Berichtsperiode vorgenommene Änderungen der Schätzverfahren oder signifikanter Annahmen, und die Gründe für diese Änderungen.

Quantitative und qualitative Informationen zur Höhe der erwarteten Kreditverluste

35H

Um die Änderungen der Wertberichtigung und die Gründe für diese Änderungen zu erläutern, hat ein Unternehmen für jede Klasse von Finanzinstrumenten eine Überleitungsrechnung von den Anfangs- auf die Schlusssalden der Wertberichtigung in tabellarischer Form vorzulegen, wobei die Änderungen in der Periode getrennt ausgewiesen werden für:

a)

die Wertberichtigung, die in Höhe des erwarteten 12-Monats-Kreditverlusts bemessen wird;

b)

die Wertberichtigung, die in Höhe der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste bemessen wird, und zwar für:

i)

Finanzinstrumente, bei denen sich das Ausfallrisiko seit dem erstmaligen Ansatz signifikant erhöht hat, es sich aber nicht um finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität handelt;

ii)

finanzielle Vermögenswerte, deren Bonität zum Abschlussstichtag beeinträchtigt ist (es bei Erwerb oder Ausreichung aber noch nicht war); und

iii)

Forderungen aus Leistungen und Lieferungen, Vertragsvermögenswerte und Forderungen aus Leasingverhältnissen, bei denen die Wertberichtigungen gemäß IFRS 9 Paragraph 5.5.15 bemessen werden.

c)

finanzielle Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität. Neben der Überleitungsrechnung hat ein Unternehmen den Gesamtbetrag der undiskontierten erwarteten Kreditverluste beim erstmaligen Ansatz von finanziellen Vermögenswerten, die in der Berichtsperiode erstmalig angesetzt wurden, anzugeben.

35I

Damit Abschlussadressaten die gemäß Paragraph 35H angegebenen Änderungen der Wertberichtigung verstehen können, hat ein Unternehmen zu erläutern, inwieweit signifikante Änderungen des Bruttobuchwerts der Finanzinstrumente in der Periode zu Änderungen der Wertberichtigung beigetragen haben. Die Informationen sind für die wertberichtigten Finanzinstrumente, die in Paragraph 35H(a)-(c) aufgeführt sind, getrennt auszuweisen und müssen relevante qualitative und quantitative Informationen umfassen. Beispiele für Änderungen des Bruttobuchwerts von Finanzinstrumenten, die zu Änderungen der Wertberichtigung beitragen, sind u. a.:

a)

Änderungen aufgrund von Finanzinstrumenten, die in der Berichtsperiode ausgereicht oder erworben wurden;

b)

die Änderung der vertraglichen Zahlungsströme von finanziellen Vermögenswerten, die gemäß IFRS 9 nicht zur Ausbuchung dieser finanziellen Vermögenswerte führt;

c)

Änderungen aufgrund von Finanzinstrumenten, die in der Berichtsperiode ausgebucht wurden (einschließlich derjenigen, die abgeschrieben wurden); und

d)

Änderungen, die daraus entstehen, ob die Wertberichtigung in Höhe des erwarteten 12-Monats-Kreditverlusts oder in Höhe der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste bemessen wird.

35J

Damit Abschlussadressaten die Art und die Auswirkung von Änderungen der vertraglichen Zahlungsströme von finanziellen Vermögenswerten, die nicht zu einer Ausbuchung geführt haben, und die Auswirkung solcher Änderungen auf die Bemessung der erwarteten Kreditverluste verstehen können, hat ein Unternehmen Folgendes anzugeben:

a)

die fortgeführten Anschaffungskosten vor der Änderung und der Netto-Gewinn oder -Verlust aus der Änderung, der bei finanziellen Vermögenswerten erfasst wurde, bei denen die vertraglichen Zahlungsströme in der Berichtsperiode geändert und deren Wertberichtigung in Höhe der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste bemessen wurde; und

b)

der Bruttobuchwert zum Abschlussstichtag von finanziellen Vermögenswerten, die seit dem erstmaligen Ansatz zu einem Zeitpunkt geändert wurden, als die Wertberichtigung in Höhe der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste bemessen wurde, und bei denen die Wertberichtigung in der Berichtsperiode auf die Höhe des erwarteten 12-Monats-Kreditverlusts umgestellt wurde.

35K

Damit Abschlussadressaten die Auswirkung von Sicherheiten und anderen Kreditsicherheiten auf die Höhe der erwarteten Kreditverluste verstehen können, hat ein Unternehmen für jede Klasse von Finanzinstrumenten Folgendes anzugeben:

a)

den Betrag, der das maximale Ausfallrisiko, dem das Unternehmen am Abschlussstichtag ausgesetzt ist, am besten widerspiegelt, wobei etwaige gehaltene Sicherheiten oder sonstige Kreditsicherheiten (z. B. Aufrechnungsvereinbarungen, die die Saldierungskriterien gemäß IAS 32 nicht erfüllen) nicht berücksichtigt werden.

b)

eine Beschreibung der gehaltenen Sicherheiten und sonstigen Kreditsicherheiten, einschließlich:

i)

einer Beschreibung der Art und Qualität der gehaltenen Sicherheiten;

ii)

einer Erläuterung etwaiger signifikanter Änderungen in der Qualität dieser Sicherheiten oder sonstigen Kreditsicherheiten infolge einer Verschlechterung oder Änderungen in der Besicherungspolitik des Unternehmens während der Berichtsperiode; und

iii)

Informationen über Finanzinstrumente, bei denen ein Unternehmen eine Wertberichtigung aufgrund der Sicherheiten nicht erfasst hat.

c)

quantitative Informationen über die gehaltenen Sicherheiten und sonstigen Kreditsicherheiten (z. B. Quantifizierung, inwieweit das Ausfallrisiko durch die Sicherheiten und sonstigen Kreditsicherheiten verringert wird) bei finanziellen Vermögenswerten, deren Bonität zum Abschlussstichtag beeinträchtigt ist.

35L

Ein Unternehmen hat bei finanziellen Vermögenswerten, die während des Berichtszeitraums abgeschrieben wurden und noch einer Vollstreckungsmaßnahme unterliegen, den vertragsrechtlich ausstehenden Betrag anzugeben.

Ausfallrisiko

35M

Damit Abschlussadressaten die Ausfallrisikoposition eines Unternehmens beurteilen und signifikante Konzentrationen dieser Ausfallrisiken verstehen können, hat ein Unternehmen für jede Ausfallrisiko-Ratingklasse den Bruttobuchwert der finanziellen Vermögenswerte und das Ausfallrisiko bei Kreditzusagen und finanziellen Garantien anzugeben. Diese Informationen sind für folgende Finanzinstrumente getrennt auszuweisen:

a)

Finanzinstrumente, bei denen die Wertberichtigung in Höhe des erwarteten 12-Monats-Kreditverlusts bemessen wird;

b)

Finanzinstrumente, bei denen die Wertberichtigung in Höhe der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste bemessen wird und bei denen es sich um folgende Finanzinstrumente handelt:

i)

Finanzinstrumente, bei denen sich das Ausfallrisiko seit dem erstmaligen Ansatz signifikant erhöht hat, es sich aber nicht um finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität handelt;

ii)

finanzielle Vermögenswerte, deren Bonität zum Abschlussstichtag beeinträchtigt ist (es aber bei Erwerb oder Ausreichung noch nicht war); und

iii)

Forderungen aus Leistungen und Lieferungen, Vertragsvermögenswerte und Forderungen aus Leasingverhältnissen, bei denen die Wertberichtigungen gemäß IFRS 9 Paragraph 5.5.15 bemessen werden.

c)

Finanzielle Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität.

35N

Bei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Vertragsvermögenswerten und Forderungen aus Leasingverhältnissen, bei denen ein Unternehmen IFRS 9 Paragraph 5.5.15 anwendet, können die Angaben gemäß Paragraph 35M auf einer Wertberichtigungstabelle beruhen (siehe IFRS 9Paragraph B5.5.35).

36.

Für alle Finanzinstrumente im Anwendungsbereich dieses IFRS, auf die die Wertminderungsvorschriften gemäß IFRS 9 allerdings nicht angewandt werden, hat ein Unternehmen für jede Klasse von Finanzinstrumenten die Folgendes anzugeben:

a)

den Betrag, der das maximale Ausfallrisiko, dem das Unternehmen am Abschlussstichtag ausgesetzt ist, am besten widerspiegelt, wobei etwaige gehaltene Sicherheiten oder sonstige Kreditsicherheiten (z. B. Aufrechnungsvereinbarungen, die die Saldierungskriterien gemäß IAS 32 nicht erfüllen) nicht berücksichtigt werden; für Finanzinstrumente, deren Buchwert das maximale Ausfallrisiko am besten widerspiegelt, ist diese Angabe nicht erforderlich.

b)

eine Beschreibung der gehaltenen Sicherheiten und sonstiger Kreditsicherheiten und ihrer finanziellen Auswirkung (z. B. Quantifizierung, inwieweit das Ausfallrisiko durch die Sicherheiten und sonstigen Kreditsicherheiten verringert wird) in Bezug auf den Betrag, der das maximale Ausfallrisiko am besten widerspiegelt (ob gemäß (a) angegeben oder durch den Buchwert eines Finanzinstruments widergespiegelt).

c)

[gestrichen]

d)

37.

[gestrichen]

42C

Für die Zwecke der in den Paragraphen 42E-42H festgelegten Angabepflichten ist bei einem Unternehmen ein anhaltendes Engagement an einem übertragenen finanziellen Vermögenswert gegeben, wenn das Unternehmen im Rahmen der Übertragung mit dem übertragenen finanziellen Vermögenswert verbundene vertragliche Rechte oder Verpflichtungen behält oder neue vertragliche Rechte oder Verpflichtungen in Bezug auf den übertragenen finanziellen Vermögenswert erwirbt. Für die Zwecke der in den Paragraphen 42E-42H festgelegten Angabepflichten stellt Folgendes kein anhaltendes Engagement dar:

a)

b)

eine Vereinbarung, bei der ein Unternehmen die vertraglichen Rechte auf die Zahlungsströme aus einem finanziellen Vermögenswert behält, sich aber vertraglich zur Weiterreichung der Zahlungsströme an ein oder mehrere Unternehmen verpflichtet, wobei die in IFRS 9 Paragraph 3.2.5(a)-(c) genannten Bedingungen erfüllt sind.

Nicht vollständig ausgebuchte übertragene finanzielle Vermögenswerte

42D

Ein Unternehmen kann finanzielle Vermögenswerte dergestalt übertragen haben, dass sie nicht oder nur teilweise die Bedingungen für eine Ausbuchung erfüllen. Um die Zielsetzungen gemäß Paragraph 42B(a) zu erfüllen, ist zu jedem Abschlussstichtag für jede Klasse von übertragenen finanziellen Vermögenswerten, die nicht vollständig ausgebucht sind, Folgendes anzugeben:

a)

f)

wenn das Unternehmen die Vermögenswerte weiterhin nach Maßgabe seines anhaltenden Engagements ansetzt (siehe IFRS 9 Paragraphen 3.2.6(c)(ii) und 3.2.16), der Gesamtbuchwert der ursprünglichen Vermögenswerte vor der Übertragung, der Buchwert der weiterhin angesetzten Vermögenswerte sowie der Buchwert der zugehörigen Verbindlichkeiten.

Vollständig ausgebuchte übertragene finanzielle Vermögenswerte

42E

Um die Zielsetzungen gemäß Paragraph 42B(b) zu erfüllen, hat ein Unternehmen, das übertragene finanzielle Vermögenswerte, an denen es aber ein anhaltendes Engagement besitzt, vollständig ausbucht (siehe IFRS 9 Paragraph 3.2.6(a) und (c)(i)), zu jedem Abschlussstichtag für jede Klasse von anhaltendem Engagement mindestens Folgendes anzugeben:

a)

ERSTMALIGE ANWENDUNG VON IFRS 9

42I

In der Berichtsperiode, in die der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung von IFRS 9 fällt, hat das Unternehmen für jede Klasse von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten mit Stand zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung Folgendes anzugeben:

a)

die ursprüngliche Bewertungskategorie und den Buchwert, der gemäß IAS 39 oder gemäß der vorherigen Fassung von IFRS 9 bestimmt wird (wenn der vom Unternehmen gewählte Ansatz zur Anwendung von IFRS 9 mehr als einen Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung für verschiedene Vorschriften umfasst);

b)

die neue Bewertungskategorie und der gemäß IFRS 9 bestimmte Buchwert;

c)

den Betrag etwaiger finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten im Abschluss, die bislang als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert waren, nun aber nicht mehr so designiert sind, wobei zwischen denjenigen, die gemäß IFRS 9 reklassifiziert werden müssen, und denjenigen, bei denen sich ein Unternehmen für die Reklassifizierung zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung entscheidet, unterschieden wird.

Gemäß IFRS 9 Paragraph 7.2.2 kann der Übergang je nach dem von dem Unternehmen gewählten Ansatz zur Anwendung von IFRS 9 mehr als einen Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung beinhalten. Daher kann dieser Paragraph zu Angaben für mehrere Zeitpunkte der erstmaligen Anwendung führen. Ein Unternehmen hat diese quantitativen Angaben tabellarisch darzustellen, es sein denn, ein anderes Format ist besser geeignet.

42J

Ein Unternehmen macht in der Berichtsperiode, in die der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung von IFRS 9 fällt, qualitative Angaben, damit die Abschlussadressaten Folgendes verstehen können:

a)

wie das Unternehmen die Klassifizierungsvorschriften von IFRS 9 auf diese finanziellen Vermögenswerte angewandt hat, deren Klassifizierung sich infolge der Anwendung von IFRS 9 geändert hat.

b)

die Gründe für eine Designation oder Aufhebung der Designation von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung.

Gemäß IFRS 9 Paragraph 7.2.2 kann der Übergang je nach dem von dem Unternehmen gewählten Ansatz zur Anwendung von IFRS 9 mehr als einen Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung beinhalten. Daher kann dieser Paragraph zu Angaben für mehrere Zeitpunkte der erstmaligen Anwendung führen.

42K

In der Berichtsperiode, in der ein Unternehmen die Klassifizierungs- und Bewertungsvorschriften für finanzielle Vermögenswerte gemäß IFRS 9 erstmalig anwendet (d. h. wenn das Unternehmen bei finanziellen Vermögenswerten von IAS 39 auf IFRS 9 umstellt), hat es gemäß IFRS 9 Paragraph 7.2.15 die in den Paragraphen 42L-42O des vorliegenden IFRS verlangten Angaben zu machen.

42L

Ein Unternehmen hat, wenn es gemäß Paragraph 42K dazu verpflichtet ist, zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des IFRS 9 die Änderungen der Klassifizierungen von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten anzugeben und zwar aufgeschlüsselt nach:

a)

den Änderungen der Buchwerte auf der Grundlage ihrer Bewertungskategorien gemäß IAS 39 (d. h. nicht aufgrund einer Änderung des Bewertungsmaßstabs beim Übergang auf IFRS 9); und

b)

den Änderungen der Buchwerte aufgrund einer Änderung des Bewertungsmaßstabs beim Übergang auf IFRS 9.

Die Angaben gemäß diesem Paragraphen müssen nach dem Geschäftsjahr, in dem das Unternehmen die Klassifizierungs- und Bewertungsvorschriften für finanzielle Vermögenswerte gemäß IFRS 9 erstmalig anwendet, nicht gemacht werden.

42M

Ein Unternehmen hat, wenn es gemäß Paragraph 42K dazu verpflichtet ist, für finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten, die reklassifiziert wurden und nunmehr zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, und für finanzielle Vermögenswerten, die infolge des Übergangs auf IFRS 9 von erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet in die Kategorie erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet reklassifiziert wurden, Folgendes anzugeben:

a)

den beizulegenden Zeitwert der finanziellen Vermögenswerte oder finanziellen Verbindlichkeiten zum Abschlussstichtag; und

b)

den Gewinn oder Verlust aus der Veränderung des beizulegenden Zeitwerts, der ohne Reklassifizierung der finanziellen Vermögenswerte oder finanziellen Verbindlichkeiten während der Berichtsperiode erfolgswirksam oder im sonstigen Ergebnis erfasst worden wäre.

Die Angaben gemäß diesem Paragraphen müssen nach dem Geschäftsjahr, in dem das Unternehmen die Klassifizierungs- und Bewertungsvorschriften für finanzielle Vermögenswerte gemäß IFRS 9 erstmalig anwendet, nicht gemacht werden.

42N

Ein Unternehmen hat, wenn es gemäß Paragraph 42K dazu verpflichtet ist, für finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten, die infolge des Übergangs auf IFRS 9 aus der Kategorie erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet reklassifiziert wurden, Folgendes anzugeben:

a)

den Effektivzinssatz, der zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung bestimmt wurde; und

b)

die erfassten Zinserträge oder -aufwendungen.

Wenn ein Unternehmen den beizulegenden Zeitwert eines finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit als neuen Bruttobuchwert zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung ansetzt (siehe IFRS 9 Paragraph 7.2.11), sind die Angaben gemäß diesem Paragraphen für jede Berichtsperiode bis zur Ausbuchung erforderlich. Andernfalls müssen die Angaben gemäß diesem Paragraphen nach dem Geschäftsjahr, in dem das Unternehmen die Klassifizierungs- und Bewertungsvorschriften für finanzielle Vermögenswerte gemäß IFRS 9 erstmalig anwendet, nicht gemacht werden.

42O

Wenn ein Unternehmen die Angaben gemäß den Paragraphen 42K-42N macht, müssen diese Angaben sowie die Angaben gemäß Paragraph 25 des vorliegenden IFRS eine Überleitung von

a)

den gemäß IAS 39 und IFRS 9 dargestellten Bewertungskategorien auf

b)

die Klasse der Finanzinstrumente

zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung ermöglichen.

42P

Zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des Abschnitts 5.5 von IFRS 9 hat ein Unternehmen Angaben zu machen, die eine Überleitung vom Endbetrag der Wertberichtigungen gemäß IAS 39 und den Rückstellungen gemäß IAS 37 auf den gemäß IFRS 9 bestimmten Anfangsbetrag der Wertberichtigungen ermöglichen. Bei finanziellen Vermögenswerten sind diese Angaben anhand der zugehörigen Bewertungskategorien der finanziellen Vermögenswerte gemäß IAS 39 und IFRS 9 zu machen, wobei die Auswirkung der Änderungen der Bewertungskategorie auf die Wertberichtigung zu diesem Zeitpunkt separat auszuweisen sind.

42Q

In der Berichtsperiode, in die der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung von IFRS 9 fällt, muss ein Unternehmen die Beträge der Abschlussposten nicht angeben, die gemäß den Klassifizierungs- und Bewertungsvorschriften (worin die Vorschriften für die Bewertung von finanziellen Vermögenswerten zu fortgeführten Anschaffungskosten und die Wertminderungsvorschriften in den Abschnitten 5.4 und 5.5 von IFRS 9 eingeschlossen sind) der folgenden Standards hätten angegeben werden müssen:

a)

IFRS 9 für vorherige Berichtsperioden und

b)

IAS 39 für die aktuelle Berichtsperiode.

42R

Wenn es nach IFRS 9 Paragraph 7.2.4 für ein Unternehmen zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung undurchführbar ist (wie in IAS 8 definiert), den geänderten Zeitwert des Geldes gemäß IFRS 9 Paragraphen B4.1.9B-B4.1.9D auf der Grundlage der beim erstmaligen Ansatz des finanziellen Vermögenswerts bestehenden Tatsachen und Umstände zu beurteilen, hat es die Eigenschaften der vertraglichen Zahlungsströme dieses finanziellen Vermögenswerts auf der Grundlage der beim erstmaligen Ansatz des finanziellen Vermögenswerts bestehenden Tatsachen und Umstände zu beurteilen, ohne die Vorschriften in Bezug auf die Änderung des Zeitwerts des Geldes gemäß IFRS 9 Paragraphen B4.1.9B-B4.1.9D zu berücksichtigen. Ein Unternehmen hat den Buchwert zum Abschlussstichtag der finanziellen Vermögenswerte anzugeben, deren Eigenschaften der vertraglichen Zahlungsströme auf der Grundlage der beim erstmaligen Ansatz des finanziellen Vermögenswerts bestehenden Tatsachen und Umstände beurteilt wurden, ohne die Vorschriften in Bezug auf die Änderung des Zeitwerts des Geldes gemäß IFRS 9 Paragraphen B4.1.9B-B4.1.9D zu berücksichtigen, bis diese finanziellen Vermögenswerte ausgebucht werden.

42S

Wenn es nach IFRS 9 Paragraph 7.2.5 für ein Unternehmen zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung undurchführbar ist (wie in IAS 8 definiert) zu beurteilen, ob der beizulegende Zeitwert des Elements vorzeitiger Rückzahlung gemäß IFRS 9 Paragraph B4.1.12(d) auf der Grundlage der beim erstmaligen Ansatz des finanziellen Vermögenswerts bestehenden Tatsachen und Umstände nicht signifikant ist, hat es die Eigenschaften der vertraglichen Zahlungsströme dieses finanziellen Vermögenswerts auf der Grundlage der beim erstmaligen Ansatz des finanziellen Vermögenswerts bestehenden Tatsachen und Umstände zu beurteilen, ohne die Ausnahme in Bezug auf das Element vorzeitiger Rückzahlung in IFRS 9 Paragraph B4.1.12 zu berücksichtigen. Ein Unternehmen hat den Buchwert zum Abschlussstichtag der finanziellen Vermögenswerte anzugeben, deren Eigenschaften der vertraglichen Zahlungsströme auf der Grundlage der beim erstmaligen Ansatz des finanziellen Vermögenswerts bestehenden Tatsachen und Umstände beurteilt wurden, ohne die Ausnahme in Bezug auf Elemente vorzeitiger Rückzahlung gemäß IFRS 9 Paragraph B4.1.12 zu berücksichtigen, bis diese finanziellen Vermögenswerte ausgebucht werden.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

44E

[gestrichen]

44F

[gestrichen]

44H-44J

[gestrichen]

44N

[gestrichen]

44S-44W

[gestrichen]

44Y

[gestrichen]

44Z

Durch IFRS 9, herausgegeben im Juli 2014, wurden die Paragraphen 2-5, 8-11, 14, 20, 28-30, 36, 42C-42E, Anhang A und die Paragraphen B1, B5, B9, B10, B22 und B27 geändert, die Paragraphen 12, 12A, 16, 22-24, 37, 44E, 44F, 44H-44J, 44N, 44S-44W, 44Y, B4 und Anhang D gestrichen und die Paragraphen 5A, 10A, 11A, 11B, 12B-12D, 16A, 20A, 21A-21D, 22A-22C, 23A-23F, 24A-24G, 35A-35N, 42I-42S, 44ZA und B8A-B8J hinzugefügt. Ein Unternehmen hat die betreffenden Änderungen anzuwenden, wenn es IFRS 9 anwendet. Diese Änderungen müssen nicht auf Vergleichsinformationen für Perioden vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung von IFRS 9 angewandt werden.

44ZA

Gemäß IFRS 9 Paragraph 7.1.2 kann ein Unternehmen für Geschäftsjahre vor dem 1. Januar 2018 entscheiden, nur die Vorschriften für die Darstellung der Gewinne und Verluste finanzieller Verbindlichkeiten, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert sind, gemäß den Paragraphen 5.7.1(c), 5.7.7-5.7.9, 7.2.14 und B5.7.5-B5.7.20 früher anzuwenden, ohne die anderen Vorschriften von IFRS 9 anzuwenden. Wenn sich ein Unternehmen entscheidet, nur diese Paragraphen von IFRS 9 anzuwenden, hat es dies anzugeben und die zugehörigen Angaben gemäß den Paragraphen 10-11 dieses IFRS (geändert durch IFRS 9 (2010)) fortlaufend zu machen.

C14

In Anhang A wird die Definition von „Ausfallrisiko-Ratingklassen“ hinzugefügt, die Definition von „überfällig“ gestrichen und der letzte Paragraph wie folgt geändert:

Ausfallrisiko-Ratingklassen

Rating des Ausfallrisikos basierend auf dem Risiko des Eintretens eines Ausfalls bei dem Finanzinstrument.

Die folgenden Begriffe sind in Paragraph 11 von IAS 32, Paragraph 9 von IAS 39, Anhang A von IFRS 9 oder Anhang A von IFRS 13 definiert und werden in diesem IFRS in der in IAS 32, IAS 39, IFRS 9 und IFRS 13 angegebenen Bedeutung verwendet:

fortgeführte Anschaffungskosten eines finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit

Vertragsvermögen

finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität

Ausbuchung

Derivat

Dividenden

Effektivzinsmethode

Eigenkapitalinstrument

erwartete Kreditverluste

beizulegender Zeitwert

finanzieller Vermögenswert

finanzielle Garantie

Finanzinstrument

finanzielle Verbindlichkeit

erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeit

erwartete Transaktion

Bruttobuchwert

Sicherungsinstrument

zu Handelszwecken gehalten

Wertminderungsaufwendungen oder -erträge

Wertberichtigung

finanzielle Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität

Zeitpunkt der Reklassifizierung

marktüblicher Kauf oder Verkauf.

C15

In Anhang B werden die Paragraphen B1, B5, B9, B10, B22 und B27 wie folgt geändert, die Überschrift vor Paragraph B4 und der Paragraph B4 gestrichen und die Überschrift vor Paragraph B8A und die Paragraphen B8A-B8J hinzugefügt:

B1

Paragraph 6 verlangt von einem Unternehmen, die Finanzinstrumente in Klassen einzuordnen, die der Art der veröffentlichten Angaben angemessen sind und den Merkmalen dieser Finanzinstrumente Rechnung tragen. Die in Paragraph 6 beschriebenen Klassen werden vom Unternehmen bestimmt und unterscheiden sich demzufolge von den in IFRS 9 spezifizierten Kategorien von Finanzinstrumenten (in denen festgelegt ist, wie Finanzinstrumente bewertet werden und wie die Änderungen des beizulegenden Zeitwerts erfasst werden).

B4

[gestrichen]

B5

Nach Paragraph 21 sind die bei Erstellung des Abschlusses herangezogenen Bewertungsgrundlage(n) sowie die sonstigen für das Verständnis des Abschlusses relevanten Rechnungslegungsmethoden anzugeben. Für Finanzinstrumente können diese Angaben folgende Informationen umfassen:

a)

für finanzielle Verbindlichkeiten, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert sind:

i)

die Art der finanziellen Verbindlichkeiten, die das Unternehmen als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert hat;

ii)

die Kriterien für eine solche Designation dieser finanziellen Verbindlichkeiten beim erstmaligen Ansatz; und

iii)

wie das Unternehmen die in IFRS 9 Paragraph 4.2.2 genannten Kriterien für eine solche Designation erfüllt hat.

(aa)

Bei finanziellen Vermögenswerten, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert sind:

i)

die Art der finanziellen Vermögenswerte, die das Unternehmen als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert hat;

ii)

wie das Unternehmen die in IFRS 9 Paragraph 4.1.5 genannten Kriterien für eine solche Designation erfüllt hat.

b)

[gestrichen]

c)

ob ein marktüblicher Kauf oder Verkauf von finanziellen Vermögenswerten zum Handelstag oder zum Erfüllungstag bilanziert wird (siehe IFRS 9 Paragraph 3.1.2).

d)

[gestrichen]

e)

f)

[gestrichen]

g)

[gestrichen]

Ausfallrisikosteuerungspraktiken (Paragraphen 35F-35G)

B8A

Paragraph 35F(b) schreibt Angaben darüber vor, wie ein Unternehmen den Ausfall bei verschiedenen Finanzinstrumenten definiert hat und aus welchen Gründen diese Definitionen ausgewählt wurden. Gemäß IFRS 9 Paragraph 5.5.9 basiert die Bestimmung, ob über die Laufzeit erwartete Kreditverluste zu erfassen sind, auf der Erhöhung des Risikos des Eintretens eines Ausfalls seit dem erstmaligen Ansatz. Die Informationen über die Ausfalldefinitionen eines Unternehmens, die den Abschlussadressaten zu verstehen helfen, auf welche Art und Weise ein Unternehmen die Vorschriften des IFRS 9 zu erwarteten Kreditverlusten angewandt hat, können Folgendes umfassen:

a)

die qualitativen und quantitativen Faktoren, die in der Ausfalldefinition berücksichtigt wurden;

b)

ob auf verschiedene Arten von Finanzinstrumenten unterschiedliche Definitionen angewandt wurden; und

c)

Annahmen über die Gesundungsrate (d. h. die Anzahl der finanziellen Vermögenswerte, die ihren Ausfallstatus verlieren) nach Eintreten eines Ausfalls bei dem finanziellen Vermögenswert.

B8B

Um Abschlussadressaten bei der Beurteilung der Umstrukturierungs- und Anpassungspolitik eines Unternehmens zu unterstützen, sind nach Paragraph 35F(f)(i) Informationen darüber erforderlich, wie ein Unternehmen den Umfang überwacht, in dem die bislang gemäß Paragraph 35F(f)(i) angegebene Wertberichtigung bei finanziellen Vermögenswerten später in Höhe der über die Laufzeit erwarteten Kreditverlusten gemäß IFRS 9 Paragraph 5.5.3 bemessen wird. Quantitative Informationen, die Abschlussadressaten die spätere Erhöhung des Ausfallrisikos bei geänderten finanziellen Vermögenswerten zu verstehen helfen, können Informationen über geänderte finanzielle Vermögenswerte umfassen, die die Kriterien gemäß Paragraph 35F(f)(i) erfüllen und bei denen die Wertberichtigung wieder auf die Bemessung in Höhe der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste zurückgefallen ist (d. h. eine Verschlechterungsquote).

B8C

Paragraph 35G(a) schreibt die Angabe von Informationen über die Grundlage der verwendeten Inputfaktoren, Annahmen und Schätzverfahren für die Anwendung der Wertminderungsvorschriften des IFRS 9 vor. Die Annahmen und Inputfaktoren, die ein Unternehmen zur Bemessung der erwarteten Kreditverluste oder zur Bestimmung des Ausmaßes von Erhöhungen des Ausfallrisikos seit dem erstmaligen Ansatz herangezogen hat, können Informationen, die aus internen historischen Informationen oder Ratingberichten stammen, sowie Annahmen bezüglich der erwarteten Laufzeit von Finanzinstrumenten und des Zeitpunkts des Verkaufs von Sicherheiten beinhalten.

Änderungen der Wertberichtigung (Paragraph 35H)

B8D

Gemäß Paragraph 35H muss ein Unternehmen die Gründe für Änderungen der Wertberichtigung in der Periode erläutern. Neben der Überleitungsrechnung von den Anfangs- auf die Schlusssalden der Wertberichtigung ist eventuell eine Erläuterung der Änderungen notwendig. Diese Erläuterung kann eine Analyse der Gründe für Änderungen der Wertberichtigung während der Periode beinhalten, einschließlich:

a)

Zusammensetzung des Portfolios;

b)

Volumen der erworbenen oder ausgereichten Finanzinstrumente; und

c)

Schwere der erwarteten Kreditverluste.

B8E

Bei Kreditzusagen und finanziellen Garantien wird die Wertberichtigung als Rückstellung angesetzt. Ein Unternehmen sollte Informationen über Änderungen der Wertberichtigung für finanzielle Vermögenswerte getrennt von denjenigen für Kreditzusagen und finanzielle Garantien angeben. Wenn jedoch ein Finanzinstrument sowohl eine Kreditkomponente (d. h. einen finanziellen Vermögenswert) als auch eine nicht in Anspruch genommene Zusagekomponente (d. h. Kreditzusage) umfasst und das Unternehmen die erwarteten Kreditverluste bei der aus der Kreditzusage bestehenden Komponente nicht getrennt von denjenigen bei der aus dem finanziellen Vermögenswert bestehenden Komponente bestimmen kann, werden die erwarteten Kreditverluste aus der Kreditzusage zusammen mit der Wertberichtigung für den finanziellen Vermögenswert erfasst. Sofern diese beiden zusammen den Bruttobuchwert des finanziellen Vermögenswerts überschreiten, werden die erwarteten Kreditverluste als Rückstellung erfasst.

Sicherheiten (Paragraph 35K)

B8F

Paragraph 35K schreibt die Angabe von Informationen vor, die Abschlussadressaten die Auswirkung von Sicherheiten und sonstigen Kreditsicherheiten auf die Höhe der erwarteten Kreditverluste zu verstehen helfen. Ein Unternehmen muss weder Angaben zum beizulegenden Zeitwert von Sicherheiten und sonstigen Kreditsicherheiten machen noch den exakten Wert der Sicherheiten, der in die Berechnung der erwarteten Kreditverluste eingeflossen ist (d. h. die Verlustquote bei Ausfall), beziffern.

B8G

Eine Beschreibung der Sicherheiten und ihrer Auswirkung auf die Höhe der erwarteten Kreditverluste könnte folgende Informationen beinhalten:

a)

wichtigste Arten der gehaltenen Sicherheiten und sonstigen Kreditsicherheiten (Beispiele für Letztere sind Garantien, Kreditderivate und Aufrechnungsvereinbarungen, die die Saldierungskriterien gemäß IAS 32 nicht erfüllen);

b)

Volumen der gehaltenen Sicherheiten und sonstigen Kreditsicherheiten und deren Signifikanz im Hinblick auf die Wertberichtigung;

c)

Richtlinien und Prozesse für die Bewertung und Steuerung von Sicherheiten und sonstigen Kreditsicherheiten;

d)

wichtigste Arten der Vertragsparteien bei Sicherheiten und sonstigen Kreditsicherheiten und deren Bonität; und

e)

Informationen über die Risikokonzentrationen innerhalb der Sicherheiten und sonstigen Kreditsicherheiten.

Ausfallrisiko (Paragraphen 35M-35N)

B8H

Paragraph 35M schreibt die Angabe von Informationen zur Ausfallrisikoposition eines Unternehmens sowie zu signifikanten Konzentrationen des Ausfallrisikos zum Abschlussstichtag vor. Eine Konzentration des Ausfallrisikos liegt vor, wenn mehrere Vertragsparteien in einem geografischen Gebiet angesiedelt oder in ähnlichen Tätigkeitsfeldern engagiert sind und ähnliche wirtschaftliche Merkmale aufweisen, so dass ihre Fähigkeit, ihren vertraglichen Pflichten nachzukommen, im Falle von Änderungen der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedingungen in ähnlicher Weise betroffen wären. Ein Unternehmen stellt Informationen bereit, die Abschlussadressaten zu verstehen helfen, ob es Gruppen oder Portfolios von Finanzinstrumenten mit besonderen Merkmalen gibt, die sich auf einen Großteil dieser Gruppe von Finanzinstrumenten auswirken könnten, wie beispielsweise Konzentrationen von speziellen Risiken. Dies könnten beispielsweise Gruppierungen bei den Beleihungsausläufen oder geografische, branchenspezifische oder auf die Art der Emittenten bezogene Konzentrationen sein.

B8I

Die Anzahl der verwendeten Ausfallrisiko-Ratingklassen für die Angaben gemäß Paragraph 35M stimmt mit der Anzahl überein, die das Unternehmen seinem Management in Schlüsselpositionen für Zwecke der Ausfallrisikosteuerung berichtet. Wenn Informationen zur Überfälligkeit die einzigen kreditnehmerspezifischen verfügbaren Informationen sind und ein Unternehmen anhand von Informationen zur Überfälligkeit beurteilt, ob sich gemäß Paragraph 5.5.10 von IFRS 9 das Ausfallrisiko seit dem erstmaligen Ansatz signifikant erhöht hat, legt es für diese finanziellen Vermögenswerte eine Aufgliederung anhand der Informationen zur Überfälligkeit vor.

B8J

Wenn ein Unternehmen erwartete Kreditverluste auf kollektiver Basis bemisst, kann es den Bruttobuchwert von einzelnen finanziellen Vermögenswerten oder das Ausfallrisiko bei Kreditzusagen und finanziellen Garantien möglicherweise nicht den Ausfallrisiko-Ratingklassen zuordnen, für die über die Laufzeit erwartete Kreditverluste erfasst werden. In einem solchen Fall wendet ein Unternehmen die Vorschrift in Paragraph 35M auf jene Finanzinstrumente an, die direkt einer Ausfallrisiko-Ratingklasse zugeordnet werden können, und gibt den Bruttobuchwert von Finanzinstrumenten, bei denen die erwarteten Kreditverluste auf kollektiver Basis bemessen werden, getrennt an.

B9

Die Paragraphen 35K(a) und 36(a) verlangen die Angabe des Betrags, der das maximale Ausfallrisiko des Unternehmens am besten widerspiegelt. Bei einem finanziellen Vermögenswert ist dies in der Regel der Bruttobuchwert abzüglich:

a)

b)

einer gemäß IFRS 9 erfassten Wertberichtigung.

B10

Tätigkeiten, die zu Ausfallrisiken und zum damit verbundenen maximalen Ausfallrisiko führen, umfassen u. a.:

a)

Gewährung von Krediten an Kunden und Geldanlagen bei anderen Unternehmen. In diesen Fällen ist das maximale Ausfallrisiko der Buchwert der betreffenden finanziellen Vermögenswerte.

b)

B22

Ein Zinsänderungsrisiko entsteht bei zinstragenden, in der Bilanz angesetzten Finanzinstrumenten (wie z. B. erworbene oder emittierte Schuldinstrumente) und bei einigen Finanzinstrumenten, die nicht in der Bilanz angesetzt sind (wie gewissen Kreditzusagen).

B27

Gemäß Paragraph 40(a) wird die Sensitivität des Gewinns und Verlusts (der beispielsweise aus Instrumenten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden) getrennt von der Sensitivität des sonstigen Ergebnisses (das beispielsweise aus Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente, deren Änderungen des beizulegenden Zeitwerts erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis erfasst werden, stammt) angegeben.

C16

Anhang D wird gestrichen.

IFRS 9    Finanzinstrumente (im November 2009 veröffentlicht)

C17

Paragraph 8.1.1 wird wie folgt geändert:

8.1.1.

Dieser Standard wurde durch die im Juli 2014 veröffentlichte Fassung von IFRS 9 ersetzt. Ein Unternehmen hat die im Juli 2014 veröffentlichte Fassung von IFRS 9 auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. Doch kann ein Unternehmen in Bezug auf Geschäftsjahre mit Beginn vor dem 1. Januar 2018 beschließen, diesen Standard anzuwenden, sofern der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des Unternehmens vor dem 1. Februar 2015 liegt. Wenn ein Unternehmen beschließt, diesen Standard anzuwenden, so hat es diese Tatsache anzugeben und gleichzeitig die Änderungen in Anhang C anzuwenden.

IFRS 9    Finanzinstrumente (im Oktober 2010 veröffentlicht)

C18

Die Paragraphen 7.1.1 und 7.3.2 werden wie folgt geändert und Paragraph 7.1.1A hinzugefügt:

7.1.1.

Dieser Standard wurde durch die im Juli 2014 veröffentlichte Fassung von IFRS 9 ersetzt. Ein Unternehmen hat die im Juli 2014 veröffentlichte Fassung von IFRS 9 auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. Jedoch kann ein Unternehmen in Bezug auf Geschäftsjahre mit Beginn vor dem 1. Januar 2018 beschließen, diesen Standard anzuwenden, sofern der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des Unternehmens vor dem 1. Februar 2015 liegt. Wenn ein Unternehmen sich für die Anwendung dieses Standards entscheidet und nicht bereits die 2009 veröffentlichte Fassung von IFRS 9 angewandt hat, hat es sämtliche Vorschriften in diesem Standard gleichzeitig zu erfüllen (siehe auch Paragraphen 7.1.1A und 7.3.2). Wenn ein Unternehmen diesen Standard anwendet, so hat es diese Tatsache anzugeben und gleichzeitig die Änderungen in Anhang C anzuwenden.

7.1.1A

Ungeachtet der Vorschriften in Paragraph 7.1.1 kann ein Unternehmen für vor dem 1. Januar 2018 beginnende Geschäftsjahre nur die Vorschriften zur Darstellung der Gewinne und Verluste finanzieller Verbindlichkeiten, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert sind, gemäß Paragraph 5.7.1(c), 5.7.7-5.7.9, 7.2.13 und B5.7.5-B5.7.20 anwenden, ohne die anderen Vorschriften in diesem Standard anzuwenden. Wenn sich ein Unternehmen entscheidet, nur diese Paragraphen anzuwenden, hat es dies anzugeben und die zugehörigen Angaben gemäß den Paragraphen 10-11 von IFRS 7 (geändert durch den vorliegenden Standard) fortlaufend zu machen.

7.3.2.

Die 2009 veröffentlichte Fassung von IFRS 9 wird durch den vorliegenden Standard ersetzt. Jedoch kann ein Unternehmen in Bezug auf Geschäftsjahre mit Beginn vor dem 1. Januar 2018 beschließen, die 2009 veröffentlichte Fassung von IFRS 9 anzuwenden, sofern der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des Unternehmens vor dem 1. Februar 2015 liegt.

IFRS 9    Finanzinstrumente (Bilanzierung von Sicherungsgeschäften und Änderungen an IFRS 9, IFRS 7 und IAS 39)

C19

Die Paragraphen 7.1.1, 7.1.2 und 7.3.2 werden wie folgt geändert:

7.1.1.

Dieser Standard wurde durch die im Juli 2014 veröffentlichte Fassung von IFRS 9 ersetzt. Ein Unternehmen hat die im Juli 2014 veröffentlichte Fassung von IFRS 9 auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. Jedoch kann ein Unternehmen in Bezug auf Geschäftsjahre mit Beginn vor dem 1. Januar 2018 beschließen, diesen Standard anzuwenden, sofern der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des Unternehmens vor dem 1. Februar 2015 liegt. Wenn ein Unternehmen sich für die Anwendung dieses Standards entscheidet, hat es sämtliche Vorschriften in diesem Standard gleichzeitig zu erfüllen (siehe auch Paragraphen 7.1.1A und 7.2.16). Wenn ein Unternehmen diesen Standard anwendet, so hat es diese Tatsache anzugeben und gleichzeitig die Änderungen in Anhang C anzuwenden.

7.1.2.

Ungeachtet der Vorschriften in Paragraph 7.1.1 kann ein Unternehmen für vor dem 1. Januar 2018 beginnende Geschäftsjahre nur die Vorschriften zur Darstellung der Gewinne und Verluste finanzieller Verbindlichkeiten, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert sind, gemäß den Paragraphen 5.7.1(c), 5.7.7-5.7.9, 7.2.13 und B5.7.5-B5.7.20 anwenden, ohne die anderen Vorschriften in diesem Standard anzuwenden. Wenn sich ein Unternehmen entscheidet, nur diese Paragraphen anzuwenden, hat es dies anzugeben und die zugehörigen Angaben gemäß den Paragraphen 10-11 von IFRS 7 (geändert durch die im Oktober 2010 veröffentlichte Fassung des Standards) fortlaufend zu machen.

7.3.2.

Die 2009 veröffentlichte Fassung von IFRS 9 und die 2010 veröffentlichte Fassung von IFRS 9 werden durch diesen Standard ersetzt. Jedoch kann ein Unternehmen in Bezug auf Geschäftsjahre mit Beginn vor dem 1. Januar 2018 beschließen, die 2009 veröffentlichte Fassung von IFRS 9 oder die 2010 veröffentlichte Fassung von IFRS 9 anzuwenden, sofern der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des Unternehmens vor dem 1. Februar 2015 liegt.

IFRS 13    Bemessung des beizulegenden Zeitwerts

C20

Paragraph 52 wird wie folgt geändert:

52.

Die Ausnahme gemäß Paragraph 48 gilt nur für finanzielle Vermögenswerte, finanzielle Verbindlichkeiten und sonstige Verträge im Anwendungsbereich von IFRS 9 Finanzinstrumente (oder IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung, falls IFRS 9 noch nicht übernommen wurde). Die Bezugnahmen auf finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten in den Paragraphen 48-51 und 53-56 sollten unabhängig davon, ob sie der Definition von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten in IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung entsprechen, als Bezugnahmen auf sämtliche Verträge verstanden werden, die in den Anwendungsbereich von IFRS 9 (oder IAS 39, falls IFRS 9 noch nicht übernommen wurde) fallen und nach diesen bilanziert werden.

C21

In Anhang C wird Paragraph C5 hinzugefügt:

C5

Durch IFRS 9 (im Juli 2014 veröffentlicht) wurde Paragraph 52 geändert. Ein Unternehmen hat diese Änderung anzuwenden, wenn es IFRS 9 anwendet.

IAS 1    Darstellung des Abschlusses

C22

In Paragraph 7 wird der die Definition des Begriffs „sonstiges Ergebnis“ geändert. Außerdem werden die Paragraphen 68, 71, 82, 93, 95, 96, 106 und 123 wie folgt geändert, die Paragraphen 139E, 139G und 139M gestrichen und der Paragraph 139O hinzugefügt:

7.

Folgende Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:

Das sonstige Ergebnis umfasst Ertrags- und Aufwandsposten (einschließlich Umgliederungsbeträgen), die nach anderen IFRS nicht erfolgswirksam erfasst werden dürfen oder müssen.

Das sonstige Ergebnis setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:

a)

d)

Gewinne und Verlust aus Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente, die gemäß Paragraph 5.7.5 von IFRS 9 Finanzinstrumente als erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet designiert sind;

(da)

Gewinne und Verluste aus finanziellen Vermögenswerten, die gemäß Paragraph 4.1.2A von IFRS 9 erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden.

e)

der wirksame Teil der Gewinne und Verluste aus Sicherungsinstrumenten bei einer Absicherung von Zahlungsströmen und Gewinne und Verluste aus Sicherungsinstrumenten zur Absicherung von Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente, die gemäß Paragraph 5.7.5 von IFRS 9 erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden (siehe Kapitel 6 von IFRS 9);

f)

bei bestimmten Verbindlichkeiten, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert sind, die Höhe der Änderung des beizulegenden Zeitwerts, die auf Änderungen beim Ausfallrisiko der Verbindlichkeit zurückzuführen ist (siehe Paragraph 5.7.7 von IFRS 9);

g)

Wertänderungen des Zeitwerts von Optionen bei Trennung eines Optionskontrakts in inneren Wert und Zeitwert, wobei nur die Änderungen des inneren Werts als Sicherungsinstrument designiert sind (siehe Kapitel 6 von IFRS 9);

h)

Wertänderungen des Terminelements von Termingeschäften bei Trennung eines Termingeschäfts in Terminelement und Kassaelement, wobei nur die Änderungen des Kassaelements als Sicherungsinstrument designiert sind, sowie Wertänderungen des Währungsbasis-Spreads eines Finanzinstruments, wenn dies aus der Designation dieses Finanzinstruments als Sicherungsinstrument ausgenommen ist (siehe Kapitel 6 von IFRS 9);

68.

Der Geschäftszyklus eines Unternehmens ist der Zeitraum zwischen dem Erwerb von Vermögenswerten, die in einen Prozess eingehen, und deren Umwandlung in Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente. Ist der Geschäftszyklus des Unternehmens nicht eindeutig identifizierbar, wird von einem Zeitraum von zwölf Monaten ausgegangen. Kurzfristige Vermögenswerte umfassen Vorräte und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die als Teil des gewöhnlichen Geschäftszyklus verkauft, verbraucht und realisiert werden, selbst wenn deren Realisierung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag erwartet wird. Zu kurzfristigen Vermögenswerten gehören ferner Vermögenswerte, die vorwiegend zu Handelszwecken gehalten werden (als Beispiel hierfür seien einige finanzielle Vermögenswerte angeführt, die die Definition von „zu Handelszwecken gehalten“ gemäß IFRS 9 erfüllen) sowie der kurzfristige Teil langfristiger finanzieller Vermögenswerte.

71.

Andere kurzfristige Schulden werden nicht als Teil des gewöhnlichen Geschäftszyklus beglichen, ihre Erfüllung ist aber innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag fällig, oder sie werden vorwiegend zu Handelszwecken gehalten. Hierzu gehören beispielsweise finanzielle Verbindlichkeiten, die die Definition von „zu Handelszwecken gehalten“ gemäß IFRS 9 erfüllen, Kontokorrentkredite, der kurzfristige Teil langfristiger finanzieller Verbindlichkeiten, Dividendenverbindlichkeiten, Ertragsteuern und sonstige nicht handelbare Verbindlichkeiten. Finanzielle Verbindlichkeiten, die die langfristige Finanzierung sichern (und somit nicht zum im gewöhnlichen Geschäftszyklus verwendeten Betriebskapital gehören) und die nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag fällig sind, gelten vorbehaltlich der Paragraphen 74 und 75 als langfristige finanzielle Verbindlichkeiten.

82.

Zusätzlich zu den in anderen IFRS vorgeschriebenen Posten sind im Abschnitt „Gewinn oder Verlust“ oder in der gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung für die betreffende Periode die folgenden Posten auszuweisen:

a)

Umsatzerlöse, wobei die nach der Effektivzinsmethode berechneten Zinserträge getrennt ausgewiesen werden;

(aa)

Gewinne und Verluste aus der Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden;

b)

Finanzierungsaufwendungen;

(ba)

Wertminderungsaufwendungen (einschließlich der Wertaufholung bei Wertminderungsaufwendungen oder -erträgen), die gemäß Abschnitt 5.5 von IFRS 9 bestimmt werden;

c)

Gewinn- oder Verlustanteil von assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden;

(ca)

wenn ein finanzieller Vermögenswert aus der Kategorie der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten in die Kategorie der erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert reklassifiziert wird, sämtliche Gewinne oder Verluste aus einer Differenz zwischen den bisherigen fortgeführten Anschaffungskosten des finanziellen Vermögenswerts und seinem beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt der Reklassifizierung (wie in IFRS 9 definiert);

(cb)

wenn ein finanzieller Vermögenswert aus der Kategorie der erfolgsneutralen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis in die Kategorie der erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert reklassifiziert wird, sämtliche kumulierten Gewinne oder Verluste, die zuvor im sonstigen Ergebnis erfasst wurden und in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden;

d)

93.

In anderen IFRS ist festgelegt, ob und wann Beträge, die vorher unter dem sonstigen Ergebnis erfasst wurden, in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden Solche Umgliederungen werden in diesem Standard als „Umgliederungsbeträge“ bezeichnet. Ein Umgliederungsbetrag wird mit dem zugehörigen Bestandteil des sonstigen Ergebnisses in der Periode berücksichtigt, in welcher der Betrag erfolgswirksam umgegliedert wird. Diese Beträge wurden in der aktuellen oder einer früheren Periode möglicherweise als nicht realisierte Gewinne im sonstigen Ergebnis ausgewiesen. Um eine doppelte Erfassung im Gesamtergebnis zu vermeiden, sind solche nicht realisierten Gewinne vom sonstigen Ergebnis in der Periode abzuziehen, in der die realisierten Gewinne erfolgswirksam umgegliedert werden.

95.

Umgliederungsbeträge entstehen beispielsweise beim Verkauf eines ausländischen Geschäftsbetriebs (siehe IAS 21) oder wenn abgesicherte erwartete Zahlungsströme sich auf den Gewinn oder Verlust auswirken (siehe Paragraph 6.5.11(d) von IFRS 9 in Zusammenhang mit der Absicherung von Zahlungsströmen).

96.

Umgliederungsbeträge fallen bei Veränderungen der Neubewertungsrücklage, die gemäß IAS 16 oder IAS 38 angesetzt werden, oder bei Neubewertungen leistungsorientierter Versorgungspläne, die gemäß IAS 19 angesetzt werden, nicht an. Diese Bestandteile werden im sonstigen Ergebnis angesetzt und in späteren Perioden nicht in den Gewinn oder Verlust umgegliedert. Veränderungen der Neubewertungsrücklage können in späteren Perioden bei Nutzung des Vermögenswerts oder bei seiner Ausbuchung in die Gewinnrücklagen umgegliedert werden (siehe IAS 16 und IAS 38). Gemäß IFRS 9 entstehen keine Umgliederungsbeträge, wenn eine Absicherung von Zahlungsströmen oder die Bilanzierung des Zeitwerts einer Option (oder des Terminelements eines Termingeschäfts oder des Währungsbasis-Spreads eines Finanzinstruments) zu Beträgen führt, die aus der Rücklage für die Absicherung von Zahlungsströmen bzw. einer gesonderten Eigenkapitalkomponente ausgebucht und direkt in die erstmaligen Anschaffungskosten oder in den sonstigen Buchwert eines Vermögenswerts oder einer Verbindlichkeit einbezogen werden. Diese Beträge werden direkt den Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten zugeordnet.

106.

Ein Unternehmen hat gemäß Paragraph 10 eine Eigenkapitalveränderungsrechnung zu erstellen. Diese muss Folgendes enthalten:

a)

c)

[gestrichen]

d)

für jede Eigenkapitalkomponente eine Überleitungsrechnung für die Buchwerte zu Beginn und am Ende der Berichtsperiode, wobei (zumindest die) Veränderungen gesondert auszuweisen sind, die zurückzuführen sind auf

i)

Gewinn oder Verlust;

ii)

sonstiges Ergebnis und

iii)

Transaktionen mit Eigentümern, die in dieser Eigenschaft handeln, wobei Einzahlungen von Eigentümern und Ausschüttungen an Eigentümer sowie Veränderungen bei Eigentumsanteilen an Tochterunternehmen, die keinen Verlust der Beherrschung nach sich ziehen, gesondert auszuweisen sind.

123.

Die Anwendung der Rechnungslegungsmethoden unterliegt verschiedenen Ermessensausübungen des Managements — abgesehen von solchen, bei denen Schätzungen einfließen —, die die Beträge im Abschluss erheblich beeinflussen können. Das Management übt beispielsweise seinen Ermessensspielraum aus, wenn es festlegt,

a)

[gestrichen]

b)

wann alle wesentlichen mit dem rechtlichen Eigentum verbundenen Risiken und Chancen der finanziellen Vermögenswerte und des Leasingvermögens auf andere Unternehmen übertragen werden;

c)

ob es sich bei bestimmten Warenverkaufsgeschäften im Wesentlichen um Finanzierungsvereinbarungen handelt, durch die folglich keine Umsatzerlöse erzielt werden; und

d)

ob die Vertragsbedingungen eines finanziellen Vermögenswerts zu festgelegten Zeitpunkten zu Zahlungsströmen führen, die ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen.

139E

[gestrichen]

139G

[gestrichen]

139M

[gestrichen]

139O

Durch IFRS 9 (im Juli 2014 veröffentlicht) wurden die Paragraphen 7, 68, 71, 82, 93, 95, 96, 106 und 123 geändert und die Paragraphen 139E, 139G und 139M gestrichen. Ein Unternehmen hat diese Änderungen anzuwenden, wenn es IFRS 9 anwendet.

IAS 2    Vorräte

C23

Paragraph 2 wird wie folgt geändert. Außerdem werden die Paragraphen 40A, 40B und 40B gestrichen und Paragraph 40F hinzugefügt:

2.

Dieser Standard ist auf alle Vorräte anzuwenden mit folgenden Ausnahmen:

a)

[gestrichen]

b)

Finanzinstrumente (siehe IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung und IFRS 9 Finanzinstrumente) und

c)

40A

[gestrichen]

40B

[gestrichen]

40D

[gestrichen]

40F

Durch IFRS 9 (im Juli 2014 veröffentlicht) wurde Paragraph 2 geändert und wurden die Paragraphen 40A, 40B und 40D gestrichen. Ein Unternehmen hat diese Änderungen anzuwenden, wenn es IFRS 9 anwendet.

IAS 8    Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler

C24

Paragraph 53 wird wie folgt geändert. Außerdem werden die Paragraphen 54A, 54B und 54B gestrichen und Paragraph 54E hinzugefügt:

53.

Wird in einer früheren Periode eine neue Rechnungslegungsmethode angewandt bzw. eine betragsmäßige Korrektur vorgenommen, so ist nicht rückblickend zu verfahren; dies bezieht sich auf Annahmen hinsichtlich der Absichten des Managements in einer früheren Periode sowie auf Schätzungen der in einer früheren Periode erfassten, bewerteten oder ausgewiesenen Beträge. Wenn ein Unternehmen beispielsweise einen Fehler aus einer früheren Periode bei der Ermittlung seiner Haftung für den kumulierten Krankengeldanspruch nach IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer korrigiert, lässt es Informationen über eine ungewöhnlich heftige Grippesaison während der nächsten Periode außer Acht, die erst zur Verfügung standen, nachdem der Abschluss für die frühere Periode zur Veröffentlichung genehmigt wurde. Die Tatsache, dass zur Änderung vergleichender Informationen für frühere Perioden oftmals umfangreiche Schätzungen erforderlich sind, verhindert keine zuverlässige Anpassung bzw. Korrektur der vergleichenden Informationen.

54A

[gestrichen]

54B

[gestrichen]

54D

[gestrichen]

54E

Durch IFRS 9 (im Juli 2014 veröffentlicht) wurde Paragraph 53 geändert und wurden die Paragraphen 54A, 54B und 54D gestrichen. Ein Unternehmen hat diese Änderungen anzuwenden, wenn es IFRS 9 anwendet.

IAS 10    Ereignisse nach dem Abschlussstichtag

C25

Paragraph 9 wird wie folgt geändert und Paragraph 23B hinzugefügt:

9.

Im Folgenden werden Beispiele von berücksichtigungspflichtigen Ereignissen nach dem Abschlussstichtag genannt, die ein Unternehmen dazu verpflichten, die im Abschluss erfassten Beträge anzupassen, oder Sachverhalte zu erfassen, die bislang nicht erfasst waren:

a)

b)

das Erlangen von Informationen nach dem Abschlussstichtag darüber, dass ein Vermögenswert am Abschlussstichtag wertgemindert war oder dass der Betrag eines früher erfassten Wertminderungsaufwands für diesen Vermögenswert angepasst werden muss. Beispiel:

i)

das nach dem Abschlussstichtag eingeleitete Insolvenzverfahren eines Kunden, das im Regelfall bestätigt, dass die Bonität des Kunden am Abschlussstichtag beeinträchtig war;

23B

Durch IFRS 9 Finanzinstrumente (im Juli 2014 veröffentlicht) wurde Paragraph 9 geändert. Ein Unternehmen hat diese Änderung anzuwenden, wenn es IFRS 9 anwendet.

IAS 12    Ertragsteuern

C26

Paragraph 20 wird wie folgt geändert. Außerdem werden die Paragraphen 96, 97 und 98D gestrichen und Paragraph 98F hinzugefügt:

20.

IFRS gestatten oder fordern, dass bestimmte Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert angesetzt oder neubewertet werden (siehe zum Beispiel IAS 16 Sachanlagen, IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte, IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien und IFRS 9 Finanzinstrumente). In manchen Steuerrechtsordnungen beeinflusst die Neubewertung oder eine andere Anpassung eines Vermögenswerts auf den beizulegenden Zeitwert den zu versteuernden Gewinn (steuerlichen Verlust) der Berichtsperiode. Als Folge davon wird die steuerliche Basis des Vermögenswerts angepasst, und es entstehen keine temporären Differenzen. In anderen Steuerrechtsordnungen beeinflusst die Neubewertung oder Anpassung eines Vermögenswerts nicht das zu versteuernde Ergebnis der Periode der Neubewertung oder der Anpassung, und demzufolge wird die steuerliche Basis des Vermögenswerts nicht angepasst. Trotzdem führt die künftige Realisierung des Buchwerts zu einem zu versteuernden Zufluss an wirtschaftlichem Nutzen für das Unternehmen und der Betrag, der für Steuerzwecke abzugsfähig ist, wird von dem des wirtschaftlichen Nutzens abweichen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert eines neubewerteten Vermögenswerts und seiner steuerlichen Basis ist eine temporäre Differenz und führt zu einer latenten Steuerschuld oder einem latenten Steueranspruch. Dies trifft auch zu, wenn:

a)

96.

[gestrichen]

97.

[gestrichen]

98D

[gestrichen]

98F

Durch IFRS 9 (im Juli 2014 veröffentlicht) wurde Paragraph 20 geändert und wurden die Paragraphen 96, 97 und 98D gestrichen. Ein Unternehmen hat diese Änderungen anzuwenden, wenn es IFRS 9 anwendet.

IAS 20    Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand

C27

Paragraph 10A wird wie folgt geändert. Außerdem werden die Paragraphen 44 und 47 gestrichen und Paragraph 48 hinzugefügt:

10A

Der Vorteil eines öffentlichen Darlehens zu einem unter dem Marktzins liegenden Zinssatz wird wie eine Zuwendung der öffentlichen Hand behandelt. Das Darlehen wird gemäß IFRS 9 Finanzinstrumente angesetzt und bewertet. Der Vorteil des unter dem Marktzins liegenden Zinssatzes wird als Unterschiedsbetrag zwischen dem ursprünglichen Buchwert des Darlehens, der gemäß IFRS 9 ermittelt wurde, und den erhaltenen Zahlungen bewertet. Der Vorteil ist gemäß diesem Standard zu bilanzieren. Ein Unternehmen hat die Bedingungen und Verpflichtungen zu berücksichtigen, die zu erfüllen waren oder in Zukunft noch zu erfüllen sind, wenn es um die Bestimmung der Kosten geht, für die der Vorteil des Darlehens einen Ausgleich darstellen soll.

44.

[gestrichen]

47.

[gestrichen]

48.

Durch IFRS 9 (im Juli 2014 veröffentlicht) wurde Paragraph 10A geändert und wurden die Paragraphen 44 und 47 gestrichen. Ein Unternehmen hat diese Änderungen anzuwenden, wenn es IFRS 9 anwendet.

IAS 21    Auswirkungen von Wechselkursänderungen

C28

[Nicht zutreffend auf Vorschriften]

C29

Die Paragraphen 3, 4, 5, 27 und 52 werden wie folgt geändert, die Paragraphen 60C, 60E und 60I gestrichen und Paragraph 60J hinzugefügt:

3.

Dieser Standard ist anzuwenden auf: [Fußnote gestrichen]

a)

die Bilanzierung von Geschäftsvorfällen und Salden in Fremdwährungen, mit Ausnahme von Geschäftsvorfällen und Salden, die sich auf Derivate beziehen, welche in den Anwendungsbereich IFRS 9 Finanzinstrumente fallen;

b)

4.

IFRS 9 ist auf viele Fremdwährungsderivate anzuwenden, die folglich aus dem Anwendungsbereich dieses Standards ausgeschlossen sind. Alle Fremdwährungsderivate, die nicht in den Anwendungsbereich von IFRS 9 fallen (z. B. einige Fremdwährungsderivate, die in andere Verträge eingebettet sind), gehören dagegen in den Anwendungsbereich dieses Standards. Er ist ferner anzuwenden, wenn ein Unternehmen Beträge im Zusammenhang mit Derivaten von seiner funktionalen Währung in seine Darstellungswährung umrechnet.

5.

Dieser Standard gilt nicht für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften für Fremdwährungsposten, einschließlich der Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb. Für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften ist IFRS 9 maßgeblich.

27.

Wie in Paragraph 3(a) und 5 angemerkt, werden Sicherungsgeschäfte für Fremdwährungsposten gemäß IFRS 9 bilanziert. Bei der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften ist ein Unternehmen verpflichtet, einige Umrechnungsdifferenzen anders zu behandeln, als es den Bestimmungen dieses Standards entspricht. IFRS 9 verlangt beispielsweise, dass Umrechnungsdifferenzen bei monetären Posten, die als Sicherungsinstrumente zum Zwecke der Absicherung des Zahlungsströme eingesetzt werden, für die Dauer der Wirksamkeit des Sicherungsgeschäfts zunächst im sonstigen Ergebnis zu erfassen sind.

52.

Ein Unternehmen hat folgende Angaben zu machen:

a)

die Höhe der Umrechnungsdifferenzen, die erfolgswirksam erfasst wurden. Davon ausgenommen sind Umrechnungsdifferenzen aus Finanzinstrumenten, die gemäß IFRS 9 erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden; und

b)

60C

[gestrichen]

60E

[gestrichen]

60I

[gestrichen]

60J

Durch IFRS 9 (im Juli 2014 veröffentlicht) wurden die Paragraphen 3, 4, 5, 27 und 52 geändert und die Paragraphen 60C, 60E und 60I gestrichen. Ein Unternehmen hat diese Änderungen anzuwenden, wenn es IFRS 9 anwendet.

IAS 23    Fremdkapitalkosten

C30

Paragraph 6 wird wie folgt geändert und Paragraph 29B hinzugefügt:

6.

Fremdkapitalkosten können Folgendes umfassen:

a)

Zinsaufwand, der nach der in IFRS 9 beschriebenen Effektivzinsmethode berechnet wird;

b)

29B

Durch IFRS 9 (im Juli 2014 veröffentlicht) wurde Paragraph 6 geändert. Ein Unternehmen hat diese Änderung anzuwenden, wenn es IFRS 9 anwendet.

IAS 28    Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen

C31

Die Paragraphen 40-42 werden wie folgt geändert und die Paragraphen 41A-41C und 45A hinzugefügt:

40.

Nach Anwendung der Equity-Methode, einschließlich der Berücksichtigung von Verlusten des assoziierten Unternehmens oder Gemeinschaftsunternehmens gemäß Paragraph 38, hat das Unternehmen unter Anwendung der Paragraphen 41A-41C zu bestimmen, ob objektive Hinweise auf eine Wertminderung der Nettoinvestition in das assoziierte Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen vorliegen.

41.

Das Unternehmen wendet die Wertminderungsvorschriften gemäß IFRS 9 auf seine übrigen Anteile an dem assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, die in den Anwendungsbereich von IFRS 9 fallen und nicht Bestandteil der Nettoinvestition sind, an.

41A

Die Nettoinvestition in ein assoziiertes Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen ist wertgemindert und es sind Wertminderungsaufwendungen angefallen, nur wenn infolge eines oder mehrerer Ereignisse, die nach dem erstmaligen Ansatz der Nettoinvestition eingetreten sind (ein „Schadensfall“), ein objektiver Hinweis auf eine Wertminderung vorliegt und dieser Schadensfall (oder -fälle) eine verlässlich schätzbare Auswirkung auf die geschätzten künftigen Zahlungsströme aus der Nettoinvestition hat. Möglicherweise lässt sich nicht ein einzelnes, singuläres Ereignis als Grund für die Wertminderung identifizieren. Vielmehr könnte ein Zusammentreffen mehrerer Ereignisse die Wertminderung verursacht haben. Erwartete Verluste aus künftigen Ereignissen dürfen ungeachtet ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit nicht erfasst werden. Als objektive Hinweise auf eine Wertminderung der Nettoinvestition gelten auch beobachtbare Daten zu den folgenden Schadensfällen, von denen das Unternehmen Kenntnis erlangt:

a)

erhebliche finanzielle Schwierigkeiten des assoziierten Unternehmens oder Gemeinschaftsunternehmens;

b)

ein Vertragsbruch wie beispielsweise ein Zahlungsausfall oder -verzug durch das assoziierte Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen;

c)

Zugeständnisse, die das Unternehmen gegenüber dem assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen aus wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen im Zusammenhang mit den finanziellen Schwierigkeiten des assoziierten Unternehmens oder Gemeinschaftsunternehmens macht, ansonsten aber nicht gewähren würde;

d)

es wird wahrscheinlich, dass das assoziierte Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen in Insolvenz oder ein sonstiges Sanierungsverfahren geht; oder

e)

das durch finanzielle Schwierigkeiten des assoziierten Unternehmens oder Gemeinschaftsunternehmens bedingte Verschwinden eines aktiven Markts für die Nettoinvestition.

41B

Das Verschwinden eines aktiven Markts infolge der Einstellung des öffentlichen Handels mit Eigenkapital- oder Finanzinstrumenten des assoziierten Unternehmens oder Gemeinschaftsunternehmens ist kein Hinweis auf eine Wertminderung. Eine Herabstufung des Bonitätsratings eines assoziierten Unternehmens oder Gemeinschaftsunternehmens oder ein Rückgang des beizulegenden Zeitwerts des assoziierten Unternehmens oder Gemeinschaftsunternehmens ist an sich noch kein Hinweis auf eine Wertminderung, kann aber zusammen mit anderen verfügbaren Informationen ein Hinweis auf eine Wertminderung sein.

41C

Zusätzlich zu den in Paragraph 41A genannten Arten von Ereignissen sind auch Informationen über signifikante Änderungen mit nachteiligen Folgen ein, die in dem technologischen, marktbezogenen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Umfeld, in welchem das assoziierte Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen tätig ist, eingetreten sind, ein objektiver Hinweis auf eine Wertminderung der Nettoinvestition in die Eigenkapitalinstrumente des assoziierten Unternehmens oder Gemeinschaftsunternehmens, dass die Anschaffungskosten der Investition in das Eigenkapitalinstrument möglicherweise nicht zurückerlangt werden können. Ein signifikanter oder länger anhaltender Rückgang des beizulegenden Zeitwerts einer Finanzinvestition in ein Eigenkapitalinstrument unter dessen Anschaffungskosten ist ebenfalls ein objektiver Hinweis auf eine Wertminderung.

42.

Da der im Buchwert der Nettoinvestition in ein assoziiertes Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen eingeschlossene Geschäfts- oder Firmenwert nicht getrennt ausgewiesen wird, wird er nicht gemäß den Anforderungen für die Überprüfung der Wertminderung beim Geschäfts- oder Firmenwert nach IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten separat auf Wertminderung geprüft. Stattdessen wird der gesamte Buchwert der Investition gemäß IAS 36 als ein einziger Vermögenswert auf Wertminderung geprüft, indem sein erzielbarer Betrag (der höhere der beiden Beträge aus Nutzungswert und beizulegender Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten) mit dem Buchwert immer dann verglichen wird, wenn sich bei der Anwendung der Paragraphen 41A-41C Hinweise darauf ergeben, dass die Nettoinvestition wertgemindert sein könnte. Ein Wertminderungsaufwand, der unter diesen Umständen erfasst wird, wird keinem Vermögenswert zugeordnet, d. h. auch nicht dem Geschäfts- oder Firmenwert, der Teil des Buchwerts der Nettoinvestition in das assoziierte Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen ist. Folglich wird jede Wertaufholung gemäß IAS 36 in dem Umfang ausgewiesen, in dem der erzielbare Ertrag der Nettoinvestition anschließend steigt. Bei der Bestimmung des gegenwärtigen Nutzungswerts der Nettoinvestition schätzt ein Unternehmen:

a)

seinen Anteil des Barwerts der geschätzten, künftigen Zahlungsströme, die von dem assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen voraussichtlich erwirtschaftet werden, einschließlich der Zahlungsströme aus den Tätigkeiten des assoziierten Unternehmens oder Gemeinschaftsunternehmens und den Erlösen aus der endgültigen Veräußerung der Investition; oder

b)

den Barwert der geschätzten, künftigen Zahlungsströme, die aus den Dividenden der Investition und aus der endgültigen Veräußerung der Investition voraussichtlich resultieren.

Bei sachgemäßen Annahmen führen beide Methoden zu dem gleichen Ergebnis.

45A

Durch IFRS 9 (im Juli 2014 veröffentlicht) wurden die Paragraphen 40-42 geändert und die Paragraphen 41A-41C hinzugefügt. Ein Unternehmen hat diese Änderungen anzuwenden, wenn es IFRS 9 anwendet.

IAS 32    Finanzinstrumente: Darstellung

C32

[Nicht zutreffend auf Vorschriften]

C33

Die Paragraphen 3, 4, 8, 12, 23, 31, 42 und 96C werden wie folgt geändert, die Paragraphen 97F, 97H und 97P werden gestrichen und Paragraph 97R wird hinzugefügt.

3.

Die in diesem Standard enthaltenen Grundsätze ergänzen die Grundsätze für den Ansatz und die Bewertung finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten in IFRS 9 Finanzinstrumente und für die diesbezüglichen Angaben in IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben.

Anwendungsbereich

4.

Dieser Standard ist von allen Unternehmen auf alle Arten von Finanzinstrumenten anzuwenden; davon ausgenommen sind:

a)

Anteile an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, die gemäß IFRS 10 Konzernabschlüsse, IAS 27 Einzelabschlüsse oder IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen bilanziert werden. In einigen Fällen muss oder darf ein Unternehmen jedoch nach IFRS 10, IAS 27 oder IAS 28 einen Anteil an einem Tochterunternehmen, einem assoziierten Unternehmen oder einem Gemeinschaftsunternehmen gemäß IFRS 9 bilanzieren; in diesen Fällen gelten die Vorgaben dieses IFRS. Der vorliegende Standard ist auch auf Derivate anzuwenden, die an einen Anteil an einem Tochterunternehmen, einem assoziierten Unternehmen oder einem Gemeinschaftsunternehmen gebunden sind.

b)

d)

Versicherungsverträge im Sinne der Definition von IFRS 4 Versicherungsverträge. Anzuwenden ist dieser Standard allerdings auf Derivate, die in Versicherungsverträge eingebettet sind, wenn IFRS 9 von dem Unternehmen deren getrennte Bilanzierung verlangt. Ein Versicherer hat diesen Standard darüber hinaus auf finanzielle Garantien anzuwenden, wenn er zum Ansatz und zur Bewertung dieser Verträge IFRS 9 anwendet. Entscheidet er sich jedoch gemäß Paragraph 4(d) des IFRS 4, die finanziellen Garantien gemäß IFRS 4 anzusetzen und zu bewerten, so hat er IFRS 4 anzuwenden.

e)

Finanzinstrumente, die in den Anwendungsbereich von IFRS 4 fallen, da sie eine ermessensabhängige Überschussbeteiligung enthalten. Was die Unterscheidung zwischen finanziellen Verbindlichkeiten und Eigenkapitalinstrumenten angeht, muss der Emittent dieser Instrumente auf diese Überschussbeteiligung die Paragraphen 15-32 und A25-A35 dieses Standards nicht anwenden. Allen anderen Vorschriften dieses Standards unterliegen diese Instrumente allerdings. Außerdem ist der vorliegende Standard auf Derivate, die in diese Finanzinstrumente eingebettet sind, anzuwenden (siehe IFRS 9).

f)

8.

Dieser Standard ist auf Verträge über den Kauf oder Verkauf eines nicht finanziellen Postens anzuwenden, die durch einen Ausgleich in bar oder anderen Finanzinstrumenten oder durch den Tausch von Finanzinstrumenten, so als handle es sich bei den Verträgen um Finanzinstrumente, erfüllt werden können. Davon ausgenommen sind Verträge, die zwecks Empfang oder Lieferung nicht finanzieller Posten gemäß dem erwarteten Einkaufs-, Verkaufs- oder Nutzungsbedarf des Unternehmens geschlossen wurden und in diesem Sinne weiter behalten werden. Dieser Standard ist allerdings auf Verträge anzuwenden, die ein Unternehmen gemäß Paragraph 2.5 von IFRS 9 Finanzinstrumente als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert.

12.

Die folgenden Begriffe sind in Anhang A von IFRS 9 oder in Paragraph 9 von IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung definiert und werden im vorliegenden Standard mit den in IAS 39 und IFRS 9 angegebenen Bedeutungen verwendet:

fortgeführte Anschaffungskosten eines finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit

Ausbuchung

Derivat

Effektivzinsmethode

finanzielle Garantie

finanzielle Verbindlichkeit, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird

feste Verpflichtung

künftige Transaktion

Wirksamkeit der Absicherung

gesichertes Grundgeschäft

Sicherungsinstrument

zu Handelszwecken gehalten

marktüblicher Kauf oder Verkauf

Transaktionskosten.

23.

Abgesehen von den in den Paragraphen 16A und 16B oder 16C und 16D beschriebenen Umständen begründet ein Vertrag, der ein Unternehmen zum Kauf eigener Eigenkapitalinstrumente gegen flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte verpflichtet, eine finanzielle Verbindlichkeit in Höhe des Barwerts des Rückkaufbetrags (beispielsweise in Höhe des Barwerts des Rückkaufpreises eines Termingeschäfts, des Ausübungskurses einer Option oder eines anderen Rückkaufbetrags). Dies ist auch dann der Fall, wenn der Vertrag selbst ein Eigenkapitalinstrument ist. Ein Beispiel hierfür ist die aus einem Termingeschäft resultierende Verpflichtung eines Unternehmens, eigene Eigenkapitalinstrumente gegen flüssige Mittel zurückzuerwerben. Die finanzielle Verbindlichkeit wird erstmals zum Barwert des Rückkaufpreises angesetzt und aus dem Eigenkapital umgegliedert. Anschließend wird sie gemäß IFRS 9 bewertet. Läuft der Vertrag aus, ohne dass eine Lieferung erfolgt, wird der Buchwert der finanziellen Verbindlichkeit wieder in das Eigenkapital umgegliedert. Die vertragliche Verpflichtung eines Unternehmens zum Kauf eigener Eigenkapitalinstrumente begründet auch dann eine finanzielle Verbindlichkeit in Höhe des Barwertes des Rückkaufbetrags, wenn die Kaufverpflichtung nur bei Ausübung des Rückkaufrechts durch die Vertragspartei (z. B. durch Inanspruchnahme einer geschriebenen Verkaufsoption, welche die Vertragspartei zum Verkauf der Eigenkapitalinstrumente an das Unternehmen zu einem festen Preis berechtigt) zu erfüllen ist.

31.

In IFRS 9 geht es um die Bewertung finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten. Eigenkapitalinstrumente sind Finanzinstrumente, die einen Residualanspruch an den Vermögenswerten eines Unternehmens nach Abzug aller dazugehörigen Schulden begründen. Bei der Aufteilung des erstmaligen Buchwerts eines zusammengesetzten Finanzinstruments auf die Eigen- und Fremdkapitalkomponenten wird der Eigenkapitalkomponente der Restwert zugewiesen, der sich nach Abzug des getrennt für die Schuldkomponente ermittelten Betrags vom beizulegenden Zeitwert des gesamten Instruments ergibt. Der Wert der derivativen Ausstattungsmerkmale (z. B. einer Kaufoption), die in ein zusammengesetztes Finanzinstrument eingebettet sind und keine Eigenkapitalkomponente darstellen (z. B. eine Option zur Umwandlung in ein Eigenkapitalinstrument), wird der Schuldkomponente hinzugerechnet. Die Summe der Buchwerte, die beim erstmaligen Ansatz in der Bilanz für die Fremd- und die Eigenkapitalkomponente ermittelt werden, ist in jedem Fall gleich dem beizulegenden Zeitwert, der für das Finanzinstrument als Ganzes anzusetzen wäre. Durch den getrennten erstmaligen Ansatz der Komponenten des Instruments entstehen keine Gewinne oder Verluste.

42.

Finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sind nur dann zu saldieren und als Nettobetrag in der Bilanz anzugeben, wenn ein Unternehmen:

a)

Wenn die Übertragung eines finanziellen Vermögenswertes die Voraussetzungen für eine Ausbuchung nicht erfüllt, dürfen der übertragene Vermögenswert und die verbundene Verbindlichkeit bei der Bilanzierung nicht saldiert werden (siehe Paragraph 3.1.22 von IFRS 9).

96C

Die Klassifizierung im Rahmen dieser Ausnahme ist auf die Bilanzierung der betreffenden Instrumente nach IAS 1, IAS 32, IAS 39, IFRS 7 und IFRS 9 zu beschränken. Im Rahmen anderer Standards, wie IFRS 2, sind die Instrumente dagegen nicht als Eigenkapitalinstrumente einzustufen.

97F

[gestrichen]

97H

[gestrichen]

97P

[gestrichen]

97R

Durch IFRS 9 (im Juli 2014 veröffentlicht) wurden die Paragraphen 3, 4, 8, 12, 23, 31, 42, 96C, A2 und A30 geändert und die Paragraphen 97F, 97H und 97P gestrichen. Ein Unternehmen hat diese Änderungen anzuwenden, wenn es IFRS 9 anwendet.

C34

Im Anhang werden die Paragraphen A2 und A30 wie folgt geändert:

A2

Der Standard behandelt nicht den Ansatz bzw. die Bewertung von Finanzinstrumenten. Die Anforderungen bezüglich des Ansatzes und der Bewertung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten sind in IFRS 9 dargelegt.

A30

Paragraph 28 gilt nur für die Emittenten nicht derivativer zusammengesetzter Finanzinstrumente. Zusammengesetzte Finanzinstrumente werden dort nicht aus Sicht der Inhaber behandelt. In IFRS 9 werden die Klassifizierung und die Bewertung von finanziellen Vermögenswerten, bei denen es sich um zusammengesetzte Finanzinstrumente handelt, aus Sicht der Inhaber behandelt.

IAS 33    Ergebnis je Aktie

C35

Paragraph 34 wird wie folgt geändert und Paragraph 74E hinzugefügt:

34.

Nach der Umwandlung potenzieller Stammaktien in Stammaktien fallen die in Paragraph 33(a)-(c) genannten Sachverhalte nicht mehr an. Stattdessen sind die neuen Stammaktien zur Beteiligung am Gewinn oder Verlust berechtigt, der den Stammaktionären des Mutterunternehmens zusteht. Somit wird der nach Paragraph 12 ermittelte Gewinn oder Verlust, der den Stammaktionären des Mutterunternehmens zusteht, um die in Paragraph 33(a)-(c) genannten Sachverhalte sowie die zugehörigen Steuern bereinigt. Die mit potenziellen Stammaktien verbundenen Aufwendungen umfassen die nach der Effektivzinsmethode bilanzierten Transaktionskosten und Disagios (siehe IFRS 9).

74E

Durch IFRS 9 Finanzinstrumente (im Juli 2014 veröffentlicht) wurde Paragraph 34 geändert. Ein Unternehmen hat diese Änderung anzuwenden, wenn es IFRS 9 anwendet.

IAS 36    Wertminderung von Vermögenswerten

C36

Die Paragraphen 2, 4 und 5 werden wie folgt geändert, die Paragraphen 140F, 140G und 140K gestrichen und Paragraph 140M hinzugefügt:

2.

Dieser Standard muss auf die Bilanzierung einer Wertminderung von allen Vermögenswerten angewandt werden, davon ausgenommen sind:

a)

e)

finanzielle Vermögenswerte, die in den Anwendungsbereich von IFRS 9 Finanzinstrumente fallen;

f)

4.

Dieser Standard ist auf finanzielle Vermögenswerte anzuwenden, die wie folgt klassifiziert sind:

a)

Tochterunternehmen gemäß Definition in IFRS 10 Konzernabschlüsse;

b)

assoziierte Unternehmen, wie in IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen definiert; und

c)

Gemeinschaftsunternehmen, wie in IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen definiert.

Bei Wertminderungen anderer finanzieller Vermögenswerte ist IFRS 9 heranzuziehen.

5.

Dieser Standard ist nicht auf finanzielle Vermögenswerte, die in den Anwendungsbereich von IFRS 9 fallen, auf als Finanzinvestition gehaltene Immobilien, die zum beizulegenden Zeitwert gemäß IAS 40 bewertet werden, oder auf biologische Vermögenswerte, die mit landwirtschaftlicher Tätigkeit in Zusammenhang stehen und die gemäß IAS 41 zum beizulegenden Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten bewertet werden, anzuwenden. Dieser Standard ist jedoch auf Vermögenswerte anzuwenden, die zum Neubewertungsbetrag (d. h. dem beizulegenden Zeitwert am Tag der Neubewertung abzüglich späterer, kumulierter Abschreibungen und abzüglich späteren, kumulierten Wertminderungsaufwands) nach anderen IFRS, wie den Neubewertungsmodellen gemäß IAS 16 Sachanlagen und IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte angesetzt werden. Der einzige Unterschied zwischen dem beizulegenden Zeitwert eines Vermögenswerts und dessen beizulegendem Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten besteht in den direkt dem Abgang des Vermögenswerts zurechenbaren Grenzkosten.

a)

140F

[gestrichen]

140G

[gestrichen]

140K

[gestrichen]

140M

Durch IFRS 9 (im Juli 2014 veröffentlicht) wurden die Paragraphen 2, 4 und 5 geändert und die Paragraphen 140F, 140G und 140K gestrichen. Ein Unternehmen hat diese Änderungen anzuwenden, wenn es IFRS 9 anwendet.

IAS 37    Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen

C37

Paragraph 2 wird wie folgt geändert. Außerdem werden die Paragraphen 97 und 98 gestrichen und Paragraph 101 hinzugefügt:

2.

Dieser Standard wird nicht auf Finanzinstrumente (einschließlich Garantien) angewandt, die in den Anwendungsbereich von IFRS 9 Finanzinstrumente fallen.

97.

[gestrichen]

98.

[gestrichen]

101.

Durch IFRS 9 (im Juli 2014 veröffentlicht) wurde Paragraph 2 geändert und wurden die Paragraphen 97 und 98 gestrichen. Ein Unternehmen hat diese Änderungen anzuwenden, wenn es IFRS 9 anwendet.

IAS 39    Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung

C38

[Nicht zutreffend auf Vorschriften]

C39

Die Überschrift über Paragraph 1 und der Paragraph 1 werden gestrichen.

C40

Paragraph 2 wird wie folgt geändert und die Paragraphen 4-7 werden gestrichen:

2.

Dieser Standard ist von allen Unternehmen auf sämtliche Finanzinstrumente anzuwenden, die in den Anwendungsbereich von IFRS 9 Finanzinstrumente fallen, sofern und soweit

a)

IFRS 9 die Anwendung der Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gemäß dem vorliegenden Standard zulässt; und

b)

das Finanzinstrument Teil einer Sicherungsbeziehung ist, die für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gemäß dem vorliegenden Standard in Frage kommt.

4-7

[gestrichen]

C41

Die Paragraphen 8 und 9 werden wie folgt geändert:

8.

Die in IFRS 13, IFRS 9 und IAS 32 definierten Begriffe werden im vorliegenden Standard mit den in Anhang A von IFRS 13, Anhang A von IFRS 9 und Paragraph 11 von IAS 32 angegebenen Bedeutungen verwendet. IFRS 13, IFRS 9 und IAS 32 definieren die folgenden Begriffe:

fortgeführte Anschaffungskosten eines finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit

Ausbuchung

Derivat

Effektivzinsmethode

Effektivzinssatz

Eigenkapitalinstrument

beizulegender Zeitwert

finanzieller Vermögenswert

Finanzinstrument

finanzielle Verbindlichkeit

und geben Leitlinien zur Anwendung dieser Definitionen.

In Paragraph 9 werden „Definition eines Derivats“, „Definition der vier Kategorien von Finanzinstrumenten“, „Definition einer finanziellen Garantie“ und „Definitionen in Bezug auf Ansatz und Bewertung“ gestrichen.

C42

Die Überschriften und Paragraphen 10-70 und Paragraph 79 werden gestrichen.

C43

Die Paragraphen 71, 88-90 und 96 werden wie folgt geändert:

71.

Wenn ein Unternehmen IFRS 9 anwendet und seine Rechnungslegungsmethoden nicht so gewählt hat, dass weiterhin die Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften des vorliegenden Standards angewandt werden (siehe Paragraph 7.2.19 von IFRS 9), hat es die Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften in Kapitel 6 von IFRS 9 anzuwenden. Bei der Absicherung des beizulegenden Zeitwerts eines prozentualen Anteils eines Portfolios von finanziellen Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten gegen das Zinsänderungsrisiko kann ein Unternehmen allerdings gemäß Paragraph 6.1.3 von IFRS 9 anstatt der Vorschriften in IFRS 9 die Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gemäß dem vorliegenden Standard anwenden. In diesem Fall muss das Unternehmen auch die besonderen Vorschriften zur Bilanzierung der Absicherung des beizulegenden Zeitwerts bei der Absicherung eines Portfolios gegen das Zinsänderungsrisiko anwenden (siehe Paragraphen 81A, 89A und A114-A132).

88.

Eine Sicherungsbeziehung erfüllt nur dann die Voraussetzungen für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gemäß den Paragraphen 89-102, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

d)

Die Wirksamkeit des Sicherungsgeschäfts ist verlässlich bestimmbar, d. h. der beizulegende Zeitwert oder die Zahlungsströme des Grundgeschäfts, die auf das abgesicherte Risiko zurückzuführen sind, und der beizulegende Zeitwert des Sicherungsinstruments können verlässlich bestimmt werden.

e)

Absicherung des beizulegenden Zeitwerts

89.

Erfüllt eine Absicherung des beizulegenden Zeitwerts im Verlauf der Periode die in Paragraph 88 genannten Voraussetzungen, so ist sie wie folgt zu bilanzieren:

a)

b)

der Buchwert eines Grundgeschäfts ist um den dem abgesicherten Risiko zuzurechnenden Gewinn oder Verlust aus dem Grundgeschäft anzupassen und im erfolgswirksam zu erfassen. Dies gilt für den Fall, dass das Grundgeschäft ansonsten zu den Anschaffungskosten bewertet wird. Der dem abgesicherten Risiko zuzurechnende Gewinn oder Verlust ist erfolgswirksam zu erfassen, wenn es sich bei dem gesicherten Grundgeschäft um einen finanziellen Vermögenswert handelt, der gemäß Paragraph 4.1.2A von IFRS 9 erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet wird.

90.

Werden nur bestimmte, mit dem gesicherten Grundgeschäft verbundene Risiken abgesichert, sind erfasste Änderungen des beizulegenden Zeitwerts eines gesicherten Grundgeschäfts, die nicht dem abgesicherten Risiko zuzurechnen sind, nach Paragraph 5.7.1 von IFRS 9 zu bilanzieren.

96.

Ausführlicher dargestellt wird eine Absicherung von Zahlungsströmen folgendermaßen bilanziert:

a)

c)

sofern die dokumentierte Risikomanagementstrategie eines Unternehmens für eine bestimmte Sicherungsbeziehung einen bestimmten Teil des Gewinns oder Verlusts oder damit verbundener Zahlungsströme aus einem Sicherungsinstrument von der Beurteilung der Wirksamkeit der Sicherungsbeziehung ausschließt (siehe Paragraphen 74, 75 und 88(a)), so ist dieser ausgeschlossene Gewinn- oder Verlustteil gemäß Paragraph 5.7.1 von IFRS 9 zu erfassen.

C44

Die Paragraphen 103C, 103D, 103F, 103K, 104 und 108C werden wie folgt geändert, die Paragraphen 103B, 103H-103J, 103L-103P, 103S, 105-107A und 108E-108F werden gestrichen und Paragraph 103U hinzugefügt:

103B

[gestrichen]

103C

Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurden die Paragraphen 95(a), 97, 98, 100, 102, 108 und A99B geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.

103D

[gestrichen]

103F

[gestrichen]

103H-103J

[gestrichen]

103K

Die Paragraphen 2(g), 97 und 100 wurden durch die Verbesserungen der IFRS vom April 2009 geändert. Ein Unternehmen hat die Änderungen dieser Paragraphen für Berichtsperioden eines am 1. Januar 2010 oder danach beginnenden Geschäftsjahrs prospektiv auf alle noch nicht abgelaufenen Verträge anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen die Änderungen für ein früheres Geschäftsjahr an, hat es dies anzugeben.

103L-103P

[gestrichen]

103S

[gestrichen]

103U

Durch IFRS 9 (im Juli 2014 veröffentlicht) wurden die Paragraphen 2, 8, 9, 71, 88-90, 96, A95, A114, A118 und die Überschriften vor A133 geändert und die Paragraphen 1, 4-7, 10-70, 103B, 103D, 103F, 103H-103J, 103L-103P, 103S, 105-107A, 108E-108F, A1-A93 und A96 gestrichen. Ein Unternehmen hat diese Änderungen anzuwenden, wenn es IFRS 9 anwendet.

104

Dieser Standard ist rückwirkend anzuwenden mit Ausnahme der Darlegungen in Paragraph 108. Der Eröffnungsbilanzwert der Gewinnrücklagen für die früheste vorangegangene dargestellte Periode sowie alle anderen Vergleichsbeträge sind so anzupassen, als wäre dieser Standard immer angewandt worden, es sei denn, eine solche Anpassung wäre undurchführbar. Ist dies der Fall, hat das Unternehmen dies anzugeben und aufzuführen, inwieweit die Informationen angepasst wurden.

105-107A

[gestrichen]

108C

Die Paragraphen 73 und A8 wurden durch die Verbesserungen der IFRS vom Mai 2008 geändert. Paragraph 80 wurde durch die Verbesserungen der IFRS vom April 2009 geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung aller Änderungen ist zulässig. Wendet ein Unternehmen die Änderungen für ein früheres Geschäftsjahr an, hat es dies anzugeben.

108E-108F

[gestrichen]

C45

In Anhang A werden die Überschriften und Paragraphen A1-A93 und Paragraph A96 gestrichen.

C46

In Anhang A werden die Paragraphen A95, A114 und A118 wie folgt geändert und die erste Fußnote in Paragraph A118(b) gestrichen:

A95

Ein finanzieller Vermögenswert, der zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wird, kann zur Absicherung eines Währungsrisikos als Sicherungsinstrument designiert werden.

A114

Für eine Absicherung eines beizulegenden Zeitwerts gegen das mit einem Portfolio von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten verbundene Zinsänderungsrisiko wären die Anforderungen dieses Standards erfüllt, wenn das Unternehmen die unter den nachstehenden Punkten (a)-(i) und den Paragraphen A115-A132 dargelegten Verfahren einhält.

a)

Das Unternehmen identifiziert als Teil seines Risikomanagementprozesses ein Portfolio von Posten, deren Zinsänderungsrisiken abgesichert werden sollen. Das Portfolio kann nur Vermögenswerte, nur Verbindlichkeiten oder auch beides, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten umfassen. Das Unternehmen kann zwei oder mehrere Portfolios bestimmen, wobei es die nachstehenden Anleitungen für jedes Portfolio gesondert anwendet.

b)

A118

Ein Beispiel für die in Paragraph A114(c) beschriebene Designation: Wenn in einer bestimmten Zinsanpassungsperiode ein Unternehmen schätzt, dass es festverzinsliche Vermögenswerte von WE 100 und festverzinsliche Verbindlichkeiten von WE 80 hat, und beschließt, die gesamte Nettoposition von WE 20 abzusichern, so bestimmt es Vermögenswerte in Höhe von WE 20 (einen Teil der Vermögenswerte) als gesichertes Grundgeschäft. Die Designation wird vorwiegend als „Betrag einer Währung“ (z. B. ein Betrag in Dollar, Euro, Pfund oder Rand) und nicht als einzelne Vermögenswerte bezeichnet. Daraus folgt, dass alle Vermögenswerte (oder Verbindlichkeiten), aus denen der abgesicherte Betrag entstanden ist, d. h. im vorstehenden Beispiel alle Vermögenswerte von WE 100, folgende Kriterien erfüllen müssen …

C47

In Anhang A wird die Überschrift vor Paragraph A133 wie folgt geändert:

ÜBERGANG (PARAGRAPHEN 103-108C)

IFRIC 2    Geschäftsanteile an Genossenschaften und ähnliche Instrumente

C48

Unter der Überschrift „Verweise“ wird der Verweis auf IAS 39 gestrichen und ein Verweis auf IFRS 9 Finanzinstrumente hinzugefügt. Die Paragraphen 15 und 18 werden gestrichen und Paragraph 19 wird hinzugefügt:

15.

[gestrichen]

18.

[gestrichen]

19.

Durch IFRS 9 (im Juli 2014 veröffentlicht) wurden die Paragraphen A8 und A10 geändert und die Paragraphen 15 und 18 gestrichen. Ein Unternehmen hat diese Änderungen anzuwenden, wenn es IFRS 9 anwendet.

C49

Im Anhang werden die Paragraphen A8 und A10 wie folgt geändert:

A8

Die Geschäftsanteile, die nicht unter das Rücknahmeverbot fallen, stellen finanzielle Verbindlichkeiten dar. Die Genossenschaft bewertet diese finanziellen Verbindlichkeiten beim erstmaligen Ansatz zum beizulegenden Zeitwert. Da diese Anteile auf Verlangen rücknahmepflichtig sind, bemisst sie den beizulegenden Zeitwert solcher finanzieller Verbindlichkeiten gemäß den Bestimmungen des Paragraphen 47 von IFRS 13: „Der beizulegende Zeitwert einer kurzfristig abrufbaren finanziellen Verbindlichkeit (z. B. einer Sichteinlage) ist nicht niedriger als der auf Sicht zahlbare Betrag…“. Die Genossenschaft setzt daher als finanzielle Verbindlichkeit den höchsten Betrag an, der gemäß den Rücknahmebestimmungen auf Verlangen zahlbar wäre.

A10

Nach Änderung ihrer Satzung kann die Genossenschaft jetzt verpflichtet werden, maximal 25 Prozent ihrer umlaufenden Anteile oder höchstens 50.000 Anteile zu je WE 20 zurückzunehmen. Entsprechend klassifiziert die Genossenschaft am 1. Januar 20X3 WE 1 000 000 als finanzielle Verbindlichkeiten. Dies entspricht dem Höchstbetrag, der gemäß den Rücknahmevorschriften und in Übereinstimmung mit Paragraph 47 von IFRS 13 auf Sicht zahlbar ist. Sie bucht daher am 1. Januar 20X3 WE 200.000 vom Eigenkapital in die finanziellen Verbindlichkeiten um; WE 2.000.000 bleiben weiterhin als Eigenkapital klassifiziert. In diesem Beispiel werden bei der Umbuchung weder Gewinn noch Verlust erfasst.

IFRIC 5    Rechte auf Anteile an Fonds für Entsorgung, Rekultivierung und Umweltsanierung

C50

Unter der Überschrift „Verweise“ wird der Verweis auf IAS 39 gestrichen und ein Verweis auf IFRS 9 Finanzinstrumente hinzugefügt. Paragraph 5 wird wie folgt geändert. Außerdem werden die Paragraphen 14A und 14C gestrichen und Paragraph 14D hinzugefügt:

5.

Ein Residualanspruch an einen Fonds, der sich über einen Erstattungsanspruch hinaus erstreckt, wie beispielsweise ein vertragliches Recht auf Ausschüttung nach Durchführung aller Entsorgungen oder auf Auflösung des Fonds, kann als ein Eigenkapitalinstrument in den Anwendungsbereich von IFRS 9 fallen und unterliegt nicht dem Anwendungsbereich dieser Interpretation.

14A

[gestrichen]

14C

[gestrichen]

14D

Durch IFRS 9 (im Juli 2014 veröffentlicht) wurde Paragraph 5 geändert und wurden die Paragraphen 14A und 14C gestrichen. Ein Unternehmen hat diese Änderungen anzuwenden, wenn es IFRS 9 anwendet.

IFRIC 10    Zwischenberichterstattung und Wertminderung

C51

Unter der Überschrift „Verweise“ wird der Verweis auf IAS 39 gestrichen und ein Verweis auf IFRS 9 Finanzinstrumente hinzugefügt. Die Paragraphen 1, 2, 7 und 8 werden wie folgt geändert, die Paragraphen 5, 6, 11-13 werden gestrichen und Paragraph 14 wird hinzugefügt:

1.

Ein Unternehmen ist verpflichtet, den Geschäfts- oder Firmenwert zu jedem Abschlussstichtag auf Wertminderungen zu prüfen und gegebenenfalls einen Wertminderungsaufwand zu diesem Stichtag gemäß IAS 36 zu erfassen. Allerdings können sich die Bedingungen zu einem späteren Abschlussstichtag derart verändert haben, dass der Wertminderungsaufwand geringer ausgefallen wäre oder hätte vermieden werden können, wenn die Wertberichtigung erst zu diesem Zeitpunkt erfolgt wäre. Diese Interpretation bietet einen Leitfaden, inwieweit ein solcher Wertminderungsaufwand wieder rückgängig gemacht werden kann.

2.

Die Interpretation befasst sich mit dem Zusammenhang zwischen den Anforderungen von IAS 34 und der Erfassung des Wertminderungsaufwands von Geschäfts- oder Firmenwerten nach IAS 36 sowie mit den Auswirkungen dieses Zusammenhangs auf spätere Zwischenabschlüsse und jährliche Abschlüsse.

5.

[gestrichen]

6.

[gestrichen]

7.

In dieser Interpretation werden die folgenden Fragen behandelt:

Muss ein Unternehmen den in einem Zwischenbericht für den Geschäfts- oder Firmenwert erfassten Wertminderungsaufwand rückgängig machen, wenn kein oder ein geringerer Aufwand erfasst worden wäre, wenn die Wertminderung erst zu einem späteren Abschlussstichtag vorgenommen worden wäre?

BESCHLUSS

8.

Ein Unternehmen darf einen in einem früheren Zwischenbericht erfassten Wertminderungsaufwand für den Geschäfts- oder Firmenwert nicht rückgängig machen.

11-13

[gestrichen]

14.

Durch IFRS 9 (im Juli 2014 veröffentlicht) wurden die Paragraphen 1, 2, 7 und 8 geändert und die Paragraphen 5, 6, 11-13 gestrichen. Ein Unternehmen hat diese Änderungen anzuwenden, wenn es IFRS 9 anwendet.

IFRIC 12    Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen

C52

Unter der Überschrift „Verweise“ wird der Verweis auf IAS 39 gestrichen und ein Verweis auf IFRS 9 Finanzinstrumente hinzugefügt. Die Paragraphen 23-25 werden wie folgt geändert, die Paragraphen 28A-28C gestrichen und Paragraph 28E hinzugefügt:

23

Auf einen gemäß den Paragraphen 16 und 18 angesetzten Vermögenswert sind IAS 32 sowie IFRS 7 und IFRS 9 anwendbar.

24

Der an den oder vom Konzessionsgeber bezahlte Betrag wird entsprechend IFRS 9 wie folgt bilanziert:

a)

zu fortgeführten Anschaffungskosten;

b)

erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis; oder

c)

erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert.

25

Wird der vom Konzessionsgeber geschuldete Betrag zu fortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bilanziert, verlangt IFRS 9, dass die nach der Effektivzinsmethode berechneten Zinsen erfolgswirksam erfasst werden.

28A-28C

[gestrichen]

28E

Durch IFRS 9 (im Juli 2014 veröffentlicht) wurden die Paragraphen 23-25 geändert und die Paragraphen 28A-28C gestrichen. Ein Unternehmen hat diese Änderungen anzuwenden, wenn es IFRS 9 anwendet.

IFRIC 16    Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb

C53

Unter der Überschrift „Verweise“ wird ein Verweis auf IFRS 9 Finanzinstrumente hinzugefügt.

C54

Die Paragraphen 3, 5-7, 14 und 16 werden wie folgt geändert, Paragraph 18A wird gestrichen und Paragraph 18B hinzugefügt:

3.

IFRS 9 verlangt bei der Bilanzierung einer Sicherungsbeziehung die Bestimmung eines geeigneten gesicherten Grundgeschäfts und eines geeigneten Sicherungsinstruments. Besteht im Fall einer Absicherung einer Nettoinvestition eine designierte Sicherungsbeziehung, wird der Gewinn oder Verlust aus dem Sicherungsinstrument, das als effektive Absicherung der Nettoinvestition bestimmt ist, im sonstigen Ergebnis erfasst, wobei die Währungsumrechnungsdifferenzen aus der Umrechnung der Vermögens-, Finanz-und Ertragslage des ausländischen Geschäftsbetriebs mit einbezogen werden.

5.

Nach IFRS 9 darf ein Unternehmen sowohl ein derivatives als auch ein nicht derivatives Finanzinstrument (oder eine Kombination aus beidem) als Sicherungsinstrument bei Währungsrisiken designieren. Mit dieser Interpretation werden Leitlinien im Hinblick darauf festgelegt, an welcher Stelle innerhalb einer Gruppe Sicherungsinstrumente, die eine Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb absichern, gehalten werden können, um die Kriterien für eine Bilanzierung von Sicherungsgeschäften zu erfüllen.

6.

Nach IAS 21 und IFRS 9 müssen kumulierte Beträge, die im sonstigen Ergebnis erfasst sind und sich sowohl auf Währungsdifferenzen aus der Umrechnung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des ausländischen Geschäftsbetriebs als auch auf Gewinne oder Verluste aus dem Sicherungsinstrument beziehen, das als effektive Absicherung der Nettoinvestition bestimmt wurde, bei Veräußerung des ausländischen Geschäftsbetriebs durch das Mutterunternehmen als Umgliederungsbetrag vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden. Diese Interpretation enthält Leitlinien im Hinblick darauf, wie ein Unternehmen die Beträge, die in Bezug auf das Sicherungsinstrument und das gesicherte Grundgeschäft vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umzugliedern sind, bestimmen sollte.

7.

Diese Interpretation ist von einem Unternehmen anzuwenden, das das Währungsrisiko aus seinen Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe absichert und die Kriterien für eine Bilanzierung von Sicherungsgeberschäften gemäß IFRS 9 erfüllen möchte. Zur Vereinfachung wird in dieser Interpretation stellvertretend für ein Unternehmen auf ein Mutterunternehmen und stellvertretend für den Abschluss, in dem das Nettovermögen der ausländischen Geschäftsbetriebe enthalten ist, auf den Konzernabschluss Bezug genommen. Alle Verweise auf ein Mutterunternehmen gelten gleichermaßen für ein Unternehmen, das eine Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb hat, bei dem es sich um ein Gemeinschaftsunternehmen, ein assoziiertes Unternehmen oder eine Niederlassung handelt.

14.

Ein derivatives oder nicht derivatives Instrument (oder eine Kombination aus beidem) kann bei der Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb als Sicherungsinstrument designiert werden. Das (die) Sicherungsinstrument(e) kann (können) von einem oder mehreren Unternehmen innerhalb der Gruppe so lange gehalten werden, wie die Voraussetzungen für die Designation, Dokumentation und Wirksamkeit von Paragraph 6.4.1 von IFRS 9 hinsichtlich der Absicherung einer Nettoinvestition erfüllt sind. Die Absicherungsstrategie der Gruppe ist vor allem eindeutig zu dokumentieren, da die Möglichkeit unterschiedlicher Designationen auf verschiedenen Ebenen der Gruppe besteht.

16.

Wenn ein abgesicherter ausländischer Geschäftsbetrieb veräußert wird, ist der Betrag, der als Umgliederungsbetrag aus der Währungsumrechnungsrücklage im Konzernabschluss des Mutterunternehmens bezüglich des Sicherungsinstruments in den Gewinn oder Verlust umgegliedert wird, der gemäß Paragraph 6.5.14 von IFRS 9 zu ermittelnde Betrag. Dieser Betrag entspricht dem kumulierten Gewinn oder Verlust aus dem Sicherungsinstrument, das als wirksame Absicherung bestimmt wurde.

18A

[gestrichen]

18B

Durch IFRS 9 (im Juli 2014 veröffentlicht) wurden die Paragraphen 3, 5-7, 14, 16, A1 und A8 geändert und Paragraph 18A gestrichen. Ein Unternehmen hat diese Änderungen anzuwenden, wenn es IFRS 9 anwendet.

C55

Im Anhang werden die der Paragraphen A1 und A8 wie folgt geändert:

A1

Dieser Anhang veranschaulicht die Anwendung dieser Interpretation am Beispiel der unten dargestellten Unternehmensstruktur. In jedem Fall würden die beschriebenen Sicherungsbeziehungen gemäß IFRS 9 auf ihre Wirksamkeit geprüft werden, wenngleich diese Prüfung in diesem Anhang nicht erörtert wird. Das Mutterunternehmen, d. h. das oberste Mutterunternehmen, stellt seinen Konzernabschluss in seiner funktionalen Währung, dem Euro (EUR) dar. Jedes Tochterunternehmen steht in seinem hundertprozentigen Besitz. Die Nettoinvestition des Mutterunternehmens von 500 Mio. £ in das Tochterunternehmen B (funktionale Währung: Pfund Sterling (GBP)) umfasst 159 Mio. £, den Gegenwert der Nettoinvestition von 300 Mio. US$ von Tochterunternehmen B in Tochterunternehmen C (funktionale Währung: US-Dollar (USD)). Mit anderen Worten, das Nettovermögen von Tochterunternehmen B beträgt 341 Mio. £ ohne seine Investition in Tochterunternehmen C.

A8

Wenn das Tochterunternehmen C veräußert wird, werden folgende Beträge von der Währungsumrechnungsrücklage in den Gewinn oder Verlust des Konzernabschlusses des Mutterunternehmens umgegliedert:

a)

in Bezug auf die externe Kreditaufnahme von 300 Mio. US$ von Tochterunternehmen A der Betrag, der gemäß IFRS 9 ermittelt werden muss, d. h. die gesamte Wertänderung beim Währungsrisiko, die im sonstigen Ergebnis als der wirksame Teil der Absicherung erfasst wurde; sowie

b)

IFRIC 19    Tilgung finanzieller Verbindlichkeiten durch Eigenkapitalinstrumente

C56

Unter der Überschrift „Verweise“ wird der Verweis auf IAS 39 gestrichen und ein Verweis auf IFRS 9 Finanzinstrumente hinzugefügt. Die Paragraphen 4, 5, 7, 9 und 10 werden wie folgt geändert, die Paragraphen 14 und 16 gestrichen und Paragraph 17 hinzugefügt:

4.

In dieser Interpretation werden folgende Fragestellungen behandelt:

a)

Sind die von einem Unternehmen zur vollständigen oder teilweisen Tilgung einer finanziellen Verbindlichkeit ausgegebenen Eigenkapitalinstrumente als „gezahltes Entgelt“ gemäß Paragraph 3.3.3 von IFRS 9 anzusehen?

b)

BESCHLUSS

5.

Gibt ein Unternehmen zur vollständigen oder teilweisen Tilgung einer finanziellen Verbindlichkeit Eigenkapitalinstrumente an einen Gläubiger aus, handelt es sich dabei um ein gezahltes Entgelt gemäß Paragraph 3.3.3 von IFRS 9. Ein Unternehmen darf eine finanzielle Verbindlichkeit (oder einen Teil derselben) nur dann aus seiner Bilanz entfernen, wenn sie gemäß Paragraph 3.3.1 von IFRS 9 getilgt ist.

7.

Lässt sich der beizulegende Zeitwert der ausgegebenen Eigenkapitalinstrumente nicht verlässlich ermitteln, ist der Bewertung der beizulegende Zeitwert der getilgten finanziellen Verbindlichkeit zugrunde zu legen. Schließt eine getilgte finanzielle Verbindlichkeit ein sofort fälliges Instrument (wie eine Sichteinlage) ein, ist Paragraph 47 von IFRS 13 bei der Bestimmung ihres beizulegenden Zeitwerts nicht anzuwenden.

9.

Die Differenz zwischen dem Buchwert der getilgten finanziellen Verbindlichkeit (bzw. des getilgten Teils einer finanziellen Verbindlichkeit) und dem gezahlten Entgelt ist gemäß Paragraph 3.3.3 von IFRS 9 erfolgswirksam zu berücksichtigen. Die ausgegebenen Eigenkapitalinstrumente sind erstmals an dem Tag anzusetzen und zu bewerten, an dem die finanzielle Verbindlichkeit (oder ein Teil derselben) getilgt wird.

10.

Wenn nur ein Teil der finanziellen Verbindlichkeit getilgt wird, ist das Entgelt nach Paragraph 8 aufzuteilen. Der Teil des Entgelts, der der noch ausstehenden Verbindlichkeit zugewiesen wird, ist bei der Beurteilung der Frage, ob die Konditionen der noch ausstehenden Verbindlichkeit wesentlich geändert wurden, zu berücksichtigen. Ist dies der Fall, hat das Unternehmen die Änderung gemäß Paragraph 3.3.2 von IFRS 9 als Tilgung der ursprünglichen Verbindlichkeit und Ansatz einer neuen Verbindlichkeit zu behandeln.

14.

[gestrichen]

16.

[gestrichen]

17.

Durch IFRS 9 (im Juli 2014 veröffentlicht) wurden die Paragraphen 4, 5, 7, 9 und 10 geändert und die Paragraphen 14 und 16 gestrichen. Ein Unternehmen hat diese Änderungen anzuwenden, wenn es IFRS 9 anwendet.

SIC-27    Beurteilung des wirtschaftlichen Gehalts von Transaktionen in der rechtlichen Form von Leasingverhältnissen

C57

Unter der Überschrift „Verweise“ wird der Verweis auf IAS 39 gestrichen und ein Verweis auf IFRS 9 Finanzinstrumente hinzugefügt. Paragraph 7 und der Abschnitt unter „Zeitpunkt des Inkrafttretens“ werden wie folgt geändert:

7.

Andere aus einer derartigen Vereinbarung resultierende Verpflichtungen, einschließlich der Gewährung von Garantien und Verpflichtungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung, sind je nach vereinbarten Bedingungen gemäß IAS 37, IFRS 4 oder IFRS 9 zu bilanzieren.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

Diese Interpretation tritt am 31. Dezember 2001 in Kraft. Änderungen der Rechnungslegungsmethoden sind gemäß IAS 8 zu berücksichtigen

Durch IFRS 9 wurde Paragraph 7 geändert Ein Unternehmen hat diese Änderung anzuwenden, wenn es IFRS 9 anwendet.


(1)  Gemäß Paragraph 7.2.21 kann ein Unternehmen es als seine Rechnungslegungsmethode wählen, anstelle der Vorschriften des Kapitels 6 weiterhin die Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften in IAS 39 anzuwenden. Hat ein Unternehmen diese Wahl getroffen, sind die in diesem Standard enthaltenen Verweise auf die besonderen Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften in Kapitel 6 nicht relevant. Das Unternehmen wendet stattdessen die einschlägigen Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften in IAS 39 an.

(2)  Dieser Begriff (wie in IFRS 7 definiert) wird in den Vorschriften zur Darstellung der Auswirkungen von Änderungen des Ausfallrisikos bei Verbindlichkeiten, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert sind (siehe Paragraph 5.7.7), verwendet.

(3)  IFRS 3 behandelt den Erwerb von Verträgen mit eingebetteten Derivaten im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses.

(4)  Im vorliegenden Standard werden Geldbeträge in „Währungseinheiten“ (WE) und „Fremdwährungseinheiten“ (FWE) angegeben.


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