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Document 32016D2229
Commission Implementing Decision (EU) 2016/2229 of 9 December 2016 terminating the partial interim review pursuant to Article 11(3) of Regulation (EU) 2016/1036 of the European Parliament and of the Council of the anti-dumping measures applicable to imports of sodium gluconate originating in the People's Republic of China, limited to one Chinese exporting producer, Shandong Kaison
Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2229 der Kommission vom 9. Dezember 2016 zur Einstellung der gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates durchgeführten teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Natriumgluconat mit Ursprung in der Volksrepublik China, die auf einen einzigen chinesischen ausführenden Hersteller, Shandong Kaison, beschränkt ist
Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2229 der Kommission vom 9. Dezember 2016 zur Einstellung der gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates durchgeführten teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Natriumgluconat mit Ursprung in der Volksrepublik China, die auf einen einzigen chinesischen ausführenden Hersteller, Shandong Kaison, beschränkt ist
C/2016/8096
ABl. L 336 vom 10.12.2016, p. 40–41
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
10.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 336/40 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2229 DER KOMMISSION
vom 9. Dezember 2016
zur Einstellung der gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates durchgeführten teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Natriumgluconat mit Ursprung in der Volksrepublik China, die auf einen einzigen chinesischen ausführenden Hersteller, Shandong Kaison, beschränkt ist
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. Geltende Maßnahmen
(1) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 965/2010 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Natriumgluconat in trockener Form mit der CUS-Nummer (Customs Union and Statistics) 0023277-9 und der CAS-Nummer (Chemical Abstracts Service) 527-07-1 mit Ursprung in der Volksrepublik China ein, das derzeit unter dem KN-Code ex 2918 16 00 (TARIC-Code 2918160010) eingereiht wird. |
1.2. Überprüfungsantrag
(2) |
Die Kommission erhielt einen Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (3), der von Jungbunzlauer SA und Roquette Italia SpA (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht worden war. Der Antrag beschränkte sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands in Bezug auf einen ausführenden Hersteller aus der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) nämlich Shandong Kaison. |
1.3. Einleitung einer Überprüfung
(3) |
Die Kommission kam nach der Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass der Antrag genügend Anscheinsbeweise enthielt, um die Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung zu rechtfertigen und leitete am 19. Februar 2016 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (4) eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern ein, die auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands in Bezug auf Shandong Kaison beschränkt war. |
2. RÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS
(4) |
Mit einem Schreiben an die Kommission vom 22. September 2016 zogen die Antragsteller ihren Überprüfungsantrag zurück. |
(5) |
Nach Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung kann ein Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dies läge nicht im Interesse der Union. |
(6) |
Bei der Untersuchung wurden keine Hinweise darauf gefunden, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass diese Untersuchung eingestellt werden sollte. Die interessierten Parteien wurden davon in Kenntnis gesetzt und erhielten Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein. |
(7) |
Die Kommission kommt somit zu dem Schluss, dass die teilweise Interimsüberprüfung betreffend die Einfuhren von Natriumgluconat mit Ursprung in der VR China eingestellt werden sollte. |
(8) |
Dieser Beschluss steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Natriumgluconat mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ohne Änderung der geltenden Antidumpingmaßnahme eingestellt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 9. Dezember 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 965/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Natriumgluconat mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 282 vom 28.10.2010, S. 24).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51). Diese Verordnung wurde durch die Grundverordnung kodifiziert.
(4) Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Natriumgluconat mit Ursprung in der Volksrepublik China, die auf einen einzigen chinesischen ausführenden Hersteller, Shandong Kaison, begrenzt sind (ABl. C 64 vom 19.2.2016, S. 4).