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Document 32016D1830

    Beschluss (EU) 2016/1830 des Rates vom 11. Oktober 2016 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates gleichwertig sind

    ABl. L 280 vom 18.10.2016, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/1830/oj

    Related international agreement

    18.10.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 280/1


    BESCHLUSS (EU) 2016/1830 DES RATES

    vom 11. Oktober 2016

    über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates gleichwertig sind

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 115 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe b und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2016/1392 des Rates (2) wurde das Änderungsprotokoll zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates gleichwertig sind (im Folgenden „Änderungsprotokoll“), am 12. Juli 2016 vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet.

    (2)

    Der aus den Verhandlungen resultierende Wortlaut des Änderungsprotokolls spiegelt die Verhandlungsleitlinien des Rates getreulich wider, da er das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates gleichwertig sind (3) (im Folgenden „Abkommen“), den jüngsten Entwicklungen auf internationaler Ebene im Bereich des automatischen Informationsaustauschs, und zwar dem von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ausgearbeiteten globalen Standard für den automatischen steuerlichen Informationsaustausch über Finanzkonten, anpasst. Die Union, ihre Mitgliedstaaten und das Fürstentum Monaco haben aktiv an den Arbeiten des globalen Forums der OECD mitgewirkt, das die Entwicklung und die Umsetzung dieses Standards unterstützt. Das Abkommen in der durch das Änderungsprotokoll geänderten Fassung ist die Rechtsgrundlage für die Anwendung des globalen Standards in den Beziehungen zwischen der Union und dem Fürstentum Monaco.

    (3)

    Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) angehört.

    (4)

    Das Änderungsprotokoll sollte genehmigt werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Änderungsprotokoll zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates gleichwertig sind, wird im Namen der Union (5) genehmigt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 2 Absatz 1 des Änderungsprotokolls vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (6).

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Luxemburg am 11. Oktober 2016.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    P. KAŽIMÍR


    (1)  Stellungnahme vom 23. Juni 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)  Beschluss (EU) 2016/1392 des Rates vom 12. Juli 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates gleichwertig sind (ABl. L 225 vom 19.8.2016, S. 1).

    (3)  ABl. L 19 vom 21.1.2005, S. 55.

    (4)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

    (5)  Der Wortlaut des Änderungsprotokolls wurde zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung in ABl. L 225 vom 19.8.2016, S. 3, veröffentlicht.

    (6)  Der Tag des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


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