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Document 32015R2323

    Durchführungsverordnung (EU) 2015/2323 der Kommission vom 11. Dezember 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates

    ABl. L 328 vom 12.12.2015, p. 97–100 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Statut juridique du document En vigueur

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2323/oj

    12.12.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 328/97


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2323 DER KOMMISSION

    vom 11. Dezember 2015

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 5a Absätze 2 und 4, auf Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 3 und auf Artikel 19 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 der Kommission (2) ist die Zahl der Buchführungsbetriebe je Mitgliedstaat und je Gebiet des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB-Gebiet) festgesetzt. Wegen einer Strukturveränderung in der Landwirtschaft in Finnland, die zu einer geringeren Zahl an Betrieben geführt hat, empfiehlt es sich, die in dem genannten Anhang festgesetzte Zahl der Buchführungsbetriebe für Finnland entsprechend zu verringern.

    (2)

    Gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 stellt Kroatien während der auf den Beitritt zur Union folgenden drei Jahre ein einziges INLB-Gebiet dar. Da dieser Zeitraum demnächst abläuft, muss in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 die Zahl der Betriebe je INLB-Gebiet für diesen Mitgliedstaat festgesetzt werden.

    (3)

    Angesichts der in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen sollte Finnland und Kroatien erlaubt werden, ihre jeweiligen Auswahlpläne für das Rechnungsjahr 2016 zu überarbeiten.

    (4)

    In Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 sind Form und Gestaltung des Betriebsbogens festgelegt. Im Interesse der Klarheit sollte dieser Anhang zusätzliche Informationen zu bestimmten Anleitungen und Definitionen enthalten.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EU) 2015/220 wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 3 Absatz 2 wird der folgende Unterabsatz angefügt:

    „Finnland und Kroatien können ihre jeweiligen Auswahlpläne, die sie für das Rechnungsjahr 2016 übermittelt haben, überarbeiten. Sie übermitteln der Kommission ihre überarbeiteten Auswahlpläne für das genannte Rechnungsjahr bis spätestens 31. März 2016.“

    2.

    Die Anhänge II und VIII werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem Rechnungsjahr 2016.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 11. Dezember 2015

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 27.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 der Kommission vom 3. Februar 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (ABl. L 46 vom 19.2.2015, S. 1).


    ANHANG

    Die Anhänge II und VIII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/220 werden wie folgt geändert:

    1.

    Anhang II wird wie folgt geändert:

    a)

    Die Zeile für Kroatien erhält folgende Fassung:

    „KROATIEN

    861

    Jadranska Hrvatska

    329

    862

    Kontinentalna Hrvatska

    922

    Kroatien insgesamt

    1 251“

    b)

    Die Zeilen für Finnland erhalten folgende Fassung:

    „FINNLAND

    670

    Etelä-Suomi

    403

    680

    Sisä-Suomi

    229

    690

    Pohjanmaa

    208

    700

    Pohjois-Suomi

    110

    Finnland insgesamt

    950“

    2.

    Anhang VIII wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 7, in dem die Genauigkeitsgrade der Angaben des Betriebsbogens festgesetzt sind, erhält der dritte Gedankenstrich folgende Fassung:

    „—

    Flächen: in Ar (1 a = 100 m2), außer bei Pilzen, bei denen sie in Quadratmetern der Pilzbeet-Gesamtfläche angegeben werden, und außer in Tabelle M, wo Basiseinheiten in Hektar einzutragen sind.“;

    b)

    in Tabelle A im Abschnitt „A.CL. Klassen“ erhält der erste Satz der Kategorie A.CL.180.C. folgende Fassung:

    „A.CL.180.C. Gebiet der Strukturfonds: Es ist anzugeben, in welcher der in Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) genannten Regionen der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs liegt.

    (1)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).“;"

    c)

    in Tabelle B im Abschnitt „B.UT. Landwirtschaftlich genutzte Fläche in Pacht“ erhält der erste Absatz der Kategorie B.UT.20.A folgende Fassung:

    „B.UT.20.A Landwirtschaftlich genutzte Fläche (Ackerland, Dauergrünland, Dauerkulturen und Haus- und Nutzgärten), die von einer sonstigen Person als dem Eigentümer, Nutznießer auf Lebenszeit oder Erbpächter genutzt wird und für die ein im Allgemeinen im Voraus fest vereinbartes Pachtgeld in bar oder in sonstiger Form gezahlt wird, und/oder unter vergleichbaren Bedingungen bewirtschaftete landwirtschaftlich genutzte Fläche.“;

    d)

    in Tabelle H erhält die Zeile der Kategorie 5062 folgende Fassung:

    „5062

    FO

    Steuern und sonstige Abgaben auf Grundstücke und Gebäude

     

    —“

    e)

    Der erste Satz des ersten Absatzes unter Tabelle H erhält folgende Fassung:

    „Die Bereitstellung der Daten gemäß den Codes 3031-3033 ist für die Rechnungsjahre 2014-2016 für diejenigen Mitgliedstaaten fakultativ, die bisher die Möglichkeit gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 385/2012 der Kommission (2) genutzt haben.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 385/2012 der Kommission vom 30. April 2012 über den Betriebsbogen für die Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben und die Untersuchung von deren betriebswirtschaftlichen Verhältnissen (ABl. L 127 vom 15.5.2012, S. 1).“;"

    f)

    unter dem Titel „INFORMATIONSGRUPPEN IN TABELLE K“ nach dem dritten Absatz unter der Rubrik „Menge (Spalte Q)“ erhält der zweite Satz folgende Fassung:

    „Bei andern Erzeugnissen der Bienenzucht als Honig (Code 700) wird die Menge in Dezitonnen ‚Honigäquivalent‘ ausgedrückt.“;

    g)

    unter dem Titel „INFORMATIONSGRUPPEN IN TABELLE L“ erhält der letzte Absatz des Abschnitts „L.SA Verkauf“ folgende Fassung:

    „Während des Rechnungsjahres erhaltene Prämien und Beihilfen für Erzeugnisse werden nicht in die Verkäufe einbezogen, sondern in der Tabelle M ‚Beihilfen‘ unter den entsprechenden Kategorien (Codes zwischen 2110 und 2900) eingetragen. Wenn etwaige Vermarktungskosten bekannt sind, werden sie nicht vom Verkaufsbetrag abgezogen, sondern in der entsprechenden Kategorie der Kosten der sonstigen Erwerbstätigkeiten (Codes 4010 bis 4090) in Tabelle H ‚Betriebsmittel‘ eingetragen).“



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