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Document 32015R2303

    Delegierte Verordnung (EU) 2015/2303 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Begriffsbestimmungen und zur Koordinierung der zusätzlichen Beaufsichtigung der Risikokonzentration und der gruppeninternen Transaktionen (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 326 vom 11.12.2015, p. 34–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/2303/oj

    11.12.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 326/34


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/2303 DER KOMMISSION

    vom 28. Juli 2015

    zur Ergänzung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Begriffsbestimmungen und zur Koordinierung der zusätzlichen Beaufsichtigung der Risikokonzentration und der gruppeninternen Transaktionen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 21a Absatz 1a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Um die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 2002/87/EG präziser zu formulieren und eine ordnungsgemäße Koordinierung der Bestimmungen über die zusätzliche Beaufsichtigung gemäß Artikel 7 und 8 und Anhang II der genannten Richtlinie zu gewährleisten, sollten technische Regulierungsstandards festgelegt werden.

    (2)

    Die Einzelheiten der Meldung bedeutender gruppeninterner Transaktionen und bedeutender Risikokonzentrationen sollten weiter spezifiziert werden.

    (3)

    Gemäß Artikel 7 und 8 der Richtlinie 2002/87/EG müssen die Mitgliedstaaten beaufsichtigten Unternehmen oder gemischten Finanzholdinggesellschaften bestimmte Meldungen vorschreiben. Solche Meldungen sollten koordiniert erfolgen, um die Koordinatoren und anderen zuständigen Behörden bei der Ermittlung relevanter Aspekte zu unterstützen und um einen effizienteren Austausch von Informationen zu ermöglichen. Im Interesse einer möglichst kohärenten Meldung bedeutender Risikokonzentrationen und gruppeninterner Transaktionen sollten die beaufsichtigten Unternehmen und gemischten Finanzholdinggesellschaften den Koordinatoren zumindest bestimmte standardisierte Mindestinformationen übermitteln.

    (4)

    Gemäß Artikel 7 und 8 der Richtlinie 2002/87/EG sind die Koordinatoren auch dazu befugt, bedeutende Risikokonzentrationen und bedeutende gruppeninterne Transaktionen zu beaufsichtigen und zu bestimmen, welche Arten von Risiken und Transaktionen beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats melden müssen. Die Koordinatoren sind ferner dazu befugt, Schwellenwerte festzulegen. Um die Koordinatoren und anderen zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen, sollte zur Koordinierung dieser Bestimmungen eine Methodik festgelegt werden.

    (5)

    Die Maßnahmen für die zusätzliche Beaufsichtigung der Risikokonzentration und gruppeninterner Transaktionen variieren innerhalb der Union. Deshalb sollten unter Beachtung der auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene bestehenden Rechtsrahmen bestimmte Mindestaufsichtsmaßnahmen für die zusätzliche Beaufsichtigung der Risikokonzentration und gruppeninterner Transaktionen festgelegt werden. Die zuständigen Behörden werden durch Anwendung dieser Mindestmaßnahmen in der gesamten Union für gleiche Wettbewerbsbedingungen und eine besser koordinierte Aufsicht sorgen.

    (6)

    Die Anforderungen an beaufsichtigte Unternehmen oder gemischte Finanzholdinggesellschaften basieren auf bestehenden branchenspezifischen Anforderungen bezüglich der Risikokonzentration und gruppeninterner Transaktionen und sollten daher nicht als Duplizierung dieser Anforderungen betrachtet werden.

    (7)

    Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, die die ESA (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) der Kommission vorgelegt haben.

    (8)

    Die ESA haben zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 (2), (EU) Nr. 1094/2010 (3) und (EU) Nr. 1095/2010 (4) des Europäischen Parlament und des Rates eingesetzten Interessengruppen eingeholt —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand

    Diese Verordnung legt Vorschriften zur Regelung folgender Aspekte fest:

    a)

    Präzisierung der Bestimmung der Begriffe „gruppeninterne Transaktionen“ und „Risikokonzentration“ im Sinne von Artikel 2 Nummern 18 und 19 der Richtlinie 2002/87/EG durch Festlegung von Kriterien für die Feststellung, ob gruppeninterne Transaktionen und Risikokonzentrationen bedeutend sind;

    b)

    Koordinierung der gemäß Artikel 7 und 8 sowie Anhang II der Richtlinie 2002/87/EG verabschiedeten Bestimmungen in Bezug auf:

    i)

    die von beaufsichtigten Unternehmen oder gemischten Finanzholdinggesellschaften dem Koordinator und anderen zuständigen Behörden für die Zwecke der generellen Aufsicht über Risikokonzentration und gruppeninterne Transaktionen zu meldenden Angaben;

    ii)

    die vom Koordinator und von zuständigen Behörden für die Zwecke der Ermittlung der Arten bedeutender Risikokonzentrationen und bedeutender gruppeninterner Transaktionen anzuwendende Methodik;

    iii)

    die von den zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 7 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2002/87/EG zu ergreifenden Aufsichtsmaßnahmen.

    Artikel 2

    Bedeutende gruppeninterne Transaktionen

    (1)   Als bedeutende gruppeninterne Transaktionen können folgende Transaktionen innerhalb eines Finanzkonglomerats betrachtet werden:

    a)

    Investitionen und Salden zwischen Unternehmen, darunter auch Immobilien, Schuldtitel, Kapitalbeteiligungen, Darlehen, hybride und nachrangige Instrumente, forderungsbesicherte Schuldinstrumente, Regelungen für eine zentralisierte Verwaltung von Vermögenswerten oder Barmitteln oder für eine Kostenteilung, Systeme der Altersvorsorge, Verwaltungs-, Back-Office- oder andere Dienste, Dividenden, Zinszahlungen und sonstige Forderungen;

    b)

    Garantien, Zusagen, Akkreditive oder sonstige außerbilanzielle Transaktionen;

    c)

    Derivattransaktionen;

    d)

    Kauf, Verkauf oder Leasing von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten;

    e)

    gruppeninterne Vergütungen im Zusammenhang mit Vertriebsverträgen;

    f)

    Transaktionen zur Verlagerung von Risikopositionen zwischen Unternehmen innerhalb des Finanzkonglomerats, einschließlich Transaktionen mit Zweckgesellschaften oder anderen Nebeneinheiten;

    g)

    Versicherungs-, Rückversicherungs- und Retrozessionsgeschäfte;

    h)

    Geschäfte aus mehreren miteinander verbundenen Transaktionen, bei denen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten auf Unternehmen außerhalb des Finanzkonglomerats übertragen werden, das Risiko letztlich aber wieder in das Finanzkonglomerat zurückgeführt wird.

    (2)   In Bezug auf beaufsichtigte Unternehmen und gemischte Finanzholdinggesellschaften berücksichtigen der Koordinator und die anderen zuständigen Behörden bei der Ermittlung der Arten bedeutender gruppeninterner Transaktionen, der Festlegung angemessener Schwellenwerte, der Berichtzeiträume und der Beaufsichtigung bedeutender gruppeninterner Transaktionen insbesondere folgende Aspekte:

    a)

    spezifische Struktur des Finanzkonglomerats, Komplexität der gruppeninternen Transaktionen, jeweilige geographische Lage der Gegenpartei und Status der Gegenpartei als beaufsichtigtes bzw. unbeaufsichtigtes Unternehmen;

    b)

    mögliche Ansteckungseffekte innerhalb des Finanzkonglomerats;

    c)

    mögliche Umgehung branchenspezifischer Bestimmungen;

    d)

    mögliche Interessenkonflikte;

    e)

    Solvabilität und Liquidität der Gegenpartei;

    f)

    Transaktionen zwischen Unternehmen verschiedener Branchen eines Finanzkonglomerats, falls nicht bereits auf Branchenebene gemeldet;

    g)

    Transaktionen innerhalb einer Finanzbranche, die nicht bereits gemäß den branchenspezifischen Bestimmungen gemeldet wurden.

    (3)   Der Koordinator und die anderen zuständigen Behörden einigen sich auf Form und Inhalt der Meldung bedeutender gruppeninterner Transaktionen, einschließlich der Sprache, der Meldefristen und der Kommunikationskanäle.

    (4)   Der Koordinator und die anderen zuständigen Behörden verlangen von beaufsichtigten Unternehmen oder gemischten Finanzholdinggesellschaften, im Rahmen ihrer Meldung zumindest Folgendes anzugeben:

    a)

    Datum und Höhe der bedeutenden Transaktionen, Namen und Handelsregisternummer oder eine andere Identifikationsnummer der betreffenden Unternehmen der Gruppe und der Gegenparteien, gegebenenfalls die globale Unternehmenskennung (Legal Entity Identifier, LEI);

    b)

    kurze Beschreibung der bedeutenden gruppeninternen Transaktionen nach Transaktionsart gemäß Absatz 1;

    c)

    Gesamtvolumen aller bedeutenden gruppeninternen Transaktionen eines bestimmten Finanzkonglomerats innerhalb eines bestimmten Berichtszeitraums;

    d)

    Informationen über den Umgang mit Interessenkonflikten und Ansteckungsgefahren auf Ebene des Finanzkonglomerats in Bezug auf bedeutende gruppeninterne Transaktionen unter Berücksichtigung der Strategie des Finanzkonglomerats zur Kombinierung von Banken-, Versicherungs- und Investmentdienstleistungen oder eine Einschätzung der eigenen Risiken innerhalb der einzelnen Branchen, wobei auch der Umgang mit Interessenkonflikten und Ansteckungsgefahren im Zusammenhang mit bedeutenden gruppeninternen Transaktionen berücksichtigt wird.

    (5)   Im Rahmen eines einzigen Geschäftsvorgangs durchgeführte Transaktionen werden für die Zwecke der Berechnung der Schwellenwerte gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG aggregiert.

    Artikel 3

    Bedeutende Risikokonzentration

    (1)   Eine bedeutende Risikokonzentration ergibt sich im Falle beaufsichtigter Unternehmen und gemischter Finanzholdinggesellschaften aus Risikopositionen gegenüber Gegenparteien, die nicht Teil des Finanzkonglomerats sind, wenn diese Risikopositionen

    a)

    direkte oder indirekte Risikopositionen sind;

    b)

    Bilanz- und außerbilanzielle Posten sind;

    c)

    beaufsichtigte und nicht beaufsichtigte Unternehmen, die gleichen oder verschiedene Finanzbranchen eines Finanzkonglomerats betreffen;

    d)

    sich aus einer beliebigen Kombination oder Wechselwirkung zwischen den unter den Buchstaben a, b oder c genannten Positionen ergeben.

    (2)   Gegenpartei- oder Kreditrisiko umfassen insbesondere Risiken im Zusammenhang mit miteinander verbundenen Gegenparteien in Gruppen, die nicht Teil des Finanzkonglomerats sind, und schließen auch eine Anhäufung von Forderungen gegenüber diesen Gegenparteien ein.

    (3)   In Bezug auf beaufsichtigte Unternehmen und gemischte Finanzholdinggesellschaften berücksichtigen der Koordinator und die anderen zuständigen Behörden bei der Ermittlung der Arten bedeutender Risikokonzentrationen und bei der Festlegung angemessener Schwellenwerte und der Fristen für die Meldung und Beaufsichtigung bedeutender Risikokonzentrationen insbesondere folgende Aspekte:

    a)

    Solvabilität und Liquidität auf Ebene des Finanzkonglomerats und einzelner Unternehmen des Finanzkonglomerats;

    b)

    Größe, Komplexität und besondere Struktur des Finanzkonglomerats, einschließlich des Vorhandenseins von Zweckgesellschaften, Nebeneinheiten und Unternehmen aus Drittländern;

    c)

    spezifisches Risikomanagement des Finanzkonglomerats und Merkmale des Governance-Systems;

    d)

    Diversifizierung der Risikopositionen und des Anlageportfolios des Finanzkonglomerats;

    e)

    Diversifizierung der Finanztätigkeiten des Finanzkonglomerats in Bezug auf geographische Gebiete und Geschäftsbereiche;

    f)

    Beziehungen, Korrelation und Wechselwirkungen zwischen Risikofaktoren in Bezug auf alle Unternehmen des Finanzkonglomerats;

    g)

    mögliche Ansteckungseffekte innerhalb des Finanzkonglomerats;

    h)

    mögliche Umgehung branchenspezifischer Bestimmungen;

    i)

    möglicher Interessenkonflikte;

    j)

    Höhe oder Umfang der Risiken;

    k)

    mögliche Akkumulierung und Interaktion der Risikopositionen von Unternehmen verschiedener Finanzbranchen des Finanzkonglomerats, sofern diese nicht bereits auf Branchenebene gemeldet werden;

    l)

    Risikopositionen innerhalb einer Finanzbranche des Finanzkonglomerats, die nicht gemäß den branchenspezifischen Bestimmungen gemeldet werden.

    (4)   Der Koordinator und die anderen zuständigen Behörden einigen sich auf Form und Inhalt der Meldung bedeutender Risikokonzentrationen, einschließlich der Sprache, der Meldefristen und der Kommunikationskanäle.

    (5)   Der Koordinator und die anderen zuständigen Behörden verlangen von beaufsichtigten Unternehmen oder gemischten Finanzholdinggesellschaften, im Rahmen ihrer Meldung zumindest Folgendes anzugeben:

    a)

    Beschreibung der bedeutenden Risikokonzentration nach Art der in Absatz 1 genannten Risiken;

    b)

    Aufschlüsselung der bedeutenden Risikokonzentration nach Gegenparteien und Gruppen verbundener Gegenparteien, geographischen Gebieten, Wirtschaftsbranchen und Währungen unter Angabe der Namen, Handelsregisternummer oder anderen Identifikationsnummer der betreffenden Gruppenunternehmen des Finanzkonglomerats und der jeweiligen Gegenparteien, gegebenenfalls einschließlich LEI;

    c)

    Gesamthöhe jeder bedeutenden Risikokonzentration bei Ende des betreffenden Berichtszeitraums, bewertet nach den geltenden branchenspezifischen Vorschriften;

    d)

    gegebenenfalls Höhe der bedeutenden Risikokonzentration unter Berücksichtigung von Risikominderungstechniken und Risikogewichtung;

    e)

    Informationen über den Umgang mit Interessenkonflikten und Ansteckungsgefahren auf Ebene des Finanzkonglomerats in Bezug auf bedeutende Risikokonzentrationen unter Berücksichtigung der Strategie des Finanzkonglomerats zur Kombinierung von Banken-, Versicherungs- und Investmentdienstleistungen oder eine Einschätzung der eigenen Risiken innerhalb der einzelnen Branchen, wobei auch der Umgang mit Interessenkonflikten und Ansteckungsgefahren im Zusammenhang mit bedeutenden Risikokonzentrationen berücksichtigt wird.

    Artikel 4

    Aufsichtsmaßnahmen

    Unbeschadet aller sonstigen ihnen übertragenen Aufsichtsbefugnisse werden die zuständigen Behörden insbesondere

    1.

    von beaufsichtigten Unternehmen oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gegebenenfalls verlangen,

    a)

    gruppeninterne Transaktionen des Finanzkonglomerats nach dem Fremdvergleichsgrundsatz durchzuführen oder gruppeninterne Transaktionen, die nicht nach dem Fremdvergleichsgrundsatz durchgeführt werden, zu melden;

    b)

    gruppeninterne Transaktionen des Finanzkonglomerats durch entsprechende interne Verfahren unter Einbeziehung des Leitungsorgans im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) oder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan im Sinne von Artikel 40 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) zu genehmigen;

    c)

    bedeutende Risikokonzentrationen und bedeutende gruppeninterne Transaktionen häufiger zu melden als gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG gefordert;

    d)

    zusätzliche Meldungen über bedeutende Risikokonzentrationen und bedeutende gruppeninterne Transaktionen des Finanzkonglomerats einzuführen;

    e)

    die Risikomanagementverfahren und internen Kontrollmechanismen des Finanzkonglomerats zu stärken;

    f)

    Pläne für die Wiederherstellung der Konformität mit den aufsichtlichen Anforderungen vorzulegen und zu verbessern und eine Frist für deren Umsetzung festzulegen;

    2.

    angemessene Schwellenwerte für die Ermittlung und Beaufsichtigung bedeutender Risikokonzentrationen und bedeutender gruppeninterner Transaktionen festlegen.

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 28. Juli 2015

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

    (4)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

    (5)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

    (6)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).


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