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Dokument 32015R0833

    Durchführungsverordnung (EU) 2015/833 der Kommission vom 28. Mai 2015 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China durch aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

    C/2015/3536

    ABl. L 132 vom 29.5.2015, str. 60—66 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Status prawny dokumentu Obowiązujące

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/833/oj

    29.5.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 132/60


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/833 DER KOMMISSION

    vom 28. Mai 2015

    zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China durch aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5,

    nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A.   ANTRAG

    (1)

    Die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) erhielt einen nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung gestellten Antrag auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China und auf zollamtliche Erfassung der aus Malaysia und Taiwan versandten Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht.

    (2)

    Der Antrag wurde am 15. April 2015 von SolarWorld AG, einem Unionshersteller von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) und somit einer interessierten Partei im Sinne des Artikels 13 Absatz 3 der Grundverordnung, eingereicht.

    B.   WARE

    (3)

    Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um Fotovoltaikmodule oder -paneele aus kristallinem Silicium und Zellen des in Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs (die Dicke der Zellen beträgt höchstens 400 Mikrometer), die derzeit unter den KN-Codes ex 8501 31 00, ex 8501 32 00, ex 8501 33 00, ex 8501 34 00, ex 8501 61 20, ex 8501 61 80, ex 8501 62 00, ex 8501 63 00, ex 8501 64 00 und ex 8541 40 90 eingereiht werden, mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China, wobei Waren im Durchfuhrverkehr im Sinne des Artikels V GATT ausgenommen sind (im Folgenden „betroffene Ware“).

    (4)

    Die folgenden Warentypen sind von der Definition der betroffenen Ware ausgenommen:

    Solarladegeräte, die aus weniger als sechs Zellen bestehen, tragbar sind und Strom für Geräte liefern oder Batterien aufladen

    Dünnschicht-Fotovoltaikprodukte

    Fotovoltaikprodukte aus kristallinem Silicium, welche dauerhaft in Elektrogeräte integriert sind, die eine andere Funktion als die Stromerzeugung haben und die den Strom verbrauchen, der von der/den integrierten Fotovoltaikzelle/n aus kristallinem Silicium erzeugt wird

    Module oder Paneele mit einer Ausgangsspannung von höchstens 50 V Gleichspannung und einer Ausgangsleistung von höchstens 50 W, die ausschließlich zur unmittelbaren Verwendung als Batterieladegeräte in Systemen mit denselben Spannungs- und Leistungsmerkmalen bestimmt sind

    (5)

    Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um dieselbe wie die in den Erwägungsgründen 3 und 4 definierte Ware, aber mit Versand aus Malaysia und Taiwan, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht, die derzeit unter denselben KN-Codes eingereiht wird wie die betroffene Ware (im Folgenden „zu untersuchende Ware“).

    C.   GELTENDE MASSNAHMEN

    (6)

    Bei den derzeit geltenden und dem Anschein nach umgangenen Maßnahmen handelt es sich um die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 des Rates (2) eingeführten Antidumpingmaßnahmen (im Folgenden „geltende Maßnahmen“).

    D.   GRÜNDE

    (7)

    Der Antrag enthält hinreichende Beweise dafür, dass die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China durch aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren der zu untersuchenden Ware umgangen werden.

    (8)

    Folgende Beweise wurden vorgelegt:

    (9)

    Dem Antrag zufolge hat sich das Handelsgefüge der Ausfuhren aus der Volksrepublik China, Malaysia und Taiwan in die Union nach der Einführung der Maßnahmen erheblich verändert; für diese Veränderung gibt es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Erklärung oder wirtschaftliche Rechtfertigung.

    (10)

    Diese Veränderung des Handelsgefüges scheint auf den Versand der betroffenen Ware über Malaysia und Taiwan in die Union zurückzugehen. Die Untersuchung erstreckt sich indessen auf alle Praktiken, Fertigungsprozesse oder Arbeiten, für die es außer der Einführung des Antidumpingzolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt.

    (11)

    Ferner enthält der Antrag hinreichende Beweise dafür, dass die Abhilfewirkung der für die betroffene Ware geltenden Antidumpingmaßnahmen sowohl quantitativ als auch preislich unterlaufen wird. Dem Anschein nach werden anstelle der betroffenen Ware erhebliche Mengen der zu untersuchenden Ware eingeführt. Des Weiteren liegen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Preise der Einfuhren der zu untersuchenden Ware unter dem nicht schädigenden Preis liegen, der in der Untersuchung ermittelt wurde, die zu den geltenden Maßnahmen führte.

    (12)

    Zudem enthält der Antrag hinreichende Beweise dafür, dass die Preise der zu untersuchenden Ware im Vergleich zum ursprünglich ermittelten Normalwert gedumpt sind.

    E.   VERFAHREN

    (13)

    Aus den vorstehenden Gründen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Beweise ausreichen, um eine Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung einzuleiten und die Einfuhren der zu untersuchenden Ware, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht, nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich zu erfassen.

    a)   Fragebogen

    (14)

    Die Kommission wird den ihr bekannten Ausführern/Herstellern und den ihr bekannten Ausführer-/Herstellerverbänden in Malaysia und Taiwan, den ihr bekannten Ausführern/Herstellern und den ihr bekannten Ausführer-/Herstellerverbänden in der Volksrepublik China, den ihr bekannten Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden in der Union sowie den Behörden der Volksrepublik China, Malaysias und Taiwans Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Falls angebracht werden auch Informationen vom Wirtschaftszweig der Union eingeholt.

    (15)

    Unabhängig davon sollten alle interessierten Parteien umgehend, auf jeden Fall aber innerhalb der in Artikel 3 gesetzten Fristen, die Kommission kontaktieren und innerhalb der in Artikel 3 Absatz 1 gesetzten Frist einen Fragebogen anfordern, da die Frist in Artikel 3 Absatz 2 für alle interessierten Parteien gilt.

    (16)

    Die Behörden der Volksrepublik China, Malaysias und Taiwans werden über die Einleitung der Untersuchung entsprechend unterrichtet.

    b)   Einholung von Informationen und Anhörungen

    (17)

    Alle interessierten Parteien werden gebeten, unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen. Die Kommission kann interessierte Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

    c)   Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen

    (18)

    Nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung können Einfuhren der zu untersuchenden Ware von der zollamtlichen Erfassung oder den Maßnahmen befreit werden, wenn die Einfuhr keine Umgehung darstellt.

    (19)

    Da die mutmaßliche Umgehung außerhalb der Union erfolgt, können nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung denjenigen Herstellern der zu untersuchenden Ware in Malaysia und Taiwan Befreiungen gewährt werden, die nachweislich nicht mit einem Hersteller verbunden (3) sind, der von den geltenden Maßnahmen betroffen ist (4), und die festgestelltermaßen nicht an Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung beteiligt sind. Hersteller, die eine Befreiung erwirken möchten, sollten innerhalb der in Artikel 3 Absatz 3 gesetzten Frist einen hinreichend mit Beweisen versehenen Antrag stellen.

    F.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

    (20)

    Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sollten die Einfuhren der zu untersuchenden Ware zollamtlich erfasst werden, damit auf die aus Malaysia und Taiwan versandten Einfuhren ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung Antidumpingzölle in angemessener Höhe erhoben werden können, falls bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt wird.

    G.   ZOLLANMELDUNG

    (21)

    Statistische Daten über Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) werden häufig in Watt ausgedrückt. In der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (5) ist jedoch keine solche zusätzliche Einheit für Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) angegeben. Es muss daher dafür gesorgt werden, dass bei Einfuhren der zu untersuchenden Ware in der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht nur das Gewicht in Kilogramm oder Tonnen angegeben wird, sondern auch die Wattzahl. Die Wattzahl ist bei den TARIC-Codes 8541409022, 8541409023, 8541409032 und 8541409033 anzugeben.

    H.   FRISTEN

    (22)

    Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren

    interessierte Parteien mit der Kommission Kontakt aufnehmen, schriftlich Stellung nehmen und ihre beantworteten Fragebogen oder sonstige Informationen übermitteln können, die bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen;

    Hersteller in Malaysia und Taiwan eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen können;

    interessierte Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können.

    (23)

    Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten der in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der in Artikel 3 gesetzten Fristen meldet.

    I.   MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT

    (24)

    Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen, erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

    (25)

    Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

    (26)

    Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

    (27)

    Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.

    J.   ZEITPLAN FÜR DIE UNTERSUCHUNG

    (28)

    Nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von neun Monaten nach Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.

    K.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

    (29)

    Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) verarbeitet.

    L.   ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTER

    (30)

    Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den untersuchenden Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

    (31)

    Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

    (32)

    Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem Gelegenheit, bei einer Anhörung unterschiedliche Ansichten vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen, die unter anderem folgende Fragen betreffen: Vorliegen einer Veränderung des Handelsgefüges, (nicht) hinreichende Begründungen oder wirtschaftliche Rechtfertigungen für eine solche Veränderung, Untergrabung der Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen, Dumping in Bezug auf den ursprünglich ermittelten Normalwert.

    (33)

    Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/ —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Es wird eine Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingeleitet, um festzustellen, ob mit aus Malaysia und Taiwan in die Union versandten Einfuhren von Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium und Zellen des in Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs (die Dicke der Zellen beträgt höchstens 400 Mikrometer), die derzeit unter den KN-Codes ex 8501 31 00, ex 8501 32 00, ex 8501 33 00, ex 8501 34 00, ex 8501 61 20, ex 8501 61 80, ex 8501 62 00, ex 8501 63 00, ex 8501 64 00 und ex 8541 40 90 (TARIC-Codes 8501310082, 8501310083, 8501320042, 8501320043, 8501330062, 8501330063, 8501340042, 8501340043, 8501612042, 8501612043, 8501618042, 8501618043, 8501620062, 8501620063, 8501630042, 8501630043, 8501640042, 8501640043, 8541409022, 8541409023, 8541409032, 8541409033) eingereiht werden, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 eingeführten Maßnahmen umgangen werden.

    Die Untersuchung betrifft nicht die in die Union getätigten Einfuhren von

    Solarladegeräten, die aus weniger als sechs Zellen bestehen, tragbar sind und Strom für Geräte liefern oder Batterien aufladen;

    Dünnschicht-Fotovoltaikprodukten;

    Fotovoltaikprodukten aus kristallinem Silicium, welche dauerhaft in Elektrogeräte integriert sind, die eine andere Funktion als die Stromerzeugung haben und die den Strom verbrauchen, der von der/den integrierten Fotovoltaikzelle/n aus kristallinem Silicium erzeugt wird;

    Modulen oder Paneelen mit einer Ausgangsspannung von höchstens 50 V Gleichspannung und einer Ausgangsleistung von höchstens 50 W, die ausschließlich zur unmittelbaren Verwendung als Batterieladegeräte in Systemen mit denselben Spannungs- und Leistungsmerkmalen bestimmt sind.

    Artikel 2

    Die Zollbehörden unternehmen nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 geeignete Schritte, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren in die Union zollamtlich zu erfassen.

    Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

    Die Kommission kann die Zollbehörden per Verordnung anweisen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Waren in die Union einzustellen, welche von Herstellern hergestellt werden, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung beantragt haben und die Bedingungen für die Befreiung festgestelltermaßen erfüllen.

    Wird eine Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr für Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) vorgelegt, die derzeit unter den TARIC-Codes 8541409022, 8541409023, 8541409032 und 8541409033 eingereiht werden, so sind die betreffenden TARIC-Codes und die Wattzahl der eingeführten Waren in das entsprechende Feld der Anmeldung einzutragen.

    Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission monatlich über die Wattzahl der unter den TARIC-Codes 8541409022, 8541409023, 8541409032 und 8541409033 eingeführten Waren.

    Artikel 3

    (1)   Die Fragebogen sind innerhalb von 15 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission anzufordern.

    (2)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen sich interessierte Parteien innerhalb von 37 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen sowie ihre Antworten auf den Fragebogen und etwaige sonstige Informationen übermitteln, wenn ihre Ausführungen bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.

    (3)   Hersteller in Malaysia und Taiwan, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen wollen, müssen innerhalb derselben Frist von 37 Tagen einen hinreichend mit Beweisen versehenen Antrag stellen.

    (4)   Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können interessierte Parteien ferner einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

    (5)   Die Verwendung von Angaben, die der Kommission zum Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegt werden und für die Urheberrechte gelten, muss vom Urheberrechtsinhaber genehmigt werden. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, an denen Dritte das Urheberrecht innehaben, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine Sondergenehmigung einholen, mit der die Kommission ausdrücklich ermächtigt wird, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden, was auch ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union einschließt, und b) die Angaben und/oder Daten den an dieser Untersuchung interessierten Parteien vorzulegen.

    (6)   Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die mit dieser Verordnung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (7) (zur eingeschränkten Verwendung) tragen. Wird um vertrauliche Behandlung ersucht, müssen die interessierten Parteien nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eine triftige Begründung angeben.

    (7)   Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung muss so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben, es sei denn, die interessierten Parteien können darlegen, dass sich diese Informationen nicht für eine Zusammenfassung eignen. Unter diesen besonderen Umständen müssen die Gründe angegeben werden, aus denen eine Zusammenfassung nicht möglich ist.

    (8)   Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, per E-Mail zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten, die auf CD-ROM oder DVD zu speichern und persönlich abzugeben oder per Einschreiben zu übermitteln sind. Verwenden die interessierten Parteien E-Mail, erklären sie sich mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „Schriftwechsel mit der Europäischen Kommission bei Handelsschutzuntersuchungen“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/june/tradoc_152566.pdf. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass die genannte E-Mail-Adresse zu einer aktiven offiziellen Mailbox des Unternehmens führt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

    (9)   Anschrift der Kommission:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Handel

    Direktion H

    Büro CHAR 04/039

    1040 Brüssel

    BELGIEN

    E-Mail: TRADE-SP-AC-DUMPING-MY-TW@ec.europa.eu

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 28. Mai 2015

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

    (2)  Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1238/2013 vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 1).

    (3)  Nach Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften gelten Personen nur dann als verbunden, wenn: a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören, b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind, c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden, d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert, f) beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden, g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). In diesem Zusammenhang ist mit „Person“ jede natürliche oder juristische Person gemeint.

    (4)  Selbst wenn Hersteller in diesem Sinne mit Unternehmen verbunden sind, die den geltenden Maßnahmen unterliegen, kann dennoch eine Befreiung gewährt werden, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beziehung zu den Unternehmen, die den geltenden Maßnahmen unterliegen, zu dem Zweck aufgenommen oder genutzt wurde, die geltenden Maßnahmen zu umgehen.

    (5)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

    (6)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

    (7)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.


    Góra