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Document 32014R0112
Commission Implementing Regulation (EU) No 112/2014 of 4 February 2014 concerning the classification of certain goods in the Combined Nomenclature
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 112/2014 der Kommission vom 4. Februar 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 112/2014 der Kommission vom 4. Februar 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
ABl. L 38 vom 7.2.2014, p. 18–19
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
7.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 38/18 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 112/2014 DER KOMMISSION
vom 4. Februar 2014
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.
Artikel 2
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. Februar 2014
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Algirdas ŠEMETA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
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(1) |
(2) |
(3) |
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Ein Farbmonitor mit Flüssigkristallanzeige (LCD) mit einer Bildschirmdiagonale von etwa 75 cm (30 Zoll) mit Abmessungen von etwa 71 × 45 × 11 cm, mit:
Der Monitor ist mit folgenden Schnittstellen ausgerüstet:
Er hat einen festen Ständer ohne Kipp- und Schwenkmechanismus und wird mit einer Fernbedienung gestellt. Der Monitor enthält keinen Videotuner oder sonstige Elektronik für die Verarbeitung von Fernsehsignalen. Der Monitor ist für die Verwendung in Anwendungen zur Darstellung von Informationen, z. B. für öffentliche Informationsstellen, zur Verwendung als Reklametafel, Anzeige für Finanzbewegungen, Flughafenanzeige und Anzeige auf Messen und Ausstellungen aufgemacht. Zur Ausführung dieser Funktion ist der Monitor in der Lage, sowohl Signale von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen als auch von anderen Videoquellen darzustellen. |
8528 59 31 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8528, 8528 59 und 8528 59 31. Angesichts der objektiven Merkmale, wie der Bildschirmgröße, den unterstützten TV-Standards und Video-Auflösungen, des für längeres Betrachten aus der Nähe nicht geeigneten Pixelabstands, des hohen Helligkeitsgrads, des Vorhandenseins einer Fernbedienung, der Audioausgänge mit Verstärker, der Bild-im-Bild-Funktion und des festen Ständers ohne Kipp- und Schwenkmechanismus, wird der Monitor nicht als von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art betrachtet. Daher ist eine Einreihung in die Unterposition 8528 51 00 ausgeschlossen. Da der Monitor Signale von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine in einem für die praktische Verwendung mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine hinreichenden Maß darstellen kann, wird davon ausgegangen, dass er in der Lage ist, Signale von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen mit einem akzeptablen Funktionalitätsgrad darzustellen. Daher ist der Monitor in den KN-Code 8528 59 31 als Flachbildschirme, die mit einem akzeptablen Funktionalitätsgrad Signale von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen darstellen können, mit einem Bildschirm mit Flüssigkristallanzeige (LCD) einzureihen. |