Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32014R0112

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 112/2014 der Kommission vom 4. Februar 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

ABl. L 38 vom 7.2.2014, p. 18–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/112/oj

7.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/18


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 112/2014 DER KOMMISSION

vom 4. Februar 2014

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Februar 2014

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ein Farbmonitor mit Flüssigkristallanzeige (LCD) mit einer Bildschirmdiagonale von etwa 75 cm (30 Zoll) mit Abmessungen von etwa 71 × 45 × 11 cm, mit:

einer nativen Bildschirmauflösung von 1 280 × 768 Pixel,

Unterstützung folgender Auflösungen: 640 × 480, 800 × 600, 1 024 × 768 und 1 280 × 768 Pixel,

Unterstützung folgender TV-Standards: NTSC, PAL und SECAM,

Unterstützung folgender Video-Auflösungen: 480i, 480p, 576i, 576p, 720p und 1 080i,

einem Bildschirmformat von 15:9,

einem Pixelabstand von 0,5025 mm,

einer Reaktionszeit von 25 ms,

einer Helligkeit von 450 cd/m2,

einem Kontrastverhältnis von 350:1,

einem horizontalen und vertikalen Sichtwinkel von 170°,

Bild-im-Bild-Funktion (PIP),

einem eingebauten Audio-Verstärker,

Ein-/Aus-Schalter und Bedienknöpfen.

Der Monitor ist mit folgenden Schnittstellen ausgerüstet:

einer DVI-D,

einer D-SUB mini,

BNC (analoge RGB-Schnittstelle),

Composite RCA oder S-Video,

Component BNC,

zwei Sets RCA-Stereo-Anschlüssen und einem Mini-Stereo-Anschluss,

externen Lautsprecherbuchsen,

einer RS-232 für eingehendes Steuersignal.

Er hat einen festen Ständer ohne Kipp- und Schwenkmechanismus und wird mit einer Fernbedienung gestellt.

Der Monitor enthält keinen Videotuner oder sonstige Elektronik für die Verarbeitung von Fernsehsignalen.

Der Monitor ist für die Verwendung in Anwendungen zur Darstellung von Informationen, z. B. für öffentliche Informationsstellen, zur Verwendung als Reklametafel, Anzeige für Finanzbewegungen, Flughafenanzeige und Anzeige auf Messen und Ausstellungen aufgemacht. Zur Ausführung dieser Funktion ist der Monitor in der Lage, sowohl Signale von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen als auch von anderen Videoquellen darzustellen.

8528 59 31

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8528, 8528 59 und 8528 59 31.

Angesichts der objektiven Merkmale, wie der Bildschirmgröße, den unterstützten TV-Standards und Video-Auflösungen, des für längeres Betrachten aus der Nähe nicht geeigneten Pixelabstands, des hohen Helligkeitsgrads, des Vorhandenseins einer Fernbedienung, der Audioausgänge mit Verstärker, der Bild-im-Bild-Funktion und des festen Ständers ohne Kipp- und Schwenkmechanismus, wird der Monitor nicht als von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art betrachtet. Daher ist eine Einreihung in die Unterposition 8528 51 00 ausgeschlossen.

Da der Monitor Signale von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine in einem für die praktische Verwendung mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine hinreichenden Maß darstellen kann, wird davon ausgegangen, dass er in der Lage ist, Signale von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen mit einem akzeptablen Funktionalitätsgrad darzustellen.

Daher ist der Monitor in den KN-Code 8528 59 31 als Flachbildschirme, die mit einem akzeptablen Funktionalitätsgrad Signale von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen darstellen können, mit einem Bildschirm mit Flüssigkristallanzeige (LCD) einzureihen.


Top