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Document 32013R1093

Verordnung (EU) Nr. 1093/2013 der Kommission vom 4. November 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 der Kommission hinsichtlich der Vereinfachung des Intrastatsystems und der Erhebung von Intrastat-Daten

ABl. L 294 vom 6.11.2013, p. 28–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R1197

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1093/oj

6.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 294/28


VERORDNUNG (EU) Nr. 1093/2013 DER KOMMISSION

vom 4. November 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 der Kommission hinsichtlich der Vereinfachung des Intrastatsystems und der Erhebung von Intrastat-Daten

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten geschaffen.

(2)

Aufgrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen könnte die festgelegte Mindesterfassungsquote für Eingänge so angepasst werden, dass die Statistiken den geltenden Qualitätsindikatoren und -normen weiterhin entsprechen. Durch diese Vereinfachung kann die Antwortlast der Auskunftspflichtigen, vor allem der kleinen und mittleren Unternehmen, begrenzt werden. Die Erfassungsquote sollte bei Eingängen daher von 95 % auf 93 % gesenkt werden.

(3)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 der Kommission vom 18. November 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1901/2000 und (EWG) Nr. 3590/92 der Kommission (2) werden die Modalitäten für die Erhebung von Intrastat-Daten festgelegt. Die Mitgliedstaaten müssen Eurostat zwar ihre monatlichen Ergebnisse in statistischem Wert übermitteln, sind aber bezüglich der praktischen Modalitäten für deren Erhebung eingeschränkt. Insgesamt sollte für die Erhebung von Intrastat-Daten für ein kohärentes Gesamtkonzept gesorgt werden, ferner sollten die Erhebungsmodalitäten hinsichtlich des statistischen Werts vereinfacht werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Statistik des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 wird „95 %“ durch „93 %“ ersetzt.

Artikel 2

Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 erhält folgende Fassung:

„(2)   Ferner können die Mitgliedstaaten auch den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 definierten statistischen Warenwert erheben.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. November 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 343 vom 19.11.2004, S. 3.


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