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Document 32013D0252

Beschluss Nr. 252/2013/EU des Rates vom 11. März 2013 zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens (2013-2017) für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

ABl. L 79 vom 21.3.2013, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/252/oj

21.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/1


BESCHLUSS Nr. 252/2013/EU DES RATES

vom 11. März 2013

zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens (2013-2017) für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 352,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eingedenk der mit der Gründung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im Folgenden „Agentur“) verfolgten Ziele und damit diese ihre Aufgaben angemessen wahrnehmen kann, müssen die genauen thematischen Tätigkeitsbereiche der Agentur durch einen Mehrjahresrahmen festgelegt werden, der sich auf fünf Jahre erstreckt, wie dies in der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (1) vorgesehen ist.

(2)

Den ersten Mehrjahresrahmen hat der Rat mit Beschluss 2008/203/EG vom 28. Februar 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 hinsichtlich der Annahme eines Mehrjahresrahmens für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für den Zeitraum 2007–2012 (2) angenommen.

(3)

Der Mehrjahresrahmen sollte nur innerhalb des Anwendungsbereichs des Unionsrechts durchgeführt werden.

(4)

Der Mehrjahresrahmen sollte im Einklang mit den Prioritäten der Union stehen und den Grundgedanken der Entschließungen des Europäischen Parlaments und der Schlussfolgerungen des Rates auf dem Gebiet der Grundrechte gebührend Rechnung tragen.

(5)

Der Mehrjahresrahmen sollte die finanziellen und personellen Ressourcen der Agentur angemessen berücksichtigen.

(6)

Der Mehrjahresrahmen sollte Bestimmungen zur Gewährleistung der Komplementarität mit dem Mandat anderer Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union sowie mit dem Europarat und anderen internationalen Organisationen, die im Bereich der Grundrechte tätig sind, enthalten. Die wichtigsten Agenturen und Einrichtungen der Union im Zusammenhang mit diesem Mehrjahresrahmen sind das durch die Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingerichtete Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO), die durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates (4) errichtete Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex), das durch die Entscheidung 2008/381/EG des Rates (5) eingerichtete Europäische Migrationsnetzwerk, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) errichtete Europäische Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE), der durch die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingesetzte Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB), die durch den Beschluss 2002/187/JI des Rates (8) errichtete Stelle für justizielle Zusammenarbeit der Europäischen Union (Eurojust), das durch den Beschluss 2009/371/JI des Rates (9) errichtete Europäische Polizeiamt (Europol), die durch den Beschluss 2005/681/JI des Rates (10) errichtete Europäische Polizeiakademie (CEPOL), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) errichtete Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und die durch die Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates (12) gegründete Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound).

(7)

Die Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und damit einhergehender Intoleranz sollte zu den durch den Mehrjahresrahmen festgelegten thematischen Tätigkeitsbereichen der Agentur gehören.

(8)

Angesichts der Bedeutung der Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung für die Union — die diesen Bereich zu einem der fünf Ziele ihrer Wachstumsstrategie Europa 2020 gemacht hat — sollte die Agentur bei der Erhebung und Verbreitung von Daten in den durch diesen Beschluss festgelegten Themenbereichen die wirtschaftlichen und sozialen Voraussetzungen in Betracht ziehen, die eine wirksame Wahrnehmung der Grundrechte ermöglichen.

(9)

Die Agentur kann gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission außerhalb der im Mehrjahresrahmen festgelegten thematischen Tätigkeitsbereiche tätig werden, sofern ihre finanziellen und personellen Ressourcen dies zulassen. Im Einklang mit dem vom Europäischen Rat angenommenen Stockholmer Programm „Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger“ (13) sollten die Organe das Fachwissen der Agentur in vollem Umfang nutzen und diese, soweit angezeigt, entsprechend ihrem Mandat bei der Ausarbeitung von Maßnahmen und Rechtsvorschriften mit Auswirkungen auf die Grundrechte konsultieren.

(10)

Die Kommission hat im Zuge der Ausarbeitung ihres Vorschlags den Verwaltungsrat der Agentur gehört und am 18. Oktober 2011 eine schriftliche Stellungnahme erhalten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mehrjahresrahmen

(1)   Für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im Folgenden „Agentur“) wird ein Mehrjahresrahmen für den Zeitraum von 2013 bis 2017 festgelegt.

(2)   Die Agentur führt im Einklang mit Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 genannten Aufgaben in den in Artikel 2 des vorliegenden Beschlusses festgelegten Themenbereichen aus.

Artikel 2

Themenbereiche

Die Themenbereiche sind:

a)

Zugang zum Recht;

b)

Opfer von Straftaten, einschließlich Opferentschädigung;

c)

Informationsgesellschaft, insbesondere Achtung der Privatsphäre und Schutz personenbezogener Daten;

d)

Integration von Roma;

e)

justizielle Zusammenarbeit, ausgenommen in Strafsachen;

f)

Rechte des Kindes;

g)

Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, genetischer Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, der Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung;

h)

Zuwanderung und Integration von Migranten; Visa und Grenzkontrolle sowie Asyl;

i)

Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und damit einhergehende Intoleranz.

Artikel 3

Komplementarität und Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Organisationen

(1)   Zur Umsetzung des Mehrjahresrahmens gewährleistet die Agentur gemäß den Artikeln 7, 8 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 eine angemessene Zusammenarbeit und Koordinierung mit den relevanten Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union, den Mitgliedstaaten, internationalen Organisationen und der Zivilgesellschaft.

(2)   Die Agentur befasst sich mit Fragen der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts nur im Rahmen des Artikels 2 Buchstabe g und nur insoweit, als dies für ihre Arbeit relevant ist, wobei sie berücksichtigt, dass für die Erhebung von Daten zur Gleichstellung der Geschlechter und zu Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE) zuständig ist. Die Agentur und das EIGE arbeiten nach Maßgabe des Kooperationsabkommens vom 22. November 2010 zusammen.

(3)   Die Agentur arbeitet mit der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) nach Maßgabe des Kooperationsabkommens vom 8. Oktober 2009 und mit der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex) nach Maßgabe des Kooperationsabkommens vom 26. Mai 2010 zusammen. Ferner arbeitet sie mit dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO), dem Europäischen Migrationsnetzwerk, der Stelle für justizielle Zusammenarbeit der Europäischen Union (Eurojust), dem Europäischen Polizeiamt (Europol), der Europäischen Polizeiakademie (CEPOL) und der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts nach Maßgabe künftiger entsprechender Kooperationsabkommen zusammen. Die Zusammenarbeit mit diesen Organisationen beschränkt sich auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Themenbereichen nach Artikel 2 des vorliegenden Beschlusses.

(4)   Die Agentur nimmt ihre Aufgaben im Bereich der Informationsgesellschaft und insbesondere der Achtung der Privatsphäre und des Schutzes personenbezogener Daten unbeschadet der Verantwortlichkeiten des Europäischen Datenschutzbeauftragten wahr, der im Einklang mit seinen Aufgaben und Befugnissen gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 sicherzustellen hat, dass die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen, insbesondere ihr Recht auf Privatsphäre, von den Organen und Einrichtungen der Union geachtet werden.

(5)   Die Agentur koordiniert ihre Tätigkeiten mit denen des Europarates nach Maßgabe des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 und des in jenem Artikel genannten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Europarat über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und dem Europarat (14).

Artikel 4

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2013.

Geschehen zu Brüssel am 11. März 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. GILMORE


(1)  ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 63 vom 7.3.2008, S. 14.

(3)  ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11.

(4)  ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 131 vom 21.5.2008, S. 7.

(6)  ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 9.

(7)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(8)  ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1.

(9)  ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37.

(10)  ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 63.

(11)  ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1.

(12)  ABl. L 139 vom 30.5.1975, S. 1.

(13)  ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1.

(14)  ABl. L 186 vom 15.7.2008, S. 7.


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