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Document 32013C1220(02)
Declarations of the Commission (Rules for Participation)
Erklärungen der Kommission (Beteiligungsregeln)
Erklärungen der Kommission (Beteiligungsregeln)
ABl. C 373 vom 20.12.2013, p. 16–17
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
20.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 373/16 |
Erklärungen der Kommission (Beteiligungsregeln)
2013/C 373/03
Erklärung zum „Fast track to Innovation“
„Die Kommission beabsichtigt, dem FTI-Instrument (‚Fast track to Innovation‘ — Der schnelle Weg zur Innovation) durch Sensibilisierungs- und Kommunikationsmaßnahmen im Vorfeld der Pilotaufforderung 2015 eine angemessene Sichtbarkeit in der Forschungs- und Innovationsgemeinschaft zu verschaffen.
Sie möchte die Dauer von FTI-Maßnahmen nicht im Voraus begrenzen. Faktoren wie Zeitabhängigkeit und internationale Wettbewerbssituation sind bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Vorschlags ausreichend zu berücksichtigen, um den jeweiligen besonderen Gegebenheiten in verschiedenen Bereichen der angewandten Forschung flexibel Rechnung zu tragen.
Zusätzlich zu der umfassenden Prüfung im Rahmen der Zwischenbewertung von ‚Horizont 2020‘ werden beim FTI-Pilotprojekt alle praktischen Aspekte im Zusammenhang mit der Einreichung, Bewertung, Auswahl und Budgetierung der Vorschläge, die im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eingehen, fortlaufend überwacht; dies gilt ab dem ersten Stichtag im Jahr 2015.
Damit das Pilotprojekt seine Wirkung entfalten kann und gewährleistet ist, dass eine sinnvolle Evaluierung durchgeführt werden kann, könnte es notwendig sein, bis zu hundert Projekte zu unterstützen.“
Erklärung zu den Leitlinien zu den Kriterien für die Anwendung des „Bonus“
„Im Hinblick auf eine zusätzliche Vergütung plant die Kommission, unverzüglich Leitlinien zu den Kriterien für deren Anwendung im Anschluss an die Verabschiedung der Beteiligungs- und Verbreitungsregeln des Programms ‚Horizont 2020‘ zu veröffentlichen.“
Erklärung zu Artikel 42 der Beteiligungsregeln
„Die Kommission beabsichtigt, unter Berücksichtigung der Fristen des Siebten Forschungsrahmenprogramms in die Musterfinanzhilfevereinbarung Fristen hinsichtlich des Schutzes der Ergebnisse aufzunehmen.“
Erklärung zur Erstattung direkter Kosten an große Forschungsinfrastrukturen
„Infolge der Forderungen von Interessenträgern sagt die Kommission zu, das Thema der Erstattung direkter Kosten an große Forschungsinfrastrukturen entsprechend dieser Erklärung klarzustellen.
Der Leitfaden für die Erstattung direkter Kosten an große Forschungsinfrastrukturen im Rahmen von ‚Horizont 2020‘ wird für die Kosten großer Forschungsinfrastrukturen im Umfang von mindestens 20 Mio. EUR für einen bestimmten Begünstigten gelten, die sich als Summe der historischen Inventarwerte der einzelnen Forschungsinfrastrukturen berechnen, wie sie in der letzten Schlussbilanz vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung dieses Begünstigten verbucht sind. Auch eine Bestimmung auf der Grundlage der Miet- und Leasingkosten der Forschungsinfrastrukturen ist möglich.
Unterhalb dieser Schwelle gilt der Leitfaden für die Erstattung direkter Kosten an große Forschungsinfrastrukturen im Rahmen von ‚Horizont 2020‘ nicht. Einzelne Kostenelemente können gemäß den anwendbaren Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung als förderfähige direkte Kosten geltend gemacht werden.
Grundsätzlich wird es möglich sein, alle Kosten als direkte Kosten geltend zu machen, die sowohl alle allgemeinen Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllen als auch in direkter Verbindung zur Umsetzung der Maßnahme stehen und ihr deshalb unmittelbar zugerechnet werden können.
Für eine große Forschungsinfrastruktur, die für ein Projekt genutzt wird, wird dies üblicherweise für die aktivierten Kosten und die Betriebskosten der Fall sein.
‚Aktivierte Kosten‘ sind Kosten, die angefallen sind, um die große Forschungsinfrastruktur einzurichten und/oder zu erneuern, sowie einige Kosten für spezifische Reparatur- und Wartungsarbeiten der großen Forschungsinfrastruktur zusammen mit Ersatzteilen oder wesentlichen Komponenten.
‚Betriebskosten‘ sind Kosten, die dem Begünstigten für den Betrieb der großen Forschungsinfrastruktur entstehen.
Dagegen können einige Kosten in der Regel nicht als direkte Kosten geltend gemacht werden, sondern gelten als über den Pauschalbetrag für indirekte Kosten abgegolten, zum Beispiel Miet- und Leasingkosten sowie Abschreibungskosten für Verwaltungsgebäude und Sitz.
Werden Kosten nur zum Teil durch die Tätigkeiten des Projekts verursacht, kann nur der Teil geltend gemacht werden, der direkt dem Projekt zuzurechnen ist.
Zu diesem Zweck muss das Messsystem des Begünstigten eine korrekte Quantifizierung des tatsächlichen wahren Wertes der Kosten des Projekts ermöglichen (d.h. es muss den echten Verbrauch und/oder die tatsächliche Nutzung für das Projekt angeben). Dies wird der Fall sein, wenn der Wert von der Rechnung des Lieferanten übernommen wird.
Die Messung der Kosten steht im Allgemeinen mit der für das Projekt aufgewendeten Zeit in Verbindung, die den tatsächlichen Stunden/Tagen/Monaten der Nutzung der Forschungsinfrastruktur für das Projekt entsprechen muss. Die Gesamtzahl produktiver Stunden/Tage/Monate muss dem vollen Potenzial der Nutzung (volle Kapazität) der Forschungsinfrastruktur entsprechen. Zur Berechnung der vollen Kapazität gehören auch Zeiten, während deren die Forschungsinfrastruktur benutzt werden kann, aber nicht benutzt wird. Bei der Berechnung der vollen Kapazität werden allerdings reale Einschränkungen berücksichtigt, wie etwa die Öffnungszeiten der Einrichtung sowie Reparatur- und Wartungszeiten (einschließlich Kalibrierung und Tests).
Können Kosten aus technischen Gründen der Forschungsinfrastruktur, jedoch nicht dem Projekt direkt zugeordnet werden, besteht eine akzeptable Alternative darin, diese Kosten mittels Einheiten tatsächlicher projektrelevanter Nutzung zu messen. Diese Messung muss durch genaue technische Spezifikationen und Daten untermauert und auf der Grundlage der analytischen Buchführung des Begünstigten bestimmt werden.
Die Kosten und ihre direkte Zuordnung zu dem Projekt müssen durch geeignete Nachweise belegt werden, die einen ausreichenden Prüfpfad liefern.
Der Begünstigte kann die direkte Verbindung auch durch überzeugende alternative Belege nachweisen.
Die Dienststellen der Kommission werden bewährte Verfahren für die direkte Zuordnung und für Belege empfehlen (z. B.: für aktivierte Kosten: Buchführungsunterlagen zusammen mit der Abschreibungspolitik des Empfängers als Teil seiner üblichen Buchhaltungsgrundsätze, aus denen sich die Berechnung der potenziellen Nutzung und die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer des Vermögenswerts sowie ein Nachweis seiner tatsächlichen Nutzung für das Projekt ergeben; für Betriebskosten: eine spezifische, ausdrücklich gekennzeichnete Rechnung mit Bezug auf die große Forschungsinfrastruktur, den Vertrag, die Projektdauer usw.).
Auf Antrag eines Begünstigten, der über große Forschungsinfrastrukturen verfügt, und unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen und des Grundsatzes der Kosteneffizienz ist die Kommission bereit, eine Ex-ante-Bewertung der Methode des Begünstigten zur Berechnung direkter Kosten auf einfache und transparente Art durchzuführen, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Diese Ex-ante-Bewertungen werden bei den Ex-post-Prüfungen in vollem Umfang berücksichtigt.
Darüber hinaus wird die Kommission eine Gruppe einsetzen, die aus Vertretern einschlägiger Organisationen von Interessenträgern besteht, um den Rückgriff auf den Leitfaden zu bewerten.
Die Kommission bestätigt, dass sie einen Leitfaden zur Berechnung direkter Kosten für große Forschungsinfrastrukturen rasch annehmen wird, sobald die Verordnungen über ‚Horizont 2020‘ angenommen sind.“
Erklärung zu den Artikeln 3 und 4
„Die Kommission beabsichtigt, in die Finanzhilfevereinbarungen Verweise auf einzelstaatliche Rechtsvorschriften aufzunehmen, die den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten und die Vertraulichkeit betreffen, um ein Gleichgewicht zwischen den unterschiedlichen Interessen zu gewährleisten.“
Erklärung zu Artikel 28
(Option eines Erstattungssatzes von 100 % für Rechtspersonen ohne Gewinnstreben bei Innovationsmaßnahmen)
„Die Kommission stellt fest, dass auch Rechtspersonen ohne Gewinnstreben wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben können, die marktnah sind und deren Subventionierung zu Verzerrungen im Binnenmarkt führen kann. Deshalb wird die Kommission vorab prüfen, ob förderfähige Tätigkeiten wirtschaftlicher Art sind, ob eine Quersubventionierung tatsächlich vermieden wird und ob der Finanzierungssatz für förderfähige wirtschaftliche Tätigkeiten negative Auswirkungen auf den Wettbewerb im Binnenmarkt hat, die nicht durch ihre positiven Wirkungen ausgeglichen werden.“