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Document 32011R0312
Commission Regulation (EU) No 312/2011 of 30 March 2011 concerning the classification of certain goods in the Combined Nomenclature
Verordnung (EU) Nr. 312/2011 der Kommission vom 30. März 2011 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Verordnung (EU) Nr. 312/2011 der Kommission vom 30. März 2011 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
ABl. L 86 vom 1.4.2011, p. 53–54
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
1.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 86/53 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 312/2011 DER KOMMISSION
vom 30. März 2011
zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Artikel 2
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. März 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Algirdas ŠEMETA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
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(1) |
(2) |
(3) |
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8548 90 90 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8548, 8548 90 und 8548 90 90. Da die Ware nicht als Teil eines bestimmten in Abschnitt XVI aufgeführten Gerätes betrachtet werden kann, ist eine Einreihung gemäß Anmerkung 2 zu Abschnitt XVI ausgeschlossen. Da die Ware nicht als Teil eines bestimmten in Kapitel 90 aufgeführten Gerätes oder Apparates betrachtet werden kann, ist eine Einreihung gemäß Anmerkung 2 zu Kapitel 90 ebenfalls ausgeschlossen. Die Ware ist ein elektrisches Teil von Maschinen oder Apparaten, die in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen sind. Deshalb ist die Ware in den KN-Code 8548 90 90 einzureihen. |
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8548 90 90 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8548, 8548 90 und 8548 90 90. Da die Ware nicht als Teil eines bestimmten in Abschnitt XVI aufgeführten Gerätes betrachtet werden kann, ist eine Einreihung gemäß Anmerkung 2 zu Abschnitt XVI ausgeschlossen. Da die Ware nicht als Teil eines bestimmten in Kapitel 90 aufgeführten Gerätes betrachtet werden kann, ist eine Einreihung gemäß Anmerkung 2 zu Kapitel 90 ebenfalls ausgeschlossen. Die Ware ist ein elektrisches Teil von Maschinen oder Apparaten, die in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen sind. Deshalb ist die Ware in den KN-Code 8548 90 90 einzureihen. |