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Document 32011R0185

Verordnung (EU) Nr. 185/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 499/96 des Rates hinsichtlich der Zollkontingente der Europäischen Union für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse sowie lebende Pferde mit Ursprung in Island

ABl. L 53 vom 26.2.2011, p. 36–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/185/oj

26.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/36


VERORDNUNG (EU) Nr. 185/2011 DER KOMMISSION

vom 25. Februar 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 499/96 des Rates hinsichtlich der Zollkontingente der Europäischen Union für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse sowie lebende Pferde mit Ursprung in Island

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 499/96 des Rates vom 19. März 1996 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Fischereierzeugnisse sowie lebende Pferde mit Ursprung in Island (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

2009 wurden Verhandlungen über ein Zusatzprotokoll zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island mit Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse in die Europäische Union im Zeitraum 2009-2014, nachstehend „Zusatzprotokoll“, abgeschlossen.

(2)

Mit dem Beschluss des Rates 2010/674/EU vom 26. Juli 2010 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Übereinkommens zwischen der Europäischen Union, Island, Liechtenstein und Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus 2009-2014, eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Norwegen über einen Norwegischen Finanzierungsmechanismus 2009-2014, eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island mit Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse in die Europäische Union im Zeitraum 2009-2014 und eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Norwegen mit Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse in die Europäische Union im Zeitraum 2009-2014 (2) wurden die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Zusatzprotokolls genehmigt.

(3)

Im Zusatzprotokoll sind neue jährliche zollfreie Kontingente für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Island in die Europäische Union vorgesehen.

(4)

Nach dem Zusatzprotokoll wird das Volumen der zollfreien Kontingente für den ersten Zwölfmonatszeitraum 1. Mai 2009 bis 30. April 2010 auf den zweiten Kontingentszeitraum übertragen. Außerdem ist bei unvollständiger Ausschöpfung der Kontingente für bestimmte Erzeugnisse im Kontingentszeitraum 1. März 2011 bis 30. April 2011 das verbleibende Volumen auf den Kontingentszeitraum 1. Mai 2011 bis 30. April 2012 zu übertragen.

(5)

Zur Durchführung der im Zusatzprotokoll festgelegten Zollkontingente muss die Verordnung (EG) Nr. 499/96 geändert werden.

(6)

Der jetzige Bezug in der Verordnung (EG) Nr. 499/96 auf Frei-Grenze-Preise muss durch Bezugnahme auf den angemeldeten Zollwert im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (3) ersetzt werden, und es ist festzulegen, dass dieser Zollwert mindestens dem nach Maßgabe derselben Verordnung festgesetzten oder festzusetzenden Referenzpreis entsprechen muss, damit die Präferenzregelungen in Anspruch genommen werden können.

(7)

Das Protokoll Nr. 3 zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen wurde mit Beschluss Nr. 2/2005 des Gemischten Ausschusses EG-Island vom 22. Dezember 2005 (4) geändert. Es ist daher ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das Protokoll Nr. 3 in der Fassung aus dem Jahr 2005 Anwendung findet.

(8)

Nach dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, das dem Beschluss 2007/138/EG des Rates (5) beigefügt ist, haben die Europäische Union und Island den bilateralen Handel mit lebenden Pferden liberalisiert und keine Mengenbegrenzungen mehr festgelegt. Daher erübrigt sich das Zollkontingent für lebende Pferde im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 499/96.

(9)

Aus Gründen der Klarheit und im Zuge der Änderungen der Codes der Kombinierten Nomenklatur gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (6) und der TARIC-Unterpositionen ist es angezeigt, den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 499/96 vollständig zu ersetzen.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 499/96 ist entsprechend zu ändern.

(11)

Nach dem Beschluss 2010/674/EU gelten die neuen Zollkontingente für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse ab dem 1. März 2011. Die vorliegende Verordnung sollte demnach ab demselben Datum gelten.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 499/96 wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

„zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Island“

2.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

(1)   Wenn die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Island in der Europäischen Union in den freien Verkehr gebracht werden, kann nach Maßgabe dieser Verordnung innerhalb der Grenzen der genannten Zollkontingente und in den genannten Zeiträumen Zollbefreiung gewährt werden.

(2)   Für die Einfuhr der im Anhang aufgeführten Fische und Fischereierzeugnisse gelten die Zollkontingente nach Absatz 1 nur dann, wenn der Zollwert mindestens dem gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (7) festgesetzten oder festzusetzenden Referenzpreis entspricht.

(3)   Das Protokoll Nr. 3 zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen findet in der zuletzt durch den Beschluss Nr. 2/2005 des Gemischten Ausschusses EG-Island vom 22. Dezember 2005 (8) geänderten Fassung Anwendung.

(4)   Die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0792 und 09.0812 können nicht für Waren in Anspruch genommen werden, die im Zeitraum 15. Februar bis 15. Juni zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet werden.

3.

Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 308c Absatz 2 und Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gelten jedoch nicht für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0810, 09.0811 und 09.0812.“

4.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Werden die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0810, 09.0811 und 09.0812 für den Kontingentszeitraum 1. März 2011 bis 30. April 2011 nicht vollständig ausgeschöpft, so wird die Restmenge auf die entsprechenden Zollkontingente für den Zeitraum 1. Mai 2011 bis 30. April 2012 übertragen.

Zu diesem Zweck werden die Ziehungen aus den Zollkontingenten, die vom 1. März 2011 bis 30. April 2011 gelten, am zweiten Arbeitstag der Kommission nach dem 1. September 2011 eingestellt. Am folgenden Arbeitstag werden die nicht ausgeschöpften Restkontingente im Rahmen der entsprechenden Kontingente für den Zeitraum 1. Mai 2011 bis 30. April 2012 zur Verfügung gestellt.

Ab dem zweiten Arbeitstag der Kommission nach dem 1. September 2011 sind in Bezug auf die betreffenden Zollkontingente für den Zeitraum 1. März 2011 bis 30. April 2011 keine rückwirkenden Ziehungen und keine Rückübertragen mehr möglich.“

5.

Der Anhang wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. März 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Februar 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 75 vom 23.3.1996, S. 8.

(2)  ABl. L 291 vom 9.11.2010, S. 1.

(3)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(4)  ABl. L 131 vom 18.5.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 28.

(6)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(7)  ABl. L 17 vom 21.1. 2000, S.22

(8)  ABl. L 204 vom 6.8.1994, S. 62.“


ANHANG

„ANHANG

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnungen nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung im Rahmen dieses Anhangs sind die geltenden KN-Codes bei Annahme dieser Verordnung. Bei KN-Codes mit dem Zusatz ‚ex‘ ist für die Anwendung der Präferenzregelung der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung ausschlaggebend.

Lfd. Nr.

KN-Code

TARIC-Unterposition

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Kontingentsmenge (Nettogewicht in Tonnen, sofern nichts anderes angegeben)

Kontingentszollsatz (%)

09.0792

ex 0303 51 00

10

20

Heringe der Arten Clupea harengus oder Clupea pallasii, gefroren, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, zum industriellen Herstellen (1)  (2)

1.1. bis 31.12.

950

0

09.0812

0303 51 00

 

Heringe der Arten Clupea harengus oder Clupea pallasii, gefroren, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch (2)

1.3.2011 bis 30.4.2011

1 900

0

1.5.2011 bis 30.4.2012

950

1.5.2012 bis 30.4.2013

950

1.5.2013 bis 30.4.2014

950

09.0793

0302 12 00

0304 19 13

0304 29 13

 

Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

1.1. bis 31.12.

50

0

09.0794

0302 23 00

 

Seezungen (Solea-Arten), frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

1.1. bis 31.12.

250

0

0302 29

 

Scheefschnut (Lepidorhombus-Arten) und andere Plattfische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

ex 0302 69 82

10

Blauer Wittling (Micromesistius poutassou oder Gadus poutassou), frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

0303 32 00

 

Scholle (Pleuronectes platessa), gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

0303 62 00

0303 79 98

 

Zahnfisch (Dissostichus-Arten) und andere Seefische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

0304 19 01

0304 19 03

0304 19 18

 

Filets vom Nilbarsch (Lates niloticus), von Pangasius (Pangasius-Arten) und anderen Süßwasserfischen, frisch oder gekühlt

0304 19 33

 

Filets vom Köhler (Pollachius virens), frisch oder gekühlt

0304 19 35

 

Filets vom Rot-, Gold- oder Tiefenbarsch (Sebastes-Arten), frisch oder gekühlt

0304 11 10

0304 12 10

 

Filets vom Schwertfisch (Xiphias gladius) und vom Zahnfisch (Dissostichus-Arten), frisch oder gekühlt

ex 0304 19 39

10

20

60

70

75

80

85

90

Filets von anderen Fischen, ausgenommen Heringe und Makrelen, frisch oder gekühlt

0304 11 90

0304 12 90

0304 19 99

 

Anderes Fischfleisch (fein zerkleinert oder nicht), frisch oder gekühlt

0304 29 01

0304 29 03

0304 29 05

0304 29 18

 

Filets vom Nilbarsch (Lates niloticus), Pangasius (Pangasius-Arten), Tilapia (Oreochromis-Arten) und anderen Süßwasserfischen, gefroren

0304 99 31

 

Fischfleisch von Kabeljau der Art Gadus macrocephalus, gefroren

0304 99 33

 

Fischfleisch von Kabeljau der Art Gadus morhua, gefroren

0304 99 39

 

Fischfleisch von Kabeljau der Art Gadus ogac und Fischfleisch der Art Boreogadus saida, gefroren

0304 99 41

 

Fleisch vom Köhler (Pollachius virens, gefroren)

ex 0304 99 51

11

15

Fleisch vom Seehecht (Merluccius-Arten), gefroren

0304 99 71

 

Fleisch vom Blauen Wittling (Micromesistius poutassou oder Gadus poutassou), gefroren

ex 0304 99 99

20

25

30

40

50

60

65

69

70

81

89

90

Anderes Fischfleisch, ausgenommen von Makrelen, gefroren

09.0811

0304 19 35

 

Filets von Rot-, Gold- oder Tiefenbarsch (Sebastes-Arten), frisch oder gekühlt

1.3.2011 bis 30.4.2011

1 500

0

1.5.2011 bis 30.4.2012

750

1.5.2012 bis 30.4.2013

750

1.5.2013 bis 30.4.2014

750

09.0795

0305 61 00

 

Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), gesalzen, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, und Heringe in Salzlake

1.1. to 31.12.

1 750

0

09.0796

0306 19 30

 

Kaisergranate (Nephrops norvegicus), gefroren

1.1. bis 31.12.

50

0

09.0810

0306 19 30

 

Kaisergranate (Nephrops norvegicus), gefroren

1.3.2011 bis 30.4.2011

1 040

0

1.5.2011 bis 30.4.2012

520

1.5.2012 bis 30.4.2013

520

1.5.2013 bis 30.4.2014

520

09.0797

1604 12 91

1604 12 99

 

Andere Heringe, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert

1.1. bis 31.12.

2 400

0

09.0798

1604 19 98

 

Andere Fische, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert

1.1. bis 31.12.

50

0

ex 1604 20 90

20

30

35

50

60

90

Andere Fische, zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen Heringe und Makrelen


(1)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (siehe Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1)).

(2)  Da der Meistbegünstigungszollsatz vom 15. Februar bis zum 15. Juni frei ist, wird dieses Kontingent nicht für Waren gewährt, die in diesem Zeitraum in den freien Verkehr gebracht werden.“


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