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Document 32011D0866

    2011/866/EU: Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2011 betreffend den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2011

    ABl. L 341 vom 22.12.2011, p. 54–55 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/866/oj

    22.12.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 341/54


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 19. Dezember 2011

    betreffend den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2011

    (2011/866/EU)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68, insbesondere auf Artikel 65 und die Anhänge VII, XI und XIII des Statuts sowie Artikel 20 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten,

    gestützt auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2011,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Angesichts einer erheblichen, abrupten Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Lage in der Union hat der Rat die Kommission am 17. Dezember 2010 aufgefordert, Artikel 10 des Anhangs XI des Statuts anzuwenden und einen angemessenen Vorschlag für die Angleichung der Dienstbezüge für das Jahr 2011 zu unterbreiten. Die Kommission hat dem Rat am 13. Juli 2011 den Bericht betreffend die Ausnahmeklausel (Artikel 10 von Anhang XI des Statuts) (im Folgenden „Bericht“), der den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis Mitte Mai 2011 erfasst, übermittelt. Die Kommission gelangte auf der Grundlage des Berichts zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmeklausel nicht gegeben sind.

    (2)

    Der Rat hat sich den Schlussfolgerungen der Kommission nicht angeschlossen, da diese nach seiner Auffassung die wirtschaftliche und soziale Lage in der Union nicht widerspiegeln.

    (3)

    Der Rat hat daher am 4. November 2011 in Anbetracht der Finanz- und Wirtschaftskrise, die gegenwärtig in der Union herrscht und in einer großen Zahl der Mitgliedstaaten substanzielle Haushaltsanpassungen zur Folge hat, die Kommission erneut aufgefordert, auf der Grundlage von Daten, die die wirtschaftliche und soziale Lage im Herbst 2011 widerspiegeln, Artikel 10 des Anhangs XI des Statuts anzuwenden und so rechtzeitig einen angemessenen Vorschlag für die Angleichung der Dienstbezüge zu unterbreiten, dass das Europäische Parlament und der Rat diesen Vorschlag vor Ende 2011 prüfen und verabschieden können.

    (4)

    Die Kommission hat dem Rat am 25. November 2011 Zusatzinformationen zum Bericht der Kommission vom 13. Juli 2011 betreffend die Ausnahmeklausel (im Folgenden „Zusatzinformationen“) übermittelt. Die Kommission ist bei ihren Schlussfolgerungen geblieben, dass die Voraussetzungen für die Auslösung der Ausnahmeklausel nicht erfüllt gewesen seien.

    (5)

    Die Kommission schlägt in ihrem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2011 tatsächlich die Anwendung der in Anhang XI des Statuts dargelegten Methode vor. Als Wert für die jährliche Anpassung für 2011 schlägt die Kommission 1,7 % vor.

    (6)

    Der Rat ist der Auffassung, dass in keinem der von der Kommission vorgelegten Dokumente (nämlich der „Bericht“ und die „Zusatzinformationen“) die gegenwärtige wirtschaftliche und soziale Lage in der Union genau und umfassend berücksichtigt wird.

    (7)

    Darüber hinaus hat die Kommission nach Auffassung des Rates einen Fehler begangen, indem sie die Zeitspanne, auf die sich ihre Analyse erstreckt, zu kurz gewählt hat. Dieser Fehler hat eine korrekte Lagebewertung durch die Kommission verhindert und somit die Schlussfolgerungen aus den beiden Dokumenten — dass nämlich keine erhebliche, abrupte Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Lage in der Union vorliegt — erheblich verzerrt.

    (8)

    Der Rat teilt diese Schlussfolgerungen nicht. Der Rat ist davon überzeugt, dass die Finanz- und Wirtschaftskrise, die gegenwärtig in der Union herrscht und in einer großen Zahl der Mitgliedstaaten substanzielle Haushaltsanpassungen, unter anderem der Anpassung der Gehälter der mitgliedstaatlichen Beamten, zur Folge hat, eine erhebliche, abrupte Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Lage in der Union darstellt.

    (9)

    Nach Auffassung des Rates könnte dieser erheblichen, abrupten Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Lage außerdem nicht rasch genug bei den Beamtenbezügen Rechnung getragen werden, wenn die Methode angewendet wird.

    (10)

    Hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage wurde die Vorhersage für das Wachstum in der Union im Jahr 2012 erheblich von + 1,9 % auf + 0,6 % gesenkt. Das Quartalswachstum in der EU ist von + 0,7 % im ersten Quartal 2011 auf + 0,2 % im zweiten und im dritten Quartal dieses Jahres gefallen. Für das vierte Quartal 2011 und das erste Quartal 2012 ist kein BIP-Wachstum vorhergesagt.

    (11)

    Bei der Bewertung der aktuellen wirtschaftlichen und sozialen Lage hätte die Situation auf den Finanzmärkten stärker berücksichtigt werden müssen, insbesondere die Engpässe bei der Kreditversorgung und der Rückgang der Preise der Aktiva, die entscheidende Faktoren für die wirtschaftliche Entwicklung sind.

    (12)

    Hinsichtlich der sozialen Lage war die Schaffung von Arbeitsplätzen unzureichend, um einen stärkeren Rückgang der Arbeitslosenquote zu bewirken. Die Arbeitslosenquote in der EU hat in den Jahren 2010 und 2011 geschwankt, um im Oktober 2011 9,8 % zu erreichen, und dürfte auf einem konstant hohen Niveau bleiben.

    (13)

    Angesichts dessen ist der Rat der Auffassung, dass der Standpunkt der Kommission in der Frage, ob eine erhebliche, abrupte Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Lage in der EU vorliegt, und ihre Weigerung, einen Vorschlag nach Artikel 10 des Anhangs XI des Statuts vorzulegen, auf offensichtlich unzureichenden und fehlerhaften Gründen beruhen.

    (14)

    Da der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-40/10 entschieden hat, dass während der Geltungsdauer des Anhangs XI des Statuts das Verfahren nach dessen Artikel 10 die einzige Möglichkeit ist, eine Wirtschaftskrise bei der Anpassung der Bezüge zu berücksichtigen, war der Rat auf einen Vorschlag der Kommission zur Anwendung dieses Artikels in Krisenzeiten angewiesen.

    (15)

    Der Rat ist überzeugt, dass die Kommission angesichts des Wortlauts von Artikel 10 des Anhangs XI des Statuts und aufgrund der Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union verpflichtet war, dem Rat einen entsprechenden Vorschlag vorzulegen. Die Schlussfolgerungen der Kommission und die Nichtvorlage eines solchen Vorschlags verstoßen daher gegen diese Verpflichtung.

    (16)

    Da der Rat nur auf Vorschlag der Kommission tätig werden kann, hat die Tatsache, dass die Kommission nicht die richtigen Schlüsse aus den Hinweisen gezogen und keinen Vorschlag gemäß Artikel 10 des Anhangs XI des Statuts vorgelegt hat, den Rat daran gehindert, durch die Annahme eines Rechtsaktes nach Artikel 10 des Anhangs XI des Statuts richtig auf die erhebliche und abrupte Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Lage zu reagieren —

    BESCHLIESST, DEN VORSCHLAG DER KOMMISSION für eine Verordnung des Rates zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2011, NICHT ANZUNEHMEN.

    Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2011.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. KOROLEC


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