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Document 32011D0074

    2011/74/EU: Beschluss der Kommission vom 2. Februar 2011 zur Änderung der Entscheidung 2003/248/EG hinsichtlich der Verlängerung der vorübergehenden Ausnahmeregelungen im Hinblick auf bestimmte Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG für zum Anpflanzen bestimmte Erdbeerpflanzen ( Fragaria L.), außer Samen, mit Ursprung in Argentinien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 447)

    ABl. L 29 vom 3.2.2011, p. 32–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2020

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/74(1)/oj

    3.2.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 29/32


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 2. Februar 2011

    zur Änderung der Entscheidung 2003/248/EG hinsichtlich der Verlängerung der vorübergehenden Ausnahmeregelungen im Hinblick auf bestimmte Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG für zum Anpflanzen bestimmte Erdbeerpflanzen (Fragaria L.), außer Samen, mit Ursprung in Argentinien

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 447)

    (2011/74/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach den Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG dürfen zum Anpflanzen bestimmte Erdbeerpflanzen (Fragaria L.), außer Samen, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern grundsätzlich nicht in die Union verbracht werden; davon ausgenommen sind die Mittelmeerländer, Australien, Neuseeland, Kanada und die festländischen Bundesstaaten der USA. Die vorgenannte Richtlinie gestattet jedoch Ausnahmen von dieser Bestimmung, sofern nachweislich keine Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen besteht.

    (2)

    Mit der Entscheidung 2003/248/EG der Kommission (2) werden die Mitgliedstaaten ermächtigt, Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG vorzusehen, damit zum Anpflanzen bestimmte Erdbeerpflanzen (Fragaria L.), außer Samen, mit Ursprung in Argentinien eingeführt werden dürfen.

    (3)

    Die Umstände, die zur Zulassung gemäß der Entscheidung 2003/248/EG geführt haben, sind weiterhin gegeben. Neue Informationen, die eine Überprüfung der besonderen Bedingungen erforderlich machen würden, liegen nicht vor.

    (4)

    Mit der Richtlinie 2008/64/EG der Kommission (3) wurde Colletotrichum acutatum Simmonds aus Anhang II Teil A Kapitel II Buchstabe c der Richtlinie 2000/29/EG gestrichen. Daher sollte dieser Organismus nicht mehr im Anhang der Entscheidung 2003/248/EG aufgeführt sein.

    (5)

    Aufgrund der Erfahrungen mit der Anwendung der Entscheidung 2003/248/EG sollte die Geltungsdauer der betreffenden Zulassung um 10 Jahre verlängert werden.

    (6)

    Die Entscheidung 2003/248/EG sollte entsprechend geändert werden.

    (7)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 2003/248/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 2003/248/EG der Kommission erhält folgende Fassung:

    „Die Ermächtigung zur Gewährung von Ausnahmen gemäß Absatz 1 (nachstehend ‚die Ermächtigung‘) unterliegt zusätzlich zu den Anforderungen der Anhänge I, II und IV der Richtlinie 2000/29/EG auch den Bedingungen im Anhang der vorliegenden Entscheidung und gilt nur für Pflanzen, die zwischen dem 1. Juni und dem 30. September eines jeden Jahres in die Union eingeführt werden.“

    2.

    Folgender Artikel 3a wird eingefügt:

    „Artikel 3a

    Die Geltungsdauer dieser Entscheidung endet am 30. September 2020.“

    3.

    Im Anhang wird Nummer 1 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich gestrichen.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 2. Februar 2011

    Für die Kommission

    John DALLI

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

    (2)  ABl. L 93 vom 10.4.2003, S. 28.

    (3)  ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 31.


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