This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32010R0573
Commission Regulation (EU) No 573/2010 of 30 June 2010 amending Regulation (EU) No 185/2010 laying down detailed measures for the implementation of the common basic standards on aviation security (Text with EEA relevance )
Verordnung (EU) Nr. 573/2010 der Kommission vom 30. Juni 2010 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit (Text von Bedeutung für den EWR )
Verordnung (EU) Nr. 573/2010 der Kommission vom 30. Juni 2010 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit (Text von Bedeutung für den EWR )
ABl. L 166 vom 1.7.2010, p. 1–5
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 14/11/2015; Stillschweigend aufgehoben durch 32015R1998
1.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 166/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 573/2010 DER KOMMISSION
vom 30. Juni 2010
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 legt die Kommission detaillierte Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards nach Artikel 4 Absatz 1 sowie allgemeine Maßnahmen nach Artikel 4 Absatz 2 der genannten Verordnung fest. |
(2) |
Wenn sie sensible Sicherheitsinformationen enthalten, gelten diese Maßnahmen gemäß Artikel 18 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 als EU-Verschlusssache im Sinne des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (2) und sind daher nicht zu veröffentlichen. Diese Maßnahmen sollten durch einen an die Mitgliedstaaten gerichteten Beschluss getrennt erlassen werden. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 gilt in vollem Umfang ab dem Zeitpunkt, der in den Durchführungsvorschriften angegeben ist, die nach den in Artikel 4 Absätze 2 und 3 dieser Verordnung genannten Verfahren erlassen werden, spätestens jedoch ab dem 29. April 2010. Diese Verordnung sollte daher ab dem 29. April 2010 gelten, um die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zeitlich zu vereinheitlichen. |
(4) |
Folgende Verordnungen der Kommission sind daher aufzuheben: (EG) Nr. 1217/2003 vom 4. Juli 2003 zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für nationale Qualitätskontrollprogramme für die Sicherheit der Zivilluftfahrt (3), (EG) Nr. 1486/2003 vom 22. August 2003 zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Luftsicherheitsinspektionen der Kommission im Bereich der Zivilluftfahrt (4), (EG) Nr. 1138/2004 vom 21. Juni 2004 zur Festlegung einer gemeinsamen Definition der sensiblen Teile der Sicherheitsbereiche auf Flughäfen (5) und (EG) Nr. 820/2008 vom 8. August 2008 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit (6), die alle Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (7) sind. |
(5) |
Gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 dürfen unbeschadet der generellen Regelung, dass die Kommission Maßnahmen veröffentlicht, die sich unmittelbar auf die Fluggäste auswirken, bestimmte Dokumente mit sensiblen Sicherheitsinformationen im Einklang mit dem Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung als Verschlusssache eingestuft und nicht veröffentlicht werden. Diese Maßnahmen sollten durch einen an die Mitgliedstaaten gerichteten Beschluss getrennt erlassen werden. Der Teil des Beschlusses, der sensible Sicherheitsmaßnahmen und -verfahren umfasst, sollte nicht veröffentlicht werden und nur denjenigen Betreibern und Stellen mit einem berechtigten Interesse verfügbar gemacht werden. Zu solchen Maßnahmen gehören insbesondere gewisse detaillierte Verfahren und Ausnahmen davon, die die Art und Weise der Kontrolle von Luftfahrzeugen, Fahrzeugen, Personen, Gepäck, Post und Fracht beim Zugang zu oder innerhalb von Sicherheitsbereichen sowie die technischen Spezifikationen von Kontrollausrüstungen betreffen. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 eingerichteten Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Mit dieser Verordnung werden detaillierte Maßnahmen zur Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden, sowie allgemeine Maßnahmen zur Ergänzung der gemeinsamen Grundstandards festgelegt.
Artikel 2
Durchführungsbestimmungen
1. Die in Artikel 1 genannten Maßnahmen sind im Anhang dargelegt.
2. In den nationalen Sicherheitsprogrammen für die Zivilluftfahrt wird gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 dieser Verordnung angemessen Rechnung getragen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt ab diesem Datum.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. Juni 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.
(2) ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.
(3) ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 44.
(4) ABl. L 213 vom 23.8.2003, S. 3.
(5) ABl. L 221 vom 22.6.2004, S. 6.
(6) ABl. L 221 vom 19.8.2008, S. 8.
(7) ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1.
ANHANG
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 (1) wird wie folgt geändert:
A. |
In Kapitel 4 Nummer 4.1.1.2 wird Buchstabe c angefügt:
|
B. |
In Kapitel 4 Nummer 4.1.1.9 wird angefügt:
|
C. |
In Kapitel 4 Nummer 4.1.2.3 wird Buchstabe d angefügt:
|
D. |
In Kapitel 5 Nummer 5.1.1 wird Buchstabe e angefügt:
|
E. |
In Kapitel 12 wird Nummer 9 angefügt: „12.9. SPRENGSTOFFSPÜRHUNDE 12.9.1. Allgemeine Grundsätze
12.9.2. Standards für Sprengstoffspürhunde
12.9.3. Schulungsanforderungen Allgemeine Schulungsauflagen
Erstschulung von Sprengstoffspürhunde-Teams
Wiederholungsschulung von Sprengstoffspürhunde-Teams
Aufzeichnungen zu Schulungen von Sprengstoffspürhunde-Teams
Betriebliche Schulung von Sprengstoffspürhunde-Teams
12.9.4. Zulassungsverfahren
12.9.5. Qualitätskontrolle
12.9.6. Kontrollmethodik Weitere detaillierte Anforderungen enthält ein getrennter Beschluss der Kommission.“ |