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Document 32010D0284(01)

    2010/284/: Beschluss des Rates vom 19. Januar 2010 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in der Tschechischen Republik

    ABl. L 125 vom 21.5.2010, p. 36–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 23/06/2014; Aufgehoben durch 32014D0405

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/284(1)/oj

    21.5.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 125/36


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 19. Januar 2010

    über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in der Tschechischen Republik

    (2010/284/EU)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 7 in Verbindung mit Artikel 126 Absatz 13,

    auf Empfehlung der Kommission,

    unter Berücksichtigung der Bemerkungen der Tschechischen Republik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Artikel 126 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vermeiden die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite.

    (2)

    Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist.

    (3)

    Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (Defizitverfahren) nach Artikel 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, das durch die zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gehörende Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (1) näher geregelt wird, sieht eine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits vor. Die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 enthält auch Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Artikel 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geworden ist. Das Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Anhang zum EG-Vertrag enthält weitere Bestimmungen zur Durchführung des Defizitverfahrens. In der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 (2) des Rates werden detaillierte Regeln und Definitionen für die Anwendung des genannten Protokolls festgelegt.

    (4)

    Mit der Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts von 2005 sollten Effizienz und wirtschaftliche Grundlagen des Pakts gestärkt und die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen gewährleistet werden. Ferner sollte sichergestellt werden, dass der wirtschaftliche und budgetäre Hintergrund auf allen Stufen des Defizitverfahrens in vollem Umfang berücksichtigt wird. Auf diese Weise bietet der Stabilitäts- und Wachstumspakt einen Rahmen, der die Politik der Regierungen zur umgehenden Wiederherstellung einer soliden Haushaltsposition mit Rücksicht auf die Wirtschaftslage unterstützt.

    (5)

    Nach Artikel 104 Absatz 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Artikel 126 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geworden ist, hat die Kommission dem Rat eine Stellungnahme vorzulegen, wenn sie der Auffassung ist, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte. Angesichts ihres Berichts nach Artikel 104 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Artikel 126 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geworden ist und nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses gemäß Artikel 104 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Artikel 126 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geworden ist, ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass in der Tschechischen Republik ein übermäßiges Defizit besteht. Die Kommission hat dem Rat daher am 11. November 2009 eine entsprechende Stellungnahme zur Tschechischen Republik (3) vorgelegt.

    (6)

    Nach Artikel 126 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat der Rat die Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, zu berücksichtigen, bevor er nach Prüfung der Gesamtlage entscheidet, ob ein übermäßiges Defizit besteht. Im Falle der Tschechischen Republik führt die Prüfung der Gesamtlage zu folgenden Schlussfolgerungen.

    (7)

    Nach Daten, die die tschechischen Behörden im Oktober 2009 übermittelt haben, plant die Tschechische Republik für das Jahr 2009 ein gesamtstaatliches Defizit von 6,6 % des BIP, das damit über dem Referenzwert von 3 % des BIP und auch nicht in dessen Nähe liegt. Aufgrund der Herbstprognose 2009 der Kommissionsdienststellen kann die geplante Referenzwertüberschreitung als ausnahmsweise erfolgend — im Sinne des Vertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts — angesehen werden. Die Überschreitung ist unter anderem Folge eines schweren Wirtschaftsabschwungs im Sinne des EG-Vertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts. Nachdem 2008 noch ein positives Wachstum von 2,5 % verzeichnet wurde, geht die Herbstprognose 2009 der Kommissionsdienststellen für das Jahr 2009 von einem Rückgang des realen BIP um 4,8 % — im Wesentlichen bedingt durch die globale Wirtschaftskrise — aus. Während das Gesamtdefizit erst seit 2008 ansteigt, setzte die strukturelle Verschlechterung der Lage bereits vorher in Zeiten günstiger Konjunktur ein. Im Übrigen kann die geplante Überschreitung des Referenzwerts nicht als vorübergehend betrachtet werden, da der Herbstprognose 2009 der Kommissionsdienststellen zufolge das gesamtstaatliche Defizit im Jahr 2010 auf 5,5 % des BIP und — unter Annahme einer unveränderten Politik — im Jahr 2011 auf 5,7 % des BIP ansteigen dürfte. Diese Prognosen berücksichtigen die Auswirkungen der Krisenbewältigungsmaßnahmen, die im Jahr 2010 noch fortgeführt werden, (zwei Maßnahmen im Umfang von etwa 0,7 % des BIP sind dauerhafter Natur) sowie des im Oktober 2009 von den tschechischen Behörden beschlossenen Maßnahmenpakets zur Haushaltskonsolidierung im Jahr 2010. Das Defizitkriterium des EG-Vertrags ist nicht erfüllt.

    (8)

    Laut Datenmeldung der tschechischen Behörden vom Oktober 2009 liegt der gesamtstaatliche Bruttoschuldenstand mit geplanten 35,5 % des BIP im Jahr 2009 nach wie vor deutlich unter dem Referenzwert von 60 % des BIP. Gemäß der Herbstprognose 2009 der Kommissionsdienststellen dürfte die Schuldenquote rasch steigen und — unter Annahme einer unveränderten Politik — im Jahr 2011 44 % des BIP erreichen.

    (9)

    Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 können „einschlägige Faktoren“ bei den Verfahrensschritten, die zu einer Entscheidung des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits nach Artikel 126 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union führen, nur dann berücksichtigt werden, wenn die doppelte Bedingung, dass das Defizit in der Nähe des Referenzwertes bleibt und der Referenzwert vorübergehend überschritten wird, vollständig erfüllt ist. Dies trifft im Falle der Tschechischen Republik nicht zu. Bei den zum vorliegenden Beschluss führenden Verfahrensschritten werden daher keine sonstigen einschlägigen Faktoren berücksichtigt —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass in der Tschechischen Republik ein übermäßiges Defizit besteht.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Tschechische Republik gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 2010.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    E. SALGADO


    (1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

    (2)  ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.

    (3)  Alle Dokumente zum Defizitverfahren gegen die Tschechische Republik sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/economy_finance/netstartsearch/pdfsearch/pdf.cfm?mode = _m2


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