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Document 32010D0070

2010/70/: Beschluss der Kommission vom 8. Februar 2010 zur Änderung der Entscheidung 2008/458/EG mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Rückkehrfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 695)

ABl. L 36 vom 9.2.2010, p. 32–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/70(1)/oj

9.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/32


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 8. Februar 2010

zur Änderung der Entscheidung 2008/458/EG mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Rückkehrfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 695)

(Nur der bulgarische, der deutsche, der englische, der estnische, der finnische, der französische, der griechische, der italienische, der lettische, der litauische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der schwedische, der slowakische, der slowenische, der spanische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich)

(2010/70/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Europäischen Rückkehrfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (1), insbesondere auf Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wurde durchgeführt durch die Entscheidung 2008/458/EG der Kommission (2).

(2)

Im Hinblick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ist es angebracht, eine Obergrenze für den Gesamtumfang der den Mitgliedstaaten zu gewährenden Vorfinanzierungen für Jahresprogramme festzusetzen.

(3)

Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Funktionsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands ist das Vereinigte Königreich an den Basisrechtsakt und damit an diesen Beschluss gebunden.

(4)

Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Funktionsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands ist Irland an den Basisrechtsakt und damit an diesen Beschluss gebunden.

(5)

Gemäß Artikel 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Funktionsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks ist Dänemark weder an diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(6)

Die Entscheidung 2008/458/EG sollte daher entsprechend geändert werden. —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2008/458/EG wird wie folgt geändert:

1.

Die Überschrift von Artikel 24 erhält folgende Fassung:

„Fortschritts- und Schlussberichte über die Durchführung von Jahresprogrammen und Zahlungsanträge“

2.

In Artikel 24 a wird folgender Absatz 4 neu eingefügt:

„4.   Mit Bezug auf Artikel 39 Absätze 3 und 4 des Basisrechtsakts darf der Gesamtumfang der einem Mitgliedstaat gewährten Vorfinanzierungen 90 % des dem betreffenden Mitgliedstaat in der Finanzierungsentscheidung zur Billigung des Jahresprogramms zugewiesenen Gesamtbetrags nicht überschreiten.

Hat ein Mitgliedstaat weniger als den durch die Finanzierungsentscheidung zur Billigung des Jahresprogramms zugewiesenen Gesamtbetrag national gebunden, darf der Gesamtumfang der Vorfinanzierungen 90 % des national gebundenen Betrags nicht überschreiten.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 8. Februar 2010

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 45.

(2)  ABl. L 167 vom 27.6.2008, S. 135.


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