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Document 32009R0697
Commission Regulation (EC) No 697/2009 of 31 July 2009 amending Regulation (EC) No 1913/2006 laying down detailed rules for the application of the agrimonetary system for the euro in agriculture, as regards the operative events in the School Fruit Scheme, and derogating from that Regulation
Verordnung (EG) Nr. 697/2009 der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 mit Durchführungsvorschriften für die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro im Agrarsektor hinsichtlich der maßgeblichen Tatbestände im Schulobstprogramm und zur Abweichung von derselben Verordnung
Verordnung (EG) Nr. 697/2009 der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 mit Durchführungsvorschriften für die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro im Agrarsektor hinsichtlich der maßgeblichen Tatbestände im Schulobstprogramm und zur Abweichung von derselben Verordnung
ABl. L 201 vom 1.8.2009, p. 6–7
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 03/09/2014; Aufgehoben durch 32014R0907
1.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 201/6 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 697/2009 DER KOMMISSION
vom 31. Juli 2009
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 mit Durchführungsvorschriften für die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro im Agrarsektor hinsichtlich der maßgeblichen Tatbestände im Schulobstprogramm und zur Abweichung von derselben Verordnung
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (1), insbesondere auf Artikel 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (2) und der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (3), beide in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 13/2009 des Rates (4), ist ein von der Gemeinschaft kofinanziertes Schulobstprogramm eingeführt worden. |
(2) |
Die Zuweisungen der Gemeinschaftsbeihilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 der Kommission vom 7. April 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Kinder in schulischen Einrichtungen im Rahmen eines Schulobstprogramms (5) sind in Euro ausgedrückt. Daher ist der maßgebliche Tatbestand für die Wechselkurse der Währungen derjenigen Mitgliedstaaten festzusetzen, die den Euro nicht eingeführt haben. |
(3) |
In der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 der Kommission (6) sind maßgebliche Tatbestände für die in den Gemeinschaftsvorschriften geltenden Wechselkurse im Zusammenhang mit der Umsetzung der gemeinsamen Agrarpolitik festgesetzt. Es empfiehlt sich, maßgebliche Tatbestände vorzusehen, die unmittelbar mit der Durchführung des Schulobstprogramms im Zusammenhang stehen. Nur für den Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 31. Juli 2010 ist jedoch ein besonderer maßgeblicher Tatbestand vorzusehen. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 ist daher entsprechend zu ändern. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 wird nach Artikel 5 folgender Artikel 5a eingefügt:
„Artikel 5a
Beträge und Beihilfezahlungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Schulobstprogramms
Für die Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Kinder gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 der Kommission (7) ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der 1. Januar, der dem in Artikel 4 Absatz 1 derselben Verordnung genannten Zeitraum vorausgeht.
Artikel 2
Abweichend von Artikel 5a der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 in der Fassung der vorliegenden Verordnung ist der maßgebliche Tatbestand gemäß demselben Artikel für den Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 31. Juli 2010 der 31. Mai 2009.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. Juli 2009
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.
(2) ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.
(3) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(4) ABl. L 5 vom 9.1.2009, S. 1.
(5) ABl. L 94 vom 8.4.2009, S. 38.
(6) ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52.
(7) ABl. L 94 vom 8.4.2009, S. 38.“