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Document 32009D0951

Beschluss der Kommission vom 14. Dezember 2009 zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 2006/766/EG zur Aufstellung der Listen der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken sowie Fischereierzeugnissen zulässig ist (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9870) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 328 vom 15.12.2009, p. 70–75 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R0626

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/951/oj

15.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/70


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2009

zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 2006/766/EG zur Aufstellung der Listen der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken sowie Fischereierzeugnissen zulässig ist

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9870)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/951/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 dürfen Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur aus einem Drittland oder einem Drittlandgebiet eingeführt werden, das auf einer gemäß der genannten Verordnung erstellten Liste geführt wird. Außerdem werden dort besondere Bedingungen für die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken sowie Fischereierzeugnissen aus Drittländern festgelegt.

(2)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sind bei der Erstellung bzw. Aktualisierung der Listen Inspektionen der Union in den Drittländern und Garantien der zuständigen Behörden der Drittländer hinsichtlich der Einhaltung des Futtermittel- und Lebensmittelrechts der Union sowie der Tiergesundheitsvorschriften gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (2) oder der Gleichwertigkeit mit diesen zu berücksichtigen.

(3)

In der Entscheidung 2006/766/EG der Kommission vom 6. November 2006 zur Aufstellung der Listen der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren, Meeresschnecken sowie Fischereierzeugnissen zulässig ist (3) werden diejenigen Drittländer aufgeführt, die die Kriterien gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erfüllen und daher garantieren können, dass die Erzeugnisse, die in die Europäische Union ausgeführt werden, die Hygienebedingungen gemäß den Vorschriften der Union zum Schutz der Verbrauchergesundheit erfüllen. Dementsprechend enthält Anhang I der genannten Entscheidung die Liste der Drittländer, aus denen Einfuhren von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken in jeglicher Form zum menschlichen Verzehr zulässig sind, und ihr Anhang II enthält die Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen Einfuhren von Fischereierzeugnissen in jeglicher Form zum menschlichen Verzehr zulässig sind..

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) werden Übergangsmaßnahmen für einen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2009 festgelegt. Dazu zählt eine Ausnahmeregelung von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, wonach die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Muscheln und Fischereierzeugnissen aus den in Anhang I bzw. Anhang II aufgeführten Ländern zulassen können, sofern unter anderem die zuständige Behörde des Drittlands oder des Drittlandgebiets dem betroffenen Mitgliedstaat garantiert hat, dass die fraglichen Erzeugnisse unter Bedingungen gewonnen wurden, die den für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von in der Union gewonnenen Erzeugnissen mindestens gleichwertig sind.

(5)

Kanada wird derzeit in der Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 geführt. Aus Inspektionen der Union in Kanada zur Bewertung des vorhandenen Systems zur Kontrolle der Erzeugung von Muscheln, die zur Ausfuhr in die Union bestimmt sind, die zuletzt im Jahr 2009 durchgeführt wurden, sowie aus den Empfehlungen des durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (5) vom 17. Dezember 1998 eingesetzten gemeinsamen Verwaltungsausschusses zur Gleichwertigkeit der kanadischen und der gemeinschaftlichen Normen für lebende Muscheln geht hervor, dass die in Kanada geltenden Bedingungen für Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken, die für die EU bestimmt sind, denjenigen in den einschlägigen Vorschriften der Union gleichwertig sind.

(6)

Grönland wird derzeit in der Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 geführt. Aus Inspektionen der Union in Grönland zur Bewertung des vorhandenen Systems zur Kontrolle der Erzeugung von Muscheln, die für die Ausfuhr in die Union bestimmt sind, die zuletzt im Jahr 2009 durchgeführt wurden, und aus Garantien der zuständigen Behörde Grönlands geht hervor, dass die in diesem Drittland geltenden Bedingungen für Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken, die für die EU bestimmt sind, denjenigen in den einschlägigen EU-Vorschriften der Union gleichwertig sind. Demgemäß sollte Grönland in die Liste in Anhang I der Entscheidung 2006/766/EG aufgenommen werden.

(7)

Bei Inspektionsbesuchen der Union in den Vereinigten Staaten zur Bewertung des vorhandenen Systems zur Kontrolle der Erzeugung von Muscheln, die für die Ausfuhr in die Europäische Union bestimmt sind, die zuletzt im Jahr 2009 durchgeführt wurden, hat man Unterschiede zwischen den amerikanischen Normen und den Normen der Union für lebende Muscheln, jedoch keine ernsthaften Risiken für die menschliche Gesundheit festgestellt, außer was das Erntegebiet im Golf von Mexiko anbelangt. Die Vereinigten Staaten und die Gemeinschaft haben vereinbart, die Gleichwertigkeit zwischen den amerikanischen und den gemeinschaftlichen Normen für lebende Muscheln zu prüfen. Daher sollten vorübergehend die Einfuhren von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken, ausgenommen im Golf von Mexiko geerntete Muscheln, aus den Vereinigten Staaten in die EU genehmigt werden. Diese vorübergehende Genehmigung sollte sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten überprüft werden, wobei die Ergebnisse der Prüfung der Gleichwertigkeit zwischen den amerikanischen Normen und den Normen der Union für lebende Muscheln zu berücksichtigen sind.

(8)

Angola, Aserbaidschan, Benin, Kongo, Eritrea, Israel, Myanmar, die Salomonen, St. Helena und Togo werden derzeit in der Liste in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 geführt. Aus Inspektionsbesuchen der Union zur Bewertung des vorhandenen Systems zur Kontrolle der Erzeugung von Fischereierzeugnissen, die zur Ausfuhr in die Union bestimmt sind, die in Angola zuletzt im Jahr 2007, in Aserbaidschan zuletzt im Jahr 2007, in Benin zuletzt im Jahr 2009, im Kongo zuletzt im Jahr 2009, in Eritrea zuletzt im Jahr 2008, in Israel zuletzt im Jahr 2009, in Myanmar zuletzt im Jahr 2009, auf den Salomonen zuletzt im Jahr 2007, auf St. Helena zuletzt im Jahr 2003 und in Togo zuletzt im Jahr 2009 durchgeführt wurden, sowie aus den Garantien der zuständigen Behörden Angolas, Aserbaidschans (nur für Kaviar), Benins, Kongos (nur für Fischereierzeugnisse, die auf See gefangen (gegebenenfalls) ausgenommen, tiefgefroren und in ihrer Endverpackung abgepackt wurden), Eritreas, Israels, Myanmars (nur für tiefgefrorene Fischereierzeugnisse aus Wildfang), der Salomonen, St. Helenas und Togos (nur für lebende Hummer) geht hervor, dass die in diesen Drittländern für Fischereierzeugnisse, die für die Ausfuhr in die EU bestimmt sind, geltenden Bedingungen denjenigen in den einschlägigen Vorschriften der Union gleichwertig sind. Daher sollten diese Drittländer in die Liste in Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG aufgenommen werden.

(9)

Außerdem müssen bestimmte Beschränkungen in die Listen in Anhang I und Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG aufgenommen werden, um den Unterschieden in den von diesen Drittländern gegebenen Garantien Rechnung zu tragen.

(10)

St. Helena, Tristan da Cunha und Ascension bilden zusammen ein Überseegebiet. Da diese Inseln jedoch weit entfernt voneinander liegen und in der Praxis getrennt verwaltet werden, haben sie beschlossen, getrennte zuständige Behörden für die Sicherheit von Fischereierzeugnissen einzurichten. Daher sollte die Aufnahme von St. Helena als Drittland, aus dem Einfuhren von Fischereierzeugnissen zugelassen sind, die Inseln Tristan da Cunha und Ascension nicht einschließen.

(11)

Im Interesse größerer Klarheit der Vorschriften der Union sollten die Titel der Anhänge I und II der Entscheidung 2006/766/EG geändert werden. Der Titel des Anhangs I sollte deutlich machen, dass Einfuhren von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken zum menschlichen Verzehr, lebend, tiefgefroren oder verarbeitet, nur aus den in diesem Anhang aufgeführten Drittländern zulässig ist. Der Titel des Anhangs II sollte deutlich machen, dass dieser Anhang die Einfuhr von Fischereierzeugnissen gemäß Anhang I Nummer 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (6), ausgenommen die in Anhang I der Entscheidung aufgeführten Erzeugnisse, abdeckt. Diese Trennung ist notwendig, weil die für diese beiden Erzeugnisgruppen geltenden Anforderungen der Union unterschiedlich sind.

(12)

Die Entscheidung 2006/766/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Die in diesem Beschluss festgelegten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Futtermittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2006/766/EG wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel von Anhang I erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

Liste der Drittländer, aus denen Einfuhren von lebenden, tiefgefrorenen oder verarbeiteten Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken zum menschlichen Verzehr zulässig sind  (7)

b)

Folgender Eintrag zu Kanada wird nach dem Eintrag zu Australien eingefügt:

„CA

KANADA“

 

c)

Folgender Eintrag zu Grönland wird nach dem Eintrag zu Chile eingefügt:

„GL

GRÖNLAND“

 

d)

Folgender Eintrag zu den Vereinigten Staaten wird nach dem Eintrag zur Türkei eingefügt:

„US

VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA

Nur bis 1. Juli 2010

und

ausgenommen Einfuhren von in den Bundesstaaten Florida, Texas, Mississippi, Alabama und Louisiana geernteten Muscheln.“

2.

Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2010.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Dezember 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

(2)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 320 vom 18.11.2006, S. 53.

(4)  ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83.

(5)  ABl. L 71 vom 18.3.1999, S. 3.

(6)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Anhang I: „3.1. ‚Fischereierzeugnisse‘ alle frei lebenden oder von Menschen gehaltenen Meerestiere oder Süßwassertiere (außer lebenden Muscheln, lebenden Stachelhäutern, lebenden Manteltieren und lebenden Meeresschnecken sowie allen Säugetieren, Reptilien und Fröschen) einschließlich aller essbaren Formen und Teile dieser Tiere sowie aller aus ihnen gewonnenen essbaren Erzeugnisse.“

(7)  Einschließlich derjenigen, die durch die Definition von Fischereierzeugnissen in Anhang I Nummer 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55) abgedeckt sind.“


ANHANG

„ANHANG II

Liste der Drittländer und Drittlandsgebiete, aus denen Einfuhren von Fischereierzeugnissen zum menschlichen Verzehr zulässig sind, ausgenommen diejenigen, die durch Anhang I dieser Entscheidung abgedeckt sind

(Länder und Gebiete gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004)

ISO-Code

Länder

Einschränkungen

AE

VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE

 

AG

ANTIGUA UND BARBUDA

Nur lebender Hummer

AL

ALBANIEN

 

AM

ARMENIEN

Nur lebende Krebstiere aus Wildfang, wärmebehandelte, nicht in Aquakultur gehaltene und tiefgefrorene, nicht in Aquakultur gehaltene Krebstiere

AN

NIEDERLÄNDISCHE ANTILLEN

 

AO

ANGOLA

 

AR

ARGENTINIEN

 

AU

AUSTRALIEN

 

AZ

ASERBEIDSCHAN

Nur Kaviar

BA

BOSNIEN UND HERZEGOWINA

 

BD

BANGLADESCH

 

BJ

BENIN

 

BR

BRASILIEN

 

BS

BAHAMAS

 

BY

BELARUS

 

BZ

BELIZE

 

CA

KANADA

 

CG

DEMOKRATISCHE REPUBLIK KONGO

Nur Fischereierzeugnisse, die auf See gefangen, (gegebenenfalls) ausgenommen, tiefgefroren und in ihrer Endverpackung abgepackt wurden

CH

SCHWEIZ

 

CI

ELFENBEINKÜSTE

 

CL

CHILE

 

CN

CHINA

 

CO

KOLUMBIEN

 

CR

COSTA RICA

 

CU

KUBA

 

CV

KAP VERDE

 

DZ

ALGERIEN

 

EC

ECUADOR

 

EG

ÄGYPTEN

 

ER

ERITREA

 

FK

FALKLANDINSELN

 

GA

GABUN

 

GD

GRENADA

 

GH

GHANA

 

GL

GRÖNLAND

 

GM

GAMBIA

 

GN

GUINEA

Nur Fische, die keiner anderen Zubereitung oder Verarbeitung als Köpfen, Ausnehmen, Kühlen oder Tiefgefrieren unterzogen wurden. Die eingeschränkte Häufigkeit der physischen Kontrollen gemäß der Entscheidung 94/360/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 25.6.1994, S. 41) ist nicht anzuwenden.

GT

GUATEMALA

 

GY

GUYANA

 

HK

HONGKONG

 

HN

HONDURAS

 

HR

KROATIEN

 

ID

INDONESIEN

 

IL

ISRAEL

 

IN

INDIEN

 

IR

IRAN

 

JM

JAMAIKA

 

JP

JAPAN

 

KE

KENIA

 

KR

SÜDKOREA

 

KZ

KASACHSTAN

 

LK

SRI LANKA

 

MA

MAROKKO

 

ME

MONTENEGRO

 

MG

MADAGASKAR

 

MM

MYANMAR

Nur tiefgefrorene Fischereierzeugnisse aus Wildfang (Fisch aus Süßwasser oder Salzwasser, Garnelen)

MR

MAURETANIEN

 

MU

MAURITIUS

 

MV

MALEDIVEN

 

MX

MEXIKO

 

MY

MALAYSIA

 

MZ

MOSAMBIK

 

NA

NAMIBIA

 

NC

NEUKALEDONIEN

 

NG

NIGERIA

 

NI

NICARAGUA

 

NZ

NEUSEELAND

 

OM

OMAN

 

PA

PANAMA

 

PE

PERU

 

PF

FRANZÖSISCH-POLYNESIEN

 

PG

PAPUA-NEUGUINEA

 

PH

PHILIPPINEN

 

PM

SAINT PIERRE UND MIQUELON

 

PK

PAKISTAN

 

RS

SERBIEN

Ausschließlich Kosowo gemäß der Definition der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999

Nur ganze frische Meerwasserfische aus Wildfang

RU

RUSSLAND

 

SA

SAUDI-ARABIEN

 

SB

SALOMONEN

 

SC

SEYCHELLEN

 

SG

SINGAPUR

 

SH

ST. HELENA

Ausschließlich der Inseln Tristan da Cunha und Ascension

 

SN

SENEGAL

 

SR

SURINAM

 

SV

EL SALVADOR

 

TG

TOGO

Nur lebender Hummer

TH

THAILAND

 

TN

TUNESIEN

 

TR

TÜRKEI

 

TW

TAIWAN

 

TZ

TANSANIA

 

UA

UKRAINE

 

UG

UGANDA

 

US

VEREINIGTE STAATEN

 

UY

URUGUAY

 

VE

VENEZUELA

 

VN

VIETNAM

 

YE

JEMEN

 

YT

MAYOTTE

 

ZA

SÜDAFRIKA

 

ZW

SIMBABWE“

 


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