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Document 32008R1182

Verordnung (EG) Nr. 1182/2008 der Kommission vom 28. November 2008 zur Vorausfestsetzung des Betrags der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter im Jahr 2009

ABl. L 319 vom 29.11.2008, p. 49–50 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/08/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R1238

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1182/oj

29.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 319/49


VERORDNUNG (EG) Nr. 1182/2008 DER KOMMISSION

vom 28. November 2008

zur Vorausfestsetzung des Betrags der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter im Jahr 2009

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstaben a und d in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden für die private Lagerhaltung von Butter Beihilfen gewährt.

(2)

Die Entwicklung der Preise und Bestände von Butter deutet auf ein Marktungleichgewicht hin, das durch die saisonale Lagerhaltung behoben oder verringert werden kann. In Anbetracht der derzeitigen Marktlage empfiehlt es sich, ab dem 1. Januar 2009 Beihilfen für die private Lagerhaltung von Butter zu gewähren.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 der Kommission vom 20. August 2008 mit gemeinsamen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2) wurden gemeinsame Bestimmungen für die Umsetzung der Regelung für die private Lagerhaltung festgelegt.

(4)

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 ist nach den in Kapitel III derselben Verordnung festgelegten Durchführungsbestimmungen und Bedingungen eine im Voraus festzusetzende Beihilfe zu gewähren.

(5)

Zur leichteren Durchführung der vorliegenden Maßnahme sollte sich Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 unter Berücksichtigung der derzeitigen Praxis in den Mitgliedstaaten nur auf vollständig eingelagerte Erzeugnisse beziehen. Daher ist eine Abweichung vom genannten Artikel einzuführen.

(6)

Gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird die Beihilfe unter Berücksichtigung der Lagerkosten und der voraussichtlichen Entwicklung der Preise für frische und gelagerte Butter festgesetzt.

(7)

Es empfiehlt sich, eine Beihilfe zu den Kosten für die Ein- und Auslagerung der betreffenden Erzeugnisse und zu den je Tag anfallenden Kosten für die Kühllagerung und den Finanzkosten für die Lagerhaltung festzusetzen.

(8)

Wenn die erforderlichen Angaben zur Lagerung bereits im Beihilfeantrag enthalten sind, empfiehlt es sich im Interesse einer effizienten und einfachen Verwaltung, auf die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 vorgesehene Übermittlung derselben Informationen nach Abschluss des Vertrags zu verzichten.

(9)

Im Interesse der Vereinfachung und einer effizienten Logistik kann auf die Kennzeichnung jeder eingelagerten Einheit mit der Vertragsnummer verzichtet werden, wenn die Vertragsnummer im Register des Lagerhauses eingetragen ist.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung regelt die in Artikel 28 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehene Beihilfe für die private Lagerhaltung von gesalzener und ungesalzener Butter für im Jahr 2009 geschlossene Verträge.

Artikel 2

(1)   Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, gilt die Verordnung (EG) Nr. 826/2008.

(2)   Abweichend von Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 beziehen sich Anträge nur auf Erzeugnisse, die vollständig eingelagert wurden.

Artikel 3

Die in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 genannte Maßeinheit ist die „Lagerpartie“, die der Menge des unter die vorliegende Verordnung fallenden Erzeugnisses entspricht, die mindestens eine Tonne wiegt, von homogener Zusammensetzung und Qualität ist, in einem einzigen Betrieb hergestellt und an einem einzigen Tag in einem einzigen Lagerhaus eingelagert wurde.

Artikel 4

(1)   Die Beihilfe für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse beträgt:

15,62 EUR je Tonne für die Fixkosten der Lagerung,

0,44 EUR je Tonne je Tag der vertraglichen Lagerung.

(2)   Die vertragliche Lagerhaltung beginnt zwischen dem 1. Januar und dem 15. August 2009. Die Auslagerung darf erst ab dem 16. August 2009 beginnen. Die vertragliche Lagerhaltung endet am Tag vor dem Auslagerungstag oder spätestens am letzten Tag des Monats Februar nach dem Jahr der Einlagerung.

(3)   Die Beihilfe darf nur gewährt werden, wenn die vertragliche Lagerzeit zwischen 90 und 227 Tagen beträgt.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Dienstag bis 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 die Mengen, für die Verträge abgeschlossen wurden, sowie die Erzeugnismengen mit, für die Anträge auf Abschluss von Verträgen eingereicht wurden.

Artikel 6

(1)   Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 findet keine Anwendung.

(2)   Die Mitgliedstaaten können auf die nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 vorgeschriebene Kennzeichnung mit der Vertragsnummer verzichten, wenn sich der Lagerhausbetreiber verpflichtet, die Vertragsnummer in das Register gemäß Anhang I Abschnitt III der genannten Verordnung einzutragen.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für ab dem 1. Januar 2009 eingereichte Beihilfeanträge.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. November 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 3.


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