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Document 32008R1129

Verordnung (EG) Nr. 1129/2008 der Kommission vom 14. November 2008 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Vor- und Nachspanndrähte und -litzen aus nicht legiertem Stahl (PSC-Drähte und -Litzen) mit Ursprung in der Volksrepublik China

ABl. L 306 vom 15.11.2008, p. 5–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/05/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1129/oj

15.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 306/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1129/2008 DER KOMMISSION

vom 14. November 2008

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Vor- und Nachspanndrähte und -litzen aus nicht legiertem Stahl (PSC-Drähte und -Litzen) mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Einleitung

(1)

Am 3. Januar 2008 ging bei der Kommission ein Antrag ein, der die Einfuhren bestimmter Vor- und Nachspanndrähte und -litzen aus nicht legiertem Stahl („PSC-Drähte und -Litzen“) mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) betraf und der gemäß Artikel 5 der Grundverordnung vom Eurostress Information Service (ESIS) („Antragsteller“) im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die mit mehr als 57 % ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion von PSC-Drähten und -Litzen entfällt.

(2)

Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend für eine Verfahrenseinleitung angesehen wurden.

(3)

Das Verfahren wurde am 16. Februar 2008 im Wege der Veröffentlichung einer entsprechenden Bekanntmachung (2) („Einleitungsbekanntmachung“) im Amtsblatt der Europäischen Union eingeleitet.

2.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(4)

Die Kommission unterrichtete die ausführenden Hersteller in der VR China sowie die bekanntermaßen betroffenen Einführer, Händler, Verwender und Verbände, die Behörden der VR China sowie die antragstellenden Gemeinschaftshersteller und andere bekanntermaßen betroffene Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(5)

Damit die ausführenden Hersteller, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) bzw. individuelle Behandlung („IB“) stellen konnten, sandte die Kommission entsprechende Antragsformulare an die bekanntermaßen betroffenen ausführenden chinesischen Hersteller sowie an die Behörden der VR China. Acht ausführende Hersteller, darunter Gruppen verbundener Unternehmen, stellten einen Antrag auf MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung bzw. auf IB, falls die Untersuchung ergeben sollte, dass sie die Voraussetzungen für eine MWB nicht erfüllten.

(6)

Angesichts der Vielzahl der ausführenden Hersteller in der VR China, der Einführer und der Gemeinschaftshersteller wies die Kommission in der Einleitungsbekanntmachung darauf hin, dass für die Untersuchung von Dumping und Schädigung Stichprobenverfahren gemäß Artikel 17 der Grundverordnung angewandt werden könnten.

(7)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller in der VR China sowie alle Einführer und Hersteller in der Gemeinschaft aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Untersuchungszeitraum (1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007) die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware zu übermitteln.

(8)

Angesichts der geringen Zahl der im Zusammenhang mit der Stichprobenauswahl eingegangenen Antworten wurde entschieden, dass in Bezug auf die ausführenden Hersteller in der VR China und die Einführer in der Gemeinschaft kein Stichprobenverfahren erforderlich war.

(9)

Hinsichtlich der Gemeinschaftshersteller beschloss die Kommission in Anbetracht der Zahl der im Zusammenhang mit der Stichprobenauswahl eingegangenen Antworten, gemäß Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe zu ziehen. Diese Stichprobe aus sieben Unternehmen in sieben Mitgliedstaaten wurde auf der Grundlage des größten repräsentativen Produktions- und Verkaufsvolumens des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gebildet, das in der zur Verfügung stehenden Zeit angemessen untersucht werden konnte.

(10)

Allen Unternehmen in der VR China und allen Verwendern und Einführern in der Gemeinschaft, die im Zusammenhang mit der Stichprobenauswahl geantwortet hatten, den für die Stichprobe ausgewählten Gemeinschaftsherstellern und allen anderen bekanntermaßen betroffenen Parteien wurden Fragebogen zugesandt. Antworten gingen von sieben ausführenden Herstellern und Gruppen ausführender Hersteller in der VR China, von allen in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftsherstellern sowie von vier Einführern und sieben Verwendern ein. Andere interessierte Parteien übermittelten keine Antworten auf den Fragebogen.

(11)

Die Kommission holte alle für die Ermittlung von Dumping, Schädigung und Gemeinschaftsinteresse als notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte in den Betrieben folgender Unternehmen Kontrollbesuche durch:

a)

Hersteller in der Gemeinschaft

Carrington Wire Limited (Carrington), Elland, Vereinigtes Königreich

DWK Drahtwerk Köln GmbH (DWK), Köln, Deutschland

Fapricela — Indústria de Trefilaria, S.A. (Fapricela), Anca, Portugal

Italcables, S.p.a. (Italcables), Brescia, Italien

Nedri Spanstaal, B.V. (Nedri), Venlo, Niederlande

Tycsa — Trenzas y Cables de Acero PSC, S.L. (Tycsa), Santander, Spanien

Voestalpine Austria Draht, GmbH (Voestalpine), Brück, Österreich

b)

Ausführende Hersteller in der VR China

Hubei Fuxing Science and Technology Co. Ltd, Hubei

Kiswire Qingdao, Ltd, Qingdao

Liaoning Tongda Building Material Industry Co., Ltd, Liaoyang

Ossen MaanShan Steel Wire and Co. Ltd, Maanshan, und Ossen Jiujiang Steel Wire Cable Co. Ltd, Jiujiang

Silvery Dragon PC Steel Products Group Co., Ltd, Tianjin

Tianjin Shengte Prestressed Concretes Steel Strand Co., Ltd, Tianjin

Wuxi Jinyang Metal Products Co., Ltd, Jangyian

c)

Einführer in der Gemeinschaft

Ibercordones Pretensados SL, Madrid, Spanien

Megasteel LLP (Megasteel), Malmesbury, Vereinigtes Königreich

d)

Verwender in der Gemeinschaft

Tarmac Ltd (Tarmac), Wolverhampton, Vereinigtes Königreich

Vanguard Hormigon (Vanguard), Madrid, Spanien

(12)

Da für die ausführenden Hersteller in der VR China, denen unter Umständen keine MWB gewährt werden konnte, ein Normalwert anhand von Daten aus einem Vergleichsland, in diesem Fall der Türkei, ermittelt werden musste, wurde in den Betrieben des folgenden Unternehmens ein diesbezüglicher Kontrollbesuch durchgeführt:

Hersteller in der Türkei

Çelik Halat ve Tel Sanayii A.Ș., Izmit, Türkei

3.   Untersuchungszeitraum

(13)

Die Dumping- und die Schadensuntersuchung betrafen den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“).

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(14)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmten Draht aus nicht legiertem Stahl (nicht überzogen oder aber verzinkt) sowie Litzen aus nicht legiertem Stahl (auch überzogen) mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr und einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffene Ware“), die normalerweise unter den KN-Codes ex 7217 10 90, ex 7217 20 90, ex 7312 10 61, ex 7312 10 65 und ex 7312 10 69 eingereiht werden. Die Waren sind im Handel als Vor- oder Nachspanndrähte und -litzen („PSC-Drähte und -Litzen“) bekannt.

(15)

PSC-Drähte und -Litzen finden am häufigsten Verwendung zur Bewehrung von Beton und für Seiltragwerke. Die Ware wird aus Kohlenstoffstahl durch Ziehen hergestellt.

(16)

Der Verband der Gemeinschaftseinführer von Drahtseilen ersuchte darum, überzogene Litzen, Litzen mit mehr als sieben Einzeldrähten und Litzen mit einem Durchmesser unter 6,8 mm sowie über 15,7 mm aus der Warendefinition herauszunehmen mit der Begründung, die Antragsteller erlitten durch Einfuhren dieser Warentypen keine bedeutende Schädigung, da der auf diese Warentpyen entfallende Marktanteil insgesamt nicht mehr als 3 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion betrage. Diese Warentypen können indessen nicht allein aus dem Grund ausgenommen werden, weil sie einen geringen Anteil an der Produktion haben. Die Untersuchung ergab, dass diese und andere Typen der betroffenen Ware die gleichen grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften aufweisen und die gleichen grundlegenden Verwendungszwecke haben. Im Übrigen kann der Produktionsanteil der vorstehend erwähnten Warentypen je nach Herstellerunternehmen auch erheblich höher sein.

(17)

Daher wird der vorläufige Schluss gezogen, dass alle in der Einleitungsbekanntmachung beschriebenen Typen von PSC-Drähten und -Litzen für die Zwecke dieser Untersuchung als eine einzige Ware anzusehen sind.

2.   Gleichartige Ware

(18)

Die Untersuchung ergab, dass die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Gemeinschaft hergestellten und verkauften PSC-Drähte und -Litzen, die in der Türkei als dem Vergleichsland hergestellten und auf dem türkischen Inlandsmarkt verkauften PSC-Drähte und -Litzen sowie die in der VR China hergestellten und in die Gemeinschaft verkauften PSC-Drähte und -Litzen die gleichen grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften aufweisen und den gleichen grundlegenden Verwendungszweck haben.

(19)

Ein Gemeinschaftseinführer brachte vor, er führe derzeit einen innovativen Warentyp ein („Spiral Ribbed Wire“), der in der Gemeinschaft nicht hergestellt werde. Das Vorbringen wurde geprüft, und es wurde Folgendes festgestellt:

Der eingeführte Warentyp und die in der Gemeinschaft hergestellten PSC-Drähte und -Litzen wiesen in Bezug auf Größe, Form, Volumen, Gewicht und Aufmachung die gleichen oder ähnliche materielle Eigenschaften auf. Die Unterschiede zwischen den Warentypen berührten weder die grundlegenden Eigenschaften der Ware noch ihre Wahrnehmung durch den Verwender/Verbraucher als ein und dieselbe Warenkategorie;

der eingeführte Warentyp und die in der Gemeinschaft hergestellten PSC-Drähte und -Litzen wurden über vergleichbare oder identische Vertriebskanäle verkauft. Preisinformationen waren den Abnehmern leicht zugänglich, und der eingeführte Warentyp und die Ware der Gemeinschaftshersteller konkurrierten im Wesentlichen über den Preis; und

der eingeführte Warentyp und die in der Gemeinschaft hergestellten PSC-Drähte und -Litzen können den gleichen oder ähnlichen Endverwendungen zugeführt werden.

(20)

Alle vorstehend erwähnten PSC-Drähte und -Litzen werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

C.   DUMPING

1.   Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung

(21)

Im Fall zweier ausführender Hersteller wurde festgestellt, dass in ihren Anträgen auf Marktwirtschaftsbehandlung (MWB) und beim Kontrollbesuch in ihren Betrieben unwahre und irreführende Angaben gemacht wurden. Ein weiterer ausführender Hersteller übermittelte keine Antwort auf den Antidumpingfragebogen im Anschluss an den MWB-Kontrollbesuch in den Betrieben des Unternehmens.

(22)

Alle drei Unternehmen wurden über die vorgesehene Anwendung von Artikel 18 der Grundverordnung unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

(23)

Zwei der Unternehmen, die unwahre und irreführende Angaben gemacht hatten, legten keine schlüssigen Argumente oder Beweise vor, die die Entscheidung zur Anwendung dieses Artikels hätten rückgängig machen können. Daher erachtete die Kommission es für angemessen, die MWB-Anträge dieser Unternehmen abzulehnen und ihre Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu treffen.

(24)

Das dritte Unternehmen reagierte nicht auf die vorgenannte Unterrichtung. Daraus wurde der Schluss gezogen, dass das Unternehmen nicht länger an dem Verfahren mitarbeiten wollte, und die Feststellungen werden daher auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

2.   Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)

(25)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird der Normalwert in Antidumpinguntersuchungen über Einfuhren mit Ursprung in der VR China für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c erfüllen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 ermittelt.

(26)

Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung der MWB-Voraussetzungen:

a)

Geschäftsentscheidungen und Kosten beruhen auf Marktwerten, und der Staat greift diesbezüglich nicht nennenswert ein; die Kosten der wichtigsten Inputs beruhen im Wesentlichen auf Marktwerten;

b)

die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird;

c)

es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems;

d)

Konkurs- und Eigentumsvorschriften gewährleisten Rechtssicherheit und Stabilität;

e)

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(27)

Nach der Einleitung des Verfahrens beantragten sieben ausführende Hersteller in der VR China MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung und beantworteten das MWB-Antragsformular fristgerecht.

(28)

Im Fall dreier ausführender Hersteller in der VR China musste Artikel 18 der Grundverordnung angewandt werden (siehe Randnummern 23 bis 25), daher wurden ihre Anträge auf MWB abgelehnt.

(29)

Hinsichtlich der übrigen vier ausführenden Herstellerunternehmen oder -unternehmensgruppen in der VR China wurde festgestellt, dass keines bzw. keine von ihnen alle fünf MWB-Kriterien erfüllte.

(30)

Bei der Untersuchung zeigte sich, dass ein ausführender Hersteller in China nicht nachweisen konnte, dass er das dritte Kriterium erfüllte, denn es wurde festgestellt, dass der von dem Unternehmen für Landnutzungsrechte gezahlte Preis nicht im Wesentlichen auf Marktwerten beruhte und somit eine nennenswerte Verzerrung infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems darstellte, die die finanzielle Lage des Unternehmens beeinflusste.

(31)

Nach Unterrichtung über die vorstehenden Untersuchungsergebnisse machte das Unternehmen geltend, der niedrige Preis für Landnutzungsrechte stelle einen vergleichsweise geringen Teil der Produktionskosten dar, daher sei das dritte Kriterium als erfüllt anzusehen. Die Kommission vertritt hingegen die Auffassung, dass die willkürliche Bewertung der Landnutzungsrechte ein Hinweis darauf ist, dass beträchtliche Verzerrungen aufgrund des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems bestehen. Da keine weiteren Beweise dafür vorgelegt wurden, dass der Preis der Landnutzungsrechte für den Markt repräsentativ war oder aus wirtschaftlichen Erwägungen festgesetzt wurde, wird das Vorbringen daher vorläufig zurückgewiesen.

(32)

Ein zweites Unternehmen konnte nicht nachweisen, dass es die ersten drei Kriterien erfüllte. Erstens traf es seine Verkaufsentscheidungen nicht auf der Grundlage von Marktsignalen, die Angebot und Nachfrage widerspiegelten, und nicht ohne nennenswerte staatliche Einflussnahme. Insbesondere wurde dem Unternehmen eine Körperschaftsteuerermäßigung gewährt, die an die Bedingung geknüpft war, dass mindestens 70 % der Produktion ausgeführt wurden. Zweitens wurde festgestellt, dass das Buchführungssystem des Unternehmens nicht den allgemein anerkannten Rechnungslegungsstandards entsprach. Insbesondere wurde die Abschreibung des Anlagevermögens nicht ordnungsgemäß vorgenommen: Das Unternehmen begann erst 1997 mit der Abschreibung von Anlagevermögen, und zwar auch der 1994 erworbenen Anlagewerte. Und schließlich wies das Unternehmen nicht nach, dass keine möglichen Verzerrungen mehr bestehen, die auf das frühere nicht marktwirtschaftliche System zurückgehen. Insbesondere konnte das Unternehmen bei der Überprüfung keine Belege darüber vorlegen, unter welchen Bedingungen es seine Vermögenswerte erworben hatte, und darüber, dass sie entsprechend ihrem Marktwert bewertet, übertragen, verbucht (bzw. als uneinbringliche Forderungen ausgebucht) und abgeschrieben wurden. Die von dem Unternehmen nach der Unterrichtung vorgelegte Stellungnahme enthielt keine neuen Informationen oder Beweise, die etwas an den getroffenen Feststellungen hätten ändern können, so dass diese vorläufig bestätigt werden.

(33)

Ein drittes Unternehmen konnte nicht nachweisen, dass es die ersten drei Kriterien erfüllte. Erstens ergab die Untersuchung, dass sowohl bei den Arbeitskräften als auch bei der Produktion eine erhebliche Überkapazität bestand und dass das Unternehmen dennoch weiterhin in zusätzliche Kapazität investierte. Auch wurde die Auffassung vertreten, dass die relativ kurze Gültigkeitsdauer seiner Gewerbeerlaubnis ein Hindernis für langfristige Geschäftsentscheidungen und die Unternehmensplanung darstellen könnte und als Hinweis auf indirekte staatliche Einflussnahme zu werten ist. Zweitens zeigte sich, dass im Buchführungssystem dieses Unternehmens keine Rückstellungen für uneinbringliche Forderungen vorgesehen waren; zu verschiedenen Kategorien von Anlagevermögen gab es keine klare Politik; die Abschreibungsbeträge wiesen Fehler auf; es wurden unbegründete Rückstellungen festgestellt, und es gab Darlehen ohne entsprechende Belege. All dies wirkte sich eindeutig auf die Kosten des Unternehmens aus. Keiner dieser Punkte wurde indessen im Bericht des Rechnungsprüfers angesprochen, daher sind die Rechnungslegung des Unternehmens wie auch die Arbeit der Rechnungsprüfer als unzuverlässig anzusehen.

(34)

Das Unternehmen wies darüber hinaus nicht nach, dass es das dritte Kriterium erfüllte; hier wurde festgestellt, dass beträchtliche Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems bestanden. Insbesondere legte das Unternehmen keinerlei Belege hinsichtlich seiner Landnutzungsrechte, seiner Darlehen, des Ursprungs seines Anlagevermögens, des eingezahlten Kapitals und der Kapitalerhöhungen vor.

(35)

Einem vierten ausführenden Hersteller, der aus einer Gruppe verbundener Unternehmen besteht, konnte keine MWB gewährt werden, da festgestellt wurde, dass die Gruppe die ersten drei Kriterien nicht erfüllte. Insbesondere legte die Gruppe keine Beweise dafür vor, dass ihr Entscheidungsprozess keiner nennenswerten staatlichen Einflussnahme unterlag. Hinzu kam, dass die Buchführung nicht den internationalen Rechnungslegungsstandards entsprach und mehrere Fehler in den Büchern festgestellt wurden, die die externe Rechnungsprüfung unzuverlässig machten. Darüber hinaus bestanden Verzerrungen infolge des nicht marktwirtschaftlichen Systems, vor allem in Bezug auf Eigentumsübertragung und Landnutzungsrechte. Die nach der Unterrichtung von der Gruppe vorgelegte Stellungnahme enthielt keine neuen Informationen oder Beweise, die etwas an den getroffenen Feststellungen hätten ändern können, so dass diese vorläufig bestätigt werden.

(36)

Daher wurde der Schluss gezogen, dass kein ausführender Hersteller in der VR China nachweisen konnte, dass er die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllte.

3.   Individuelle Behandlung (IB)

(37)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird für unter diesen Artikel fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, es sei denn, die Unternehmen können nachweisen, dass sie alle Kriterien für eine IB gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen.

(38)

Alle ausführenden Hersteller, die die MWB-Kriterien nicht erfüllten, hatten für den Fall, dass ihnen keine MWB gewährt würde, auch IB beantragt.

(39)

Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen wurde festgestellt, dass drei ausführende Hersteller in der VR China alle in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung festgelegten Voraussetzungen für eine IB erfüllten. Hingegen kam die Kommission zu dem Schluss, dass dem vierten ausführenden Hersteller keine IB gewährt werden konnte, da eine mögliche staatliche Einflussnahme auf seine Preisgestaltung nicht auszuschließen war.

4.   Normalwert

4.1.   Vergleichsland

(40)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist für ausführende Hersteller in Transformationsländern, denen keine MWB gewährt wird, der Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft (Vergleichsland) zu ermitteln.

(41)

In der Einleitungsbekanntmachung wurde die Türkei als geeignetes Vergleichsland für die Ermittlung des Normalwerts für die VR China vorgeschlagen. Die Kommission forderte alle interessierten Parteien auf, hierzu Stellung zu nehmen.

(42)

Eine interessierte Partei schlug in ihrer Stellungnahme Thailand als alternatives Vergleichsland vor. Als Begründung führte sie an, da es in der Türkei nur einen einzigen Hersteller gebe, der durch Antidumpingmaßnahmen geschützt sei, habe dieser Hersteller eine monopolähnliche Stellung auf dem türkischen Markt. Die Kommission nahm Kontakt mit ihr bekannten Unternehmen in Thailand sowie mit anderen Drittländern auf, in denen es bekanntermaßen Hersteller der gleichartigen Ware gibt. Von diesen Herstellern wurden indessen keine Antworten auf den Fragebogen übermittelt.

(43)

Der Hersteller in der Türkei arbeitete uneingeschränkt an der Untersuchung mit, indem er den Fragebogen vollständig beantwortete und einem Kontrollbesuch zustimmte.

(44)

Die Kommission prüfte das Vorbringen der interessierten Partei und gelangte zu dem Schluss, dass die Türkei die Kriterien als geeignetes Vergleichsland erfüllte. Zwar gibt es in der Türkei tatsächlich nur einen Hersteller der gleichartigen Ware, und es gelten Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren aus der VR China und Russland, die Einfuhren aus einer Vielzahl von Drittländern in die Türkei erreichen jedoch einen beträchtlichen Umfang und machen mehr als 50 % des türkischen Marktes aus, so dass gewährleistet ist, dass auf diesem Markt Wettbewerbsbedingungen herrschen.

(45)

Aus diesen Gründen wurde der vorläufige Schluss gezogen, dass die Türkei ein geeignetes Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist.

4.2.   Methode zur Ermittlung des Normalwerts

(46)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert für die VR China anhand der überprüften Angaben des mitarbeitenden Herstellers im Vergleichsland ermittelt.

(47)

Die Kommission prüfte, ob die Inlandsverkäufe der einzelnen im Vergleichsland verkauften Typen der betroffenen Ware als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten; hierfür wurde jeweils der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe des betreffenden Warentyps an unabhängige Abnehmer ermittelt.

(48)

Bei den meisten Warentypen wurde die Auffassung vertreten, dass ihr Inlandspreis keine angemessene Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts darstellte, da der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe weniger als 10 % der gesamten Verkaufsmenge ausmachte.

(49)

Für diese Warentypen wurde gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung der Normalwert anhand der eigenen Herstellkosten des Unternehmens zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) sowie Gewinne rechnerisch ermittelt. Letzteren wurden gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b der Grundverordnung die VVG-Kosten und die Gewinne zugrunde gelegt, die der türkische Hersteller beim Verkauf von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe auf dem Inlandsmarkt verzeichnete.

(50)

Im Fall eines Warentyps, bei dem das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe weniger als 80 %, aber mehr als 10 % der gesamten Verkaufsmenge ausmachte, wurde der Normalwert anhand des tatsächlichen Inlandspreises ermittelt, der als gewogener Durchschnitt der gewinnbringenden Verkäufe dieses Warentyps berechnet wurde.

4.3.   Ausfuhrpreis

(51)

In allen Fällen, in denen die Ausfuhren der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft gingen, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise berechnet.

(52)

Ein ausführender Hersteller tätigte einige Ausfuhrverkäufe über einen verbundenen Einführer in der Gemeinschaft. In diesem Fall wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Preises rechnerisch ermittelt, zu dem die eingeführte Ware erstmals an einen unabhängigen Abnehmer weiterverkauft wurde, wobei für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf angefallenen Kosten eine gebührende Berichtigung vorgenommen und ein angemessener Betrag für VVG-Kosten und Gewinne hinzugerechnet wurde. Die eigenen VVG-Kosten des verbundenen Einführers wurden herangezogen, die Gewinnspanne basierte jedoch auf den Angaben der mitarbeitenden unabhängigen Einführer.

4.4.   Vergleich

(53)

Der Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurde auf der Stufe ab Werk vorgenommen.

(54)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. So wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, für alle untersuchten Unternehmen (mitarbeitende ausführende Hersteller und der Hersteller im Vergleichsland) Berichtigungen für Unterschiede bei Transport-, Fracht- und Versicherungskosten, MwSt., Bankgebühren, Verpackungskosten, Kreditkosten und Provisionen gewährt.

5.   Dumpingspannen

5.1.   Mitarbeitende Hersteller mit IB

(55)

Für die Unternehmen, denen IB gewährt wurde, wurde gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen.

(56)

Die vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

Kiswire Qingdao, Ltd

26,8 %

Wuxi Jinyang Metal Products Co., Ltd

47,6 %

Liaoning Tongda Building Material Industry Co., Ltd

41,3 %

5.2.   Alle übrigen ausführenden Hersteller

(57)

In Bezug auf alle übrigen Ausführer in China ermittelte die Kommission zunächst den Umfang der Mitarbeit. Dafür wurde die in den Fragebogenantworten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller angegebene Gesamtausfuhrmenge mit der Gesamtmenge der Einfuhren aus der VR China verglichen, die sich aus den Eurostat-Einfuhrstatistiken ergibt. Die Mitarbeit wurde mit 24 % als gering eingestuft.

(58)

Mithin erschien es angebracht, die landesweite Dumpingspanne in Höhe des gewogenen Durchschnitts folgender Werte festzusetzen: i) der für den mitarbeitenden Ausführer, dem weder MWB noch IB gewährt wurde, ermittelten Dumpingspanne und ii) der höchsten Dumpingspannen für repräsentative Warentypen desselben Ausführers, da keine Hinweise darauf vorlagen, dass die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller die Preise auf einem niedrigeren Niveau gedumpt hätten.

(59)

Auf dieser Grundlage wurde die landesweite Dumpingspanne vorläufig auf 50,2 % des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, festgesetzt.

D.   WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT

1.   Produktion

(60)

Unter Zugrundelegung der Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nach Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung wurde die Produktion der folgenden Gemeinschaftshersteller für die Ermittlung des Produktionsvolumens der Gemeinschaft herangezogen:

elf Hersteller, in deren Namen der Antrag gestellt wurde,

sieben Hersteller, die das Verfahren unterstützten,

vier weitere im Antrag aufgeführte Gemeinschaftshersteller, die Angaben zu ihrer Produktion und ihren Verkäufen übermittelten, weder Antragsteller waren noch das Verfahren unterstützten, jedoch keine Einwände gegen diese Untersuchung erhoben.

Folglich besteht der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft für die Zwecke der Schadensanalyse insgesamt aus diesen 22 Unternehmen.

2.   Stichprobe

(61)

Von den elf den Antrag unterstützenden Gemeinschaftsherstellern wurden sieben Unternehmen aufgrund der Repräsentativität ihrer Verkaufsmengen, ihrer verschiedenen Warentypen und ihres Standorts in der Gemeinschaft für die Stichprobe ausgewählt.

(62)

Eines der zunächst für die Stichprobe ausgewählten Unternehmen arbeitete indessen nicht am Stichprobenverfahren mit und füllte den ihm übermittelten Fragebogen nicht aus. Es wurde daher aus der Stichprobe herausgenommen und durch ein den Antrag unterstützendes Unternehmen ersetzt, das unter den im Hinblick auf die Verkaufsmengen repräsentativen Unternehmen an dritter Stelle stand.

(63)

Auf diese sieben mitarbeitenden Gemeinschaftshersteller entfielen 51 % der Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

E.   SCHÄDIGUNG

1.   Vorbemerkung

(64)

Da in Bezug auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mit einer Stichprobe gearbeitet wurde, wurde die Schädigung anhand der Entwicklungen bei Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Beschäftigung, Produktivität, Verkäufen, Marktanteil und Wachstum auf der Ebene des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt sowie der Entwicklungen bei Preisen, Rentabilität, Cashflow, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und Investitionen, Lagerbeständen, Kapitalrendite (RoI) und Löhnen auf der Ebene der in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller geprüft.

2.   Gemeinschaftsverbrauch

(65)

Der Gemeinschaftsverbrauch wurde anhand der Verkaufsmengen der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Verkaufszahlen der den Antrag unterstützenden Gemeinschaftshersteller, der Verkaufszahlen der anderen Gemeinschaftshersteller und der von Eurostat ausgewiesenen Angaben zur Menge der Einfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt ermittelt.

 

2004

2005

2006

UZ

Gemeinschaftsverbrauch in Tonnen

903 541

820 713

998 683

1 054 236

Index (2004 = 100)

100

91

111

117

(66)

Im Bezugszeitraum erhöhte sich der Gemeinschaftsverbrauch um 17 % von 903 541 Tonnen im Jahr 2004 auf 1 054 236 Tonnen im UZ. Der Anstieg des Gemeinschaftsverbrauchs lässt sich durch die zunehmende Nachfrage im Baugewerbe und die Erholung der Stahlindustrie selbst erklären.

3.   Einfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft

3.1.   Volumen und Marktanteil der Einfuhren

 

2004

2005

2006

UZ

Einfuhren aus der VR China in Tonnen

3 940

11 755

43 571

86 918

Index (2004 = 100)

100

298

1 106

2 206

Marktanteil

0,4 %

1,4 %

4,4 %

8,2 %

Index (2004 = 100)

100

328

1 001

1 900

(67)

Im Bezugszeitraum nahm das Volumen der Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft ganz erheblich zu, nämlich von 3 940 Tonnen 2004 auf 86 918 Tonnen im UZ, dies entsprach einem Anstieg um 2 106 %. Der stärkste Anstieg war von 2005 auf 2006 zu verzeichnen, als die Einfuhren um massive 271 % zunahmen.

(68)

Der Marktanteil der chinesischen Einfuhren, ausgedrückt in Prozent des Gemeinschaftsverbrauchs, erhöhte sich im UZ von 0,4 % auf 8,2 %.

3.2.   Preise der Einfuhren und Preisunterbietung

 

2004

2005

2006

UZ

Durchschnittlicher Preis der Einfuhren aus der VR China in Euro/Tonne

1 238

929

713

683

Index (2004 = 100)

100

75

58

55

(69)

Im Bezugszeitraum ging der durchschnittliche Preis der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China deutlich von 1 238 EUR/Tonne im Jahr 2004 auf 683 EUR/Tonne im UZ, also um mehr als 45 %, zurück.

(70)

Ein Vergleich der Ab-Werk-Preise, die die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unabhängigen Abnehmern auf dem Gemeinschaftsmarkt in Rechnung stellten, mit den um Entlade- und Zollabfertigungskosten berichtigten Preisen der ausführenden Hersteller in der VR China auf der Stufe cif frei Grenze der Gemeinschaft ergab eine Preisunterbietung um durchschnittlich 18 %.

4.   Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(71)

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus der VR China auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Analyse aller relevanten Wirtschaftsfaktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 2004 bis zum UZ beeinflussten.

4.1.   Daten über den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt

4.1.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2004

2005

2006

UZ

Produktionsvolumen in Tonnen

924 504

848 596

940 241

953 934

Index (2004 = 100)

100

92

102

103

Produktionskapazität in Tonnen

1 071 530

1 126 060

1 197 940

1 212 940

Index (2004 = 100)

100

105

112

113

Kapazitätsauslastung in %

86 %

75 %

78 %

79 %

(72)

Zwischen 2004 und dem UZ stieg die Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 3 %, während sich die Produktionskapazität um 13 % erhöhte. Im gleichen Zeitraum ging die Kapazitätsauslastung um 7 Prozentpunkte zurück. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass gleichzeitig der Gemeinschaftsverbrauch um 17 % zunahm.

4.1.2.   Beschäftigung, Produktivität

 

2004

2005

2006

UZ

Zahl der Beschäftigten

1 259

1 234

1 273

1 277

Index (2004 = 100)

100

98

101

101

Produktivität (Tonnen/Beschäftigten)

734

688

739

747

Index (2004 = 100)

100

94

101

102

(73)

Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft blieb im gesamten Bezugszeitraum mehr oder weniger konstant.

(74)

Die Produktivität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, ausgedrückt als Output in Tonnen je Beschäftigten, wies im Bezugszeitraum einen leichten Anstieg um 2 % aus.

4.1.3.   Verkaufsmenge, Marktanteil

 

2004

2005

2006

UZ

Verkäufe an unabhängige Parteien in der EU in Tonnen

842 526

741 597

845 014

846 561

Index (2004 = 100)

100

88

100

100

Marktanteil

93,2 %

90,4 %

84,6 %

80,3 %

(75)

Das Volumen der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer auf dem Gemeinschaftsmarkt blieb konstant, es lag 2004 bei 842 526 Tonnen und im UZ bei 846 561 Tonnen.

(76)

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verringerte sich im Bezugszeitraum kontinuierlich. Insgesamt ging er um etwa 13 Prozentpunkte von rund 93 % im Jahr 2004 auf rund 80 % im UZ zurück.

4.1.4.   Wachstum

(77)

Während der Gemeinschaftsverbrauch zwischen 2004 und dem UZ um 17 % zunahm, machen der Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um rund 13 Prozentpunkte und der gleichzeitige starke Anstieg der Einfuhren aus der VR China deutlich, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht am Marktwachstum partizipieren konnte.

4.2.   Daten über die Gemeinschaftshersteller der Stichprobe

4.2.1.   Lagerbestände

(78)

In der nachstehenden Tabelle sind die jeweiligen Lagerbestände nur der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen zum Ende des jeweiligen Zeitraums ausgewiesen.

 

2004

2005

2006

UZ

Schlussbestand in Tonnen

27 010

24 485

23 905

36 355

Index (2004 = 100)

100

91

89

135

(79)

Im Bezugszeitraum erhöhten sich die Lagerbestände um 35 %, was die wachsenden Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verdeutlicht, seine Produkte auf dem Gemeinschaftsmarkt abzusetzen, und dies trotz des beträchtlichen Anstiegs des Gemeinschaftsverbrauchs.

4.2.2.   Durchschnittliche Verkaufsstückpreise auf dem Gemeinschaftsmarkt

 

2004

2005

2006

UZ

Durchschnittlicher Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (EUR)

751

948

772

762

Index (2004 = 100)

100

126

103

101

(80)

Die Stückpreise, die die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unabhängigen Abnehmern auf dem Gemeinschaftsmarkt in Rechnung stellten, stiegen zwischen 2004 und dem UZ um 1 %. Der Anstieg der Verkaufspreise 2005 lässt sich durch Verknappungen des Hauptrohstoffs Walzdraht erklären.

4.2.3.   Investitionen, Kapitalrendite (RoI) und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

 

2004

2005

2006

UZ

Investitionen (in 1 000 EUR)

4 608

10 581

7 516

7 980

Index (2004 = 100)

100

230

163

173

Kapitalrendite (RoI) in %

24 %

31 %

11 %

6 %

(81)

Die jährlichen Investitionen in die Produktion von PSC-Drähten und -Litzen erhöhten sich im Bezugszeitraum um 73 %. Investitionen wurden nicht nur zur Kapazitätssteigerung getätigt, sie dienten auch der Verbesserung und weiteren Rationalisierung des Produktionsprozesses zum Zweck der Kosteneinsparung. Dieses Ziel wurde trotz der negativen Rentabilitätsentwicklung erreicht.

(82)

Die Kapitalrendite (RoI), ausgedrückt als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, folgte dem negativen Trend der Rentabilität und ging um 18 Prozentpunkte zurück. Der Spitzenwert von 2005 ist auf die Investitionen eines Unternehmens zurückzuführen.

(83)

Der Kommission wurden keine Beweise dafür vorlegt, dass die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten im Bezugszeitraum eingeschränkt waren oder sich verbesserten.

4.2.4.   Rentabilität und Cashflow

 

2004

2005

2006

UZ

Rentabilität der Verkäufe in der Gemeinschaft (in % des Nettoumsatzes)

6,2 %

11,2 %

4,5 %

2,1 %

Index (2004 = 100)

100

180

73

35

Cashflow (EUR)

37 472 789

65 785 501

17 830 311

18 456 732

Index (2004 = 100)

100

176

48

49

(84)

Im Bezugszeitraum ging die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, ausgedrückt in Prozent des Nettoumsatzes, erheblich zurück, nämlich von 6,2 % im Jahr 2004 auf 2,1 % im UZ. Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft folgte ab 2005 dem gleichen Trend wie ihre Verkaufspreise. Der im UZ erzielte Gewinn reicht eindeutig nicht aus, um die Existenzfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft langfristig zu sichern.

(85)

Der mit der betroffenen Ware erwirtschaftete Netto-Cashflow sank um 51 % von 37 Mio. EUR 2004 auf 18 Mio. EUR im UZ.

4.2.5.   Arbeitskosten

 

2004

2005

2006

UZ

Arbeitskosten je Beschäftigten

41 970

41 118

41 484

43 941

Index (2004 = 100)

100

98

99

105

(86)

Im Bezugszeitraum erhöhten sich die Arbeitskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 5 %. Dies ist ein natürlicher Anstieg, der unter der Inflationsrate dieses Zeitraums liegt.

4.2.6.   Höhe der Dumpingspanne

(87)

Angesichts der Menge, des Marktanteils und der Preise der gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land können die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht als unerheblich angesehen werden.

4.2.7.   Erholung von früherem Dumping

(88)

Es gibt keinen Hinweis darauf, dass sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft derzeit von früherem Dumping erholt.

5.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(89)

Die meisten Schadensindikatoren entwickelten sich für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum negativ. Während der Gemeinschaftsverbrauch um 17 % stieg, blieb die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nur konstant, was zu einer Verringerung seines Marktanteils um rund 13 Prozentpunkte führte. Die Preise der Einfuhren aus der VR China gingen um 45 % zurück, der von den in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftsherstellern in Rechnung gestellte Stückpreis der gleichartigen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt blieb hingegen weitgehend unverändert, trotz des Anstiegs der Produktionsstückkosten um 5 %, der durch den Anstieg der Energie- und Rohstoffkosten bedingt war. Die Folge war ein Absinken der Rentabilität von 6,2 % im Jahr 2004 auf 2,1 % im UZ, also auf ein Niveau, das für einen Wirtschaftszweig dieser Art eindeutig unzureichend ist. Cashflow und Kapitalrendite folgten gleichfalls einem negativen Trend und verringerten sich im Bezugszeitraum um 51 % bzw. um 18 Prozentpunkte.

(90)

Nur wenige Indikatoren wiesen im Bezugszeitraum eine positive Entwicklung auf. Produktion und Produktionskapazität stiegen um 3 % bzw. um 13 %. Die Investitionen erhöhten sich um 73 %. Hierbei muss jedoch, wie vorstehend erwähnt, der erhebliche Anstieg des Gemeinschaftsverbrauchs (+ 17 %) berücksichtigt werden.

(91)

Aus dieser Analyse zog die Kommission den Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

F.   SCHADENSURSACHE

1.   Einleitung

(92)

Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus der VR China dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine so große Schädigung verursacht hatten, dass sie als bedeutend angesehen werden konnte. Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft möglicherweise zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, wurden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

2.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(93)

Der massive mengenmäßige Anstieg der gedumpten Einfuhren zwischen 2004 und dem UZ um 2 106 %, die damit einhergehende Erhöhung des Marktanteils auf dem Gemeinschaftsmarkt von 0,4 % 2004 auf 8,2 % im UZ sowie die festgestellte Preisunterbietung von 18 % im UZ fielen, wie vorstehend erläutert, mit der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammen. Bis 2005 war das Volumen der chinesischen Einfuhren nicht erheblich, und ihre Preise lagen über oder nahe bei den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Ab 2005 jedoch gingen die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus der VR China beträchtlich zurück und hinderten den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft daran, seine Preise anzuheben, trotz des Anstiegs der Kosten für den Hauptrohstoff Walzdraht, die 75 % der Herstellkosten ausmachen. Infolgedessen verschlechterte sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft 2006 und im UZ drastisch. Darüber hinaus verlor der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in erheblichem Umfang Marktanteile an die gedumpten Einfuhren.

(94)

Aus den dargelegten Gründen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren aus der VR China, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ erheblich unterboten und die mengenmäßig stark zunahmen, entscheidend zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen, die sich insbesondere in seiner schlechten Finanzlage und der Verschlechterung der meisten Schadensindikatoren widerspiegelt.

3.   Auswirkungen anderer Faktoren

3.1.   Einfuhren aus anderen Ländern

 

2004

2005

2006

UZ

Einfuhren aus anderen Drittländern in Tonnen

57 075

67 361

110 098

120 757

Index (2004 = 100)

100

118

193

212

Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern

6 %

8 %

11 %

11 %

Durchschnittspreis der Einfuhren

711

842

937

952

Index (2004 = 100)

100

118

132

134

(95)

Den Eurostat-Daten zufolge erhöhte sich die Menge der Einfuhren von PSC-Drähten und -Litzen mit Ursprung in nicht von dieser Überprüfung betroffenen Drittländern in die Gemeinschaft um 112 % von 57 075 Tonnen 2004 auf 120 757 Tonnen im UZ. Der entsprechende Marktanteil dieser Einfuhren stieg von 6 % im Jahr 2004 auf 11 % im UZ.

(96)

Die Durchschnittspreise dieser Einfuhren lagen indessen weit über denen der ausführenden Hersteller in der VR China und sogar über denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Preise zweier dieser Länder, die einen Anteil von 2,5 % am Gemeinschaftsmarkt hatten, im UZ unter den Einfuhrpreisen der betroffenen Ware aus der VR China lagen. In Anbetracht des vergleichsweise geringen Volumens der betreffenden Einfuhren dürfte dies jedoch nicht ausreichen, um den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu widerlegen.

3.2.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

 

2004

2005

2006

UZ

Ausfuhrverkäufe in Tonnen

54 759

73 186

69 324

63 792

Index (2004 = 100)

100

134

127

116

Verkaufsstückpreis in Euro

715

723

650

660

Index (2004 = 100)

100

101

91

92

(97)

Wie der vorstehenden Tabelle zu entnehmen ist, erhöhte sich das Volumen der Ausfuhrverkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum um 16 %. Diese Ausfuhren machten 14 % ihrer Gesamtverkäufe im UZ aus.

(98)

Der Verkaufsstückpreis der Ausfuhren der Gemeinschaftshersteller verringerte sich um 8 % von 715 EUR im Jahr 2004 auf 660 EUR im UZ. Zwar weisen die aggregierten Daten darauf hin, dass diese Ausfuhren vom Beginn des Bezugszeitraums an zu Preisen unterhalb der Produktionskosten erfolgten, es bestehen jedoch Unterschiede zwischen Unternehmen und Zeiträumen. Zudem waren die Gemeinschaftshersteller durch die Konkurrenz mit den chinesischen Unternehmen auf diesen Märkten gezwungen, ihre Preise an deren Preise anzupassen.

(99)

Daher kann nicht der Schluss gezogen werden, dass dieser Faktor wesentlich zu der in jüngster Zeit eingetretenen Verschlechterung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und somit zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen hat.

3.3.   Produktionskosten

 

2004

2005

2006

UZ

Produktionsstückkosten

700

812

724

740

Index (2004 = 100)

100

116

103

105

(100)

Die Untersuchung ergab, dass die Produktionsstückkosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 2004 und dem UZ um 5 % stiegen. Diese Zunahme ist auf den Anstieg der Preise von Walzdraht, dem Hauptrohstoff, sowie die gestiegenen Energiekosten zurückzuführen.

(101)

Unter normalen wirtschaftlichen Bedingungen und ohne den starken Preisdruck durch die gedumpten Einfuhren hätte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keine Schwierigkeiten gehabt, den zwischen 2004 und dem UZ erfolgten Kostenanstieg zu bewältigen. Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass dieser Anstieg den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht widerlegt.

3.4.   Konkurrenz durch andere Hersteller in der Gemeinschaft

 

2004

2005

2006

UZ

Gemeinschaftsverkäufe anderer Hersteller in der Gemeinschaft

85 500

77 332

80 466

80 356

Index (2004 = 100)

100

90

94

94

Marktanteil anderer Hersteller in der Gemeinschaft

9,5 %

9,4 %

8,1 %

7,6 %

(102)

Die Verkaufsmengen anderer Gemeinschaftshersteller, die weder Antragsteller sind noch den Antrag unterstützen, machten 8 % der gesamten EU-Produktion aus und gingen um 6 % zurück, von schätzungsweise 85 500 Tonnen im Jahr 2004 auf 80 356 Tonnen im UZ. Ihr Anteil am Gemeinschaftsmarkt verringerte sich im selben Zeitraum von 9,5 % auf 7,6 %, und es gab keinen Hinweis darauf, dass ihre Preise niedriger waren als die der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass ihre Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen.

4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(103)

Die Untersuchung ergab, dass andere bekannte Faktoren wie die Einfuhren aus anderen Drittländern, die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die Konkurrenz mit anderen Herstellern und der Anstieg der Produktionskosten keine entscheidende Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft waren.

(104)

Da die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zeitlich mit dem massiven Anstieg der gedumpten Einfuhren aus der VR China, den entsprechenden Marktanteilsgewinnen und der festgestellten Preisunterbietung zusammenfiel, wird der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.

G.   GEMEINSCHAFTSINTERESSE

1.   Allgemeine Erwägungen

(105)

Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob trotz der vorläufigen Feststellung zum schädigenden Dumping zwingende Gründe dafür sprechen, dass die Einführung von Maßnahmen in diesem Fall dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde. Die Auswirkungen etwaiger Maßnahmen auf alle von diesem Verfahren betroffenen Parteien sowie eines Verzichts auf Maßnahmen wurden geprüft.

2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(106)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurde durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China geschädigt. Außerdem ist daran zu erinnern, dass die meisten Wirtschaftsindikatoren für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum einen negativen Trend aufwiesen. Angesichts der Art der Schädigung (Verringerung des Marktanteils und Rentabilitätsverlust) dürfte, sollten keine Maßnahmen getroffen werden, eine weitere deutliche Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unvermeidlich sein.

(107)

Durch die Einführung von Maßnahmen sollen weitere Verzerrungen verhindert und wieder faire Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden. Dies dürfte den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in die Lage versetzen, seine Verkaufspreise auf ein Niveau anzuheben, das eine angemessene Gewinnspanne gewährleistet.

(108)

Ohne die Einführung von Maßnahmen würden die Preise weiter sinken und die Gewinne der Gemeinschaftshersteller noch stärker zurückgehen. Diese Entwicklung könnte mittel- bis langfristig nicht mehr aufgefangen werden. Angesichts der niedrigen Gewinne und der Produktionsinvestitionen ist zu erwarten, dass einige Gemeinschaftshersteller, sollten keine Maßnahmen eingeführt werden, die investierten Gelder verlieren.

(109)

Da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus kleinen und mittleren, über die gesamte Gemeinschaft verstreuten Unternehmen besteht, wird die Einführung von Antidumpingmaßnahmen darüber hinaus dazu beitragen, in den betreffenden Gebieten Arbeitsplätze zu erhalten.

(110)

Daher wird der vorläufige Schluss gezogen, dass Antidumpingmaßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft liegen.

3.   Interesse der anderen Gemeinschaftshersteller

(111)

Was die vier Unternehmen anbelangt, die weder selbst als Antragsteller auftraten noch den Antrag unterstützten, so gibt es keine Hinweise darauf, dass die Einführung von Maßnahmen dem Interesse dieser Hersteller zuwiderlaufen würde.

4.   Interesse der Einführer

(112)

Die Kommission sandte Fragebogen an alle ihr bekannten Einführer und Händler. Vier Einführer arbeiteten an der Untersuchung mit, indem sie Antworten auf den Fragebogen übermittelten. Auf sie entfielen im UZ rund 38 % der gesamten Einfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft und rund 3,2 % des Gemeinschaftsverbrauchs. In den Betrieben von zwei dieser Unternehmen, die in Spanien und im Vereinigten Königreich angesiedelt sind, wurde anschließend ein Kontrollbesuch durchgeführt. Die von diesen beiden Unternehmen getätigten Einfuhren der betroffenen Ware entsprachen zwischen 20 % und 38 % der Gesamteinfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft.

(113)

Diese beiden Einführer erzielten ihren Umsatz zu 100 % mit der betroffenen Ware. Ein Einführer bezog 100 %, der andere 90 % seiner gesamten Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China. Zwischen 8 und 11 Personen sind direkt im Bereich Einkauf, Handel und Weiterverkauf der betroffenen Ware beschäftigt.

(114)

Im Falle der Einführung von Antidumpingmaßnahmen ließe sich nicht ausschließen, dass die Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land zurückgehen würden und dies Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage der Einführer hätte. Jedoch dürfte sich eine Preissteigerung bei den Einfuhren der betroffenen Ware nur insofern auf die Einführer auswirken, als sie lediglich den Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt wiederherstellen, nicht aber die Einführer am Verkauf der betroffenen Ware hindern würde. Außerdem dürfte es der geringe Anteil der Kosten der betroffenen Ware an den Gesamtkosten der Verwender für die Einführer leichter machen, eine etwaige Preissteigerung an ihre Abnehmer weiterzugeben. Daher wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf die Lage der Einführer in der Gemeinschaft haben dürfte.

5.   Interesse der Verwender

(115)

Allen in dem Antrag als Verwender genannten Parteien wurde ein Fragebogen zugesandt. Sieben Verwender, auf die rund 13 % der Gesamteinfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft entfielen, arbeiteten an der Untersuchung mit, indem sie den Fragebogen beantworteten. In den Betrieben von zwei dieser Verwender, die in Spanien und im Vereinigten Königreich angesiedelt sind, wurde anschließend ein Kontrollbesuch durchgeführt. Insgesamt entfielen auf diese beiden Unternehmen im UZ weniger als 5 % der Einfuhren von PSC-Drähten und -Litzen aus der VR China. Sie bezogen die betroffene Ware überwiegend aus anderen Quellen, etwa vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und aus Südafrika.

(116)

Es sei daran erinnert, dass die betroffene Ware im Baugewerbe zur Bewehrung von Beton und für Seiltragwerke verwendet wird. In diesem Verfahren handelt es sich bei den Verwendern jedoch um zwischengeschaltete Unternehmen, die die Teile für die vorstehend genannten Anwendungen herstellen und liefern. Auch wenn die Auswirkungen der Einführung eines Antidumpingzolls nicht unerheblich sein dürften, ist daher davon auszugehen, dass diese Verwender in der Lage wären, den aus der Einführung von Antidumpingmaßnahmen resultierenden Preisanstieg vollständig oder fast vollständig an die Endverwender weiterzugeben, wobei zu berücksichtigen ist, dass für die Letztgenannten die Auswirkungen dieser Maßnahmen unerheblich sein werden.

(117)

Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingzöllen keine nennenswerten Auswirkungen auf die Kosten der Verwender haben würde.

6.   Schlussfolgerung zum Gemeinschaftsinteresse

(118)

Aufgrund dieser Sachlage wird vorläufig der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Antidumpingzöllen auf die Einfuhren von PSC-Drähten und -Litzen mit Ursprung in der VR China sprechen.

H.   VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(119)

In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Gemeinschaftsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

(120)

Bei der Festsetzung dieser Zölle wurden die festgestellten Dumpingspannen und der Zollbetrag berücksichtigt, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erforderlich ist.

(121)

Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen sollten, seine Produktionskosten zu decken und einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der von einem Wirtschaftszweig dieser Art unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft erzielt werden könnte. Bei dieser Berechnung wurde eine Gewinnspanne vor Steuern von 8,5 % des Umsatzes zugrunde gelegt, die auf den gewogenen Durchschnittsgewinnen in den Jahren 2004 und 2005 beruht, also in einer Zeit, als noch keine signifikanten Mengen aus der VR China eingeführt wurden und die Preise dieser Einfuhren über oder nahe an denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. Auf dieser Grundlage wurde für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ein nicht schädigender Preis der gleichartigen Ware ermittelt. Der nicht schädigende Preis wurde anhand der Produktionskosten zuzüglich der vorgenannten Gewinnspanne von 8,5 % ermittelt.

(122)

Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend auf der Grundlage eines Vergleichs des bei der Untersuchung der Preisunterbietung bestimmten gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem nicht schädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Ware ermittelt. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde dann als Prozentsatz des cif-Gesamtwerts der Einfuhren ausgedrückt.

(123)

In Bezug auf die Berechnung der landesweiten Schadensbeseitigungsschwelle für alle übrigen ausführenden Hersteller in der VR China ist festzuhalten, dass die Mitarbeit gering war. Daher wurde die Schadensspanne anhand der Schadensbeseitigungsschwelle berechnet, die für das mitarbeitende Unternehmen, dem keine MWB oder IB gewährt wurde, festgestellt wurde.

2.   Vorläufige Maßnahmen

(124)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung, der so genannten Regel des niedrigeren Zolls, sollten daher gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China vorläufige Antidumpingzölle in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne, je nachdem, welche niedriger ist, eingeführt werden. Im vorliegenden Fall sollten alle Zollsätze demnach in Höhe der ermittelten Schadensspannen festgesetzt werden.

(125)

Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden auf der Grundlage der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln damit die Lage der Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(126)

Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Zollsätze (z. B. infolge einer Namensänderung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission zu richten. Beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe und Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Die Kommission wird die Verordnung nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss gegebenenfalls entsprechend ändern und die Liste der Unternehmen, für die individuelle Zollsätze gelten, aktualisieren.

(127)

Folgende Antidumpingzölle werden vorgeschlagen:

Unternehmen

Schadensbeseitigungsspanne

Dumpingspanne

Antidumpingzollsatz

Kiswire Qingdao, Ltd

2,1 %

26,8 %

2,1 %

Liaoning Tongda Building Material Industry Co., Ltd

23,7 %

41,3 %

23,7 %

Wuxi Jinyang Metal Products Co., Ltd

30,8 %

47,6 %

30,8 %

Alle übrigen Unternehmen

52,2 %

56,7 %

52,2 %

I.   SCHLUSSBESTIMMUNG

(128)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb deren die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist selbst meldeten, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen zur Einführung von Antidumpingzöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig und im Hinblick auf etwaige endgültige Feststellungen möglicherweise zu überprüfen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Draht aus nicht legiertem Stahl (nicht überzogen oder aber verzinkt) sowie Litzen aus nicht legiertem Stahl (auch überzogen) mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr und einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China, die unter den KN-Codes ex 7217 10 90, ex 7217 20 90, ex 7312 10 61, ex 7312 10 65 und ex 7312 10 69 (TARIC-Codes 7217109010, 7217209010, 7312106111, 7312106191, 7312106511, 7312106591, 7312106911 und 7312106991) eingereiht werden.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Unternehmen

Zoll

TARIC-Zusatzcode

Kiswire Qingdao, Ltd, Qingdao

2,1 %

A899

Liaoning Tongda Building Material Industry Co., Ltd, Liaoyang

23,7 %

A900

Wuxi Jinyang Metal Products Co., Ltd, Wuxi

30,8 %

A901

Alle übrigen Unternehmen

52,2 %

A999

(3)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

Nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung Bemerkungen zu ihrer Anwendung vorbringen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt sechs Monate.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. November 2008

Für die Kommission

Catherine ASHTON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)  ABl. C 43 vom 16.2.2008, S. 9.


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