EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32008D0890

Beschluss des Rates vom 27. November 2008 zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2007/749/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina

ABl. L 318 vom 28.11.2008, p. 14–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/890/oj

28.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/14


BESCHLUSS DES RATES

vom 27. November 2008

zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2007/749/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina

(2008/890/GASP)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2007/749/GASP des Rates vom 19. November 2007 über die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Vertrags über die Europäische Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 19. November 2007 die Gemeinsame Aktion 2007/749/GASP angenommen, in der festgelegt ist, dass die EUPM bis zum 31. Dezember 2009 fortgesetzt wird. Über die Haushaltspläne für die Jahre 2008 und 2009 ist jährlich zu entscheiden.

(2)

Das Mandat der EUPM wird in einer Situation ausgeübt, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nach Artikel 11 des Vertrags beeinträchtigen könnte —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten für die Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2007/749/GASP im Jahr 2009 beläuft sich auf 12 400 000 EUR.

(2)   Die Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag gedeckt werden sollen, werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. November 2008.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. ALLIOT-MARIE


(1)  ABl. L 303 vom 21.11.2007, S. 40.


Top