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Document 32007R0816

Verordnung (EG) Nr. 816/2007 der Kommission vom 12. Juli 2007 zur Eröffnung jährlicher Zollkontingente für die Einfuhr von bestimmten in der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates genannten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen mit Ursprung in der Türkei

ABl. L 183 vom 13.7.2007, p. 5–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/816/oj

13.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 816/2007 DER KOMMISSION

vom 12. Juli 2007

zur Eröffnung jährlicher Zollkontingente für die Einfuhr von bestimmten in der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates genannten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen mit Ursprung in der Türkei

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei (2) dient der Durchführung der Endphase der Zollunion. In seinem Abschnitt V sind die Handelsbestimmungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse festgelegt.

(2)

Der Beschluss Nr. 1/97 des Assoziationsrates EG-Türkei (3) enthält Regelungen für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse.

(3)

Durch den Beschluss Nr. 1/2007 des Assoziationsrates EG-Türkei (4) werden weitere Verbesserungen der Handelsregelungen für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse festgelegt, die als Folge der Erweiterung der Gemeinschaft vom 1. Mai 2004 die Zollunion vertiefen und erweitern und die Wirtschaftskonvergenz erhöhen sollen. Diese Verbesserungen beinhalten Zugeständnisse in Form zollfreier Zollkontingente. Für Einfuhren außerhalb dieser Kontingente gelten weiterhin die derzeitigen Handelsbestimmungen.

(4)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (5) enthält die Bestimmungen für die Verwaltung von Zollkontingenten. Die durch diese Verordnung eröffneten Zollkontingente sollten gemäß diesen Bestimmungen verwaltet werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 2026/2005 der Kommission vom 13. Dezember 2005 zur Eröffnung von Zollkontingenten für das Jahr 2006 und die darauf folgenden Jahre für die Einfuhr von bestimmten in der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates genannten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen aus der Türkei in die Europäische Gemeinschaft (6) sollte aufgehoben werden. Mengen, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung zwischen dem 1. Januar 2007 und dem Datum der Aufhebung eingeführt wurden, sind von der Menge des jeweiligen neuen Kontingents abzuziehen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Zollkontingente der Gemeinschaft für die Einfuhr der im Anhang aufgeführten Waren aus der Türkei werden ab 2007 für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember jedes Jahres zu den in diesem Anhang genannten Bedingungen eröffnet.

Vorraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Zollkontingente ist die Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung A.TR. gemäß dem Beschluss Nr. 1/2006 des Ausschusses für die Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei.

Artikel 2

Die Gemeinschaftszollkontingente nach Artikel 1 werden von der Kommission gemäß den Bestimmungen der Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 3

Die Verordnung (EG) Nr. 2026/2005 wird zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung aufgehoben. Von der Menge des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0232 werden die Mengen jener Teigwaren abgezogen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2026/2005 (mit der laufenden Nummer 09.0205) zwischen dem 1. Januar 2007 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung eingeführt wurden.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juli 2007

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).

(2)  ABl. L 35 vom 13.2.1996, S. 1.

(3)  ABl. L 126 vom 17.5.1997, S. 26.

(4)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(5)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6).

(6)  ABl. L 327 vom 14.12.2005, S. 3.


ANHANG

Zollfreie Zollkontingente für Einfuhren landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse aus der Türkei in die EU

Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Zollfreies Jahreskontingent

(in Tonnen Nettogewicht)

 

(1)

(2)

(3)

09.0228

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):

5 000

1704 10

– Kaugummi, auch mit Zucker überzogen:

 

– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 60 GHT:

1704 10 11

– – – in Streifen

1704 10 19

– – – andere

 

– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr:

1704 10 91

– – – in Streifen

1704 10 99

– – – andere

09.0229

1704 90

– andere:

10 000

1704 90 30

– – weiße Schokolade

 

– – andere:

1704 90 51

– – – Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr

1704 90 55

– – – Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen

1704 90 61

– – – Dragees

 

– – – andere:

1704 90 65

– – – – Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren

1704 90 71

– – – – Hartkaramellen, auch gefüllt

1704 90 75

– – – – Weichkaramellen

 

– – – – andere:

1704 90 81

– – – – – Komprimate

ex 1704 90 99

– – – – – andere:

 

– – – – – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 70 GHT

 

– – – – – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 70 GHT oder mehr:

 

– – – – – – – Halva und Lokum

09.0230

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

5 000

1806 10

– Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

1806 10 20

– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT

1806 20

– andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:

1806 20 10

– – mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr

1806 20 30

– – mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 31 GHT

 

– – andere:

1806 20 50

– – – mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr

1806 20 70

– – – „chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen

ex 1806 20 80

– – – Kakaoglasur

 

– – – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 70 GHT

ex 1806 20 95

– – – andere:

 

– – – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 70 GHT

 

– andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln:

1806 31 00

– – gefüllt

1806 32

– – nicht gefüllt

1806 32 10

– – – mit Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen

1806 32 90

– – – andere

1806 90

– andere:

 

– – Schokolade und Schokoladeerzeugnisse:

 

– – – Pralinen, auch gefüllt:

1806 90 11

– – – – alkoholhaltig

1806 90 19

– – – – andere

 

– – – andere:

1806 90 31

– – – – gefüllt

1806 90 39

– – – – nicht gefüllt

1806 90 50

– – kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen

1806 90 60

– – kakaohaltige Brotaufstriche

1806 90 70

– – kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken

ex 1806 90 90

– – andere:

 

– – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 70 GHT

09.0231

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

900

1901 20 00

– Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

09.0232

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

20 000

 

– Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:

1902 11 00

– – Eier enthaltend

1902 19

– – andere:

1902 19 10

– – – weder Weichweizenmehl noch Weichweizengrieß enthaltend

1902 19 90

– – – andere

1902 20

– Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

 

– – andere:

1902 20 91

– – – gekocht

1902 20 99

– – – andere

1902 30

– andere Teigwaren:

1902 30 10

– – getrocknet

1902 30 90

– – andere

1902 40

– Couscous:

1902 40 10

– – nicht zubereitet

1902 40 90

– – andere

09.0233

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

500

1904 10

– Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt:

1904 10 10

– – auf der Grundlage von Mais

1904 10 30

– – auf der Grundlage von Reis

1904 10 90

– – andere

09.0234

1904 20

– Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide:

100

1904 20 10

– – Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken

 

– – andere:

1904 20 91

– – – auf der Grundlage von Mais

1904 20 95

– – – auf der Grundlage von Reis

1904 20 99

– – – andere

09.0235

1904 30 00

Bulgur-Weizen

10 000

09.0236

1904 90

– andere:

2 500

1904 90 10

– – Reis

1904 90 80

– – andere

09.0237

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

10 000

 

– Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln:

1905 31

– – Waffeln:

 

– – – ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:

1905 31 11

– – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

1905 31 19

– – – – andere

 

– – – andere:

1905 31 30

– – – – mit einem Gehalt an Milchfett von 8 GHT oder mehr

 

– – – – andere:

1905 31 91

– – – – – Doppelkekse mit Füllung

1905 31 99

– – – – – andere

09.0238

1905 32

– – Waffeln:

3 000

1905 32 05

– – – mit einem Wassergehalt von mehr als 10 GHT

 

– – – andere:

 

– – – – ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:

1905 32 11

– – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

1905 32 19

– – – – – andere

 

– – – – andere:

1905 32 91

– – – – – gesalzen, auch gefüllt

1905 32 99

– – – – – andere

09.0239

1905 40

– Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren:

120

1905 40 10

– – Zwieback

1905 40 90

– – andere

09.0240

1905 90

– andere:

10 000

1905 90 10

– – ungesäuertes Brot (Matzen)

1905 90 20

– – Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

 

– – andere:

1905 90 30

– – – Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger

1905 90 45

– – – Kekse und ähnliches Kleingebäck

1905 90 55

– – – extrudierte und expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert

 

– – – andere:

1905 90 60

– – – – gesüßt

09.0242

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

4 000

2106 10

– Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe:

2106 10 80

– – andere

2106 90

– andere:

2106 90 98

– – – andere


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