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Document 32007L0001

    Richtlinie 2007/1/EG der Kommission vom 29. Januar 2007 zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung des Anhangs II an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 25 vom 1.2.2007, p. 9–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 56M vom 29.2.2008, p. 7–9 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/07/2013

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2007/1/oj

    1.2.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 25/9


    RICHTLINIE 2007/1/EG DER KOMMISSION

    vom 29. Januar 2007

    zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung des Anhangs II an den technischen Fortschritt

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

    nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses Konsumgüter (SCCP),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nachdem der SCCP auf der Grundlage wissenschaftlicher Studien seine Stellungnahmen abgegeben hat, hat sich die Kommission mit den Mitgliedstaaten und den Interessengruppen auf eine Strategie zur Regelung der Verwendung von Haarfärbemitteln geeinigt, nach der die Industrie zu den Haarfärbemitteln Sicherheitsdossiers mit wissenschaftlichen Daten vorlegt, die vom SCCP begutachtet werden.

    (2)

    Die Stoffe, an denen die Industrie bei der öffentlichen Anhörung zu ihrer Verwendung in Haarfärbemitteln kein ausdrückliches Interesse zeigte und für die sie keine aktualisierten Sicherheitsdossiers vorgelegt hat, die eine angemessene Risikobewertung ermöglichen, sollten in Anhang II aufgenommen werden.

    (3)

    Bisher wurde angenommen, dass 4-Amino-3-Fluorphenol unter Anhang II laufende Nummer 22 „Aminobenzol (Anilin) seine Salze und seine halogenierten und sulfonierten Derivate“ fällt. Da jedoch nicht zweifelsfrei feststeht, dass 4-Amino-3-Fluorphenol dieser Anilinfamilie angehört, sollte ein eigener Eintrag für diesen Stoff in Anhang II aufgenommen werden.

    (4)

    Der Klarheit wegen sollte Epoxiconazol in Anhang II der Richtlinie 76/768/EWG statt der laufenden Nummer 1182 die laufende Nummer 663 erhalten.

    (5)

    Da bis 31. Juli 2006 keine weiteren wissenschaftlichen Daten zu N,N′-Dihexadecyl-N,N′-bis(2-Hydroxyethyl)Propandiamid an den SCCP übermittelt worden sind, sollte dieser Stoff in Anhang II aufgenommen werden.

    (6)

    Die Richtlinie 76/768/EWG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

    (7)

    Die Maßnahmen dieser Richtlinie stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel —

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang II der Richtlinie 76/768/EWG wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ab dem 21. Februar 2008 keine kosmetischen Mittel mehr verkauft oder dem Endverbraucher zur Verfügung gestellt werden, die dieser Richtlinie nicht entsprechen.

    Artikel 3

    (1)   Die Mitgliedstaaten erlassen bis spätestens 21. August 2007 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Richtlinie bei.

    Sie wenden diese Vorschriften ab dem 21. November 2007 an.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    (2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften, die sie in dem von dieser Richtlinie geregelten Bereich erlassen.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 5

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 29. Januar 2007

    Für die Kommission

    Günter VERHEUGEN

    Vizepräsident


    (1)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/78/EG der Kommission (ABl. L 271 vom 30.9.2006, S. 56).


    ANHANG

    Anhang II der Richtlinie 76/768/EWG wird wie folgt geändert:

    1.

    Folgende laufenden Nummern 1234 bis 1243 werden hinzugefügt:

    Lfd. Nr.

    Chemische Bezeichnung/INCI-Bezeichnung

    CAS-Nr.

    „1234

    PEG-3,2′,2′-di-p-Phenylenediamin

    144644-13-3

    1235

    6-Nitro-o-Toluidin

    570-24-1

    1236

    HC Gelb Nr. 11

    73388-54-2

    1237

    HC Orange Nr. 3

    81612-54-6

    1238

    HC Grün Nr. 1

    52136-25-1

    1239

    HC Rot Nr. 8 und seine Salze

    97404-14-3, 13556-29-1

    1240

    Tetrahydro-6-Nitrochinoxalin und seine Salze

    158006-54-3, 41959-35-7

    1241

    Disperse Red 15, außer als Verunreinigung in Disperse Violet 1

    116-85-8

    1242

    4-Amino-3-Fluorphenol

    399-95-1

    1243

    N,N′-Dihexadecyl-N,N′-bis(2-Hydroxyethyl)Propandiamid

    Bishydroxyethyl Biscetyl Malonamid

    149591-38-8“

    2.

    Der Eintrag mit der laufenden Nummer 1182 wird gestrichen.

    3.

    Der Eintrag mit der laufenden Nummer 663 erhält folgende Fassung: „(2RS,3RS)-3-(2-Chlorophenyl)-2-(4-Fluorphenyl)-[1H-1,2,4-Triazol-1-yl)methyl]oxiran; Epoxiconazol (CAS-Nr. 133855-98-8)“.


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