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Document 32007D0875
2007/875/EC: Commission Decision of 18 December 2007 amending Decision No 2119/98/EC of the European Parliament and of the Council and Decision 2000/96/EC as regards communicable diseases listed in those decisions (notified under document number C(2007) 6355) (Text with EEA relevance )
2007/875/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 2007 zur Änderung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2000/96/EG hinsichtlich der in diesen Entscheidungen aufgeführten übertragbaren Krankheiten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6355) (Text von Bedeutung für den EWR )
2007/875/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 2007 zur Änderung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2000/96/EG hinsichtlich der in diesen Entscheidungen aufgeführten übertragbaren Krankheiten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6355) (Text von Bedeutung für den EWR )
ABl. L 344 vom 28.12.2007, p. 48–49
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 25/07/2018; Stillschweigend aufgehoben durch 32018D0945
28.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 344/48 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 18. Dezember 2007
zur Änderung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2000/96/EG hinsichtlich der in diesen Entscheidungen aufgeführten übertragbaren Krankheiten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6355)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/875/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 3 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Entscheidung Nr. 2119/98/EG sieht die Schaffung eines gemeinschaftsweiten Netzes zur Förderung der Zusammenarbeit und Abstimmung bei der Verhütung und Kontrolle bestimmter in der Entscheidung Nr. 2119/98/EG genannter Kategorien von übertragbaren Krankheiten vor. |
(2) |
Die Entscheidung 2000/96/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 betreffend die von dem Gemeinschaftsnetz nach und nach zu erfassenden übertragbaren Krankheiten gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) führt bestimmte übertragbare Krankheiten auf, die von der epidemiologischen Überwachung durch das Gemeinschaftsnetz gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG zu erfassen sind. |
(3) |
In der letzten Zeit sind neue übertragbare Krankheiten aufgetreten, und es wurden neue Mikroorganismen, die die öffentliche Gesundheit gefährden könnten, identifiziert. Im Jahr 2003 trat das schwere akute Atemwegssyndrom (SARS) auf, das seitdem als eine potenzielle ernste Gefahr für die öffentliche Gesundheit angesehen wird. Hoch pathogene und gering pathogene Vogelgrippeviren bergen eine ernste Gefahr für einzelne Menschen, mit der potenziellen Entwicklung zur Grippepandemie. In jüngster Zeit hat eine zunehmende Zahl von EU-Mitgliedstaaten und Ländern außerhalb Europas das Auftreten der West-Nil-Virusinfektion gemeldet, die eine ernste Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt. Beim Menschen erfolgt die Übertragung vor allem durch Stechmücken, doch wurden auch Ansteckungen durch Bluttransfusion und Organtransplantation sowie über die Plazenta nachgewiesen. |
(4) |
Daher sollten das schwere akute Atemwegssyndrom (SARS), die Vogelgrippe beim Menschen und die West-Nil-Virusinfektion in die Anhänge der Entscheidungen Nr. 2119/98/EG und 2000/96/EG aufgenommen werden. |
(5) |
Die neuen Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) sind am 16. Juni 2007 in Kraft getreten und beschränken sich nicht mehr auf spezifische Krankheiten, sondern beziehen sich auf alle die öffentliche Gesundheit betreffenden Krisen internationalen Ausmaßes, die mithilfe des Instruments gemäß Anhang 2 der Vorschriften als solche identifiziert werden. Es ist daher angebracht, den Anhang der Entscheidung Nr. 2119/98/EG entsprechend zu ändern. |
(6) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 7 der Entscheidung Nr. 2119/98/EG eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Entscheidung Nr. 2119/98/EG wird gemäß Anhang I der vorliegenden Entscheidung geändert.
Artikel 2
Anhang I der Entscheidung 2000/96/EG wird gemäß Anhang II der vorliegenden Entscheidung geändert.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 18. Dezember 2007
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(2) ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 50. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/542/EG (ABl. L 185 vom 24.7.2003, S. 55).
ANHANG I
Der Anhang der Entscheidung Nr. 2119/98/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Der achte Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
|
2. |
Der letzte Gedankenstrich wird durch Folgendes ersetzt:
|
ANHANG II
Anhang I der Entscheidung 2000/96/EG wird wie folgt geändert:
1. |
In Nummer 2.5.2 wird folgender Begriff hinzugefügt: „Schweres akutes Atemwegssyndrom (SARS)“. |
2. |
In Nummer 2.5.3 werden folgende Begriffe hinzugefügt: „Vogelgrippe beim Menschen“ „West-Nil-Virusinfektion“. |