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Document 32007D0846
2007/846/EC: Commission Decision of 6 December 2007 establishing a model for the lists of entities approved by Member States in accordance with various provisions of Community veterinary legislation, and the rules applying to the transmission of these lists to the Commission (notified under document number C(2007) 5882) (Codified version) (Text with EEA relevance)
2007/846/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Dezember 2007 zur Festlegung eines Musters für die Listen der Stellen, die von den Mitgliedstaaten gemäß verschiedenen Bestimmungen des gemeinschaftlichen Veterinärrechts zugelassen sind, und der Vorschriften für die Übermittlung dieser Listen an die Kommission (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5882) (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
2007/846/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Dezember 2007 zur Festlegung eines Musters für die Listen der Stellen, die von den Mitgliedstaaten gemäß verschiedenen Bestimmungen des gemeinschaftlichen Veterinärrechts zugelassen sind, und der Vorschriften für die Übermittlung dieser Listen an die Kommission (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5882) (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 333 vom 19.12.2007, p. 72–77
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009; Aufgehoben durch 32009D0712
19.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 333/72 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 6. Dezember 2007
zur Festlegung eines Musters für die Listen der Stellen, die von den Mitgliedstaaten gemäß verschiedenen Bestimmungen des gemeinschaftlichen Veterinärrechts zugelassen sind, und der Vorschriften für die Übermittlung dieser Listen an die Kommission
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5882)
(kodifizierte Fassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/846/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 6,
gestützt auf die Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,
gestützt auf die Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,
gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (4), insbesondere auf Artikel 7,
gestützt auf die Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (5), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,
gestützt auf die Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (6), insbesondere auf Artikel 8a Absatz 6,
gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (7), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 18 Absatz 1 vierter Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Entscheidung 2001/106/EG der Kommission vom 24. Januar 2001 zur Festlegung eines Musters für die Listen der Stellen, die von den Mitgliedstaaten gemäß verschiedenen Bestimmungen des gemeinschaftlichen Veterinärrechts zugelassen sind, und der Vorschriften für die Übermittlung dieser Listen an die Kommission (8) ist in wesentlichen Punkten geändert worden (9). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Entscheidung zu kodifizieren. |
(2) |
Der innergemeinschaftliche Handel mit Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden ist zulässig, wenn dieser Handel von Sammelstellen ausgeht, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie sich befinden, zugelassen sind. |
(3) |
Der innergemeinschaftliche Handel mit Samen von Rindern und Schweinen ist zulässig, wenn dieser Handel von Stationen ausgeht, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie sich befinden, zugelassen sind. |
(4) |
Der innergemeinschaftliche Handel mit Embryonen und Eizellen von Rindern ist zulässig, wenn diese Erzeugnisse von Embryo-Entnahmeeinheiten gewonnen, aufbereitet und konserviert worden sind, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie sich befinden, zugelassen sind. |
(5) |
Jeder Mitgliedstaat muss der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Listen der Sammelstellen, Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten übermitteln, die er in seinem Hoheitsgebiet zugelassen hat. |
(6) |
Die Muster dieser Listen und die Art ihrer Übermittlung sollten harmonisiert werden, sodass die Gemeinschaft einfachen Zugriff auf die auf dem neuesten Stand befindlichen Listen hat. |
(7) |
Es ist angezeigt, dieses harmonisierte Muster für die zugelassenen Quarantäneeinrichtungen und -stationen für andere eingeführte Vogelarten als Geflügel zu verwenden. |
(8) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Listen der in Anhang I aufgeführten Stellen müssen der Kommission im Format Word oder Excel an folgende elektronische Anschrift übermittelt werden: Inforvet@ec.europa.eu
Die Listen müssen nach den Musterformaten des Anhangs II erstellt werden.
Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten jegliche Änderung des Formats oder der Anschrift im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit mit.
Artikel 2
Die Entscheidung 2001/106/EG wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Entscheidung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 6. Dezember 2007
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/729/EG (ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 26).
(2) ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/16/EG der Kommission (ABl. L 11 vom 17.1.2006, S. 21).
(3) ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/60/EG der Kommission (ABl. L 31 vom 3.2.2006, S. 24).
(4) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).
(5) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
(6) ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.
(7) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/265/EG der Kommission (ABl. L 114 vom 1.5.2007, S. 17).
(8) ABl. L 39 vom 9.2.2001, S. 39. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/252/EG (ABl. L 79 vom 17.3.2004, S. 45).
(9) Siehe Anhang III.
ANHANG I
1. |
Sammelstellen, zugelassen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG, Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 90/426/EWG und Artikel 8a Absatz 1 der Richtlinie 91/68/EWG. |
2. |
Besamungsstationen und Samendepots, zugelassen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 88/407/EWG, und Besamungsstationen, zugelassen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 90/429/EWG. |
3. |
Embryo-Entnahmeeinheiten, zugelassen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 89/556/EWG. |
4. |
Quarantäneeinrichtungen oder -stationen für Vögel, zugelassen gemäß Artikel 18 Absatz 1 vierter Gedankenstrich der Richtlinie 92/65/EWG und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 der Kommission (1). |
ANHANG II
Jeder Liste geht eine der folgenden Überschriften voran. Diese Überschriften enthalten die Index-Nummer der Liste, die Definition der jeweiligen Stellen, den ISO-Code des Mitgliedstaats und das Datum der Fassung der Liste (Tag/Monat/Jahr). Die Stellen werden nach ihrer Zulassungs- oder Registriernummer in numerischer Reihenfolge gemäß den Musterformaten in diesem Anhang aufgelistet.
I. Sammelstellen
a) |
|
b) |
|
II. Besamungsstation und Samendepots
a) |
|
b) |
|
c) |
|
III. Embryo-Entnahmeeinheiten
— |
Liste der zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheiten für den innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen und Eizellen von Rindern (Richtlinie 89/556/EWG) |
— |
… (ISO-Code des Mitgliedstaats) |
— |
…/…/… (Datum der Fassung) |
ISO-Code |
Registriernummer |
Name des/der Tierärzte der Einheit |
(ET oder ET/IVF) (1) Anschrift des/der Tierärzte der Einheit |
Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse |
IV. Quarantäneeinrichtungen und -stationen für Vögel
— |
Liste der zugelassenen Quarantäneeinrichtungen und -stationen für die Einfuhr von anderen Vogelarten als Geflügel (Richtlinie 92/65/EWG) |
— |
… (ISO-Code des Mitgliedstaats) |
— |
…/…/… (Datum der Fassung) |
ISO-Ländercode |
Land |
Zulassungsnummer der Quarantäneeinrichtung oder -station |
(1) ET für Embryo-Entnahmeeinheit, ET/UVF für Embryo-Gewinnungseinheit.
ANHANG III
Aufgehobene Entscheidung mit dem Verzeichnis ihrer nachfolgenden Änderungen
Entscheidung 2001/106/EG der Kommission |
|
Entscheidung 2002/279/EG der Kommission |
Nur Artikel 2 |
Entscheidung 2004/252/EG der Kommission |
|
ANHANG IV
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Entscheidung 2001/106/EG |
Vorliegende Entscheidung |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
— |
Artikel 2 |
Artikel 2 |
Artikel 3 |
Anhang I |
Anhang I |
Anhang II |
Anhang II |
— |
Anhang III |
— |
Anhang IV |