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Document 32007D0183

2007/183/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. März 2007 zur Änderung der Entscheidung 2005/760/EG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen für die Einfuhr von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus bestimmten Drittländern zum Schutz vor der hoch pathogenen Aviären Influenza (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1259) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 84 vom 24.3.2007, p. 44–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 219M vom 24.8.2007, p. 380–381 (MT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2007

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/183/oj

24.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/44


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 23. März 2007

zur Änderung der Entscheidung 2005/760/EG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen für die Einfuhr von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus bestimmten Drittländern zum Schutz vor der hoch pathogenen Aviären Influenza

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1259)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/183/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (3), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach dem Ausbruch der durch einen hoch pathogenen Virusstamm verursachten Aviären Influenza 2004 in Südostasien hat die Kommission mehrere Maßnahmen zum Schutz vor dieser Seuche erlassen. Dazu gehört insbesondere die Entscheidung 2005/760/EG der Kommission vom 27. Oktober 2005 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung der hoch pathogenen Aviären Influenza bei der Einfuhr von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus bestimmten Drittländern (4). Die genannte Entscheidung gilt bis zum 31. März 2007.

(2)

Die Entscheidung 2000/666/EG der Kommission vom 16. Oktober 2000 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen sowie der Quarantänebedingungen für die Einfuhr von anderen Vogelarten als Geflügel (5) legt die Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter anderer Vögel als Geflügel, wie in der genannten Entscheidung ausgeführt, und die Quarantänebedingungen für diese Vögel fest.

(3)

Das Gremium für Tiergesundheit und Tierschutz der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat am 27. Oktober 2006 eine wissenschaftliche Stellungnahme zu den Risiken für Tiergesundheit und Tierschutz bei der Einfuhr von anderen Vogelarten als Geflügel in die Gemeinschaft (im Folgenden „Stellungnahme“) abgegeben. Die Stellungnahme nennt eine Reihe von Bereichen, in denen sich die festgestellten Gesundheitsrisiken bei der Einfuhr anderer Vögel als Geflügel durch Änderungen der gemeinsamen Veterinärbedingungen erheblich reduzieren ließen. Auf der Grundlage dieser Stellungnahme wurden die Veterinärbedingungen für solche Einfuhren überarbeitet, und die Entscheidung 2000/666/EG wurde aufgehoben und durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2007 der Kommission (6) ersetzt.

(4)

Da die neuen Veterinärbedingungen der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 strenger sind als die derzeit geltenden, wird die genannte Verordnung erst am 1. Juli 2007 in Kraft treten, damit die Mitgliedstaaten und diejenigen Drittländer, die solche Vögel in die Gemeinschaft einführen, Zeit für die Anpassung an die neuen Maßnahmen haben.

(5)

Im Lichte der Stellungnahme und der derzeitigen Weltlage in Bezug auf die Aviäre Influenza sollten keine Einfuhren solcher Vögel ohne strenge Einfuhrauflagen erfolgen.

(6)

Die Schutzmaßnahmen gemäß der Entscheidung 2005/760/EG sollten deshalb bis zum 30. Juni 2007 weitergelten. Dementsprechend sollte das Gültigkeitsdatum der genannten Entscheidung geändert werden.

(7)

Die Entscheidung 2005/760/EG sollte entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 6 der Entscheidung 2005/760/EG wird das Datum „31. März 2007“ durch „30. Juni 2007“ ersetzt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen, und veröffentlichen diese Maßnahmen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. März 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(2)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

(3)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.

(4)  ABl. L 285 vom 28.10.2005, S. 60. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/21/EG (ABl. L 7 vom 12.1.2007, S. 44).

(5)  ABl. L 278 vom 31.10.2000, S. 26. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/279/EG (ABl. L 99 vom 16.4.2002, S. 17).

(6)  Siehe Seite 7 dieses Amtsblatts.


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