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Document 32007D0017

Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Genehmigung der Pläne für die Zulassung von Betrieben zum innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern gemäß Richtlinie 90/539/EWG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6842) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 7 vom 12.1.2007, p. 33–35 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 219M vom 24.8.2007, p. 19–21 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/17(1)/oj

12.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 7/33


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2006

zur Genehmigung der Pläne für die Zulassung von Betrieben zum innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern gemäß Richtlinie 90/539/EWG des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6842)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/17/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 56,

gestützt auf die Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 3 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 90/539/EWG werden tierseuchenrechtliche Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern festgelegt. Gemäß dieser Richtlinie sind die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Pläne für die Zulassung von Betrieben zum innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern von der Kommission zu genehmigen.

(2)

Mit der Entscheidung 2004/835/EG vom 3. Dezember 2004 über die Genehmigung von Plänen für die Zulassung von Betrieben zum innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern (2) wurden diese Pläne für die derzeitigen Mitgliedstaaten, außer Luxemburg, genehmigt. Im Anhang zur genannten Entscheidung sind die Mitgliedstaaten aufgeführt, deren Pläne genehmigt wurden.

(3)

Bulgarien und Rumänien werden der Gemeinschaft am 1. Januar 2007 beitreten. Dementsprechend haben sie der Kommission ihre Pläne für die Zulassung von Betrieben zum innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern zu Genehmigung vorgelegt.

(4)

Diese Pläne, die von Bulgarien und Rumänien entsprechend den bei ihrer Bewertung gemachten Empfehlungen geändert wurden, genügen den Kriterien der Richtlinie 90/539/EWG und sind bei regelmäßiger Aktualisierung und wirksamer Umsetzung geeignet, die angestrebten Ziele der Richtlinie zu erreichen; sie sollten daher genehmigt werden.

(5)

Im Interesse der Klarheit des Gemeinschaftsrechts sollte die Entscheidung 2004/835/EG aufgehoben und durch die vorliegende Entscheidung ersetzt werden.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der der Kommission von Bulgarien am 9. Oktober 2006 vorgelegte Plan für die Zulassung von Betrieben zum innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern wird hiermit genehmigt.

Artikel 2

Der der Kommission von Rumänien am 5. Oktober 2006 vorgelegte Plan für die Zulassung von Betrieben zum innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern wird hiermit genehmigt.

Artikel 3

Im Anhang ist die Liste der Mitgliedstaaten aufgeführt, die über genehmigte Pläne für die Zulassung von Betrieben zum innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern verfügen.

Artikel 4

Die Entscheidung 2004/835/EG wird aufgehoben.

Artikel 5

Diese Entscheidung gilt vorbehaltlich und ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Dezember 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  ABl. L 360 vom 7.12.2004, S. 28.


ANHANG

„ANHANG

Liste der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3

Code

Mitgliedstaat

AT

Österreich

BE

Belgien

BG

Bulgarien

CY

Zypern

CZ

Tschechische Republik

DE

Deutschland

DK

Dänemark

EE

Estland

EL

Griechenland

ES

Spanien

FI

Finnland

FR

Frankreich

HU

Ungarn

IE

Irland

IT

Italien

LV

Lettland

LT

Litauen

MT

Malta

NL

Niederlande

PL

Polen

PT

Portugal

RO

Rumänien

SE

Schweden

SI

Slowenien

SK

Slowakei

UK

Vereinigtes Königreich“


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