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Document 32006R1942

Verordnung (EG) Nr. 1942/2006 des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme

ABl. L 367 vom 22.12.2006, p. 18–20 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 200M vom 1.8.2007, p. 514–516 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/11/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32010R0912

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1942/oj

22.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 367/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 1942/2006 DES RATES

vom 12. Dezember 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 171,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das gemeinsame Unternehmen Galileo wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 876/2002 (3) gegründet, um die Entwicklungsphase des Programms Galileo durchzuführen und die folgenden Programmphasen vorzubereiten. Nach dem derzeitigen Stand dieses Programms wird die Entwicklungsphase nicht vor Ende 2008 abgeschlossen sein.

(2)

Die Europäische GNSS-Aufsichtsbehörde (nachstehend „Behörde“ genannt) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 (4) eingesetzt, um die Interessen der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit den europäischen GNSS-Programmen und die Aufgaben einer Regulierungsbehörde für die Programme in der Errichtungs- und Betriebsphase des Programms Galileo wahrzunehmen.

(3)

Die Behörde ist in der Lage, sämtliche derzeit vom gemeinsamen Unternehmen Galileo wahrgenommenen Aufgaben im Laufe des Jahres 2006 zu übernehmen und fortzuführen. Das Fortbestehen des gemeinsamen Unternehmens Galileo über 2006 hinaus wäre daher unnötig und nicht kosteneffektiv. Daher ist es angebracht, das gemeinsame Unternehmen Galileo aufzulösen und zuvor vor Abschluss der Entwicklungsphase seine Tätigkeiten auf die Behörde zu übertragen.

(4)

Zu den Aufgaben der Behörde sollten ausdrücklich Aufgaben, die dem gemeinsamen Unternehmen Galileo bis zu seiner Auflösung anvertraut sind, sowie die Aufgabe, gegebenenfalls auf Beschluss des Verwaltungsrates des gemeinsamen Unternehmens Galileo die nach dem 31. Dezember 2006 anfallenden Tätigkeiten zur Auflösung des gemeinsamen Unternehmens zu übernehmen. Es ist außerdem erforderlich, der Behörde die Aufgabe zu übertragen, alle Forschungsarbeiten durchzuführen, die für die europäischen GNSS-Programme von Nutzen sind.

(5)

Die Übernahme der Leitung der Entwicklungsphase vom gemeinsamen Unternehmen Galileo gehört jedoch bisher nicht zu den Aufgaben der Behörde, die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 aufgeführt sind. Ebenfalls nicht darin vorgesehen sind Tätigkeiten oder Forschungsarbeiten, die von der Behörde gegebenenfalls sowohl während der Entwicklungsphase als auch im Laufe der Errichtungs- und Betriebsphase des Programms durchzuführen oder zu finanzieren sein werden.

(6)

Um die Fortführung des Programms Galileo und die reibungslose Übertragung der Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens Galileo auf die Behörde zu gewährleisten, sollte daher der Wortlaut von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 geändert werden.

(7)

Zur Sicherstellung eines kohärenten Vorgehens sollte außerdem vorgesehen werden, dass die Behörde Eigentümerin der im Besitz des gemeinsamen Unternehmens Galileo befindlichen materiellen und immateriellen Güter schon mit dessen Auflösung und nicht erst zum Abschluss der Entwicklungsphase wird. Ferner sollte vorgesehen werden, dass die Behörde Eigentümerin der während der Entwicklungsphase nach Auflösung des gemeinsamen Unternehmens geschaffenen oder entwickelten materiellen und immateriellen Güter wird. Darüber hinaus sollten Vorschriften für die Modalitäten der Übertragung festgelegt werden.

(8)

Um eine unterschiedliche Auslegung des Geltungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 von vornherein auszuschließen, ist es überdies notwendig, klarzustellen, dass zu den vom Konzessionsnehmer in der Errichtungs- und Betriebsphase geschaffenen bzw. entwickelten materiellen und immateriellen Gütern auch jene gehören, die von dessen Unterauftragnehmern oder von seiner Kontrolle unterliegenden Unternehmen oder von deren Unterauftragnehmern geschaffen bzw. entwickelt werden. Ferner sollte klargestellt werden, dass das Eigentum an diesen Gütern auch die Rechte an Fabrik- und Handelsmarken sowie sämtliche sonstigen Rechte des geistigen Eigentums im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 772/2004 der Kommission vom 27. April 2004 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen (5) sowie von Artikel 2 des Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum einschließt.

(9)

In Anbetracht der maßgeblichen Rolle, die die Europäische Weltraumorganisation (ESA) bei der Konzipierung und Entwicklung der Systeme spielt, was die Berücksichtigung und Kenntnis sämtlicher Aspekte im Zusammenhang mit der allgemeinen und technischen Sicherheit dieser Systeme einschließt, sollte die ESA als Beobachterin in dem Verwaltungsrat und in dem Ausschuss für Systemsicherheit und Gefahrenabwehr vertreten sein. Darüber hinaus sollten ähnliche Bestimmungen für die Vertretung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters im Verwaltungsrat aufgenommen werden.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:

„k)

Im Hinblick auf den Abschluss der Entwicklungsphase des Programms Galileo übernimmt sie spätestens mit Ablauf des Bestandszeitraums des gemeinsamen Unternehmens Galileo die Erfüllung der Aufgaben, die diesem durch die Artikel 2, 3 und 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 (6) übertragen wurden. Gegebenenfalls nimmt sie auf Beschluss des Verwaltungsrates des gemeinsamen Unternehmens Galileo an den Tätigkeiten zur Auflösung des gemeinsamen Unternehmens teil, die nach dem 31. Dezember 2006 anfallen.

l)

Sie führt alle Forschungsarbeiten durch, die für die Weiterentwicklung und Förderung der europäischen GNSS-Programme von Nutzen sind.

2.

In Artikel 3 werden die Absätze 1 und 2 durch folgenden Text ersetzt:

„(1)   Mit Ablauf des Bestandszeitraums des gemeinsamen Unternehmens Galileo nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 und Artikel 20 ihres Anhangs wird die Behörde Eigentümerin aller materiellen und immateriellen Güter, die in der gesamten Entwicklungsphase geschaffen oder entwickelt werden, einschließlich jener Güter, die Eigentum des gemeinsamen Unternehmens Galileo gemäß Artikel 6 des Anhangs jener Verordnung waren oder von der Europäischen Weltraumorganisation und den von ihr oder dem gemeinsamen Unternehmen mit Tätigkeiten zur Programmentwicklung beauftragten Stellen geschaffen oder entwickelt wurden.

(2)   Die Behörde ist Eigentümerin aller materiellen und immateriellen Güter, die in der Errichtungs- und Betriebsphase vom Konzessionsnehmer, dessen Unterauftragnehmern oder seiner Kontrolle unterliegenden Unternehmen oder deren Unterauftragnehmern geschaffen bzw. entwickelt werden.

(3)   Dieses Eigentum umfasst alle Rechte an geistigem Eigentum im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 772/2004 der Kommission vom 27. April 2004 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen (7) sowie alle Rechte des geistigen Eigentums im Sinne von Artikel 2 des Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum, insbesondere die Rechte an Fabrik- und Handelsmarken.

(4)   Die Modalitäten für die Übertragung der materiellen und immateriellen Güter, die nach Artikel 6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates Eigentum des gemeinsamen Unternehmens Galileo sind, werden bei der Abwicklung gemäß Artikel 21 des Anhangs der vorstehend genannten Verordnung festgelegt.

(5)   In der zwischen der Behörde und der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) nach Artikel 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 geschlossenen Vereinbarung können die Modalitäten festgelegt werden, nach denen die ESA im Namen der Behörde die der Behörde durch Absatz 1 übertragenen Eigentumsrechte ausübt.

(6)   Im Konzessionsvertrag können die Modalitäten festgelegt werden, nach denen der Konzessionär im Namen der Behörde die der Behörde durch Absatz 1 übertragenen Eigentumsrechte ausübt.

3.

Artikel 3 Absatz 3 wird zu Artikel 3 Absatz 7.

4.

In Artikel 5 Absatz 2 wird der folgende Unterabsatz hinzugefügt:

„Ein Vertreter des Generalsekretärs/Hohen Vertreters und ein Vertreter der ESA nehmen als Beobachter an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil.“

5.

Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Verwaltungsrat setzt einen Ausschuss für Systemsicherheit und Gefahrenabwehr ein. Er setzt sich aus einem Vertreter je Mitgliedstaat und einem Vertreter der Kommission aus dem Kreis renommierter Sicherheitsexperten zusammen. Ein Vertreter des Generalsekretärs/Hohen Vertreters und ein Vertreter der ESA nehmen an den Ausschusssitzungen als Beobachter teil.“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

S. HUOVINEN


(1)  Stellungnahme vom 12. Oktober 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 26. Oktober 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 138 vom 28.5.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 11.

(6)  ABl. L 138 vom 28.5.2002, S. 1.“.

(7)  ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 11.“.


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