EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32006R1840

Verordnung (EG) Nr. 1840/2006 des Rates vom 11. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien

ABl. L 355 vom 15.12.2006, p. 4–5 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 200M vom 1.8.2007, p. 370–371 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1840/oj

15.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 355/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 1840/2006 DES RATES

vom 11. Dezember 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt),

gestützt auf Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 des Rates vom 13. Januar 2004 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien (2) (nachfolgend „ursprüngliche Verordnung“ genannt),

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VORAUSGEGANGENES VERFAHREN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 führte der Rat einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Baumwollbettwäsche der KN-Codes ex63022100 (TARIC-Codes 6302210081 und 6302210089), ex63022290 (TARIC-Code 6302229019), ex63023100 (TARIC-Code 6302310090) und ex63023290 (TARIC-Code 6302329019) mit Ursprung in Indien in die Gemeinschaft ein. Angesichts der Vielzahl kooperierender ausführender Hersteller der betroffenen Ware in Indien wurde gemäß Artikel 27 der Grundverordnung eine Stichprobe gebildet, und für die Unternehmen der Stichprobe wurden individuelle Zollsätze von 4,4 % bis 10,4 % eingeführt, während für die anderen kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ein Zollsatz von 7,6 % festgesetzt wurde. Für alle übrigen Unternehmen wurde ein Zollsatz in Höhe von 10,4 % festgesetzt.

(2)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 kann, wenn ein neuer ausführender Hersteller in Indien der Kommission ausreichende Beweise dafür vorlegt, dass er die in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 genannten Waren im Untersuchungszeitraum (1. Oktober 2001 bis 30. September 2002) nicht in die Gemeinschaft ausführte (nachstehend „erstes Kriterium“ genannt), dass er mit keinem der Ausführer oder Hersteller in Indien, deren Ware Gegenstand der mit jener Verordnung eingeführten Antisubventionsmaßnahmen ist, verbunden ist (nachstehend „zweites Kriterium“ genannt) und dass er die betroffenen Waren nach dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, tatsächlich in die Gemeinschaft ausführte oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Gemeinschaft eingegangen ist (nachstehend „drittes Kriterium“ genannt), Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 geändert und dem neuen ausführenden Hersteller der für die kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen geltende Zollsatz in Höhe von 7,6 % zugestanden werden.

(3)

Die ursprüngliche Verordnung ist zweimal geändert worden, und zwar durch die Verordnungen (EG) Nr. 2143/2004 (3) und (EG) Nr. 122/2006 (4). Durch beide Verordnungen wurden die Namen von Unternehmen, die die betroffene Ware mit Ursprung in Indien ausführten und die gegenüber der Kommission hinreichend belegten, dass sie die in der ursprünglichen Verordnung festgelegten Kriterien erfüllten, in die Liste der ausführenden indischen Hersteller im Anhang der Verordnung aufgenommen.

B.   ANTRÄGE NEUER AUSFÜHRER/HERSTELLER

(4)

Seit Veröffentlichung der letzten Änderungsverordnung haben 19 indische Unternehmen die Zuerkennung desselben Status wie die an der Ausgangsuntersuchung mitarbeitenden Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, beantragt („Status eines neuen Ausführers“).

(5)

Bei den 19 Antragstellern handelt es sich um folgende Unternehmen:

Antragstellendes Unternehmen

Ort

B.K.S Textiles Private Limited

Coimbatore

Indian Arts & Crafts Syndicate (IACS)

New Delhi

Mittal International

Panipat

Esskay International

Mumbai

Opera Clothing

Mumbai

Govindji Trikamdas & Co.

Mumbai

Navnitlal Private Limited

Mumbai

Tulip Exim

Mumbai

Aarthi — A1 — Traders

Karur

Anjani Synthetics Limited

Ahmedabad

Home Concepts

New Delhi

Siyaram Silk Mills Limited

Mumbai

Ramlaks Exports Pvt. Ltd

Mumbai

Oracle Exports

Mumbai

Sellon Dynamics

Mumbai

Synthesis Home Textiles

Karur

Devtara Industries

Muradnagar

Summer India Textile Mills

Salem

Prathishta Weaving and Knitting

Coimbatore

(6)

Vier der antragstellenden Unternehmen beantworteten den Fragenbogen nicht, mit dessen Hilfe überprüft werden sollte, ob sie die Voraussetzungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 erfüllten; ihr Antrag musste daher zurückgewiesen werden.

(7)

Ein Unternehmen sandte den Fragebogen zweimal zurück, beide Male unvollständig und mit widersprüchlichen Angaben. Der dritte dem Unternehmen übermittelte Fragebogen wurde nicht zurückgesandt; somit hat das Unternehmen nicht nachgewiesen, dass es die Kriterien für die Zuerkennung des Status des neuen ausführenden Herstellers erfüllte. Der Antrag des Unternehmens wurde daher zurückgewiesen.

(8)

Die verbleibenden 14 Unternehmen beantworteten den Fragebogen vollständig und kamen daher für den Status eines neuen Ausführers in Betracht.

(9)

Die Nachweise von sechs der oben aufgeführten indischen Ausführer/Hersteller werden als hinreichend für die Gewährung des Zollsatzes betrachtet, der für die kooperierenden Unternehmen gilt, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden (d. h. 7,6 %); sie sollten daher der Liste der Ausführer/Hersteller im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 (nachstehend „Anhang“ genannt) aufgenommen werden.

(10)

Die Anträge der acht verbleibenden Unternehmen auf Zuerkennung des Status eines neuen Ausführers wurden aus folgenden Gründen zurückgewiesen:

(11)

Sieben Unternehmen blieben den Nachweis schuldig, dass sie die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum in die Gemeinschaft exportiert hatten oder unwiderrufliche vertragliche Verpflichtungen zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge der betroffenen Ware in die Gemeinschaft eingegangen waren.

(12)

Ein Unternehmen ist mit einem bereits in der Liste der ursprünglichen Verordnung aufgeführten Unternehmen verbunden; sein Antrag wurde daher zurückgewiesen, weil es das zweite Kriterium des Artikels 2 der ursprünglichen Verordnung nicht erfüllte.

(13)

Die Unternehmen, denen der Status eines neuen Ausführers verweigert wurde, wurden über die Gründe für diese Entscheidung unterrichtet und erhielten Gelegenheit, schriftlich dazu Stellung zu nehmen.

(14)

Alle Argumente und Sachäußerungen interessierter Parteien wurden geprüft und, soweit angezeigt, gebührend berücksichtigt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die nachstehend genannten Unternehmen werden in die Liste der ausführenden indischen Hersteller im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 aufgenommen:

Unternehmen

Ort

„Indian Arts and Crafts Syndicate

New Delhi

M/s. Opera Clothing

Mumbai

Anjani Synthetics Limited

Ahmedabad

Ramlaks Exports Pvt Ltd

Mumbai

Oracle Exports Home Textiles Pvt Ltd

Mumbai

Summer India Textile Mills (P) Ltd

Salem“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. TUOMIOJA


(1)  ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 12 vom 17.1.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 122/2006 (ABl. L 22 vom 26.1.2006, S. 3).

(3)  ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 22 vom 26.1.2006, S. 3.


Top