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Document 32006R0316

    Verordnung (EG) Nr. 316/2006 der Kommission vom 22. Februar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente

    ABl. L 52 vom 23.2.2006, p. 22–24 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 330M vom 9.12.2008, p. 269–271 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0760

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/316/oj

    23.2.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 52/22


    VERORDNUNG (EG) Nr. 316/2006 DER KOMMISSION

    vom 22. Februar 2006

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Beschluss 2006/67/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Änderung des Assoziationsabkommens EG-Jordanien (das Assoziationsabkommen) sowie zur Ersetzung der Anhänge I, II, III und IV und der Protokolle Nr. 1 und 2 zum Abkommen (2) sieht für Käse mit Ursprung in Jordanien freien und unbegrenzten Zugang zur Gemeinschaft vor.

    (2)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission (3) sind u. a. die Durchführungsbestimmungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse zu den Einfuhrregelungen festgelegt worden, die in dem Assoziationsabkommen vorgesehen sind. Da die Bestimmungen über ein Einfuhrkontingent für Käse mit Ursprung in Jordanien mit dem freien und unbegrenzten Zugang dieses Erzeugnisses zur Gemeinschaft gemäß dem Protokoll Nr. 1 zum Assoziationsabkommen in der Fassung des vorgenannten Abkommens in Form eines Briefwechsels nicht mehr vereinbar sind, sind sie zu streichen.

    (3)

    Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 sieht ein jährliches Zollkontingent für Butter mit Ursprung in Neuseeland vor.

    (4)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 2175/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 zur Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Länderlisten der Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union zur Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (4) sind die Neuseeland im Rahmen des jährlichen Zollkontingents zugewiesenen Buttermengen um 735 Tonnen aufgestockt worden. Daher ist es angebracht, die Buttermenge unter der Kontingentsnummer 09.4589 in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 anzupassen.

    (5)

    Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 ist daher entsprechend zu ändern.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 5 Buchstabe g wird gestrichen.

    2.

    Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Für die Kontingente gemäß Artikel 5 Buchstaben c, d, e, f und h ist der Lizenzantrag jedoch für mindestens zehn Tonnen und höchstens die Menge zu stellen, die für jeden Zeitraum verfügbar ist.“

    3.

    Anhang I Teil G wird gestrichen.

    4.

    In Anhang III Teil A erhält der Teil betreffend die Kontingentsnummer 09.4589 die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2006.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 22. Februar 2006

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

    (2)  ABl. L 41 vom 13.2.2006, S. 1.

    (3)  ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1036/2005 (ABl. L 171 vom 2.7.2005, S. 19).

    (4)  ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 9.


    ANHANG

    „Kontingentnummer

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Ursprungsland

    Jahreskontingent von Januar bis Dezember (Menge in Tonnen)

    Höchstkontingentsmenge von Januar bis Juni (Menge in Tonnen)

    Einfuhrzollsatz (in EUR/100 kg Nettogewicht)

    Regeln für die Ausstellung der Bescheinigungen IMA 1

    09.4589

    ex 0405 10 11

    ex 0405 10 19

    Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 82 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm, ohne Verwendung gelagerter Waren in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren

    Neuseeland

    77 402

    42 571

    86,88

    Siehe Anhang IV“

    ex 0405 10 30

    Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 82 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm ohne Verwendung gelagerter Ware in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren, das die Umwandlung des Rahms in konzentriertes Milchfett und/oder die Fraktionierung dieses Milchfetts beinhalten kann (‚Ammix‘- und ‚Spreadable‘-Verfahren)


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