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Document 32006D0965

2006/965/EG: Entscheidung des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich

ABl. L 397 vom 30.12.2006, p. 22–27 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/05/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32009D0470

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/965/oj

30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 397/22


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 19. Dezember 2006

zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich

(2006/965/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen werden von der Gemeinschaft auf der Grundlage von Jahresprogrammen finanziell unterstützt, die nach den Verfahrensvorschriften des Artikels 24 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (3) genehmigt wurden.

(2)

Unter besonderer Berücksichtigung der Erfahrungen, die im Rahmen der Arbeiten der gemäß Aktion 29 des Weißbuchs zur Lebensmittelsicherheit eingesetzten Task Force zur Überwachung der Tilgung von Krankheiten in den Mitgliedstaaten erzielt wurden, hat es sich bei der Überprüfung der Verfahrensvorschriften für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an Programmen zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen gezeigt, dass sich mit mehrjährigen Programmen und einer neuen Liste der betreffenden Krankheiten und Zoonosen bessere Ergebnisse erzielen ließen. Mehrjährige Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen würden gewährleisten, dass die Programmziele effizienter und wirksamer verwirklicht und die Programme besser und transparenter verwaltet werden und besser zu überprüfen wären, wodurch auch die Gemeinschaftsmittel wirksamer verwendet würden. Daher empfiehlt es sich, die Vorschriften für diese Programme dahin gehend zu ändern, dass künftig auch Mehrjahresprogramme finanziert werden können.

(3)

Diese Überprüfung hat ferner gezeigt, dass eine Liste mit einer begrenzten Anzahl von Tierseuchen und Zoonosen, die für eine Kofinanzierung in Frage kommen, die Effizienz und Wirksamkeit der Tilgungs-, Bekämpfungs- und Überwachungsprogramme verstärken würde. Bei der Erstellung dieser Liste von Krankheiten und Zoonosen, die den Gemeinschaftsprioritäten entsprechen sollten und deren Tilgung von der Gemeinschaft finanziell unterstützt werden kann, sollte den potenziellen Auswirkungen der jeweiligen Krankheiten und Zoonosen auf die öffentliche Gesundheit und den internationalen und innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs Rechnung getragen werden. Die besonderen Vorschriften für die Zoonosenbekämpfung sollten daher gestrichen werden. Es sollte die Möglichkeit bestehen, die Liste nach dem Komitologieverfahren zu ändern, um neu auftretende Tierseuchen oder neuen epidemiologischen und wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung zu tragen.

(4)

Zur Vereinfachung des Verfahrens für die Genehmigung der der Kommission von den Mitgliedstaaten vorgelegten Tilgungs-, Bekämpfungs- und Überwachungsprogramme sollte die Genehmigung der Programme, die für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen, künftig nicht mehr zwei Entscheidungen erfordern (eine über die Aufnahme des Programms in die Liste der förderfähigen Programme und eine zweite zur Genehmigung des Programms), sondern in einem einzigen Entscheidungsschritt erfolgen.

(5)

Damit die Kommission die Durchführung der Programme überwachen kann, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission regelmäßig über den Stand der Durchführung der Maßnahmen, die erzielten Ergebnisse und die damit verbundenen Ausgaben Bericht erstatten.

(6)

Die Entscheidung 90/638/EWG des Rates vom 27. November 1990 mit Gemeinschaftskriterien für Maßnahmen zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen (4) enthält sowohl technische Vorschriften als auch Vorschriften für die Übermittlung von Informationen zu den Tilgungs-, Bekämpfungs- und Überwachungsprogrammen, für die eine Finanzhilfe der Gemeinschaft beantragt wird. Diese technischen und Informationsvorschriften sollten aktualisiert und regelmäßig zeitnah angepasst werden, um dem wissenschaftlich-technischen Fortschritt und den Erfahrungen aus der Durchführung der Programme Rechnung zu tragen. Die Kommission sollte daher diese technischen Kriterien festlegen und erforderlichenfalls aktualisieren können. Die Entscheidung 90/638/EWG sollte daher aufgehoben werden.

(7)

Die Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems (5) regelt die Integration der bisherigen EDV-Systeme (Animo und Shift) in das neue System. Daher empfiehlt es sich, den bei der Informatisierung der veterinärrechtlichen Verfahren erzielten technischen Fortschritten Rechnung zu tragen und die erforderlichen Mittel für die Errichtung, Verwaltung und Unterhaltung der integrierten EDV-Systeme für das Veterinärwesen bereitzustellen und dabei gegebenenfalls bestehenden nationalen Datenbanken Rechnung zu tragen.

(8)

Die Erfassung von Informationen ist im Interesse einer besseren Ausarbeitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften in den Bereichen Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit unerlässlich. Außerdem besteht die dringende Notwendigkeit, Informationen über die Gesetzgebung in den Bereichen Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit in der ganzen Gemeinschaft zu verbreiten. Es empfiehlt sich deshalb, den Geltungsbereich der Entscheidung 90/424/EWG zu erweitern und den Aspekt der Tiergesundheit und der Sicherheit von Lebensmitteln tierischen Ursprungs in die Finanzierung der Informationspolitik im Bereich des Tierschutzes einzubeziehen.

(9)

Nach der Entscheidung 2006/53/EG des Rates zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG werden für Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung und Tilgung der aviären Influenza Finanzhilfen der Gemeinschaft gewährt. Es ist wünschenswert, dass diese Hilfen auch die Kosten abdecken, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Entschädigung von Eigentümern für ihre Verluste infolge der Vernichtung von Eiern entstanden sind.

(10)

Darüber hinaus sieht die Entscheidung 90/424/EWG vor, dass den Mitgliedstaaten wissenschaftliche und technische Unterstützung für die Weiterentwicklung des Veterinärrechts der Gemeinschaft und Fortbildungsmaßnahmen gewährt werden sollte. Angesichts der bisherigen Erfahrungen ist es wünschenswert, dass die Möglichkeit einer solchen Unterstützung auf internationale Organisationen wie die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) und die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) ausgedehnt wird.

(11)

Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich ferner, die Entscheidung 90/424/EWG zu ändern, damit ein Mitgliedstaat die Kommission unterrichten kann, wenn er vom Ausbruch der in Artikel 6 der Entscheidung 90/424/EWG genannten Tierseuchen in einem Drittland oder einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar bedroht ist, und den betreffenden Tierseuchen die im Anhang der Entscheidung 90/424/EWG aufgeführt sind hinzuzufügen.

(12)

Die Entscheidung 90/424/EWG sollte daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 90/424/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 dritter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

Programmen zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen.“

2.

Artikel 3a Absatz 3 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

50 % der Kosten, die dem Mitgliedstaat im Rahmen der Entschädigung von Tiereigentümern für die Tötung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und den Wert der vernichteten Eier entstanden sind.“

3.

Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Ist ein Mitgliedstaat durch den Ausbruch oder die Ausbreitung einer der in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3a Absatz 1, Artikel 4 Absätze 1 und 2, Artikel 11 Absatz 1 oder im Anhang genannten Seuchen im Hoheitsgebiets eines Drittlandes oder Mitgliedstaates unmittelbar bedroht, so unterrichtet er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die von ihm geplanten Schutzmaßnahmen.“

4.

Die Überschrift des Titels I Kapitel 3 erhält folgende Fassung:

5.

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

„Artikel 16

Die Gemeinschaft fördert eine Informationspolitik im Bereich der Tiergesundheit, des Tierschutzes und der Sicherheit von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, indem sie sich unter anderem finanziell beteiligt an

a)

der Errichtung und Entwicklung von Informationsinstrumenten, einschließlich einer geeigneten Datenbank zur

i)

Erfassung und Speicherung aller Informationen über Gemeinschaftsvorschriften auf dem Gebiet der Tiergesundheit, des Tierschutzes und der Sicherheit von Lebensmitteln tierischen Ursprungs;

ii)

Verbreitung der in Ziffer i genannten Informationen bei den zuständigen Behörden, den Erzeugern und den Verbrauchern gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Schnittstellen mit nationalen Datenbanken;

b)

der Durchführung der zur Ausarbeitung und Entwicklung von Rechtsvorschriften im Tierschutzbereich erforderlichen Studien.“

6.

Artikel 19 erhält folgende Fassung:

„Die Gemeinschaft kann die für die Weiterentwicklung des Veterinärrechts der Gemeinschaft und der Aus- oder Fortbildung im Veterinärbereich notwendigen wissenschaftlichen und technischen Maßnahmen durchführen oder aber die Mitgliedstaaten oder internationale Organisationen bei deren Durchführung unterstützen.“

7.

Die Überschrift des Titels II erhält folgende Fassung:

8.

Artikel 24 erhält folgende Fassung:

„Artikel 24

(1)   Zur Erstattung der Ausgaben, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Finanzierung nationaler Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung der im Anhang aufgeführten Tierseuchen und Zoonosen (nachstehend ‚Programme‘ genannt) tätigen, wird eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft eingeführt.

Die Liste im Anhang kann nach dem in Artikel 41 genannten Verfahren geändert werden, um insbesondere neu auftretenden Tierseuchen Rechnung zu tragen, die die Tiergesundheit und indirekt auch die öffentliche Gesundheit gefährden, oder um neue epidemiologische oder wissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens zum 30. April jeden Jahres die im folgenden Jahr anlaufenden Jahres- oder Mehrjahresprogramme, für die sie eine Finanzhilfe der Gemeinschaft beantragen möchten.

Nach dem 30. April vorgelegte Programme kommen für eine Finanzierung im folgenden Jahr nicht in Frage.

Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme enthalten mindestens Folgendes:

a)

eine Beschreibung der Seuchenlage in Bezug auf die Krankheit vor Programmbeginn;

b)

eine Beschreibung und Abgrenzung des unter das Programm fallenden geografischen und Verwaltungsgebiets;

c)

die voraussichtliche Laufzeit des Programms und das Ziel, das nach Programmablauf erreicht sein soll;

d)

eine Analyse der geschätzten Kosten und des voraussichtlichen Nutzens des Programms.

Die detaillierten Kriterien, einschließlich der mehr als einen Mitgliedstaat betreffenden Kriterien, werden nach dem in Artikel 41 genannten Verfahren festgelegt.

Jedes von einem Mitgliedstaat vorgelegte Mehrjahresprogramm enthält die nach den Kriterien dieses Absatzes vorzulegenden Informationen für die einzelnen Jahre der Programmlaufzeit.

(3)   Die Kommission kann einen Mitgliedstaat auffordern, ein Mehrjahresprogramm vorzulegen bzw. die Laufzeit eines vorgelegten Jahresprogramms zu verlängern, wenn ein Mehrjahresprogramm im Interesse der effizienteren und wirksameren Tilgung, Bekämpfung und Überwachung einer bestimmten Seuche für erforderlich gehalten wird, um insbesondere potenzielle Risiken für die Tiergesundheit und indirekt die öffentliche Gesundheit abzuwehren.

Die Kommission kann die mehr als einen Mitgliedstaat umfassenden Regionalprogramme in Zusammenarbeit mit den betroffenen Mitgliedstaaten koordinieren.

(4)   Die Kommission bewertet die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme unter veterinärrechtlichen und finanziellen Gesichtspunkten.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission relevante zusätzliche Informationen, welche die Kommission für ihre Bewertung des Programms benötigt.

Der Zeitraum für die Erfassung aller Programminformationen läuft jeweils am 15. September des betreffenden Jahres ab.

(5)   Bis spätestens zum 30. November jeden Jahres wird nach dem in Artikel 42 genannten Verfahren Folgendes genehmigt:

a)

die Programme, die gegebenenfalls geändert wurden, um der Bewertung nach Absatz 4 Rechnung zu tragen;

b)

die Höhe der Finanzhilfe der Gemeinschaft;

c)

der Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft;

d)

etwaige Vorbedingungen für den Erhalt der Finanzhilfe der Gemeinschaft.

Programme werden für höchstens sechs Jahre genehmigt.

(6)   Änderungen der Programme werden nach dem in Artikel 42 genannten Verfahren genehmigt.

(7)   Für jedes genehmigte Programm übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission folgende Berichte:

a)

technische und finanzielle Zwischenberichte;

b)

bis spätestens zum 30. April jeden Jahres einen ausführlichen technischen Jahresbericht, einschließlich der Auswertung der erzielten Ergebnisse und einer detaillierten Aufstellung der im Vorjahr getätigten Ausgaben.

(8)   Die Anträge auf Erstattung der von einem Mitgliedstaat für ein bestimmtes Programm im Vorjahr getätigten Ausgaben werden bis spätestens 30. April bei der Kommission eingereicht.

Bei zu spät gestellten Erstattungsanträgen wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft am 1. Juni des betreffenden Jahres um 25 %, am 1. August um 50 %, am 1. September um 75 % und am 1. Oktober um 100 % gekürzt.

Bis spätestens zum 30. Oktober jeden Jahres beschließt die Kommission über die Finanzhilfe der Gemeinschaft; sie berücksichtigt dabei die technischen und finanziellen Berichte, die der betreffende Mitgliedstaat gemäß Absatz 7 vorgelegt hat.

(9)   In Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde können Sachverständige der Kommission Kontrollen vor Ort durchführen, soweit dies zur Sicherstellung der einheitlichen Anwendung dieser Entscheidung gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (6) erforderlich ist.

Bei der Durchführung dieser Kontrollen können sich die Sachverständigen der Kommission von einer nach dem in Artikel 41 genannten Verfahren gebildeten Sachverständigengruppe unterstützen lassen.

(10)   Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 41 genannten Verfahren erlassen.

(11)   Die Mitgliedstaaten können im Rahmen der nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 (7) erstellten operationellen Programme Mittel für die Tilgung der im Anhang genannten Krankheiten bei Tieren in Aquakultur zuteilen.

Die Mittel werden nach dem in diesem Artikel festgelegten Verfahren mit folgenden Anpassungen zugeteilt:

a)

Der Beihilfesatz entspricht dem in der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgelegten Satz;

b)

Absatz 8 dieses Artikels findet keine Anwendung.

Die Tilgung erfolgt im Einklang mit Artikel 38 Absatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (8) oder im Rahmen eines nach Artikel 44 Absatz 2 der genannten Richtlinie erstellten, gebilligten und durchgeführten Tilgungsprogramms.

9.

Artikel 26 erhält folgende Fassung:

„Artikel 26

Die zur finanziellen Unterstützung der Programme erforderlichen Haushaltsmittel der Gemeinschaft werden jährlich festgesetzt. Die Mittelbindungen für die Mehrjahresprogramme werden nach dem in Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (9) genannten Verfahren beschlossen. Bei Mehrjahresprogrammen erfolgt die erste Mittelbindung nach der Programmgenehmigung. Jede folgende Mittelbindung wird von der Kommission auf der Grundlage der Entscheidung zur Gewährung einer Finanzhilfe nach Artikel 24 Absatz 5 vorgenommen.

10.

Die Artikel 29, 29a, 32 und 33 werden gestrichen.

11.

Artikel 37a Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Zur Informatisierung der veterinärrechtlichen Verfahren für

a)

den innergemeinschaftlichen Handel mit und die Einfuhr von lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs,

b)

die Errichtung, Verwaltung und Unterhaltung integrierter EDV-Systeme für das Veterinärwesen, einschließlich etwaiger Schnittstellen mit nationalen Datenbanken kann eine gemeinschaftliche Finanzhilfe gewährt werden.“

12.

Artikel 43a erhält folgende Fassung:

„Artikel 43a

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle vier Jahre einen Bericht über die Tiergesundheit und die Kostenwirksamkeit der Durchführung der Programme in den einzelnen Mitgliedstaaten vor, der auch Angaben zu den angenommenen Kriterien enthält.“

13.

Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieser Entscheidung.

Artikel 2

Die Entscheidung 90/638/EWG des Rates wird ab dem Tag des Inkrafttretens der Entscheidung über die Kriterien nach Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Entscheidung 90/424/EWG und der Durchführungsvorschriften nach Artikel 24 Absatz 10 der genannten Entscheidung aufgehoben.

Artikel 3

Für Programme, die bereits vor dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Entscheidung genehmigt werden, gelten weiterhin die einschlägigen Bestimmungen der Entscheidung 90/424/EWG, bevor diese durch die vorliegende Entscheidung geändert wurde. Unbeschadet des Artikels 24 Absatz 1 können die Programme für enzootische Rinderleukose und die Aujeszky-Krankheit bis zum 31. Dezember 2010 finanziell unterstützt werden.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  Stellungnahme vom 12. Dezember 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 26. Oktober 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/782/EG (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 57).

(4)  ABl. L 347 vom 12.12.1990, S. 27. Geändert durch die Richtlinie 92/65/EWG (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).

(5)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63. Geändert durch die Entscheidung 2005/123/EG (ABl. L 39 vom 11.2.2005, S. 53).

(6)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1; berichtigte Fassung in ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1.

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

(8)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.“

(9)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.“


ANHANG

Tierseuchen und Zoonosen

Rindertuberkulose

Rinderbrucellose

Schaf- und Ziegenbrucellose (B. melitensis)

Blauzungenkrankheit in endemischen oder stark seuchengefährdeten Gebieten

Afrikanische Schweinepest

Vesikuläre Schweinekrankheit

Klassische Schweinepest

Infektiöse Hämatopoetische Nekrose

Infektiöse Anämie des Lachses

Milzbrand

Lungenseuche des Rindes (CBPP)

Aviäre Influenza

Tollwut

Echinokokkose

Transmissible Spongiforme Enzephalopathien (TSE)

Campylobakteriose

Listeriose

Salmonellose (zoonotische Salmonellenerkrankungen (1))

Trichinellose

Verotoxigene E. coli-Infektionen

Frühlingsvirämie der Karpfen (SVC)

Virale hämorrhagische Septikämie (VHS)

Koi-Herpes-Virusinfektion (KHV)

Infektion mit Bonamia exitiosa

Infektion mit Marteilia refringens

Weißpünktchenkrankheit der Krebstiere.


(1)  DE und AT vertreten die Auffassung, dass die Worte „zoonotische Salmonellenerkrankungen“ gestrichen werden sollten.


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