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Document 32006D0908

    2006/908/EG,Euratom: Beschluss des Rates vom 4. Dezember 2006 über den ersten Teil des dritten Beitrags der Gemeinschaft an die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung zugunsten des Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors

    ABl. L 346 vom 9.12.2006, p. 28–29 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 335M vom 13.12.2008, p. 546–550 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/908/oj

    9.12.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 346/28


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 4. Dezember 2006

    über den ersten Teil des dritten Beitrags der Gemeinschaft an die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung zugunsten des Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors

    (2006/908/EG, Euratom)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 203,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Im Rahmen einer konsequenten Politik zur Unterstützung der Ukraine bei ihren Bemühungen um Bewältigung der Folgen des nuklearen Unfalls am 26. April 1986 im Kernkraftwerk Tschernobyl hat die Gemeinschaft bereits einen ersten Beitrag von 90,5 Millionen EUR für den Zeitraum 1999—2000 zu dem Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors, der bei der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) errichtet wurde, gemäß dem Beschluss 98/381/EG, Euratom (2) geleistet sowie einen weiteren Beitrag von 100 Millionen EUR für den Zeitraum 2001—2005 gemäß dem Beschluss 2001/824/EG, Euratom (3).

    (2)

    Als Verwalter des Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors bestätigte die EBWE gegenüber der Versammlung der Beitragszahler, dass ein Fehlbetrag von rund 250 Millionen EUR besteht und die noch nicht zugewiesenen Mittel nicht ausreichen, um die Auftragsvergabe für den Bau der neuen Schutzkonstruktion zu ermöglichen. 2005 wurden neue Zusagen der Beitragszahler erforderlich, um eine weitere Verzögerung des Projekts zu vermeiden.

    (3)

    Die Ex-G7-Mitglieder und die Europäische Gemeinschaft, die den größten Teil der bisherigen Beiträge zu dem Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors geleistet haben, haben sich im Grundsatz auf weitere Beiträge entsprechend der bisherigen Lastenteilung zwischen den Beitragszahlern geeinigt.

    (4)

    In der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 99/2000 des Rates vom 29. Dezember 1999 über die Unterstützung der Partnerländer in Osteuropa und Mittelasien (4) ist der Beitrag zu einschlägigen, von der EU unterstützten Initiativen wie der G7/EU-Initiative zur Stilllegung von Tschernobyl als Priorität im Bereich der nuklearen Sicherheit ausgewiesen.

    (5)

    In einer Mitteilung vom 6. September 2000 an das Europäische Parlament und den Rat schlug die Kommission vor, ab 2001 die Maßnahmen der Gemeinschaft zur Unterstützung der nuklearen Sicherheit in den Neuen Unabhängigen Staaten und den Ländern Ost- und Mitteleuropas aus einer einzigen Haushaltslinie für die Förderung der nuklearen Sicherheit in den Neuen Unabhängigen Staaten zu finanzieren.

    (6)

    Bei Zuschüssen aus dem Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors gelten die Auftragsvergabevorschriften der EBWE, wobei die Auftragsvergabe sich grundsätzlich auf Waren und Dienstleistungen aus den Ländern der Beitragszahler bzw. aus Ländern, in denen die EBWE tätig ist, beschränken sollte. Diese Vorschriften stimmen nicht in vollem Umfang mit denjenigen überein, die bei der direkten Finanzierung im Rahmen von TACIS zur Anwendung gelangen; letztere können daher nicht für den Beitrag gelten, der Gegenstand dieses Beschlusses ist.

    (7)

    Es sollte jedoch sichergestellt werden, dass im Hinblick auf die Auftragsvergabe gemäß der Satzung des Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors keine Diskriminierung zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten stattfindet, und zwar unabhängig davon, ob sie jeweils eine Zuschussvereinbarung mit der EBWE geschlossen haben oder nicht.

    (8)

    Es ist weiter angebracht, die Auftragsvergabe an Drittländer, die keine TACIS-Partnerländer sind, im Interesse der Projekte zum Plan für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors von Fall zu Fall zu genehmigen.

    (9)

    Für diesen Beschluss sind keine anderen Befugnisse als die des Artikels 308 EG-Vertrag und des Artikels 203 Euratom-Vertrag vorgesehen —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Die Gemeinschaft leistet 2006 einen Beitrag von 14,4 Millionen EUR an die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung („EBWE“) zugunsten des Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors.

    Die Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der von der finanziellen Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt. Der Beitrag wird aus verfügbaren jährlichen Haushaltsbewilligungen finanziert.

    Artikel 2

    (1)   Die Kommission verwaltet den Beitrag zu dem Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) und insbesondere nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen und effizienten Verwaltung.

    Die Kommission stellt der Haushaltsbehörde und dem Rechnungshof alle einschlägigen Informationen zur Verfügung und stellt auf deren Wunsch alle zusätzlichen Informationen zu Fragen der Verwaltung des Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors zur Verfügung, soweit sie den Beitrag der Gemeinschaft betreffen.

    (2)   Die Kommission gewährleistet, dass bei der Auftragsvergabe im Zusammenhang mit Zuschüssen aus dem Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors keine Diskriminierung zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten stattfindet.

    Die Kommission kann von Fall zu Fall die Auftragsvergabe an Drittländer, die keine TACIS-Partnerländer sind, im Interesse der Projekte zum Plan für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors genehmigen.

    Artikel 3

    Gemäß Artikel II Abschnitt 2.02 der Satzung des Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors ist der Beitrag der Gemeinschaft Gegenstand einer Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Kommission und der EBWE.

    Artikel 4

    Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung des Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors.

    Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2006.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    L. LUHTANEN


    (1)  Stellungnahme vom 14. November 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)  ABl. L 171 vom 17.6.1998, S. 31.

    (3)  ABl. L 308 vom 27.11.2001, S. 25.

    (4)  ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 23).

    (5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.


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