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Document 32006D0803

    2006/803/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. November 2006 zur Änderung der Entscheidung 2005/381/EG zur Einführung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5546) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 329 vom 25.11.2006, p. 38–63 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 319M vom 29.11.2008, p. 442–467 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/803/oj

    25.11.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 329/38


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 23. November 2006

    zur Änderung der Entscheidung 2005/381/EG zur Einführung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5546)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2006/803/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Fragebogen im Anhang der Entscheidung 2005/381/EG der Kommission (2) sollte angepasst werden, um den Erfahrungen Rechnung zu tragen, die die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Verwendung des Fragebogens und bei der Bewertung der Antworten im Hinblick auf die Erstellung der Jahresberichte gewonnen haben, die bis 30. Juni 2005 vorzulegen waren.

    (2)

    Die Antworten der Mitgliedstaaten ließen erkennen, dass es Bereiche gibt, die für den Bericht der Kommission über die Anwendung der Richtlinie 2003/87/EG Bedeutung haben, im Fragebogen im Anhang der Entscheidung 2005/381/EG aber noch nicht enthalten sind.

    (3)

    Bei der Bewertung der Antworten der Mitgliedstaaten zeigte sich, dass es bei der Beantwortung einiger Fragen Unstimmigkeiten gab und dass diese Fragen klarer formuliert werden sollten.

    (4)

    Die Erfahrungen, die während des ersten vollständigen Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungszyklus für Kohlendioxidemissionen durch unter das Emissionshandelssystem fallende Anlagen gewonnen wurden, haben eine Überarbeitung der betreffenden Abschnitte des Fragebogens erforderlich gemacht.

    (5)

    Der Anhang der Entscheidung 2005/381/EG ist daher entsprechend zu ändern und aus Gründen der Klarheit zu ersetzen.

    (6)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 6 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (3) eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Entscheidung 2005/381/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 23. November 2006

    Für die Kommission

    Stavros DIMAS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2004/101/EG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 18).

    (2)  ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 43.

    (3)  ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).


    ANHANG

    „ANHANG

    TEIL 1

    FRAGEBOGEN ZUR ANWENDUNG DER RICHTLINIE 2003/87/EG

    1.   Angaben zu der Stelle, die den Bericht vorlegt

    1.

    Name der Kontaktperson:

    2.

    Offizieller Titel der Kontaktperson:

    3.

    Name und Abteilung der Organisation:

    4.

    Anschrift:

    5.

    Telefonnummer mit internationaler Vorwahl:

    6.

    Faxnummer mit internationaler Vorwahl:

    7.

    E-Mail:

    2.   Zuständige Behörden

    Die Fragen 2.1 und 2.2 sind in dem bis 30. Juni 2007 einzureichenden Bericht sowie in den nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen stattgefunden haben.

    2.1

    Bitte Namen und Abkürzung der zuständigen Behörden angeben, die in Ihrem Land mit der Umsetzung des Systems für den Emissionshandel betraut sind.

    Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Im Bedarfsfall weitere Zeilen hinzufügen.

    Name

    Abkürzung

    Kontaktadresse

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2.2

    Bitte geben Sie an, welche zuständige Behörde mit jeder der in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Aufgaben betraut ist (Abkürzung der Behörde verwenden).

    Bitte die Abkürzung der zuständigen Behörde angeben, die mit jeder der folgenden Aufgaben betraut ist:

    Erteilung von Genehmigungen

     

    Zuteilung von Zertifikaten

     

    Vergabe von Zertifikaten

     

    Validierung der Überwachungsmethode

     

    Entgegennahme und Kontrolle der geprüften Emissionsberichte

     

    Akkreditierung der prüfenden Instanzen

     

    Register

     

    Gewährleistung der Konformität und Durchsetzung

     

    Ausstellung von ERU als Gastgeberland

     

    Genehmigung der Verwendung von CER und ERU zwecks Gewährleistung der Konformität

     

    Verwaltung der Reserve für neue Marktteilnehmer

     

    Information der Öffentlichkeit

     

    Versteigerungen

     

    Verwaltung von einseitigen Einbeziehungen

     

    Verwaltung von Anlagenfonds

     

    Sonstiges (bitte angeben):

     

    3.   Tätigkeiten und Anlagen

    3.1

    Wie viele der Verbrennungsanlagen hatten am 31. Dezember des Berichtsjahrs eine Feuerungswärmeleistung von über 20 MW, jedoch unter 50 MW? Wie viele CO2-Äquivalente wurden von diesen Anlagen im Berichtszeitraum ausgestoßen?

    Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden.

     

    Anzahl

    Anteil an der Gesamtzahl von Anlagen bzw. Emissionen

    Anzahl von Verbrennungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von über 20 MW, jedoch unter 50 MW

     

     

    Von diesen Anlagen ausgestoßene CO2-Äquivalente

     

     

    3.2

    Welche Veränderungen gab es im Berichtszeitraum gegenüber dem nationalen Zuteilungsplan, der am 1. Januar des Berichtsjahrs im gemeinschaftlichen unabhängigen Transaktionsprotokoll als Tabelle registriert war (neue Marktteilnehmer, Stilllegungen, Anlagen, die die Kapazitätsschwellen nicht mehr erreichen)?

    Bei der Beantwortung dieser Frage bitte Tabelle 1 von Teil 2 dieses Anhangs verwenden.

    3.3

    Erhielt die zuständige Behörde im Berichtszeitraum Anträge von Betreibern, die einen Fonds im Sinne von Artikel 28 der Richtlinie 2003/87/EG (ET-Richtlinie) bilden wollten? Wenn ja, auf welche in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführte Tätigkeit (nachstehend ‚tätigkeit gemäß Anhang‘) bezog sich der Antrag?

    Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden.

    Haupttätigkeit gemäß Anhang I (1)

    Anzahl der eingegangenen Anträge

    Anzahl der gebildeten Fonds

    Energieumwandlung und –umformung

    E1

    Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von über 20 MW (ausgenommen Anlagen für die Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder Siedlungsabfällen)

     

     

    E2

    Mineralölraffinerien

     

     

    E3

    Kokereien

     

     

    Eisenmetallerzeugung und –verarbeitung

    F1

    Röst- und Sinteranlagen für Metallerz (einschließlich Sulfiderz)

     

     

    F2

    Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundarschmelzbetrieb), einschließlich Stranggießen, mit einer Kapazität von über 2,5 Tonnen pro Stunde

     

     

    Mineralverarbeitende Industrie

    M1

    Anlagen zur Herstellung von Zementklinker in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von über 500 Tonnen pro Tag oder von Kalk in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von über 50 Tonnen pro Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 Tonnen pro Tag

     

     

    M2

    Anlagen zur Herstellung von Glas einschließlich Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 Tonnen pro Tag

     

     

    M3

    Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen (insbesondere Dachziegel, Ziegelsteine, feuerfeste Steine, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan) mit einer Produktionskapazität von über 75 Tonnen pro Tag und/0der einer Ofenkapazität von über 4 m3 und einer Besatzdichte von über 300 kg/m3

     

     

    Sonstige Industriezweige

    Industrieanlagen zur Herstellung von

    O1

    a)

    Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen

     

     

    O2

    b)

    Papier und Pappe mit einer Produktionskapazität von über 20 Tonnen pro Tag

     

     

    3.4

    Gibt es sonstige sachdienliche Informationen zur Einbeziehung von Anlagen und Tätigkeiten in Ihrem Land? Wenn ja, bitte angeben.

    4.   Genehmigung von Anlagen

    Die Fragen 4.1 bis 4.4 sind in dem bis 30. Juni 2007 einzureichenden Bericht sowie in den nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen stattgefunden haben.

    4.1

    Durch welche Maßnahmen wurde sichergestellt, dass die Betreiber die Auflagen ihrer Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen einhalten?

    Anm.: Etwaige bei Verstößen verhängte Straf- und Bußgelder sind nicht hier, sondern unter Abschnitt 11 anzugeben.

    Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Im Bedarfsfall weitere Zeilen hinzufügen.

    Welche der folgenden Maßnahmen werden in Ihrem Land angewendet (ggf. bitte näher erläutern)?

    Das Konto wird bei Unregelmäßigkeiten blockiert

    Ja/Nein

    Der Verkauf wird bei Unregelmäßigkeiten untersagt

    Ja/Nein

    Entzug der Genehmigung; Aussetzung der Tätigkeit der Anlage

    Ja/Nein

    Stichprobenkontrollen oder regelmäßige Kontrollen oder Inspektionen durch die Behörden

    Ja/Nein

    Konservative Emissionsschätzungen bei Nichtvorlage von Emissionsberichten

    Ja/Nein

    Die prüfenden Instanzen überprüfen die Einhaltung der Genehmigungsauflagen

    Ja/Nein

    Regelmäßige Sitzungen mit Industrie & Verbänden zur Erörterung wichtiger Fragen

    Ja/Nein

    Vorgabe von spezifischen Formaten und Leitlinien für die Berichterstattung

    Ja/Nein

    Namentliche Anprangerung von Betreibern, die die Bestimmungen nicht einhalten

    Ja/Nein

    Sonstiges (bitte angeben):

     

    4.2

    Wie wird durch das einzelstaatliche Recht eine durchgängige Koordinierung von Auflagen und Genehmigungsverfahren gewährleistet, wenn mehr als eine zuständige Behörde beteiligt ist? Wie findet diese Koordinierung in der Praxis statt?

    Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Im Bedarfsfall weitere Zeilen hinzufügen.

    Welche der folgenden Aussagen treffen auf Ihr Land zu (ggf. bitte näher erläutern)?

    Mehr als eine zuständige Behörde

    Ja/Nein

    Wenn ja, bitte die folgenden Fragen beantworten

    Zusammenarbeit durch eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift ausdrücklich geregelt

    Ja/Nein

    Ausschuss, Arbeitsgruppe oder Koordinierung mit regelmäßigen Sitzungen vorgesehen

    Ja/Nein

    Leitlinien für die Anwendung des einzelstaatlichen Emissionshandelsrechts

    Ja/Nein

    Auslegungsgruppe zur Klärung von Zweifelsfällen

    Ja/Nein

    Koordinierung der Verwaltungsakte durch eine zentrale Behörde

    Ja/Nein

    Schulungen zur Gewährleistung einer kohärenten Anwendung

    Ja/Nein

    Sonstiges (bitte angeben):

     

    4.3

    Durch welche Maßnahmen wurde sichergestellt, dass bei Anlagen, deren Tätigkeiten in Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates (2) (IPPC-Richtlinie) aufgeführt sind, die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen mit denjenigen für die in jener Richtlinie vorgesehene Genehmigung abgestimmt werden? Wurden die Auflagen der Artikel 5, 6 und 7 der Richtlinie 2003/87/EG in die Verfahren der Richtlinie 96/61/EG einbezogen? Wenn ja, wie erfolgte diese Einbeziehung?

    Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Im Bedarfsfall weitere Zeilen hinzufügen.

    Welche der folgenden Aussagen treffen auf Ihr Land zu (ggf. bitte näher erläutern)?

    Die Auflagen der Artikel 5 bis 7 der Richtlinie 2003/87/EG wurden in einzelstaatliches Recht umgesetzt

    Ja/Nein

    Die Rechtsvorschriften zur Umsetzung der IPPC-Richtlinie sehen keine Emissions- oder Konzentrationsgrenzwerte für CO2 vor

    Ja/Nein

    Integriertes Genehmigungsverfahren im Rahmen der IPPC-Richtlinie und der ET-Richtlinie

    Ja/Nein

    Gesonderte Genehmigungen für die IPPC-Richtlinie und die ET-Richtlinie

    Ja/Nein

    Erteilung einer IPPC-Genehmigung setzt eine gültige Genehmigung im Rahmen des Emissionshandelssystems (ETS) voraus

    Ja/Nein

    Erteilung einer ETS-Genehmigung setzt eine gültige IPPC-Genehmigung voraus

    Ja/Nein

    Die IPPC-Aufsichtsbehörden prüfen, ob eine ETS-Genehmigung erforderlich ist, und unterrichten die ETS-Aufsichtsbehörden

    Ja/Nein

    Sonstiges (bitte angeben):

     

    4.4

    Welche Rechtsvorschriften, Verfahren und Praktiken bestehen für die Aktualisierung der Genehmigungsauflagen durch die zuständige Behörde gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2003/87/EG?

    Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Im Bedarfsfall weitere Zeilen hinzufügen.

    Bitte die Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 7 der Richtlinie 2003/87/EG angeben

     

    Welche der folgenden Bestimmungen, Verfahren und Praktiken werden in Ihrem Land angewendet (ggf. bitte näher erläutern)?

    Änderungen der Art der Anlage oder der Betriebsweise erfordern eine Genehmigung

    Ja/Nein

    Änderungen der Überwachungsmethode erfordern eine Genehmigung

    Ja/Nein

    Änderungen sind im Voraus mitzuteilen

    Ja/Nein

    Stilllegungen sind unverzüglich mitzuteilen

    Ja/Nein

    Sanktionen bei Nichtbefolgung der Aufforderung zur Aktualisierung der Überwachungsmethode

    Ja/Nein

    Wechsel des Betreibers macht eine Aktualisierung der Genehmigung erforderlich

    Ja/Nein

    Weniger bedeutende Änderungen werden lediglich aufgezeichnet

    Ja/Nein

    Sonstiges (bitte angeben):

     

    4.5

    Wie viele Genehmigungen wurden im Berichtszeitraum aufgrund von Änderungen der Art oder Funktionsweise oder von Erweiterungen von Anlagen durch die Betreiber gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2003/87/EG aktualisiert? Bitte für jede Kategorie (Kapazitätssteigerung oder –verringerung, Änderungen der Art des Verfahrens usw.) angeben, wie viele Genehmigungen aktualisiert wurden.

    Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Im Bedarfsfall weitere Zeilen hinzufügen.

    Bitte die Anzahl von Änderungen je Kategorie angeben:

    Änderungen insgesamt

     

    Rücknahme

     

    Abgabe

     

    Übertragung

     

    Kapazitätssteigerung

     

    Kapazitätsverringerung

     

    Änderungen bei den Modalitäten der Überwachung und Berichterstattung

     

    Änderung des Namen der Anlage oder des Betreibers

     

    Unerhebliche Änderung

     

    Mitteilung von Änderungen ohne Aktualisierung der Genehmigung

     

    Sonstiges (bitte angeben):

     

    4.6

    Gibt es sonstige sachdienliche Informationen zur Genehmigung von Anlagen in Ihrem Land? Wenn ja, bitte angeben.

    5.   Anwendung der Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung

    Frage 5.1 ist in dem bis 30. Juni 2007 einzureichenden Bericht, dem ersten Bericht jedes Handelszeitraums sowie in den nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen stattgefunden haben.

    5.1

    Welche Rechtsakte wurden in Ihrem Land zur Umsetzung der Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung erlassen? Gibt es allgemeine nach den Rechtsvorschriften Ihres Landes zulässige Abweichungen von diesen Leitlinien, beispielsweise für einzelne Brennstoffe oder Tätigkeiten? Wenn ja, bitte angeben.

    5.2

    Welche Ebenen wurden bei den Überwachungsmethoden für die großen Emissionen freisetzenden Anlagen verwendet (vgl. Entscheidung 2004/156/EG der Kommission (3))?

    Bei der Beantwortung dieser Frage bitte Tabelle 2 von Teil 2 dieses Anhangs verwenden. Die in Tabelle 2 verlangten Angaben sind nur für die größten unter die ET-Richtlinie fallenden Anlagen zu machen, die zusammen für 50 % der in das Handelssystem einbezogenen Gesamtemissionen verantwortlich sind. Für Quellen in diesen Anlagen mit Emissionen von unter 25 kt CO2-Äquivalent jährlich brauchen keine Angaben gemacht zu werden.

    5.3

    Wenn für die Überwachungsmethode Ebenen unterhalb der in Tabelle 1 von Abschnitt 4.2.2.1.4 des Anhangs I der Entscheidung 2004/156/EG genannten Mindestebenen akzeptiert wurden, bitte für jede betroffene Anlage angeben: erfasste Emissionen, Tätigkeit, Ebenenkategorie (Daten zur Tätigkeit, spezifischer Heizwert, Emissionsfaktor, Oxidationsfaktor oder Umsetzungsfaktor) sowie das Überwachungskonzept/die Ebene laut Genehmigung.

    Bei der Beantwortung dieser Frage bitte Tabelle 3 von Teil 2 dieses Anhangs verwenden. Die in Tabelle 3 verlangten Angaben sind nur für Anlagen zu machen, die bei der Beantwortung von Frage 5.2. nicht berücksichtigt wurden. In den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehene allgemeine Abweichungen sind bei der Beantwortung von Frage 5.1. anzugeben.

    5.4

    Für welche Anlagen wurden zeitweise andere Ebenenkonzepte angewendet als die mit den zuständigen Behörden vereinbarten?

    Bei der Beantwortung dieser Frage bitte Tabelle 4 von Teil 2 dieses Anhangs verwenden.

    5.5

    In wie vielen Anlagen fanden kontinuierliche Emissionsmessungen statt? Bitte die Anzahl der Anlagen je Tätigkeit gemäß Anhang I und bei jeder Tätigkeit je Unterkategorie aufgrund der mitgeteilten jährlichen Emissionen angeben (unter 50 kt, 50—500 kt und über 500 kt).

    Bei der Beantwortung dieser Frage bitte Tabelle 5 von Teil 2 dieses Anhangs verwenden.

    5.6

    Wie viel CO2 wurde von Anlagen weitergeleitet? Bitte die Anzahl der Tonnen CO2, die gemäß Abschnitt 4.2.2.1.2 von Anhang I der Entscheidung 2004/156/EG weitergeleitet wurden, sowie die Anzahl der Anlagen angeben, die CO2 für jede der in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführte Tätigkeit weitergeleitet haben.

    Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden.

    Haupttätigkeit gemäß Anhang I

    Anzahl Anlagen

    Übertragenes CO2 [kt CO2]

    Verwendung des übertragenen CO2

    E1

     

     

     

    E2

     

     

     

    E3

     

     

     

    F1

     

     

     

    F2

     

     

     

    M1

     

     

     

    M2

     

     

     

    M3

     

     

     

    O1

     

     

     

    O2

     

     

     

    5.7

    Wie viel Biomasse wurde bei den Prozessen verbrannt oder verwendet? Bitte die Menge der Biomasse gemäß der Definition in Absatz 2 Buchstabe d des Anhangs I der Entscheidung 2004/156/EG angeben, die für jede in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführte Tätigkeit verbrannt (TJ) oder verwendet (t oder m3) wurde.

    Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden.

    Haupttätigkeit gemäß Anhang I

    Verbrannte Biomasse [TJ]

    Verwendete Biomasse [t]

    Verwendete Biomasse [m3]

    E1

     

     

     

    E2

     

     

     

    E3

     

     

     

    F1

     

     

     

    F2

     

     

     

    M1

     

     

     

    M2

     

     

     

    M3

     

     

     

    O1

     

     

     

    O2

     

     

     

    5.8

    Welche Gesamtmenge Abfall, aufgeschlüsselt nach Abfallarten, wurde als Brennstoff oder als Einsatzstoff verwendet? Welche Gesamtmenge CO2-Emissionen entstand dabei je Abfallart?

    Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Im Bedarfsfall weitere Zeilen hinzufügen.

    Abfallart (4)

    Verwendete/eingesetzte Menge [t]

    Verwendete/eingesetzte Menge [m3]

    CO2-Emissionen [t CO2]

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    5.9

    Bitte Beispiele von Überwachungs- und Berichterstattungsunterlagen zu einigen vorübergehend ausgeschlossenen Anlagen (falls zutreffend) einreichen.

    Frage 5.10 ist in dem bis 30. Juni 2007 einzureichenden Bericht sowie in den nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen stattgefunden haben.

    5.10

    Welche Maßnahmen wurden zur Koordinierung der Anforderungen für die Berichterstattung mit bereits bestehenden Anforderungen dieser Art ergriffen, um den Berichterstattungsaufwand der Unternehmen möglichst gering zu halten?

    Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Im Bedarfsfall weitere Zeilen hinzufügen.

    Welche der folgenden Aussagen treffen auf Ihr Land zu (ggf. bitte näher erläutern)?

    Die Berichterstattungsanforderungen im Rahmen des ETS werden mit anderen Berichterstattungsanforderungen koordiniert

    Ja/Nein

    Koordinierung mit der Erstellung des Treibhausgasinventars im Rahmen des UNFCCC (5) und der Entscheidung 280/2004/EG

     

    Koordinierung mit dem EPER (6)

    Ja/Nein

    Koordinierung mit der IPPC-Richtlinie

    Ja/Nein

    Koordinierung mit der NEC-Richtlinie (7)

    Ja/Nein

    Koordinierung mit der LCP-Richtlinie (8)

    Ja/Nein

    Koordinierung mit dem EMEP (9)

    Ja/Nein

    Koordinierung mit freiwilligen Vereinbarungen

    Ja/Nein

    Koordinierung mit anderen Handelssystemen (bitte angeben)

    Ja/Nein

    EH-Daten können vom statistischen Amt verwendet werden

    Ja/Nein

    Sonstiges (bitte angeben):

     

    5.11

    Welche Verfahren oder Maßnahmen wurden angewendet, um die Überwachung und Berichterstattung durch die Betreiber zu verbessern?

    5.12

    Gibt es sonstige sachdienliche Informationen zur Anwendung der Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung in Ihrem Land? Wenn ja, bitte angeben.

    6.   Regeln für die Prüfung

    Frage 6.1 ist in dem bis 30. Juni 2007 einzureichenden Bericht sowie in den nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen stattgefunden haben.

    6.1

    Bitte den Rahmen für die Prüfung von Emissionen, insbesondere die Rolle der zuständigen Behörden und sonstiger prüfender Instanzen sowie etwaige besondere Anforderungen an in einem anderen Land bereits akkreditierte prüfende Instanzen angeben. Bitte Unterlagen mit den Kriterien für die Akkreditierung der prüfenden Instanzen sowie etwaige Prüfleitlinien für die akkreditierten prüfenden Instanzen und Unterlagen einreichen, in denen die Mechanismen für die Überwachung und Qualitätssicherung für die prüfenden Instanzen beschrieben sind, falls vorhanden.

    Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Im Bedarfsfall weitere Zeilen hinzufügen.

    Welche der folgenden Aussagen treffen auf Ihr Land zu (ggf. bitte näher erläutern)?

    Unabhängige prüfende Instanzen können nach einzelstaatlichen Kriterien akkreditiert werden

    (wenn ja, bitte einschlägige Unterlagen übermitteln oder Internet-Link angeben)

    Ja/Nein

    Es wurden einzelstaatliche Leitlinien für die Prüfung ausgearbeitet

    (wenn ja, bitte einschlägige Unterlagen übermitteln oder Internet-Link angeben)

    Ja/Nein

    Basieren die einzelstaatlichen Regeln und Verfahren für die Prüfung auf EN 45011 und EA-6/01 (10)?

    Ja/Nein

    Die prüfenden Instanzen sind gehalten, Verbesserungen für die Überwachung der Anlage zu empfehlen

    Ja/Nein

    Die zuständige Behörde oder eine andere Einrichtung ist berechtigt, die geprüften Emissionsberichte zu kontrollieren

    Ja/Nein

    Die zuständige Behörde oder eine andere Einrichtung ist berechtigt, den geprüften Emissionsbericht anzupassen, wenn dieser als unzureichend erachtet wird

    Ja/Nein

    Die zuständige Behörde oder eine andere Einrichtung überwacht die prüfenden Instanzen (u.a. Stichprobenkontrollen, Schulungen, Verfahren zur Qualitätssicherung und -kontrolle)

    Ja/Nein

    Die zuständige Behörde ist berechtigt, eine prüfende Instanz für eine Anlage zu benennen

    Ja/Nein

    In einem anderen Mitgliedstaat akkreditierte prüfende Instanzen müssen ein weiteres Akkreditierungsverfahren durchlaufen

    Nein

    Nein, nur formale Anforderungen (Registrierung usw.)

    Nein bei prüfenden Instanzen, die in einem Mitgliedstaat akkreditiert sind, der vergleichbare Kriterien anwendet

    Ja, vereinfachte Anforderungen

    Ja, volle Akkreditierung erforderlich (wenn ja, bitte kurz begründen)

    Für in einem anderen Mitgliedstaat akkreditierte prüfende Instanzen wird Kenntnis der Sprache und/oder der einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verlangt

    Ja/Nein

    Die zuständige Behörde wendet besondere Verfahren zur Qualitätssicherung/-kontrolle für in einem anderen Mitgliedstaat akkreditierte prüfende Instanzen an

    Ja/Nein

    Sonstiges (bitte angeben):

     

    6.2

    Wurden von Betreibern bis zum 31. März Emissionsberichte für den Berichtszeitraum eingereicht, die als unzureichend erachtet wurden? Wenn ja, bitte eine Liste der betroffenen Anlagen einreichen und angeben, warum kein positiver Prüfvermerk ausgestellt wurde.

    Bei der Beantwortung dieser Frage bitte Tabelle 6 von Teil 2 dieses Anhangs verwenden. Fälle, in denen die Betreiber keinen Emissionsbericht eingereicht haben, sind bei der Beantwortung von Frage 6.3 anzugeben.

    6.3

    Für wie viele Anlagen wurden bis zum 31. März keine Emissionsberichte für den Berichtszeitraum eingereicht? Bitte die Anzahl der Anlagen, der zugeteilten Zertifikate und der auf den Konten der Betreiber blockierten Zertifikate je Tätigkeit gemäß Anhang I und bei jeder Tätigkeit je Unterkategorie aufgrund der mitgeteilten jährlichen Emissionen angeben (unter 50 kt, 50—500 kt und über 500 kt).

    Bei der Beantwortung dieser Frage bitte Tabelle 7 von Teil 2 dieses Anhangs verwenden.

    6.4

    Welche Maßnahmen wurden in den Fällen getroffen, in denen ein Betreiber bis zum 31. März des Berichtszeitraums keinen Emissionsbericht eingereicht hat?

    6.5

    Hat die zuständige Behörde unabhängige Kontrollen der geprüften Berichte durchgeführt? Wenn ja, bitte diese zusätzlichen Kontrollen beschreiben und/oder angeben, wie viele Berichte kontrolliert wurden.

    6.6

    Hat die zuständige Behörde den Registerführer angewiesen, die jährlichen geprüften Emissionen für das Vorjahr bei bestimmten Anlagen zu korrigieren, um die Einhaltung der detaillierten Auflagen des Mitgliedstaats gemäß Anhang V der Richtlinie 2003/87/EG zu gewährleisten?

    Etwaige Korrekturen in Tabelle 6 von Teil 2 angeben.

    6.7

    Gibt es sonstige sachdienliche Informationen zu den Regeln für die Prüfung in Ihrem Land? Wenn ja, bitte angeben.

    7.   Führung der Register

    Frage 7.1 ist in dem bis 30. Juni 2007 einzureichenden Bericht sowie in den nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen stattgefunden haben.

    7.1

    Bitte etwaige Bedingungen angeben, die von den Kontoinhabern zu unterzeichnen sind, und beschreiben, welche Identitätsprüfung bei Personen erfolgt, die Konten eröffnen wollen (vgl. Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission (11)).

    Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden.

    Bitte Link zu Ihrem Register angeben

     

    Welche der folgenden Aussagen treffen auf Ihr Land zu (ggf. bitte näher erläutern)?

    Vorliegen spezifischer Bedingungen, die von den Kontoinhabern zu unterzeichnen sind

    (wenn ja, bitte einschlägige Unterlagen einreichen und Links angeben)

    Ja/Nein

    Unterschiedliche Identitätsprüfungen für Betreiber und für Einzelpersonen

    Ja/Nein

    Persönliche Vorstellung bei Identitätsprüfungen für Staatsangehörige im Mitgliedstaat vorgeschrieben (12)

    Betreiber/Einzelpersonen/Beide/Nein

    Identitätsprüfung auf schriftlichem Wege nur für Staatsangehörige (13)

    Betreiber/Einzelpersonen/Beide/Nein

    Persönliche Vorstellung bei Identitätsprüfungen für Staatsangehörige anderer Länder vorgeschrieben (14)

    Betreiber/Einzelpersonen/Beide/Nein

    Identitätsprüfung auf schriftlichem Wege nur für Staatsangehörige in anderen Ländern (15)

    Betreiber/Einzelpersonen/Beide/Nein

    Für die Eröffnung eines Betreiberkontos sind eine Kopie des Unternehmensregisters oder ähnliche Unterlagen erforderlich?

    Ja/Nein

    Für die Eröffnung eines Betreiberkontos sind Unterlagen erforderlich, die das Recht, das Unternehmen zu vertreten, bescheinigen

    Ja/Nein

    Sonstiges (bitte angeben):

     

    7.2

    Bitte eine Zusammenfassung aller für das nationale Register relevanten Sicherheitswarnungen vorlegen, die im Berichtszeitraum aufgetreten sind, mit Angaben zu ihrer Behandlung und zur benötigten Zeit für die Problemlösung.

    Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Im Bedarfsfall weitere Zeilen hinzufügen.

    Welche der folgenden Aussagen treffen auf Ihr Land zu (ggf. bitte näher erläutern)?

    Es existieren allgemeine Verfahren, um das Auftreten von Sicherheitswarnungen zu verhindern

    Ja/Nein

    Im Berichtszeitraum sind für das nationale Register relevante Sicherheitswarnungen aufgetreten

    Ja/Nein

    Wenn ja, bitte nachstehende Tabelle ausfüllen:


    Art der Sicherheitswarnung

    Anzahl Vorfälle

    Zur Lösung benötigte Zeit

    Getroffene Maßnahmen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    7.3

    Bitte angeben, wie viele Minuten pro Monat das nationale Register für seine Nutzer im Berichtszeitraum nicht zugänglich war wegen a) vorgesehener Abschaltzeiten und b) unvorhergesehener Probleme.

    Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden.

    Monat

    Vorgesehene Abschaltzeit

    [Minuten]

    Nicht vorgesehene Abschaltzeit

    [Minuten]

    Januar

     

     

    Februar

     

     

    März

     

     

    April

     

     

    Mai

     

     

    Juni

     

     

    Juli

     

     

    August

     

     

    September

     

     

    Oktober

     

     

    November

     

     

    Dezember

     

     

    7.4

    Bitte Einzelheiten zu jeder im nächsten Berichtszeitraum geplanten Nachrüstung am nationalen Register aufführen.

    Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Im Bedarfsfall weitere Zeilen hinzufügen.

    Welche der folgenden Aussagen treffen auf Ihr Land zu (ggf. bitte näher erläutern)?

    Es sind regelmäßige Zeitfenster für die Wartung und Nachrüstung des Registers vorgesehen

    (wenn ja, bitte Daten angeben)

    Ja/Nein

    Die Nachrüstung des Registers erfolgt zusammen mit der Nachrüstung des verwendeten Softwaresystems

    Ja/Nein

    Bitte nähere Angaben zu allen für den nächsten Berichtszeitraum geplanten Nachrüstungen machen

    Datum

    Zweck

     

     

     

     

     

     

    7.5

    Gibt es sonstige sachdienliche Informationen zur Führung der Register in Ihrem Land? Wenn ja, bitte angeben.

    8.   Regeln für die Zuteilung von Zertifikaten — neue Marktteilnehmer — Stilllegungen

    Die Fragen 8.1 und 8.2 sind im ersten Bericht nach den einzelnen Notifizierungen und Zuteilungsverfahren gemäß den Artikeln 9 und 11 der Richtlinie 2003/87/EG zu beantworten.

    8.1

    Beschreiben Sie die wichtigsten Erfahrungen und Schlussfolgerungen Ihrer Behörden nach Abschluss des Zuteilungsverfahrens und ihre voraussichtlichen Auswirkungen auf Ihr Vorgehen bei der nächsten Zuteilungsrunde.

    8.2

    Haben Sie Vorschläge zur Verbesserung der Notifizierungs- und Zuteilungsverfahren für die Gemeinschaft insgesamt?

    8.3

    Wie viele Zuteilungen gingen an die in Tabelle 1 aufgeführten neuen Marktteilnehmer (falls zutreffend)? Bitte die Kennung der Anlage für den neuen Marktteilnehmer und die Transaktionskennung für die Zuteilung von Zertifikaten angeben.

    Bei der Beantwortung dieser Frage bitte Tabelle 1 von Teil 2 dieses Anhangs verwenden.

    8.4

    Wie viele Zertifikate verblieben am Ende des Berichtszeitraums in etwaigen Reserven für neue Marktteilnehmer, und welchen Anteil machen sie an der ursprünglichen Reserve aus?

    Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden.

    Anzahl der am Ende des Berichtszeitraums (31. Dezember jedes Jahres) in der Reserve für neue Marktteilnehmer verbliebenen Zertifikate

     

    Anteil der in der Reserve für neue Marktteilnehmer verbliebenen Zertifikate in Prozent

     

    8.5

    Wenn Ihr Land Zertifikate auf anderem Wege als durch kostenlose Vergabe vergibt, bitte die Art der Zuteilung erläutern (z.B. Beschreibung der Auktionsverfahren).

    8.6

    Wenn die Zuteilung auch über Auktionen erfolgte: wer war zur Teilnahme an einer Auktion berechtigt?

    Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden.

    Nur nationale Betreiber

    Ja/Nein

    Nur Inhaber eines Kontos im nationalen Register

    Ja/Nein

    Alle Betreiber aus der Gemeinschaft

    Ja/Nein

    Alle Bieter mit einem Konto in einem Gemeinschaftsregister

    Ja/Nein

    Sonstige (bitte angeben):

     

    8.7

    Wenn die Zuteilung auch über Auktionen erfolgte: wie viele Auktionen fanden im Berichtszeitraum statt, wie viele Zertifikate wurden auf den einzelnen Auktion vergeben, welchen Anteil stellen sie an der Gesamtmenge der Zertifikate für den Handelszeitraum dar und wie hoch war der Preis je Zertifikat auf jeder Auktion?

    Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden.

    Erfolgte die Zuteilung auch über Auktionen?

    Ja/Nein

    Wenn ja, bitte die nachstehenden Fragen beantworten:

    Anzahl der im Berichtszeitraum (1. Januar bis 31. Dezember) stattgefundenen Auktionen

     

    Anzahl der versteigerten Zertifikate (für jede Auktion gesondert)

     

    Zuschlagspreis (für jede Auktion gesondert)

     

    8.8

    Wenn die Zuteilung auch über Auktionen erfolgte: wie wurde mit den auf den Auktionen nicht versteigerten Zertifikaten verfahren?

    8.9

    Wenn die Zuteilung auch über Auktionen erfolgte: wofür wurden die Erlöse verwendet?

    8.10

    Wie wurde mit Zertifikaten verfahren, die zugeteilt, wegen Stilllegung der betreffenden Anlagen im Berichtszeitraum aber nicht vergeben wurden?

    Frage 8.11 ist im ersten Bericht nach dem Ende der in Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Handelszeiträume zu beantworten.

    8.11

    Wurden die am Ende des Handelszeitraums in der Reserve für neue Marktteilnehmer verbliebenen Zertifikate gelöscht oder versteigert?

    8.12

    Gibt es sonstige sachdienliche Informationen zu den Regeln für Zuteilung, neue Marktteilnehmer und Stilllegungen in Ihrem Land? Wenn ja, bitte angeben.

    9.   Abgabe von Zertifikaten durch Betreiber

    9.1

    Für alle Fälle, in denen ein Konto im Register geschlossen wurde, weil billigerweise nicht zu erwarten steht, dass der Betreiber der Anlage weitere Zertifikate abgibt, bitte erläutern, warum diese Aussicht nicht besteht, und den Umfang der ausstehenden Zertifikate angeben (16).

    Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Im Bedarfsfall weitere Zeilen hinzufügen.

    Grund für die Schließung des Kontos

    Umfang der ausstehenden Zertifikate [kt CO2-Äquivalent]

     

     

     

     

     

     

    9.2

    Gibt es sonstige sachdienliche Informationen zur Abgabe von Zertifikaten durch Betreiber in Ihrem Land? Wenn ja, bitte angeben.

    10.   Verwendung von Emissionsreduktionseinheiten (ERU) und zertifizierten Emissionsrechten (CER) im Gemeinschaftssystem

    Frage 10.1. ist jährlich zu beantworten, für CER beginnend mit dem 2006 vorzulegenden Bericht und für ERU mit dem 2009 vorzulegenden Bericht.

    10.1

    Wurden ERU und CER ausgestellt, für die eine identische Zahl von Zertifikaten gemäß Artikel 11b Absatz 3 bzw. 4 der Richtlinie 2003/87/EG gelöscht werden musste, weil die Tätigkeiten der JI- oder CDM-Projekte (Joint Implementation bzw. Clean Development Mechanism) die Emissionsmenge von Anlagen, die unter die Richtlinie fallen, reduzieren oder direkt bzw. indirekt begrenzen? Wenn ja, die Menge der gelöschten Zertifikate und die Gesamtzahl der betroffenen Betreiber für die Löschung gemäß Artikel 11b Absatz 3 und Artikel 11b Absatz 4 der Richtlinie getrennt angeben.

    Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden.

     

    Menge der gelöschten Zertifikate

    Anzahl betroffener Betreiber

    Löschung gemäß Artikel 11b Absatz 3

     

     

    Löschung gemäß Artikel 11b Absatz 4

     

     

    Die Fragen 10.2 und 10.3 sind in dem bis 30. Juni 2007 einzureichenden Bericht sowie in den nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen stattgefunden haben.

    10.2

    Welche CER und ERU können in Ihrem Land zur Gewährleistung der Konformität genutzt werden? Bitte etwaige Projektkategorien angeben, die ausgeschlossen sind, abgesehen von den gemäß Artikel 11a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG ohnehin ausgeschlossenen Kategorien (aus Nuklearanlagen stammende CER und ERU sowie solche, die von Projekttätigkeiten in den Bereichen Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft stammen).

    Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden.

    CER und ERU aus allen Projektkategorien können genutzt werden

    Ja/Nein

    CER und ERU aus bestimmten Projektkategorien sind ausgeschlossen (wenn ja, bitte angeben)

    Ja/Nein

    10.3

    Welche Maßnahmen sollen sicherstellen, dass die einschlägigen internationalen Kriterien und Leitlinien, einschließlich jener im Schlussbericht 2000 der Weltstaudammkonferenz (WCD), bei der Entwicklung von Projekten zur Stromerzeugung aus Wasserkraft mit einer Kapazität von über 20 MW beachtet werden?

    Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Im Bedarfsfall weitere Zeilen hinzufügen.

    Welche der folgenden Aussagen treffen auf Ihr Land zu (ggf. bitte näher erläutern)?

    Die Projektteilnehmer sind gesetzlich zur Befolgung der WCD-Leitlinien verpflichtet

    Ja/Nein

    Befolgung der WCD-Leitlinien wird überprüft (wenn ja, bitte Namen der betreffenden Behörde, z.B. der zuständigen Behörde oder der bezeichneten nationalen Behörde angeben)

    Ja/Nein

    Bei der Entwicklung von großen Projekten zur Stromerzeugung aus Wasserkraft sind weitere internationale Kriterien und Leitlinien zu befolgen (wenn ja, bitte einschlägige Unterlagen einreichen und Links angeben)

    Ja/Nein

    Sonstiges (bitte angeben):

     

    10.4

    Gibt es sonstige sachdienliche Informationen zur Verwendung von ERU und CER im Rahmen des Gemeinschaftssystems in Ihrem Land? Wenn ja, bitte angeben.

    11.   Gebühren und Abgaben

    Die Fragen 11.1 bis 11.4 sind in dem bis 30. Juni 2007 einzureichenden Bericht sowie in den nachfolgenden Berichten nur zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen stattgefunden haben.

    11.1

    Haben die Betreiber für die Erteilung und Aktualisierung von Genehmigungen Gebühren zu entrichten? Wenn ja, bitte nähere Angaben zu den erhobenen Gebühren, den insgesamt damit erwirtschafteten Einnahmen und zur Verwendung dieser Einnahmen machen.

    11.2

    Haben die Betreiber Gebühren für die Vergabe von Zertifikaten zu entrichten? Wenn ja, bitte nähere Angaben zu den erhobenen Gebühren, den insgesamt damit erwirtschafteten Einnahmen und zur Verwendung dieser Einnahmen machen.

    11.3

    Werden für die Nutzung des Registers Gebühren erhoben? Bitte nähere Angaben machen.

    Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Im Bedarfsfall weitere Zeilen hinzufügen.

    Welche der folgenden Aussagen treffen auf Ihr Land zu (ggf. bitte näher erläutern)?

    Für die Nutzung des Registers werden Gebühren erhoben

    Betreiber: Ja/Nein

    Einzelpersonen: Ja/Nein

    Unterschiedliche Gebühren für Betreiber und Einzelpersonen

    Ja/Nein

    Gebühren für die Eröffnung eines Kontos (17)

    Betreiber: … EUR einmalig/pro Handelszeitraum

    Einzelpersonen: … EUR einmalig/pro Handelszeitraum

    Jährliche Gebühr für die Führung des Kontos (18)

    Betreiber: …EUR pro Jahr

    Einzelpersonen: …EUR pro Jahr

    Sonstiges (bitte angeben):

     

    11.4

    Gibt es sonstige sachdienliche Informationen zu Gebühren und Abgaben im Rahmen des Gemeinschaftssystems in Ihrem Land? Wenn ja, bitte angeben.

    12.   Fragen betreffend die Einhaltung der ET-Richtlinie

    Frage 12.1 ist in dem bis 30. Juni 2007 einzureichenden Bericht sowie in den nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen stattgefunden haben.

    12.1

    Bitte die einschlägigen nationalen Bestimmungen und die Sanktionen bei Verstößen gegen die nationalen Bestimmungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der ET-Richtlinie angeben.

    Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Im Bedarfsfall weitere Zeilen hinzufügen.

    Art des Verstoßes

    Einschlägige nationale Bestimmung

    Bußgelder [EUR]

    Haft [Monate]

    Min.

    Max.

    Min.

    Max.

    Betrieb der Anlage ohne Genehmigung

     

     

     

     

     

    Verstöße gegen die Verpflichtungen in Bezug auf Überwachung und Berichterstattung

     

     

     

     

     

    Nicht mitgeteilte Änderungen an der Anlage

     

     

     

     

     

    Sonstiges (bitte angeben)

     

     

     

     

     

    12.2

    Für Sanktionen, die gemäß Artikel 16 Absatz 1 der ET-Richtlinie für Verstöße gegen nationale Bestimmungen verhängt wurden, bitte die jeweiligen nationalen Bestimmungen angeben, den Verstoß kurz beschreiben und die verhängten Sanktionen nennen.

    Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Im Bedarfsfall weitere Zeilen hinzufügen.

     

     

    Verhängte Sanktion

    Verstoß

    Nationale Bestimmung

    Bußgelder [EUR]

    Haft [Monate]

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    12.3

    Bitte die Namen der Betreiber angeben, denen Sanktionen wegen Emissionsüberschreitungen gemäß Artikel 16 Absatz 3 der ET-Richtlinie auferlegt wurden.

    Bei der Beantwortung dieser Frage genügt ein Verweis auf den Ort der Veröffentlichung der Namen gemäß Artikel 16 Absatz 2 der ET-Richtlinie.

    12.4

    Gibt es sonstige sachdienliche Informationen zur Einhaltung der ET-Richtlinie in Ihrem Land? Wenn ja, bitte angeben.

    13.   Rechtlicher Status der Zertifikate und steuerliche Behandlung

    Die Fragen 13.1 bis 13.8 sind in dem bis 30. Juni 2007 einzureichenden Bericht sowie in den nachfolgenden Berichten nur zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen stattgefunden haben.

    13.1

    Welchen rechtlichen Status hat ein Zertifikat (Ware/Finanzinstrument) im Hinblick auf die Finanzvorschriften?

    13.2

    Welchen rechtlichen Status haben Zertifikate und Emissionen im Hinblick auf die Rechnungslegung?

    13.3

    Wurden spezifische Rechnungslegungsbestimmungen für Zertifikate festgelegt oder erlassen? Wenn ja, bitte kurz beschreiben.

    13.4

    Wird bei Transaktionen mit Zertifikaten Mehrwertsteuer fällig?

    13.5

    Wird bei der Vergabe von Zertifikaten Mehrwertsteuer fällig?

    13.6

    Wenn Ihr Land Zertifikate gegen Bezahlung vergibt, wird bei der Transaktion Mehrwertsteuer fällig?

    13.7

    Unterliegen Gewinne oder Verluste aus Transaktionen mit Zertifikaten einer besonderen Einkommenssteuer (z.B. besondere Tarife)?

    13.8

    Gibt es sonstige sachdienliche Informationen zum rechtlichen Status und zur steuerlichen Behandlung von Zertifikaten in Ihrem Land? Wenn ja, bitte angeben.

    14.   Zugang zu Informationen gemäss Artikel 17 der ET-Richtlinie

    14.1

    Auf welchem Wege werden Entscheidungen über die Zuteilung von Zertifikaten, Informationen über Projektaktivitäten, an denen ein Mitgliedstaat teilnimmt oder für die er private oder öffentliche Stellen zur Teilnahme ermächtigt, sowie die Berichte über Emissionen, die im Rahmen der Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen erstellt und der zuständigen Behörde vorgelegt werden, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht?

    Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden.

    Art der Information

    Informationen sind der Öffentlichkeit zugänglich

    Wo sind die zugänglichen Informationen zu finden?

    Internet (19)

    Amtliche Veröffentlichung (20)

    Sonstiges (bitte angeben)

    Bestimmungen für die Zuteilung

    Ja/Nein/nur auf Antrag

     

     

     

    NAP-Tabelle

    Ja/Nein/nur auf Antrag

     

     

     

    Änderungen bei der Liste der Anlagen

    Ja/Nein/nur auf Antrag

     

     

     

    Geprüfte Emissionsberichte

    Ja/Nein/nur auf Antrag

     

     

     

    Projekttätigkeiten

    Ja/Nein/nur auf Antrag

     

     

     

    Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen

    Ja/Nein/nur auf Antrag

     

     

     

    Verlangte Angaben gemäß Anhang XVI der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004

    Ja/Nein/nur auf Antrag

     

     

     

    Sonstiges (bitte angeben):

     

     

     

     

    14.2

    Gibt es sonstige sachdienliche Informationen zum Zugang zu Informationen gemäß Artikel 17 der ET-Richtlinie in Ihrem Land? Wenn ja, bitte angeben.

    15.   Sonstige Bemerkungen

    15.1

    Wurden in Ihrem Land öffentliche Studien über die Umsetzung und Weiterentwicklung des europäischen Emissionshandelssystems durchgeführt? Wenn ja, bitte das Dokument angeben (Referenz oder Internet-Link) und einen Abriss der Studie einreichen.

    15.2

    Geben in Ihrem Land bestimmte Fragen der Umsetzung Anlass zur Sorge? Wenn ja, bitte angeben.

    TEIL 2

    Tabelle 1:

    Änderungen an der Liste der Anlagen

    Mitgliedstaat:

    Berichtszeitraum:


    A

    B

    C

    D

    E

    F

    G

    H

    I

    J

    Anlage

    Betreiber

    Haupttätigkeit gemäß Anhang I (21)

    Sonstige Tätigkeiten gemäß Anhang I (21)

    Haupttätigkeit, die nicht unter Anhang I fällt (22)

    Veränderung gegenüber Anlagen, die im NAP erfasst sind (23)

    Zugewiesene oder vergebene Zertifikate (24)

    Transaktionskennung (25)

    Genehmigungskennung

    Anlagenkennung

    Name

    Menge

    Jahr(e)

     

     

     

     

     


    Tabelle 2:

    Angewandte Überwachungsverfahren (nur bei Anlagen, die zusammen für 50 % der in das Handelssystem einbezogenen Gesamtemissionen verantwortlich sind. Für Quellen in diesen Anlagen mit Emissionen von unter 25 kt CO2-Äquivalent jährlich brauchen keine Angaben gemacht werden.)

    Mitgliedstaat:

    Berichtszeitraum:


    A

    B

    C

    D

    E

    F

    G

    H

    I

    J

    K

    L

    M

    N

    O

    P

    Anlage

    Emissionsquelle

    Gewählte Stufe (30)

    Wert

    Genehmigungskennung

    Anlagenkennung

    Haupttätigkeit gemäß Anhang I (26)

    Gesamtemissionen jährlich (27)

    Tätigkeit gemäß Anhang I (28)

    Brennstoff oder Art der Tätigkeit (29)

    Verursachte Emissionen (27)

    Tätigkeitsdaten

    Emissionsfaktor

    Spezifischer Heizwert

    Oxidationsfaktor

    Emissionsfaktor

    Spezifischer Heizwert

    Oxidationsfaktor

    t CO2

    t CO2

    Ebene

    Ebene

    Ebene

    Ebene

    Wert

    Einheit (31)

    Wert

    Einheit (32)

    %

     

     

     

     


    Tabelle 3:

    Angewandte Überwachungsverfahren bei Anlagen, für die die Mindestebenen gemäß Tabelle 1 des Abschnitts 4.2.2.1.4 der Entscheidung 2004/156/EG nicht angewendet werden konnten

    Mitgliedstaat:

    Berichtszeitraum:


    A

    B

    C

    D

    E

    F

    G

    H

    I

    Anlage

    Gesamtemissionen jährlich

    Betroffener Überwachungsparameter (34)

    Mindestebene gemäß der Entscheidung 2004/156

    Angewendete Ebene

    Grund für die niedrigere Ebene (35)

    Niedrigere Ebene zulässig bis (36)

    Genehmigungskennung

    Anlagenkennung

    Tätigkeit gemäß Anhang I (33)

    t CO2

    Ebene

    Ebene

    Monat/Jahr

     

     

     


    Tabelle 4:

    Vorübergehende Änderung der Überwachungsmethode

    Mitgliedstaat:

    Berichtsjahr:


    A

    B

    C

    D

    E

    F

    G

    H

    I

    J

    Anlage

    Tätigkeit gemäß Anhang I (37)

    Gesamtemissionen jährlich

    Betroffener Überwachungsparameter (38)

    Ursprünglich genehmigte Methode

    Vorübergehend angewendete Methode

    Grund für die vorübergehende Änderung (39)

    Zeitraum der vorübergehenden Aussetzung bis zur Wiederanwendung des angemessenen Ebenenkonzepts

    Beginn

    Ende

    Genehmigungskennung

    Anlagenkennung

     

    t CO2

    Ebene

    Ebene

    Monat/Jahr

    Monat/Jahr

     

     

     

     

     


    Tabelle 5:

    Zahl der Anlagen, in denen eine kontinuierliche Emissionsmessung erfolgt

    Mitgliedstaat:

    Berichtsjahr:


    A

    B

    C

    D

    Haupttätigkeit gemäß Anhang I (40)

    < 50 000 t CO2e

    50 000 bis 500 000 t CO2e

    > 500 000 t CO2e

    E1

     

    E2

     

    E3

     

    F1

     

    F2

     

    M1

     

    M2

     

    M3

     

    O1

     

    O2

     


    Tabelle 6:

    Emissionsberichte gemäß Artikel 14 Absatz 3 der ET-Richtlinie, die für unzureichend befunden wurden

    Mitgliedstaat:

    Berichtsjahr:


    A

    B

    C

    D

    E

    F

    G

    Anlage

    Von den Anlagen gemeldete Emissionen

    Gelöschte Zertifikate

    Auf dem Konto des Betreibers blockierte Zertifikate

    Grund für die Verweigerung eines positiven Prüfvermerks (41)

    Korrektur der geprüften Emissionen durch die zuständige Behörde

    Genehmigungskennung

    Anlagenkennung

    t CO2

    t CO2

    t CO2

    t CO2

     

     

     

     


    Tabelle 7:

    Anlagen, für die bis zum 31. März des Berichtszeitraums keine Emissionsberichte vorgelegt wurden

    Mitgliedstaat:

    Berichtszeitraum:


    A

    B

    C

    D

    E

    F

    G

    H

    I

    J

    Haupttätigkeit gemäß Anhang I (42)

    < 50 000 t CO2e

    50 000 bis 500 000 t CO2e

    > 500 000 t CO2e

    Anzahl nicht vorgelegter Emissionsberichte

    Zuteilung

    Auf dem Konto des Betreibers blockierte Zertifikate

    Anzahl nicht vorgelegter Emissionsberichte

    Zuteilung

    Auf dem Konto des Betreibers blockierte Zertifikate

    Anzahl nicht vorgelegter Emissionsberichte

    Zuteilung

    Auf dem Konto des Betreibers blockierte Zertifikate

    t CO2

    t CO2

    t CO2

    t CO2

    t CO2

    t CO2

    E1

     

     

     

    E2

     

     

     

    E3

     

     

     

    F1

     

     

     

    F2

     

     

     

    M1

     

     

     

    M2

     

     

     

    M3

     

     

     

    O1

     

     

     

    O2

     

     

     


    (1)  Wenn in einer Anlage mehrere Tätigkeiten stattfinden, bitte die Anlage nur einmal unter ihrer Haupttätigkeit gemäß Anhang I zählen.

    (2)  ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1).

    (3)  ABl. L 59 vom 26.2.2004, S. 1.

    (4)  Bei der Angabe der Abfallarten ist die Klassifizierung gemäß dem ‚Europäischen Abfallverzeichnis‘ zu verwenden (Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a vom 22. Dezember 1994 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle).

    (5)  Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen

    (6)  Europäisches Schadstoffemissionsregister (Entscheidung 2000/479/EG der Kommission vom 17. Juli 2000) (ABl. L 192 vom 28.7.2000, S. 36).

    (7)  Nationale Emissionshöchstmengen (Richtlinie 2001/81/EG) (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22).

    (8)  Großfeuerungsanlagen (Richtlinie 2001/80/EG) (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 1).

    (9)  Programm über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa

    (10)  Leitfaden von EA (Europäische Kooperation für Akkreditierung) für die Anwendung von EN 45011.

    (11)  ABl. L 386 vom 29.12.2004, S. 1.

    (12)  Einschließlich Identitätsprüfungen durch Dritte (z.B. Postämter oder Notarskanzleien), bei denen sich der Antragsteller persönlich einzufinden hat.

    (13)  Einschließlich elektronischer Verfahren.

    (14)  Einschließlich Identitätsprüfungen durch Dritte (z.B. Botschaften), bei denen sich der Antragsteller persönlich einzufinden hat.

    (15)  Einschließlich elektronischer Verfahren.

    (16)  Wenn der Umfang der ausstehenden Zertifikate nicht bekannt ist, bitte eine Schätzung der ausstehenden Zertifikate vornehmen, basierend auf dem letzten geprüften Emissionsbericht, den verbleibenden Zertifikaten auf dem Konto und sonstigen der zuständigen Behörde vorliegenden Angaben.

    (17)  Bitte auch den jeweiligen Zeitraum angeben (einmalig/pro Handelszeitraum).

    (18)  Wenn die Gebühr von der Zuteilung abhängt, bitte ggf. Mindest- und Höchstgebühr sowie die Formel angeben, nach der die Gebühr berechnet wird.

    (19)  Bitte Web-Adresse angeben.

    (20)  Bitte Titel angeben.

    (21)  In einer Anlage können Tätigkeiten stattfinden, die unter verschiedene Bezeichnungen fallen. Alle relevanten Tätigkeiten sollten angegeben werden. Bitte die in der Tabelle unter Frage 3.3 genannten Codes für Tätigkeiten gemäß Anhang I verwenden.

    (22)  Die Haupttätigkeit einer Anlage muss keine Tätigkeit gemäß Anhang I sein. Bitte ausfüllen, wo relevant.

    (23)  Bitte angeben, ob ‚neuer Marktteilnehmer‘, ‚Stilllegung‘ oder ‚unterhalb der Kapazitätsschwellen‘.

    (24)  Bei neuen Marktteilnehmern bitte die Jahre angeben, für die die Menge der Zertifikate zugeteilt war. Bei Schließungen bitte ggf. Zertifikate angeben, die im verbleibenden Teil des Handelszeitraums vergeben wurden.

    (25)  Bei neuen Marktteilnehmern bitte die zugehörige Kennung für die Vergabe der Zertifikate angeben.

    (26)  In einer Anlage können Tätigkeiten stattfinden, die unter verschiedene Bezeichnungen fallen. Es sollte die Haupttätigkeit gemäß Anhang I angegeben werden. Bitte die in der Tabelle zu Frage 3.3 genannten Codes für Tätigkeiten gemäß Anhang I verwenden.

    (27)  Geprüfte Emissionen, wenn verfügbar, andernfalls die vom Betreiber übermittelten Emissionen.

    (28)  In einer Anlage können Tätigkeiten stattfinden, die unter verschiedene Bezeichnungen fallen. Für jeden Brennstoff oder jede Art von Tätigkeit ist die Tätigkeit gemäß Anhang I anzugeben. Bitte die in Tabelle 1 genannten Codes für Tätigkeiten gemäß Anhang I verwenden.

    (29)  Steinkohle, Erdgas, Stahl, Kalk usw.: bitte getrennte Zeile für jeden Brennstoff oder jede Tätigkeit verwenden, wenn in der gleichen Anlage mehr als ein Brennstoff verwendet wird oder mehr als eine Tätigkeit vorkommt.

    (30)  Nur auszufüllen, wenn die Emissionen berechnet werden.

    (31)  kg CO2/kWh, t CO2/kg usw.

    (32)  kJ/kg, kJ/m3 usw.

    (33)  In einer Anlage können Tätigkeiten stattfinden, die unter verschiedene Bezeichnungen fallen. Es sollte die Haupttätigkeit angegeben werden. Bitte die in der Tabelle zu Frage 3.3 genannten Codes für Tätigkeiten gemäß Anhang I verwenden.

    (34)  Bitte folgende Kennzeichnungen verwenden: Tätigkeitsdaten (AD), spezifischer Heizwert (NCV), Emissionsfaktor (EF), Zusammensetzungsdaten (CD), Oxidationsfaktor (OF), Umsetzungsfaktor (CF). Wenn mehrere Werte in einer Anlage betroffen sind, eine Zeile je Wert ausfüllen.

    (35)  Bitte folgende Kennzeichnungen verwenden: aus technischen Gründen nicht möglich, unverhältnismäßig hohe Kosten, Sonstiges (bitte angeben).

    (36)  Wenn die niedrigere Ebene nur für eine begrenzte Zeit zulässig ist, bitte angeben, bis zu welchem Datum. Andernfalls frei lassen.

    (37)  In einer Anlage können Tätigkeiten stattfinden, die unter verschiedene Bezeichnungen fallen. Es sollte die Haupttätigkeit angegeben werden. Bitte die in der Tabelle zu Frage 3.3 genannten Codes für Tätigkeiten gemäß Anhang I verwenden.

    (38)  Bitte folgende Kennzeichnungen verwenden: Tätigkeitsdaten (AD), spezifischer Heizwert (NCV), Emissionsfaktor (EF), Zusammensetzungsdaten (CD), Oxidationsfaktor (OF), Umsetzungsfaktor (CF). Wenn mehrere Werte in einer Anlage betroffen sind, eine Zeile je Wert ausfüllen.

    (39)  Bitte folgende Kennzeichnungen verwenden: Messgerätefehler (FMD), vorübergehendes Fehlen von Daten (TLD), Änderungen an der Anlage, Art des Brennstoffs usw. (CIF), sonstige (bitte angeben).

    (40)  Codes für die Tätigkeiten gemäß Anhang I: siehe Tabelle unter Frage 3.3. Wenn in einer Anlage mehr als eine Tätigkeit stattfindet, sollte die Anlage nur einmal unter ihrer Haupttätigkeit gemäß Anhang I gezählt werden.

    (41)  Bitte folgende Kennzeichnungen verwenden: Unstimmigkeiten bei den mitgeteilten Daten (NFI), Sammlung der Daten erfolgte nicht nach den geltenden wissenschaftlichen Standards (NASS), Berichte der Anlage sind unvollständig und/oder nicht stimmig (RNC), der Prüfer hatte nicht Zugang zu allen Orten und Informationen, die im Zusammenhang mit der Prüfung standen (VNA), es wurde kein Bericht erstellt (NR), sonstiges (bitte angeben).

    (42)  Codes für die Tätigkeiten gemäß Anhang I: siehe Tabelle unter Frage 3.3. Wenn in einer Anlage mehr als eine Tätigkeit stattfindet, sollte die Anlage nur einmal unter ihrer Haupttätigkeit gemäß Anhang I gezählt werden.“


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