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Document 32006D0803
2006/803/EC: Commission Decision of 23 November 2006 amending Decision 2005/381/EC establishing a questionnaire for reporting on the application of Directive 2003/87/EC of the European Parliament and of the Council establishing a scheme for greenhouse gas emission allowance trading within the Community and amending Council Directive 96/61/EC (notified under document number C(2006) 5546) (Text with EEA relevance)
2006/803/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. November 2006 zur Änderung der Entscheidung 2005/381/EG zur Einführung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5546) (Text von Bedeutung für den EWR)
2006/803/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. November 2006 zur Änderung der Entscheidung 2005/381/EG zur Einführung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5546) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 329 vom 25.11.2006, p. 38–63
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
ABl. L 319M vom 29.11.2008, p. 442–467
(MT)
In force
25.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 329/38 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 23. November 2006
zur Änderung der Entscheidung 2005/381/EG zur Einführung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5546)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2006/803/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Fragebogen im Anhang der Entscheidung 2005/381/EG der Kommission (2) sollte angepasst werden, um den Erfahrungen Rechnung zu tragen, die die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Verwendung des Fragebogens und bei der Bewertung der Antworten im Hinblick auf die Erstellung der Jahresberichte gewonnen haben, die bis 30. Juni 2005 vorzulegen waren. |
(2) |
Die Antworten der Mitgliedstaaten ließen erkennen, dass es Bereiche gibt, die für den Bericht der Kommission über die Anwendung der Richtlinie 2003/87/EG Bedeutung haben, im Fragebogen im Anhang der Entscheidung 2005/381/EG aber noch nicht enthalten sind. |
(3) |
Bei der Bewertung der Antworten der Mitgliedstaaten zeigte sich, dass es bei der Beantwortung einiger Fragen Unstimmigkeiten gab und dass diese Fragen klarer formuliert werden sollten. |
(4) |
Die Erfahrungen, die während des ersten vollständigen Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungszyklus für Kohlendioxidemissionen durch unter das Emissionshandelssystem fallende Anlagen gewonnen wurden, haben eine Überarbeitung der betreffenden Abschnitte des Fragebogens erforderlich gemacht. |
(5) |
Der Anhang der Entscheidung 2005/381/EG ist daher entsprechend zu ändern und aus Gründen der Klarheit zu ersetzen. |
(6) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 6 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (3) eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Entscheidung 2005/381/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 23. November 2006
Für die Kommission
Stavros DIMAS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2004/101/EG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 18).
(2) ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 43.
(3) ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
ANHANG
„ANHANG
TEIL 1
FRAGEBOGEN ZUR ANWENDUNG DER RICHTLINIE 2003/87/EG
1. Angaben zu der Stelle, die den Bericht vorlegt
1. |
Name der Kontaktperson: |
2. |
Offizieller Titel der Kontaktperson: |
3. |
Name und Abteilung der Organisation: |
4. |
Anschrift: |
5. |
Telefonnummer mit internationaler Vorwahl: |
6. |
Faxnummer mit internationaler Vorwahl: |
7. |
E-Mail: |
2. Zuständige Behörden
Die Fragen 2.1 und 2.2 sind in dem bis 30. Juni 2007 einzureichenden Bericht sowie in den nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen stattgefunden haben.
2.1 |
Bitte Namen und Abkürzung der zuständigen Behörden angeben, die in Ihrem Land mit der Umsetzung des Systems für den Emissionshandel betraut sind. Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Im Bedarfsfall weitere Zeilen hinzufügen.
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2.2 |
Bitte geben Sie an, welche zuständige Behörde mit jeder der in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Aufgaben betraut ist (Abkürzung der Behörde verwenden).
|
3. Tätigkeiten und Anlagen
3.1 |
Wie viele der Verbrennungsanlagen hatten am 31. Dezember des Berichtsjahrs eine Feuerungswärmeleistung von über 20 MW, jedoch unter 50 MW? Wie viele CO2-Äquivalente wurden von diesen Anlagen im Berichtszeitraum ausgestoßen? Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden.
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3.2 |
Welche Veränderungen gab es im Berichtszeitraum gegenüber dem nationalen Zuteilungsplan, der am 1. Januar des Berichtsjahrs im gemeinschaftlichen unabhängigen Transaktionsprotokoll als Tabelle registriert war (neue Marktteilnehmer, Stilllegungen, Anlagen, die die Kapazitätsschwellen nicht mehr erreichen)? Bei der Beantwortung dieser Frage bitte Tabelle 1 von Teil 2 dieses Anhangs verwenden. |
3.3 |
Erhielt die zuständige Behörde im Berichtszeitraum Anträge von Betreibern, die einen Fonds im Sinne von Artikel 28 der Richtlinie 2003/87/EG (ET-Richtlinie) bilden wollten? Wenn ja, auf welche in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführte Tätigkeit (nachstehend ‚tätigkeit gemäß Anhang‘) bezog sich der Antrag? Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden.
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3.4 |
Gibt es sonstige sachdienliche Informationen zur Einbeziehung von Anlagen und Tätigkeiten in Ihrem Land? Wenn ja, bitte angeben. |
4. Genehmigung von Anlagen
Die Fragen 4.1 bis 4.4 sind in dem bis 30. Juni 2007 einzureichenden Bericht sowie in den nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen stattgefunden haben.
4.1 |
Durch welche Maßnahmen wurde sichergestellt, dass die Betreiber die Auflagen ihrer Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen einhalten? Anm.: Etwaige bei Verstößen verhängte Straf- und Bußgelder sind nicht hier, sondern unter Abschnitt 11 anzugeben. Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Im Bedarfsfall weitere Zeilen hinzufügen.
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4.2 |
Wie wird durch das einzelstaatliche Recht eine durchgängige Koordinierung von Auflagen und Genehmigungsverfahren gewährleistet, wenn mehr als eine zuständige Behörde beteiligt ist? Wie findet diese Koordinierung in der Praxis statt? Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Im Bedarfsfall weitere Zeilen hinzufügen.
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4.3 |
Durch welche Maßnahmen wurde sichergestellt, dass bei Anlagen, deren Tätigkeiten in Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates (2) (IPPC-Richtlinie) aufgeführt sind, die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen mit denjenigen für die in jener Richtlinie vorgesehene Genehmigung abgestimmt werden? Wurden die Auflagen der Artikel 5, 6 und 7 der Richtlinie 2003/87/EG in die Verfahren der Richtlinie 96/61/EG einbezogen? Wenn ja, wie erfolgte diese Einbeziehung? Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Im Bedarfsfall weitere Zeilen hinzufügen.
|
4.4 |
Welche Rechtsvorschriften, Verfahren und Praktiken bestehen für die Aktualisierung der Genehmigungsauflagen durch die zuständige Behörde gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2003/87/EG? Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Im Bedarfsfall weitere Zeilen hinzufügen.
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4.5 |
Wie viele Genehmigungen wurden im Berichtszeitraum aufgrund von Änderungen der Art oder Funktionsweise oder von Erweiterungen von Anlagen durch die Betreiber gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2003/87/EG aktualisiert? Bitte für jede Kategorie (Kapazitätssteigerung oder –verringerung, Änderungen der Art des Verfahrens usw.) angeben, wie viele Genehmigungen aktualisiert wurden. Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Im Bedarfsfall weitere Zeilen hinzufügen.
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4.6 |
Gibt es sonstige sachdienliche Informationen zur Genehmigung von Anlagen in Ihrem Land? Wenn ja, bitte angeben. |
5. Anwendung der Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung
Frage 5.1 ist in dem bis 30. Juni 2007 einzureichenden Bericht, dem ersten Bericht jedes Handelszeitraums sowie in den nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen stattgefunden haben.
5.1 |
Welche Rechtsakte wurden in Ihrem Land zur Umsetzung der Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung erlassen? Gibt es allgemeine nach den Rechtsvorschriften Ihres Landes zulässige Abweichungen von diesen Leitlinien, beispielsweise für einzelne Brennstoffe oder Tätigkeiten? Wenn ja, bitte angeben. |
5.2 |
Welche Ebenen wurden bei den Überwachungsmethoden für die großen Emissionen freisetzenden Anlagen verwendet (vgl. Entscheidung 2004/156/EG der Kommission (3))? Bei der Beantwortung dieser Frage bitte Tabelle 2 von Teil 2 dieses Anhangs verwenden. Die in Tabelle 2 verlangten Angaben sind nur für die größten unter die ET-Richtlinie fallenden Anlagen zu machen, die zusammen für 50 % der in das Handelssystem einbezogenen Gesamtemissionen verantwortlich sind. Für Quellen in diesen Anlagen mit Emissionen von unter 25 kt CO2-Äquivalent jährlich brauchen keine Angaben gemacht zu werden. |
5.3 |
Wenn für die Überwachungsmethode Ebenen unterhalb der in Tabelle 1 von Abschnitt 4.2.2.1.4 des Anhangs I der Entscheidung 2004/156/EG genannten Mindestebenen akzeptiert wurden, bitte für jede betroffene Anlage angeben: erfasste Emissionen, Tätigkeit, Ebenenkategorie (Daten zur Tätigkeit, spezifischer Heizwert, Emissionsfaktor, Oxidationsfaktor oder Umsetzungsfaktor) sowie das Überwachungskonzept/die Ebene laut Genehmigung. Bei der Beantwortung dieser Frage bitte Tabelle 3 von Teil 2 dieses Anhangs verwenden. Die in Tabelle 3 verlangten Angaben sind nur für Anlagen zu machen, die bei der Beantwortung von Frage 5.2. nicht berücksichtigt wurden. In den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehene allgemeine Abweichungen sind bei der Beantwortung von Frage 5.1. anzugeben. |
5.4 |
Für welche Anlagen wurden zeitweise andere Ebenenkonzepte angewendet als die mit den zuständigen Behörden vereinbarten? Bei der Beantwortung dieser Frage bitte Tabelle 4 von Teil 2 dieses Anhangs verwenden. |
5.5 |
In wie vielen Anlagen fanden kontinuierliche Emissionsmessungen statt? Bitte die Anzahl der Anlagen je Tätigkeit gemäß Anhang I und bei jeder Tätigkeit je Unterkategorie aufgrund der mitgeteilten jährlichen Emissionen angeben (unter 50 kt, 50—500 kt und über 500 kt). Bei der Beantwortung dieser Frage bitte Tabelle 5 von Teil 2 dieses Anhangs verwenden. |
5.6 |
Wie viel CO2 wurde von Anlagen weitergeleitet? Bitte die Anzahl der Tonnen CO2, die gemäß Abschnitt 4.2.2.1.2 von Anhang I der Entscheidung 2004/156/EG weitergeleitet wurden, sowie die Anzahl der Anlagen angeben, die CO2 für jede der in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführte Tätigkeit weitergeleitet haben. Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden.
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5.7 |
Wie viel Biomasse wurde bei den Prozessen verbrannt oder verwendet? Bitte die Menge der Biomasse gemäß der Definition in Absatz 2 Buchstabe d des Anhangs I der Entscheidung 2004/156/EG angeben, die für jede in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführte Tätigkeit verbrannt (TJ) oder verwendet (t oder m3) wurde. Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden.
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5.8 |
Welche Gesamtmenge Abfall, aufgeschlüsselt nach Abfallarten, wurde als Brennstoff oder als Einsatzstoff verwendet? Welche Gesamtmenge CO2-Emissionen entstand dabei je Abfallart? Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Im Bedarfsfall weitere Zeilen hinzufügen.
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5.9 |
Bitte Beispiele von Überwachungs- und Berichterstattungsunterlagen zu einigen vorübergehend ausgeschlossenen Anlagen (falls zutreffend) einreichen. Frage 5.10 ist in dem bis 30. Juni 2007 einzureichenden Bericht sowie in den nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen stattgefunden haben. |
5.10 |
Welche Maßnahmen wurden zur Koordinierung der Anforderungen für die Berichterstattung mit bereits bestehenden Anforderungen dieser Art ergriffen, um den Berichterstattungsaufwand der Unternehmen möglichst gering zu halten? Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Im Bedarfsfall weitere Zeilen hinzufügen.
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5.11 |
Welche Verfahren oder Maßnahmen wurden angewendet, um die Überwachung und Berichterstattung durch die Betreiber zu verbessern? |
5.12 |
Gibt es sonstige sachdienliche Informationen zur Anwendung der Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung in Ihrem Land? Wenn ja, bitte angeben. |
6. Regeln für die Prüfung
Frage 6.1 ist in dem bis 30. Juni 2007 einzureichenden Bericht sowie in den nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen stattgefunden haben.
6.1 |
Bitte den Rahmen für die Prüfung von Emissionen, insbesondere die Rolle der zuständigen Behörden und sonstiger prüfender Instanzen sowie etwaige besondere Anforderungen an in einem anderen Land bereits akkreditierte prüfende Instanzen angeben. Bitte Unterlagen mit den Kriterien für die Akkreditierung der prüfenden Instanzen sowie etwaige Prüfleitlinien für die akkreditierten prüfenden Instanzen und Unterlagen einreichen, in denen die Mechanismen für die Überwachung und Qualitätssicherung für die prüfenden Instanzen beschrieben sind, falls vorhanden. Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Im Bedarfsfall weitere Zeilen hinzufügen.
|
6.2 |
Wurden von Betreibern bis zum 31. März Emissionsberichte für den Berichtszeitraum eingereicht, die als unzureichend erachtet wurden? Wenn ja, bitte eine Liste der betroffenen Anlagen einreichen und angeben, warum kein positiver Prüfvermerk ausgestellt wurde. Bei der Beantwortung dieser Frage bitte Tabelle 6 von Teil 2 dieses Anhangs verwenden. Fälle, in denen die Betreiber keinen Emissionsbericht eingereicht haben, sind bei der Beantwortung von Frage 6.3 anzugeben. |
6.3 |
Für wie viele Anlagen wurden bis zum 31. März keine Emissionsberichte für den Berichtszeitraum eingereicht? Bitte die Anzahl der Anlagen, der zugeteilten Zertifikate und der auf den Konten der Betreiber blockierten Zertifikate je Tätigkeit gemäß Anhang I und bei jeder Tätigkeit je Unterkategorie aufgrund der mitgeteilten jährlichen Emissionen angeben (unter 50 kt, 50—500 kt und über 500 kt). Bei der Beantwortung dieser Frage bitte Tabelle 7 von Teil 2 dieses Anhangs verwenden. |
6.4 |
Welche Maßnahmen wurden in den Fällen getroffen, in denen ein Betreiber bis zum 31. März des Berichtszeitraums keinen Emissionsbericht eingereicht hat? |
6.5 |
Hat die zuständige Behörde unabhängige Kontrollen der geprüften Berichte durchgeführt? Wenn ja, bitte diese zusätzlichen Kontrollen beschreiben und/oder angeben, wie viele Berichte kontrolliert wurden. |
6.6 |
Hat die zuständige Behörde den Registerführer angewiesen, die jährlichen geprüften Emissionen für das Vorjahr bei bestimmten Anlagen zu korrigieren, um die Einhaltung der detaillierten Auflagen des Mitgliedstaats gemäß Anhang V der Richtlinie 2003/87/EG zu gewährleisten? Etwaige Korrekturen in Tabelle 6 von Teil 2 angeben. |
6.7 |
Gibt es sonstige sachdienliche Informationen zu den Regeln für die Prüfung in Ihrem Land? Wenn ja, bitte angeben. |
7. Führung der Register
Frage 7.1 ist in dem bis 30. Juni 2007 einzureichenden Bericht sowie in den nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen stattgefunden haben.
7.1 |
Bitte etwaige Bedingungen angeben, die von den Kontoinhabern zu unterzeichnen sind, und beschreiben, welche Identitätsprüfung bei Personen erfolgt, die Konten eröffnen wollen (vgl. Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission (11)). Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden.
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7.2 |
Bitte eine Zusammenfassung aller für das nationale Register relevanten Sicherheitswarnungen vorlegen, die im Berichtszeitraum aufgetreten sind, mit Angaben zu ihrer Behandlung und zur benötigten Zeit für die Problemlösung. Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Im Bedarfsfall weitere Zeilen hinzufügen.
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7.3 |
Bitte angeben, wie viele Minuten pro Monat das nationale Register für seine Nutzer im Berichtszeitraum nicht zugänglich war wegen a) vorgesehener Abschaltzeiten und b) unvorhergesehener Probleme. Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden.
|
7.4 |
Bitte Einzelheiten zu jeder im nächsten Berichtszeitraum geplanten Nachrüstung am nationalen Register aufführen. Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Im Bedarfsfall weitere Zeilen hinzufügen.
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7.5 |
Gibt es sonstige sachdienliche Informationen zur Führung der Register in Ihrem Land? Wenn ja, bitte angeben. |
8. Regeln für die Zuteilung von Zertifikaten — neue Marktteilnehmer — Stilllegungen
Die Fragen 8.1 und 8.2 sind im ersten Bericht nach den einzelnen Notifizierungen und Zuteilungsverfahren gemäß den Artikeln 9 und 11 der Richtlinie 2003/87/EG zu beantworten.
8.1 |
Beschreiben Sie die wichtigsten Erfahrungen und Schlussfolgerungen Ihrer Behörden nach Abschluss des Zuteilungsverfahrens und ihre voraussichtlichen Auswirkungen auf Ihr Vorgehen bei der nächsten Zuteilungsrunde. |
8.2 |
Haben Sie Vorschläge zur Verbesserung der Notifizierungs- und Zuteilungsverfahren für die Gemeinschaft insgesamt? |
8.3 |
Wie viele Zuteilungen gingen an die in Tabelle 1 aufgeführten neuen Marktteilnehmer (falls zutreffend)? Bitte die Kennung der Anlage für den neuen Marktteilnehmer und die Transaktionskennung für die Zuteilung von Zertifikaten angeben. Bei der Beantwortung dieser Frage bitte Tabelle 1 von Teil 2 dieses Anhangs verwenden. |
8.4 |
Wie viele Zertifikate verblieben am Ende des Berichtszeitraums in etwaigen Reserven für neue Marktteilnehmer, und welchen Anteil machen sie an der ursprünglichen Reserve aus? Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden.
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8.5 |
Wenn Ihr Land Zertifikate auf anderem Wege als durch kostenlose Vergabe vergibt, bitte die Art der Zuteilung erläutern (z.B. Beschreibung der Auktionsverfahren). |
8.6 |
Wenn die Zuteilung auch über Auktionen erfolgte: wer war zur Teilnahme an einer Auktion berechtigt? Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden.
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8.7 |
Wenn die Zuteilung auch über Auktionen erfolgte: wie viele Auktionen fanden im Berichtszeitraum statt, wie viele Zertifikate wurden auf den einzelnen Auktion vergeben, welchen Anteil stellen sie an der Gesamtmenge der Zertifikate für den Handelszeitraum dar und wie hoch war der Preis je Zertifikat auf jeder Auktion? Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden.
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8.8 |
Wenn die Zuteilung auch über Auktionen erfolgte: wie wurde mit den auf den Auktionen nicht versteigerten Zertifikaten verfahren? |
8.9 |
Wenn die Zuteilung auch über Auktionen erfolgte: wofür wurden die Erlöse verwendet? |
8.10 |
Wie wurde mit Zertifikaten verfahren, die zugeteilt, wegen Stilllegung der betreffenden Anlagen im Berichtszeitraum aber nicht vergeben wurden? Frage 8.11 ist im ersten Bericht nach dem Ende der in Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Handelszeiträume zu beantworten. |
8.11 |
Wurden die am Ende des Handelszeitraums in der Reserve für neue Marktteilnehmer verbliebenen Zertifikate gelöscht oder versteigert? |
8.12 |
Gibt es sonstige sachdienliche Informationen zu den Regeln für Zuteilung, neue Marktteilnehmer und Stilllegungen in Ihrem Land? Wenn ja, bitte angeben. |
9. Abgabe von Zertifikaten durch Betreiber
9.1 |
Für alle Fälle, in denen ein Konto im Register geschlossen wurde, weil billigerweise nicht zu erwarten steht, dass der Betreiber der Anlage weitere Zertifikate abgibt, bitte erläutern, warum diese Aussicht nicht besteht, und den Umfang der ausstehenden Zertifikate angeben (16). Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Im Bedarfsfall weitere Zeilen hinzufügen.
|
9.2 |
Gibt es sonstige sachdienliche Informationen zur Abgabe von Zertifikaten durch Betreiber in Ihrem Land? Wenn ja, bitte angeben. |
10. Verwendung von Emissionsreduktionseinheiten (ERU) und zertifizierten Emissionsrechten (CER) im Gemeinschaftssystem
Frage 10.1. ist jährlich zu beantworten, für CER beginnend mit dem 2006 vorzulegenden Bericht und für ERU mit dem 2009 vorzulegenden Bericht.
10.1 |
Wurden ERU und CER ausgestellt, für die eine identische Zahl von Zertifikaten gemäß Artikel 11b Absatz 3 bzw. 4 der Richtlinie 2003/87/EG gelöscht werden musste, weil die Tätigkeiten der JI- oder CDM-Projekte (Joint Implementation bzw. Clean Development Mechanism) die Emissionsmenge von Anlagen, die unter die Richtlinie fallen, reduzieren oder direkt bzw. indirekt begrenzen? Wenn ja, die Menge der gelöschten Zertifikate und die Gesamtzahl der betroffenen Betreiber für die Löschung gemäß Artikel 11b Absatz 3 und Artikel 11b Absatz 4 der Richtlinie getrennt angeben. Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden.
Die Fragen 10.2 und 10.3 sind in dem bis 30. Juni 2007 einzureichenden Bericht sowie in den nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen stattgefunden haben. |
10.2 |
Welche CER und ERU können in Ihrem Land zur Gewährleistung der Konformität genutzt werden? Bitte etwaige Projektkategorien angeben, die ausgeschlossen sind, abgesehen von den gemäß Artikel 11a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG ohnehin ausgeschlossenen Kategorien (aus Nuklearanlagen stammende CER und ERU sowie solche, die von Projekttätigkeiten in den Bereichen Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft stammen). Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden.
|
10.3 |
Welche Maßnahmen sollen sicherstellen, dass die einschlägigen internationalen Kriterien und Leitlinien, einschließlich jener im Schlussbericht 2000 der Weltstaudammkonferenz (WCD), bei der Entwicklung von Projekten zur Stromerzeugung aus Wasserkraft mit einer Kapazität von über 20 MW beachtet werden? Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Im Bedarfsfall weitere Zeilen hinzufügen.
|
10.4 |
Gibt es sonstige sachdienliche Informationen zur Verwendung von ERU und CER im Rahmen des Gemeinschaftssystems in Ihrem Land? Wenn ja, bitte angeben. |
11. Gebühren und Abgaben
Die Fragen 11.1 bis 11.4 sind in dem bis 30. Juni 2007 einzureichenden Bericht sowie in den nachfolgenden Berichten nur zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen stattgefunden haben.
11.1 |
Haben die Betreiber für die Erteilung und Aktualisierung von Genehmigungen Gebühren zu entrichten? Wenn ja, bitte nähere Angaben zu den erhobenen Gebühren, den insgesamt damit erwirtschafteten Einnahmen und zur Verwendung dieser Einnahmen machen. |
11.2 |
Haben die Betreiber Gebühren für die Vergabe von Zertifikaten zu entrichten? Wenn ja, bitte nähere Angaben zu den erhobenen Gebühren, den insgesamt damit erwirtschafteten Einnahmen und zur Verwendung dieser Einnahmen machen. |
11.3 |
Werden für die Nutzung des Registers Gebühren erhoben? Bitte nähere Angaben machen. Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Im Bedarfsfall weitere Zeilen hinzufügen.
|
11.4 |
Gibt es sonstige sachdienliche Informationen zu Gebühren und Abgaben im Rahmen des Gemeinschaftssystems in Ihrem Land? Wenn ja, bitte angeben. |
12. Fragen betreffend die Einhaltung der ET-Richtlinie
Frage 12.1 ist in dem bis 30. Juni 2007 einzureichenden Bericht sowie in den nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen stattgefunden haben.
12.1 |
Bitte die einschlägigen nationalen Bestimmungen und die Sanktionen bei Verstößen gegen die nationalen Bestimmungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der ET-Richtlinie angeben. Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Im Bedarfsfall weitere Zeilen hinzufügen.
|
12.2 |
Für Sanktionen, die gemäß Artikel 16 Absatz 1 der ET-Richtlinie für Verstöße gegen nationale Bestimmungen verhängt wurden, bitte die jeweiligen nationalen Bestimmungen angeben, den Verstoß kurz beschreiben und die verhängten Sanktionen nennen. Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Im Bedarfsfall weitere Zeilen hinzufügen.
|
12.3 |
Bitte die Namen der Betreiber angeben, denen Sanktionen wegen Emissionsüberschreitungen gemäß Artikel 16 Absatz 3 der ET-Richtlinie auferlegt wurden. Bei der Beantwortung dieser Frage genügt ein Verweis auf den Ort der Veröffentlichung der Namen gemäß Artikel 16 Absatz 2 der ET-Richtlinie. |
12.4 |
Gibt es sonstige sachdienliche Informationen zur Einhaltung der ET-Richtlinie in Ihrem Land? Wenn ja, bitte angeben. |
13. Rechtlicher Status der Zertifikate und steuerliche Behandlung
Die Fragen 13.1 bis 13.8 sind in dem bis 30. Juni 2007 einzureichenden Bericht sowie in den nachfolgenden Berichten nur zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen stattgefunden haben.
13.1 |
Welchen rechtlichen Status hat ein Zertifikat (Ware/Finanzinstrument) im Hinblick auf die Finanzvorschriften? |
13.2 |
Welchen rechtlichen Status haben Zertifikate und Emissionen im Hinblick auf die Rechnungslegung? |
13.3 |
Wurden spezifische Rechnungslegungsbestimmungen für Zertifikate festgelegt oder erlassen? Wenn ja, bitte kurz beschreiben. |
13.4 |
Wird bei Transaktionen mit Zertifikaten Mehrwertsteuer fällig? |
13.5 |
Wird bei der Vergabe von Zertifikaten Mehrwertsteuer fällig? |
13.6 |
Wenn Ihr Land Zertifikate gegen Bezahlung vergibt, wird bei der Transaktion Mehrwertsteuer fällig? |
13.7 |
Unterliegen Gewinne oder Verluste aus Transaktionen mit Zertifikaten einer besonderen Einkommenssteuer (z.B. besondere Tarife)? |
13.8 |
Gibt es sonstige sachdienliche Informationen zum rechtlichen Status und zur steuerlichen Behandlung von Zertifikaten in Ihrem Land? Wenn ja, bitte angeben. |
14. Zugang zu Informationen gemäss Artikel 17 der ET-Richtlinie
14.1 |
Auf welchem Wege werden Entscheidungen über die Zuteilung von Zertifikaten, Informationen über Projektaktivitäten, an denen ein Mitgliedstaat teilnimmt oder für die er private oder öffentliche Stellen zur Teilnahme ermächtigt, sowie die Berichte über Emissionen, die im Rahmen der Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen erstellt und der zuständigen Behörde vorgelegt werden, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht? Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden.
|
14.2 |
Gibt es sonstige sachdienliche Informationen zum Zugang zu Informationen gemäß Artikel 17 der ET-Richtlinie in Ihrem Land? Wenn ja, bitte angeben. |
15. Sonstige Bemerkungen
15.1 |
Wurden in Ihrem Land öffentliche Studien über die Umsetzung und Weiterentwicklung des europäischen Emissionshandelssystems durchgeführt? Wenn ja, bitte das Dokument angeben (Referenz oder Internet-Link) und einen Abriss der Studie einreichen. |
15.2 |
Geben in Ihrem Land bestimmte Fragen der Umsetzung Anlass zur Sorge? Wenn ja, bitte angeben. |
TEIL 2
Tabelle 1:
Änderungen an der Liste der Anlagen
Mitgliedstaat:
Berichtszeitraum:
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
Anlage |
Betreiber |
Haupttätigkeit gemäß Anhang I (21) |
Sonstige Tätigkeiten gemäß Anhang I (21) |
Haupttätigkeit, die nicht unter Anhang I fällt (22) |
Veränderung gegenüber Anlagen, die im NAP erfasst sind (23) |
Zugewiesene oder vergebene Zertifikate (24) |
Transaktionskennung (25) |
||
Genehmigungskennung |
Anlagenkennung |
Name |
Menge |
Jahr(e) |
|||||
|
|
|
|
|
Tabelle 2:
Angewandte Überwachungsverfahren (nur bei Anlagen, die zusammen für 50 % der in das Handelssystem einbezogenen Gesamtemissionen verantwortlich sind. Für Quellen in diesen Anlagen mit Emissionen von unter 25 kt CO2-Äquivalent jährlich brauchen keine Angaben gemacht werden.)
Mitgliedstaat:
Berichtszeitraum:
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
L |
M |
N |
O |
P |
Anlage |
Emissionsquelle |
Gewählte Stufe (30) |
Wert |
||||||||||||
Genehmigungskennung |
Anlagenkennung |
Haupttätigkeit gemäß Anhang I (26) |
Gesamtemissionen jährlich (27) |
Tätigkeit gemäß Anhang I (28) |
Brennstoff oder Art der Tätigkeit (29) |
Verursachte Emissionen (27) |
Tätigkeitsdaten |
Emissionsfaktor |
Spezifischer Heizwert |
Oxidationsfaktor |
Emissionsfaktor |
Spezifischer Heizwert |
Oxidationsfaktor |
||
t CO2 |
t CO2 |
Ebene |
Ebene |
Ebene |
Ebene |
Wert |
Einheit (31) |
Wert |
Einheit (32) |
% |
|||||
|
|
|
|
Tabelle 3:
Angewandte Überwachungsverfahren bei Anlagen, für die die Mindestebenen gemäß Tabelle 1 des Abschnitts 4.2.2.1.4 der Entscheidung 2004/156/EG nicht angewendet werden konnten
Mitgliedstaat:
Berichtszeitraum:
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
Anlage |
Gesamtemissionen jährlich |
Betroffener Überwachungsparameter (34) |
Mindestebene gemäß der Entscheidung 2004/156 |
Angewendete Ebene |
Grund für die niedrigere Ebene (35) |
Niedrigere Ebene zulässig bis (36) |
||
Genehmigungskennung |
Anlagenkennung |
Tätigkeit gemäß Anhang I (33) |
t CO2 |
Ebene |
Ebene |
Monat/Jahr |
||
|
|
|
Tabelle 4:
Vorübergehende Änderung der Überwachungsmethode
Mitgliedstaat:
Berichtsjahr:
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
Anlage |
Tätigkeit gemäß Anhang I (37) |
Gesamtemissionen jährlich |
Betroffener Überwachungsparameter (38) |
Ursprünglich genehmigte Methode |
Vorübergehend angewendete Methode |
Grund für die vorübergehende Änderung (39) |
Zeitraum der vorübergehenden Aussetzung bis zur Wiederanwendung des angemessenen Ebenenkonzepts |
||
Beginn |
Ende |
||||||||
Genehmigungskennung |
Anlagenkennung |
|
t CO2 |
Ebene |
Ebene |
Monat/Jahr |
Monat/Jahr |
||
|
|
|
|
|
Tabelle 5:
Zahl der Anlagen, in denen eine kontinuierliche Emissionsmessung erfolgt
Mitgliedstaat:
Berichtsjahr:
A |
B |
C |
D |
Haupttätigkeit gemäß Anhang I (40) |
< 50 000 t CO2e |
50 000 bis 500 000 t CO2e |
> 500 000 t CO2e |
E1 |
|
||
E2 |
|
||
E3 |
|
||
F1 |
|
||
F2 |
|
||
M1 |
|
||
M2 |
|
||
M3 |
|
||
O1 |
|
||
O2 |
|
Tabelle 6:
Emissionsberichte gemäß Artikel 14 Absatz 3 der ET-Richtlinie, die für unzureichend befunden wurden
Mitgliedstaat:
Berichtsjahr:
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
Anlage |
Von den Anlagen gemeldete Emissionen |
Gelöschte Zertifikate |
Auf dem Konto des Betreibers blockierte Zertifikate |
Grund für die Verweigerung eines positiven Prüfvermerks (41) |
Korrektur der geprüften Emissionen durch die zuständige Behörde |
|
Genehmigungskennung |
Anlagenkennung |
t CO2 |
t CO2 |
t CO2 |
t CO2 |
|
|
|
|
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Tabelle 7:
Anlagen, für die bis zum 31. März des Berichtszeitraums keine Emissionsberichte vorgelegt wurden
Mitgliedstaat:
Berichtszeitraum:
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
Haupttätigkeit gemäß Anhang I (42) |
< 50 000 t CO2e |
50 000 bis 500 000 t CO2e |
> 500 000 t CO2e |
||||||
Anzahl nicht vorgelegter Emissionsberichte |
Zuteilung |
Auf dem Konto des Betreibers blockierte Zertifikate |
Anzahl nicht vorgelegter Emissionsberichte |
Zuteilung |
Auf dem Konto des Betreibers blockierte Zertifikate |
Anzahl nicht vorgelegter Emissionsberichte |
Zuteilung |
Auf dem Konto des Betreibers blockierte Zertifikate |
|
t CO2 |
t CO2 |
t CO2 |
t CO2 |
t CO2 |
t CO2 |
||||
E1 |
|
|
|
||||||
E2 |
|
|
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||||||
E3 |
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||||||
F1 |
|
|
|
||||||
F2 |
|
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||||||
M1 |
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|
||||||
M2 |
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|
|
||||||
M3 |
|
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||||||
O1 |
|
|
|
||||||
O2 |
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(1) Wenn in einer Anlage mehrere Tätigkeiten stattfinden, bitte die Anlage nur einmal unter ihrer Haupttätigkeit gemäß Anhang I zählen.
(2) ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1).
(3) ABl. L 59 vom 26.2.2004, S. 1.
(4) Bei der Angabe der Abfallarten ist die Klassifizierung gemäß dem ‚Europäischen Abfallverzeichnis‘ zu verwenden (Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a vom 22. Dezember 1994 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle).
(5) Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
(6) Europäisches Schadstoffemissionsregister (Entscheidung 2000/479/EG der Kommission vom 17. Juli 2000) (ABl. L 192 vom 28.7.2000, S. 36).
(7) Nationale Emissionshöchstmengen (Richtlinie 2001/81/EG) (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22).
(8) Großfeuerungsanlagen (Richtlinie 2001/80/EG) (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 1).
(9) Programm über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa
(10) Leitfaden von EA (Europäische Kooperation für Akkreditierung) für die Anwendung von EN 45011.
(11) ABl. L 386 vom 29.12.2004, S. 1.
(12) Einschließlich Identitätsprüfungen durch Dritte (z.B. Postämter oder Notarskanzleien), bei denen sich der Antragsteller persönlich einzufinden hat.
(13) Einschließlich elektronischer Verfahren.
(14) Einschließlich Identitätsprüfungen durch Dritte (z.B. Botschaften), bei denen sich der Antragsteller persönlich einzufinden hat.
(15) Einschließlich elektronischer Verfahren.
(16) Wenn der Umfang der ausstehenden Zertifikate nicht bekannt ist, bitte eine Schätzung der ausstehenden Zertifikate vornehmen, basierend auf dem letzten geprüften Emissionsbericht, den verbleibenden Zertifikaten auf dem Konto und sonstigen der zuständigen Behörde vorliegenden Angaben.
(17) Bitte auch den jeweiligen Zeitraum angeben (einmalig/pro Handelszeitraum).
(18) Wenn die Gebühr von der Zuteilung abhängt, bitte ggf. Mindest- und Höchstgebühr sowie die Formel angeben, nach der die Gebühr berechnet wird.
(19) Bitte Web-Adresse angeben.
(20) Bitte Titel angeben.
(21) In einer Anlage können Tätigkeiten stattfinden, die unter verschiedene Bezeichnungen fallen. Alle relevanten Tätigkeiten sollten angegeben werden. Bitte die in der Tabelle unter Frage 3.3 genannten Codes für Tätigkeiten gemäß Anhang I verwenden.
(22) Die Haupttätigkeit einer Anlage muss keine Tätigkeit gemäß Anhang I sein. Bitte ausfüllen, wo relevant.
(23) Bitte angeben, ob ‚neuer Marktteilnehmer‘, ‚Stilllegung‘ oder ‚unterhalb der Kapazitätsschwellen‘.
(24) Bei neuen Marktteilnehmern bitte die Jahre angeben, für die die Menge der Zertifikate zugeteilt war. Bei Schließungen bitte ggf. Zertifikate angeben, die im verbleibenden Teil des Handelszeitraums vergeben wurden.
(25) Bei neuen Marktteilnehmern bitte die zugehörige Kennung für die Vergabe der Zertifikate angeben.
(26) In einer Anlage können Tätigkeiten stattfinden, die unter verschiedene Bezeichnungen fallen. Es sollte die Haupttätigkeit gemäß Anhang I angegeben werden. Bitte die in der Tabelle zu Frage 3.3 genannten Codes für Tätigkeiten gemäß Anhang I verwenden.
(27) Geprüfte Emissionen, wenn verfügbar, andernfalls die vom Betreiber übermittelten Emissionen.
(28) In einer Anlage können Tätigkeiten stattfinden, die unter verschiedene Bezeichnungen fallen. Für jeden Brennstoff oder jede Art von Tätigkeit ist die Tätigkeit gemäß Anhang I anzugeben. Bitte die in Tabelle 1 genannten Codes für Tätigkeiten gemäß Anhang I verwenden.
(29) Steinkohle, Erdgas, Stahl, Kalk usw.: bitte getrennte Zeile für jeden Brennstoff oder jede Tätigkeit verwenden, wenn in der gleichen Anlage mehr als ein Brennstoff verwendet wird oder mehr als eine Tätigkeit vorkommt.
(30) Nur auszufüllen, wenn die Emissionen berechnet werden.
(31) kg CO2/kWh, t CO2/kg usw.
(32) kJ/kg, kJ/m3 usw.
(33) In einer Anlage können Tätigkeiten stattfinden, die unter verschiedene Bezeichnungen fallen. Es sollte die Haupttätigkeit angegeben werden. Bitte die in der Tabelle zu Frage 3.3 genannten Codes für Tätigkeiten gemäß Anhang I verwenden.
(34) Bitte folgende Kennzeichnungen verwenden: Tätigkeitsdaten (AD), spezifischer Heizwert (NCV), Emissionsfaktor (EF), Zusammensetzungsdaten (CD), Oxidationsfaktor (OF), Umsetzungsfaktor (CF). Wenn mehrere Werte in einer Anlage betroffen sind, eine Zeile je Wert ausfüllen.
(35) Bitte folgende Kennzeichnungen verwenden: aus technischen Gründen nicht möglich, unverhältnismäßig hohe Kosten, Sonstiges (bitte angeben).
(36) Wenn die niedrigere Ebene nur für eine begrenzte Zeit zulässig ist, bitte angeben, bis zu welchem Datum. Andernfalls frei lassen.
(37) In einer Anlage können Tätigkeiten stattfinden, die unter verschiedene Bezeichnungen fallen. Es sollte die Haupttätigkeit angegeben werden. Bitte die in der Tabelle zu Frage 3.3 genannten Codes für Tätigkeiten gemäß Anhang I verwenden.
(38) Bitte folgende Kennzeichnungen verwenden: Tätigkeitsdaten (AD), spezifischer Heizwert (NCV), Emissionsfaktor (EF), Zusammensetzungsdaten (CD), Oxidationsfaktor (OF), Umsetzungsfaktor (CF). Wenn mehrere Werte in einer Anlage betroffen sind, eine Zeile je Wert ausfüllen.
(39) Bitte folgende Kennzeichnungen verwenden: Messgerätefehler (FMD), vorübergehendes Fehlen von Daten (TLD), Änderungen an der Anlage, Art des Brennstoffs usw. (CIF), sonstige (bitte angeben).
(40) Codes für die Tätigkeiten gemäß Anhang I: siehe Tabelle unter Frage 3.3. Wenn in einer Anlage mehr als eine Tätigkeit stattfindet, sollte die Anlage nur einmal unter ihrer Haupttätigkeit gemäß Anhang I gezählt werden.
(41) Bitte folgende Kennzeichnungen verwenden: Unstimmigkeiten bei den mitgeteilten Daten (NFI), Sammlung der Daten erfolgte nicht nach den geltenden wissenschaftlichen Standards (NASS), Berichte der Anlage sind unvollständig und/oder nicht stimmig (RNC), der Prüfer hatte nicht Zugang zu allen Orten und Informationen, die im Zusammenhang mit der Prüfung standen (VNA), es wurde kein Bericht erstellt (NR), sonstiges (bitte angeben).
(42) Codes für die Tätigkeiten gemäß Anhang I: siehe Tabelle unter Frage 3.3. Wenn in einer Anlage mehr als eine Tätigkeit stattfindet, sollte die Anlage nur einmal unter ihrer Haupttätigkeit gemäß Anhang I gezählt werden.“