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Document 32005R1564

    Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 der Kommission vom 7. September 2005 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß der Richtlinie 2004/17/EG und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 257 vom 1.10.2005, p. 1–126 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 287M vom 18.10.2006, p. 367–490 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/09/2011; Aufgehoben durch 32011R0842

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/1564/oj

    1.10.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 257/1


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1564/2005 DER KOMMISSION

    vom 7. September 2005

    zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß der Richtlinie 2004/17/EG und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 1 und Artikel 63 Absatz 1,

    gestützt auf die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 1, Artikel 58 Absatz 2, Artikel 64 Absatz 2 und Artikel 70 Absatz 1,

    nach Konsultierung des Beratenden Ausschusses für das Öffentliche Auftragswesen,

    in Erwägung nachfolgender Gründe:

    (1)

    Nach Maßgabe der Richtlinie 2004/17/EG müssen Aufträge, die unter diese Richtlinie fallen, Gegenstand einer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union sein. Die zu veröffentlichenden Bekanntmachungen müssen die Angaben enthalten, die in dieser Richtlinie genannt sind, insbesondere in den Anhängen XIII, XIV, XV A, XV B, XVI, XVIII und XIX.

    (2)

    Nach Maßgabe der Richtlinie 2004/18/EG müssen Aufträge, die unter diese Richtlinie fallen, Gegenstand einer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union sein. Die zu veröffentlichenden Bekanntmachungen müssen die Angaben enthalten, die in dieser Richtlinie genannt sind, insbesondere in Anhang VII.

    (3)

    Die Richtlinien des Rates 92/50/EWG vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (3), 93/36/EWG vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (4), 93/37/EWG vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (5) und 93/38/EWG vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (6), in der Fassung der Richtlinie 2001/78/EG der Kommission (7), sahen Standardformulare für die Veröffentlichung solcher Bekanntmachungen vor.

    (4)

    Da die Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG durch die Richtlinie 2004/18/EG und Richtlinie 93/38/EG durch die Richtlinie 2004/17/EG ersetzt wurden, ist es notwendig, einen einheitlichen Satz von aktualisierten Standardformularen einzuführen, welche die in diesen Richtlinien geforderten Informationen berücksichtigen und welche ein Format vorsehen, das elektronisch gehandhabt werden kann.

    (5)

    Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG spätestens am 31. Januar 2006 umsetzen. Einige Mitgliedstaaten dürften die genannten Richtlinien jedoch schon vor Ablauf der Frist umsetzen. Es ist daher angebracht, dass die Auftraggeber gemäß der Richtlinie 2004/17/EG und die öffentlichen Auftraggeber gemäß der Richtlinie 2004/18/EG in denjenigen Mitgliedstaaten, wo nationale Umsetzungsmaßnahmen vor dem Ablauf der in den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG genannten Fristen in Kraft treten, die in der vorliegenden Verordnung eingeführten Standardformulare ab dem Inkrafttreten der genannten nationalen Maßnahmen anwenden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Auftraggeber verwenden von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der entsprechenden nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2004/17/EG und spätestens ab dem 1. Februar 2006 für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen nach den Artikeln 41 bis 44 und 63 der genannten Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union die in den Anhängen I, II, III und VIII bis XIII der vorliegenden Verordnung enthaltenen Standardformulare.

    Artikel 2

    Die öffentlichen Auftraggeber verwenden von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der entsprechenden nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2004/18/EG für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen nach den Artikeln 35, 36, 58, 64, 69 und 70 der genannten Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union die in den Anhängen I, II, III und VIII bis XIII der vorliegenden Verordnung enthaltenen Standardformulare.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Die Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 7. September 2005

    Für die Kommission

    Charlie McCREEVY

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1874/2004 der Kommission (ABl. L 326 vom 29.10.2004, S. 17).

    (2)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1874/2004.

    (3)  ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.

    (4)  ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.

    (5)  ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 54. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.

    (6)  ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 84. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.

    (7)  ABl. L 285 vom 29.10.2001, S. 1.


    Verzeichnis der Anhänge

    Anhang I: Standardformular 1:

    „Vorinformation“

    Anhang II: Standardformular 2:

    „Bekanntmachung“

    Anhang III: Standardformular 3:

    „Bekanntmachung über vergebene Aufträge“

    Anhang IV: Standardformular 4:

    „Regelmäßige, nichtverbindliche Bekanntmachung — Versorgungswirtschaft“

    Anhang V: Standardformular 5:

    „Bekanntmachung — Versorgungswirtschaft“

    Anhang VI: Standardformular 6:

    „Bekanntmachung über vergebene Aufträge — Versorgungswirtschaft“

    Anhang VII: Standardformular 7:

    „Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems — Versorgungswirtschaft“

    Anhang VIII: Standardformular 8:

    „Bekanntmachung eines Beschafferprofils“

    Anhang IX: Standardformular 9:

    „Vereinfachte Bekanntmachung im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems“

    Anhang X: Standardformular 10:

    „Baukonzession“

    Anhang XI: Standardformular 11:

    „Bekanntmachung — Aufträge, die von einem Konzessionär vergeben werden, der kein öffentlicher Auftraggeber ist“

    Anhang XII: Standardformular 12:

    „Wettbewerbsbekanntmachung“

    Anhang XIII: Standardformular 13:

    „Bekanntmachung über die Ergebnisse eines Wettbewerbs“

    ANHANG I

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    ANHANG II

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    ANHANG III

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    ANHANG IV

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    ANHANG V

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    ANHANG VI

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    ANHANG VII

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    ANHANG VIII

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    ANHANG IX

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    ANHANG X

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    ANHANG XI

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    ANHANG XII

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    ANHANG XIII

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