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Document 32005R1206

Verordnung (EG) Nr. 1206/2005 der Kommission vom 27. Juli 2005 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf unbegrenzte Zeit Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 197 vom 28.7.2005, p. 12–15 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 287M vom 18.10.2006, p. 222–225 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 19/07/2017

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/1206/oj

28.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 1206/2005 DER KOMMISSION

vom 27. Juli 2005

zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf unbegrenzte Zeit

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 3 und Artikel 9d Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (2), insbesondere auf Artikel 25,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung vor.

(2)

Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 legt Übergangsmaßnahmen für Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen fest, die nach der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt wurden.

(3)

Die Anträge auf Zulassung der Zusatzstoffe, die in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, wurden vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt.

(4)

Erste Bemerkungen zu diesen Anträgen wurden der Kommission nach Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 übermittelt. Diese Anträge sind somit auch weiterhin im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 70/524/EWG zu behandeln.

(5)

Die Verwendung der Enzymzubereitung aus Endo-1,4-beta-Glucanase, Endo-1,3(4)-beta-Glucanase und Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 74 252) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 937/2001 der Kommission (3) für Masttruthühner vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieser Enzymzubereitung auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Enzymzubereitung gemäß dem Anhang sollte daher für unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(6)

Die Verwendung der Enzymzubereitung aus Endo-1,3(4)-beta-Glucanase und Endo-1,4-beta-Xylanase aus Penicillium funiculosum (IMI SD 101) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 418/2001 der Kommission (4) für Mastschweine vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieser Enzymzubereitung auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Enzymzubereitung gemäß dem Anhang sollte daher für unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(7)

Die Verwendung der Enzymzubereitung Endo-1,4-beta-Xylanase aus Bacillus subtilis (LMG S-15136) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 937/2001 für Ferkel vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieser Enzymzubereitung auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Enzymzubereitung gemäß dem Anhang sollte daher für unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(8)

Die Verwendung der Enzymzubereitung aus Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 2106), Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 2105) und Subtilisin aus Bacillus subtilis (ATCC 2107) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1636/1999 der Kommission (5) für Masthühner vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieser Enzymzubereitung auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Enzymzubereitung gemäß dem Anhang sollte daher für unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(9)

Die Bewertung dieser Anträge ergibt, dass zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Exposition gegenüber den in den Anhängen aufgeführten Zusatzstoffen bestimmte Verfahren vorgeschrieben werden sollten. Entsprechende Schutzmaßnahmen sollten durch Anwendung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (6) gewährleistet sein.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannten Zubereitungen der Gruppe „Enzyme“ werden als Zusatzstoffe in Futtermitteln unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen für unbegrenzte Zeit zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juli 2005

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 der Kommission (ABl. L 317 vom 16.10.2004, S. 37).

(2)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).

(3)  ABl. L 130 vom 12.5.2001, S. 25.

(4)  ABl. L 62 vom 2.3.2001, S. 3.

(5)  ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 17.

(6)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).


ANHANG

EG-Nr.

Zusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Aktivität/kg

Alleinfuttermittel

Enzyme

E 1602

Endo-1,4-beta-Glucanase

EC 3.2.1.4

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase

EC 3.2.1.6

Endo-1,4-beta-Xylanase

EC 3.2.1.8

Zubereitung von Endo-1,4-beta-Glucanase, Endo-1,3(4)-beta-Glucanase und Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 74 252) mit einer Mindestaktivität von:

 

flüssig und Granulat:

 

Endo-1,4-beta-Glucanase: 8 000 U (1)/ml oder g

 

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 18 000 U (2)/ml oder g

 

Endo-1,4-beta-Xylanase: 26 000 U (3)/ml oder g

Masttruthühner

Endo-1,4-beta-Glucanase: 400 U

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben

2.

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:

 

Endo-1,4-beta-Glucanase: 400—800 U

 

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 900—1 800 U

 

Endo-1,4-beta-Xylanase: 1 300—2 600 U

3.

Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an anderen Polysacchariden als Stärke (überwiegend Beta-Glucane und Arabinoxylane), z. B. mit mehr als 25 % Weizen oder 20 % Gerste und 5 % Roggen

Unbegrenzte Zeit

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 900 U

Endo-1,4- beta-Xylanase: 1 300 U

E 1604

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase

EC 3.2.1.6

Endo-1,4-beta-Xylanase

EC 3.2.1.8

Zubereitung von Endo-1,3(4)-beta-Glucanase und Endo-1,4-beta-Xylanase aus Penicillium funiculosum (IMI SD 101) mit einer Mindestaktivität von:

 

Pulver:

 

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 2 000 U (4)/g

 

Endo-1,4-beta-Xylanase: 1 400 U (5)/g

 

flüssig:

 

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 500 U/ml

 

Endo-1,4-beta-Xylanase: 350 U/ml

Mastschweine

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 100 U

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben

2.

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:

 

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 100 U

 

Endo-1,4-beta-Xylanase: 70 U

3.

Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an anderen Polysacchariden als Stärke (überwiegend Beta-Glucane und Arabinoxylane), z. B. mit mehr als 40 % Gerste oder 20 % Weizen

Unbegrenzte Zeit

Endo-1,4-beta-Xylanase: 70 U

E 1606

Endo-1,4-beta-Xylanase

EC 3.2.1.8

Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase aus Bacillus subtilis (LMG S-15136) mit einer Mindestaktivität von:

 

flüssig und fest:

 

100 IU (6)/g oder ml

Ferkel (entwöhnt)

10 IU

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben

2.

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:

 

Endo-1,4-beta-Xylanase: 10 IU

3.

Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an Arabinoxylan, z. B. mit mindestens 40 % Weizen oder Gerste

4.

Für entwöhnte Ferkel bis ca. 35 kg

Unbegrenzte Zeit

E 1633

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase

EC 3.2.1.6

Endo-1,4-beta-Xylanase

EC 3.2.1.8

Subtilisin

EC 3.4.21.62

Zubereitung aus Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 2106), Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 2105) und Subtilisin aus Bacillus subtilis (ATCC 2107) mit einer Mindestaktivität von:

 

fest:

 

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 100 U (7)/g

 

Endo-1,4-beta-Xylanase: 300 U (8)/g

 

Subtilisin: 800 U (9)/g

Masthühner

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 30 U

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben

2.

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:

 

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 30—100 U

 

Endo-1,4-beta-Xylanase: 90—300 U

 

Subtilisin: 240—800 U

3.

Für die Verwendung in Mischfuttermitteln, z. B. mit mehr als 60 % Gerste

Unbegrenzte Zeit

Endo-1,4-beta-Xylanase: 90 U

Subtilisin: 240 U


(1)  1 U ist die Enzymmenge, die 0,1 Mikromol Glucose in der Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 40 °C aus Carboxymethylcellulose freisetzt.

(2)  1 U ist die Enzymmenge, die 0,1 Mikromol Glucose in der Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 40 °C aus Gersten-Betaglucan freisetzt.

(3)  1 U ist die Enzymmenge, die 0,1 Mikromol Glucose in der Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 40 °C aus Spelzhafer-Xylan freisetzt.

(4)  1 U ist die Enzymmenge, die 5,55 Mikromol reduzierende Zucker (Maltoseäquivalente) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 50 °C aus Gersten-Beta-Glucan freisetzt.

(5)  1 U ist die Enzymmenge, die 4,00 Mikromol reduzierende Zucker (Maltoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,5 und einer Temperatur von 50 °C aus Birkenholz-Xylan freisetzt.

(6)  1 IU ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 4,5 und einer Temperatur von 30 °C aus Birkenholz-Xylan freisetzt.

(7)  1 U ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierenden Zucker (gemessen als Glukoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 30 °C aus Gersten-Beta-Glucan freisetzt.

(8)  1 U ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierenden Zucker (gemessen als Xyloseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,3 und einer Temperatur von 50 °C aus Spelzhafer-Xylan freisetzt.

(9)  1 U ist die Enzymmenge, die 1 Mikrogramm Phenolverbindung (Tyrosinäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 7,5 und einer Temperatur von 40 °C aus einem Caseinsubstrat freisetzt.


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