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Documento 32005R1041
Commission Regulation (EC) No 1041/2005 of 29 June 2005 amending Regulation (EC) No 2868/95 implementing Council Regulation (EC) No 40/94 on the Community trade mark (Text with EEA relevance)
Verordnung (EG) Nr. 1041/2005 der Kommission vom 29. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EG) Nr. 1041/2005 der Kommission vom 29. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 172 vom 5.7.2005, p. 4—21
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
ABl. L 287M vom 18.10.2006, p. 12—29
(MT)
Já não está em vigor, Data do termo de validade: 30/09/2017; Stillschweigend aufgehoben durch 32017R1430
5.7.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 172/4 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1041/2005 DER KOMMISSION
vom 29. Juni 2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (1), insbesondere auf Artikel 157,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 sind Durchführungsbestimmungen zu treffen in Bezug auf das Standardformular für Recherchenberichte, die Teilung der Anmeldung und der Eintragung, den Widerruf von Entscheidungen, Vollmachten und Entscheidungen durch ein einzelnes Mitglied der Widerspruchsabteilung oder der Nichtigkeitsabteilung. |
(2) |
Ab 10. März 2008 wird das Recherchensystem zwar weiter für Gemeinschaftsmarken verbindlich sein; Recherchen in den Markenregistern derjenigen Mitgliedstaaten, die mitgeteilt haben, dass sie selbst eine Recherche durchführen, sollten aber freiwilligen Charakter erhalten und an die Zahlung einer Gebühr geknüpft sein. Zwecks Verbesserung der Qualität und zur Vereinheitlichung der Recherchenberichte wird hier ein Standardformular mit den wichtigsten Bestandteilen des Recherchenberichts vorgelegt. |
(3) |
Die Teilungserklärung und die Eintragung müssen den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Der Widerruf einer Entscheidung oder einer Registereintragung von Amts wegen durch das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) („das Amt“) erfolgt künftig nach dem in dieser Verordnung festgelegten Verfahren. In den aufgeführten Ausnahmefällen ist eine Vollmacht vorgeschrieben. Ferner ist ein Verzeichnis einfach gelagerter Fälle enthalten, in denen ein einzelnes Mitglied der Widerspruchsabteilung oder der Nichtigkeitsabteilung allein entscheidungsbefugt ist. |
(4) |
Darüber hinaus sollten die derzeit geltenden Regeln zwecks Verbesserung oder größerer Klarheit des Eintragungsverfahrens geändert werden. Zusätzlich sollten bestimmte Verfahrensaspekte anders geregelt werden, ohne das System dadurch grundlegend zu ändern. |
(5) |
Um den Möglichkeiten und Besonderheiten der elektronischen Anmeldung (E-Filing) Rechnung zu tragen, werden die folgenden Bestimmungen geändert: Regel 1 Absatz 1 Buchstabe c, Regel 3 Absatz 2, Regel 61, Regel 72 Absatz 4, Regel 79, Regel 82, Regel 89 Absätze 1 und 2. |
(6) |
Die elektronische Anmeldung und die elektronische Veröffentlichung von Anmeldungen für eine Gemeinschaftsmarke sollte das Anmelden von Marken allgemein erleichtern und insbesondere das Anmelden von Farb- oder Hörmarken mittels einer Wiedergabe, die klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist, verbessern. Die technischen Voraussetzungen, insbesondere das Datenformat von Klangdateien, sollten vom Präsidenten des Amtes festgelegt werden. Der elektronischen Anmeldung von Hörmarken kann eine Klangdatei beigefügt werden, und diese kann in die elektronische Veröffentlichung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung eingebunden werden, um den öffentlichen Zugang zur eigentlichen klanglichen Wiedergabe zu erleichtern. |
(7) |
Das Widerspruchsverfahren sollte ganz neu geregelt werden in Bezug auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen, die eindeutige Festlegung der Rechtsfolgen bei Mängeln und die Anpassung der Bestimmungen an den chronologischen Ablauf des Verfahrens. |
(8) |
Aufgrund der neuen Zuständigkeit des Amtes für die Prüfung der Zulässigkeit von Umwandlungen kann eine Umwandlung insofern teilweise zurückgewiesen werden, als die Umwandlung für einige Mitgliedstaaten zulässig, für andere aber unzulässig sein kann. Darüber hinaus sollten bestimmte Kriterien für die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse in Bezug auf die Sprache eines Mitgliedstaats hinzugefügt werden. |
(9) |
Was die Kostentragung durch die unterlegene Partei in Widerspruchs- und Nichtigkeitsverfahren betrifft, sollte die Erstattungsfähigkeit der Vertretungskosten zwar begrenzt sein, die derzeit geltenden Höchstbeträge sollten aber leicht angehoben werden, da seit Verabschiedung der Durchführungsverordnung eine gewisse Zeit verstrichen ist. Für die Ladung von Zeugen und Sachverständigen sollten keine Höchstbeträge festgesetzt werden; stattdessen sollten die tatsächlichen Kosten erstattet werden, auf die die betreffenden Zeugen und Sachverständigen Anspruch haben. |
(10) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission (2) sollte daher entsprechend geändert werden. |
(11) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für Gebühren, Durchführungsbestimmungen und das Verfahren der Beschwerdekammern des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 wird wie folgt geändert:
1. |
Regel 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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2. |
Regel 3 wird wie folgt geändert:
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3. |
Regel 4 erhält folgende Fassung: „Regel 4 Anmeldegebühren Für die Anmeldung sind folgende Gebühren zu entrichten:
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4. |
Folgende Regel 5a wird eingefügt: „Regel 5a Recherchenbericht Die Recherchenberichte sind anhand eines Standardformulars zu verfassen, das mindestens folgende Informationen enthält:
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5. |
In Regel 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Falls es sich bei der älteren Anmeldung um eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung handelt, fügt das Amt von Amts wegen eine Abschrift der älteren Gemeinschaftsmarkenanmeldung bei.“ |
6. |
Regel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
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7. |
Regel 10 erhält folgende Fassung: „Regel 10 Recherchen durch die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten
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8. |
Regel 12 Buchstabe c erhält folgenden Wortlaut:
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9. |
In Regel 13 werden Absatz 1 Buchstabe c sowie Absatz 2 gestrichen. |
10. |
Folgende Regel 13a wird eingefügt: „Regel 13a Teilung der Anmeldung
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11. |
Die Regeln 15 bis 20 erhalten folgende Fassung: „Regel 15 Widerspruchsschrift
Regel 16 Sprachen der Widerspruchsschrift
Regel 16a Benachrichtigung des Anmelders Die Widerspruchsschriften und die vom Widersprechenden vorgelegten Unterlagen sowie die Mitteilungen des Amts an eine der Parteien vor Ablauf der in Regel 18 aufgeführten Frist werden der Gegenpartei vom Amt übermittelt. Regel 17 Zulässigkeitsprüfung
Regel 18 Beginn des Widerspruchsverfahrens
Regel 19 Substanziierung des Widerspruchs
Regel 20 Prüfung des Widerspruchs
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12. |
Regel 22 erhält folgende Fassung: „Regel 22 Benutzungsnachweis
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13. |
Regel 24 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
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14. |
In Regel 25 Absatz 1 wird Buchstabe c gestrichen. |
15. |
Folgende Regel 25a wird eingefügt: „Regel 25a Teilung der Eintragung
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16. |
In Regel 26 Absatz 2 wird Buchstabe d gestrichen. |
17. |
Regel 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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18. |
Regel 30 erhält folgende Fassung: „Regel 30 Verlängerung der Eintragung
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19. |
Regel 31 Absätze 3 und 4 werden gestrichen. |
20. |
Regel 32 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
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21. |
Regel 33 wird wie folgt geändert:
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22. |
Regel 34 erhält folgende Fassung: „Regel 34 Besondere Bestimmungen für die Eintragung von Lizenzen
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23. |
Regel 35 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
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24. |
In Regel 36 Absatz 1 wird Buchstabe c gestrichen. |
25. |
Regel 38 wird wie folgt geändert:
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26. |
Regel 39 erhält folgende Fassung: „Regel 39 Zurückweisung des Antrags auf Feststellung des Verfalls oder der Nichtigkeit als unzulässig
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27. |
Regel 40 wird wie folgt geändert:
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28. |
Die Regeln 44 und 45 erhalten folgende Fassung: „Regel 44 Umwandlungsantrag
Regel 45 Prüfung des Umwandlungsantrags
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29. |
Regel 47 erhält folgende Fassung: „Regel 47 Übermittlung des Antrags an die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten Erfüllt der Umwandlungsantrag die Voraussetzungen der Verordnung und der vorliegenden Regeln, so übermittelt das Amt den Umwandlungsantrag und die in Regel 48 Absatz 2 genannten Daten an die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten, einschließlich des Benelux-Markenamts, für die der Antrag als zulässig erklärt wurde. Das Amt teilt dem Antragsteller das Datum der Weiterleitung seines Antrags mit.“ |
30. |
In Regel 50 Absatz 1 wird Folgendes hinzugefügt: „In dem besonderen Fall, dass sich die Beschwerde gegen eine in einem Widerspruchsverfahren getroffene Entscheidung richtet, ist Artikel 78a der Verordnung nicht auf die Fristen anwendbar, die nach Artikel 61 Absatz 2 der Verordnung gesetzt werden. Richtet sich die Beschwerde gegen die Entscheidung einer Widerspruchsabteilung, so beschränkt die Beschwerdekammer die Prüfung der Beschwerde auf die Sachverhalte und Beweismittel, die innerhalb der von der Widerspruchsabteilung nach Maßgabe der Verordnung und dieser Regeln festgesetzten Frist vorgelegt werden, sofern die Beschwerdekammer nicht der Meinung ist, dass zusätzliche oder ergänzende Sachverhalte und Beweismittel gemäß Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung berücksichtigt werden sollten.“ |
31. |
Regel 51 erhält folgende Fassung: „Regel 51 Erstattung der Beschwerdegebühr Die Beschwerdegebühr wird nur auf Anordnung einer der folgenden Stellen erstattet:
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32. |
Regel 53 erhält folgende Fassung: „Regel 53 Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen Stellt das Amt von Amts wegen oder auf Betreiben eines Verfahrensbeteiligten einen sprachlichen Fehler, einen Schreibfehler oder einen offensichtlichen Fehler in einer Entscheidung fest, so sorgt es dafür, dass der Irrtum oder Fehler von der zuständigen Dienststelle oder Abteilung korrigiert wird.“ |
33. |
Folgende Regel 53a wird eingefügt: „Regel 53a Widerruf einer Entscheidung, Löschung einer Registereintragung
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34. |
Regel 59 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
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35. |
Regel 60 erhält folgende Fassung: „Regel 60 Niederschrift über mündliche Verhandlungen
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36. |
Regel 61 wird wie folgt geändert:
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37. |
Regel 62 wird wie folgt geändert:
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38. |
Regel 65 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Eine Mitteilung gilt als an dem Tag zugestellt, an dem sie auf dem Fernkopierer des Empfängers eingetroffen ist.“ |
39. |
Regel 66 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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40. |
Regel 72 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
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41. |
Regel 72 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
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42. |
Regel 76 wird wie folgt geändert:
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43. |
Regel 79 wird wie folgt geändert:
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44. |
Folgende Regel 79a wird eingefügt: „Regel 79 a Anlagen zu schriftlichen Übermittlungen Legt eine Partei ein Schriftstück oder ein Beweismittel gemäß Regel 79 Buchstabe a in einem Verfahren mit mehreren Beteiligten vor, so sind das Schriftstück oder Beweismittel und alle etwaigen Anlagen des Schriftstücks in so vielen Exemplaren vorzulegen, wie es Verfahrensbeteiligte gibt.“ |
45. |
Regel 80 wird wie folgt geändert:
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46. |
Regel 81 wird gestrichen. |
47. |
Regel 82 wird wie folgt geändert:
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48. |
Regel 83 erhält folgende Fassung: „Regel 83 Formblätter
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49. |
Regel 84 wird wie folgt geändert:
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50. |
Regel 85 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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51. |
Regel 89 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
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52. |
Regel 91 erhält folgende Fassung: „Regel 91 Aufbewahrung der Akten
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53. |
Regel 94 wird wie folgt geändert:
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54. |
Regel 98 erhält folgende Fassung: „Regel 98 Übersetzungen
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55. |
Regel 100 erhält folgende Fassung: „Regel 100 Entscheidungen eines einzelnen Mitglieds Folgende Entscheidungen dürfen gemäß Artikel 127 Absatz 2 oder Artikel 129 Absatz 2 der Verordnung von einem einzelnen Mitglied der Widerspruchs- oder Nichtigkeitsabteilung getroffen werden:
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56. |
Regel 101 Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
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57. |
Regel 114 wird wie folgt geändert:
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58. |
Regel 122 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
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Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d sowie Artikel 1 Absätze 3, 4 und 7 gelten ab 10. März 2008, ebenso Artikel 1 Nummer 48, soweit es den zweiten Teil der darin enthaltenen Regel 83 Absatz 1 Buchstabe a betrifft, der mit dem Wort „gegebenenfalls“ beginnt.
Die Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Juni 2005
Für die Kommission
Charlie McCREEVY
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 422/2004 (ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 1).
(2) ABl. L 303 vom 15.12.1995, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 782/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 88).
(3) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1.“