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Document 32005R0116

    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 116/2005 der Kommission vom 26. Januar 2005 über die Behandlung von Mehrwertsteuer-Rückzahlungen an Nichtsteuerpflichtige und an Steuerpflichtige mit Bezug auf deren steuerbefreite Tätigkeiten für die Zwecke der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen

    ABl. L 24 vom 27.1.2005, p. 6–7 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 275M vom 6.10.2006, p. 92–93 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/11/2021; Aufgehoben durch 32021R1948

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/116/oj

    27.1.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 24/6


    VERORDNUNG (EG, Euratom) Nr. 116/2005 DER KOMMISSION

    vom 26. Januar 2005

    über die Behandlung von Mehrwertsteuer-Rückzahlungen an Nichtsteuerpflichtige und an Steuerpflichtige mit Bezug auf deren steuerbefreite Tätigkeiten für die Zwecke der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates vom 15. Juli 2003 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (BNE-Verordnung) (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehende Gründe:

    (1)

    Nach Artikel 2 Absatz 7 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (2) ist das Bruttosozialprodukt zu Marktpreisen (BSP) dem Bruttonationaleinkommen zu Marktpreisen (BNE) gleichzusetzen, wie es von der Kommission in Anwendung des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) errechnet wird. Das ESVG von 1995 (ESVG95) trat an die Stelle der beiden vorhergehenden Systeme von 1970 und 1979. Es wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (3) eingerichtet und in deren Anhang erläutert. Das BNE gemäß ESVG95 wurde ab dem Haushaltsjahr 2002 anstelle des BSP als Kriterium für Eigenmittelzwecke verwendet.

    (2)

    In der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 sind die Verfahren für die Übermittlung von BNE-Daten durch die Mitgliedstaaten sowie die Verfahren und die Überprüfung der BNE-Berechnung festgelegt, außerdem wird mit der Verordnung der BNE-Ausschuss eingesetzt.

    (3)

    Die Behandlung von Mehrwertsteuer-Rückzahlungen an Nichtsteuerpflichtige und an Steuerpflichtige mit Bezug auf deren steuerbefreite Tätigkeiten wird im ESVG 95 nicht ausdrücklich festgelegt.

    (4)

    Für die Definition des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (BNE) nach Artikel 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 muss die Behandlung von Mehrwertsteuerrückzahlungen an Nichtsteuerpflichtige und an Steuerpflichtige mit Bezug auf deren steuerbefreite Tätigkeiten klargestellt werden.

    (5)

    In der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche Steuerbemessungsgrundlage (4) werden die Begriffe „Steuerpflichtiger“, „Nichtsteuerpflichtiger“ und „steuerbefreite Tätigkeiten“ definiert.

    (6)

    Durch die Entscheidung 1999/622/EG, Euratom der Kommission (5) wird die Behandlung von Mehrwertsteuerrückzahlungen an nichtsteuerpflichtige Einheiten und an steuerpflichtige Einheiten im Hinblick auf deren steuerbefreite Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (6) klargestellt. Eine entsprechende Klarstellung sollte jetzt in Bezug auf das BNE erfolgen.

    (7)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des BNE-Ausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Bei der Berechnung von Aggregaten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen für die Zwecke der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 werden Rückzahlungen der bei Käufen entrichteten Mehrwertsteuer an Nichtsteuerpflichtige oder an Steuerpflichtige mit Bezug auf deren steuerbefreite Tätigkeiten im ESVG 95 als sonstige laufende Transfers (D7) oder als Vermögenstransfers (D9) behandelt, und nicht als wären sie abziehbare Mehrwertsteuer.

    (2)   Für die Zwecke von Absatz 1 hat der Begriff „Steuerpflichtiger“ die Bedeutung, die in Artikel 4 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG, Euratom festgelegt ist, und unter dem Begriff „steuerbefreite Tätigkeiten“ werden die in Artikel 13 dieser Richtlinie aufgeführten Tätigkeiten verstanden.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 26. Januar 2005

    Für die Kommission

    Joaquín ALMUNIA

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 1.

    (2)  ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42.

    (3)  ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1267/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 1).

    (4)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).

    (5)  ABl. L 245 vom 17.9.1999, S. 51.

    (6)  ABl. L 49 vom 21.2.1989, S. 26. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).


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