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Document 32005D0590

    2005/590/: Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-2/37.784 — Kunstauktionshäuser) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4283 endg. und Berichtigungen K(2002) 4283/7 und K(2002) 4283/8) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 200 vom 30.7.2005, p. 92–95 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/590/oj

    30.7.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 200/92


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 30. Oktober 2002

    in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen

    (Sache COMP/E-2/37.784 — Kunstauktionshäuser)

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4283 endg. und Berichtigungen K(2002) 4283/7 und K(2002) 4283/8)

    (Nur der englische Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2005/590/EG)

    Am 30. Oktober 2002 nahm die Kommission eine Entscheidung (K(2002) 4283 endg.) in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen an. Am 6. November 2002 genehmigte die Kommission im schriftlichen Verfahren K(2002) 4283/7 eine Berichtigung der Fassung K(2002) 4283/5 der Entscheidung K(2002) 4283 endg. und im schriftlichen Verfahren K(2002) 4283/8 eine Berichtigung der Fassung K(2002) 4283/6 der Entscheidung K(2002) 4283 endg. Gemäß Artikel 21 der Verordnung Nr. 17 (1) veröffentlicht die Kommission hiermit die Namen der Beteiligten und den wesentlichen Inhalt der Entscheidung, wobei sie den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt. Eine nicht vertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts der Entscheidung ist in der verbindlichen Sprache der Wettbewerbssache und den Arbeitssprachen der Kommission auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse abrufbar: http://europa.eu.int/comm/competition/index_de.html

    I.   ZUSAMMENFASSUNG DER ZUWIDERHANDLUNG

    1.   Adressaten

    (1)

    Diese Entscheidung ist an folgende Untenehmen und/oder Unternehmensvereinigungen gerichtet:

    Christie’s International plc,

    Sotheby’s Holdings Inc.

    2.   Dauer und Art der Zuwiderhandlung

    (2)

    Christie's International plc (nachstehend: „Christie's“) und Sotheby's Holdings Inc. (nachstehend: „Sotheby's“), die beiden wichtigsten Wettbewerber auf dem Weltmarkt für die Versteigerung auf Provisionsbasis von Kunstgegenständen, Antiquitäten, Möbeln, Sammelobjekten und Memorabilien (nachstehend auch: „Kunstgegenstände“) waren vom 30. April 1993 bis mindestens 7. Februar 2000 unter Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen an einer auf Dauer angelegten Vereinbarung bzw. an abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt, deren Gegenstand Preise und andere Versteigerungsbedingungen waren.

    (3)

    Die Unternehmen vereinbarten unter anderem, für die Verkäuferprovision dieselbe Struktur anzuwenden, sie vereinbarten feste, nicht einzeln aushandelbare Provisionssätze (anstelle der zuvor flexiblen Sätze), eine Erhöhung der Verkäuferprovision und die Abschaffung von Sonderkonditionen für Verkäufer. Darüber hinaus legten sie bestimmte Geschäftsbedingungen fest, so dass der Wettbewerb auf dem internationalen Kunstauktionsmarkt zwischen ihnen eingeschränkt bzw. aufgehoben wurde. Außerdem führten sie ein Kontrollsystem ein, um sicherzustellen, dass ihre Vereinbarung bzw. ihre abgestimmten Verhaltensweisen eingehalten wurden.

    3.   Der Kunstauktionsmarkt

    (4)

    Kunstgegenstände, Antiquitäten, Möbel, Sammelobjekte und Memorabilien werden häufig im Wege der Versteigerung verkauft. Es gibt keine Beschränkungen im Hinblick auf die Art von Gegenständen, die durch Auktion verkauft werden können, ebenso wenig gibt es einen Mindestwert, den die Gegenstände haben müssen. Auktionen können für eine einzelne Sammlung oder zu einem bestimmten Thema, für eine Kategorie von Objekten, eine bestimmte Kunstperiode oder Kunstart veranstaltet werden.

    (5)

    Die wichtigsten Auktionsorte für beide Unternehmen sind London und New York. Es finden aber regelmäßig auch in Genf, Zürich, Amsterdam, Rom, Mailand, Hongkong und Melbourne Auktionen statt. Die bedeutendsten Versteigerungen von Kunstgegenständen werden als glanzvolle und exklusive gesellschaftliche Ereignisse für eine zahlungskräftige Kundschaft angelegt und durchgeführt.

    (6)

    Die Versteigerungen werden lange im Voraus entsprechend einer internationalen „Saison“ geplant. Die wichtigsten Auktionen finden traditionsgemäß im Frühjahr und Herbst statt, so dass die höchsten Einnahmen und Betriebsergebnisse der Auktionshäuser im zweiten und vierten Quartal erzielt werden.

    (7)

    Die Eigentümer „liefern“ die Ware, die sie verkaufen möchten, bei dem Auktionshaus „ein“, das über die notwendige Verkaufserfahrung verfügt, die Versteigerung organisiert, einen Katalog erstellt und für die Werbung im Vorfeld der Versteigerung sorgt. Die Waren werden gewöhnlich als einzelne Objekte (Lose) angeboten. Auch ganze Sammlungen werden üblicherweise aufgeteilt, die Objekte als einzelne Lose versteigert. Das Auktionshaus verkauft die Ware als Vertreter des Eigentümers, stellt dem Käufer für die gekaufte Ware die Rechnung aus und übermittelt dem Verkäufer das erhaltene Geld nach Abzug der Provision, Unkosten und Steuern. Der dem Einlieferer/Verkäufer in Rechnung gestellte Prozentsatz wird gewöhnlich als „Verkäuferprovision“ bezeichnet. Die Provision wird üblicherweise aufgrund des „Hammerpreises“ errechnet, d. h. des Preises, zu dem der letzte Bieter den Zuschlag erhält. Den Personen, die Auktionsobjekte erwerben, wird ebenfalls ein Prozentsatz des Hammerpreises, die „Käuferprovision“, in Rechnung gestellt.

    4.   Funktionsweise des Kartells

    (8)

    Ab April 1993 vereinbarten Christie's und Sotheby's einen gemeinsamen Plan, um den Wettbewerb in verschiedener Hinsicht einzuschränken. Dabei handelte es sich vor allem um die gegenüber Verkäufern anwendbaren Bedingungen, aber auch um die gegenüber Käufern geltenden Bedingungen und andere Aspekte. Die verschiedenen Elemente des Plans wurden in den folgenden Jahren geändert bzw. auf hochrangigen Sitzungen der Unternehmensspitze verbessert und bis Februar 2000 praktiziert.

    (9)

    Die Vereinbarung bzw. die zwischen Christie's und Sotheby's abgestimmten Verhaltensweisen bestanden in Folgendem:

    a)

    In Bezug auf das Verhältnis zu den Verkäufern:

    Einigung über die Einführung einer neuen „gleitenden Provisionsskala“ (2);

    Einigung über die Funktionsweise dieser Skala, wozu gehörte, dass die Skala unabänderlich war, Ausnahmen also nicht möglich waren (es sei denn, sie waren bereits vereinbart);

    Einigung über die Modalitäten und den Anwendungsbeginn;

    Einigung über die Überwachung der Befolgung der Skala durch den Austausch von Listen der gestatteten Ausnahmen, um zu kontrollieren, dass die Vereinbarung eingehalten wird, und um Abweichungen zu verhindern und zu besprechen;

    Einigung darüber, dass dem Verkäufer bei Versteigerungen in Bezug auf den zu erzielenden Mindestpreis keine Garantie gegeben wird;

    Einigung über eine Formel, um mit dem Verkäufer den Mehrerlös zu teilen, wenn Gegenstände zu einem Preis verkauft werden, der über dem garantierten Preis liegt;

    Einigung auf den Verzicht auf Vorschüsse an den Verkäufer bei Einzellosen;

    Einigung bzw. Absprache über die Bedingungen für Vorschüsse bei besonderen Auktionsverkäufen;

    Einigung über den Mindestzinssatz für Darlehen;

    Einigung über die Begrenzung der an gewerbliche Verkäufer/Händler zu zahlenden Provision und über die Einschränkung der Praxis, die Versicherung für gewerbliche Verkäufer zu übernehmen;

    Einigung über die Einschränkung der Zahlung einer Einführungsprovision (auf 1 % des vom Käufer zu zahlenden Aufgeldes in Fällen, in denen für den Verkäufer keine Provision anfällt).

    b)

    In Bezug auf das Verhältnis zu den Käufern:

    Einigung über die Begrenzung der Kreditlaufzeit für gewerbliche Käufer auf 90 Tage.

    c)

    Sonstige Bestandteile:

    Einigung über die Einschränkung der Vermarktungsbemühungen (Vermeidung von Behauptungen/Erklärungen bezüglich der Marktanteile oder der Beanspruchung der Marktführerschaft am Kunstmarkt oder in einem bestimmten Marktsegment).

    (10)

    Um die Vereinbarungen durchzuführen oder gegebenenfalls zu ändern, haben die Vertragspartner außerdem in regelmäßigen Sitzungen oder bei Telefongesprächen über sämtliche Fragen (Auktionen, Verkäufer, Händler, Käufer), die Anlass zu Wettbewerb zwischen ihnen geben oder das Wettbewerbsverbot zwischen ihnen beeinflussen oder gefährden könnten, Informationen abgesprochen und ausgetauscht.

    II   GELDBUSSEN

    1.   Grundbetrag der Geldbuße

    Schwere der Zuwiderhandlung

    (11)

    Angesichts der Art des hier in Rede stehenden Verhaltens, seiner konkreten Auswirkungen auf den Kunstauktionsmarkt und des Umstands, dass der gesamte Gemeinsame Markt und nach seiner Gründung auch der EWR betroffen waren, ist die Kommission der Ansicht, dass den Unternehmen, an die diese Entscheidung gerichtet ist, eine besonders schwerwiegende Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und gegen Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen anzulasten ist.

    Art der Zuwiderhandlung

    (12)

    Das Kartell stellte eine vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen dar. Die Kartellteilnehmer haben sich in dem vollen Bewusstsein der Unrechtmäßigkeit ihres Handelns zusammengetan, um ein geheimes institutionalisiertes System zu errichten, mit dem Ziel, den Wettbewerb zwischen den beiden führenden Kunstauktionshäusern zu unterbinden. Die Zuwiderhandlung bestand im Wesentlichen in Preisfestsetzungspraktiken, die von ihrem Wesen her die gravierendsten Verstöße gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellen.

    (13)

    Die Kartellvereinbarungen wurden von jedem beteiligten Unternehmen auf höchster Ebene geplant, gelenkt und gefördert. Von ihrem Wesen her führen sie zu einer bedeutenden Wettbewerbsverfälschung, die ausschließlich den mitwirkenden Unternehmen zugute kommt und den Abnehmern äußerst abträglich ist.

    Auswirkung der Zuwiderhandlung im EWR

    (14)

    Die Zuwiderhandlung wurde von den beiden größten Unternehmen auf dem Kunstauktionsmarkt begangen und betraf ihre Verkäufe im EWR und in anderen Ländern. Der gemeinsame Plan zur Steigerung der Einnahmen wurde von beiden Unternehmen durchgeführt. Wegen der großen Marktanteile der beteiligten Unternehmen und des Umstands, dass die Vereinbarung sämtliche Verkäufe der Unternehmen im EWR betraf, hatte die Vereinbarung konkrete Auswirkungen auf den EWR-Markt.

    Der Umfang des räumlich relevanten Marktes

    (15)

    Bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung geht die Kommission daher davon aus, dass die gesamte Gemeinschaft und nach seiner Gründung auch der EWR von dem Kartell betroffen waren.

    (16)

    Daher setzt die Kommission den Grundbetrag der Geldbuße für beide Unternehmen auf 25,2 Mio. EUR fest.

    Dauer der Zuwiderhandlung

    (17)

    Nach Auffassung der Kommission muss als Dauer der Zuwiderhandlung der Zeitraum vom 30. April 1993 bis zum 7. Februar 2000 berücksichtigt werden. Die Zuwiderhandlung dauerte somit sechs Jahre und neun Monate. Demnach handelt es sich um eine Zuwiderhandlung von langer Dauer. Dies hat zur Folge, dass der wegen der Schwere der Zuwiderhandlung festgesetzte Betrag um 65 % heraufgesetzt wird.

    (18)

    Aufgrund des beschriebenen Sachverhalts setzt die Kommission den Grundbetrag der Geldbuße wie folgt fest:

    Christie’s: 41,58 Mio. EUR,

    Sotheby's: 41,58 Mio. EUR.

    2.   Erschwerende oder mildernde Umstände

    (19)

    Nach Auffassung der Kommission können im vorliegenden Fall keine besonderen erschwerenden oder mildernden Umstände geltend gemacht werden.

    3.   Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes

    (20)

    Da der dergestalt für Sotheby’s berechnete Betrag 10 % seines im Jahr vor dieser Entscheidung erzielten weltweiten Umsatzes übersteigt, wird der Grundbetrag für Sotheby’s gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 auf 34,05 Mio. EUR begrenzt.

    4.   Anwendung der „Kronzeugenregelung von 1996“ (3)

    (21)

    Da die Anträge auf Anwendung der Kronzeugenregelung im Jahr 2000, also im Rahmen der seinerzeit anwendbaren Regelung, gestellt wurden, gilt in diesem Falle die Kronzeugenregelung von 1996 und nicht die im Jahr 2002 angenommene revidierte Fassung.

    Nichtfestsetzung oder wesentlich niedrigere Festsetzung einer Geldbuße („Abschnitt B“)

    (22)

    Christie’s hat als erstes Unternehmen die Kommission über die Existenz des Kartells unterrichtet und entscheidendes Beweismaterial beigebracht, ohne welches das Kartell möglicherweise nicht aufgedeckt worden wäre. Zum Zeitpunkt der Offenlegung dieser Informationen hatte die Kommission weder eine Untersuchung eingeleitet noch verfügte sie über ausreichende Informationen, um die Existenz des Kartells nachzuweisen. Außerdem hatte Christie's seine Beteiligung am Kartell eingestellt, als es der Kommission bestätigte, dass wegen des vermeintlichen Verhaltens keine Kontakte zu Sotheby's bestünden, und als es die neue Verkäuferprovisionsregelung einige Tage, nachdem es der Kommission das Beweismaterial unterbreitet hatte, öffentlich bekannt gab. Darüber hinaus hat Christie's ununterbrochen mit der Kommission zusammengearbeitet und ist nicht festgestellt worden, dass es Sotheby's zur Teilnahme am Kartell gezwungen oder verglichen mit Sotheby's eine entscheidende Rolle im Kartell gespielt hat.

    (23)

    Nach Auffassung der Kommission erfüllt Christie’s daher die Voraussetzungen des Abschnitts B der Kronzeugenregelung.

    Spürbar niedrigere Festsetzung einer Geldbuße („Abschnitt D“)

    (24)

    Die Kommission stellt fest, dass Sotheby's im Laufe der Untersuchung mit der Kommission in umfassender Weise zusammengearbeitet hat. Außerdem hat das Unternehmen ihr Informationen und Beweismaterial vorgelegt, die dazu beigetragen haben, die Existenz der Zuwiderhandlung festzustellen. Des Weiteren hat es nicht die Fakten bestritten, auf die die Kommission ihre Behauptungen stützt. Es hat die Existenz mehrerer Elemente der Zuwiderhandlung, die die Kommission in dieser Entscheidung beschrieben hat, zugegeben.

    (25)

    Daher erfüllt Sotheby's die in Abschnitt D, erster und zweiter Gedankenstrich der Kronzeugenregelung vorgesehene Voraussetzung.

    Schlussfolgerung zur Anwendung der Kronzeugenregelung

    (26)

    Die Kommission ermäßigt die Geldbußen der Adressaten der vorliegenden Entscheidung unter Berücksichtigung der Art ihrer Zusammenarbeit und der in der Kronzeugenregelung dargelegten Voraussetzungen wie folgt:

    für Christie's: um 100 %,

    für Sotheby's: um 40 %.

    5.   Entscheidung

    (27)

    Es werden folgende Geldbußen festgesetzt:

    Christie’s International plc: 0 EUR,

    Sotheby’s Holdings Inc.: 20,4 Mio. EUR.

    (28)

    Die genannten Unternehmen stellen die Zuwiderhandlungen unverzüglich ab, soweit dies nicht bereits geschehen ist. Sie sehen künftig von der Wiederholung der ihnen in diesem Fall zur Last gelegten Handlungen oder Verhaltensweisen sowie von allen Maßnahmen mit gleichem Zweck oder gleicher Wirkung ab.


    (1)  ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1216/1999 (ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 5).

    (2)  Dies bedeutet, dass sich der Prozentsatz der Provision, die der Verkäufer bei einem Verkauf zahlen muss, bei bestimmten Schwellenwerten verändert. Je höher der für einen eingelieferten Gegenstand erzielte Preis, desto geringer in der Praxis der vom Verkäufer zu entrichtende Provisionssatz.

    (3)  Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. C 207 vom 18.7.1996, S. 4).


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