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Document 32005D0119

    2005/119/EG: Beschluss der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofs, der Generalsekretäre des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen sowie des Vertreters des Bürgerbeauftragten vom 26. Januar 2005 über die Organisation und den Betrieb der Europäischen Verwaltungsakademie

    ABl. L 37 vom 10.2.2005, p. 17–20 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/119(1)/oj

    10.2.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 37/17


    BESCHLUSS DER GENERALSEKRETÄRE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION, DES KANZLERS DES GERICHTSHOFS, DER GENERALSEKRETÄRE DES RECHNUNGSHOFS, DES EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES UND DES AUSSCHUSSES DER REGIONEN SOWIE DES VERTRETERS DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN

    vom 26. Januar 2005

    über die Organisation und den Betrieb der Europäischen Verwaltungsakademie

    (2005/119/EG)

    DIE GENERALSEKRETÄRE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES, DER KOMMISSION, DER KANZLER DES GERICHTSHOFS, DIE GENERALSEKRETÄRE DES RECHNUNGSHOFS, DES EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES, DES AUSSCHUSSES DER REGIONEN UND DER VERTRETER DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN —

    gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (1),

    gestützt auf den Beschluss 2005/118/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 26. Januar 2005 über die Errichtung der Europäischen Verwaltungsakademie (2), insbesondere auf Artikel 5,

    nach Anhörung des Statutsbeirats,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die interinstitutionelle Zusammenarbeit bei der Fortbildung muss verstärkt werden, insbesondere um den Gemeinschaftsorganen gemeinsame Werte zu vermitteln. Eine solche Zusammenarbeit führt vor allem in Bezug auf den Zugang zur Fortbildung, die Erweiterung des Angebots und die Verringerung der Kosten je Leistungseinheit zu einem nicht zu vernachlässigenden Mehrwert.

    (2)

    Den Grundsätzen guter Verwaltungspraxis entsprechend sollte bei der Errichtung der Europäischen Verwaltungsakademie (im Folgenden: „die Akademie“) schrittweise vorgegangen werden.

    (3)

    Der Beschluss zur Errichtung der Akademie überlässt es den Generalsekretären, dem Kanzler des Gerichtshofs und dem Vertreter des Bürgerbeauftragten, zu bestimmen, für welche Fortbildungsbereiche die Akademie zuständig ist.

    (4)

    Führt ein Organ, das den Beschluss unterzeichnet hat, eine Personalpolitik durch, die eine Fortbildung in einem von der Akademie zu organisierenden Bereich erfordert, so ist zwecks Erleichterung dieser Politik für Bedienstete dieses Organs eine Mindestzahl von Teilnahmeplätzen an den von der Akademie veranstalteten Lehrgängen bereitzuhalten, insbesondere in Fällen, in denen eine solche Fortbildung obligatorisch ist oder für die Ausübung bestimmter Funktionen, insbesondere von Managementfunktionen, vorausgesetzt wird.

    (5)

    Die Akademie muss wie jede andere Fortbildungseinrichtung die Vorteile nutzen, die eine Zusammenarbeit auf europäischer Ebene in Form einer Vernetzung bietet.

    (6)

    Es sind die Modalitäten für die verwaltungsmäßige Zuordnung der Akademie zum Amt für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 des Beschlusses zur Errichtung der Akademie festzulegen —

    BESCHLIESSEN:

    Artikel 1

    Aufgaben der Europäischen Verwaltungsakademie

    (1)   Die Europäische Verwaltungsakademie (im Folgenden: „die Akademie“) konzipiert, organisiert und bewertet für die Organe, die den Beschluss über die Errichtung der Akademie unterzeichnet haben (im Folgenden: „die Organe“) folgende Fortbildungsmaßnahmen:

    a)

    Managementkurse für Beamte und Bedienstete, die Führungsaufgaben wahrnehmen sollen oder könnten;

    b)

    Einführungskurse für das neu eingestellte Personal;

    c)

    die obligatorische Fortbildung gemäß Artikel 45a des Statuts für den Wechsel der Funktionsgruppe.

    (2)   In Bezug auf die in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Management- und Einführungskurse kann jedes Organ seinem speziellen Bedarf entsprechend Schulungen zur Ergänzung der Lehrgänge der Akademie durchführen. Für die Durchführung der in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Fortbildung ist ausschließlich die Akademie zuständig.

    Artikel 2

    Aufgaben der Organe

    (1)   Die Anstellungsbehörde jedes Organs stellt der Akademie nach den vom Leitungsausschuss gemäß Artikel 7 Buchstabe g) festgelegten Modalitäten eine ausreichende Zahl von Referenten zur Verfügung.

    (2)   Auf Antrag der Akademie stellen die Organe im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach den vom Leitungsausschuss festgelegten Modalitäten Schulungsräume zur Verfügung.

    Artikel 3

    Sonstige Leistungen

    (1)   Die Akademie kann auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung zwischen ihrem Direktor und einer Einrichtung, einem Amt oder einer Agentur der Gemeinschaften deren Angehörige im Rahmen der verfügbaren Plätze zu den Schulungen zulassen, die sie für die Organe durchführt.

    (2)   Bei Schulungsmaßnahmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) wird für die Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Gemeinschaften unter Berücksichtigung des gemeldeten Bedarfs jährlich eine bestimmte Anzahl von Plätzen reserviert, um in Bezug auf Artikel 45a des Statuts die Gleichbehandlung der in diese Einrichtungen, Ämter und Agenturen eingewiesenen Beamten zu gewährleisten. Die Anzahl der Plätze und die Kostenbeteiligung werden jährlich vom Leitungsausschuss festgelegt.

    (3)   Die Akademie kann im Wege einer schriftlichen Vereinbarung von einer Einrichtung, einem Amt oder einer Agentur der Gemeinschaften gewünschte Kurse in ihr Fortbildungsprogramm aufnehmen, sofern dadurch die Organisation der Schulungen für die Organe nicht beeinträchtigt wird. In solchen Vereinbarungen, die vor ihrem Inkrafttreten vom Leitungsausschuss genehmigt werden müssen, sind die finanziellen Modalitäten für die Leistungen der Akademie zu regeln.

    (4)   Die Akademie kann auf Antrag eines Organs bzw. einer Einrichtung, eines Amtes oder einer Agentur der Gemeinschaften bei der Gestaltung von Fortbildungsmaßnahmen behilflich sein oder andere Leistungen erbringen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen; zu diesem Zweck wird eine Vereinbarung mit dem Direktor der Akademie abgeschlossen, in der auch die finanziellen Modalitäten der Leistung geregelt sind.

    Artikel 4

    Beschwerden und Anträge

    (1)   Der Direktor der Akademie übt bei Anträgen oder Beschwerden in Bezug auf die Aufgaben der Akademie die der Anstellungsbehörde gemäß Artikel 90 des Statuts übertragenen Befugnisse aus.

    (2)   Bei solchen Beschwerden konsultiert der Direktor der Akademie den Vorsitzenden des Leitungsausschusses, wenn er seine ursprüngliche Entscheidung zu bestätigen beabsichtigt.

    (3)   Die Akademie beantwortet die Anfragen des Europäischen Bürgerbeauftragten zu allen ihr mit diesem Beschluss übertragenen Aufgaben.

    Artikel 5

    Organisation der Tätigkeiten

    (1)   Generell führt die Akademie sowohl in Brüssel als auch in Luxemburg Schulungen durch. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit können auch andere Dienstorte in Betracht kommen.

    (2)   Der Leitungsausschuss sorgt für einen ausgewogenen Zugang des Personals der einzelnen Organe zu den Fortbildungsmaßnahmen. Er achtet insbesondere darauf, dass die Akademie für Bedienstete eines Organs, in dem eine bestimmte, von der Akademie zu organisierende Fortbildung obligatorisch ist oder für die Ausübung bestimmter Funktionen, insbesondere von Managementfunktionen, vorausgesetzt wird, eine ausreichende Zahl von Teilnahmeplätzen bereithält. Im Rahmen der Aufstellung des jährlichen Arbeitsprogramms teilt das betreffende Organ seinen Bedarf in den genannten Bereichen mit. Bei der Aufstellung des Arbeitsprogramms ist der Veranstaltung solcher Lehrgänge angemessene Priorität einzuräumen.

    (3)   Zur Bewältigung besonderer Übergangssituationen kann ein Organ, das den Beschluss unterzeichnet hat, bei der Akademie eine Teilnehmerzahl beantragen, die über seinem relativen Anteil an der Gesamtzahl der Bediensteten liegt, sofern der Akademie entsprechende Haushaltsmittel übertragen werden. Artikel 3 Absatz 2 findet Anwendung.

    (4)   Die Akademie kann mit anderen Verwaltungsakademien, mit Instituten oder mit Hochschulen zusammenarbeiten, die im selben Bereich tätig sind. Diese Zusammenarbeit kann auch Austauschprogramme beinhalten.

    Artikel 6

    Leitungsausschuss

    Solange die Akademie dem Amt für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden „das Amt“ genannt) zugeordnet ist, wird die Funktion des Leitungsausschusses der Akademie vom Leitungsausschuss des Amtes nach den Bestimmungen von Artikel 5 des Beschlusses 2002/621/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofes, der Generalsekretäre des Rechnungshofes, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Vertreters des Bürgerbeauftragten (3) wahrgenommen.

    Artikel 7

    Aufgaben des Leitungsausschusses

    Der Leitungsausschuss nimmt im gemeinsamen Interesse der Organe folgende Aufgaben wahr:

    a)

    Er legt mit qualifizierter Mehrheit die Vorschriften für die Tätigkeit der Akademie fest;

    b)

    er legt auf der Grundlage eines Vorschlags des Direktors der Akademie mit einfacher Mehrheit die Organisationsstruktur der Akademie fest;

    c)

    im Rahmen des Haushaltsverfahrens nimmt er mit einfacher Mehrheit auf der Grundlage eines Vorschlags des Direktors der Akademie den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Akademie an und übermittelt ihn der Kommission für die Aufstellung des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Kommission; gleichzeitig schlägt er der Kommission gegebenenfalls Anpassungen des Stellenplans der Akademie vor;

    d)

    er legt mit einfacher Mehrheit fest, welche zusätzlichen Leistungen die Akademie für die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen gegen Entgelt erbringen kann, wie hoch die entsprechenden Entgelte sind und unter welchen Bedingungen die Akademie die Leistungen erbringen kann;

    e)

    er nimmt auf der Grundlage eines Vorschlags des Direktors der Akademie einstimmig das Arbeitsprogramm an. Das Arbeitsprogramm enthält auch die nicht unmittelbar mit den Fortbildungsmaßnahmen zusammenhängenden Leistungen;

    f)

    auf der Grundlage eines vom Direktor der Akademie vorbereiteten Entwurfs nimmt er mit qualifizierter Mehrheit einen jährlichen Tätigkeitsbericht an, der sich auf alle Einnahmen- und Ausgabenposten erstreckt, welche die von der Akademie durchgeführten Arbeiten und die von ihr erbrachten Leistungen betreffen. Bis zum 1. Mai jeden Jahres übermittelt er den Organen den ausgehend von der analytischen Buchführung erstellten Bericht über das vorhergehende Haushaltsjahr;

    g)

    auf Grundlage des Fortbildungsbedarfs legt er mit qualifizierter Mehrheit die Modalitäten fest, nach denen jedes Organ der Akademie eine angemessene Anzahl von Referenten zur Verfügung stellt.

    Artikel 8

    Ernennungen

    (1)   Solange die Akademie dem Amt zugeordnet ist, übt der Direktor des Amtes die Funktion eines Direktors der Akademie aus.

    (2)   Für das Personal der Akademie übt der Direktor der Akademie die Rolle der Anstellungsbehörde aus.

    (3)   Der Direktor der Akademie unterrichtet den Leitungsausschuss über Ernennungen, die Unterzeichnung von Verträgen, Beförderungen und die Einleitung von Disziplinarverfahren gegen Beamte und sonstige Bedienstete.

    (4)   Ausschreibungen zur Besetzung freier Planstellen der Akademie werden den Beamten aller Organe der Gemeinschaften bekannt gegeben, sobald die Anstellungsbehörde beschlossen hat, die Planstelle zu besetzen.

    (5)   Für Tätigkeiten, die nicht unter die Kernaufgaben fallen, kann die Akademie gemäß Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe c) der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften auf Vertragsbedienstete zurückgreifen.

    Artikel 9

    Aufgaben des Direktors der Akademie und Personalverwaltung

    (1)   Der Direktor ist für das ordnungsgemäße Funktionieren der Akademie verantwortlich. Er handelt im Rahmen der Zuständigkeiten des Leitungsausschusses unter dessen Aufsicht. Er führt die Sekretariatsgeschäfte des Leitungsausschusses, gibt diesem Rechenschaft über die Durchführung seiner Aufgaben und unterbreitet ihm Vorschläge für das ordnungsgemäße Funktionieren der Akademie.

    (2)   Die Verwaltungsverfahren, die mit der laufenden Personalverwaltung zusammenhängen, beispielsweise mit Bezügen und Urlaub, Kranken- und Unfallversicherung sowie Altersversorgung, werden unter den gleichen Bedingungen durchgeführt wie für die Beamten und Bediensteten der Kommission. Diese Aufzählung ist nicht erschöpfend, und die Akademie kann mit der Kommission über weitere Bereiche Vereinbarungen treffen.

    Artikel 10

    Der Leiter der Akademie

    (1)   Solange die Akademie dem Amt zugeordnet ist, steht ihr ein Leiter vor, der von der Kommission nach einer mit einfacher Mehrheit abgegebenen, befürwortenden Stellungnahme des Leitungsausschusses des Amtes ernannt wird. Der Leitungsausschuss wird vor der Ernennung des Leiters der Akademie eng an den diesbezüglichen Verfahren beteiligt, insbesondere an der Ausarbeitung der Stellenausschreibung und an der Prüfung der Bewerbungen.

    (2)   Der Leiter der Akademie untersteht dem Direktor; er sorgt für die Ausführung der in Artikel 2 des Beschlusses über die Errichtung der Europäischen Verwaltungsakademie festgelegten Aufgaben. Er nimmt an den Sitzungen des Leitungsausschusses teil, wenn in seinen Zuständigkeitsbereich fallende Punkte erörtert werden.

    Artikel 11

    Finanzielle Fragen

    (1)   Die der Akademie zur Verfügung gestellten Mittel werden in eine besondere Haushaltslinie eingestellt, die in einer Anlage des Einzelplans der Kommission aufgeschlüsselt ist. Diese Anlage enthält die Ausgaben- und Einnahmenansätze, die in gleicher Weise wie die Einzelpläne des Haushaltsplans unterteilt werden.

    (2)   Der Stellenplan der Akademie ist in einer Anlage zum Stellenplan der Kommission aufgeführt.

    (3)   Auf Vorschlag des Leitungsausschusses überträgt die Kommission dem Direktor der Akademie die Anweisungsbefugnis für die in der Anlage für die Akademie ausgewiesenen Mittel und setzt die Voraussetzungen und Grenzen für diese Übertragung fest. Bezüglich der von der Akademie gegen Entgelt erbrachten zusätzlichen Leistungen unterrichtet der Leitungsausschuss die Haushaltsbehörde am Ende des Haushaltsjahres über die Aufschlüsselung der auf diese Weise eingenommenen und in der Haushaltslinie der Anlage ausgewiesenen Mittel.

    (4)   Der Haushaltsplan der Akademie wird gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (4) aufgestellt und ausgeführt.

    (5)   Solange die Akademie dem Amt zugeordnet ist, werden die in den Absätzen 1 bis 4 geregelten Finanzbestimmungen, insbesondere die Mittelausstattung der Akademie und ihr Personalbestand, im Rahmen des Haushaltsplans des Amtes behandelt. Dabei gelten die einschlägigen Bestimmungen. Damit die Ressourcen der Akademie im Rahmen der Haushaltsvorschriften leichter festgestellt werden können, wird der Personalbestand der Akademie im Stellenplan des Amtes gesondert ausgewiesen, und die speziell für die Akademie bestimmten operativen Mittel sind in einen eigenen Artikel der Anlage IV eingestellt.

    Artikel 12

    Überprüfung der Aufgaben

    (1)   In Bezug auf die Aufgaben nach Artikel 1 Absatz 1 wird dieser Beschluss frühestens drei Jahre nach Errichtung der Akademie überprüft.

    (2)   Eine Änderung der Aufgaben setzt voraus, dass die Generalsekretäre, der Kanzler des Gerichtshofs und der Vertreter des Bürgerbeauftragten einstimmig einem Vorschlag zustimmen, den der Leitungsausschuss auf der Grundlage eines detaillierten Berichts des Direktors mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 2002/621/EG angenommen hat.

    Artikel 13

    Revision der Zuordnung zum Amt

    (1)   Spätestens nach dem dritten Tätigkeitsjahr der Akademie erstellt der Direktor des Amtes für den Leitungsausschuss einen detaillierten Bericht über die verwaltungsmäßige Zuordnung der Akademie zu dem Amt. Der Leitungsausschuss beendet diese Zuordnung durch einen Beschluss gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses über die Errichtung der Akademie. Beschließt der Leitungsausschuss eine Fortsetzung der Zuordnung, so ist diesem Beschluss eine entsprechende Begründung beizufügen.

    (2)   Beschließt der Leitungsausschuss nach dem Verfahren von Absatz 1, die Zuordnung zu verlängern, gibt er in seinem Beschluss an, bis zu welchem Zeitpunkt er die Frage erneut prüfen wird.

    Artikel 14

    Wirksamwerden

    Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

    Geschehen zu Brüssel am 26. Januar 2005.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Generalsekretär

    Julian PRIESTLEY

    Im Namen der Kommission

    Der Generalsekretär

    David O’SULLIVAN

    Im Namen des Rechnungshofs

    Der Generalsekretär

    Michel HERVÉ

    Im Namen des Ausschusses der Regionen

    Der Generalsekretär

    Gerhard STAHL

    Im Namen des Rates

    Der stellvertretende Generalsekretär

    Pierre DE BOISSIEU

    Im Namen des Gerichtshofs

    Der Kanzler

    Roger GRASS

    Im Namen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Der Generalsekretär

    Patrick VENTURINI

    Der Bürgerbeauftragte

    Nikiforos DIAMANDOUROS


    (1)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 31/2005 (ABl. L 8 vom 12.1.2005, S. 1).

    (2)  Siehe Seite 14 dieses Amtsblatts.

    (3)  ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 56.

    (4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.


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