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Document 32005D0091
2005/91/EC: Commission Decision of 2 February 2005 establishing the period after which the anti-rabies vaccination is considered as valid (notified under document number C(2005) 190) (Text with EEA relevance)
2005/91/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Februar 2005 zur Festlegung des Zeitraums, nach dem die Tollwutimpfung als gültig betrachtet wird (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 190) (Text von Bedeutung für den EWR)
2005/91/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Februar 2005 zur Festlegung des Zeitraums, nach dem die Tollwutimpfung als gültig betrachtet wird (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 190) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 31 vom 4.2.2005, p. 61–61
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
ABl. L 272M vom 18.10.2005, p. 3–3
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 28/12/2014; Aufgehoben durch 32013R0577
4.2.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 31/61 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 2. Februar 2005
zur Festlegung des Zeitraums, nach dem die Tollwutimpfung als gültig betrachtet wird
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 190)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2005/91/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wurden die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken sowie die Vorschriften für die Kontrollen dieser Verbringungen festgelegt. |
(2) |
Nach der genannten Verordnung muss für das Heimtier ein Ausweis mitgeführt werden, aus dem hervorgeht, dass im Einklang mit den Empfehlungen des Herstellungslabors eine gültige Tollwutimpfung — gegebenenfalls eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut — vorgenommen wurde. |
(3) |
In den Empfehlungen des Impfstoffherstellers sind der Ablauf des Impfschutzes und der Zeitpunkt, bis zu dem die Auffrischungsimpfung vorgenommen werden muss, deutlich angegeben. |
(4) |
In der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 ist nicht festgelegt, wie lange es dauert, bis der Impfschutz gegen Tollwut eintritt. Im Interesse der Klarheit des Gemeinschaftsrechts sollte daher festgelegt werden, nach welchem Zeitraum die Tollwutimpfung bzw. die Auffrischungsimpfung gegen Tollwut als gültig betrachtet werden sollte. |
(5) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Unbeschadet der Anforderungen gemäß Artikel 6 und Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wird eine Tollwutimpfung für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) der genannten Verordnung 21 Tage nach Abschluss des Impfprotokolls als gültig betrachtet, das der Hersteller für die Erstimpfung in dem Land, in dem die Impfung vorgenommen wird, vorschreibt.
Die Tollwutimpfung wird jedoch ab dem Zeitpunkt der Auffrischungsimpfung als gültig betrachtet, wenn der Impfstoff innerhalb der Gültigkeitsdauer verabreicht wird, die der Hersteller des Impfstoffs einer vorangegangenen Impfung in dem Land angibt, in dem die vorangegangene Impfung vorgenommen wurde. Die Impfung gilt als Erstimpfung, wenn keine Veterinärbescheinigung über eine vorangegangene Impfung vorliegt.
Artikel 2
Diese Entscheidung gilt ab 7. Februar 2005.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 2. Februar 2005
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2054/2004 der Kommission (ABl. L 355 vom 1.12.2004, S. 14).