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Document 32004R0040
Commission Regulation (EC) No 40/2004 of 9 January 2004 on proof of completion of customs formalities for the import of sugar into third countries as provided for in Article 16 of Regulation (EC) No 800/1999
Verordnung (EG) Nr. 40/2004 der Kommission vom 9. Januar 2004 über den Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten bei der Einfuhr von Zucker in Drittländer nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999
Verordnung (EG) Nr. 40/2004 der Kommission vom 9. Januar 2004 über den Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten bei der Einfuhr von Zucker in Drittländer nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999
ABl. L 6 vom 10.1.2004, p. 17–18
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2004
Verordnung (EG) Nr. 40/2004 der Kommission vom 9. Januar 2004 über den Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten bei der Einfuhr von Zucker in Drittländer nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999
Amtsblatt Nr. L 006 vom 10/01/2004 S. 0017 - 0018
Verordnung (EG) Nr. 40/2004 der Kommission vom 9. Januar 2004 über den Nachweis der Erfuellung der Zollförmlichkeiten bei der Einfuhr von Zucker in Drittländer nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 11 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich zweiter Satz, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 27 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann die Ausfuhrerstattung für Erzeugnisse des Zuckersektors je nach Zielbestimmung differenziert werden, wenn die Weltmarktlage oder besondere Marktanforderungen dies erfordern. (2) In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2003 der Kommission vom 18. Juli 2003 über eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2003/04 für die Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker(2) erfolgt die Differenzierung der Erstattung durch den Ausschluss bestimmter Zielbestimmungen. Dieselben Zielbestimmungen sind auch bei der vierzehntäglichen bzw. monatlichen Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker, Rohzucker in unverarbeitetem Zustand, Sirupe und bestimmte andere Erzeugnisse des Zuckersektors nach den Artikeln 28 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 ausgeschlossen. (3) Nach Artikel 27 Absatz 11 Unterabsatz 1 wird die Erstattung auf Vorlage des Nachweises gezahlt, dass die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind und - im Fall einer differenzierten Erstattung - die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder eine andere Bestimmung, für die eine Erstattung festgesetzt worden war, erreicht haben. (4) In Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen(3), sind die Dokumente aufgeführt, mit denen im Fall der Differenzierung des Erstattungssatzes nach Zielbestimmung die Erfuellung der Zollförmlichkeiten bei der Einfuhr in ein Drittland nachgewiesen werden kann. Nach den Bestimmungen desselben Artikels kann die Kommission in bestimmten, festzulegenden Sonderfällen entscheiden, dass der Einfuhrnachweis durch ein besonderes Dokument oder auf jede andere Weise erbracht werden kann. (5) Im Zuckersektor werden die Exportgeschäfte normalerweise durch Verträge auf fob-Basis am Londoner Terminmarkt geschlossen. Demnach übernimmt der Käufer auf fob-Stadium alle Verpflichtungen aus dem Vertrag einschließlich des Nachweises der Erfuellung der Zollförmlichkeiten, obwohl er nicht der direkte Empfänger der Erstattung ist, auf die der Nachweis Anspruch gibt. Die Beschaffung des Nachweises für sämtliche exportierten Mengen kann in bestimmten Drittländern erhebliche Verwaltungsschwierigkeiten bereiten, was die Zahlung der Erstattung für die gesamten tatsächlich ausgeführten Mengen erheblich verzögern oder verhindern kann. (6) Wegen der möglichen Folgen dieser Verwaltungsschwierigkeiten auf das Marktgleichgewicht sind alternative Einfuhrnachweise festzulegen, die die erforderliche Gewähr bieten. (7) Da es sich um eine Ausnahmeregelung handelt, ist deren Geltungsdauer zu begrenzen. (8) Die festgestellten Schwierigkeiten sind durch die Aussetzung der Ausfuhrerstattungen für bestimmte Länder des westlichen Balkans mit Wirkung vom 8. März 2003 entstanden. Um den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung der Unternehmen in der Gemeinschaft zu wahren, ist die vorliegende Verordnung daher auf alle seit 8. März 2003 entstandenen Situationen anzuwenden. (9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Bei den gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 durchgeführten Ausfuhren, für die der Exporteur die in Artikel 16 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 vorgesehenen Belege nicht beschaffen kann, gilt abweichend von demselben Artikel 16 der Nachweis über die Einfuhr in ein Drittland durch Vorlage der drei folgenden Dokumente als erbracht: a) Kopie des Beförderungspapiers; b) Bescheinigung über die Entladung der Erzeugnisse, die von einer amtlichen Stelle des betreffenden Drittlandes, einer im Bestimmungsland ansässigen amtlichen Stelle eines Mitgliedstaats oder einer nach Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 zugelassenen internationalen Überwachungsgesellschaft ausgestellt wurde und aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse den Entladungsort verlassen haben oder nach Wissen der ausstellenden Stelle bzw. Gesellschaft zumindest nicht Gegenstand einer späteren Verladung im Hinblick auf eine Wiederausfuhr waren; c) von einem in der Gemeinschaft ansässigen zugelassenen Makler ausgestellter Bankbeleg, aus dem hervorgeht, dass die Zahlung für die betreffende Ausfuhr dem bei dem Makler geführten Konto des Exporteurs gutgeschrieben worden ist, oder entsprechender Nachweis über die Zahlung. (2) Die Mitgliedstaaten überprüfen die ordnungsgemäße Anwendung von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 anhand der Bestimmungen in Absatz 1. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist auf die nach dem 8. März 2003 getätigten Ausfuhren anwendbar und gilt bis 31. Dezember 2004. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 9. Januar 2004 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2196/2003 der Kommission (ABl L 328 vom 17.12.2003, S. 17). (2) ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 7. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2126/2003 (ABl. L 319 vom 4.12.2003, S. 4). (3) ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2083/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 23).