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Document 32004E0698

    Gemeinsamer Standpunkt 2004/698/GASP des Rates vom 14. Oktober 2004 zur Aufhebung der restriktiven Maßnahmen gegen Libyen

    ABl. L 317 vom 16.10.2004, p. 40–40 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 142M vom 30.5.2006, p. 474–474 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/compos/2004/698/oj

    16.10.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 317/40


    GEMEINSAMER STANDPUNKT 2004/698/GASP DES RATES

    vom 14. Oktober 2004

    zur Aufhebung der restriktiven Maßnahmen gegen Libyen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 12. September 2003 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution (UNSCR) 1506 (2003) angenommen, mit der die mit UNSCR 748 (1992) und 883 (1993) verhängten restriktiven Maßnahmen aufgehoben wurden, wohingegen die in Nummer 8 der letzt genannten Resolution vorgesehenen Maßnahmen mit Blick auf die von der libyschen Regierung zur Umsetzung der vorgenannten Resolutionen unternommenen Schritte in Kraft blieben, insbesondere, was die Übernahme der Verantwortung für das Handeln libyscher Beamter, die Zahlung angemessener Entschädigungen und die Lossagung vom Terrorismus anbelangt.

    (2)

    Die libysche Regierung hat außerdem Schritte in Richtung auf eine zufrieden stellende Behandlung der Forderungen im Zusammenhang mit den Terroranschlägen unternommen, die auf den PanAm-Flug 103 über Lockerbie (Schottland), auf den Flug 772 der Union de Transports Aériens über Niger und auf die Diskothek „La Belle“ in Berlin verübt worden waren.

    (3)

    Die mit dem Beschluss 93/614/GASP (1) verhängten Maßnahmen zur Umsetzung von UNSCR 748 (1992) und 883 (1993) und das von den Mitgliedstaaten 1986 beschlossene und durch den Gemeinsamen Standpunkt 1999/261/GASP (2) bestätigte Waffenembargo sollten daher aufgehoben werden.

    (4)

    Die gemäß Nummer 8 von UNSCR 883 (1993) angenommenen Maßnahmen sollten entsprechend der UNSCR 1506 (2003) in Kraft bleiben.

    (5)

    Zur Umsetzung bestimmter Maßnahmen ist ein Handeln der Gemeinschaft erforderlich —

    HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

    Artikel 1

    Der Beschluss 93/614/GASP und der Gemeinsame Standpunkt 1999/261/GASP des Rates werden hiermit aufgehoben.

    Artikel 2

    Die Maßnahmen zum Schutz von Wirtschaftbeteiligten gegen Forderungen in Verbindung mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung von der Verhängung der restriktiven Maßnahmen aufgrund von UNSCR 883 (1993) und damit zusammenhängenden Resolutionen betroffen war, bleiben in Kraft.

    Artikel 3

    Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

    Artikel 4

    Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Luxemburg am 14. Oktober 2004.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    P. VAN GEEL


    (1)  ABl. L 295 vom 30.11.1993, S. 7.

    (2)  ABl. L 103 vom 20.4.1999, S. 1. Gemeinsamer Standpunkt zuletzt geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 1999/611/GASP (ABl. L 242 vom 14.9.1999, S. 31).


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