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Document 32004E0031

    Gemeinsamer Standpunkt 2004/31/GASP des Rates vom 9. Januar 2004 zur Verhängung eines Embargos für Waffen, Munition und militärische Ausrüstung gegen Sudan

    ABl. L 6 vom 10.1.2004, p. 55–56 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/05/2005; Aufgehoben durch 32005E0411

    ELI: http://data.europa.eu/eli/compos/2004/31/oj

    10.1.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 6/55


    GEMEINSAMER STANDPUNKT 2004/31/GASP DES RATES

    vom 9. Januar 2004

    zur Verhängung eines Embargos für Waffen, Munition und militärische Ausrüstung gegen Sudan

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat mit seinem Beschluss 94/165/GASP (1) gegen Sudan ein Embargo für Waffen, Munition und militärische Ausrüstung, einschließlich der Weitergabe militärischer Technologie, verhängt.

    (2)

    In Anbetracht des andauernden Bürgerkriegs in dem Land hält der Rat es für angezeigt, an dem Waffenembargo der EU gegen Sudan festzuhalten. Die Europäische Union will mit ihrer Politik dazu beitragen, dass in Sudan dauerhafter Friede und Aussöhnung einkehren.

    (3)

    Das Embargo sollte humanitäre Ausnahmen von dem derzeitigen Waffenembargo zulassen und es ermöglichen, dass in Sudan Minenräumungsaktionen durchgeführt werden.

    (4)

    Das Waffenembargo sollte auch dahin gehend verstärkt werden, dass es einschlägige technische Beratung und Unterstützung sowie finanzielle Unterstützung für Waffenlieferungen und damit verbundene technische Unterstützung betrifft, es sollte jedoch auch bestimmte humanitäre Ausnahmen hinsichtlich dieser Unterstützung, auch in Bezug auf Ausrüstung und Material für Minenräumungsaktionen, zulassen, die von den Mitgliedstaaten zu genehmigen wären.

    (5)

    Diese Maßnahmen sollten in einem einzigen Rechtsakt konsolidiert und der Beschluss 94/165/GASP sollte aufgehoben werden.

    (6)

    Die Gemeinschaft muss tätig werden, um bestimmte Maßnahmen umzusetzen —

    HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

    Artikel 1

    (1)   Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile an Sudan durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Flugzeuge ihrer Flagge werden unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

    (2)   Es ist ferner untersagt,

    a)

    technische Unterstützung, Vermittlungsdienste und andere Dienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, mittelbar oder unmittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Sudan oder zur Verwendung in Sudan zu gewähren, zu verkaufen, zu liefern oder weiterzugeben;

    b)

    für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waffen und sonstigem Wehrmaterial oder für die Gewährung, den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe damit verbundener technischer Unterstützung, entsprechender Vermittlungsdienste oder anderer Dienste an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Sudan oder zur Verwendung in Sudan Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, mittelbar oder unmittelbar bereitzustellen.

    Artikel 2

    (1)   Artikel 1 gilt nicht für

    a)

    den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmtem nichtletalem militärischem Gerät oder von Ausstattungen für die Programme der UN, der EU und der Gemeinschaft zum Aufbau von Institutionen oder von Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der EU und der UN bestimmt ist;

    b)

    den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Minenräumungsgeräten und Material zur Verwendung bei Minenräumungsaktionen,

    c)

    die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern,

    d)

    die Bereitstellung technischer Unterstützung im Zusammenhang mit diesen Gütern,

    unter der Voraussetzung, dass diese Ausfuhren vorab von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats genehmigt wurden.

    (2)   Artikel 1 gilt ferner nicht für Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, der EU, der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern und humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie dem beigeordneten Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Sudan ausgeführt wird.

    (3)   Die Mitgliedstaaten prüfen Lieferungen nach dem vorliegenden Artikel in jedem einzelnen Fall und tragen dabei in vollem Umfang den Kriterien des am 8. Juni 1998 angenommenen Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren Rechnung. Die Mitgliedstaaten schreiben angemessene Schutzmaßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von Genehmigungen vor, die nach dem vorliegenden Artikel erteilt werden, und treffen gegebenenfalls Vorkehrungen für die Rückführung von Ausrüstung.

    Artikel 3

    Im Sinne dieses Gemeinsamen Standpunktes bezeichnet der Begriff „technische Unterstützung“ jede technische Unterstützung in Verbindung mit der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung, der Montage, der Erprobung, der Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung und kann etwa in Form von Unterweisung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsleistungen erfolgen. Technische Unterstützung schließt auch jede Unterstützung in verbaler Form ein.

    Artikel 4

    Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und die Kommission unverzüglich über die aufgrund dieses Gemeinsamen Standpunkts ergriffenen Maßnahmen und teilen einander alle ihnen vorliegenden sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit diesem Gemeinsamen Standpunkt mit.

    Artikel 5

    Zur Verstärkung der Wirkung der vorgenannten Maßnahmen bestärkt die Europäische Union andere Länder darin, ähnliche Maßnahmen wie die in diesem Gemeinsamen Standpunkt vorgesehenen Maßnahmen zu beschließen.

    Artikel 6

    Dieser Gemeinsame Standpunkt wird zwölf Monate nach seiner Annahme und danach alle zwölf Monate überprüft. Er wird aufgehoben, wenn der Rat der Auffassung ist, dass die mit ihm verfolgten Ziele erreicht wurden.

    Artikel 7

    Der Beschluss 94/165/GASP wird aufgehoben.

    Artikel 8

    Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

    Artikel 9

    Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 9. Januar 2004.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    B. COWEN


    (1)  ABl. L 75 vom 17.3.1994, S. 1.


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