EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32004D0897

2004/897/EG: Beschluss des Rates vom 29. November 2004 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind, und über die Genehmigung und Unterzeichnung des Einverständlichen Memorandums

ABl. L 379 vom 24.12.2004, p. 83–83 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/897/oj

Related international agreement

24.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 379/83


BESCHLUSS DES RATES

vom 29. November 2004

über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind, und über die Genehmigung und Unterzeichnung des Einverständlichen Memorandums

(2004/897/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 94 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 16. Oktober 2001 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aushandlung eines Abkommens mit dem Fürstentum Liechtenstein, das sicherstellen soll, dass das Fürstentum Liechtenstein Regelungen erlässt, die den in der Gemeinschaft anzuwendenden Regelungen zur Gewährleistung einer effektiven Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind.

(2)

Der Text des Abkommens entspricht als Verhandlungsergebnis den vom Rat erteilten Verhandlungsdirektiven. Er wird begleitet von einem Einverständlichen Memorandum zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Fürstentum Liechtenstein andererseits.

(3)

Unter der Bedingung, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein Beschluss über den Abschluss des Abkommen angenommen wird, erscheint es wünschenswert, diese zwei am 30. Juli 2004 paraphierten Dokumente zu unterzeichnen und eine Bestätigung der Genehmigung des Einverständlichen Memorandums durch den Rates zu erhalten —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Unter der Bedingung, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein Beschluss über den Abschluss des Abkommen angenommen wird, wird hiermit der Präsident des Rates ermächtigt, die Personen zu benennen, die im Namen der Europäischen Gemeinschaft zur Unterzeichnung des Abkommens und des Einverständlichen Memorandums und der in Artikel 21 Absatz 2 des Abkommens und im letzten Unterabschnitt des Einverständlichen Memorandums genannten Schreiben der Europäischen Gemeinschaft befugt sind.

Das Einverständliche Memorandum wird vom Rat genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens und der Wortlaut des Einverständlichen Memorandums sind diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. November 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. J. BRINKHORST


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates über die Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,

und

DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN, im Folgenden „Liechtenstein“ genannt,

im Folgenden zusammen als "Vertragspartei" bzw. „Vertragsparteien“ bezeichnet,

unter Bestätigung ihres gemeinsamen Interesses zur Vertiefung der privilegierten Beziehung zwischen der Gemeinschaft und Liechtenstein —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Steuerrückbehalt durch liechtensteinische Zahlstellen

(1)   Von Zinszahlungen an in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, im Folgenden „Mitgliedstaat“ genannt, ansässige Nutzungsberechtigte im Sinne des Artikels 4 durch im Gebiet Liechtensteins niedergelassene Zahlstellen wird vorbehaltlich des Artikels 2 ein Betrag von den Zinszahlungen einbehalten. Der Satz des Steuerrückbehalts beträgt in den ersten drei Jahren der Anwendung dieses Abkommens 15 %, in den darauf folgenden drei Jahren 20 % und danach 35 %.

(2)   Liechtenstein trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die für die Durchführung dieses Abkommens notwendigen Aufgaben durch Zahlstellen im Gebiet Liechtensteins wahrgenommen werden und erlässt insbesondere Verfahrens- und Strafvorschriften.

Artikel 2

Freiwillige Offenlegung

(1)   Liechtenstein sieht ein Verfahren vor, das es dem Nutzungsberechtigten im Sinne des Artikels 4 ermöglicht, den Steuerrückbehalt gemäß Artikel 1 zu vermeiden, indem er seine Zahlstelle in Liechtenstein ausdrücklich ermächtigt, die Zinszahlungen an die zuständige Behörde dieses Staates zu melden. Eine solche Ermächtigung gilt für alle Zinszahlungen dieser Zahlstelle an den Nutzungsberechtigten.

(2)   Die Zahlstelle übermittelt im Falle der ausdrücklichen Ermächtigung durch den Nutzungsberechtigten mindestens die folgenden Angaben:

a)

Die Identität und den Wohnsitz des gemäß Artikel 5 festgestellten Nutzungsberechtigten;

b)

den Namen und die Anschrift der Zahlstelle;

c)

die Kontonummer des Nutzungsberechtigten oder, in Ermangelung einer solchen, die Bezeichnung der Forderung, aus der die Zinsen stammen; und

d)

die gemäß Artikel 3 berechnete Höhe der Zinszahlung.

(3)   Die zuständige Behörde Liechtensteins übermittelt die Informationen gemäß Absatz 2 der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Nutzungsberechtigte ansässig ist. Die Informationen über sämtliche während eines Steuerjahres erfolgten Zinszahlungen werden mindestens einmal jährlich automatisch übermittelt, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Ende des Steuerjahres in Liechtenstein.

(4)   Optiert der Nutzungsberechtigte für dieses Verfahren der freiwilligen Offenlegung oder meldet er seine Zinserträge von einer liechtensteinischen Zahlstelle auf andere Weise den Steuerbehörden des Mitgliedstaates, in dem er ansässig ist, werden die betreffenden Zinserträge in diesem Mitgliedstaat zu demselben Satz besteuert wie vergleichbare Erträge, die aus diesem Mitgliedstaat stammen.

Artikel 3

Bemessungsgrundlage des Steuerrückbehalts

(1)   Die Zahlstelle erhebt den Steuerrückbehalt gemäß Artikel 1 Absatz 1 wie folgt:

a)

im Fall einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a): auf den Bruttobetrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Zinsen;

b)

im Fall einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) oder d): auf den Betrag der dort bezeichneten Zinsen oder Erträge;

c)

im Fall einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c): auf den Betrag der dort bezeichneten Zinsen.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 wird der Steuerrückbehalt für den Zeitraum, während dessen der Nutzungsberechtigte die Forderung innehat, anteilig erhoben. Kann die Zahlstelle diesen Zeitraum nicht anhand der ihr vorliegenden Informationen feststellen, so behandelt sie den Nutzungsberechtigten, als ob er die Forderung während der gesamten Zeit ihres Bestehens innegehabt hätte, es sei denn, er weist nach, zu welchem Zeitpunkt er sie erworben hat.

(3)   Andere Steuern und Rückbehalte als der in diesem Abkommen vorgesehene Steuerrückbehalt auf derselben Zinszahlung werden mit dem Betrag des gemäß diesem Artikel berechneten Steuerrückbehalts verrechnet. Dies gilt insbesondere für die liechtensteinische Couponsteuer von 4 %.

Artikel 4

Definition des Nutzungsberechtigten

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens gilt als „Nutzungsberechtigter“ jede natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, es sei denn, sie weist nach, dass sie die Zahlung nicht für sich selbst vereinnahmt hat. Eine natürliche Person gilt nicht als Nutzungsberechtigter einer Zahlung, wenn sie

a)

als Zahlstelle im Sinne von Artikel 6 handelt oder

b)

im Auftrag einer juristischen Person, eines Investmentfonds oder einer vergleichbaren oder gleichwertigen Einrichtung für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren handelt oder

c)

im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, welche der Nutzungsberechtigte ist, und deren Identität und Wohnsitzstaat der Zahlstelle mitteilt.

(2)   Liegen einer Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss nahe legen, dass die natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, nicht der Nutzungsberechtigte ist, unternimmt sie angemessene Schritte zur Feststellung der Identität des Nutzungsberechtigten. Kann die Zahlstelle den Nutzungsberechtigten nicht feststellen, so behandelt sie die fragliche natürliche Person als den Nutzungsberechtigten.

Artikel 5

Identität und Wohnsitz des Nutzungsberechtigten

Um die Identität und den Wohnsitz des Nutzungsberechtigten im Sinne des Artikels 4 zu ermitteln, registriert die Zahlstelle gemäß den liechtensteinischen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei Namen, Vornamen, Anschrift und Angaben zum Wohnsitz. Für vertragliche Beziehungen oder für Transaktionen bei Fehlen einer vertraglichen Beziehung, die am oder nach dem 1. Januar 2004 eingegangen oder durchgeführt wurden, wird der Wohnsitz für natürliche Personen mit einem Reisepass oder Personalausweis, der von einem Mitgliedstaat ausgestellt ist, und die geltend machen, in einem anderem Staat als in einem Mitgliedstaates oder Liechtenstein ansässig zu sein, aufgrund einer Wohnsitzbescheinigung der zuständigen Steuerverwaltung des Staates, als dessen Ansässiger sich die natürliche Person ausweist, bestimmt. Bei Fehlen einer solchen Bescheinigung gilt jener Mitgliedstaat, der den Reisepass oder den Personalausweis ausgestellt hat, als Ansässigkeitsstaat.

Artikel 6

Definition der Zahlstelle

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als „Zahlstelle“ in Liechtenstein Banken nach dem liechtensteinischen Bankengesetz, Wertpapierhändler, in Liechtenstein ansässige bzw. errichtete natürliche und juristische Personen einschließlich Wirtschaftsbeteiligte nach dem liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR), Personengesellschaften und Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit regelmäßig oder gelegentlich Vermögenswerte von Dritten entgegennehmen, halten, anlegen oder übertragen oder lediglich Zinsen zahlen oder die Zinszahlungen absichern.

Artikel 7

Definition der Zinszahlung

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als „Zinszahlung“:

a)

auf ein Konto eingezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhängen, einschließlich Zinsen, die von liechtensteinischen Zahlstellen zu Gunsten des Nutzungsberechtigten im Sinne von Artikel 4 auf Treuhandkonten gezahlt werden, unabhängig davon, ob sie hypothekarisch gesichert sind oder nicht und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners beinhalten oder nicht, insbesondere Erträge aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibungen einschließlich der mit diesen Papieren, Anleihen oder Schuldverschreibungen verbundenen Prämien und Gewinne, nicht aber Zinsen für Darlehen zwischen natürlichen Personen, die nicht im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit handeln. Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht als Zinszahlung;

b)

bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen im Sinne von Buchstabe a) aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen;

c)

direkte oder über eine Einrichtung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (im Folgenden als „Richtlinie“ bezeichnet) laufende Zinserträge, die ausgeschüttet werden von

i)

in einem Mitgliedstaat oder in Liechtenstein niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen,

ii)

in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die Zahlstelle hiervon unterrichten,

iii)

außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen;

d)

Erträge, die bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an den nachstehend aufgeführten Organismen und Einrichtungen realisiert werden, sofern diese mehr als 40 % ihres Vermögens direkt oder indirekt über andere, nachstehend aufgeführte, Organismen und Einrichtungen in Forderungen im Sinne von Buchstabe a) angelegt haben:

i)

in einem Mitgliedstaat oder in Liechtenstein niedergelassene Organismen für gemeinsame Anlagen,

ii)

in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die Zahlstelle hiervon unterrichten,

iii)

außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien errichtete Organismen für gemeinsame Anlagen.

(2)   Liegen einer Zahlstelle keine Informationen über den Anteil der Zinszahlungen an den Erträgen vor, so gilt im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c) der Gesamtbetrag der betreffenden Erträge als Zinszahlung.

(3)   Liegen einer Zahlstelle keine Informationen über den Prozentanteil des in Forderungen oder in Anteilen gemäß der Definition in diesem Unterabsatz angelegten Vermögens vor, so gilt im Falle des Absatzes 1 Buchstabe d) dieser Prozentanteil als über 40 % liegend. Kann die Zahlstelle die Erträge des Nutzungsberechtigten nicht ermitteln, gelten die Erlöse aus dem Verkauf, der Rückzahlung oder der Einlösung der Anteile als Höhe der Erträge.

(4)   Erträge, die von Organismen oder Einrichtungen stammen, die höchstens 15 % ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) angelegt haben, gelten nicht als Zinszahlung im Sinne von Absatz 1 Buchstaben c) und d).

(5)   Der in Absatz 1 Buchstabe d) und Absatz 3 genannte Prozentanteil beträgt ab 1. Januar 2011 25 %.

(6)   Maßgebend für die Prozentanteile gemäß Absatz 1 Buchstabe d) und Absatz 4 ist die im Fondsprospekt oder in der Gründungsurkunde der betreffenden Organismen oder Einrichtungen dargelegte Anlagepolitik oder, in Ermangelung solcher Angaben, die tatsächliche Zusammensetzung des Vermögens der betreffenden Organismen oder Einrichtungen.

Artikel 8

Aufteilung der Einnahmen

(1)   Liechtenstein behält 25 % der Einnahmen aus dem Steuerrückbehalt gemäß diesem Abkommen und leitet 75 % der Einnahmen an den Mitgliedstaat weiter, in dem der Nutzungsberechtigte ansässig ist.

(2)   Diese Weiterleitung erfolgt für jedes Jahr in einer Zahlung pro Mitgliedstaat spätestens sechs Monate nach dem Ende des Steuerjahrs in Liechtenstein.

Artikel 9

Vermeidung der Doppelbesteuerung

(1)   Waren die von einem Nutzungsberechtigten vereinnahmten Zinsen Gegenstand eines Steuerrückbehalts durch eine Zahlstelle in Liechtenstein, so gewährt der Mitgliedstaat, in dem der Nutzungsberechtigte seinen steuerlichen Wohnsitz hat, diesem eine Steuergutschrift in Höhe des einbehaltenen Betrags. Übersteigt dieser Betrag den Steuerbetrag, der nach den inländischen Vorschriften auf den Gesamtbetrag der dem Steuerrückbehalt unterliegenden Zinsen geschuldet wird, so erstattet der Mitgliedstaat des steuerlichen Wohnsitzes dem Nutzungsberechtigten den Betrag der zu viel einbehaltenen Steuer.

(2)   Waren die von einem Nutzungsberechtigten vereinnahmten Zinsen über den in diesem Abkommen vorgesehenen Steuerrückbehalt hinaus Gegenstand anderer Steuern und Rückbehalte und gewährt der Mitgliedstaat des steuerlichen Wohnsitzes gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Doppelbesteuerungsabkommen dafür eine Steuergutschrift, so werden diese Steuern und Rückbehalte vor der Durchführung des Verfahrens gemäß Absatz 1 gutgeschrieben. Der Mitgliedstaat des steuerlichen Wohnsitzes akzeptiert Bescheinigungen liechtensteinischer Zahlstellen als ordnungsgemäße Nachweise für die Steuer oder den Steuerrückbehalt; die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des steuerlichen Wohnsitzes kann die Angaben in den Bescheinigungen der liechtensteinischen Zahlstellen durch die zuständige Behörde Liechtensteins nachprüfen lassen.

(3)   Der Mitgliedstaat, in dem der Nutzungsberechtigte seinen steuerlichen Wohnsitz hat, kann das in den Absätzen 1 und 2 beschriebene Anrechnungssystem durch ein System zur Erstattung des in Artikel 1 vorgesehenen Steuerrückbehalts ersetzen.

Artikel 10

Informationsaustausch

(1)   Die zuständigen Behörden Liechtensteins und die einzelnen Mitgliedstaaten tauschen hinsichtlich der unter dieses Abkommen fallenden Erträge Informationen über Handlungen aus, die nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates als Steuerbetrug gelten oder ein ähnliches Delikt darstellen. Als „ähnlich“ gelten ausschließlich Delikte, die nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates denselben Unrechtsgehalt wie Steuerbetrug aufweisen. Auf ein ordnungsgemäß begründetes Ersuchen hin übermittelt der ersuchte Staat gemäß seinem Verfahrensrecht Informationen in Bezug auf Angelegenheiten, die der ersuchende Staat in einem Verwaltungs- oder in einem Strafverfahren ermittelt oder verfolgt, bzw. ermitteln und verfolgen kann. Sämtliche von Liechtenstein oder einem Mitgliedstaat erhaltenen Informationen unterliegen denselben Geheimhaltungsvorschriften wie nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Staates ausgetauschte Informationen und werden nur Personen oder Behörden (einschließlich Gerichte und Verwaltungsorgane) offen gelegt, die für die Festsetzung und Erhebung, den Vollzug und die Verfolgung oder für die Entscheidung über Rechtsbehelfe in Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Ertragsteuern zuständig sind. Diese Personen und Behörden verwenden die Informationen ausschließlich für die genannten Zwecke. Sie können die Informationen in öffentlichen Gerichtsverhandlungen oder in Gerichtsentscheidungen offen legen.

(2)   Bei der Entscheidung, ob in Beantwortung eines Ersuchens Informationen übermittelt werden können, stützt sich der ersuchte Staat auf die nach dem Recht des ersuchenden Staates geltenden Verjährungsfristen und nicht auf die Verjährungsfristen des ersuchten Staates.

(3)   Der ersuchte Staat übermittelt Informationen, wenn der ersuchende Staat einen begründeten Verdacht hat, dass eine Handlung einen Steuerbetrug oder ein ähnliches Delikt darstellt. Der Verdacht des ersuchenden Staates, dass Steuerbetrug oder ein ähnliches Delikt vorliegt, kann sich stützen auf:

a)

beglaubigte oder nicht beglaubigte Dokumente, darunter unter anderem Geschäftsunterlagen, die Buchführungsunterlagen oder Informationen über Bankkonti;

b)

Aussagen des Steuerpflichtigen;

c)

Angaben von Informanten oder anderen Dritten, die von unabhängiger Seite bestätigt wurden oder aus anderen Gründen als glaubwürdig erscheinen; oder

d)

Indizienbeweise.

(4)   Liechtenstein nimmt mit jedem Mitgliedstaat, der dies beantragt, bilaterale Verhandlungen auf, um Kategorien von Fällen zu definieren, die gemäß dem Veranlagungsverfahren jenes Staates als „ähnliche“ Delikte anzusehen sind.

Artikel 11

Zuständige Behörden

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die in Anhang I aufgeführten Behörden als zuständige Behörden.

Artikel 12

Konsultationen

Bestehen zwischen der zuständigen Behörde Liechtensteins und einer oder mehreren anderen zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 11 Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, bemühen sich die betreffenden zuständigen Behörden um Verständigung. Sie unterrichten unverzüglich die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten vom Ergebnis ihrer Konsultationen. Auf Ersuchen einer der zuständigen Behörden kann die Kommission an diesen Konsultationen zu Auslegungsfragen teilnehmen.

Artikel 13

Überprüfung

(1)   Die Vertragsparteien konsultieren sich mindestens alle drei Jahre oder auf Antrag einer der Vertragsparteien, um das technische Funktionieren des Abkommens zu prüfen und falls die Vertragsparteien dies als notwendig erachten zu verbessern, und um die internationalen Entwicklungen zu beurteilen. Die Konsultationen werden innerhalb eines Monats nach Antragstellung oder in dringenden Fällen so schnell wie möglich durchgeführt.

(2)   Auf der Grundlage einer solchen Beurteilung können sich die Vertragsparteien konsultieren, um zu prüfen, ob in Anbetracht der internationalen Entwicklungen eine Änderung dieses Abkommens notwendig ist.

(3)   Sobald ausreichende Erfahrungen mit der vollständigen Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 gesammelt wurden, werden sich die Vertragsparteien konsultieren, um zu prüfen, ob in Anbetracht der internationalen Entwicklungen eine Änderung des Abkommens notwendig ist.

(4)   Für die Zwecke der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Konsultationen unterrichtet jede Vertragspartei die andere Vertragspartei über mögliche Entwicklungen, die das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens beeinträchtigen könnten. Hierzu gehören auch einschlägige Abkommen zwischen einer Vertragspartei und einem Drittstaat

Artikel 14

Beziehung zu bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen

Die Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Liechtenstein und den Mitgliedstaaten stehen dem in diesem Abkommen vorgesehenen Steuerrückbehalt nicht im Wege.

Artikel 15

Übergangsbestimmungen für umlauffähige Schuldtitel (1)

(1)   Ab dem Tag der Anwendung dieses Abkommens und solange mindestens ein Mitgliedstaat vergleichbare Bestimmungen anwendet, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2010, gelten in- und ausländische Anleihen sowie andere umlauffähige Schuldtitel, die erstmals vor dem 1. März 2001 begeben wurden oder bei denen die ursprünglichen Emissionsprospekte vor diesem Datum durch die zuständigen Behörden des Emissionsstaates genehmigt wurden, nicht als Forderungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a), wenn am oder nach dem 1. März 2002 keine Folgeemissionen dieser umlauffähigen Schuldtitel mehr getätigt werden.

Solange mindestens ein Mitgliedstaat ebenfalls vergleichbare Bestimmungen anwendet, gelten jedoch die Bestimmungen dieses Artikels über den 31. Dezember 2010 hinaus für umlauffähige Schuldtitel,

für die Bruttozinsklauseln und die Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung bestehen und

bei denen die Zahlstelle im Sinne von Artikel 6 in Liechtenstein niedergelassen ist und

bei denen diese Zahlstelle die Zinsen dem in einem Mitgliedstaat ansässigen Nutzungsberechtigten direkt auszahlt oder zu dessen unmittelbaren Gunsten vereinnahmt.

Wenn kein Mitgliedstaat mehr eine solche Regelung anwendet, gelten die Bestimmungen dieses Artikels nur noch für jene umlauffähigen Schuldtitel:

für die Bruttozinsklauseln und die Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung bestehen und

bei denen die Zahlstelle des Emittenten in Liechtenstein niedergelassen ist und

bei denen diese Zahlstelle die Zinsen dem in einem Mitgliedstaat ansässigen Nutzungsberechtigten direkt auszahlt oder zu dessen unmittelbaren Gunsten vereinnahmt.

Tätigt eine Regierung oder eine damit verbundene Einrichtung, die als Behörde handelt oder deren Funktion durch ein internationales Abkommen anerkannt ist (eine Aufzählung dieser Einrichtungen enthält Anhang II) am oder nach dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt die gesamte Emission, d. h. die erste und alle Folgeemissionen, als Forderung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a).

Tätigt eine von Unterabsatz 4 nicht erfasste Einrichtung am oder nach dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt diese Folgeemission als Forderung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a).

(2)   Dieser Artikel hindert Liechtenstein und die Mitgliedstaaten nicht daran, Erträge aus den in Absatz 1 genannten umlauffähigen Schuldtiteln weiterhin nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu besteuern.

Artikel 16

Unterzeichnung, Inkrafttreten und Geltungsdauer

(1)   Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation bzw. Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren. Die Vertragsparteien notifizieren sich gegenseitig den Abschluss dieser Verfahren. Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der letzten Notifikation in Kraft.

(2)   Nach Maßgabe der verfassungsrechtlichen Bestimmungen Liechtensteins und der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts in Bezug auf den Abschluss internationaler Abkommen und unbeschadet des Artikels 17 wird Liechtenstein und gegebenenfalls die Gemeinschaft dieses Abkommen ab dem 1. Juli 2005 umsetzen und anwenden und dies gegenseitig notifizieren.

(3)   Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es von einer Vertragspartei gekündigt wird.

(4)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. In diesem Fall tritt das Abkommen zwölf Monate nach Zustellung der Notifikation außer Kraft.

Artikel 17

Anwendung und Aussetzung der Anwendung

(1)   Die Anwendung dieses Abkommens erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die im Bericht des Rates (Wirtschaft und Finanzen) an den Europäischen Rat von Santa Maria da Feira vom 19. und 20. Juni 2000 genannten abhängigen oder assoziierten Gebiete der Mitgliedstaaten sowie die Vereinigten Staaten von Amerika, die Schweiz, Andorra, Monaco und San Marino Regelungen erlassen und durchführen, die den in der Richtlinie und in diesem Abkommen vorgesehenen Regelungen entsprechen oder gleichwertig sind, und diese zum selben Zeitpunkt anwenden.

(2)   Die Vertragsparteien entscheiden einvernehmlich mindestens sechs Monate vor dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Zeitpunkt, ob die in Absatz 1 genannten Anforderungen in Bezug auf das Inkrafttreten der relevanten Regelungen in den betroffenen Drittstaaten und den betroffenen abhängigen oder assoziierten Gebieten erfüllt sind. Stellen die Vertragsparteien fest, dass die Anforderungen nicht erfüllt sind, legen sie für die Zwecke von Artikel 16 Absatz 2 einvernehmlich ein neues Datum fest.

(3)   Sollte die Richtlinie oder ein Teil der Richtlinie gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr anwendbar sein oder ein Mitgliedstaat die Anwendung seiner Durchführungsvorschriften aussetzen, kann jede Vertragspartei die Anwendung dieses Abkommens oder von Teilen dieses Abkommens durch Notifikation an die andere Vertragspartei mit sofortiger Wirkung aussetzen.

(4)   Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens durch Notifikation an die andere Vertragspartei aussetzen, sollte eines der in Absatz 1 genannten Drittländer oder Gebiete zu einem späteren Zeitpunkt die in jenem Absatz genannten Regelungen nicht mehr anwenden. Die Aussetzung der Anwendung kann frühestens 2 Monate nach der Notifikation erfolgen. Die Anwendung dieses Abkommens wird wieder aufgenommen, sobald die Regelungen wieder in Kraft sind.

Artikel 18

Ansprüche und Schlussabrechnung

(1)   Im Falle einer Kündigung oder Aussetzung der Anwendung dieses Abkommens oder von Teilen dieses Abkommens bleiben die Ansprüche natürlicher Personen gemäß Artikel 9 unberührt.

(2)   In diesem Fall erstellt Liechtenstein bei Ende der Anwendbarkeit dieses Abkommens eine Schlussabrechnung und tätigt eine abschließende Zahlung an die Mitgliedstaaten.

Artikel 19

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet Liechtensteins andererseits.

Artikel 20

Anhänge

(1)   Die Anhänge sind Teil dieses Abkommens.

(2)   Die Liste der zuständigen Behörden in Anhang I kann durch einfache Mitteilung an die andere Vertragspartei geändert werden; dies gilt für Liechtenstein in Bezug auf die unter Buchstabe a) dieses Anhangs genannte Behörde und für die Gemeinschaft in Bezug auf die übrigen Behörden.

Die Liste der verbundenen Einrichtungen in Anhang II kann in gegenseitigem Einvernehmen geändert werden.

Artikel 21

Sprachen

(1)   Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

(2)   Die maltesische Sprachfassung wird auf der Grundlage eines Briefwechsels durch die Vertragsparteien beglaubigt. Sie ist gleichermaßen verbindlich wie die in Absatz 1 genannten Sprachfassungen.

EN FE DE LO CUAL, los plenipotenciarios abajo firmantes suscriben el presente Acuerdo.

NA DŮKAZ ČEHOŽ připojili níže podepsaní zplnomocnění zástupci k této smlouvě své podpisy.

TIL BEKRÆFTELSE HERAF har undertegnede befuldmægtigede underskrevet denne aftale.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

SELLE KINNITUSEKS on täievolilised esindajad käesolevale lepingule alla kirjutanud.

ΣΕ ΠΙΣΤΩΣΗ ΤΩΝ ΑΝΩΤΕΡΩ, οι υπογράφοντες πληρεξούσιοι έθεσαν την υπογραφή τους κάτω από την παρούσα συμφωνία.

IN WITNESS WHEREOF, the undersigned plenipotentiaries have hereunto set their hands.

EN FOI DE QUOI, les plénipotentiaires soussignés ont apposé leurs signatures au bas du présent accord.

IN FEDE DI CHE, i plenipotenziari sottoscritti hanno apposto la propria firma in calce al presente accordo.

TO APLIECINOT, attiecīgi pilnvarotas personas ir parakstījušas šo nolīgumu.

TAI PALIUDYDAMI, šį Susitarimą pasirašė toliau nurodyti įgaliotieji atstovai.

FENTIEK HITELÉÜL e megállapodást az alulírott meghatalmazottak alább kézjegyükkel látták el.

B'XIEHDA TA' DAN, il-Plenipotenzjari hawn taħt iffirmati ffirmaw dan il-Ftehim.

TEN BLIJKE WAARVAN de ondergetekende gevolmachtigden hun handtekening onder deze overeenkomst hebben geplaatst.

W DOWÓD CZEGO, niżej podpisani pełnomocnicy złożyli swoje podpisy.

EM FÉ DO QUE, os plenipotenciários abaixo assinados apuserem as suas assinaturas no final do presente Acordo.

NA DÔKAZ ČOHO dolupodpísaní splnomocnení zástupcovia podpísali túto dohodu.

V POTRDITEV TEGA so spodaj podpisani pooblaščenci podpisali ta sporazum.

TÄMÄN VAKUUDEKSI allamainitut täysivaltaiset edustajat ovat allekirjoittaneet tämän sopimuksen.

TILL BEVIS HÄRPÅ har undertecknade befullmäktigade undertecknat detta avtal.

Hecho en Bruselas, el siete de diciembre del dos mil cuatro.

V Bruselu dne sedmého prosince dva tisíce čtyři.

Udfærdiget i Bruxelles, den syvende december to tusind og fire.

Geschehen zu Brüssel am siebten Dezember zweitausendundvier.

Kahe tuhande neljanda aasta detsembrikuu seitsmendal päeval Brüsselis.

Eγινε στις Βρυξέλλες, στις εφτά Δεκεμβρίου δύο χιλιάδες τέσσερα.

Done at Brussels on the seventh day of December in the year two thousand and four.

Fait à Bruxelles, le sept décembre deux mille quatre.

Fatto a Bruxelles, addì sette dicembre duemilaquattro.

Briselē, divi tūkstoši ceturtā gada septītajā decembrī.

Pasirašyta du tūkstančiai ketvirtųjų metų gruodžio septintą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kettőezer negyedik év december hetedik napján.

Magħmul fi Brussel fis-seba' jum ta' Diċembru tas-sena elfejn u erbgħa.

Gedaan te Brussel, de zevende december tweeduizendvier.

Sporządzono w Brukseli dnia siódmego grudnia roku dwutysięcznego czwartego.

Feito em Bruxelas, em sete de Dezembro de dois mil e quatro.

V Bruseli siedmeho decembra dvetisícštyri.

V Bruslju, dne sedmega decembra leta dva tisoč štiri.

Tehty Brysselissä seitsemäntenä päivänä joulukuuta vuonna kaksituhattaneljä.

Som skedde i Bryssel den sjunde december tjugohundrafyra.

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

Image

Image

Für das Fürstentum Liechtenstein

Image


(1)  Wie in der Richtlinie gelten diese Übergangsbestimmungen auch für von Anlagefonds gehaltene umlauffähige Schuldtitel.

ANHANG I

Liste der zuständigen Behörden der Vertragsparteien

Für Zwecke dieses Abkommens gelten als „zuständige Behörden“

a)

in Liechtenstein: Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein oder ein Beauftragter,

b)

im Königreich Belgien: De Minister van Financiën/Le Ministre des Finances oder ein Beauftragter,

c)

in der Tschechischen Republik: Ministr financí oder ein Beauftragter,

d)

im Königreich Dänemark: Skatteministeren oder ein Beauftragter,

e)

in der Bundesrepublik Deutschland: Der Bundesminister der Finanzen oder ein Beauftragter,

f)

in der Republik Estland: Rahandusminister oder ein Beauftragter,

g)

in Griechenland: Ο Υπουργός Οικονομίας και Οικονομικών oder ein Beauftragter,

h)

im Königreich Spanien: El Ministro de Economía y Hacienda oder ein Beauftragter,

i)

in der Französischen Republik: Le Ministre chargé du budget oder ein Beauftragter,

j)

in Irland: The Revenue Commissioners oder ihr Beauftragter,

k)

in der Italienischen Republik: Il Capo del Dipartimento per le Politiche Fiscali oder ein Beauftragter,

l)

in der Republik Zypern: Υπουργός Οικονομικών oder ein Beauftragter,

m)

in der Republik Lettland: Finanšu ministrs oder ein Beauftragter,

n)

in der Republik Litauen: Finansų ministras oder ein Beauftragter,

o)

im Großherzogtum Luxemburg: Le Ministre des Finances oder ein Beauftragter; jedoch für Zwecke von Artikel 10 gilt als zuständige Behörde le Procureur Général d'Etat luxembourgeois,

p)

in der Republik Ungarn: A pénzügyminiszter oder ein Beauftragter,

q)

in der Republik Malta: Il-Ministru responsabbli għall-Finanzi oder ein Beauftragter,

r)

im Königreich der Niederlande: De Minister van Financiën oder ein Beauftragter,

s)

in der Republik Österreich: Der Bundesminister für Finanzen oder ein Beauftragter,

t)

in der Republik Polen: Minister Finansów oder ein Beauftragter,

u)

in der Portugiesischen Republik: O Ministro das Finanças oder ein Beauftragter,

v)

in der Republik Slowenien: Minister za financií oder ein Beauftragter,

w)

in der Slowakischen Republik: Minister financií oder ein Beauftragter,

x)

in der Republik Finnland: Valtiovarainministeriö/Finansministeriet oder ein Beauftragter,

y)

im Königreich Schweden: Chefen för Finansdepartementet oder ein Beauftragter,

z)

im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und den europäischen Hoheitsgebieten, für deren Außenbeziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist: die Commissioners of Inland Revenue oder ihre Beauftragten und die zuständige Behörde in Gibraltar, welche das Vereinigte Königreich benennen wird gemäß dem, am 19. April 2000 den Mitgliedstaaten und den Institutionen der Europäischen Union mitgeteilten, vereinbarten Abkommen bezüglich der Behörden von Gibraltar in Hinsicht der EU- und EG-Instrumente und in Beziehung stehende Verträge, von dem eine Kopie durch den Generalsekretär des Rates der Europäischen Union Liechtenstein notifiziert wird, und welches auf dieses Abkommen Anwendung findet.

ANHANG II

LISTE DER VERBUNDENEN EINRICHTUNGEN

Für Zwecke von Artikel 15 dieses Abkommens gelten die folgenden Einrichtungen als „verbundene Einrichtung, die als Behörde handelt oder deren Funktion durch ein internationales Abkommen anerkannt ist“:

EINRICHTUNGEN INNERHALB DER EUROPÄISCHEN UNION:

Belgien

 

Vlaams Gewest (Flämische Region)

 

Région wallonne (Wallonische Region)

 

Région bruxelloise (Brussels Gewest) (Region Brüssel)

 

Communauté française (Französische Gemeinschaft)

 

Vlaamse Gemeenschap (Flämische Gemeinschaft)

 

Deutschsprachige Gemeinschaft

Spanien

 

Xunta de Galicia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Galicien)

 

Junta de Andalucía (Regierung der autonomen Gemeinschaft Andalusien)

 

Junta de Extremadura (Regierung der autonomen Gemeinschaft Extremadura)

 

Junta de Castilla-La Mancha (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha)

 

Junta de Castilla-León (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien und León)

 

Gobierno Foral de Navarra (Regierung der autonomen Gemeinschaft Navarra)

 

Govern de les Illes Balears (Regierung der autonomen Gemeinschaft Balearen)

 

Generalitat de Catalunya (Regierung der autonomen Gemeinschaft Katalonien)

 

Generalitat de Valencia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Valencia)

 

Diputación General de Aragón (Regierung der autonomen Gemeinschaft Aragón)

 

Gobierno de las Islas Canarias (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kanarische Inseln)

 

Gobierno de Murcia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Murcia)

 

Gobierno de Madrid (Regierung der autonomen Gemeinschaft Madrid)

 

Gobierno de la Comunidad Autónoma del País Vasco/Euzkadi (Regierung der autonomen Gemeinschaft Baskenland)

 

Diputación Foral de Guipúzcoa (Provinzrat von Guipúzcoa)

 

Diputación Foral de Vizcaya/Bizkaia (Provinzrat von Biskaya)

 

Diputación Foral de Alava (Provinzrat von Alava)

 

Ayuntamiento de Madrid (Stadt Madrid)

 

Ayuntamiento de Barcelona (Stadt Barcelona)

 

Cabildo Insular de Gran Canaria (Inselrat Gran Canaria)

 

Cabildo Insular de Tenerife (Inselrat Teneriffa)

 

Instituto de Crédito Oficial (Amtliches Kreditinstitut)

 

Instituto Catalán de Finanzas (Katalanisches Finanzinstitut)

 

Instituto Valenciano de Finanzas (Valencianisches Finanzinstitut)

Griechenland

 

Оργανισμός Тηλεπικοινωνιών Ελλάδος (Griechische Telekommunikationsanstalt)

 

Оργανισμός Σιδηροδρόμων Ελλάδος (Griechisches Eisenbahnnetz)

 

Δημόσια Επιχείρηση Ηλεκτρισμού (Öffentliche Stromgesellschaft)

Frankreich

 

La Caisse d'amortissement de la dette sociale (CADES) (Schuldenfinanzierungskasse der Sozialversicherung)

 

L'Agence française de développement (AFD) (Französische Agentur für Entwicklung)

 

Réseau Ferré de France (RFF) (Französisches Eisenbahnnetz)

 

Caisse Nationale des Autoroutes (CNA) (Staatliche Finanzierungskasse der Autobahnen)

 

Assistance publique Hôpitaux de Paris (APHP) (Verbund der öffentlichen Krankenhäuser des Großraums Paris)

 

Charbonnages de France (CDF) (Zentralverwaltung der staatlichen französischen Steinkohleförderunternehmen)

 

Entreprise minière et chimique (EMC) (Staatliche Bergbau- und Chemieholdinggesellschaft)

Italien

 

Regionen

 

Provinzen

 

Städte und Gemeinden

 

Cassa Depositi e Prestiti (Spar- und Kreditkasse)

Lettland

 

Pašvaldÿbas (Lokalregierungen)

Polen

 

gminy (Kommunen)

 

powiaty (Distrikte)

 

województwa (Provinzen)

 

związki gmin (Kommunalverbände)

 

związki powiatów (Distriktverband)

 

związki województw (Provinzverband)

 

miasto stoÿeczne Warszawa (Hauptstadt Warschau)

 

Agencja Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa (Agentur für die Umstrukturierung und Modernisierung der Landwirtschaft)

 

Agencja Nieruchomoÿci Rolnych (Agentur für landwirtschaftliches Eigentum)

Portugal

 

Região autónoma da Madeira (Autonome Region Madeira)

 

Região autónoma dos Açores (Autonome Region Azoren)

 

Städte und Gemeinden

Slowakei

 

mestá a obce (Gemeinden)

 

ÿeleznice Slovenskej republiky (Slowakische Eisenbahngesellschaft)

 

Štátny fond cestného hospodárstva (Fonds für die Verwaltung von Staatsstraßen)

 

Slovenské elektrárne (Slowakische Kraftwerke)

 

Vodohospodárska výstavba (Gesellschaft für Wasserwirtschaft)

INTERNATIONALE EINRICHTUNGEN:

 

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

 

Europäische Investitionsbank

 

Asiatische Entwicklungsbank

 

Afrikanische Entwicklungsbank

 

Weltbank/IBRD/IWF

 

Internationale Finanzkorporation

 

Interamerikanische Entwicklungsbank

 

Sozialentwicklungsfonds des Europarats

 

EURATOM

 

Europäische Gemeinschaft

 

Corporación Andina de Fomento (CAF) (Anden-Entwicklungsgesellschaft)

 

Eurofima

 

Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl

 

Nordische Investitionsbank

 

Karibische Entwicklungsbank

Die Bestimmungen des Artikels 15 gelten unbeschadet der etwaigen internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien gegenüber den oben genannten internationalen Einrichtungen.

EINRICHTUNGEN IN DRITTLÄNDERN:

Einrichtungen, die die folgenden Kriterien erfüllen:

1.

Die Einrichtung ist nach innerstaatlichen Kriterien eindeutig eine öffentliche Einrichtung.

2.

Eine solche öffentliche Einrichtung ist ein Nichtmarktproduzent, der eine Reihe von Tätigkeiten verwaltet und finanziert, in erster Linie für das Gemeinwohl bestimmte Nichtmarktgüter und -dienstleistungen bereitstellt und tatsächlich vom Staat kontrolliert wird.

3.

Eine solche öffentliche Einrichtung begibt regelmäßig in großem Umfang Schuldtitel.

4.

Der jeweilige Staat kann garantieren, dass eine solche öffentliche Einrichtung im Fall von Bruttozinsklauseln auf eine vorzeitige Einlösung verzichtet.


EINVERSTÄNDLICHES MEMORANDUM

zwischen der Europäischen Gemeinschaft, dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und dem Fürstentum Liechtenstein

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND

und

DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN, im Folgenden „Liechtenstein“ genannt,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

1.   EINLEITUNG

Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft schließen ein Abkommen über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über die Besteuerung von Zinserträgen (im Folgenden „Richtlinie“ genannt) gleichwertig sind. Dieses Einverständliche Memorandum ergänzt das Abkommen.

2.   GESRPÄCHE ÜBER GLEICHWERTIGE REGELUNGEN MIT ANDEREN DRITTSTAATEN

Während des in der Richtlinie vorgesehenen Übergangszeitraums nimmt die Europäische Gemeinschaft Gespräche mit anderen wichtigen Finanzzentren auf, die darauf abzielen, dass diese Gebiete ebenfalls Regelungen einführen, die den von der Gemeinschaft anzuwendenden Regelungen gleichwertig sind.

3.   ABSICHTSERKLÄRUNG

Die Unterzeichner dieses Einverständlichen Memorandums erklären, dass sie das unter Nummer 1 genannte Abkommen und dieses Memorandum als akzeptable und ausgewogene Regelung ansehen, die die Interessen der Vertragsparteien wahrt. Sie werden daher die vereinbarten Maßnahmen nach Treu und Glauben durchführen und diese Regelung nicht ohne hinreichenden Grund durch einseitiges Handeln verletzen.

Wird ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Anwendungsbereich der Richtlinie in der am 3. Juni 2003 angenommenen Fassung (Richtlinie 2003/48/EG des Rates) und dem Anwendungsbereich des Abkommens, vor allem bezüglich Artikel 6 des Abkommens, festgestellt, nehmen die Vertragsparteien unverzüglich Konsultationen gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Abkommens auf, um sicherzustellen, dass die Gleichwertigkeit der in dem Abkommen festgelegten Regelungen gewahrt bleibt.

Liechtenstein verpflichtet sich, nach besten Kräften, ordnungsgemäß begründete Anträge auf Informationsaustausch nach Artikel 10 des Abkommens nach Maßgabe seines Verfahrensrechts unverzüglich auf ihre Zulässigkeit zu prüfen.

Bei ihrer Zusammenarbeit mit Liechtenstein, einschließlich der steuerlichen Zusammenarbeit, berücksichtigen die EG und ihre Mitgliedstaaten die Entscheidung Liechtensteins, zu den in der Richtlinie enthaltenen Regelungen gleichwertige Regelungen zu erlassen. Die Unterzeichner sind sich einig, dass im Zusammenhang mit den Verhandlungen zum Informationsaustausch in Artikel 10 Absatz 4 des Abkommens jede Partei parallel andere Steuerthemen, einschließlich Fragen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung auf dem Gebiet des Einkommens, zur Sprache bringen kann.

Unterzeichnet zu Brüssel am 7. Dezember 2004 in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Die maltesische Sprachfassung wird auf der Grundlage eines Briefwechsels durch die Vertragsparteien beglaubigt. Sie ist gleichermaßen verbindlich wie die im vorstehenden Absatz genannten Sprachfassungen.

EN FE DE LO CUAL, los plenipotenciarios abajo firmantes suscriben el presente Acuerdo.

NA DŮKAZ ČEHOŽ připojili níže podepsaní zplnomocnění zástupci k této smlouvě své podpisy.

TIL BEKRÆFTELSE HERAF har undertegnede befuldmægtigede underskrevet denne aftale.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

SELLE KINNITUSEKS on täievolilised esindajad käesolevale lepingule alla kirjutanud.

ΣΕ ΠΙΣΤΩΣΗ ΤΩΝ ΑΝΩΤΕΡΩ, οι υπογράφοντες πληρεξούσιοι έθεσαν την υπογραφή τους κάτω από την παρούσα συμφωνία.

IN WITNESS WHEREOF, the undersigned Plenipotentiaries have hereunto set their hands.

EN FOI DE QUOI, les plénipotentiaires soussignés ont apposé leurs signatures au bas du présent accord.

IN FEDE DI CHE, i plenipotenziari sottoscritti hanno apposto la propria firma in calce al presente accordo.

TO APLIECINOT, attiecīgi pilnvarotas personas ir parakstījušas šo nolīgumu.

TAI PALIUDYDAMI, šį Susitarimą pasirašė toliau nurodyti įgaliotieji atstovai.

FENTIEK HITELÉÜL e megállapodást az alulírott meghatalmazottak alább kézjegyükkel látták el.

B'XIEHDA TA' DAN, il-Plenipotenzjari hawn taħt iffirmati ffirmaw dan il-Ftehim.

TEN BLIJKE WAARVAN de ondergetekende gevolmachtigden hun handtekening onder deze overeenkomst hebben geplaatst.

W DOWÓD CZEGO, niżej podpisani pełnomocnicy złożyli swoje podpisy.

EM FÉ DO QUE, os plenipotenciários abaixo assinados apuserem as suas assinaturas no final do presente Acordo.

NA DÔKAZ ČOHO dolupodpísaní splnomocnení zástupcovia podpísali túto dohodu.

V POTRDITEV TEGA so spodaj podpisani pooblaščenci podpisali ta sporazum.

TÄMÄN VAKUUDEKSI allamainitut täysivaltaiset edustajat ovat allekirjoittaneet tämän sopimuksen.

TILL BEVIS HÄRPÅ har undertecknade befullmäktigade undertecknat detta avtal.

Hecho en Bruselas, el siete de diciembre del dos mil cuatro.

V Bruselu dne sedmého prosince dva tisíce čtyři.

Udfærdiget i Bruxelles den syvende december to tusind og fire.

Geschehen zu Brüssel am siebten Dezember zweitausendundvier.

Kahe tuhande neljanda aasta detsembrikuu seitsmendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις εφτά Δεκεμβρίου δύο χιλιάδες τέσσερα.

Done at Brussels on the seventh day of December in the year two thousand and four.

Fait à Bruxelles, le sept décembre deux mille quatre.

Fatto a Bruxelles, addì sette dicembre duemilaquattro.

Briselē, divi tūkstoši ceturtā gada septītajā decembrī.

Pasirašyta du tūkstančiai ketvirtų metų gruodžio septintą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kettőezer negyedik év december hetedik napján.

Magħmul fi Brussel fis-seba' jum ta' Diċembru tas-sena elfejn u erbgħa.

Gedaan te Brussel, de zevende december tweeduizendvier.

Sporządzono w Brukseli dnia siódmego grudnia roku dwutysięcznego czwartego.

Feito em Bruxelas, em sete de Dezembro de dois mil e quatro.

V Bruseli siedmeho decembra dvetisícštyri.

V Bruslju, dne sedmega decembra leta dva tisoč štiri.

Tehty Brysselissä seitsemäntenä päivänä joulukuuta vuonna kaksituhattaneljä.

Som skedde i Bryssel den sjunde december tjugohundrafyra.

Pour le Royaume de Belgique

Voor het Koninkrijk België

Für das Königreich Belgien

Image

Za Českou republiku

Image

På Kongeriget Danmarks vegne

Image

Für die Bundesrepublik Deutschland

Image

Eesti Vabariigi nimel

Image

Για την Ελληνική Δημοκρατία

Image

Por el Reino de España

Image

Pour la République française

Image

Thar cheann Na hÉireann

For Ireland

Image

Per la Repubblica italiana

Image

Για την Κυπριακή Δημοκρατία

Image

Latvijas Republikas vārdā

Image

Lietuvos Respublikos vardu

Image

Pour le Grand-Duché de Luxembourg

Image

A Magyar Köztársaság részéről

Image

Għar-Republikka ta' Malta

Image

Voor het Koninkrijk der Nederlanden

Image

Für die Republik Österreich

Image

W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej

Image

Pela República Portuguesa

Image

Za Republiko Slovenijo

Image

Za Slovenskú republiku

Image

Suomen tasavallan puolesta

För Republiken Finland

Image

För Konungariket Sverige

Image

For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

Image

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

za Evropske skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

Image

Image

Für das Fürstentum Liechtenstein

Image


Top