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Document 32004D0854

    2004/854/EG: Entscheidung des Rates vom 7. Dezember 2004 zur Änderung der Entscheidung 2001/865/EG zur Ermächtigung des Königreichs Spanien zur Anwendung einer von Artikel 11 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG des Rates) zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung

    ABl. L 369 vom 16.12.2004, p. 60–60 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 352M vom 31.12.2008, p. 62–62 (MT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/854/oj

    16.12.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 369/60


    ENTSCHEIDUNG DES RATES

    vom 7. Dezember 2004

    zur Änderung der Entscheidung 2001/865/EG zur Ermächtigung des Königreichs Spanien zur Anwendung einer von Artikel 11 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG des Rates) zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung

    (2004/854/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Entscheidung 2001/865/EG (2) ermächtigte der Rat das Königreich Spanien abweichend von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 77/388/EWG in die Bemessungsgrundlage für die Steuer, die für Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen geschuldet wird, den Wert des vom Lieferer verwendeten und vom Empfänger bereitgestellten Goldes einzubeziehen, wenn das Gold dem Empfänger gemäß Artikel 26 Buchstabe b) der Richtlinie 77/388/EWG von der Mehrwertsteuer befreit geliefert wurde.

    (2)

    Diese Ausnahmeregelung zielt darauf ab, die ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für Anlagegold zu verhindern und bestimmte Steuerhinterziehungen und -umgehungen zu verhüten.

    (3)

    Mit einem beim Generalsekretariat der Kommission am 4. August 2004 registrierten Schreiben beantragte die Regierung Spaniens eine Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 2001/865/EG, die am 31. Dezember 2004 ausläuft.

    (4)

    Gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG setzte die Kommission die übrigen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 9. August 2004 von dem Antrag des Königreichs Spanien in Kenntnis. Mit Schreiben vom 10. August 2004 informierte die Kommission das Königreich Spanien, dass ihr alle für die Bewertung des Antrags erforderlichen Informationen vorlagen.

    (5)

    Gemäß den spanischen Behörden hat sich die mit der Entscheidung 2001/865/EG genehmigte Ausnahmeregelung in Bezug auf die vorgenannten Ziele als wirkungsvoll erwiesen.

    (6)

    Die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 27 der Richtlinie 77/388/EWG, die dieser Art von Mehrwertsteuerumgehung im Zusammenhang mit der Befreiung von Anlagegold entgegen wirken, können in einen künftigen Richtlinienvorschlag für die Straffung einiger von diesem Artikel vorgesehenen Ausnahmeregelungen aufgenommen werden.

    (7)

    Es ist daher notwendig, dass die Geltungsdauer der mit der Entscheidung 2001/865/EG genehmigten Ausnahmeregelung bis zum Inkrafttreten einer Richtlinie zur Straffung der Ausnahmeregelungen nach Artikel 27 der Richtlinie 77/388/EWG, der die Mehrwertsteuerumgehung im Zusammenhang mit der Befreiung von Anlagegold abdeckt, oder aber bis zum 31. Dezember 2009, verlängert wird, je nachdem welcher Zeitpunkt früher liegt.

    (8)

    Die Ausnahmeregelung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die MwSt.-Eigenmittel der Gemeinschaft —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 2 der Entscheidung 2001/865/EG erhält folgende Fassung:

    „Artikel 2

    Die gemäß Artikel 1 gewährte Ermächtigung läuft am Tag des Inkrafttretens einer Richtlinie zur Straffung der nach Artikel 27 der Richtlinie 77/388/EWG gewährten Ausnahmeregelungen, die die Mehrwertsteuerumgehung im Zusammenhang mit der Befreiung von Anlagegold abdecken, oder am 31. Dezember 2009 aus, je nachdem welcher Zeitpunkt früher liegt.“

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2004.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. ZALM


    (1)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).

    (2)  ABl. L 323 vom 7.12.2001, S. 24.


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